O 1994 festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)“ durch Frau B. R. im Standort Wien, K.-Gasse, nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt wurde, zu Recht Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger AR Hugl über die Beschwerde der Frau B. R., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 26.9.2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 30.8.2016, Zl. 515882-2016, mit welchem
Paragraph 340, Absatz eins und 3 GewO 1994 festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)“ durch Frau B. R. im Standort Wien, K.-Gasse, nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt wurde, zu Recht e r k a n n t:
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, stellt
O 1994 fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes: Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement) durch Frau B. R., geboren am: ... 1964 in Wien, Sozialversicherungsnummer: ..., Staatsangehörigkeit: Österreich, wohnhaft in T., A.-gasse, im Standort Wien, K.-Gasse, nicht vorliegen und untersagt die Ausübung des Gewerbes.“„Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, stellt
Paragraph 340, Absatz eins und 3 GewO 1994 fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes: Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement) durch Frau B. R., geboren am: ... 1964 in Wien, Sozialversicherungsnummer: ..., Staatsangehörigkeit: Österreich, wohnhaft in T., A.-gasse, im Standort Wien, K.-Gasse, nicht vorliegen und untersagt die Ausübung des Gewerbes.“ Begründend wurde seitens der belangten Behörde unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 340 Abs. 1 und 3 sowie 13 Abs. 3 und 5 GewO 1994 ausgeführt, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6.8.2016 [richtig: 2015, Anm.], GZ: ..., rechtskräftig mit 25.8.2015, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH, Firmenbuchnummer: ..., mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in diesen Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen sei. Frau B. R. habe zum Zeitpunkt der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens als Alleingesellschafterin der W. GmbH fungiert, weshalb ihr auch auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft ein maßgebender Einfluss zugestanden sei. Bezüglich des Einwandes der Frau R., dass die Frage, ob eine natürliche Person einen maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer Juristischen Person oder einer Personengesellschaft nach dem Handelsrecht habe, eine quaestio facti sei, verwies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem alleinigen Gesellschafter einer GmbH ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zustehe, den er jederzeit ausüben könne (VwGH 30.9.1986, Zl. 85/04/0001, 28.11.1995, Zl. 95/04/0157). Das Gleiche gelte auch für einen überwiegenden Mehrheitsgesellschafter (VwGH Slg 14.662A 1997). Weiters sei der Umstand, ob die Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Rechtsträgers zugestanden ist, auch ein subjektives Verschulden an der Insolvenz getroffen habe, für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 5 bedeutungslos (VwGH 2.6.1999, Zl. 99/04/0085, 25.6.2008, Zl. 2008/04/0079). Frau B. R. treffe damit ein Gewerbeausschlussgrund
O 1994.Begründend wurde seitens der belangten Behörde unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 340, Absatz eins und 3 sowie 13 Absatz 3 und 5 GewO 1994 ausgeführt, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6.8.2016 [richtig: 2015, Anm.], GZ: ..., rechtskräftig mit 25.8.2015, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH, Firmenbuchnummer: ..., mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in diesen Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen sei. Frau B. R. habe zum Zeitpunkt der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens als Alleingesellschafterin der W. GmbH fungiert, weshalb ihr auch auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft ein maßgebender Einfluss zugestanden sei. Bezüglich des Einwandes der Frau R., dass die Frage, ob eine natürliche Person einen maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer Juristischen Person oder einer Personengesellschaft nach dem Handelsrecht habe, eine quaestio facti sei, verwies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem alleinigen Gesellschafter einer GmbH ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zustehe, den er jederzeit ausüben könne (VwGH 30.9.1986, Zl. 85/04/0001, 28.11.1995, Zl. 95/04/0157). Das Gleiche gelte auch für einen überwiegenden Mehrheitsgesellschafter (VwGH Slg 14.662A 1997). Weiters sei der Umstand, ob die Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Rechtsträgers zugestanden ist, auch ein subjektives Verschulden an der Insolvenz getroffen habe, für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 5, bedeutungslos (VwGH 2.6.1999, Zl. 99/04/0085, 25.6.2008, Zl. 2008/04/0079). Frau B. R. treffe damit ein Gewerbeausschlussgrund
Paragraph 13, Absatz 3, GewO
O 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen.
Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen.
O 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die im Abs. 1 erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die im Absatz eins, erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
O 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wennGemäß Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn
O 1994 ist eine natürliche Person von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung
Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist.
Paragraph 13, Absatz 5, GewO 1994 ist eine natürliche Person von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung
Absatz 3, eintritt oder eingetreten ist. Mit rechtskräftigem Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6.8.2015, bekannt gemacht am 25.8.2015, wurde betreffend die W. GmbH das Insolvenzverfahren aufgrund Zahlungsunfähigkeit der GmbH mangels Kostendeckung nicht eröffnet und ist dieser Insolvenzfall nach wie vor in der Ediktsdatei abrufbar (letzte Nachschau seitens des Verwaltungsgerichtes Wien am 31.1.2017). Laut elektronischem Firmenbuchauszug der Republik Österreich wurde die W. GmbH per 4.3.2016 gelöscht. Die Beschwerdeführerin war vom 29.11.2007 bis zum 5.3.2016 eingetragene Alleingesellschafterin der W. GmbH. Dieser Umstand bildet somit einen nach wie vor aufrechten Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 5 GewO 1994, da über die W. GmbH das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde, der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist und der Beschwerdeführerin als Alleingesellschafterin ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieser GmbH zugestanden ist, bei dem der oben genannte Ausschluss von der Gewerbeausübung
Abs. 3 eingetreten ist. Bemerkt wird, dass seit der Löschung der W. GmbH am 4.3.2016 noch kein so langer Zeitraum verstrichen ist, dass man diesen Umstand bei der Wertung als Ausschließungsgrund vernachlässigen könnte.Dieser Umstand bildet somit einen nach wie vor aufrechten Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5, GewO 1994, da über die W. GmbH das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde, der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist und der Beschwerdeführerin als Alleingesellschafterin ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieser GmbH zugestanden ist, bei dem der oben genannte Ausschluss von der Gewerbeausübung
Absatz 3, eingetreten ist. Bemerkt wird, dass seit der Löschung der W. GmbH am 4.3.2016 noch kein so langer Zeitraum verstrichen ist, dass man diesen Umstand bei der Wertung als Ausschließungsgrund vernachlässigen könnte. Zum Thema „maßgebender Einfluss“ hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise Folgendes ausgeführt: „Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 5 GewO 1994 zweifelsfrei ergibt, ist Voraussetzung für das Vorliegen des dort genannten Entziehungsgrundes allein die Tatsache eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte eines Rechtsträgers, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen den der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Ob die Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieses Rechtsträgers zugestanden ist, auch ein subjektives Verschulden an der Herbeiführung der Insolvenz getroffen hat, ist hingegen für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 5 GewO 1994 bedeutungslos. Um das mangelnde Verschulden geltend zu machen, steht vielmehr der Weg einer Nachsicht nach § 26 GewO 1994 zur Verfügung“ (Erk. d. VwGH v. 2.6.1999, Zl. 99/04/0085).„Wie sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 5, GewO 1994 zweifelsfrei ergibt, ist Voraussetzung für das Vorliegen des dort genannten Entziehungsgrundes allein die Tatsache eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte eines Rechtsträgers, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen den der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Ob die Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieses Rechtsträgers zugestanden ist, auch ein subjektives Verschulden an der Herbeiführung der Insolvenz getroffen hat, ist hingegen für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 5, GewO 1994 bedeutungslos. Um das mangelnde Verschulden geltend zu machen, steht vielmehr der Weg einer Nachsicht nach Paragraph 26, GewO 1994 zur Verfügung“ (Erk. d. VwGH v. 2.6.1999, Zl. 99/04/0085). „Voraussetzung für das Vorliegen eines Entziehungsgrundes
O 1994 ist allein die Tatsache, dass der natürlichen Person ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines Rechtsträgers zusteht oder zugestanden ist, auf den ein Ausschlussgrund
3 leg. cit. zutrifft. Ob diese natürliche Person auch ein Verschulden an der Herbeiführung der Insolvenz trifft, ist hingegen für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 5 GewO bedeutungslos“ (Erk. d. VwGH v. 25.6.2008, Zl. 2008/04/0079).„Voraussetzung für das Vorliegen eines Entziehungsgrundes
Paragraph 13, Absatz 5, GewO 1994 ist allein die Tatsache, dass der natürlichen Person ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines Rechtsträgers zusteht oder zugestanden ist, auf den ein Ausschlussgrund
Paragraph 13, Absatz 3, leg. cit. zutrifft. Ob diese natürliche Person auch ein Verschulden an der Herbeiführung der Insolvenz trifft, ist hingegen für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 5, GewO bedeutungslos“ (Erk. d. VwGH v. 25.6.2008, Zl. 2008/04/0079). Die obige Rechtsprechung ist sowohl auf Entziehungen bestehender Gewerbeberechtigungen als auch auf die Feststellung betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen zur Ausübung von Gewerben anzuwenden, da die Ausschlussgründe ident sind. „Da die Frage, ob eine natürliche Person einen maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts hat, eine quaestio facti ist, ist bei der Beurteilung des rechtserheblichen Tatbestandes des Vorliegens eines maßgebenden Einflusses nicht nur auf die rechtlichen Gestaltungsformen, sondern gegebenenfalls auch auf tatsächliche Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen“ (Erk. d. VwGH v. 30.4.2003, Zl. 2000/03/0218). „Dem alleinigen Gesellschafter einer GmbH steht ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zu, den er auch nach Wegfall seiner handelsrechtlichen Geschäftsführungsbefugnis jederzeit ausüben kann. Dem steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass der nunmehrige handelsrechtliche Geschäftsführer in seiner Vertretungsbefugnis in keiner Weise beschränkt ist“ (Erk. d. VwGH v. 30.9.1986, Zl. 85/04/0001). „Dem Alleingesellschafter einer GmbH kommt auch dann, wenn er nicht gleichzeitig handelsrechtlicher Geschäftsführer ist, ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zu, den er jederzeit ausüben kann. Ob der Einfluss im Einzelfall tatsächlich ausgeübt wird, ist für die Erfüllung der diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 5 GewO 1994 ohne Bedeutung“ (Erk. d. VwGH v. 25.2.1997, Zl. 97/04/0021).„Dem Alleingesellschafter einer GmbH kommt auch dann, wenn er nicht gleichzeitig handelsrechtlicher Geschäftsführer ist, ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zu, den er jederzeit ausüben kann. Ob der Einfluss im Einzelfall tatsächlich ausgeübt wird, ist für die Erfüllung der diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 5, GewO 1994 ohne Bedeutung“ (Erk. d. VwGH v. 25.2.1997, Zl. 97/04/0021). Fakt ist, dass die Beschwerdeführerin Alleingesellschafterin der per 4.3.2016 gelöschten W. GmbH gewesen war und nach eigenen Angaben „einen Großteil ihres Vermögens in diese GmbH investiert“ hatte. Dass die Beschwerdeführerin kein Verschulden an der Insolvenz traf, ist nach der eingangs zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes irrelevant. Die Frage, ob eine natürliche Person einen maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts hat, ist laut obiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine „quaestio facti“, also eine Frage nach den tatsächlichen Gegebenheiten und nicht nur den rechtlichen. Diese Frage wird sich vor allem dann stellen, wenn es bei einer GmbH etwa mehrere Gesellschafter gibt - dann wird wohl der maßgebende Einfluss eher beim Mehrheitsgesellschafter zu sehen sein. Diese Frage stellt sich hier aber nicht, da die Beschwerdeführerin eben Alleingesellschafterin der genannten GmbH gewesen war und zudem einen Großteil ihres Vermögens in die GmbH investiert hat. Auch ihr Einwand, dass vor allem der Geschäftsführer der GmbH den maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte innehatte und nicht sie, geht ins Leere, weil nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Alleingesellschafter jedenfalls ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zukommt und es irrelevant ist, ob er diesen Einfluss im Einzelfall auch ausübt oder nicht (Erk. d. VwGH v. 25.2.1997, Zl. 97/04/0021). Die Frage des Vorliegens eines maßgebenden Einflusses auf die Geschäfte der W. GmbH ist demnach bezüglich der Beschwerdeführerin als damaliger Alleingesellschafterin im Hinblick auf die diesbezüglich eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls zu bejahen. Demzufolge liegt aber bei der Beschwerdeführerin auch der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 3 und 5 GewO 1994 vor, weil eben hinsichtlich der W. GmbH das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und der gegenständliche Insolvenzfall nach wie vor in der Insolvenzdatei aufscheint.Die Frage des Vorliegens eines maßgebenden Einflusses auf die Geschäfte der W. GmbH ist demnach bezüglich der Beschwerdeführerin als damaliger Alleingesellschafterin im Hinblick auf die diesbezüglich eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls zu bejahen. Demzufolge liegt aber bei der Beschwerdeführerin auch der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Gewerbeausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz 3 und 5 GewO 1994 vor, weil eben hinsichtlich der W. GmbH das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und der gegenständliche Insolvenzfall nach wie vor in der Insolvenzdatei aufscheint. Aufgrund dessen erging der angefochtene Bescheid daher zu Recht, weswegen der Beschwerde keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war. Ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin konnte
GVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Akteninhalt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Dass die Beschwerdeführerin Alleingesellschafterin der W. GmbH war, ist unstrittig. Ebenso eindeutig ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Alleingesellschafter einer GmbH jedenfalls ein maßgebender Einfluss auf die Geschäfte der GmbH zukommt, auch wenn dieser gar nicht ausgeübt wird. Und auch die Rechtslage des § 13 Abs. 5 GewO 1994 ist bezüglich der Gewerbeausschlussgründe eindeutig und bedarf keiner weiteren Erörterung. Eine mündliche Verhandlung könnte daher in keiner Weise zur (weiteren) Klärung des bereits eindeutig vorliegenden Sachverhaltes beitragen. Außerdem konnte die Verhandlung im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG (Erledigung der Rechtssache durch einen Rechtspfleger) entfallen.Ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Akteninhalt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Dass die Beschwerdeführerin Alleingesellschafterin der W. GmbH war, ist unstrittig. Ebenso eindeutig ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Alleingesellschafter einer GmbH jedenfalls ein maßgebender Einfluss auf die Geschäfte der GmbH zukommt, auch wenn dieser gar nicht ausgeübt wird. Und auch die Rechtslage des Paragraph 13, Absatz 5, GewO 1994 ist bezüglich der Gewerbeausschlussgründe eindeutig und bedarf keiner weiteren Erörterung. Eine mündliche Verhandlung könnte daher in keiner Weise zur (weiteren) Klärung des bereits eindeutig vorliegenden Sachverhaltes beitragen. Außerdem konnte die Verhandlung im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG (Erledigung der Rechtssache durch einen Rechtspfleger) entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.221.008.RP05.12862.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.