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{'item': 'VGW-151/070/12377/2015'}

Obsah (17)§ 25a§ 66§ 42Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 2§ 17§ 27§ 28§ 1§ 24Art. 47§ 37Art. 133§ 3a§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.02.2017 GeschäftszahlVGW-151/070/12377/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Ma

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, beantragte am 21.08.2015 vom Inland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 zum wiederholten Male die Ausstellung eines Dokumentes gem. § 20 Abs. 3 NAG.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, beantragte am 21.08.2015 vom Inland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 zum wiederholten Male die Ausstellung eines Dokumentes gem. Paragraph 20, Absatz 3, NAG. I.
  3. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 21.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Einreichung eines Antrags auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels (Verlängerungsantrag) „Daueraufenthalt – EU“ schriftlich bestätigt.römisch eins.
  4. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 21.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Einreichung eines Antrags auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels (Verlängerungsantrag) „Daueraufenthalt – EU“ schriftlich bestätigt. I.
  5. In der Folge fragte die Verwaltungsbehörde mit E-Mail vom 31.08.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz: BFA) an, ob im Falle des Beschwerdeführers aufgrund nicht getilgter rechtskräftiger Verurteilungen durch ein Strafgericht die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 5 FPG vorliegen würden, diese Maßnahme jedoch im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werde. Das BFA teilte daraufhin ohne nähere Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt und Begründung mit E-Mail vom 09.09.2015 mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht zulässig sei.römisch eins.
  6. In der Folge fragte die Verwaltungsbehörde mit E-Mail vom 31.08.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz: BFA) an, ob im Falle des Beschwerdeführers aufgrund nicht getilgter rechtskräftiger Verurteilungen durch ein Strafgericht die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 5, FPG vorliegen würden, diese Maßnahme jedoch im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werde. Das BFA teilte daraufhin ohne nähere Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt und Begründung mit E-Mail vom 09.09.2015 mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht zulässig sei. I.
  7. Mit Bescheid vom 23.09.2015, Zl. MA35-9/2131197-04, stellte der Landeshauptmann von Wien daraufhin gem. § 28 Abs. 1 NAG fest, dass das unbefristete Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers beendet ist. Ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Bescheid nicht gleichzeitig erteilt.römisch eins.
  8. Mit Bescheid vom 23.09.2015, Zl. MA35-9/2131197-04, stellte der Landeshauptmann von Wien daraufhin gem. Paragraph 28, Absatz eins, NAG fest, dass das unbefristete Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers beendet ist. Ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Bescheid nicht gleichzeitig erteilt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers im Strafregister der Republik Österreich zwei strafgerichtliche rechtskräftigen Verurteilungen aus dem Jahre 2002 und 2007 aufschienen und das BFA auf Anfrage mitgeteilt habe, dass aufgrund dessen „die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gem. § 63 FPG bzw. einer Ausweisung gem. § 64 FPG“ vorliegen würden, diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aber im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens (§ 61 FPG) des Beschwerdeführers nicht verhängt werden könnten. Zumal daher die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 NAG gegeben seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers im Strafregister der Republik Österreich zwei strafgerichtliche rechtskräftigen Verurteilungen aus dem Jahre 2002 und 2007 aufschienen und das BFA auf Anfrage mitgeteilt habe, dass aufgrund dessen „die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gem. Paragraph 63, FPG bzw. einer Ausweisung gem. Paragraph 64, FPG“ vorliegen würden, diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aber im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens (Paragraph 61, FPG) des Beschwerdeführers nicht verhängt werden könnten. Zumal daher die Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG gegeben seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. I.
  9. Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer am 24.09.2015 zugestellt, richtete sich die von seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin verfasste fristgerechte Beschwerde vom 15.10.2015 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. römisch eins.
  10. Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer am 24.09.2015 zugestellt, richtete sich die von seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin verfasste fristgerechte Beschwerde vom 15.10.2015 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Wesentlichen bemängelt wurde, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Wahrung des Parteiengehörs verletzt sowie entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbare Darstellung der Gefährdungsannahme unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Auch das Schreiben des BFA, welches die belangte Behörde zum tragenden Bestandteil ihrer Begründung erhoben habe, sei nicht geeignet, ihre rechtliche Beurteilung zu stützen. Weder genüge der bloße Verweis auf das Vorliegen rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen, noch die Bezugnahme auf ein Schreiben des BFA, um eine Rückstufung zu rechtfertigen. Die belangte Behörde hätte vielmehr eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose erstellen müssen, in welcher insbesondere auf das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers, die Art und Schwere der Straftaten und das Wohlverhalten seither abzustellen sei. Im Wesentlichen bemängelt wurde, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Wahrung des Parteiengehörs verletzt sowie entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbare Darstellung der Gefährdungsannahme unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Auch das Schreiben des BFA, welches die belangte Behörde zum tragenden Bestandteil ihrer Begründung erhoben habe, sei nicht geeignet, ihre rechtliche Beurteilung zu stützen. Weder genüge der bloße Verweis auf das Vorliegen rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen, noch die Bezugnahme auf ein Schreiben des BFA, um eine Rückstufung zu rechtfertigen. Die belangte Behörde hätte vielmehr eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose erstellen müssen, in welcher insbesondere auf das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers, die Art und Schwere der Straftaten und das Wohlverhalten seither abzustellen sei. Diesbezüglich wurde zu bedenken gegeben, dass die letzte Straftat bereits rund zehn Jahre zurückliege und in eine Zeit falle, in der der Beschwerdeführer aufgrund der Krebserkrankung seines Sohnes emotional und auch finanziell äußerst belastet gewesen sei, letztlich Hauptursache für sein strafbares Verhalten. Dieser Umstand sei auch im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Jahre 2009 geltend gemacht worden, welches in der Folge für ihn positiv abgeschlossen worden sei. Er habe sein vergangenes Verhalten auch stets zutiefst bereut und sich seither immer wohlverhalten. Derzeit gehe er einer geregelten Beschäftigung nach und führe einen ordentlichen Lebenswandel. Aus alledem könne schon aufgrund seines Verhaltens in den letzten zehn Jahren eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Zukunft definitiv ausgeschlossen werden, sodass bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen gewesen wäre. Folglich würden im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung – unabhängig von seinem aktuellen Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK - auch nicht vorliegen, weshalb ein Vorgehen nach § 28 Abs. 1 NAG nicht zulässig gewesen sei. Insofern die belangte Behörde diese Umstände bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt und ihre Begründung bloß auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. das Schreiben des BFA abgestellt habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.Diesbezüglich wurde zu bedenken gegeben, dass die letzte Straftat bereits rund zehn Jahre zurückliege und in eine Zeit falle, in der der Beschwerdeführer aufgrund der Krebserkrankung seines Sohnes emotional und auch finanziell äußerst belastet gewesen sei, letztlich Hauptursache für sein strafbares Verhalten. Dieser Umstand sei auch im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Jahre 2009 geltend gemacht worden, welches in der Folge für ihn positiv abgeschlossen worden sei. Er habe sein vergangenes Verhalten auch stets zutiefst bereut und sich seither immer wohlverhalten. Derzeit gehe er einer geregelten Beschäftigung nach und führe einen ordentlichen Lebenswandel. Aus alledem könne schon aufgrund seines Verhaltens in den letzten zehn Jahren eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Zukunft definitiv ausgeschlossen werden, sodass bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen gewesen wäre. Folglich würden im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung – unabhängig von seinem aktuellen Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK - auch nicht vorliegen, weshalb ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG nicht zulässig gewesen sei. Insofern die belangte Behörde diese Umstände bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt und ihre Begründung bloß auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. das Schreiben des BFA abgestellt habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Schließlich wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht Wien möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.Schließlich wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht Wien möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. I.
  11. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 21.10.2015 vor.römisch eins.
  12. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 21.10.2015 vor. I.
  13. Zum besseren Verständnis sei Folgendes festgehalten:römisch eins.
  14. Zum besseren Verständnis sei Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer wurde am 09.05.2006 von Beamten des LPK Wien aufgrund eines Haftbefehles festgenommen und in die Justizanstalt ... eingeliefert. Schließlich wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom am 12.12.2006, Zl. ..., wegen des Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128/2, 129/1, 130 (
  15. Satz) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt, weil (zusammengefasst) er und Mittäter in den Nächten vom
  16. zum
  17. September und vom
  18. zum
  19. November 2005 in L. über einen Zaun auf ein Unternehmensgelände gelangt waren und aus dem auf diesem Gelände stehenden LKW - nach Entfernung von Plomben - Elektronikartikel im Gesamtwert von ca. EUR 345.000,— gestohlen hatten. Das Oberlandesgerichtes Wien merkte dazu in dem diesbezüglichen Berufungsurteil vom 15.06.2007, Zl. ..., an, dass es sich hiebei um professionell geplante, genau vorbereitete und ausgeführte Einbruchsdiebstähle mit erheblichem Schaden gehandelt habe, sodass angesichts des bis zu zehn Jahren reichenden Strafrahmens bei den jeweils vorliegenden einschlägigen Vorstrafen (der Täter) die verhängten Strafen nicht als streng bezeichnet werden könnten.Der Beschwerdeführer wurde am 09.05.2006 von Beamten des LPK Wien aufgrund eines Haftbefehles festgenommen und in die Justizanstalt ... eingeliefert. Schließlich wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom am 12.12.2006, Zl. ..., wegen des Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128 /, 2, 129 /, eins, 130, (
  20. Satz) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt, weil (zusammengefasst) er und Mittäter in den Nächten vom
  21. zum
  22. September und vom
  23. zum
  24. November 2005 in L. über einen Zaun auf ein Unternehmensgelände gelangt waren und aus dem auf diesem Gelände stehenden LKW - nach Entfernung von Plomben - Elektronikartikel im Gesamtwert von ca. EUR 345.000,— gestohlen hatten. Das Oberlandesgerichtes Wien merkte dazu in dem diesbezüglichen Berufungsurteil vom 15.06.2007, Zl. ..., an, dass es sich hiebei um professionell geplante, genau vorbereitete und ausgeführte Einbruchsdiebstähle mit erheblichem Schaden gehandelt habe, sodass angesichts des bis zu zehn Jahren reichenden Strafrahmens bei den jeweils vorliegenden einschlägigen Vorstrafen (der Täter) die verhängten Strafen nicht als streng bezeichnet werden könnten. Wegen dieser letzten rechtskräftigen Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.10.2008, Zl. ..., gem. § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gem. § 63 Abs. 1 FPG erlassen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.05.2009, Zl. 2009/18/0065, wurde der Beschwerde gegen die mit Bescheid vom 14.01.2009, Zl. E1/502314/2008, abgewiesene Berufung gegen diese Entscheidung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien stattgegeben und dieses Aufenthaltsverbot behoben. Wegen dieser letzten rechtskräftigen Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.10.2008, Zl. ..., gem. Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 63, Absatz eins, FPG erlassen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.05.2009, Zl. 2009/18/0065, wurde der Beschwerde gegen die mit Bescheid vom 14.01.2009, Zl. E1/502314/2008, abgewiesene Berufung gegen diese Entscheidung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien stattgegeben und dieses Aufenthaltsverbot behoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu in seinen Erwägungen wie folgt aus: „1.
  25. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.„1.
  26. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erfüllt sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken. 1.
  27. Auf dem Boden der insoweit nicht bestrittenen Feststellungen betreffend das diesen Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.1.
  28. Auf dem Boden der insoweit nicht bestrittenen Feststellungen betreffend das diesen Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in Paragraph 60, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. 2.
  29. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid (u.a.) unter dem Blickwinkel des § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG und bringt vor, dass der Beschwerdeführer seit 1982 durchgehend und bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides auch rechtmäßig in Österreich niedergelassen gewesen sei und er über einen unbefristeten, seit
  30. Jänner 2006 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" verfüge. Er habe hier seine gesamte Schul- und Berufsausbildung absolviert und sei seit 1993 mit kurzen Unterbrechungen durchgehend erwerbstätig gewesen. Seine Ehegattin und ihr gemeinsamer, am
  31. August 1999 geborener Sohn lebten ebenso wie seine Mutter rechtmäßig in Österreich und seien hier niedergelassen. Der Beschwerdeführer, der als Kind nach Österreich gekommen sei und sohin mit den sozialen und kulturellen Gegebenheiten in Österreich wesentlich besser vertraut sei als mit jenen seines Herkunftslandes, habe in diesem keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen mehr. Müsste er dorthin zurückkehren, hätte er dort keine Anknüpfungspunkte, keine Unterkunft und keine Arbeitsmöglichkeiten. In Österreich sei es ihm gelungen, während der Haft als Freigänger berufstätig zu sein, und er habe trotz der Haftstrafe nach wie vor ein Familienleben mit seiner Ehegattin und den Kindern, welches er im Fall der Ausreise völlig aufgeben müsste. Auf Grund einer Krebserkrankung bedürfe sein minderjähriger Sohn weiterhin der medizinischen Betreuung und Überwachung, und es wäre eine Ausreise nach Serbien der Ehegattin und dem Kind auch wegen der dort vorherrschenden schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage völlig unzumutbar. Zum Beweis, dass der Sohn nach wie vor medizinische Betreuung und Überwachung benötige, habe er auch die zeugenschaftliche Vernehmung seiner Ehegattin beantragt. Die belangte Behörde habe jedoch jegliche weiteren diesbezüglichen Ermittlungen und Feststellungen unterlassen und den beantragten Beweis nicht erhoben. Ferner seien seit den letztgenannten Straftaten dreieinhalb Jahre verstrichen und sei der Beschwerdeführer im Zuge der Freigänge in keiner Weise mehr negativ aufgefallen. Er habe sich im Zusammenhang mit der bereits im Berufungsverfahren angeführten Krebserkrankung seines Sohnes, die für die Familie nicht nur emotional, sondern auch finanziell äußerst belastend gewesen sei, zu der genannten Straftat im Jahr 2005 hinreißen lassen und habe dieses Fehlverhalten zutiefst bereut. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das Aufenthaltsverbot grundsätzlich dringend geboten sei, wögen die damit verbundenen Auswirkungen auf seine Lebenssituation und die seiner Familie wesentlich schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von deren Erlassung. Die belangte Behörde führe zwar die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich an, setze sich in ihrer Bescheidbegründung aber nicht weiter damit und insbesondere nicht mit der Frage der Zumutbarkeit für seine Angehörigen, den Beschwerdeführer in sein Herkunftsland zu begleiten, auseinander.2.
  32. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid (u.a.) unter dem Blickwinkel des Paragraph 60, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG und bringt vor, dass der Beschwerdeführer seit 1982 durchgehend und bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides auch rechtmäßig in Österreich niedergelassen gewesen sei und er über einen unbefristeten, seit
  33. Jänner 2006 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" verfüge. Er habe hier seine gesamte Schul- und Berufsausbildung absolviert und sei seit 1993 mit kurzen Unterbrechungen durchgehend erwerbstätig gewesen. Seine Ehegattin und ihr gemeinsamer, am
  34. August 1999 geborener Sohn lebten ebenso wie seine Mutter rechtmäßig in Österreich und seien hier niedergelassen. Der Beschwerdeführer, der als Kind nach Österreich gekommen sei und sohin mit den sozialen und kulturellen Gegebenheiten in Österreich wesentlich besser vertraut sei als mit jenen seines Herkunftslandes, habe in diesem keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen mehr. Müsste er dorthin zurückkehren, hätte er dort keine Anknüpfungspunkte, keine Unterkunft und keine Arbeitsmöglichkeiten. In Österreich sei es ihm gelungen, während der Haft als Freigänger berufstätig zu sein, und er habe trotz der Haftstrafe nach wie vor ein Familienleben mit seiner Ehegattin und den Kindern, welches er im Fall der Ausreise völlig aufgeben müsste. Auf Grund einer Krebserkrankung bedürfe sein minderjähriger Sohn weiterhin der medizinischen Betreuung und Überwachung, und es wäre eine Ausreise nach Serbien der Ehegattin und dem Kind auch wegen der dort vorherrschenden schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage völlig unzumutbar. Zum Beweis, dass der Sohn nach wie vor medizinische Betreuung und Überwachung benötige, habe er auch die zeugenschaftliche Vernehmung seiner Ehegattin beantragt. Die belangte Behörde habe jedoch jegliche weiteren diesbezüglichen Ermittlungen und Feststellungen unterlassen und den beantragten Beweis nicht erhoben. Ferner seien seit den letztgenannten Straftaten dreieinhalb Jahre verstrichen und sei der Beschwerdeführer im Zuge der Freigänge in keiner Weise mehr negativ aufgefallen. Er habe sich im Zusammenhang mit der bereits im Berufungsverfahren angeführten Krebserkrankung seines Sohnes, die für die Familie nicht nur emotional, sondern auch finanziell äußerst belastend gewesen sei, zu der genannten Straftat im Jahr 2005 hinreißen lassen und habe dieses Fehlverhalten zutiefst bereut. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das Aufenthaltsverbot grundsätzlich dringend geboten sei, wögen die damit verbundenen Auswirkungen auf seine Lebenssituation und die seiner Familie wesentlich schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von deren Erlassung. Die belangte Behörde führe zwar die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich an, setze sich in ihrer Bescheidbegründung aber nicht weiter damit und insbesondere nicht mit der Frage der Zumutbarkeit für seine Angehörigen, den Beschwerdeführer in sein Herkunftsland zu begleiten, auseinander. 2.
  35. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg. Im Rahmen ihrer Beurteilung nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde auf den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine Bindungen zu seinen hier lebenden Familienangehörigen, nämlich seiner Ehegattin, ihrem gemeinsamen Kind und seiner Mutter, wie auch auf seine beruflichen Bindungen in Österreich Bedacht genommen und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 66 Abs. 1 leg. cit. angenommen. Diesen sehr gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und - worauf

§ 66Abs.

2 FPG ebenso Bedacht zu nehmen ist - seiner Familienangehörigen an seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er, wie oben (I. 1.) dargestellt, trotz vorangegangener Verurteilung wegen eines Vermögensdeliktes im Jahr 2002 in einschlägiger Weise neuerlich straffällig wurde, indem er im Jahr 2005 mit anderen in zwei Angriffen durch Einbruch in einen auf einem Unternehmensgelände abgestellten LKW Elektronikartikel im Gesamtwert von ca. € 345.000,— gestohlen hat, wodurch er gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität, verstoßen hat.Im Rahmen ihrer Beurteilung nach Paragraph 60, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG hat die belangte Behörde auf den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine Bindungen zu seinen hier lebenden Familienangehörigen, nämlich seiner Ehegattin, ihrem gemeinsamen Kind und seiner Mutter, wie auch auf seine beruflichen Bindungen in Österreich Bedacht genommen und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins, leg. cit. angenommen. Diesen sehr gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und - worauf

Paragraph 66, Absatz 2, FPG ebenso Bedacht zu nehmen ist - seiner Familienangehörigen an seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er, wie oben (römisch eins. 1.) dargestellt, trotz vorangegangener Verurteilung wegen eines Vermögensdeliktes im Jahr 2002 in einschlägiger Weise neuerlich straffällig wurde, indem er im Jahr 2005 mit anderen in zwei Angriffen durch Einbruch in einen auf einem Unternehmensgelände abgestellten LKW Elektronikartikel im Gesamtwert von ca. € 345.000,— gestohlen hat, wodurch er gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität, verstoßen hat. Die genannten Feststellungen der belangten Behörde zur familiären Situation des Beschwerdeführers bilden indes vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid angenommenen langen Dauer des bisherigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und insbesondere der Krebserkrankung seines minderjährigen Sohnes - wie auch der zu Art. 8 EMRK ergangenen Judikatur des EGMR - für eine verlässliche Beurteilung im Grunde des § 66 Abs. 2 FPG keine ausreichende Grundlage, fehlen doch nähere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen insbesondere seines minderjährigen Sohnes wie auch seiner Ehegattin. So hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid (u.a.) vorgebracht, dass sein Sohn nach wie vor medizinische Betreuung benötige und diesem eine Ausreise nicht zumutbar sei, wobei die Ehegattin hier einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Ob diese Behauptungen zutreffen, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Erst auf dem Boden ergänzender Feststellungen zu den näheren Lebensumständen der genannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers wird eine verlässliche Beurteilung möglich sein, ob insbesondere die persönlichen Interessen der Familienangehörigen des Beschwerdeführers an dessen weiterem Aufenthalt im Bundesgebiet schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.Die genannten Feststellungen der belangten Behörde zur familiären Situation des Beschwerdeführers bilden indes vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid angenommenen langen Dauer des bisherigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und insbesondere der Krebserkrankung seines minderjährigen Sohnes - wie auch der zu Artikel 8, EMRK ergangenen Judikatur des EGMR - für eine verlässliche Beurteilung im Grunde des Paragraph 66, Absatz 2, FPG keine ausreichende Grundlage, fehlen doch nähere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen insbesondere seines minderjährigen Sohnes wie auch seiner Ehegattin. So hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid (u.a.) vorgebracht, dass sein Sohn nach wie vor medizinische Betreuung benötige und diesem eine Ausreise nicht zumutbar sei, wobei die Ehegattin hier einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Ob diese Behauptungen zutreffen, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Erst auf dem Boden ergänzender Feststellungen zu den näheren Lebensumständen der genannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers wird eine verlässliche Beurteilung möglich sein, ob insbesondere die persönlichen Interessen der Familienangehörigen des Beschwerdeführers an dessen weiterem Aufenthalt im Bundesgebiet schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen. 2.3. Darüber hinaus erscheint eine in dieser Hinsicht verbreiterte Entscheidungsgrundlage auch zur Überprüfung der festgesetzten - von der Beschwerde bekämpften - unbefristeten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes als erforderlich. 3. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt erweist sich daher als in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig, weshalb der angefochtene Bescheid

§ 42Abs. 2 Z. 3 lit. b Vw

GG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.“3. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt erweist sich daher als in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig, weshalb der angefochtene Bescheid

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.“ Daraufhin behob die Sicherheitsdirektion für das Bundesland – nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens - den oa Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 29.10.2008, Zl. ..., mit Bescheid vom 24.09.2009, Zl. ..., (ersatzlos). Begründend führte die Sicherheitsdirektion – soweit für die gegenständliche Entscheidung von Relevanz – zur Frage der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers in Österreich zunächst aus, dass sich die Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid insbesondere gegen die von der Behörde getroffene Gefährlichkeitsprognose wende und betonte, dass die Ehefrau und das gemeinsame Kind, mit denen er bis zur Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, rechtmäßig in Österreich niedergelassen seien. Auch seine Mutter halte sich im Bundesgebiet auf. Sein rechtswidriges Verhalten sei in der ernsten Erkrankung seines Kindes und den angespannten finanziellen Verhältnissen der Familie begründet gewesen. Der Berufungswerber verbüße zwar prinzipiell noch die Strafhaft, sei aber bereits "Freigänger" und gehe einer Beschäftigung bei der Fa. A. nach, wo er bereits vom 01.09.2005 - 09.05.2006 beschäftigt gewesen sei. Aus einem der Berufung beigelegten Arztbrief des St. Anna Kinderspitals gehe hervor, dass beim Sohn des Berufungswerbers am 04.06.2004 ein embryonales Rhabdomyosarkom diagnostiziert wurde, das aber therapiert wurde, wobei die Therapie am 04.08.2005 - offensichtlich erfolgreich geblieben - ein Ende fand.Begründend führte die Sicherheitsdirektion – soweit für die gegenständliche Entscheidung von Relevanz – zur Frage der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers in Österreich zunächst aus, dass sich die Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid insbesondere gegen die von der Behörde getroffene Gefährlichkeitsprognose wende und betonte, dass die Ehefrau und das gemeinsame Kind, mit denen er bis zur Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, rechtmäßig in Österreich niedergelassen seien. Auch seine Mutter halte sich im Bundesgebiet auf. Sein rechtswidriges Verhalten sei in der ernsten Erkrankung seines Kindes und den angespannten finanziellen Verhältnissen der Familie begründet gewesen. Der Berufungswerber verbüße zwar prinzipiell noch die Strafhaft, sei aber bereits "Freigänger" und gehe einer Beschäftigung bei der Fa. A. nach, wo er bereits vom 01.09.2005 - 09.05.2006 beschäftigt gewesen sei. Aus einem der Berufung beigelegten Arztbrief des St. Anna Kinderspitals gehe hervor, dass beim Sohn des Berufungswerbers am 04.06.2004 ein embryonales Rhabdomyosarkom diagnostiziert wurde, das aber therapiert wurde, wobei die Therapie am 04.08.2005 - offensichtlich erfolgreich geblieben - ein Ende fand. Das Ermittlungsverfahren im nunmehrigen Rechtsgang habe ergeben, dass die Ehefrau des Berufungswerbers seit September 2008 als Flugzeugreinigerin (40 Wochenstunden; EUR 1.004 netto) arbeite. Sie habe in ihrer Einvernahme am 29.07.2009 angegeben, dass eine Behandlung ihres kranken Sohnes in Serbien nicht möglich bzw. zu finanzieren sei. Im Übrigen gehe jetzt auch der Berufungswerber einer Beschäftigung nach. Aus einer Bestätigung des St. Anna Kinderspitals vom 03.09.2009 gehe hervor, dass der 10-jährige Sohn des Ehepaares M. an einem embryonalen Rhabdomyosarkom leide bzw. litt, wobei ein hohes Rückfallrisiko bestehe. In diesem Fall müsste der Patient sofort in einem darauf spezialisierten Zentrum, etwa dem genannten Spital, behandelt werden. Der Berufungswerber sei hinsichtlich der Versorgung der Familie als sehr liebevoller und unterstützender Vater kennengelernt worden. Ausgehend von dieser Sachverhaltselementen führte die Sicherheitsdirektion nachfolgend erwägend aus, dass sich aus dem unbestritten gebliebenen rechtskräftigen und damit für die Berufungsbehörde hinsichtlich des Spruchs bindenden letzten Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergebe, dass der Berufungswerber durch Einbruchsdiebstähle einen Gesamtschaden von ca. EUR 345.000 - also in alter Währung über 4,5 Millionen Schilling - (mit-)verursacht habe. Er habe damit, insbesondere auch mit den der oben zitierten Vorverurteilung zugrunde liegenden zahlreichen strafbaren Handlungen eine besonders starke Gefährdung der öffentlichen Ordnung des Eigentums anderer bewirkt, sodass aufgrund dieses persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden könne und müsse, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet werde und dieses persönliche Verhalten zudem auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse, nämlich jenes an der Unversehrtheit des Eigentums, der Gesellschaft berühre. Trotz dieses wiederholten und überaus gravierenden Fehlverhaltens des Berufungswerbers würden im Sinne der nach § 66 Abs 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der für diesen Fall konkreten Rechtsprechung bzw. Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes, die familiären und beruflichen Bindungen des Berufungswerbers im Bundesgebiet - immerhin leben die Mutter, die Ehefrau und ein schwer erkrankter zehnjähriger Sohn in Österreich - sowie unter Bedachtnahme auf die langjährige Niederlassung, die privaten bzw. persönlichen Interessen des Berufungswerbers am Weiterverbleib in Österreich über die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandschaffung gestellt. Der Erstbescheid habe sohin behoben werden müssen.Ausgehend von dieser Sachverhaltselementen führte die Sicherheitsdirektion nachfolgend erwägend aus, dass sich aus dem unbestritten gebliebenen rechtskräftigen und damit für die Berufungsbehörde hinsichtlich des Spruchs bindenden letzten Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergebe, dass der Berufungswerber durch Einbruchsdiebstähle einen Gesamtschaden von ca. EUR 345.000 - also in alter Währung über 4,5 Millionen Schilling - (mit-)verursacht habe. Er habe damit, insbesondere auch mit den der oben zitierten Vorverurteilung zugrunde liegenden zahlreichen strafbaren Handlungen eine besonders starke Gefährdung der öffentlichen Ordnung des Eigentums anderer bewirkt, sodass aufgrund dieses persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden könne und müsse, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet werde und dieses persönliche Verhalten zudem auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse, nämlich jenes an der Unversehrtheit des Eigentums, der Gesellschaft berühre. Trotz dieses wiederholten und überaus gravierenden Fehlverhaltens des Berufungswerbers würden im Sinne der nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG erforderlichen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der für diesen Fall konkreten Rechtsprechung bzw. Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes, die familiären und beruflichen Bindungen des Berufungswerbers im Bundesgebiet - immerhin leben die Mutter, die Ehefrau und ein schwer erkrankter zehnjähriger Sohn in Österreich - sowie unter Bedachtnahme auf die langjährige Niederlassung, die privaten bzw. persönlichen Interessen des Berufungswerbers am Weiterverbleib in Österreich über die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandschaffung gestellt. Der Erstbescheid habe sohin behoben werden müssen. I.

  1. Mit Schreiben vom 16.01.2017 teilte das BFA auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien mit, dass do angenommen worden sei, dass aufgrund des Mails vom 09.09.2015 seitens der belangten Behörde kein Verfahren zur Rückstufung eines befristeten Niederlassungsrechts eingeleitet werde, zumal do. diesbezüglich keinerlei Absicht bestanden habe. römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 16.01.2017 teilte das BFA auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien mit, dass do angenommen worden sei, dass aufgrund des Mails vom 09.09.2015 seitens der belangten Behörde kein Verfahren zur Rückstufung eines befristeten Niederlassungsrechts eingeleitet werde, zumal do. diesbezüglich keinerlei Absicht bestanden habe. Ferner wurde nach (nochmaliger) Durchsicht des do. Verwaltungsaktes mitgeteilt, dass die objektiven Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mehr vorliegen würden, da die gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers bereits Gegenstand eines fremdenrechtlichen Verfahrens gewesen und keine weiteren Verurteilungen erfolgt seien. I.
  3. Zu diesem Schreiben verzichtete die belangte Behörde auf die Möglichkeit einer ihr gem. § 45 Abs. 3 AVG eingeräumten Stellungnahme.römisch eins.
  4. Zu diesem Schreiben verzichtete die belangte Behörde auf die Möglichkeit einer ihr gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG eingeräumten Stellungnahme. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogenrömisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen II.
  5. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.
  6. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer wurde am ...1977 geboren und ist serbischer Staatsangehöriger; sein aktueller Reisepass weist eine Gültigkeit bis 10.11.2021 auf. Er hielt sich seit 1982 wiederholt für kürzere Zeiträume vorübergehend im Bundesgebiet auf und ist von September 1990 bis Juli 1997 und danach seit Mai 1998 im Zentralen Melderegister durchgehend in Wien mit Hauptwohnsitz amtlich erfasst. Er stellte nach erneuter Einreise am 17.12.1986 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerks für jugoslawische Staatsbürger, welcher ihm letztlich zum Besuch einer Schule in Wien bis Dezember 1994 erteilt wurde. Vor Ablauf seines letzten Sichtvermerks stellte der Beschwerdeführer am 23.11.1994 einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung“ nach den Bestimmungen des zwischenzeitlich in Geltung getretenen Aufenthaltsgesetzes 1992, welche ihm am 29.03.1995 mit einer Gültigkeit von 10.12.1994 bis 10.12.1996 für den Zweck „unselbständige Erwerbstätigkeit“ erteilt wurde. In der Folge wurde ihm am 11.12.1996 antragsgemäß eine solche unbefristet erteilt. Am 06.12.2001 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – jeglicher Aufenthaltszweck“ nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 – nunmehr „Daueraufenthalt – EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) - unbefristet erteilt. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer am 12.08.2015 erstmals die Ausstellung einer Dokumentation seiner seit 06.12.2001 bestehenden unbefristeten Niederlassungsberechtigung in Österreich in Kartenform (Aufenthaltstitelkarte mit dem Eintrag „Daueraufenthalt – EU“). Schließlich wurde seitens der belangten Behörde – ohne vorherige Durchführung eines weiterführenden Ermittlungsverfahrens aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gem. § 28 Abs. 1 NAG mit dem nun angefochtenen Bescheid festgestellt, dass dieses unbefristete Niederlassungsrecht gem. § 28 Abs. 1 NAG erloschen ist. Dagegen richtete sich die gegenständliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer befindet sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt legal im Bundesgebiet und verfügt über ein unbefristetes Niederlassungsrecht.Vor Ablauf seines letzten Sichtvermerks stellte der Beschwerdeführer am 23.11.1994 einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung“ nach den Bestimmungen des zwischenzeitlich in Geltung getretenen Aufenthaltsgesetzes 1992, welche ihm am 29.03.1995 mit einer Gültigkeit von 10.12.1994 bis 10.12.1996 für den Zweck „unselbständige Erwerbstätigkeit“ erteilt wurde. In der Folge wurde ihm am 11.12.1996 antragsgemäß eine solche unbefristet erteilt. Am 06.12.2001 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – jeglicher Aufenthaltszweck“ nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 – nunmehr „Daueraufenthalt – EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) - unbefristet erteilt. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer am 12.08.2015 erstmals die Ausstellung einer Dokumentation seiner seit 06.12.2001 bestehenden unbefristeten Niederlassungsberechtigung in Österreich in Kartenform (Aufenthaltstitelkarte mit dem Eintrag „Daueraufenthalt – EU“). Schließlich wurde seitens der belangten Behörde – ohne vorherige Durchführung eines weiterführenden Ermittlungsverfahrens aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gem. Paragraph 28, Absatz eins, NAG mit dem nun angefochtenen Bescheid festgestellt, dass dieses unbefristete Niederlassungsrecht gem. Paragraph 28, Absatz eins, NAG erloschen ist. Dagegen richtete sich die gegenständliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer befindet sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt legal im Bundesgebiet und verfügt über ein unbefristetes Niederlassungsrecht. Der Beschwerdeführer besuchte ab 1986 zunächst im Bundesgebiet eine Volks- und Hauptschule und absolvierte danach eine Lehre als Einzelhandelskaufmann. In der Folge war er – meist lediglich mit geringfügigen Unterbrechungen – durchgehend in Österreich unselbstständig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte vor allem zu seiner Mutter D. M., geb. 1955, sowie zu seiner Ehefrau Ma., geb. 1978, und dem dieser Ehe entstammenden Sohn Al., geb. 1999, mit denen er auch im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Sohn erkrankte im Jahre im Juni 2004 an Krebs und befand sich wegen dieser Erkrankung bis 04.08.2005 in ständiger ärztlicher Behandlung im St. Anna Kinderspital. Danach wurde er bis heute in der Nachsorgeambulanz regelmäßig medizinisch betreut. Er hat derzeit keine ernsteren gesundheitlichen Probleme und besucht eine öffentliche Bildungseinrichtung in Wien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt zumindest seit dem Jahre 2006 in Österreich und ging seitdem bis zum Jahre 2011 und nun wieder seit Mai 2016 einer eigenen unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Seine 61-jährige Mutter lebt seit Dezember 1994 in Österreich und verfügt seit 11.12.1996 über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet; ihre derzeitige Dokumentation dieses Rechts wurde am 06.12.2001 ausgestellt. In dieser Zeit ging sie bis zum Jahr 2013 regelmäßig, und seit 2004 durchgehend, einer eigenen Erwerbstätigkeit nach. Sie lebt in einer eigenen Wohnung im selben Haus. Alle Mitglieder der (Kern)Familie des Beschwerdeführers leben jahrelang in Österreich und verfügen zumindest seit dem Jahr 2009 über eine unbefristete Niederlassungsberechtigung für das Bundesgebiet. Ferner verfügt der Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes während nahezu seines gesamten bisherigen Lebens über ein breites soziales Beziehungsnetzwerk und Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf Niveau B1; er ist in die österreichische Gesellschaft erfolgreich integriert. Sämtliche volljährigen Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers waren stets bemüht, den Lebensunterhalt der gesamten Familie aus eigenem Erwerbseinkommen decken zu können; die bezogen bislang zu keinem Zeitpunkt staatliche Unterstützungsleistungen aus dem Titel der Sozial- oder Wohnbeihilfe. Ihr Lebensunterhalt war in der Vergangenheit durch Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit ununterbrochen vollständig gesichert. Im Gegensatz dazu sind die familiären und emotionalen Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat, den er im Alter von neun Jahren erstmals verließ und in dem er seit 1998 nicht mehr seinen Lebensmittelpunkt hatte, bzw. in dem derzeit nur noch sein Vater lebt, zu dem er aber keinen engen Kontakt hat, in seiner Intensität stark eingeschränkt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.09.2002, Zl. ..., wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt, weil er im Zusammenwirken mit vier Mittätern unter Vorweisung einer widerrechtlich erlangten Kreditkarte und Unterfertigung der Kreditkartenbelege mit falschem Namen (in sieben Fällen durch den Beschwerdeführer) am
  7. und
  8. Februar 2002 in Wien Angestellte von insgesamt zwölf Tankstellen getäuscht, zur Ausfolgung von Waren im Wert von EUR 1.969,30 verleitet und damit geschädigt sowie das Kreditkartenunternehmen im Betrag von EUR 1.896,63 und die Kreditkarteninhaberin im Betrag von EUR 72,67 an Vermögen geschädigt hat.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.09.2002, Zl. ..., wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt, weil er im Zusammenwirken mit vier Mittätern unter Vorweisung einer widerrechtlich erlangten Kreditkarte und Unterfertigung der Kreditkartenbelege mit falschem Namen (in sieben Fällen durch den Beschwerdeführer) am
  9. und
  10. Februar 2002 in Wien Angestellte von insgesamt zwölf Tankstellen getäuscht, zur Ausfolgung von Waren im Wert von EUR 1.969,30 verleitet und damit geschädigt sowie das Kreditkartenunternehmen im Betrag von EUR 1.896,63 und die Kreditkarteninhaberin im Betrag von EUR 72,67 an Vermögen geschädigt hat. Er wurde ferner mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.12.2006, Zl. ..., wegen des Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128/2, 129 Z 1, 130
  11. Satz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt, weil er und Mittäter in den Nächten vom
  12. zum
  13. September und vom
  14. zum
  15. November 2005 in L. über einen Zaun auf ein Unternehmensgelände gelangten und aus dem auf diesem Gelände stehenden LKW - nach Entfernung von Plomben - Elektronikartikel im Gesamtwert von ca. EUR 345.000,— stahlen. Er wurde ferner mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.12.2006, Zl. ..., wegen des Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128 /, 2, 129, Ziffer eins, 130,
  16. Satz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt, weil er und Mittäter in den Nächten vom
  17. zum
  18. September und vom
  19. zum
  20. November 2005 in L. über einen Zaun auf ein Unternehmensgelände gelangten und aus dem auf diesem Gelände stehenden LKW - nach Entfernung von Plomben - Elektronikartikel im Gesamtwert von ca. EUR 345.000,— stahlen. Wegen dieser letzten rechtskräftigen Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.10.2008, Zl. ..., gem. § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gem. § 63 Abs. 1 FPG erlassen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.05.2009, Zl. 2009/18/0065, wurde der Beschwerde gegen die mit Bescheid vom 14.01.2009, Zl. E1/502314/2008, abgewiesene Berufung gegen diese Entscheidung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien stattgegeben und dieses Aufenthaltsverbot behoben. Daraufhin behob die Sicherheitsdirektion für das Bundesland – nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens - den oa Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 29.10.2008, Zl. ..., mit Bescheid vom 24.09.2009, Zl. ..., (ersatzlos).Wegen dieser letzten rechtskräftigen Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.10.2008, Zl. ..., gem. Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 63, Absatz eins, FPG erlassen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.05.2009, Zl. 2009/18/0065, wurde der Beschwerde gegen die mit Bescheid vom 14.01.2009, Zl. E1/502314/2008, abgewiesene Berufung gegen diese Entscheidung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien stattgegeben und dieses Aufenthaltsverbot behoben. Daraufhin behob die Sicherheitsdirektion für das Bundesland – nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens - den oa Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 29.10.2008, Zl. ..., mit Bescheid vom 24.09.2009, Zl. ..., (ersatzlos). Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine weiteren Einträge auf und hat sich der Beschwerdeführer auch sonst wohl verhalten und ist, insbesondere seit der Behebung des gegen ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbots im September 2009, weder strafrechtlich noch verwaltungsrechtlich in Erscheinung getreten. Dem Beschwerdeführer ist sein vergangenes schwerwiegendes Fehlverhalten bewusst und tut ihm dies Leid. Er ist seit seiner Haftentlassung im Mai 2009 erkennbar erfolgreich bemüht, die österreichischen Gesetze einzuhalten und ein den (vorherrschenden) gesellschaftlichen Verhaltensregen adäquates Leben zu führen. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht vor. II.
  21. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  22. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in den bezughabenden Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wien betreffend das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot bzw. durch die seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen und durch Anfragen in öffentlichen Registern. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten aktuellen Reisepass. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen in Österreich, ihren bisherigen Aufenthalten sowie deren Aufenthaltsberechtigungen für das Bundesgebiet ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, dem Verwaltungsakt der BPD Wien (nunmehr LPD Wien) sowie aus Anfragen des Verwaltungsgerichtes Wien in den entsprechenden österreichischen öffentlichen Registern. Dass der Beschwerdeführer zu seinem Herkunftsstaat lediglich über lose persönliche Beziehungen verfügt, ergibt sich aus dem fehlenden regelmäßigen persönlichen Kontakt zu seinem Vater sowie aus dem Umstand, dass er dort nur die ersten Jahre seiner Schulausbildung absolvierte und danach seit 1998 weder längerfristig seinen Lebensmittelpunkt hatte, noch dort je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Er hat de facto sein gesamtes Leben in Österreich gelebt. Die Feststellungen zu den bisherigen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers durch ein österreichisches Strafgericht sowie sein allgemeines Wohlverhalten seit seiner Haftentlassung im Mai 2009 und seine Bereitschaft, die österreichischen Gesetze einzuhalten, gründen auf den bezughabenden Verwaltungsakten, insbesondere der BPD Wien (nunmehr LPD Wien) und dem in Zusammenschau mit aktuellen Anfragen in öffentlichen Registern schlüssigen und überzeugenden Vorbringen im Beschwerdeverfahren. Dass zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht vorliegen, gründen auf der diesbezüglichen Mitteilung des BFA vom 16.01.2007 in Zusammenschau mit den aktuellen familiären und persönlichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten rechtskräftigen Verurteilung durch ein Strafgericht wohlverhalten hat und erkennbar bemüht ist, die in Österreich vorherrschenden Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens einzuhalten sowie die geltenden Rechtsvorschriften zu befolgen. Die weiteren Feststellungen gründen auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt wurde von dem Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten. II.
  23. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.
  24. Rechtlich ergibt sich daraus: II.3.1.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 17Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem.

Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). II.3.1.
  3. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

§ 1Abs.

1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.römisch zwei.3.1.2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt

Absatz 2 nicht für Fremde, die

  1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen odernach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 24.09.2015 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 16.10.2015 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 21.10.2015 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, BGBl. I Nr. 122/2015, anzuwenden.Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 24.09.2015 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 16.10.2015 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 21.10.2015 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015,, anzuwenden. II.3.2.
  4. Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU” (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde gem. § 28 Abs. 1 NAG das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).römisch zwei.3.2.
  5. Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU” (Paragraph 45,) die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde gem. Paragraph 28, Absatz eins, NAG das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung). Zweck dieser Bestimmung ist es, einem Fremden das Aufenthaltsrecht nicht gänzlich zu nehmen, sondern ihm lediglich seines privilegierten gemeinschaftsrechtlichen Status als unbefristet niederlassungsberechtigter mit Daueraufenthalt zu entkleiden; im kommt trotz Entziehung dieses Daueraufenthaltsrechts in Zukunft ein befristetes Aufenthaltsrecht zu. § 28 Abs. 1 NAG kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Fremde – vor allem im Hinblick auf Art. 8 EMRK – nicht ausgewiesen werden kann. Diesen Fremden muss zumindest das weitergehende Niederlassungsrecht, das im Mobilitätsfall nach der Richtlinie 2003/109/EG auch Rechtswirkungen auf alle anderen EU-Mitgliedstaaten hat, genommen werden können. Da der Fremde weiter niedergelassen bleiben darf, kann es zu keinem Eingriff in Art. 8 EMRK kommen. Durch die amtswegige Erteilung (nunmehr) eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bleibt ihm auch der freie Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten.Zweck dieser Bestimmung ist es, einem Fremden das Aufenthaltsrecht nicht gänzlich zu nehmen, sondern ihm lediglich seines privilegierten gemeinschaftsrechtlichen Status als unbefristet niederlassungsberechtigter mit Daueraufenthalt zu entkleiden; im kommt trotz Entziehung dieses Daueraufenthaltsrechts in Zukunft ein befristetes Aufenthaltsrecht zu. Paragraph 28, Absatz eins, NAG kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Fremde – vor allem im Hinblick auf Artikel 8, EMRK – nicht ausgewiesen werden kann. Diesen Fremden muss zumindest das weitergehende Niederlassungsrecht, das im Mobilitätsfall nach der Richtlinie 2003/109/EG auch Rechtswirkungen auf alle anderen EU-Mitgliedstaaten hat, genommen werden können. Da der Fremde weiter niedergelassen bleiben darf, kann es zu keinem Eingriff in Artikel 8, EMRK kommen. Durch die amtswegige Erteilung (nunmehr) eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bleibt ihm auch der freie Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Mit dieser Bestimmung werden gemeinschaftsrechtliche Vorschriften entsprechend umgesetzt, insbesondere Art. 16 der Richtlinie 2003/86/EG, Art. 9 der Richtlinie 2003/109/EG (geändert durch die Richtlinie 2011/51/EU), Art. 14 der Richtlinie 2004/81/EG und Art. 16 der Richtlinie 2004/114/EG. Mit dieser Bestimmung werden gemeinschaftsrechtliche Vorschriften entsprechend umgesetzt, insbesondere Artikel 16, der Richtlinie 2003/86/EG, Artikel 9, der Richtlinie 2003/109/EG (geändert durch die Richtlinie 2011/51/EU), Artikel 14, der Richtlinie 2004/81/EG und Artikel 16, der Richtlinie 2004/114/EG. II.3.2.
  6. Im Beschwerdefall wurde seitens des BFA bereits während des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens die Ansicht vertreten, dass ein Verfahren zur Rückstufung des unbefristeten Niederlassungsrechts des Beschwerdeführers nicht geboten ist. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 NAG – nach Ansicht des BFA – aber nunmehr nicht (mehr) vor. römisch zwei.3.2.
  7. Im Beschwerdefall wurde seitens des BFA bereits während des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens die Ansicht vertreten, dass ein Verfahren zur Rückstufung des unbefristeten Niederlassungsrechts des Beschwerdeführers nicht geboten ist. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, NAG – nach Ansicht des BFA – aber nunmehr nicht (mehr) vor. Dieser – im Übrigen auch von der Beschwerde überzeugend dargestellten - Beurteilung schließt sich das Verwaltungsgericht Wien aufgrund des vorliegenden hohen Grades der Integration des Beschwerdeführers in Österreich, seinen aktuellen familiären und persönlichen Lebensverhältnissen und dem strafrechtlichen Wohlverhalten seit mehr als zehn Jahren vollinhaltlich an. Zumal somit die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall (jedenfalls) zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen, war der angefochtene Bescheid (ersatzlos) zu beheben.Zumal somit die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall (jedenfalls) zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen, war der angefochtene Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Die Verwaltungsbehörde wird dem Beschwerdeführer – infolge Ablaufs der Gültigkeit der bisherigen – (jedenfalls nunmehr) zeitnah eine weitere Dokumentation seines unbefristeten Niederlassungsrechtes gem. § 45 NAG auszustellen haben, zumal sich im bisherigen Verfahren auch keine überzeugenden Hinweise für das Bestehen sonstiger Hindernisse iSd § 20 Abs. 3 NAG ergeben haben.Die Verwaltungsbehörde wird dem Beschwerdeführer – infolge Ablaufs der Gültigkeit der bisherigen – (jedenfalls nunmehr) zeitnah eine weitere Dokumentation seines unbefristeten Niederlassungsrechtes gem. Paragraph 45, NAG auszustellen haben, zumal sich im bisherigen Verfahren auch keine überzeugenden Hinweise für das Bestehen sonstiger Hindernisse iSd Paragraph 20, Absatz 3, NAG ergeben haben. Nur der Ordnung halber sei abschließend angemerkt, das in einem Verfahren nach § 28 Abs. 1 NAG die Feststellung des Endes des unbefristeten Niederlassungsrechts dem Wortlaut dieser Bestimmung folgend, mit der spruchmäßigen Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ im diesbezüglichen Bescheid zu verbinden ist. Würde nämlich die Aufenthaltsbehörde zuerst den Eintritt der Rechtskraft des Bescheids über die Feststellung des Endes des unbefristeten Niederlassungsrechts, abwarten und dem Fremden erst danach einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ ausstellen, würde dieser zunächst seine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet mit der Rechtsfolge seines unrechtmäßigen weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet verlieren. Die nachfolgende Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ wäre in einem solchen Fall nach der Systematik des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechtes dann aber nicht eine solche nach § 28 Abs. 1 NAG (Rückstufung), sondern aufgrund des vorherigen Erlöschens seiner bisherigen Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen mit einer solchen aufgrund der Stellung eines Erstantrags; mit der Konsequenz, dass für eine solche Erteilung die diesbezüglichen Voraussetzungen, insbesondere § 11 Abs. 1 Z 5 respektive Abs. 3 NAG, vorliegen müssten.Nur der Ordnung halber sei abschließend angemerkt, das in einem Verfahren nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG die Feststellung des Endes des unbefristeten Niederlassungsrechts dem Wortlaut dieser Bestimmung folgend, mit der spruchmäßigen Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ im diesbezüglichen Bescheid zu verbinden ist. Würde nämlich die Aufenthaltsbehörde zuerst den Eintritt der Rechtskraft des Bescheids über die Feststellung des Endes des unbefristeten Niederlassungsrechts, abwarten und dem Fremden erst danach einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ ausstellen, würde dieser zunächst seine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet mit der Rechtsfolge seines unrechtmäßigen weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet verlieren. Die nachfolgende Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ wäre in einem solchen Fall nach der Systematik des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechtes dann aber nicht eine solche nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG (Rückstufung), sondern aufgrund des vorherigen Erlöschens seiner bisherigen Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen mit einer solchen aufgrund der Stellung eines Erstantrags; mit der Konsequenz, dass für eine solche Erteilung die diesbezüglichen Voraussetzungen, insbesondere Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, respektive Absatz 3, NAG, vorliegen müssten. II.3.
  8. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3.3. Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung

24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung

24 Absatz 3, leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Art. 47Abs.

1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Artikel 47

, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 19.632/2012 ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist demnach durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004, mwN). Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 MRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0089). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (vgl. VwGH 30.

  1. 2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2014/05/0058).Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 19.632 aus 2012, ausführt, hat Artikel 47, Absatz 2, GRC im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist demnach durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004, mwN). Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Artikel 6, MRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0089). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen vergleiche VwGH 30.
  2. 2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2014/05/0058). In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85). Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Erläuterungen zu § 24 VwGVG enthalten die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (im VwGVG 2014) den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) § 67d AVG hingewiesen wird (RV 2009 BlgNR
  3. GP, 6). Zu § 67d Abs. 1 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035).Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Erläuterungen zu Paragraph 24, VwGVG enthalten die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (im VwGVG 2014) den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) Paragraph 67 d, AVG hingewiesen wird Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  4. GP, 6). Zu Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035). Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ nach der zu § 24 VwGVG ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ nach der zu Paragraph 24, VwGVG ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (vgl. zu den Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung das E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302).Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar vergleiche zu den Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung das E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302). Ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von dem vom Revisionswerber vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen, ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG 2014 hätte erwarten lassen (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038). Im Übrigen hat auch der EGMR anerkannt, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl das Urteil des EGMR vom
  5. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).Ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von dem vom Revisionswerber vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen, ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 hätte erwarten lassen vergleiche VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038). Im Übrigen hat auch der EGMR anerkannt, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche das Urteil des EGMR vom
  6. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff). Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde

§ 37AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage".

Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (vgl. etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212).Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde

Paragraph 37, AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage". Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt vergleiche etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212). Unbeschadet des § 24 VwGVG kann gem. § 19 Abs. 12 NAG in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Unbeschadet des Paragraph 24, VwGVG kann gem. Paragraph 19, Absatz 12, NAG in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Zumal die Sachlage aufgrund der Mitteilung des BFA vom 16.01.2017 in Zusammenschau mit den eigenen Ermittlungen des Verwaltungsgerichts Wien, insbesondere in Bezug auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG und die nachhaltige Integration des Beschwerdeführers sowie das bestehende Privat- und Familienrecht iSd Art. 8 EMRK in Österreich, in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, der belangten Behörde dazu gem. § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, und diese dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegengetreten ist, konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. Zumal die Sachlage aufgrund der Mitteilung des BFA vom 16.01.2017 in Zusammenschau mit den eigenen Ermittlungen des Verwaltungsgerichts Wien, insbesondere in Bezug auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG und die nachhaltige Integration des Beschwerdeführers sowie das bestehende Privat- und Familienrecht iSd Artikel 8, EMRK in Österreich, in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, der belangten Behörde dazu gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, und diese dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegengetreten ist, konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. II.4.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann

Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

  1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
  3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;
  4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen. Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen

Absatz 8 die Bundes- oder Landesgesetze. Wer in anderen als den in Absatz 6, genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen

Absatz 8 die Bundes- oder Landesgesetze. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind

Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Gem. Artikel 132 Abs. 1 Z 2 B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Diesem ist gem. § 29 Abs. 4 VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.Gem. Artikel 132 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Diesem ist gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.

§ 3aNAG idg

F steht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses an den Landeshauptmann Revision zu erheben.

§ 3Abs.

2 NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.

Paragraph 3 a, NAG idgF steht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses an den Landeshauptmann Revision zu erheben.

Paragraph 3, Absatz 2, NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig. Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im jeweiligen Zeitpunkt der Entscheidung [hier: des Verwaltungsgerichts] zu beurteilen (in diesem Sinne VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, und 03.07.2015, Ra 2015/03/0041, mwN). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.); dies auch dann wenn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, und vom 03.07.2015, Ra 2015/03/0041, mwN). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Überdies sei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.11.2015, Ra 2015/16/0115, mwN, hingewiesen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützte, nach der keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO vorliegt, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2014/11/0064).Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.); dies auch dann wenn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt vergleiche , etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, und vom 03.07.2015, Ra 2015/03/0041, mwN). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Überdies sei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.11.2015, Ra 2015/16/0115, mwN, hingewiesen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützte, nach der keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird vergleiche VwGH 30.06.2016, Ro 2014/11/0064). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch sonst konnte das Verwaltungsgericht keine Hinweise erkennen, die auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen würden.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch sonst konnte das Verwaltungsgericht keine Hinweise erkennen, die auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen würden. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.070.12377.2015

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