Obsah (5)
§§ 1§ 82§ 28§ 25a§ 2RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.02.2017 GeschäftszahlVGW-221/037/25020/2014/A TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.
§§ 1und 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl.
für Wien Nr. 20, in der geltenden Fassung, und
§ 82Abs.
1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der geltenden Fassung, abgewiesen wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Rotter über die Beschwerde des Herrn Dr. J. P. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, Marktamt, vom 11.03.2014, Zl: MA 59-M-958215-2013-12-NW, mit welchem das Ansuchen um Erteilung einer Erlaubnis, den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum der Straße mit öffentlichen Verkehr in Wien, L.-straße vor ONr. ... - Verkaufsrichtung zum Gebäude in einem Abstand von 95 cm zur Gebäudefassade einen transportablen Straßenverkaufsstand, bestehend aus einem Verkaufsfahrrad mit einem Ausmaß von 253 cm Länge und 85 cm Breite für die Abgabe von Kaffee, Honig, Marmelade und Keksen jeweils in der Zeit von 01.03. bis 31.10. aufstellen zu dürfen,
Paragraphen eins und 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 20, in der geltenden Fassung, und
Paragraph 82, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, in der geltenden Fassung, abgewiesen wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wurde
§ 1und 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1996, LGBl.
für Wien Nr. 20, in der geltenden Fassung und
§ 82Abs.
1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 in der geltenden Fassung, das Ansuchen des Herrn Dr. J. P. um Erteilung einer Erlaubnis, den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum der Straße mit öffentlichen Verkehr in Wien, L.-straße vor ONr. ... - Verkaufsrichtung zum Gebäude (laut Lageplan, welcher einen Bestandteil dieses Bescheides bilde) in einem Abstand von 95 cm zur Gebäudefassade einen transportablen Straßenverkaufsstand, bestehend aus einem Verkaufsfahrrad mit einem Ausmaß von 253 cm Länge und 85 cm Breite für die Abgabe von Kaffee, Honig, Marmeladen und Keksen jeweils in der Zeit von
- März bis
- Oktober aufstellen zu dürfen, abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der relevanten Normen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sowohl eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs als auch eine Störung des Stadtbildes durch den verfahrensgegenständlichen Verkaufsstand vorliegen würde. Damit sei der beantragte Straßenstand weder nach den Vorschriften des § 2 Abs. 2 Gebrauchsabgabegesetz (in der Folge: GAG), noch nach denen des § 82 Abs. 1 StVO genehmigungsfähig; das Ansuchen des Antragstellers sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph eins und 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1996, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 20, in der geltenden Fassung und
Paragraph 82, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 in der geltenden Fassung, das Ansuchen des Herrn Dr. J. P. um Erteilung einer Erlaubnis, den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum der Straße mit öffentlichen Verkehr in Wien, L.-straße vor ONr. ... - Verkaufsrichtung zum Gebäude (laut Lageplan, welcher einen Bestandteil dieses Bescheides bilde) in einem Abstand von 95 cm zur Gebäudefassade einen transportablen Straßenverkaufsstand, bestehend aus einem Verkaufsfahrrad mit einem Ausmaß von 253 cm Länge und 85 cm Breite für die Abgabe von Kaffee, Honig, Marmeladen und Keksen jeweils in der Zeit von
- März bis
- Oktober aufstellen zu dürfen, abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der relevanten Normen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sowohl eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs als auch eine Störung des Stadtbildes durch den verfahrensgegenständlichen Verkaufsstand vorliegen würde. Damit sei der beantragte Straßenstand weder nach den Vorschriften des Paragraph 2, Absatz 2, Gebrauchsabgabegesetz (in der Folge: GAG), noch nach denen des Paragraph 82, Absatz eins, StVO genehmigungsfähig; das Ansuchen des Antragstellers sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen. In der frist- und formgerecht gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde verwies der Beschwerdeführer einleitend auf die Ausgestaltung des von ihm beantragten transportablen Straßenverkaufsstandes (in der Folge: Kaffeerad), welcher von dem an der Akademie ... tätigen Herrn G. M. entworfen worden sei und an die Form einer Kaffeebohne oder eines Schiffsrumpfes erinnere und einen Gegensatz zur lauten, schnellen CO2 emittierenden Fortbewegung von Kraftfahrzeugen bilde. Die Durchsicht vom ... in den ... Wiener Gemeindebezirk werde nicht durch dieses Kaffeerad, sondern wesentlich mehr durch über den Platz fahrende Busse, Lieferwagen und durchfahrende sonstige Fahrzeuge beeinträchtigt; es bilde auch keinen Gegensatz und keine Störung zu der den beabsichtigten Aufstellungsort umgebenden modernen Architekturen; dazu sei auch darauf hingewiesen, dass während der Adventzeit an der gegenständlichen Örtlichkeit ständig ein Adventmarkt durchgeführt werde, im Zuge dessen Punsch- und andere Verkaufsstände längerfristig von fahrenden Händlern aufgestellt würden. Auch das Ein- und Ausladen der Fahrzeuge würde die Durchsicht vom ... in den ... Bezirk stören, nicht aber das Kaffeerad. Dem von der Behörde angeführten Argument der Verhüttelung sei entgegenzuhalten, dass das Kaffeerad zwischen dem hier relevanten und einem zweiten Aufstellungsort hin und her pendeln solle, was auch beabsichtigt sei, um die Vorteile der Fahrradmobilität herauszustreichen. Auch das äußere Erscheinungsbild des Kaffeerades spreche deutlich gegen eine Verhüttelung, eine visuelle Inanspruchnahme und eine Störung der Treffpunktfunktion. Weder das Gutachten der MA 19 noch der Bescheid berücksichtige weiters, dass die Aufstellung lediglich temporär begehrt worden sei, und zwar nur während bestimmter Stunden pro Tag und lediglich zwischen Frühling und Herbst. Es sei daher keinesfalls eine dauerhafte Beeinträchtigung des Stadtbildes impliziert. Die temporäre Aufstellung des Kaffeerades spreche auch für einen Veranstaltungscharakter; das Kaffeerad stelle auch einen Treffpunkt für Raucher dar, die nicht mehr in den nahegelegenen Räumlichkeiten rauchen dürften. Die Behörde habe weiters ausschließlich auf architektonische Argumente Rücksicht genommen, die jedoch kein Selbstzweck seien, sondern für die gebrauchenden Benutzer gebaut worden seien. Mit dem Kaffeerad werde ein einzigartiger Entwurf präsentiert, der sich betont wohltuend von dem auf Hochleistung ausgerichteten Kommerz durch Reduktion unterscheide. Es sei daher ein Element zur Stadtgestaltung, welches die umgebende Architektur geradezu unterstreiche. Das Kaffeerad biete geradezu ein Bett für das optische Ausruhen des Auges. Die Aufstellung des Kaffeerades störe anders als dies die MA 19 in ihrem Gutachten behaupte, nicht die Kommunikation und Treffpunktfunktionen am beantragten Aufstellungsort, sondern fördere diese dadurch, dass sie ein zusätzliches Angebot zum Verweilen auf den öffentlichen Platz darstelle. Es stelle eine einzigartige innovative und ressourcenschonende Möglichkeit dar, im öffentlichen Raum Kaffee zu verkaufen, und sei gleichzeitig eine Werbung für Nachhaltigkeit und ein optischer Anziehungspunkt für den Fremdenverkehr; es sei auch zu berücksichtigen, dass im Jahr 2013 in Wien das Jahr des Fahrrades gewesen sei und stelle die beabsichtigte Aufstellung des Kaffeerades eine Fortführung dieses Projektes dar. Die Überblickbarkeit des öffentlichen Raumes werde dafür nicht beeinträchtigt, da es sich um einen mobilen Kaffeeverkauf ohne Gelegenheit sich niederzulassen handle und es auf dem beantragten Standort nicht zu einem dauerhaften Verweilen von Kunden komme. Der Beschwerdeführer habe weiters die Aufstellung des Kaffeerades auch an einem zweiten Abstellungsort, auf der M.-straße vor ONr. ... beantragt; das Gutachten der MA 19 sei in beiden Fällen fast gleichlautend und nur formelhaft begründet. Es stelle sich daher nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht als schlüssig und widerspruchsfrei da. Durch den angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführer auch gleichheitswidrig behandelt, da dem Betreiber des sogenannten Espressomobiles, eines auf einem Motorroller basierenden Gefährts zum Verkauf von Kaffee, an mehreren Standorten der Einsatz bewilligt worden sei; auch wenn es sich dabei um vom Bund verwaltete Flächen handle, sei dennoch das Stadtbild dort (…) betroffen. Der bekämpfte Bescheid verletze auch deshalb den Gleichheitsgrundsatz, weil die Behörde in ihrer Entscheidung Willkür ausgeübt habe und nicht, wie es erforderlich wäre, alle Gründe und Gegengründe gegeneinander abgewogen, sondern den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt habe. Wenn die Behörde dem Beschwerdeführer in ihrem Bescheid vorwerfe, er sei dem Gutachten der MA 19 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, so hätte sie ihn dazu auffordern müssen, was sie jedoch nicht getan habe. Durch den angefochtenen Bescheid werde auch das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und Erwerbsausübung eingeschränkt. Letztlich sei dem Argument des Blindenleitsystems entgegenzuhalten, dass ein solches nicht dem auf der Homepage der Stadt Wien verfügbaren Plänen zu entnehmen sei, sodass die diesbezügliche Planungsgrundlage bestritten werde. Auch die auf dem beantragten Aufstellungsort vorhandene Fahrradabstellanlage sei weniger als einen Meter von diesem Leitsystem entfernt (was bei der Ortsverhandlung festgestellt worden sei) ebenso wenig wie von dem Abgang zur U-Bahn. Auch sei
§ 82St
VO eine Bewilligungspflicht nicht erforderlich für A) gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen ohne feste Standplätze, bzw. C) für gewerbliche Tätigkeiten, die ihrem Wesen nach auf Straßen ausgeübt würden. Diese Umstände würden beide vorliegen. Selbst wenn eine Genehmigung in Frage käme, wäre die Bewilligung nur dann zu versagen, wenn
Abs. 5 des § 82 StVO die Beeinträchtigung nicht wesentlich sei. Diesbezüglich sei der angefochtene Bescheid ebenfalls mangelhaft geblieben. Letztlich sei dem Argument des Blindenleitsystems entgegenzuhalten, dass ein solches nicht dem auf der Homepage der Stadt Wien verfügbaren Plänen zu entnehmen sei, sodass die diesbezügliche Planungsgrundlage bestritten werde. Auch die auf dem beantragten Aufstellungsort vorhandene Fahrradabstellanlage sei weniger als einen Meter von diesem Leitsystem entfernt (was bei der Ortsverhandlung festgestellt worden sei) ebenso wenig wie von dem Abgang zur U-Bahn. Auch sei
Paragraph 82, StVO eine Bewilligungspflicht nicht erforderlich für A) gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen ohne feste Standplätze, bzw. C) für gewerbliche Tätigkeiten, die ihrem Wesen nach auf Straßen ausgeübt würden. Diese Umstände würden beide vorliegen. Selbst wenn eine Genehmigung in Frage käme, wäre die Bewilligung nur dann zu versagen, wenn
Absatz 5, des Paragraph 82, StVO die Beeinträchtigung nicht wesentlich sei. Diesbezüglich sei der angefochtene Bescheid ebenfalls mangelhaft geblieben. Schlussendlich hätte dem Beschwerdeführer auch die Bewilligung unter Auflagen erteilt werden können, etwa unter der Auflage, dass für das Passieren von Blinden das Kaffeerad kurz wegzufahren sei, was sicherlich kein Problem darstelle. Im Übrigen werde das Beschwerdevorbringen auf sämtliche erdenklichen Gründe gestützt und beantragt, nach Durchführung einer Verhandlung entweder in der Sache selbst zu entscheiden und ihm die Bewilligung zu erteilen, den öffentlichen Gemeindegrund in Wien, L.-straße vor ONr. ... zur Aufstellung des Kaffeerades für die Abgabe von Kaffee, Honig, Marmelade und Keksen in der Zeit vom
- März bis
- Oktober zwischen 08.00 Uhr und 10.00 Uhr sowie zwischen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr respektive zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr bzw. 12.00 Uhr und 14.00 Uhr aufstellen zu dürfen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht Wien führte aufgrund dieser Beschwerde ergänzende Ermittlungen und am 20.10.2016 an der beantragten Aufstellungsörtlichkeit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer selbst sowie ein Vertreter der Behörde teilnahmen. Auf die Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war folgender Sachverhalt festzustellen: Der Beschwerdeführer beantragt, ihm die Genehmigung für die Aufstellung eines mobilen Verkaufsstandes in Form eines Kaffeerades jeweils von
- März bis
- Oktober in einem Zeitfenster zwischen 08.00 Uhr und 10.00 Uhr sowie zwischen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr respektive zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr bzw. 12.00 Uhr und 14.00 Uhr an der Örtlichkeit Wien, L.-straße ..., parallel zum Straßenzug L.-straße mit Verkaufsrichtung zum Gebäude L.-straße ... (Lokal V.) zum Verkauf von Kaffee, Honig, Marmelade und Keksen zu erteilen.Der Beschwerdeführer beantragt, ihm die Genehmigung für die Aufstellung eines mobilen Verkaufsstandes in Form eines Kaffeerades jeweils von
- März bis
- Oktober in einem Zeitfenster zwischen 08.00 Uhr und 10.00 Uhr sowie zwischen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr respektive zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr bzw. 12.00 Uhr und 14.00 Uhr an der Örtlichkeit Wien, L.-straße ..., parallel zum Straßenzug L.-straße mit Verkaufsrichtung zum Gebäude L.-straße ... (Lokal römisch fünf.) zum Verkauf von Kaffee, Honig, Marmelade und Keksen zu erteilen. Das Kaffeerad ist als ein zum Verkaufsstand um- bzw. ausgebautes, dreirädriges Fahrrad zu beschreiben, welches insgesamt eine Länge von 253 cm, eine Breite von 87 cm und eine Höhe von insgesamt 204 cm aufweist, wobei sich die Ausschankebene auf einer Höhe von 87 cm befindet. Der auf den beiden Vorderrädern gelagerte Verkaufsstand ist mit Espressomaschine, Wassertank, Pumpe, Wasseraufbereiter, Wechselrichter, Batterie, Eiskasten und Musikanlage samt Lautsprechern ausgestattet und erhält seine Energie von einem einklappbaren satteldachförmigen Solarmodul für 80 Watt und 12 Volt. Zur Herstellung des Druckes für die Kaffeemaschine wird Flüssiggas aus einem im geschlossenen Vorderteil des Verkaufsstandes verstauten Behälter verwendet. Als Aufstellort dieses Kaffeerades wurde Wien, L.-straße ONr. ... beantragt; dieses Gebäude befindet sich auf dem einige Jahre zuvor neugestalteten Bereich des Bahnhofes ... mit dem Einkaufszentrum … und des gegenüberliegenden Gebäudekomplex … mit Geschäften und einem Kinocenter. Laut Planbeilage zum Antrag soll das Kaffeerad 60 cm von der W.lichen Begrenzung des Abganges zu der im Bereich des Bahnhofes ... befindlichen unterirdischen Parkgarage sowie auf Höhe der ersten rechts vom Eingang in das Lokal V. befindlichen Auslage dieses Lokales aufgestellt werden. Im Nahbereich dieser Örtlichkeit befindet sich auch ein Abgang zum unterirdischen Stationsbereich „...“ von U- und Schnellbahn und Zugänge zu Betriebsräumlichkeiten der Wiener Linien einerseits und andererseits der Fußgängerübergang der (auch fußgänger-) ampelgeregelten Kreuzung der L.-straße mit der I.-straße. Auf dem Gehsteig vor dem Gebäude L.-straße ... befindet sich ein taktiles Leitsystem für Sehbehinderte und Blinde, das diese unter anderem auch in Richtung der Eingänge des Bahnhofes ... leitet. Von der beschriebenen Örtlichkeit hat man Sicht in Richtung Innenstadt mit dem Turm … und nach Osten auf die stadtauswärtsführende L.-straße mit der E.-Kirche.Laut Planbeilage zum Antrag soll das Kaffeerad 60 cm von der W.lichen Begrenzung des Abganges zu der im Bereich des Bahnhofes ... befindlichen unterirdischen Parkgarage sowie auf Höhe der ersten rechts vom Eingang in das Lokal römisch fünf. befindlichen Auslage dieses Lokales aufgestellt werden. Im Nahbereich dieser Örtlichkeit befindet sich auch ein Abgang zum unterirdischen Stationsbereich „...“ von U- und Schnellbahn und Zugänge zu Betriebsräumlichkeiten der Wiener Linien einerseits und andererseits der Fußgängerübergang der (auch fußgänger-) ampelgeregelten Kreuzung der L.-straße mit der römisch eins.-straße. Auf dem Gehsteig vor dem Gebäude L.-straße ... befindet sich ein taktiles Leitsystem für Sehbehinderte und Blinde, das diese unter anderem auch in Richtung der Eingänge des Bahnhofes ... leitet. Von der beschriebenen Örtlichkeit hat man Sicht in Richtung Innenstadt mit dem Turm … und nach Osten auf die stadtauswärtsführende L.-straße mit der E.-Kirche. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und in jenen Akt des Verwaltungsgerichtes Wien, welcher einen gleich gelagerten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufstellung des Kaffeerades im Nahebereich des … betrifft, ergänzenden Ermittlungen und die Durchführung einer Verhandlung an der beantragten Örtlichkeit: Mit Schriftsatz vom 17.12.2013 ersuchte der nunmehrige Beschwerdeführer um Erteilung der erforderlichen Bewilligung für die Benützung des öffentlichen Straßengrundes und der öffentlichen Verkehrsfläche durch Aufstellung eines transportablen Straßenstandes unter anderem an der Anschrift L.-straße ..., Ecke I.-straße in Wien, an dem Kaffee, Honig, Marmelade und Kekse im Aufstellungszeitraum vom
- März bis
- Oktober verkauft werden sollen. Dem Antrag waren eine Beschreibung des zum Einsatz kommenden Verkaufsstandes, nämlich eines „Kaffeerades“, sowie ein Plan der beabsichtigten Aufstellungsörtlichkeit angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 17.12.2013 ersuchte der nunmehrige Beschwerdeführer um Erteilung der erforderlichen Bewilligung für die Benützung des öffentlichen Straßengrundes und der öffentlichen Verkehrsfläche durch Aufstellung eines transportablen Straßenstandes unter anderem an der Anschrift L.-straße ..., Ecke römisch eins.-straße in Wien, an dem Kaffee, Honig, Marmelade und Kekse im Aufstellungszeitraum vom
- März bis
- Oktober verkauft werden sollen. Dem Antrag waren eine Beschreibung des zum Einsatz kommenden Verkaufsstandes, nämlich eines „Kaffeerades“, sowie ein Plan der beabsichtigten Aufstellungsörtlichkeit angeschlossen. Die Beschreibung dieses Kaffeerades enthielt ein Foto von diesem sowie auch eine Planskizze verschiedener Teile des Fahrrades; bei diesem handelt es sich um einen mit Solarmodul, Espressomaschine, Kaffeemühle, Wassertank, Pumpe, Musikanlage, Wasseraufbereiter, Wechselrichter, Batterie, Gas, Eiskasten und Lautsprechern erweiterten Fahrrades mit zwei Vorder- und einem Hinterrad, das insgesamt eine Länge von 253 cm, eine Breite von 87 cm und eine Höhe von 87 cm bis zur Verkaufsplattform bzw. 204 cm bis zur oberen Kante des Solarmodules aufweist. Dem beigefügten Plan war zu entnehmen, dass das Kaffeerad auf dem Gehsteig vor der Örtlichkeit L.-straße Nr. ... (Restaurant V.) in Entfernung von etwa 60 cm von der W.lichen Begrenzung des Parkgaragenabganges parallel zur L.-straße aufgestellt werden solle. Die Beschreibung dieses Kaffeerades enthielt ein Foto von diesem sowie auch eine Planskizze verschiedener Teile des Fahrrades; bei diesem handelt es sich um einen mit Solarmodul, Espressomaschine, Kaffeemühle, Wassertank, Pumpe, Musikanlage, Wasseraufbereiter, Wechselrichter, Batterie, Gas, Eiskasten und Lautsprechern erweiterten Fahrrades mit zwei Vorder- und einem Hinterrad, das insgesamt eine Länge von 253 cm, eine Breite von 87 cm und eine Höhe von 87 cm bis zur Verkaufsplattform bzw. 204 cm bis zur oberen Kante des Solarmodules aufweist. Dem beigefügten Plan war zu entnehmen, dass das Kaffeerad auf dem Gehsteig vor der Örtlichkeit L.-straße Nr. ... (Restaurant römisch fünf.) in Entfernung von etwa 60 cm von der W.lichen Begrenzung des Parkgaragenabganges parallel zur L.-straße aufgestellt werden solle. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 19 - Architektur und Stadtgestaltung gab zu diesem Antrag eine Stellungnahme mit folgendem Wortlaut ab: „Einleitung: Mit dem Ausdruck "öffentlicher Raum" werden folgende Teile des örtlichen Stadtbildes bezeichnet: Öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Grünflächen und alle anderen Bereiche, die für das Stadtbild von Bedeutung sind. Es sind dazu auch alle jene Bereiche und Flächen zu zählen, die zwar im Privatbesitz aber von Verkehrsflächen aus frei zugänglich sind. Sie werden damit optisch wie eine Verkehrsfläche wahrgenommen. Ihr Erscheinungsbild ist für das Stadtbild neben der visuellen Wirkung der Verkehrsflächen ebenfalls von Bedeutung. Im derart definierten öffentlichen Raum kommt neben allen Verkehrs- und sicherheitstechnischen Belangen vor allem der gestalterischen Komponente eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei sind Grundsätze und Vorgangsweisen zu beachten, die den Benutzern ein optimales Erleben des öffentlichen Raumes auch aus einem architektonischen und künstlerischen Blickwinkel erlauben. Um eine visuelle Überfrachtung der Straßen- und Platzräume zu vermeiden, wird bei vorhandenen oder geplanten Gestaltungskonzepten des öffentlichen Raumes auf die Erhaltung optischer Freiräume und eine klare Überblickbarkeit geachtet. Darüber hinaus ist die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen nur dann zulässig, wenn das mit dem Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt wird. Ein Stadtraum, ein Straßenraum, ein öffentlicher Raum ist unter anderem dann als "nicht beeinträchtigt" zu bezeichnen, wenn Freiflächen, möblierte Bereiche sowie die angrenzende Bebauung in einem künstlerisch ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen und neben den rein Verkehrs- und sicherheitsbedingten Freiflächen und - räumen auch visuelle Freiräume zur Verfügung stehen, um ein "optisches Ausruhen" zu ermöglichen. Bei den laufenden Ausgestaltungen von Straßenräumen erfolgt die architektonische Beurteilung nach den oben genannten Kriterien. Befund: Der Standort des Straßenverkaufsstandes liegt in Wien, L.-straße / ... auf einer öffentlichen Grundfläche. Diesem Bereich kommt auf Grund der mehrfachen Anbindung an den öffentlichen Verkehr (Zugang zur Schnellbahn, ÖBB und Zugang zur U-Bahnstation, sowie dem Zugang zu einem Einkaufszentrum und Büros) eine wesentliche Bedeutung als Knotenpunkt städtischer Kommunikation zu. Um den diesbezüglichen Erfordernissen optimal gerecht zu werden, wurde ein Oberflächengestaltungskonzept erstellt das im Zuge der neuen Bebauung umgesetzt wurde. Diese Planungen zur Umgestaltung der gesamten Platzfläche sehen unter anderem eine Neuorganisation der öffentlichen Verkehrsmittel (Busspur) vor. Durch diese geplanten Maßnahmen entstand ein neuer Bewegungsraum, der es dem Benutzer ermöglicht einen raschen Überblick über die Platzfläche sowie alle für ihn notwendigen Informationen zu erlangen. Durch diese Umgestaltung entstand ein nunmehr gut beleuchteter, visueller Freiraum, der den Blick auf die neu errichteten, architektonisch interessanten Gebäude mit dem neuen Bahnhof ... freigibt und somit die Überblickbarkeit dieses Stadtraumes verbessert. Der gesamte Bereich wurde zu einer Fußgeherzone mit Busquerung umgestaltet und in seiner Funktion als städtischer Platzraum gestärkt. Die Oberfläche wurde als Plattenbelag mit unterschiedlich gefärbten Betonsteinen und gestreiften Muster beginnend im Gebäude auf den Platz fließend ausgeführt. Darüber hinaus entsteht durch eine Spiegelung dieser Belagstruktur auf die Untersicht des auskragenden Gebäudeteiles visuell ein eindrucksvolles, dreidimensionales Bild. Das neue Konzept verzichtet dabei bewusst auf die Positionierung von Straßenverkaufsständen, da ausreichend Versorgungseinrichtungen in der neuen Einkaufspassage und im näheren Umfeld (... und L.-straße) vorhanden sind. Dabei war ein wesentliches Ziel der Um- und Neugestaltung des Platzbereiches eine Verhüttelung der Platzfläche, wie es vor Beginn der Umbaumaßnahmen der Fall war, zu vermeiden. Aus diesem Grund wurde festgelegt, dass alle Verkaufs- bzw. gastronomischen Einrichtungen grundsätzlich in den neu geschaffenen Baulichkeiten integriert werden müssen, damit keine Notwendigkeit zur Aufstellung von transportablen Verkaufsständen auf der öffentlichen Platzfläche erforderlich ist. Jedenfalls ist festzuhalten, dass durch derartige, nicht unbedingt notwendige "Zusatzeinrichtungen" auf der Platzoberfläche auf Grund der neuen räumlich Situation des betroffenen Platzraumes eine Beeinträchtigung des o.g. Gestaltungskonzeptes und damit eine Störung des örtlichen Stadtbildes zu erwarten wäre. Gutachten: Vorplätzen und Zugangsbereichen von Stationsgebäuden im Allgemeinen wie auch im vorliegenden Fall kommt eine spezifische Gestaltbedeutung zu. Sie sind Stadträume mit verstärkter Kommunikations- und Treffpunktfunktion. Hier müssen die für die Benutzer vorrangig wichtigen Funktionen wie die Haltestellenbereiche, Stationszu- und Ausgänge optimal wahrnehm- und überblickbar sein. Unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen Interessen ist aber auch die gestalterische Qualität des betroffenen Platzes und damit seine positive Erlebbarkeit zu ermöglichen. Der eingereichte Straßenstand liegt in einem wie oben beschriebenen Knotenpunkt städtischer Kommunikation. Durch die Positionierung auf den Platzbereich würde der in dem Konzept bewusst geschaffene, visuelle Freiraum und die Überblickbarkeit des Platz- und Stadtraumes massiv eingeschränkt. Das bewusst gestaltete Bauwerk des Bahnhofs, sowie der freie Durchblick vom ... in den ... Bezirk würden durch den oben angeführten Verkaufsstand in ihrem architektonischen Erscheinungsbild negativ beeinträchtigt werden, die gestalterische Qualität und Überblickbarkeit sowie die damit verbundene positive Erlebbarkeit wesentlich vermindert, die Gestaltwirkung des betroffenen Platzraumes massiv beeinträchtigt und seine Kommunikations- und Treffpunktfunktion gestört. Die angestrebte gestalterische Verbesserung und positive Erlebbarkeit des gesamten Bereiches könnte damit nicht zur Entfaltung kommen. Schluss: Durch die Errichtung eines Straßenstandes am beantragten Standort oder an einem anderen Standort auf der neu gestalteten Platzfläche kommt es aus den oben angeführten Gründen zu einer Störung des örtlichen Stadtbildes. Es ist daher die Aufstellung von Straßenständen in sämtlichen Lagen im Bereich des gesamten Vorplatzes von ... aus der Sicht der Stadtgestaltung abzulehnen.“ Der Beschwerdeführer gab im Wege des Parteiengehörs dazu eine Stellungnahme mit folgendem Wortlaut ab: „Durch die zeitweise Aufstellung eines CafeRades kommt es gerade nicht zu der angesprochenen „Verhüttelung", da es sich nicht um einen festen Einbau handelt. Im Gegenteil wird die Kommunikations- und Treffpunktfunktion die im Gutachten angesprochen wird nur verstärkt, da zum Verweilen eingeladen wird. Das Gutachten bleibt die Antwort schuldig, warum durch die zeitweise Aufstellung eines CafeRads, der „visuelle Freiraum" massiv (?) eingeschränkt wird. Weiters nicht nachvollziehbar ist das Gutachten hinsichtlich der „freien Durchsicht vom ... In den ... Bezirk. Das CafeRad ist transparent und nicht mehr als 80 cm breit. Die Sicht wird dadurch nicht beeinträchtigt. Dem Gutachten kann nicht gefolgt werden, weil der „visuelle Freiraum" durch die zB 2 stündige Aufstellung eines CafeRades nicht über Gebühr beeinträchtigt wird und der Freiraum dadurch gerade erhalten bleibt, weil das CafeRad keine dauerhafte Einrichtung ist. Das CafeRad „stört" daher den Standort nicht, sondern wertet ihn auf. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass das Einzelstück von namhaften ...ischen Künstlern mit geschaffen wurde. Gerade an einem Bahnhof wird so auch visualisiert, dass die Fortbewegung mit einem Fahrrad möglich und ökologisch sinnvoll ist. Die Verknüpfung von Rad und Bahn kann somit auch am Vorplatz visualisiert werden. Warum auf dem Vorplatz sämtliche Stände abzulehnen sind, ist mit dem Befund nicht in Einklang zu bringen. Letztlich muss hier darauf bedacht genommen werden, dass auch neu geschaffene Plätze wie dieser für die ihn wenn auch nur zu transitzweckenden benützenden Menschen geschaffen wurde. Gerade das kurzfriste Take-Away Angebot von Cafe für die Fahrt im Zug wird durch das CafeRad ermöglicht. Ebenso wie die Mitnahme eines Cafes in den nahe gelegenen …park. Aus zumindest diesen Gründen wird daher nach wie vor beantragt, zumindest zeitweise zB (von 8-10 und 15-17) die Aufstellung des CafeRads auf dem Platz zu genehmigen.“ Von Seiten der MA 19 wurde auf diese Stellungnahme Folgendes repliziert: „Die Einschätzung des Hrn. P., dass die zeitweise Aufstellung eines CafeRades keine Verhüttelung darstellt ist nicht richtig, da auch temporäre Aufstellungen Sichtbeziehungen beeinträchtigen und einen Eingriff in das örtliche Stadtbild darstellen. Auch die Kommunikations- und Treffpunkfunktion an der oben angeführten Örtlichkeit würde durch die Aufstellung eines Caferades nicht verstärkt da es sich hier um einen reinen Verkaufsstand handelt und somit keine Einrichtung zum Verweilen darstellt. Der visuelle Freiraum würde durch die Aufstellung des Caferades sehr wohl eingeschränkt werden, da eine Mindestfläche von ca. 2,5 m2 in Anspruch genommen werden würde. Ein gestalterischer Eingriff wäre gegeben, da das Rad eine geschätzte Höhe von ca. 2,04 m (Oberkante der Solarmodule) aufweist. Die Sichtbeziehung vom ... in den ... Bezirk ist als Orientierungshilfe und gestaltete Achse sehr wichtig und sollte durch möglichst wenige Elemente, z.B. auch Werbeelemente und Hinweisschilder aber auch Verkaufsstände und Verkaufsräder, auch wenn diese nur zeitweise aufgestellt sind, beeinträchtigt werden. Der umfassende Bahnhofsvorplatz vor ... ist als bewusst gestalteter Platz zu sehen. Gestaltungselemente, die solche Plätze aufwerten würden, sind z.B. Bäume, Pflanztröge, Wasserspiele, Skulpturen, Sitzelemente aber nicht temporär aufgestellte Verkaufsräder. Die im Schreiben von Hrn. P. angeführte Verknüpfung von Caferad und Bahn hinsichtlich ökologischer Sinnhaftigkeit ist nicht nachvollziehbar. Eine Verknüpfung von Rad und Bahn ist durch die vorhandenen Citybikestände und Fahrradständer bereits gegeben. Da es bereits mehrere ähnliche Take-Away-Angebote in den vorhandenen Geschäften in den angrenzenden Einkaufszentren gibt erscheint es nicht notwendig den öffentlichen Raum durch die Aufstellung eines Caferades zu belasten. Die Aufstellung von fixen und temporären Verkaufsständen an der oben angeführten Örtlichkeit wird aus oben angeführten Gründen seitens der MA19 abgelehnt.“ Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls zur Kenntnis gebracht, welcher jedoch bis zu der am 31.01.2014 an der geplanten Aufstellungsörtlichkeit durchgeführten Verhandlung nicht darauf replizierte. Von Seite der ebenfalls zu dieser Verhandlung geladenen MA 28 wurde auf die Teilnahme an dieser Verhandlung verzichtet; es wurde vorab mitgeteilt, dass vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme der Bezirksvorstehung, der MA 46 und der MA 19 und der Situierung des Standes
dem Konzept der Platzgestaltung von „...“ seitens der MA 28-SGV kein Einwand gegen die Aufstellung des transportablen Verkaufstandes erhoben werde. In der Verhandlung vom 31.01.2014, an der neben dem Vertreter der Behörde und neben dem Beschwerdeführer auch Vertreter der Bezirksvorstehung des ... Bezirkes, der MA 46 und des Verkehrsamtes der Landespolizeidirektion Wien teilnahmen, wurde der bisherige Akteninhalt besprochen und klargestellt, dass das Kaffeerad mit Flüssiggas betrieben werde. Von Seiten der MA 46 wurde das Projekt aus verkehrstechnischen Gründen abgelehnt, da der beantragte Standort sich im erweiterten Bereich einer Kreuzung und im Nahebereich eines mehrfach verzweigten taktilen Blindenleitsystems befinde. Zu diesem sei beidseitig mindestens 1 m Abstand erforderlich, der jedoch nach den Planunterlagen nicht gewährleistet sei; daher sei eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gegeben. Der Vertreter der Landespolizeidirektion Wien und der Vertreter des ... Bezirks schlossen sich den Ausführungen des Vertreters der MA 46 an. Der Beschwerdeführer nahm dieses Ergebnis zur Kenntnis und kündigte an, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben; eine solche langte jedoch in der Folge nicht ein, sodass die Behörde den nun vor dem Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Bescheid von 11.03.2014 erließ. In einem Schriftsatz vom 16.10.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Verwaltungsgericht Wien zu GZ: VGW-101/062/24903/2014 am 02.07.2014 den Beschluss gefasst habe, den Versagungsbescheid der Behörde hinsichtlich des (zweiten) beabsichtigten (und beantragten) Standortes M.-straße vor ONr. ... aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer habe daher in diesem Verfahren ein Gutachten der Sachverständigen Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr.techn. Jä. in Auftrag gegeben, welches er mit diesem Schriftsatz übermittle. Das Straßenstandansuchen betreffend die L.-straße ONr. ... werde im Folgenden nun auch auf die Argumente des Bescheides (gemeint wohl Beschlusses) des Verwaltungsgerichtes Wien vom 02.07.2014 gestützt und auf die im vorgelegten Gutachten vorgebrachten Argumente. Das vorgelegte Privatgutachten bezieht sich im Wesentlichen inhaltlich ausschließlich auf den beabsichtigten Standort M.-straße vor ONr. ..., enthält jedoch zum Konzept des Kaffeerades folgende Beschreibung: „Der angesuchte Verkaufsstand besteht aus einem zweispurigen Fahrrad, das gestalterisch auf höchstem Niveau durch den namhaften und international bekannten bildenden Künstler G. M., Assistent an der Akademie ... in Wien von Mi. Pi. und später F. W., sozusagen als mobiles Kunstwerk mit Gebrauchswert (Verkaufsstand) und äußerst starkem Bezug zur Tradition und Geschichte Wiens als Kaffeehaushauptstadt Europas in Form einer Kaffeebohne im Grundriss und durch seine kaffeebraune Farbgebung gestaltet wurde. Die Ausgestaltung eines Fahrrads bedingt zu dem, dass das Objekt des Verkaufsstandes keinerlei wie immer geartete Fundierung oder Fixierung vor Ort benötigt. Somit kann der beantragte Standort völlig flexibel interpretiert werden. Er hat sich einzig an der beantragten Adresse „vor dem Objekt Nr. ... der M.-straße“ zuzuhalten, was aber Verschiebungen im Bereich von vielen Metern in jeglicher Hinsicht zulässt. Das Verschieben dieses Objektes kann zu jeder Zeit ohne vorherige Vorbereitung, also ad hoc erfolgen. Seine Ausmaße betragen 2,53m in der Länge, 0,47m in der Breite und 2,04m in der Höhe inklusive des gegebenenfalls auch abnehmbaren „Satteldaches“ aus einer fragilen Unterkonstruktion mit zwei zueinander geneigten Solarpaneelen in Längsrichtung des Objektes. Diese Solarpaneele ermöglichen die vollständige Energieautarkie des Objektes als Verkaufsstand. Daher ist an keinem der beantragten Standorte auch nur irgendein Strom-, Gas- oder Wasseranschluss vonnöten.“ Die Gutachterin kam nach einer Beschreibung des in einem gesonderten Verfahren vom Beschwerdeführer ebenfalls beantragten Standortes in Wien, M.-straße ONr. ... (vor dem …) in ihrem Gutachten betreffend das gegenständliche Kaffeerad zum folgenden Schluss: „
- Die Einreichung des Verkaufsstandes CafeRad stellt für die Behörden ausreichend klar, dass es sich hier nicht um eine übliche „Anlage" handelt, denn sie ist in seinem Charakter sowohl bezüglich der Fixierung an den Ort und seiner infrastrukturellen Anschlüsse, wie es sonst bei Verkaufsständen aller Art notwendig ist, völlig autark und flexibel. Es erfüllt eher die Kriterien ephemerer oder mobiler Architektur, die gerade in Hinsicht auf den Denkmal- oder Ensembleschutz sowie den Schutz archäologischer Ausgrabungsstätten so in ihrem ursächlichen Charakter konzipiert ist, dass sie limitiert nur für ganz kurze Zeitspannen (der griechisch-lateinische Begriff efemer bedeutet wörtlich: „für einen Tag"4) an einem spezifischen Ort vorhanden ist. Nach Ablauf dieser Zeit entfernt sie sich, ohne irgendwelche, noch so geringen Spuren am (Bau-)Denkmal oder in dessen Umgebung zu hinterlassen.
- Allerdings handelt es sich bei dem angesuchten Verkaufsstand noch nicht um Architektur, denn es fehlt ihm jeglicher Innenraum, der ein Bauwerk im allgemeinen erst im Unterschied zu einer Skulptur oder Plastik ausmacht, sondern mehr um „ein mobiles Kunstwerk mit Gebrauchswert (Verkaufstand)", wie schon in der Befundung dargelegt. Auch die Dimensionen spielen sich mit 2.04 Meter unter jeder Bauklassifizierung ab, die in ... über die Bauhöhen definiert wird. Außerdem würden sich die genannten 2.04 Meter auf die Firsthöhe beziehen, für die Bauklassen ist jedoch die Traufhöhe eines Bauwerkes über Straßenniveau entscheidend, die sich in diesem Falle deutlich in der durchschnittlichen Kopfhöhe der Menschen bei wohl in etwa 1.80 Metern bewegt. Die niedrigste Bauklasse hingegen liegt in Wien bei 7 Metern Traufhöhe, mit Einschränkung bei 5.50 Metern Höhe. Damit kann schon per se weder die Sicht auf anerkannte Qualitäten der Stadt verdeckt, noch überragt, dominiert oder konkurriert werden, weil dies ansonsten jeder Mensch im öffentlichen Raum auch tun würde.
- Sie vermag auch nicht, die sich dort befindliche Bronzeskulptur zu dominieren, „die gebührenden Raum fordert"5, denn diese Skulptur ist beinahe dreimal so hoch. Außerdem liegt im Wesen einer Skulptur ohne speziellen Memorialcharakter, wie vorliegend, die im öffentlichen Raum aufgestellt wird, dass sie zwar dicht am Strom der Passanten liegt, diese aber zum Innehalten oder Verweilen, auch zum Berühren oder Anlehnen animieren soll. Sonst hat sie als Skulptur im öffentlichen Raum nichts verloren, sondern ist in ein Museum oder eine Kirche zu verbannen. Andererseits bedeutet die Platzierung des CafeRades, das deutlich den Charakter eines zeitgemäßen Kunstwerkes in Form der temporären Installation aufweist, in der Nachbarschaft sowohl der Bronzeskulptur im engeren wie in des Kulturbezirkes … im weiteren Sinn gerade „die harmonische Integration traditioneller Ensembles in das heutige Leben"6, wie sie beispielsweise von den bereits 1976 von der UNESCO verabschiedeten Empfehlungen zum Schutz von Ensembles (Historischen Bereichen) und ihre Rolle im heutigen Leben gefordert wird.
- Dieselben Empfehlungen weisen darauf hin, dass „die historischen Gebiete und traditionellen Ensembles ... und ihre Umgebung gegen alle negativen Auswirkungen von Masten, Strom- und Telefonkabeln, Fernsehantennen und großen Werbetafeln geschützt"7 werden sollen. Dies ist genau, was das energieautarke und anschlusslose CafeRad beabsichtigt, indem es weder Fundamente, noch Fixierungen am Boden, noch Strom- oder Wasserzuleitung über der Erde benötigt. Die schon vorhandenen Einbauten und Stadtmöblierungen am Platz, von beleuchteten Plakatwänden als Hinweis auf das … in der historischen Fassade und davor, bis zu fixen Fahrradständern und sehr auffälligen Beleuchtungsmasten, nehmen hingegen keine Rücksicht auf diese internationale Forderung der UNESCO.
- Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das CafeRad aufgrund seins inhärenten Kunstcharakters immer ein Unikat, und damit eine einmalige Erscheinung für einen spezifischen Standort bleiben wird, also auch „die Gesamtzahl der Ansprüche und Interventionen in einem maßvollen Rahmen" bleiben werden, wie in der Einleitung des neuen MA 19 Gutachtens als Zielvorstellung festgehalten.
- Dass aber gerade menschliches Leben die historischen Plätze eines Stadtgefüges zu erfüllen habe, stellen nicht nur alle gängigen Richtlinien und Empfehlungen auf dem Gebiet des Stadtbildschutzes ... unzweifelhaft und eindeutig fest, ua. die Allgemeinen Grundsätze der UNESCO-Empfehlungen zum Schutz von Ensembles (Historischen Bereichen) und ihre Rolle im heutigen Leben, wenn sie Folgendes zur „Bewahrung und Integration in das gemeinschaftliche Leben unserer Zeit" feststellen: „Jedes Ensemble (historischer Bereich) und seine Umgebung sollten in seiner Gesamtheit als ein zusammenhängendes Ganzes betrachtet werden, dessen Gleichgewicht und spezifische Natur von der Synthese der Elemente abhängen, aus denen es sich zusammensetzt, und menschliche Aktivitäten ebenso umfassen wie die Gebäude, die räumliche Struktur und die Umgebungsbereiche."8 Es wird also sehr explizit auf das Miteinbeziehen menschlicher Aktivitäten, wie es das CafeRad als mobiles Kunstwerk mit Gebrauchswert (Kaffeeverkauf) darstellt. Diese internationale Forderung steht deutlich im Widerspruch zu der im MA 19 Gutachten festgehalten Forderung: „Der betroffene Freiraum vor dem in Summe barocken Gebäudekomplex ist auf Rücksicht vor dessen historischer Bedeutung gestalterisch freizuhalten. Anlagen sind auf die unbedingt Notwendigsten zu reduzieren. Alles andere stellt mangelnde Rücksichtnahme vor der historischen Ausformung und Bedeutung des Ortes dar. Dem widerspricht die gegenständliche Intention. Dadurch wird das Stadtbild gestört."9“ In Zusammenfassung des Gutachtens war (hinsichtlich des Kaffeerades) folgende Aussage getroffen worden: „Das CafeRad entspricht zudem in seiner Konzeption allen internationalen Richtlinien der UNESCO bzw. von ICOMOS bezüglich des Schutzes historischer Ensembles (historischer Bereiche) und ihrer Rolle im heutigen Leben, nicht nur gestalterisch (zeitgenössisch, aber in Dimension, Proportion, Farbwahl etc. in Harmonie mit der Tradition der Stadt und der ...), sondern auch bezüglich seiner Infrastruktur-Autarkie (ohne Zuleitungen oder fixe Verankerung am Standdort) und seines Charakters des Ephemeren, also des „Nur für einen Tag".“ Die Behörde gab im hier gegenständlichen Verfahren betreffend den beantragten Aufstellungsort L.-straße ... eine Stellungnahme ab, in der auf die Ausführungen in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides verwiesen wurde und zum ergänzenden Schriftsatz des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt wurde: „Im Schreiben des Herrn Dr. P. vom 16.10.2014 sowie in dem dort angeschlossenen Gutachten wird ausschließlich auf den Standort Wien, M.-straße vor ONr ... und in keiner Weise auf die verfahrensgegenständlichen örtlichen Gegebenheiten in Wien, L.-straße vor ONr. ... Bezug genommen. Es bedarf jedoch sicherlich keiner weiteren Erörterung, dass sich insbesondere das Stadtbild an den angeführten Örtlichkeiten gänzlich unterschiedlich und anders darstellt. Dies wurde nicht nur von der Magistratsabteilung 19 in deren gutachtlichen Stellungnahme klar und schlüssig dargelegt und ergibt sich auch aus der Begründung des ha. Bescheides. Auch vermag der Beschwerdeführer der im Bescheid dargelegten Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in keiner Weise gegenzutreten. Es ergeht daher an das Verwaltungsgericht das Ansuchen, den in Beschwerde gezogenen ha. Bescheid vom 11,3.2014, Zahl: MA 59-M-958215-2013-12-NW vollinhaltlich in der Sache selbst, zu bestätigen und wird dieser aufrecht erhalten.“ Von dem zu diesem Zeitpunkt zuständigen Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts Wien wurde am 20.01.2016 ein Lokalaugenschein durchgeführt, bei dem mehrere Fotos der als Aufstellungsort beantragten Örtlichkeit angefertigt wurden; dabei wurde weiters festgestellt, dass sich im Gebäude L.-straße ... auf Straßenebene das Restaurant „V.“, ein Aufzug zur Station „...“ der U-Bahn-Linie „...“ sowie Zugänge zu Betriebsräumlichkeiten der Wiener Linien befinden. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins fand eine Evakuierungsübung von im gegenständlichen Gebäudekomplex „...“ tätigen Personen statt, welche direkt am gegenständlich beantragten Aufstellort vorbeigingen und sich vor dem Haupteingang des Gebäudes sammelten. Der Landesrechtspfleger erhielt von dem diese Übung leitenden Gebäudemanager die Auskunft, dass einerseits der Fluchtweg der evakuierten Personen direkt am fraglichen Aufstellort vorbeiführe und dass andererseits eine der im genannten Zugangsbereich zur U … befindlichen Türe eine „Fluchttür“ sei, aus der im Ernstfall flüchtende Personen ebenfalls in den Bereich vor dem Haus L.-straße ... gelangen müssten. Aufgrund dieser Wahrnehmungen wurden in der Folge Anfragen betreffend allfälliger Sicherheitsbedenken bezüglich des vom Beschwerdeführer beantragten Aufstellort seines transportablen Straßenverkaufsstands an die Magistratsabteilungen 46 (Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten) und 68 (Feuerwehr und Katastrophenschutz) gerichtet. Von Seite der MA 68 wurde mitgeteilt, dass grundsätzlich kein Einwand gegen die Aufstellung des Kaffeerades an der gegenständlichen Örtlichkeit bestehe, solange dieser keine Fluchtwege verstelle und im Einzelfall den von der Feuerwehr eventuell benötigten Aufstellplatz sofort verlassen könne bzw. von den Einsatzkräften nötigenfalls ortsverändert werde; er dürfe jedoch nicht unmittelbar vor einem Notausgang platziert werden. Die MA 46 ergänzte ihr Gutachten damit, dass die in den Einreichunterlagen des Beschwerdeführers verwendeten Bezugsdaten im relevanten Bereich mit den bautechnisch hergestellten Abgrenzungen ident seien; unter Zugrundelegung der relevanten Normen, Regelwerke und gesetzliche Regelungen sei Folgendes auszuführen: „Die sichere Fortbewegung blinder und sehbehinderter Personen im Verlauf der L.-straße und Querung im Verlauf der I.-straße wird durch taktile Bodeninformationen/ein Blindenleitsystem ermöglicht.„Die sichere Fortbewegung blinder und sehbehinderter Personen im Verlauf der L.-straße und Querung im Verlauf der römisch eins.-straße wird durch taktile Bodeninformationen/ein Blindenleitsystem ermöglicht. Bei der Orientierung mit dem Langstock überragt eine blinde Person die taktilen Bodeninformationen in der Regel seitlich um ca. 0,50m. Um die sichere und behinderungsfreie Benützung taktiler Bodeninformationen durch blinde und sehbehinderte Personen gewährleisten zu können, soll insbesondere in solchen Bereichen, wo große Gruppen von Fußgänger/innen unterwegs sind, zwischen dem Bewegungsraum der blinden und sehbehinderten Personen und dem Bewegungsraum der anderen Fußgängerlnnen ein Sicherheitsabstand im Ausmaß von 0,50m eingehalten werden. Bei diesem Caferad, zum Zweck des Kaufs von Cafe verweilende Personen haben einen Platzbedarf von 1,00m und befänden sich daher in jenem Bereich neben den taktilen Bodeninformationen, der von blinden und sehbehinderten Personen bei der Fortbewegung entlang von taktilen Bodeninformationen begangen wird. Daraus folgt, dass bei antragsgemäßer Situierung des Caferades, die Kundschaft aufhaltig wäre und die blinden und sehbehinderten Personen die taktilen Bodeninformationen für die sichere Fortbewegung nicht nutzen könnten. Um eine ausreichende Aufenthaltsqualität für Personen in Warteposition zu den Schutzwegen zu gewährleisten, soll im Regelfall eine Wartefläche 0,50m2/Person vorgesehen werden. In Zeiten hoher Frequenz steht kein weiterer Freiraum zur Verfügung. Im gegenständlichen Bereich würde durch die Situierung eines Caferades die Gehwegrelation von Bahnhof ... in Richtung L.-straße gerade Ordnungsnummern und I.-straße Straßenbahnhaltestelle Fahrtrichtung D. erheblich gestört.Um eine ausreichende Aufenthaltsqualität für Personen in Warteposition zu den Schutzwegen zu gewährleisten, soll im Regelfall eine Wartefläche 0,50m2/Person vorgesehen werden. In Zeiten hoher Frequenz steht kein weiterer Freiraum zur Verfügung. Im gegenständlichen Bereich würde durch die Situierung eines Caferades die Gehwegrelation von Bahnhof ... in Richtung L.-straße gerade Ordnungsnummern und römisch eins.-straße Straßenbahnhaltestelle Fahrtrichtung D. erheblich gestört. Zusammenfassend ist Folgendes festzustellen: Im Falle der Situierung des verfahrensgegenständlichen Caferades wäre die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerinnen- und Fußgängerverkehrs, wesentlich beeinträchtigt. Insbesondere blinde und sehbehinderte Personen wären durch das gegenständliche Caferad , an der sicheren Fortbewegung entlang der taktilen Bodeninformationen gehindert. Aus verkehrstechnischer Sicht kann daher der Situierung eines Caferad in Wien, L.-straße ... nicht zugestimmt werden.“ In dem den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Aufstellung des Kaffeerades im Nahebereich des … betreffenden Verfahren war von der dort zuständigen Landesrechtspflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien unter GZ: VGW-221/042/RP01/2863/2015 am 07.07.2016 eine Verhandlung durchgeführt worden, in der der Beschwerdeführer hinsichtlich des geplanten Standortes „…“ Folgendes angegeben hatte: „Das Caferad soll wie im Plan des Ansuchens eingezeichnet aufgestellt werden, das heißt in Abstand von 95cm zur Hausmauer. Die restlichen im Plan angegebenen Maße können nicht mehr genau definiert werden, da mittlerweile der Umbau der M.-straße beendet wurde und sich die Verhältnisse geändert haben. Es ist richtig, dass das Caferad die Ausmaße von 2,53m Länge, 2,04m Höhe und 0,87m Breite hat. Die Ausstattung ist wie im Plan des Ansuchens angegeben. Das heißt, das Caferad ist mit einer Espressomaschine, einer Kaffeemühle, einem Solarmodul, einer Musikanlage, eines Eiskastens, einem Wassertank samt Pumpe und Wasseraufbereitung, einer Batterieanlage und einer Gasflasche ausgestattet. Es ist geplant mit dem Caferad zwischen den Standorten Wien, M.-straße und Wien, L.-straße, Bahnhof ... hin und her zu fahren. Von wo aus das Fahrrad mit Lebensmitteln beschickt wird und wo es untergestellt wird, ist derzeit nicht bekannt und ist auch für dieses Verfahren nicht relevant. Die Information könnte nachgereicht werden. Derzeit ist nicht eindeutig feststellbar zu welcher Uhrzeit das Caferad auf der M.-straße aufgestellt werden soll (AS 57). Diese Information könnte aber nachgereicht werden. Unter Vorhalt der Verhandlungsschrift (AS 31) wird bekannt gegeben, dass keine technischen Daten wie von der MA 36 gefordert vorhanden sind bzw. vorgelegt worden sind. Es ist bekannt, dass die Espressomobile nicht auf Grundstücken abgestellt werden, die im GAG unterliegen. Es wurden dahingehend vom Bf Gespräche geführt, jedoch ist kein entsprechender Abstellort zu Stande gekommen. Gerade hinsichtlich der temporären Veranstaltungen ist anzumerken, dass gerade dieses Caferad flexibel ist, da es ohne Aufwand an einen anderen Platz verschoben werden kann.“ Hinsichtlich des lebensmittelrechtlichen und hygienischen Aspektes hatte der zuständige Sachverständige der MA 59 Folgendes angegeben: „Es werden für die Lebensmittelhygiene Wasser in Trinkwasserqualität benötigt. Das kann eine Wanne, ein Waschbecken oder ähnliches sein. Dazu kommen eventuell Reinigungsmittel, Möglichkeit Hände zu waschen. Weiters müsste ein Auffangbehältnis für gebrauchtes Wasser vorhanden sein, da das gebrauchte Wasser keinesfalls über einen Kanal entsorgt werden darf. Das Gefährt müsste leicht zu reinigen sein, das heißt glatte Oberfläche, keine Fugen oder raue Flächen. Lebensmittel müssten dementsprechend vor Kontamination geschützt werden, das heißt sie müssten entsprechend verpackt sein, um ein anhusten, anstauben, etc. zu verhindern. Anlässlich der Verhandlung am 31.01.2014 wurde dem Bf von mir ein entsprechendes Merkblatt hinsichtlich der Hygienevorschriften übergeben.“ In Bezug auf das auch im dortigen Verfahren vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, „Espressomobile“ eines anderen Betreibers seien an architektonisch und stadtplanerisch relevanten Stellen unbeanstandet abgestellt, hatte ein Amtssachverständiger ausgeführt, dass diese nicht auf Grundstücken abgestellt würden, die dem Gebrauchsabgabegesetz unterliegen; auch der Markt bei der ... Kirche sei ein temporärer und unterliege nicht dem Gebrauchsabgabegesetz. Hinsichtlich der technischen Gegebenheiten des Kaffeerades hatte ein Amtssachverständiger der MA 36 ausgeführt, dass es dagegen aus technischer Sicht keine Einwände gebe, wenn die technischen Anlagen des Kaffeerades entsprechend beschrieben seien und die CE-Konformität bestätigt sei; allenfalls sei auch die Erwirkung einer Zulassung durch das Bundesministerium für Wirtschaft möglich. Nach in dieser Verhandlung mitgeteilter Ansicht eines Vertreters der Landespolizeidirektion Wien - Polizeiinspektion ... sei einerseits keine gesonderte Genehmigung für eine Straßenbenützung durch das Kaffeerad erforderlich; andererseits gehe er nicht davon aus, dass durch dessen dort beantragte Aufstellung beim … häufig dort stattfindende Demonstrationen behindert werden könnten. Ein Amtssachverständiger der MA 28 hatte ausgeführt, aufgrund der seither geänderten lokalen Gegebenheiten vor dem … nunmehr keine Einwände mehr zu haben, da es dort nunmehr Leitlinien für Blinde und Sehbehinderte gebe und keine Notwendigkeit mehr bestehe, dass sich solche Personen zu ihrer Orientierung entlang der Hausmauer bewegen müssten. Hinsichtlich der architektonischen und städteplanerischen Aspekte war die Amtssachverständige der MA 19 bei der ablehnenden Haltung geblieben und der Genehmigung des Ansuchens entgegen getreten; die vom Beschwerdeführer mit einer Gutachtenerstellung beauftragte Sachverständige hatte angegeben, dass das Fotovoltaik-Paneel heruntergeklappt werden könne und so die Sicht des Fahrers nicht eingeschränkt werde. Die Gasflasche und die Batterie für das Solarpaneel seien in einem Behälter des Fahrrades montiert, sodass davon keine Gefahr ausgehen könne. Der Aufstellungsplatz sei bewusst so gewählt, dass die M.-straße hier leicht abfallend sei und aufgrund der Höhe des Kaffeerades von 2 m auch die Blickachse in Richtung der … gewahrt werde. In den historischen Darstellungen von Gebäuden würden diese auch nie ohne Menschenansammlungen oder Kutschen oder ähnlichem dargestellt; entgegen den Ausführungen des Magistrates, dass historische Gebäudeensembles freigehalten werden müssten, würden historische Darstellungen belegen, dass die Erbauer solcher Gebäuden diese nie „tot“ darstellen würden. In der Folge hatte der Beschwerdeführer im Verfahren VGW-221/042/RP01/2863/2015 eine Flussgrafik hinsichtlich des Betriebes der verwendeten Espressomaschine sowie der verwendeten und verbauten Teile, sowie eine CE-Kennzeichnung vorgelegt, in der die Firma Fr. als Herstellerin bzw. Inverkehrbringerin bestätigt hatte, dass die verwendete Espressomaschine den geltenden Anforderungen genüge, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über deren Anbringung festgelegt seien; der Rahmen des Fahrrades sei von der Firma C. erbaut und innerhalb der Europäischen Union von dieser erworben worden. Der ursprüngliche Antrag beziehe sich auf eine Aufstellungszeit zwischen 5:00 Uhr früh und 22:00 Uhr abends; während dieses Zeitraumes solle es potentiell möglich sein, dass Kaffeerad an dem beantragten Aufstellungsort „…“ zu betreiben. Von der im gegenständlichen Verfahren VGW-221/037/25020/2014/A nunmehr zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichtes Wien wurde am 20.10.2016 an der Örtlichkeit der beabsichtigten Aufstellung des Kaffeerades in Wien, L.-straße vor ONr. ... eine Verhandlung durchgeführt, bei der auch weitere Fotos angefertigt wurden. Im Zuge der Verhandlung wurde festgestellt, dass zusätzlich zu dem bereits auf den Fotos vom Lokalaugenschein vom 20.01.2016 sichtbaren Zeitungsentnahmestand (für „...“) noch eine zweite Entnahmebox (für „...“) sowie links davon in Blickrichtung ... ein zylinderförmiger Abfallbehälter mit einem Durchmesser von etwa 50 cm und einer Höhe von etwa 100 cm vorhanden waren; auf der Mauer zur Begrenzung des Parkgaragenzuganges befand sich ein Piktogramm mit einem Halteverbot für Fahrräder mit dem schriftlichen Hinweis, dass dieses wegen des Blindenleitsystems bestehe. Bei der Beobachtung des Verkehrsgeschehens wurde weiters festgestellt, dass viele Passanten, die von der I.-straße kommend die L.-straße vor dem bzw. in Richtung des Lokal V. überquerten, sich nicht auf den markierten Fußgängerübergang beschränkten, sondern den Weg verkürzend gleich einen Bogen in Richtung der Zeitungsständer bzw. des Parkgaragenabganges machten; der Verkehrsfluss der Fußgänger floss damit auch über jene Stelle, die für die Aufstellung des Kaffeerades beantragt worden war. Bei der Beobachtung des Verkehrsgeschehens wurde weiters festgestellt, dass viele Passanten, die von der römisch eins.-straße kommend die L.-straße vor dem bzw. in Richtung des Lokal römisch fünf. überquerten, sich nicht auf den markierten Fußgängerübergang beschränkten, sondern den Weg verkürzend gleich einen Bogen in Richtung der Zeitungsständer bzw. des Parkgaragenabganges machten; der Verkehrsfluss der Fußgänger floss damit auch über jene Stelle, die für die Aufstellung des Kaffeerades beantragt worden war. Der Beschwerdeführer wies in seinem einleitenden Vorbringen darauf hin, dass auf dem geplanten Aufstellungsort des Kaffeerades mittlerweile zwei Zeitungsboxen und ein Abfallbehälter positioniert worden seien, die offensichtlich kein Problem für den Verkehrsfluss und das Blindenleitsystem darstellen würden; bei einer Aufstellung des Rades parallel zur I.-straße und nicht wie ursprünglich im Plan eingezeichnet und beantragt parallel zur L.-straße werde das Kaffeerad nicht in den Kreuzungsbereich hineinragen; außerdem sei derzeit vor Hausnummer ... der L.-straße (links vom U-Bahn-Zugang) ein Zeitungsstand aufgestellt, der einen ähnlichen Platzbedarf habe wie das Kaffeerad. Der Vertreter der MA 59 warf darauf ein, er könne nicht sagen, ob dieser Zeitungsstand genehmigt sei; dieser befinde sich auf einem stets zugänglich zu haltenden Einbauschacht; der Zeitungsstand (der lediglich aus einem Drahtgestell bestand) könne wohl jederzeit entfernt werden. Der Beschwerdeführer wies in seinem einleitenden Vorbringen darauf hin, dass auf dem geplanten Aufstellungsort des Kaffeerades mittlerweile zwei Zeitungsboxen und ein Abfallbehälter positioniert worden seien, die offensichtlich kein Problem für den Verkehrsfluss und das Blindenleitsystem darstellen würden; bei einer Aufstellung des Rades parallel zur römisch eins.-straße und nicht wie ursprünglich im Plan eingezeichnet und beantragt parallel zur L.-straße werde das Kaffeerad nicht in den Kreuzungsbereich hineinragen; außerdem sei derzeit vor Hausnummer ... der L.-straße (links vom U-Bahn-Zugang) ein Zeitungsstand aufgestellt, der einen ähnlichen Platzbedarf habe wie das Kaffeerad. Der Vertreter der MA 59 warf darauf ein, er könne nicht sagen, ob dieser Zeitungsstand genehmigt sei; dieser befinde sich auf einem stets zugänglich zu haltenden Einbauschacht; der Zeitungsstand (der lediglich aus einem Drahtgestell bestand) könne wohl jederzeit entfernt werden. Der Beschwerdeführer führte sodann aus, dass er die Ausführungen der MA 19, dass die Aufstellung des Kaffeerades die Blickperspektive in Richtung ... auf den ... behindere, nicht nachvollziehen könne. Schon die Aufbauten im Rahmen der vorhandenen Baulichkeiten wie etwa ein Hinweisschild auf die Parkgarage, die Säule vor der Mall und die Hinweise auf ÖBB, Flughafen und U-Bahn würden die Blickachse genauso stören. Der Vertreter der MA 59 wies dazu darauf hin, dass aus der Blickrichtung von der L.-straße in Richtung stadteinwärts sehend von der gegenüberliegenden Straßenseite der I.-straße die Perspektive sehr wohl durch das Kaffeerad beeinflusst werde. Der Vertreter der MA 59 wies dazu darauf hin, dass aus der Blickrichtung von der L.-straße in Richtung stadteinwärts sehend von der gegenüberliegenden Straßenseite der römisch eins.-straße die Perspektive sehr wohl durch das Kaffeerad beeinflusst werde. Er führte weiters aus, dass sich ab dem stadteinwärts gelegenen Ende des Parkgaragenaufganges eine Fläche befinde, die nicht öffentlicher Grund sei, sondern im Eigentum der ÖBB stehe. Seinen weiteren Ausführungen zufolge sei es bedenklich, dass das Kaffeerad, bei dem auch Flüssiggas in Behältern in Verwendung seien, unmittelbar neben den Lüftungsklappen der darunter befindlichen Parkgarage stehen solle. Der Beschwerdeführer widersprach diesen Bedenken und wies darauf hin, dass die Feuerwehr gegen den beabsichtigten Abstellungsort keine solchen Bedenken geltend gemacht habe. Im Anschluss daran wurde auf die Verkündung der Entscheidung verzichtet. Bei der Beweiswürdigung wurden hinsichtlich der Ausgestaltung und Ausstattung des Kaffeerades die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Fotos und technische Beschreibungen) als unbedenklich und zutreffend zugrunde gelegt und hinsichtlich der Gegebenheiten an der als Aufstellungsplatz beantragten Örtlichkeit die dort einerseits vom Landesrechtspfleger am 20.01.2016 (schriftlich und fotographisch festgehalten) und der Richterin in der Verhandlung von 20.10.2016 (im Beisein des Beschwerdeführers und eines Vertreters der Behörde) getroffenen Wahrnehmungen. Rechtlich war der Sachverhalt folgendermaßen zu würdigen:
§ 1Abs.
1 des Gesetzes über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichen Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hierfür (Gebrauchsabgabegesetz 1966 - GAG) ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.
Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichen Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hierfür (Gebrauchsabgabegesetz 1966 - GAG) ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.
§ 2Abs.
1 GAG ist die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nur auf Antrag zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis
- das Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung,
- die Einreichung nach § 70a der Bauordnung für Wien. Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch gegenwärtige bzw. zu erwartende öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Winterdienstes (Säuberung von Schnee, Bestreuung bei Schnee und Glatteis u. dgl.), des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne (§ 1b), Schutzzonen nach § 7 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes entgegenstehen. Bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist. Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauches ist möglichst gering zu halten.
Paragraph 2, Absatz eins, GAG ist die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nur auf Antrag zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis
- das Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung,
- die Einreichung nach Paragraph 70 a, der Bauordnung für Wien. Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch gegenwärtige bzw. zu erwartende öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Winterdienstes (Säuberung von Schnee, Bestreuung bei Schnee und Glatteis u. dgl.), des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne (Paragraph eins b,), Schutzzonen nach Paragraph 7, der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930,, in der jeweils geltenden Fassung, oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes entgegenstehen. Bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist. Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauches ist möglichst gering zu halten.
Abs. 3 dieser Bestimmung kann die Gebrauchserlaubnis einer physischen Person, einer juristischen Person, eine Mehrheit von Personen, eine Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 1 darf die Gebrauchserlaubnis nur dem Eigentümer der Baulichkeit erteilt werden.
Absatz 3, dieser Bestimmung kann die Gebrauchserlaubnis einer physischen Person, einer juristischen Person, eine Mehrheit von Personen, eine Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt werden. In den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, darf die Gebrauchserlaubnis nur dem Eigentümer der Baulichkeit erteilt werden.
Punkt C Post 5 des Tarifes über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben beträgt die Gebrauchsabgabe für nicht unter die Tarife A Post 11 (diese betrifft die tageweise, längstens vierzehntägige Aufstellung von nicht ortsfesten Verkaufsständen aller Art und von nicht ortsfesten pratermäßigen Volksbelustigungsständen aller Art wie Schießbuden, Karusselle u. dgl.) und C Post 4 (diese betrifft nicht ortsfeste, hauptsächlich dem Verkauf von Zeitungen dienende Verkaufsstände wie Zeitungskioske) fallende, nicht ortsfeste Verkaufsstände aller Art und nicht ortsfeste pratermäßige Volksbelustigungsstände aller Art (Schießbuden, Karusselle und dgl.) 3 vH der Einnahmen. Die Bewilligung für Punschstände gilt nur für die Zeit vom 15. November bis 6. Jänner; die Bewilligung für Maronistände gilt nur für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März. Im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen sind zusätzlich pro m² bewilligter Fläche 2 Euro pro Tag zu entrichten.
§ 82Abs. 1 St
VO 1960 ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
Abs. 3 leg.cit. ist eine Bewilligung nach Abs. 1 nicht erforderlichGemäß Absatz 3, leg.cit. ist eine Bewilligung nach Absatz eins, nicht erforderlich
- a)für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze,
- b)für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht behindert wird,
- c)für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist,
- d)für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind,
- e)für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (§ 86),
- e)für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (Paragraph 86,),
- f)für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, wenn diese Nutzung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden. Die Bewilligung nach Abs. 1 ist
Abs. 5 dieser Bestimmung zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.Die Bewilligung nach Absatz eins, ist
Absatz 5, dieser Bestimmung zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren beantragt, ihm die Genehmigung zu erteilen, das zuvor näher beschriebene Kaffeerad ab
- März bis
- Oktober jeweils zwei Stunden am Vormittag und zwei Stunden am Nachmittag an der Örtlichkeit Wien, L.-straße ... (mit Verkaufsrichtung zum dortigen Gebäude) zum Verkauf von Kaffee, Honig, Marmelade und Keksen aufzustellen. Dieses Kaffeerad ist aufgrund seiner Ausgestaltung und aufgrund der Intentionen des Beschwerdeführers für dessen Verwendung rechtlich als nicht ortsfester Verkaufsstand zu qualifizieren, der über mehrere Monate hinweg täglich jeweils für zweimal je zwei Stunden auf öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, für eine gewerbliche Tätigkeit aufgestellt werden soll. Dieser „mobile Verkaufsstand“ fällt unter Punkt C Post 5 des Tarifes über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben; die Örtlichkeit, an der das Kaffeerad aufgestellt werden soll, ist unbestreitbar und unbestrittenermaßen öffentlicher Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, im Sinne des GAG und „Straße“ im Sinne des § 82 StVO (siehe dazu auch die in § 2 Abs. 1 Z 1 StVO getroffene Definition der Straße als eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen).Dieses Kaffeerad ist aufgrund seiner Ausgestaltung und aufgrund der Intentionen des Beschwerdeführers für dessen Verwendung rechtlich als nicht ortsfester Verkaufsstand zu qualifizieren, der über mehrere Monate hinweg täglich jeweils für zweimal je zwei Stunden auf öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, für eine gewerbliche Tätigkeit aufgestellt werden soll. Dieser „mobile Verkaufsstand“ fällt unter Punkt C Post 5 des Tarifes über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben; die Örtlichkeit, an der das Kaffeerad aufgestellt werden soll, ist unbestreitbar und unbestrittenermaßen öffentlicher Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, im Sinne des GAG und „Straße“ im Sinne des Paragraph 82, StVO (siehe dazu auch die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO getroffene Definition der Straße als eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen). Die beantragte Aufstellung des Kaffeerades unterliegt daher der Bewilligungspflicht nach dem Gebrauchsabgabegesetz, was auch nicht bestritten wurde; der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass eine solche nach § 82 StVO nicht gegeben sei, da dessen Abs. 3 lit. a und lit. c entsprechende Ausnahmen vorsehen würden.Die beantragte Aufstellung des Kaffeerades unterliegt daher der Bewilligungspflicht nach dem Gebrauchsabgabegesetz, was auch nicht bestritten wurde; der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass eine solche nach Paragraph 82, StVO nicht gegeben sei, da dessen Absatz 3, Litera a und Litera c, entsprechende Ausnahmen vorsehen würden. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich jedoch nicht Recht zu geben, da im gegenständlichen Fall einerseits keine „gewerbliche Tätigkeit … ohne festen Standplatz“ nach § 82 Abs. 3 lit. a StVO vorliegen würde, da das Kaffeerad ja stets an derselben Stelle im Nahebereich des Bahnhofes ... aufgestellt werden soll. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Bestimmung in seinem Erkenntnis von 30.10.2006, Zl. 2006/02/0158, beschäftigt und in seiner Begründung dazu wörtlich Folgendes ausgeführt: „Das Argument in der Beschwerde, die entsprechend dem angefochtenen Bescheid zu beseitigenden Gegenstände (Verkaufsständer, Zeitungsboxen und Werbeständer) unterlägen – weil sie ‚mobil sind und keinen ortsfesten Charakter haben‘ - der Ausnahmebestimmung des § 82 Abs. 3 lit. a StVO 1960 (wonach eine Bewilligung nach Abs. 1 für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze nicht erforderlich ist), ist nicht erst zu nehmen, kann doch von einer ‚ambulanten gewerblichen Tätigkeit‘ der Bf im Sinne dieser Gesetzesstelle keine Rede sein (Hinweis E 21.5.1970, VwSlg. 7796 A/1970)‘. Auch in der noch weiter zurückliegenden höchstgerichtlichen Judikatur wurde das (temporäre, stets an derselben Stelle vorgenommene) Aufstellen von Selbstbedienungseinrichtungen für den Verkauf von Zeitungen als der der Bewilligungspflicht nach § 82 Abs. 1 StVO qualifiziert (so etwa die Erkenntnisse von 16.06.1969, Zl. 64/68, oder von 21.05.1970, Zl. 0661/68).Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich jedoch nicht Recht zu geben, da im gegenständlichen Fall einerseits keine „gewerbliche Tätigkeit … ohne festen Standplatz“ nach Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO vorliegen würde, da das Kaffeerad ja stets an derselben Stelle im Nahebereich des Bahnhofes ... aufgestellt werden soll. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Bestimmung in seinem Erkenntnis von 30.10.2006, Zl. 2006/02/0158, beschäftigt und in seiner Begründung dazu wörtlich Folgendes ausgeführt: „Das Argument in der Beschwerde, die entsprechend dem angefochtenen Bescheid zu beseitigenden Gegenstände (Verkaufsständer, Zeitungsboxen und Werbeständer) unterlägen – weil sie ‚mobil sind und keinen ortsfesten Charakter haben‘ - der Ausnahmebestimmung des Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 (wonach eine Bewilligung nach Absatz eins, für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze nicht erforderlich ist), ist nicht erst zu nehmen, kann doch von einer ‚ambulanten gewerblichen Tätigkeit‘ der Bf im Sinne dieser Gesetzesstelle keine Rede sein (Hinweis E 21.5.1970, VwSlg. 7796 A/1970)‘. Auch in der noch weiter zurückliegenden höchstgerichtlichen Judikatur wurde das (temporäre, stets an derselben Stelle vorgenommene) Aufstellen von Selbstbedienungseinrichtungen für den Verkauf von Zeitungen als der der Bewilligungspflicht nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO qualifiziert (so etwa die Erkenntnisse von 16.06.1969, Zl. 64/68, oder von 21.05.1970, Zl. 0661/68). Andererseits war auch die Ausnahmebestimmung des § 82 Abs. 3 lit. c StVO (gewerbliche Tätigkeiten, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt werden und deren Betriebsanlage genehmigt sind) nicht erfüllt, da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Ausnahmebestimmung des § 82 Abs. 3 lit. c StVO nur für gewerbliche Tätigkeiten gilt, deren Betriebsanlage genehmigt ist (siehe etwa VwGH von 18.10.1988, Zl. 88/04/0069) - was hinsichtlich des Kaffeerades unbestrittenermaßen nicht der Fall ist - und diese Bestimmung sich etwa auf Tankstellen oder Ladetätigkeiten aus Lastfahrzeugen (siehe etwa VwGH von 04.02.1994, Zl. 93/02/0219) bezieht, nicht aber auf mobile, aber standortfeste Straßenverkaufseinrichtungen wie die gegenständliche. Andererseits war auch die Ausnahmebestimmung des Paragraph 82, Absatz 3, Litera c, StVO (gewerbliche Tätigkeiten, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt werden und deren Betriebsanlage genehmigt sind) nicht erfüllt, da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Ausnahmebestimmung des Paragraph 82, Absatz 3, Litera c, StVO nur für gewerbliche Tätigkeiten gilt, deren Betriebsanlage genehmigt ist (siehe etwa VwGH von 18.10.1988, Zl. 88/04/0069) - was hinsichtlich des Kaffeerades unbestrittenermaßen nicht der Fall ist - und diese Bestimmung sich etwa auf Tankstellen oder Ladetätigkeiten aus Lastfahrzeugen (siehe etwa VwGH von 04.02.1994, Zl. 93/02/0219) bezieht, nicht aber auf mobile, aber standortfeste Straßenverkaufseinrichtungen wie die gegenständliche. Die Behörde hat somit ihrer Entscheidung im angefochtenen Bescheid zutreffend die Bestimmungen des GAG (§ 1 und § 2) und der StVO (§ 82) zugrunde gelegt, nach denen die hier gegenständliche beantragte Aufstellung des Kaffeerades der Bewilligungspflicht nach beiden Gesetzen unterliegt.Die Behörde hat somit ihrer Entscheidung im angefochtenen Bescheid zutreffend die Bestimmungen des GAG (Paragraph eins und Paragraph 2,) und der StVO (Paragraph 82,) zugrunde gelegt, nach denen die hier gegenständliche beantragte Aufstellung des Kaffeerades der Bewilligungspflicht nach beiden Gesetzen unterliegt. Sowohl § 1 Abs. 2 GAG als auch § 82 Abs. 2 StVO knüpfen die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis bzw. einer Bewilligung nach der StVO an das Vorliegen gewisser Voraussetzungen; die Gebrauchserlaubnis etwa ist zu versagen, wenn dem Gebrauch gegenwärtige bzw. zu erwartende öffentliche Rücksichten, unter anderem Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Aufenthaltsqualität für Personen, städtebauliche Interessen und Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne entgegenstehen. Die Bewilligung nach § 82 StVO ist nur zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird.Sowohl Paragraph eins, Absatz 2, GAG als auch Paragraph 82, Absatz 2, StVO knüpfen die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis bzw. einer Bewilligung nach der StVO an das Vorliegen gewisser Voraussetzungen; die Gebrauchserlaubnis etwa ist zu versagen, wenn dem Gebrauch gegenwärtige bzw. zu erwartende öffentliche Rücksichten, unter anderem Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Aufenthaltsqualität für Personen, städtebauliche Interessen und Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne entgegenstehen. Die Bewilligung nach Paragraph 82, StVO ist nur zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Behörde hat ihren abweisenden Bescheid damit begründet, dass durch den beantragten Verkaufsstand an der beantragten Örtlichkeit sowohl eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs als auch eine Störung des Stadtbildes gegeben wäre; dieser sei daher weder nach den Vorschriften von § 2 Abs. 2 GAG noch nach jenen des § 82 Abs. 1 StVO genehmigungsfähig gewesen. Als Begründung zog die Behörde die diesbezüglichen Gutachten von Amtssachverständigen der MA 19 und der MA 46 heran, die zu dem Schluss gekommen waren, dass es durch die Aufstellung des Kaffeerades einerseits zu einer Störung des örtlichen Stadtbildes und der stadtgestalterischen Intentionen und andererseits zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des (Fußgänger-) Verkehrs, insbesondere in Bezug auf das vor Ort befindliche taktile Leitsystem für Sehbehinderte und Blinde, kommen würde. Die Behörde hat ihren abweisenden Bescheid damit begründet, dass durch den beantragten Verkaufsstand an der beantragten Örtlichkeit sowohl eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs als auch eine Störung des Stadtbildes gegeben wäre; dieser sei daher weder nach den Vorschriften von Paragraph 2, Absatz 2, GAG noch nach jenen des Paragraph 82, Absatz eins, StVO genehmigungsfähig gewesen. Als Begründung zog die Behörde die diesbezüglichen Gutachten von Amtssachverständigen der MA 19 und der MA 46 heran, die zu dem Schluss gekommen waren, dass es durch die Aufstellung des Kaffeerades einerseits zu einer Störung des örtlichen Stadtbildes und der stadtgestalterischen Intentionen und andererseits zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des (Fußgänger-) Verkehrs, insbesondere in Bezug auf das vor Ort befindliche taktile Leitsystem für Sehbehinderte und Blinde, kommen würde. Dieser Beurteilung der Behörde lagen auf die hier gegenständliche Örtlichkeit bezogene, zuvor wiedergegebene Gutachten von Amtssachverständigen für Architektur und Stadtgestaltung einerseits und für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten andererseits zugrunde, wobei das letztere Gutachten im Beschwerdeverfahren noch ausführlicher begründet wurde. Der Beschwerdeführer hat zwar die Richtigkeit beider Gutachten bestritten; hinsichtlich der stadtgestalterischen Beurteilung hat er ein Privatgutachten vorgelegt, welches jedoch lediglich den zweiten beantragten Standort beim … betrifft mit keinem Wort auf den hier gegenständlichen Aufstellungsort in Wien, L.-straße ..., eingeht. Die Feststellung, ob einer beantragten Gebrauchserlaubnis Gesichtspunkte des Stadtbildes entgegenstehen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, denen es obliegt, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) abzugeben. Gestützt auf dieses Gutachten hat sodann die Behörde begründet darzulegen, ob die beantragte Gebrauchserlaubnis eine diesbezügliche Wirkung entfaltet oder ob dies nicht der Fall ist (vgl. dazu etwa VwGH von 27.08.2014, Zl. 2012/05/0078, mwN); dabei sind auch Gesichtspunkte des Stadtbildes und städtebauliche Interessen miteinzubeziehen, insbesondere auch das aus der jeweiligen Platzanlage hervorleuchtende angestrebte Gestaltungsprinzip, das die Charakteristik des örtlichen Straßenraumes prägt (siehe etwa VwGH von 15.06.2010, Zl. 2009/05/0066).Die Feststellung, ob einer beantragten Gebrauchserlaubnis Gesichtspunkte des Stadtbildes entgegenstehen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, denen es obliegt, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) abzugeben. Gestützt auf dieses Gutachten hat sodann die Behörde begründet darzulegen, ob die beantragte Gebrauchserlaubnis eine diesbezügliche Wirkung entfaltet oder ob dies nicht der Fall ist vergleiche dazu etwa VwGH von 27.08.2014, Zl. 2012/05/0078, mwN); dabei sind auch Gesichtspunkte des Stadtbildes und städtebauliche Interessen miteinzubeziehen, insbesondere auch das aus der jeweiligen Platzanlage hervorleuchtende angestrebte Gestaltungsprinzip, das die Charakteristik des örtlichen Straßenraumes prägt (siehe etwa VwGH von 15.06.2010, Zl. 2009/05/0066). Wenn die Behörde, gestützt auf das schlüssige Amtssachverständigengutachten von Seite der MA 19, das eindrücklich darstellt, dass es durch die Aufstellung des beantragten Straßenstandes auf der (nach dem im Gutachten der MA 19 nachzulesenden Gestaltungskonzept, mit dem insbesondere der gegenständliche Bereich von Verkaufsständen freigehalten werden soll) neu gestalteten Platzfläche im Bereich vor dem Bahnhof ... aus ausführlich näher dargestellten Gründen zu einer Störung des örtlichen Stadtbildes komme, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem beantragten Vorhaben Gesichtspunkte des Stadtbildes entgegenstehen, so ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Wien teilt die in der Beschwerde geäußerte Meinung, dieses Gutachten sei nur formelhaft und unzutreffend begründet und insgesamt unrichtig, nicht; dieses Gutachten stellt die örtlichen Gegebenheiten und stadtgestalterischen Intentionen zutreffend da und zieht nachvollziehbare Schlüsse; es ist dem Beschwerdeführer durch sein Vorbringen im gesamten Verfahren nicht gelungen, auch nur den kleinsten Zweifel an der Fundiertheit und Richtigkeit dieses Gutachten hervorzurufen. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; das von ihm vorgelegte Privatgutachten Dris Jä. bezieht sich mit keinem Wort auf die hier gegenständliche Örtlichkeit, sondern nur auf den zweiten, in einem gesonderten Verfahren beantragten Standort „…“, der in keinem räumlichen oder städtebaulichen Naheverhältnis zum hier gegenständlichen steht. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Behörde hätte ihn im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht auf des Erfordernis der Vorlage eines auf gleicher fachlicher Ebene erstatteten (Gegen-) Gutachtens hinweisen müssen, so ist ihm diesbezüglich die höchstgerichtliche Judikatur entgegenzuhalten, dass die Anleitungspflicht der Behörde nicht so weit geht, dass eine Pflicht dazu bestünde, Unterweisungen zu erteilen wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann, oder dass die Partei auf das Erfordernis der Widerlegung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene hingewiesen werden müsste (siehe etwa VwGH von 13.02.1997, Zl. 94/09/0320, von 17.12.2014, Zl. 2013/10/0105, oder in jüngerer Zeit von 25.11.2015, Zl. Ra 2015/09/0042) Unter der zu Recht erfolgten Zugrundelegung des Gutachtens der MA 19 war daher davon auszugehen, dass der Genehmigung des Antrages des Beschwerdeführers massive architektonische und städteplanerische Einwände entgegenstehen. Auch im Rahmen der vom Verwaltungsgericht Wien vor Ort durchgeführten Verhandlung standen die dort getroffenen Wahrnehmungen in Einklang mit den Darlegungen des Gutachtens der MA 19; die Einwände des Beschwerdeführers, berechtigter Fahrzeugverkehr, Hinweis- und Werbeschilder vor dem Bahnhof ... und ein bei einem Nebeneingang in das Innere des Bahnhofes ... positioniertes Metallgestell für den Zeitungsverkauf würden das Stadtbild (und Fußgängerverkehrsströme) ebenso behindern wie die von ihm geplante Aufstellung des Kaffeerades, sind einerseits nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien unzutreffend; andererseits ist hier nicht auf die Frage einzugehen, ob die Aufstellung des „Zeitungsstandes“ rechtmäßig vorgenommen wurde. Die Gebrauchserlaubnis ist wie bereits zuvor ausgeführt,
§ 2Abs.
2 GAG auch zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie insbesondere auch Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, entgegenstehen (vgl. VwGH von 31.01.2003, Zl. 2005/05/0049, und von 29.04.2008, Zl. 2007/05/0127). Die Bewilligung zur Sondernutzung der öffentlichen Verkehrsfläche vor dem Gebäude in Wien, L.-straße ..., - wie von der beschwerdeführenden Partei beantragt - kann daher nur dann erteilt werden, wenn bei Aufstellung des Kaffeerades und dem damit verbundenen Betrieb als Imbissstand auch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des hievon betroffenen Fußgängerverkehrs auf dieser Verkehrsfläche gewährleistet ist (vgl. auch VwGH von 19.10.1982, Zl. 82/05/0078, und von 12.10.2004, Zl. 2004/05/0097).Die Gebrauchserlaubnis ist wie bereits zuvor ausgeführt,
Paragraph 2, Absatz 2, GAG auch zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie insbesondere auch Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, entgegenstehen vergleiche VwGH von 31.01.2003, Zl. 2005/05/0049, und von 29.04.2008, Zl. 2007/05/0127). Die Bewilligung zur Sondernutzung der öffentlichen Verkehrsfläche vor dem Gebäude in Wien, L.-straße ..., - wie von der beschwerdeführenden Partei beantragt - kann daher nur dann erteilt werden, wenn bei Aufstellung des Kaffeerades und dem damit verbundenen Betrieb als Imbissstand auch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des hievon betroffenen Fußgängerverkehrs auf dieser Verkehrsfläche gewährleistet ist vergleiche auch VwGH von 19.10.1982, Zl. 82/05/0078, und von 12.10.2004, Zl. 2004/05/0097). In dem diesbezüglich vorliegenden Gutachten der MA 46 wird in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise nachgewiesen, dass der vom Beschwerdeführer geplante Straßenverkaufsstand in unmittelbarem Nahebereich des taktilen Leitsystems für blinde und sehbehinderte Personen aufgestellt werden soll und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerinnen- und Fußgängerverkehrs wesentlich beeinträchtigt würde; insbesondere blinde und sehbehinderte Personen wären durch das gegenständliche Kaffeerad an der sicheren Fortbewegung entlang der taktilen Bodeninformationen be- bzw. gehindert. Diesem Gutachten der amtssachverständigen MA 46 ist der Beschwerdeführer (ebenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene, sondern) im Wesentlichen nur mit den Behauptungen entgegengetreten, er bezweifle einerseits das Vorhandensein eines taktilen Leitsystems für Blinde und Sehbehinderte und sehe andererseits durch die Aufstellung des Kaffeerades keine Behinderung des Fußgängerverkehrs; die Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen wurden jedoch sowohl hinsichtlich des Vorhandenseins eines solchen Leitsystems als auch bei Beobachtung der Fußgängerverkehrsströme belegt und auch durch die im Zuge der vor Ort durchgeführten Verhandlung des Verwaltungsgerichtes Wien bestätigt: Durch die Aufstellung des Kaffeerades an der beantragten Örtlichkeit würden (anders als durch die dort bereits befindlichen, wesentlich weniger platzgreifenden Zeitungs- und Abfallboxen) die Fußgängerströme an der gegenständlichen Kreuzung umgelenkt und die Passanten zu Umwegen gezwungen werden; Personen mit Seheinschränkungen und -behinderungen könnten die bestehenden Leiteinrichtungen schon durch den Straßenverkaufsstand selbst, und noch mehr durch dessen Kundenverkehr nicht mehr ungehindert benützen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Kaffeerad könnte bei Herannahen solcher Personen kurzfristig seinen Standort verlassen, vermag nicht zu überzeugen, da weder erwartet werden kann, dass jene Person, die den Verkaufsstand betreut, ihre Aufmerksamkeit auch noch auf das Verkehrsgeschehen hinter ihrem Rücken (auf das potentielle Erfordernis des kurzfristigen Freigebens des taktilen Leitsystems) richten kann, noch dass in einem solchen Fall gerade erfolgende Zubereitungs- und Verkaufshandlungen entsprechend rasch unterbrochen werden könnten. Es steht somit einwandfrei fest, dass durch die Aufstellung und den Betrieb des gegenständlichen Straßenverkaufsstandes das öffentliche Interesse an der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs und der ungehinderten Nutzung des taktilen Leitsystems für Blinde und Sehbehinderte an der beantragten Örtlichkeit in nicht vernachlässigbarem Ausmaß beeinträchtigt wird. Auf Grund dieser Ergebnisse waren auch Alternativen zur Versagung der Gebrauchserlaubnis oder die Möglichkeit der Vorschreibung von Auflagen, wie in der Beschwerde vorgeschlagen, nicht zu prüfen: Die festgestellte Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs, insbesondere hinsichtlich blinder oder sehbehinderter Personen kann in entscheidungsrelevanter Weise auch durch Auflagen nicht verhindert werden. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Verhandlung in den Raum gestellt hat, das Kaffeerad könnte an der Örtlichkeit auch in einer anderen Richtungsrelation (nämlich nicht parallel, sondern in neunziggradigem Winkel zum Verlauf der L.-straße) aufgestellt werden, ist ihm entgegen zu halten, dass selbst dann, wenn er seinen Antrag diesbezüglich abändern würde und man diese Abänderung (als eine Projektänderung, die den Antragsgegenstand selbst nicht auswechselt) auch im Rechtsmittelverfahren als zulässig erachtete, die zuvor dargestellten Einwände städtebaulicher Natur und jene hinsichtlich der dann nicht mehr behinderungsfrei möglichen Nutzbarkeit des Gehsteiges durch Fußgänger und vor allem Blinde und Sehbehinderte weiterhin bestehen und nicht ausgeräumt wären. Selbst wenn man also weitere Bedenken bezüglich der beabsichtigten Aufstellung des Kaffeerades [das ja mit Geräten mit einer potentiellen (Bruch-) Gefährlichkeit, etwa einer Solar- und Flüssiggasanlage sowie einem Wassercontainer ausgestattet ist], etwa in Zusammenhang mit dessen Positionierung in der Nähe der Lüftungsanlage der unterirdischen Parkgarage und von möglichen Fluchtwegen im Katastrophenfall außer Acht lässt, sprechen die in den vorliegenden Gutachten eindrucksvoll dargestellten gravierenden Einwände architektonisch/städteplanerischer einerseits und verkehrstechnisch/inklusionsfördernder Natur andererseits gegen eine Bewilligung des Antrages in der gegenständlichen Form; diese Bedenken können auch dadurch nicht ausgeräumt oder auch nur abgeschwächt werden, dass das Kaffeerad (auch wenn es unbestreitbarer Weise künstlerisch durchaus eindrucksvoll ist und umweltpolitisch und verkehrsplanerisch grundsätzlich positiv zu sehen ist) täglich lediglich für zweimal zwei Stunden vor dem Gebäude L.-straße ... aufgestellt werden soll. Die nach § 2 Abs. 1 GAG und § 82 Abs. 5 StVO zu treffende Gesamtabwägung aller betroffenen Umstände und Rücksichten ergab daher, dass die Behörde dem Antrag zu Recht nicht nachgekommen und die geplante Abstellung des Kaffeerades in der einleitend wiedergegebenen Art an der Örtlichkeit Wien, L.-straße ... nicht genehmigt hat.Die nach Paragraph 2, Absatz eins, GAG und Paragraph 82, Absatz 5, StVO zu treffende Gesamtabwägung aller betroffenen Umstände und Rücksichten ergab daher, dass die Behörde dem Antrag zu Recht nicht nachgekommen und die geplante Abstellung des Kaffeerades in der einleitend wiedergegebenen Art an der Örtlichkeit Wien, L.-straße ... nicht genehmigt hat. Dem Einwand des Beschwerdeführers, durch den angefochtenen abweisenden Bescheid werde er gleichheitswidrig behandelt, weil dem Betreiber des sogenannten Espressomobiles an mehreren Stellen in Wien dessen Einsatz bewilligt worden sei, ist entgegen zu halten, dass er selbst in den Raum stellt, dass die Espressomobile auf „von Bund verwalteten Flächen“ aufgestellt sein (und damit wohl nicht dem Gebrauchsabgabegesetz unterliegen) könnten; jedenfalls ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen nach dem GAG und der StVO für jeden Standort gesondert zu prüfen und zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht Wien ist im hier gegenständlichen Fall weder zuständig noch berechtigt, das Vorliegen dieser Voraussetzungen hinsichtlich der mobilen Verkaufsstände „Espressomobil“ zu prüfen und zu beurteilen. Dass der Beschwerdeführer durch die (hier ausschließlich in Prüfung stehende) Abweisung seines Antrages, das Kaffeerad zu näher definierten Zwecken und Zeiten an der Örtlichkeit Wien, L.-straße ..., aufzustellen, gleichheitswidrig behandelt wurde, ist ebenso wenig zu erkennen wie die Richtigkeit seiner Behauptung, er werde durch diese Abweisung in seinem Recht auf Berufsausübung und in seiner Erwerbsfreiheit verletzt. Im gegenständlichen Fall ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durch die Versagung der Bewilligung, eine Erwerbstätigkeit mittels des Kaffeerades an einer Örtlichkeit, an der berechtigte (öffentliche) Interessen, nämlich architektonisch - städtegestalterischer und verkehrstechnisch – inklusionsfördernder Natur, gegen die standortfeste Aufstellung eines dreirädrigen mobilen Straßenverkaufsstandes mit integrierter Solar-, Flüssiggas- und Wasseranlage auszuüben, in den genannten verfassungsgesetzlich gewährten Grundrechten verletzt werden könnte. Das Verwaltungsgericht Wien ist aufgrund dieser Erwägungen zu der Überzeugung gelangt, dass die Behörde den in Prüfung stehenden Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat und dass keine Gründe vorliegen, diese Entscheidung aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da die Rechtslage hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhaltes eindeutig ist, die Entscheidung nicht im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Bestimmtheitsgebot von Auflagen eines Betriebsanlagenbewilligungsbescheides steht und der Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.221.037.25020.2014.A