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{'item': 'VGW-151/070/14556/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.02.2017 GeschäftszahlVGW-151/070/14556/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Ma

Art. 8

EMRK gesprochen werden könne, da es sich um einen Erstantrag handle und mangels Aufenthaltsrechts für Österreich noch kein Privat- und Familienleben geführt worden sei.Im Rahmen der Abwägung im Lichte des Paragraph 11, Absatz 3, NAG seien zwar die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner seit 1993 Ehegattin und den beiden von Geburt in Österreich lebenden Kindern zu berücksichtigen, jedoch müsse den öffentlichen Interessen absolute Priorität eingeräumt werden, da im Falle des Beschwerdeführers die formalen Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 46, Absatz eins, NAG nicht vorliegen würden und im vorliegenden Fall auch nicht von einer Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, EMRK gesprochen werden könne, da es sich um einen Erstantrag handle und mangels Aufenthaltsrechts für Österreich noch kein Privat- und Familienleben geführt worden sei. I.

  1. Gegen diesen Bescheid, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 22.09.2016 zugestellt, richtete sich die Beschwerde vom 23.09.
  2. römisch eins.
  3. Gegen diesen Bescheid, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 22.09.2016 zugestellt, richtete sich die Beschwerde vom 23.09.
  4. Im Wesentlichen wurde dazu vorgebracht, dass sich aus der Aktenlage ergebe, dass der Beschwerdeführer keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft darstelle. Zumal die Bescheidbegründung keine Deckung im Spruch des Bescheids finde, seien Rechtsmittelausführungen zur rechtlich verfehlten Bescheidbegründung nicht angebracht. Auch finde der Beschwerdeführer nicht das geringste Verständnis für das Begehren der belangten Behörde, bei aufrechter Ehe die Ehefrau und die beiden minderjährigen leiblichen Kinder zu verlassen, da Pflege und Erziehung sowie die Obsorge jeden erdenklichen Vorrang hätten. Schließlich wurde der Antrag gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. I.
  5. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 05.10.2016 vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 24.11.2016 anhängig.römisch eins.
  6. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 05.10.2016 vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 24.11.2016 anhängig. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogenrömisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen II.
  7. Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.
  8. Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer wurde am ...1988 geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er stellte am 21.03.2016 im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters schriftlich, mit nachfolgender persönlichen Vorsprache am 31.03.2016, beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen (zweiten) Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familienzusammenführung mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit seiner serbischen Ehefrau und den gemeinsamen im Bundesgebiet im Jahre 2010 und 2012 geborenen Söhnen K. und M.. Die Ehefrau lebt seit 1993, die beiden Kinder leben seit ihrer Geburt im Bundesgebiet ununterbrochen in Österreich. Die Ehefrau und zwischenzeitlich auch der Sohn K. sind im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“, M. über einen bis 06.10.2018 befristeten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte - plus“.Der Beschwerdeführer wurde am ...1988 geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er stellte am 21.03.2016 im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters schriftlich, mit nachfolgender persönlichen Vorsprache am 31.03.2016, beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen (zweiten) Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familienzusammenführung mit einem Drittstaatsangehörigen, konkret mit seiner serbischen Ehefrau und den gemeinsamen im Bundesgebiet im Jahre 2010 und 2012 geborenen Söhnen K. und M.. Die Ehefrau lebt seit 1993, die beiden Kinder leben seit ihrer Geburt im Bundesgebiet ununterbrochen in Österreich. Die Ehefrau und zwischenzeitlich auch der Sohn K. sind im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“, M. über einen bis 06.10.2018 befristeten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte - plus“. Der Beschwerdeführer stellte zuvor am 05.11.2015 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 erstmals im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters schriftlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG zum Zwecke der Familienzusammenführung mit diesen Mitgliedern seiner im Bundesgebiet lebenden Familie. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 15.12.2015, Zl. MA 35-9/3101525-01, gemäß §§ 19 Abs. 1 und 23 Abs. 1 NAG iVm. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Die sich dagegen richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15.03.2016, Zl. VGW-151/022/919/2016, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte zuvor am 05.11.2015 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 erstmals im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters schriftlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Zwecke der Familienzusammenführung mit diesen Mitgliedern seiner im Bundesgebiet lebenden Familie. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 15.12.2015, Zl. MA 35-9/3101525-01, gemäß Paragraphen 19, Absatz eins und 23 Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Die sich dagegen richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15.03.2016, Zl. VGW-151/022/919/2016, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hielt sich zumindest seit dem Jahr 2010 regelmäßig in Österreich auf, reiste zuletzt am 18.11.2015 in das Bundesgebiet ein und hielt sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen bei seiner Familie in Österreich auf. Er war daher bereits zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Antrags nicht mehr zum visumfreien Aufenthalt iSd. § 31 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 iVm Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
  9. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland, und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengen Übereinkommen) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  10. Juni 2013 in Österreich berechtigt.Der Beschwerdeführer hielt sich zumindest seit dem Jahr 2010 regelmäßig in Österreich auf, reiste zuletzt am 18.11.2015 in das Bundesgebiet ein und hielt sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen bei seiner Familie in Österreich auf. Er war daher bereits zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Antrags nicht mehr zum visumfreien Aufenthalt iSd. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
  11. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland, und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengen Übereinkommen) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  12. Juni 2013 in Österreich berechtigt. Er verfügt durch die Etablierung eines gemeinsamen Haushaltes in der von seiner Ehefrau auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Mitversicherung gem. § 123 ASVG über eine alle Risiken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Er wies im Verfahren Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach.Er verfügt durch die Etablierung eines gemeinsamen Haushaltes in der von seiner Ehefrau auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Mitversicherung gem. Paragraph 123, ASVG über eine alle Risiken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Er wies im Verfahren Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Der Lebensunterhalt der Familie wird durch den Bezug von Rehabilitationsgeld durch die Ehefrau iHv. täglich EUR 29,08 (monatlich EUR 872,40) sowie durch (ergänzende) Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Ehefrau und die beiden Kinder iHv. EUR 373,36 bestritten. Der Beschwerdeführer selbst legte im Verwaltungsverfahren den gegenständlichen Antrag betreffend eine unvollständige Kopie eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags für eine Vollzeitbeschäftigung als Facharbeiter im Baugewerbe mit einem monatlichen Nettolohn von EUR 1.769,00 vor. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte zu seiner aufenthaltsverfestigten Ehefrau und den in Österreich geborenen Kindern, die ihr gesamtes Leben in Österreich leben und seit mehreren Jahren öffentliche Bildungseinrichtungen besuchen. Durch seine wiederholten Aufenthalte im Bundesgebiet hat sich der Beschwerdeführer auch ein gewisses soziales Beziehungsnetzwerk aufgebaut. Sonstige Gründe gem. § 11 Abs. 1 NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle des Beschwerdeführers nicht ergeben.Sonstige Gründe gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle des Beschwerdeführers nicht ergeben. II.2 Beweiswürdigung:römisch zwei.2 Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen sowie durch Anfragen in öffentlichen Registern. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten aktuellen Reisepass. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen iSd § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 21a Abs. 1 NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gründen auf den vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten aktuellen Nachweise und Unterlagen.Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen iSd Paragraph 11, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gründen auf den vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten aktuellen Nachweise und Unterlagen. Die Feststellungen zu den aktuellen privaten und familiären Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers und der im Bundesgebiet lebenden Ehefrau und der gemeinsamen Kinder bzw. deren Aufenthaltsstatus gründen auf die im verwaltungsbehördlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Nachweise. Dass sich der Beschwerdeführer seit 18.11.2015 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere der dort einliegenden Vollkopie seines aktuellen Reisepasses, in Verbindung mit dem Umstand, dass er dieser Annahme weder gegenüber der Verwaltungsbehörde, noch in seiner Beschwerde entgegengetreten ist. Die weiteren Feststellungen gründen sich auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten. II.
  13. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.
  14. Rechtlich ergibt sich daraus: II.3.
  15. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.
  16. Gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
  17. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  18. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  19. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  20. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/
  21. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,. Gemäß Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennSofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  22. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  23. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). II.3.2.
  24. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.römisch zwei.3.2.
  25. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt gemäß Absatz 2 nicht für Fremde, die
  26. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  27. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen odernach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  28. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 21.03.2016 gestellt. Der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde erging am 22.09.2016 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 23.09.2016 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 05.10.2016 dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, BGBl. I Nr. 122/2015, anzuwenden.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 21.03.2016 gestellt. Der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde erging am 22.09.2016 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 23.09.2016 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 05.10.2016 dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015,, anzuwenden. Gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Fremde hat gemäß Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind gemäß Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der FremdeAufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind gemäß Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
  29. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und
  30. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und
  31. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen. Erstanträge sind gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem gemäß Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Erstanträge sind gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem gemäß Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Nach Ablauf des erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalts ist somit die Ausreise erforderlich und das Verfahren im Ausland abzuwarten (in diesem Sinne etwa VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206). Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Gemäß § 29 Abs. 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt. II.3.2.
  32. Gemäß § 46 Abs. 1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  33. Teiles erfüllen, undrömisch zwei.3.2.
  34. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  35. Teiles erfüllen, und
  36. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
  37. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a. einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat, b. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c. Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  38. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  39. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. II.3.3.
  40. Die Behörde kann abweichend von Absatz 1 auf begründeten Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK (§ 11 Abs.

3) oder im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. römisch zwei.3.3.1. Die Behörde kann abweichend von Absatz 1 auf begründeten Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) oder im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. Bei dem in § 21 Abs. 1 erster Satz NAG umschriebenen Erfordernis handelt es sich nicht um eine formale Voraussetzung, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung (vgl. VwGH

  1. Jänner 2007, 2006/18/0368; 13.02.2007, 2007/18/0036; 19.11.2014, Ra 2014/22/0123). Ist eine amtswegige Zulassung der Inlandsantragstellung nicht erfolgt, steht der Erteilung der von einem Fremden beantragten Niederlassungsbewilligung der Grundsatz der Auslandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG entgegen (VwGH 04.10.2006, 2006/18/0248).Bei dem in Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz NAG umschriebenen Erfordernis handelt es sich nicht um eine formale Voraussetzung, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung vergleiche VwGH
  2. Jänner 2007, 2006/18/0368; 13.02.2007, 2007/18/0036; 19.11.2014, Ra 2014/22/0123). Ist eine amtswegige Zulassung der Inlandsantragstellung nicht erfolgt, steht der Erteilung der von einem Fremden beantragten Niederlassungsbewilligung der Grundsatz der Auslandsantragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG entgegen (VwGH 04.10.2006, 2006/18/0248). Bereits aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 NAG 2005 geht ohne Zweifel hervor, dass ein Fremder von der Behörde nicht nur über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung, sondern auch darüber zu belehren ist, dass die Stellung eines Antrages nach § 21 Abs. 3 NAG 2005 nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die geforderte Belehrung nach Absatz nach § 21 Abs. 3 NAG dann unterbleiben dürfte, wenn ein Fremder in Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Eine der § 13a AVG vergleichbare Einschränkung enthält § 21 Abs. 3 gerade nicht (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0147).Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, NAG 2005 geht ohne Zweifel hervor, dass ein Fremder von der Behörde nicht nur über die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung, sondern auch darüber zu belehren ist, dass die Stellung eines Antrages nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG 2005 nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die geforderte Belehrung nach Absatz nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG dann unterbleiben dürfte, wenn ein Fremder in Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Eine der Paragraph 13 a, AVG vergleichbare Einschränkung enthält Paragraph 21, Absatz 3, gerade nicht (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0147). Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gem. Absatz 4 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Es führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides, wenn die Behörde im Spruch nicht ausdrücklich über den Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 NAG, sondern gleich über den Hauptantrag entscheidet. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Behörde zuvor das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne des § 21 Abs. 3 NAG anhand der im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gewonnenen maßgeblichen Verhältnisse in einer einzelfallbezogenen Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verneint hat. Es ist nämlich unzulässig, den Hauptantrag ohne vorherige Prüfung humanitärer Gründe abzuweisen (in diesem Sinne VwGH 22.09.2009, 2008/22/0651). Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gem. Absatz 4 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Es führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides, wenn die Behörde im Spruch nicht ausdrücklich über den Zusatzantrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG, sondern gleich über den Hauptantrag entscheidet. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Behörde zuvor das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, NAG anhand der im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gewonnenen maßgeblichen Verhältnisse in einer einzelfallbezogenen Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verneint hat. Es ist nämlich unzulässig, den Hauptantrag ohne vorherige Prüfung humanitärer Gründe abzuweisen (in diesem Sinne VwGH 22.09.2009, 2008/22/0651). Aus § 21 Abs. 3 Z 2 NAG ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes („kann“) in § 21 Abs. 3 NAG die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann (VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0219).Aus Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes („kann“) in Paragraph 21, Absatz 3, NAG die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann (VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0219). Ein Aufenthaltsrecht ist unmittelbar aus Art. 8 MRK anzuerkennen, wenn zB das Familienleben anderswo nicht möglich ist. In so einem Fall ist das grundsätzlich geschützte Familienleben über die finanziellen Interessen der Gebietskörperschaft zu stellen. Jeder Einzelfall ist inhaltlich zu prüfen; die gewichtende Interessenabwägung hat dabei die Interessen aller Mitglieder der betreffenden Familie einzubeziehen. Textbausteine anstelle einer echten individuellen Beurteilung sind unzureichend. Berufstätigkeit ist – selbst bei teilweise rechtswidrigem Aufenthalt – bei der Interessensabwägung als positives Element zu werten (s. Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar, 2016, Rz 10 zu § 21).Ein Aufenthaltsrecht ist unmittelbar aus Artikel 8, MRK anzuerkennen, wenn zB das Familienleben anderswo nicht möglich ist. In so einem Fall ist das grundsätzlich geschützte Familienleben über die finanziellen Interessen der Gebietskörperschaft zu stellen. Jeder Einzelfall ist inhaltlich zu prüfen; die gewichtende Interessenabwägung hat dabei die Interessen aller Mitglieder der betreffenden Familie einzubeziehen. Textbausteine anstelle einer echten individuellen Beurteilung sind unzureichend. Berufstätigkeit ist – selbst bei teilweise rechtswidrigem Aufenthalt – bei der Interessensabwägung als positives Element zu werten (s. Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar, 2016, Rz 10 zu Paragraph 21,). Es obliegt dem Fremden, zu behaupteten humanitären Gründen ein konkretes substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Nur solche humanitären Gründe sind zu berücksichtigen, die an der persönlichen Antragstellung im Ausland hindern. (vgl. ua. VwGH 28.06.2007, 2007/21/0163; 09.07.2009, 2008/22/0338). Es obliegt dem Fremden, zu behaupteten humanitären Gründen ein konkretes substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Nur solche humanitären Gründe sind zu berücksichtigen, die an der persönlichen Antragstellung im Ausland hindern. vergleiche ua. VwGH 28.06.2007, 2007/21/0163; 09.07.2009, 2008/22/0338). II.3.3.
  3. Im Beschwerdeverfahren handelt es sich um einen Beschwerdeführer, der serbischer Staatsangehöriger ist und letztmals am 18.11.2015 visumfrei in das Bundesgebiet einreiste. Den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zufolge hält er sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in Österreich auf und stellte am 21.03.2016 den gegenständlichen (zweiten) Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern, die alle serbische Staatsangehörige und im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ bzw. über eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sind. Seine Ehefrau ist in Österreich aufenthaltsverfestigt, seine beiden Kinder hatten bis dato ihren Lebensmittelpunkt ausschließlich im Bundesgebiet und besuchen hier öffentliche Bildungseinrichtungen.römisch zwei.3.3.
  4. Im Beschwerdeverfahren handelt es sich um einen Beschwerdeführer, der serbischer Staatsangehöriger ist und letztmals am 18.11.2015 visumfrei in das Bundesgebiet einreiste. Den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zufolge hält er sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in Österreich auf und stellte am 21.03.2016 den gegenständlichen (zweiten) Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern, die alle serbische Staatsangehörige und im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ bzw. über eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sind. Seine Ehefrau ist in Österreich aufenthaltsverfestigt, seine beiden Kinder hatten bis dato ihren Lebensmittelpunkt ausschließlich im Bundesgebiet und besuchen hier öffentliche Bildungseinrichtungen. Ausgehend von diesem Sachverhalt hat die belangte Behörde offenkundig übersehen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung infolge Überschreiten der Frist gem. Art. 20 SDÜ iVm. 5 Abs. 1 Schengen Grenzkodex unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, mit der Konsequenz, dass er auch nicht zur Inlandsantragstellung gem. § 21 Abs. 2 Z 5 NAG berechtigt war. Sonstige Gründe im Sinne des § 11 Abs. 1 NAG, weshalb dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfte, haben sich im Verlauf des gesamten Verfahrens nicht ergeben. Ausgehend von diesem Sachverhalt hat die belangte Behörde offenkundig übersehen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung infolge Überschreiten der Frist gem. Artikel 20, SDÜ in Verbindung mit 5 Absatz eins, Schengen Grenzkodex unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, mit der Konsequenz, dass er auch nicht zur Inlandsantragstellung gem. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG berechtigt war. Sonstige Gründe im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, NAG, weshalb dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfte, haben sich im Verlauf des gesamten Verfahrens nicht ergeben. Die Tatsache des unrechtmäßigen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Antragstellung hätte die belangte Behörde somit in ihre Gesamtbeurteilung einfließen lassen und darüber den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG vor einer das Verfahren abschließenden Entscheidung im Wege einer Verständigung vom Ergebnis ihrer Beweisaufnahme in Kenntnis setzen müssen. Dies insbesondere auch deshalb, um ihn (im Übrigen hier erstmals) auf die Möglichkeit und den Zweck eines Zusatzantrages gemäß § 21 Abs. 3 NAG hinzuweisen und ihn über die Rechtsfolgen einer Unterlassung der Stellung eines solchen Antrages gem. § 21 Abs. 3 leg. cit. binnen einer festzusetzenden Frist sowie über die Rechtsfolgen einer fruchtlosen Fristverstreichung in gehöriger Form (vgl. dazu VGW vom 23.05.2014, Zl. 151/070/10868/2014) zu belehren. Die Tatsache des unrechtmäßigen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Antragstellung hätte die belangte Behörde somit in ihre Gesamtbeurteilung einfließen lassen und darüber den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vor einer das Verfahren abschließenden Entscheidung im Wege einer Verständigung vom Ergebnis ihrer Beweisaufnahme in Kenntnis setzen müssen. Dies insbesondere auch deshalb, um ihn (im Übrigen hier erstmals) auf die Möglichkeit und den Zweck eines Zusatzantrages gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG hinzuweisen und ihn über die Rechtsfolgen einer Unterlassung der Stellung eines solchen Antrages gem. Paragraph 21, Absatz 3, leg. cit. binnen einer festzusetzenden Frist sowie über die Rechtsfolgen einer fruchtlosen Fristverstreichung in gehöriger Form vergleiche dazu VGW vom 23.05.2014, Zl. 151/070/10868/2014) zu belehren. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.05.2016 zwar gem. § 45 Abs. 3 AVG unter anderem auch die von ihr festgestellte Überschreitung seines visumfreien Aufenthaltes im Bundesgebiet mit, setzte ihn jedoch lediglich von ihrer Absicht in Kenntnis, den gegenständlichen Antrag mangels ausreichender Unterhaltsmittel im Grunde des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG abzuweisen, und räumte ihm dazu das Parteiengehör ein. Nicht jedoch konfrontierte sie ihn mit dem Umstand seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits zum Zeitpunkt seiner Antragstellung sowie mit ihren Erwägungen hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung im Grunde des § 21 Abs. 3 NAG. Dem Beschwerdeführer wurde daher im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht die Gelegenheit eingeräumt, allenfalls vorhandene Aspekte seines Privat-

Art. 8

EMRK geltend zu machen, die aus seiner Sicht eine Ausreise und nachfolgende (neuerliche) Antragstellung vom Ausland aus unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen. Dieser Umstand stellt aber angesichts der Bedeutung eines solchen Zusatzantrags in jenen Fällen, in denen eine Inlandsantragstellung bei gleichzeitigem Vorliegen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet nicht zulässig ist, einen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel dar (so etwa VGW 23.12.2014, VGW-151/070/11244/2014).Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.05.2016 zwar gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG unter anderem auch die von ihr festgestellte Überschreitung seines visumfreien Aufenthaltes im Bundesgebiet mit, setzte ihn jedoch lediglich von ihrer Absicht in Kenntnis, den gegenständlichen Antrag mangels ausreichender Unterhaltsmittel im Grunde des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG abzuweisen, und räumte ihm dazu das Parteiengehör ein. Nicht jedoch konfrontierte sie ihn mit dem Umstand seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits zum Zeitpunkt seiner Antragstellung sowie mit ihren Erwägungen hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung im Grunde des Paragraph 21, Absatz 3, NAG. Dem Beschwerdeführer wurde daher im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht die Gelegenheit eingeräumt, allenfalls vorhandene Aspekte seines Privat-

Artikel 8

, EMRK geltend zu machen, die aus seiner Sicht eine Ausreise und nachfolgende (neuerliche) Antragstellung vom Ausland aus unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen. Dieser Umstand stellt aber angesichts der Bedeutung eines solchen Zusatzantrags in jenen Fällen, in denen eine Inlandsantragstellung bei gleichzeitigem Vorliegen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet nicht zulässig ist, einen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel dar (so etwa VGW 23.12.2014, VGW-151/070/11244/2014). Zumal diese Verfahrenshandlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht gesetzt wurden, ist der angefochtene Bescheid alleine deshalb mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Nur der Ordnung halber sei an dieser Stelle ergänzt, dass im Fall der Stellung eines solchen Zusatzantrags daran anschließend eine umfassende Prüfung in Bezug auf die Zumutbarkeit der Stellung des gegenständlichen Antrags vom Ausland aus im Lichte des Art 8 Abs. 2 EMRK samt vorangehenden umfassenden Ermittlungsverfahrens zu den aktuellen familiären und privaten Lebensverhältnissen des Antragstellers in Österreich und in seinem Herkunftsstaat zu erfolgen hat. Die Behörde hat im Zuge dessen eine tatsächliche Abwägung vorzunehmen und sich dabei mit allen relevanten Faktoren im Einzelnen auseinanderzusetzen (VfGH 29.09.2007, B 328/07). Diese Abwägung ist zu begründen. Eine bloße Aneinanderreihung der Kriterien, eine Wiedergabe der Rechtssätze übergeordneter Gerichtsinstanzen oder eine formelhafte Begründung entspricht diesen Anforderungen nicht (VfGH 13.03.2008, B 1032/07; VwGH 20.10.2011, 2009/21/0363). Ferner vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass dem öffentlichen Interesse in einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht alleine deshalb absolute Priorität eingeräumt werden kann, weil im konkreten Fall Erfolgsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorliegen. Die Verwaltungsbehörde ist vielmehr verpflichtet, diesem öffentlichen Interesse sämtliche Aspekte eines hervorgekommen Privat-

Art. 8

EMRK gegenüberzustellen und eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen.Nur der Ordnung halber sei an dieser Stelle ergänzt, dass im Fall der Stellung eines solchen Zusatzantrags daran anschließend eine umfassende Prüfung in Bezug auf die Zumutbarkeit der Stellung des gegenständlichen Antrags vom Ausland aus im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK samt vorangehenden umfassenden Ermittlungsverfahrens zu den aktuellen familiären und privaten Lebensverhältnissen des Antragstellers in Österreich und in seinem Herkunftsstaat zu erfolgen hat. Die Behörde hat im Zuge dessen eine tatsächliche Abwägung vorzunehmen und sich dabei mit allen relevanten Faktoren im Einzelnen auseinanderzusetzen (VfGH 29.09.2007, B 328/07). Diese Abwägung ist zu begründen. Eine bloße Aneinanderreihung der Kriterien, eine Wiedergabe der Rechtssätze übergeordneter Gerichtsinstanzen oder eine formelhafte Begründung entspricht diesen Anforderungen nicht (VfGH 13.03.2008, B 1032/07; VwGH 20.10.2011, 2009/21/0363). Ferner vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass dem öffentlichen Interesse in einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht alleine deshalb absolute Priorität eingeräumt werden kann, weil im konkreten Fall Erfolgsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorliegen. Die Verwaltungsbehörde ist vielmehr verpflichtet, diesem öffentlichen Interesse sämtliche Aspekte eines hervorgekommen Privat-

Artikel 8

, EMRK gegenüberzustellen und eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Entscheidungserheblich ist fallbezogen ferner, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag ausschließlich mangels ausreichender Unterhaltsmittel im Grunde des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG abwies, ohne zuvor jedoch über die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung abzusprechen. Im Beschwerdefall stand daher der Grundsatz der Auslandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG einer abweisenden Entscheidung wegen Nichtvorliegens einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 11 NAG entgegen. Entscheidungserheblich ist fallbezogen ferner, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag ausschließlich mangels ausreichender Unterhaltsmittel im Grunde des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG abwies, ohne zuvor jedoch über die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung abzusprechen. Im Beschwerdefall stand daher der Grundsatz der Auslandsantragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG einer abweisenden Entscheidung wegen Nichtvorliegens einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 11, NAG entgegen. Zumal der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht gehörig gemäß § 21 Abs. 3 NAG belehrt wurde (vgl. zum inhaltlichen Erfordernis VGW 17.03.2014 151/070/10688/2014; VGW-151/070/10751/2014) und ein solcher Antrag lediglich bis Erlassung eines Bescheides durch die Verwaltungsbehörde gestellt werden kann, war der angefochtene Bescheid zu beheben, da es dem Verwaltungsgericht Wien infolge der unzulässigen Inlandsantragstellung im Sinne des § 21 Abs. 2 NAG verwehrt war, vor einem Abspruch über die Zulassung dieses Antrags gem. § 21 Abs. 3 NAG durch die belangte Behörde über das Vorliegen sämtlicher (allgemeiner) Voraussetzungen des

  1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels meritorisch zu entscheiden.Zumal der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht gehörig gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG belehrt wurde vergleiche zum inhaltlichen Erfordernis VGW 17.03.2014 151/070/10688/2014; VGW-151/070/10751/2014) und ein solcher Antrag lediglich bis Erlassung eines Bescheides durch die Verwaltungsbehörde gestellt werden kann, war der angefochtene Bescheid zu beheben, da es dem Verwaltungsgericht Wien infolge der unzulässigen Inlandsantragstellung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, NAG verwehrt war, vor einem Abspruch über die Zulassung dieses Antrags gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG durch die belangte Behörde über das Vorliegen sämtlicher (allgemeiner) Voraussetzungen des
  2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels meritorisch zu entscheiden. II.3.4.
  3. Die belangte Behörde wird daher – sollte ein Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG in den auf die Zustellung dieser Entscheidung folgenden Wochen eigeninitiativ nicht ohnehin seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers gestellt werden - dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis zu bringen und im Zuge dessen ausdrücklich zu belehren haben, dass die Voraussetzungen für eine Inlandsantragstellung im Sinne des § 21 Abs. 2 NAG im Falle des Beschwerdeführers nicht vorliegen, jedoch die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK eine solche auf begründeten Antrag des Antragstellers zulassen könne (§ 21 Abs. 3 NAG), verbunden mit den Rechtsfolgen, sollte ein solcher nicht gestellt werden. Für die Stellung eines solchen Antrags wird sie dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist einzuräumen haben. römisch zwei.3.4.1. Die belangte Behörde wird daher – sollte ein Zusatzantrag gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG in den auf die Zustellung dieser Entscheidung folgenden Wochen eigeninitiativ nicht ohnehin seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers gestellt werden - dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis zu bringen und im Zuge dessen ausdrücklich zu belehren haben, dass die Voraussetzungen für eine Inlandsantragstellung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, NAG im Falle des Beschwerdeführers nicht vorliegen, jedoch die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, EMRK eine solche auf begründeten Antrag des Antragstellers zulassen könne (Paragraph 21, Absatz 3, NAG), verbunden mit den Rechtsfolgen, sollte ein solcher nicht gestellt werden. Für die Stellung eines solchen Antrags wird sie dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist einzuräumen haben. Es sei lediglich der Ordnung halber in diesem Zusammenhang neuerlich darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im Falle eines solchen Zusatzantrages entsprechende ergänzende Ermittlungen zu den aktuellen familiären und privaten Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich und in Serbien vorzunehmen, das Vorliegen der Voraussetzungen im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu prüfen und ihre Entscheidung in dem das Verwaltungsverfahren abschließenden Bescheid hinreichend einzelfallbezogen zu begründen haben wird. Dabei wird die belangte Behörde eine „echte“ inhaltliche Auseinandersetzung und detaillierte, gewichtende Gegenüberstellung der privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Zulassung einer Inlandsantragstellung mit den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Einwanderungs- und Aufenthaltswesens vorzunehmen haben, zumal sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung mit einer zwar zutreffenden, aber abstrakt bleibenden Formulierung nicht zufrieden gibt und bezogen auf Art. 8 EMRK eben eine tatsächliche und individuelle Beurteilung verlangt (vgl. VwGH vom 20.10.2011, 2009/21/0363).Es sei lediglich der Ordnung halber in diesem Zusammenhang neuerlich darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im Falle eines solchen Zusatzantrages entsprechende ergänzende Ermittlungen zu den aktuellen familiären und privaten Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich und in Serbien vorzunehmen, das Vorliegen der Voraussetzungen im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu prüfen und ihre Entscheidung in dem das Verwaltungsverfahren abschließenden Bescheid hinreichend einzelfallbezogen zu begründen haben wird. Dabei wird die belangte Behörde eine „echte“ inhaltliche Auseinandersetzung und detaillierte, gewichtende Gegenüberstellung der privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Zulassung einer Inlandsantragstellung mit den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Einwanderungs- und Aufenthaltswesens vorzunehmen haben, zumal sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung mit einer zwar zutreffenden, aber abstrakt bleibenden Formulierung nicht zufrieden gibt und bezogen auf Artikel 8, EMRK eben eine tatsächliche und individuelle Beurteilung verlangt vergleiche VwGH vom 20.10.2011, 2009/21/0363). Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde bis dato in Verkennung der Rechtslage verabsäumt, jedwede Ermittlungen in Bezug auf die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung sowie auf das zweifellos bestehende Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers in Österreich bzw. in seinem Herkunftsstaat vorzunehmen, obwohl sie dazu aufgrund des konkreten Ergebnisses ihrer rechtlichen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts iSd. § 11 Abs. 1 Z 5 iVm § 11 Abs. 3 NAG [idF vor BGBl. I Nr. 87/2012] von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen wäre.Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde bis dato in Verkennung der Rechtslage verabsäumt, jedwede Ermittlungen in Bezug auf die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung sowie auf das zweifellos bestehende Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers in Österreich bzw. in seinem Herkunftsstaat vorzunehmen, obwohl sie dazu aufgrund des konkreten Ergebnisses ihrer rechtlichen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts iSd. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, NAG [idF vor BGBl. römisch eins Nr. 87/2012] von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen wäre. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass zwar die Europäische Menschenrechtskonvention kein Recht eines Ausländers garantiert, in einem bestimmten Staat einzureisen und sich dort aufzuhalten, jedoch hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein Eingriff ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft und können sich aus der effektiven Achtung dieses Rechts auch positive Verpflichtungen eines Staates ergeben. Diese Vorschrift bezweckt vor allem den Schutz des einzelnen vor willkürlichen Maßnahmen der nationalen Behörden. Das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung zur Aufnahme von Verwandten niedergelassener Einwanderer richtet sich nach den besonderen Umständen der beteiligten Personen und dem allgemeinen Interesse. Art. 8 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht generell, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes eines Ehepaares im Inland zu respektieren und eine Familienzusammenführung in seinem Staatsgebiet zu bewilligen. Auch sichert er nicht das Recht zu, den Ort zu wählen der am besten geeignet ist, um ein Familienleben aufzubauen (vgl. ua EGMR 07.10.2004, 33743/03; 21.12.2001, 31465/96; 28.11.1996, 21702/93 und 28.08.1985, 9214/80). In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass zwar die Europäische Menschenrechtskonvention kein Recht eines Ausländers garantiert, in einem bestimmten Staat einzureisen und sich dort aufzuhalten, jedoch hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein Eingriff ist nur unter den Voraussetzungen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK statthaft und können sich aus der effektiven Achtung dieses Rechts auch positive Verpflichtungen eines Staates ergeben. Diese Vorschrift bezweckt vor allem den Schutz des einzelnen vor willkürlichen Maßnahmen der nationalen Behörden. Das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung zur Aufnahme von Verwandten niedergelassener Einwanderer richtet sich nach den besonderen Umständen der beteiligten Personen und dem allgemeinen Interesse. Artikel 8, EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht generell, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes eines Ehepaares im Inland zu respektieren und eine Familienzusammenführung in seinem Staatsgebiet zu bewilligen. Auch sichert er nicht das Recht zu, den Ort zu wählen der am besten geeignet ist, um ein Familienleben aufzubauen vergleiche ua EGMR 07.10.2004, 33743/03; 21.12.2001, 31465/96; 28.11.1996, 21702/93 und 28.08.1985, 9214/80). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teils erfreuen können (vgl. EGMR 25.02.1992, 12963/87, Rs Margareta und Roger Andersson vs. Schweden). In diesem Zusammenhang misst der EGMR bei der Frage, ob der Nachzug des Familienangehörigen das adäquate Mittel zur Etablierung eines gemeinsamen Familienlebens wäre, regelmäßig dem Umstand Bedeutung bei, ob er die einzige Möglichkeit darstellt ein Familienleben zu entwickeln, etwa weil Hindernisse für eine Wohnsitzbegründung im Ausland bestehen oder besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine solche Wohnsitzbegründung nicht erwartet werden kann (vgl. EGMR 01.12.2005,60665/00, Tuquabo-Tekle vs. Niederlande). Wie der Verfassungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen wiederholt feststellte, sind im Zusammenhang mit einer Ausweisungsentscheidung eines Fremden Folgen der Trennung von seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, wie zum Beispiel minderjährigen Kindern, zu prüfen. In diese Prüfung sind unter anderem sowohl der jeweilige Aufenthaltsstatus der Familienangehörigen sowie die Zumutbarkeit des Familiennachzugs, insbesondere von österreichischen Staatsbürgern in das Herkunftsland des Fremden einzubeziehen (so etwa VfGH 08.06.2010, B 78/10 und B 81/10; 14.06.2010, B 326/08; 28.02.2012, B 1644/10).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teils erfreuen können vergleiche EGMR 25.02.1992, 12963/87, Rs Margareta und Roger Andersson vs. Schweden). In diesem Zusammenhang misst der EGMR bei der Frage, ob der Nachzug des Familienangehörigen das adäquate Mittel zur Etablierung eines gemeinsamen Familienlebens wäre, regelmäßig dem Umstand Bedeutung bei, ob er die einzige Möglichkeit darstellt ein Familienleben zu entwickeln, etwa weil Hindernisse für eine Wohnsitzbegründung im Ausland bestehen oder besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine solche Wohnsitzbegründung nicht erwartet werden kann vergleiche EGMR 01.12.2005,60665/00, Tuquabo-Tekle vs. Niederlande). Wie der Verfassungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen wiederholt feststellte, sind im Zusammenhang mit einer Ausweisungsentscheidung eines Fremden Folgen der Trennung von seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, wie zum Beispiel minderjährigen Kindern, zu prüfen. In diese Prüfung sind unter anderem sowohl der jeweilige Aufenthaltsstatus der Familienangehörigen sowie die Zumutbarkeit des Familiennachzugs, insbesondere von österreichischen Staatsbürgern in das Herkunftsland des Fremden einzubeziehen (so etwa VfGH 08.06.2010, B 78/10 und B 81/10; 14.06.2010, B 326/08; 28.02.2012, B 1644/10). Nach Art. 24 Charter der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls ist zudem in Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention, die durch die Republik Österreich am 06.08.1982 ratifiziert wurde (s. BGBl. 7/1993), festgeschrieben. Der Vorrang des Kindeswohls gilt für alle Angelegenheiten, die Kinder betreffen – unabhängig davon, ob sie von staatlichen oder privaten, von öffentlichen Einrichtungen in Justiz, Verwaltung, Wohlfahrt oder Gesetzgebung durchgeführt werden. Im Sinne der Konvention ist wichtig wahrzunehmen, dass Kinder selbst Interessen haben. Diese Interessen sind im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu erkunden. Dieser Ermittlungspflicht korrespondiert Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention, der Kindern garantiert, dass sie bei allen Angelegenheiten die sie betreffen gehört werden (s. Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG, Kommentar, Rz 28ff zu § 21). Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls kann zur Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. ua EGMR 31.01.2006, 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs. Niederlande)Nach Artikel 24, Charter der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls ist zudem in Artikel 3, der UN-Kinderrechtskonvention, die durch die Republik Österreich am 06.08.1982 ratifiziert wurde (s. Bundesgesetzblatt 7 aus 1993,), festgeschrieben. Der Vorrang des Kindeswohls gilt für alle Angelegenheiten, die Kinder betreffen – unabhängig davon, ob sie von staatlichen oder privaten, von öffentlichen Einrichtungen in Justiz, Verwaltung, Wohlfahrt oder Gesetzgebung durchgeführt werden. Im Sinne der Konvention ist wichtig wahrzunehmen, dass Kinder selbst Interessen haben. Diese Interessen sind im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu erkunden. Dieser Ermittlungspflicht korrespondiert Artikel 12, der UN-Kinderrechtskonvention, der Kindern garantiert, dass sie bei allen Angelegenheiten die sie betreffen gehört werden (s. Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG, Kommentar, Rz 28ff zu Paragraph 21,). Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls kann zur Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche ua EGMR 31.01.2006, 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs. Niederlande) Demgegenüber ist jedoch zu beachten, dass ein Fremder nicht in seine durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wird, wenn er die Entscheidung über einen gemäß § 21 Abs. 1 NAG grundsätzlich im Ausland zu stellenden Antrag auf Familienzusammenführung im Ausland abwarten muss; insbesondere dann, wenn er das Familienleben in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem er sich bewusst gewesen ist (bzw. sein musste), dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (vgl. VwGH 28. April 2008,2007/18/0395). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene über keinen Aufenthaltstitel verfügt oder lediglich zur befristeten visumfreien Einreise oder zu einem kurzfristigen Aufenthalt aufgrund eines Visums für Besuchszwecke berechtigt ist (vgl. va EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie). Die Schutzwürdigkeit eines solcherart etablierten Privat-

Art. 8EMRK in Österreich ist demnach noch stärker zu relativieren (in diesem Sinne ua Vf

GH 01.07.2009, U 992/08; VwGH 13.09.2011, 2009/22/0224; 24.11.2011, 2011/23/0465; 18.12.2008, 2007/21/0522). In diesem Zusammenhang sei auch betont, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne, zumal dies einer Bevorzugung von jenen Personen gleichkomme, die - ohne hinreichende Gründe hiefür - unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen in das Bundesgebiet einreisen, gegenüber jenen Fremden, die sich rechtstreu verhalten und die Entscheidung bzgl. das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abwarten (vgl. dazu etwa VfGH 12.06.2010, U 613/10). Auch der EGMR führt dazu aus, dass Personen, die die Behörden im Aufnahmestaat vor vollendete Tatsachen stellen, sie also den Staat „fait accompli“ mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, regelmäßig keinen Anspruch auf eine Legalisierung dieses Aufenthalts haben (EGMR 31.01.2006, 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs Niederlande).Demgegenüber ist jedoch zu beachten, dass ein Fremder nicht in seine durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wird, wenn er die Entscheidung über einen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG grundsätzlich im Ausland zu stellenden Antrag auf Familienzusammenführung im Ausland abwarten muss; insbesondere dann, wenn er das Familienleben in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem er sich bewusst gewesen ist (bzw. sein musste), dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist vergleiche VwGH 28. April 2008,2007/18/0395). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene über keinen Aufenthaltstitel verfügt oder lediglich zur befristeten visumfreien Einreise oder zu einem kurzfristigen Aufenthalt aufgrund eines Visums für Besuchszwecke berechtigt ist vergleiche va EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie). Die Schutzwürdigkeit eines solcherart etablierten Privat-

Artikel 8, EMRK in Österreich ist demnach noch stärker zu relativieren (in diesem Sinne ua Vf

GH 01.07.2009, U 992/08; VwGH 13.09.2011, 2009/22/0224; 24.11.2011, 2011/23/0465; 18.12.2008, 2007/21/0522). In diesem Zusammenhang sei auch betont, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne, zumal dies einer Bevorzugung von jenen Personen gleichkomme, die - ohne hinreichende Gründe hiefür - unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen in das Bundesgebiet einreisen, gegenüber jenen Fremden, die sich rechtstreu verhalten und die Entscheidung bzgl. das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abwarten vergleiche dazu etwa VfGH 12.06.2010, U 613/10). Auch der EGMR führt dazu aus, dass Personen, die die Behörden im Aufnahmestaat vor vollendete Tatsachen stellen, sie also den Staat „fait accompli“ mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, regelmäßig keinen Anspruch auf eine Legalisierung dieses Aufenthalts haben (EGMR 31.01.2006, 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs Niederlande). II.2.4.

  1. Im Beschwerdefall gewinnt der erkennende Richter aus der vorliegenden Aktenlage den Eindruck, dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet im November 2015 in Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über den visumfreien Aufenthalt von serbischen Staatsbürgern in Österreich ununterbrochen und somit unter Missachtung der zeitlichen Begrenzung im Bundesgebiet aufhält ist. Aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sind auch keine in der Person des Beschwerdeführers oder seiner Familienmitglieder liegenden, nachvollziehbaren Hindernisse hervorgekommen, warum es dem Beschwerdefürher unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre, den gegenständlichen Antrag von Serbien aus zu stellen. Zu betonen sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer spätestens nach der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im März 2016 jedenfalls zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet gewesen wäre. Er hätte folglich nach Ankunft in seinem Herkunftsstaat leicht den gegenständlichen Antrag entsprechend der gesetzlichen Regeln des § 21 Abs. 1 NAG unverzüglich bei der ÖB Belgrad stellen können. römisch zwei.2.4.
  2. Im Beschwerdefall gewinnt der erkennende Richter aus der vorliegenden Aktenlage den Eindruck, dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet im November 2015 in Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über den visumfreien Aufenthalt von serbischen Staatsbürgern in Österreich ununterbrochen und somit unter Missachtung der zeitlichen Begrenzung im Bundesgebiet aufhält ist. Aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sind auch keine in der Person des Beschwerdeführers oder seiner Familienmitglieder liegenden, nachvollziehbaren Hindernisse hervorgekommen, warum es dem Beschwerdefürher unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre, den gegenständlichen Antrag von Serbien aus zu stellen. Zu betonen sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer spätestens nach der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im März 2016 jedenfalls zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet gewesen wäre. Er hätte folglich nach Ankunft in seinem Herkunftsstaat leicht den gegenständlichen Antrag entsprechend der gesetzlichen Regeln des Paragraph 21, Absatz eins, NAG unverzüglich bei der ÖB Belgrad stellen können. Dass dies im Lichte seines Privat-

Art. 8

EMRK in Österreich nicht zumutbar oder nicht möglich gewesen gewesen wäre, hat sich insbesondere deshalb nicht ergeben, weil die Aufrechterhaltung des Familienlebens insbesondere zu seinen minderjährigen Kindern selbst während jener drei Monate, in denen er sich im Anschluss in Serbien aufhalten hätte müssen, gewährleistet gewesen wäre. Abgesehen von der ganz allgemein vorhandenen Möglichkeit der Kontaktpflege via Telefon oder Internet besteht nämlich in alle Länder des ehemaligen Jugoslawien ein dichtes Netz an kostengünstigen (durchschnittlich EUR 35 je Strecke) Verkehrsverbindungen mittels Linienreisebussen, sodass es den in Österreich lebenden Familienmitgliedern des Beschwerdeführers jederzeit offen steht, diesen auch regelmäßig - etwa an Wochenenden - in Serbien zu besuchen. Dass dies eine im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßige Belastung des Familienlebens darstellt, kann schon deshalb nicht gesagt werden, weil durch diese regelmäßigen Besuche keine unzumutbaren Kosten für seine Ehefrau entstünden und ferner sich die Zeiten seiner Aufenthalte in Serbien bis zum Abschluss des Verfahrens in der Regel auf maximal 3 Monate beschränken. Dies umso mehr, wenn (wie etwa im konkreten Fall)nach Antragstellung im Ausland ein Recht auf visumfreie Einreise besteht und infolge des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels mit einer zeitnahen positiven Erledigung des Antrags gerechnet werden kann.Dass dies im Lichte seines Privat-

Artikel 8

, EMRK in Österreich nicht zumutbar oder nicht möglich gewesen gewesen wäre, hat sich insbesondere deshalb nicht ergeben, weil die Aufrechterhaltung des Familienlebens insbesondere zu seinen minderjährigen Kindern selbst während jener drei Monate, in denen er sich im Anschluss in Serbien aufhalten hätte müssen, gewährleistet gewesen wäre. Abgesehen von der ganz allgemein vorhandenen Möglichkeit der Kontaktpflege via Telefon oder Internet besteht nämlich in alle Länder des ehemaligen Jugoslawien ein dichtes Netz an kostengünstigen (durchschnittlich EUR 35 je Strecke) Verkehrsverbindungen mittels Linienreisebussen, sodass es den in Österreich lebenden Familienmitgliedern des Beschwerdeführers jederzeit offen steht, diesen auch regelmäßig - etwa an Wochenenden - in Serbien zu besuchen. Dass dies eine im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK unverhältnismäßige Belastung des Familienlebens darstellt, kann schon deshalb nicht gesagt werden, weil durch diese regelmäßigen Besuche keine unzumutbaren Kosten für seine Ehefrau entstünden und ferner sich die Zeiten seiner Aufenthalte in Serbien bis zum Abschluss des Verfahrens in der Regel auf maximal 3 Monate beschränken. Dies umso mehr, wenn (wie etwa im konkreten Fall)nach Antragstellung im Ausland ein Recht auf visumfreie Einreise besteht und infolge des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels mit einer zeitnahen positiven Erledigung des Antrags gerechnet werden kann. Es kann daher von Antragstellern aus diesen Ländern grundsätzlich erwartet werden, die Regelungen über den visumfreien Aufenthalt in Österreich in den Monaten vor Antragstellung und auch während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz jedefalls immer dann einzuhalten, wenn nicht im jeweils konkreten Einzelfall außergewöhnliche Umstände dem aus Sicht des Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen. Die bloße Aussicht, in der Zeit bis zur Klärung des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen für die Erteilung des jeweils beantragten Aufenthaltstitels durch die zuständigen Aufenthaltsbehörde nicht im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen zu können, und dadurch während dieser überschaubaren Zeit vorübergehend örtlich von seinen Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG getrennt zu sein, rechtfertigt für sich genommen, ohne Hinzutreten sonstiger besonderer Umstände in Bezug auf das in Österreich aufrechte Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK noch nicht ein Vorgehen nach § 21 Abs. 3 bzw. § 11 Abs. 3 NAG. Dies gilt umso mehr für sonstige geltend gemachte Hindernisgründe, mit denen regelmäßig letztlich ausschließlich Gründe iSd Art 3 EMRK geltend gemacht werden (wie etwa eine fehlende Lebensgrundlage, schwierige Lebens- und/oder Unterkunftsverhältnisse bzw. wirtschaftliche Schwierigkeiten bei der Wiederansiedlung im Herkunftsstaat).Es kann daher von Antragstellern aus diesen Ländern grundsätzlich erwartet werden, die Regelungen über den visumfreien Aufenthalt in Österreich in den Monaten vor Antragstellung und auch während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz jedefalls immer dann einzuhalten, wenn nicht im jeweils konkreten Einzelfall außergewöhnliche Umstände dem aus Sicht des Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen. Die bloße Aussicht, in der Zeit bis zur Klärung des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen für die Erteilung des jeweils beantragten Aufenthaltstitels durch die zuständigen Aufenthaltsbehörde nicht im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen zu können, und dadurch während dieser überschaubaren Zeit vorübergehend örtlich von seinen Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG getrennt zu sein, rechtfertigt für sich genommen, ohne Hinzutreten sonstiger besonderer Umstände in Bezug auf das in Österreich aufrechte Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK noch nicht ein Vorgehen nach Paragraph 21, Absatz 3, bzw. Paragraph 11, Absatz 3, NAG. Dies gilt umso mehr für sonstige geltend gemachte Hindernisgründe, mit denen regelmäßig letztlich ausschließlich Gründe iSd Artikel 3, EMRK geltend gemacht werden (wie etwa eine fehlende Lebensgrundlage, schwierige Lebens- und/oder Unterkunftsverhältnisse bzw. wirtschaftliche Schwierigkeiten bei der Wiederansiedlung im Herkunftsstaat). Die Verwaltungsbehörde wird daher aus Sicht des erkennenden Richters im fortgesetzten Verfahren zunächst ergänzende Ermittlungen in Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen im Sinne des § 11 NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorzunehmen und den Beschwerdeführer zur Vorlage entsprechender aktualisierter Nachweise aufzufordern haben. Besonderes Augenmerk wird sie dabei auf die derzeitigen Einkommensverhältnisse und eine allenfalls bestehende, glaubhaft nachgewiesene konkrete Arbeitszusage des Beschwerdeführers nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu legen haben. Sollte sie erneut zu dem Ergebnis kommen, dass ein allfällig vorgelegter arbeitsrec htlicher Vorvertrag nicht zu berücksichtigen sei, wird sie zuvor zweckdienliche Ermittlungsschritte zu tätigen und ihre Erwägungen diesbezüglich schlüssig darzulegen und dem Beschwerdeführer gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis zu bringen haben.Die Verwaltungsbehörde wird daher aus Sicht des erkennenden Richters im fortgesetzten Verfahren zunächst ergänzende Ermittlungen in Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 11, NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorzunehmen und den Beschwerdeführer zur Vorlage entsprechender aktualisierter Nachweise aufzufordern haben. Besonderes Augenmerk wird sie dabei auf die derzeitigen Einkommensverhältnisse und eine allenfalls bestehende, glaubhaft nachgewiesene konkrete Arbeitszusage des Beschwerdeführers nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu legen haben. Sollte sie erneut zu dem Ergebnis kommen, dass ein allfällig vorgelegter arbeitsrec htlicher Vorvertrag nicht zu berücksichtigen sei, wird sie zuvor zweckdienliche Ermittlungsschritte zu tätigen und ihre Erwägungen diesbezüglich schlüssig darzulegen und dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis zu bringen haben. II.3.

  1. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3.
  2. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  3. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  4. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Absatz 3, leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 19.632/2012 ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist demnach durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004, mwN). Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 MRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0089). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (vgl. VwGH 30.
  5. 2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2014/05/0058).Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 19.632 aus 2012, ausführt, hat Artikel 47, Absatz 2, GRC im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist demnach durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004, mwN). Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Artikel 6, MRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0089). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen vergleiche VwGH 30.
  6. 2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2014/05/0058). In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85). Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Erläuterungen zu § 24 VwGVG enthalten die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (im VwGVG 2014) den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) § 67d AVG hingewiesen wird (RV 2009 BlgNR
  7. GP, 6). Zu § 67d Abs. 1 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035).Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Erläuterungen zu Paragraph 24, VwGVG enthalten die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (im VwGVG 2014) den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) Paragraph 67 d, AVG hingewiesen wird Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  8. GP, 6). Zu Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0035). Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ nach der zu § 24 VwGVG ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ nach der zu Paragraph 24, VwGVG ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (vgl. zu den Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung das E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302).Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar vergleiche zu den Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung das E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302). Ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von dem vom Revisionswerber vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen, ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG 2014 hätte erwarten lassen (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038). Im Übrigen hat auch der EGMR anerkannt, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl das Urteil des EGMR vom
  9. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).Ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von dem vom Revisionswerber vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen, ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 hätte erwarten lassen vergleiche VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038). Im Übrigen hat auch der EGMR anerkannt, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche das Urteil des EGMR vom
  10. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff). Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage". Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (vgl. etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212).Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß Paragraph 37, AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage". Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt vergleiche etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212). Unbeschadet des § 24 VwGVG kann gem. § 19 Abs. 12 NAG in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Unbeschadet des Paragraph 24, VwGVG kann gem. Paragraph 19, Absatz 12, NAG in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Zumal sich die Rechtslage im vorliegenden Fall klar darstellt und der angefochtene Bescheid demnach jedenfall zu beheben war, konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. Zumal sich die Rechtslage im vorliegenden Fall klar darstellt und der angefochtene Bescheid demnach jedenfall zu beheben war, konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. II.
  11. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.
  12. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
  13. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  14. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
  15. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;
  16. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen. Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen gemäß Absatz 8 die Bundes- oder Landesgesetze. Wer in anderen als den in Absatz 6, genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen gemäß Absatz 8 die Bundes- oder Landesgesetze. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Gem. Artikel 132 Abs. 1 Z 2 B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Diesem ist gem. § 29 Abs. 4 VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.Gem. Artikel 132 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Diesem ist gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Gemäß § 3a NAG idgF steht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses an den Landeshauptmann Revision zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.Gemäß Paragraph 3 a, NAG idgF steht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses an den Landeshauptmann Revision zu erheben. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig. Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im jeweiligen Zeitpunkt der Entscheidung [hier: des Verwaltungsgerichts] zu beurteilen (in diesem Sinne VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, und 03.07.2015, Ra 2015/03/0041, mwN). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131

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