RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.02.2017 GeschäftszahlVGW-042/030/10731/2015 Text VerwaltungsgerichtWienVerwaltungsgericht, Wien 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-042/030/10731/2015-9 Wien, 10.02.2017 H. L. Geschäftsabteilung: VGW-D Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Cordes über die Beschwerde des Herrn H. L., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 03.09.2015 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 07.08.2015, Zl. S 17308/15, wegen Übertretung des Art. 8 Abs. 6 der VO d. europäischen Parlamentes & des Rates vom 15.03.2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.9.2016 denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Cordes über die Beschwerde des Herrn H. L., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 03.09.2015 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 07.08.2015, Zl. S 17308/15, wegen Übertretung des Artikel 8, Absatz 6, der VO d. europäischen Parlamentes & des Rates vom 15.03.2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.9.2016 den BESCHLUSS gefasst: I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das bekämpfte Straferkenntnis vom 07.08.2015, Zl. MBA ... – S 17308/15 lautet wie folgt: Sie haben als Arbeitgeber (H. e.U.) in der Zeit von 13.02.15 bis 13.03.15 in ihrer Betriebsstätte in Wien, B.-gasse, nachstehende Bestimmungen der Verordnungen (EG) 3821/85 und 561/2006 und des Arbeitszeitgesetzes (AZG) bei der Beschäftigung von Herrn G. C., geb. 1990, als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-..., das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt und das der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient, nicht eingehalten hat:Sie haben als Arbeitgeber (H. e.U.) in der Zeit von 13.02.15 bis 13.03.15 in ihrer Betriebsstätte in Wien, B.-gasse, nachstehende Bestimmungen der Verordnungen (EG) 3821/85 und 561 aus 2006, und des Arbeitszeitgesetzes (AZG) bei der Beschäftigung von Herrn G. C., geb. 1990, als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-..., das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt und das der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient, nicht eingehalten hat: In derzeit von 17.02.2015 04:26 Uhr bis 02.03.2015 06:29 Uhr wurde die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden insofern nicht eingehalten, als die tatsächliche Ruhezeit von 28.
- bis 02.03.2015 nur 41 Stunden 57 Minuten betrug, und in diesem Zeitraum bereits von 21.
- bis 23.02.2015 eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden eingelegt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Art. 8 Abs. 6 der Verordnung des europäischen Parlamentes und des Rates vom
- März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (VO (EG) Nr. 561/2006)Artikel 8, Absatz 6, der Verordnung des europäischen Parlamentes und des Rates vom
- März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (VO (EG) Nr. 561 aus 2006,) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden gemäß § 28 Abs. 5 Z 6 iVm Abs. 6 Z 2 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969 idgF (AZG)Geldstrafe von € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, idgF (AZG) Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 220,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich nachstehende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde: „BESCHWERDE an das Verwaltungsgericht Wien. ANFECHTUNGSERKLÄRUNG: Das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien wird zur Gänze angefochten wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. STRAFVORWURF: Dem Betroffenen wird zur Last gelegt: „Sie haben als Arbeitgeber (H. e.U.) in der Zeit vom
- 15 bis
- 15 in Ihrer Betriebsstoffe in Wien, B.-gasse, nachstehende Bestimmungen der Verordnungen (EG) 3821/85 und 561/2006 und des Arbeitszeitgesetzes (AZG) bei der Beschäftigung von Herrn G. C., geb. 1990, als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-... das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist dessen höchst zulässiges Gespmtgewicht 3.5 f übersteigt und das der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient nicht eingehalten hat:„Sie haben als Arbeitgeber (H. e.U.) in der Zeit vom
- 15 bis
- 15 in Ihrer Betriebsstoffe in Wien, B.-gasse, nachstehende Bestimmungen der Verordnungen (EG) 3821/85 und 561 aus 2006, und des Arbeitszeitgesetzes (AZG) bei der Beschäftigung von Herrn G. C., geb. 1990, als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-... das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist dessen höchst zulässiges Gespmtgewicht 3.5 f übersteigt und das der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient nicht eingehalten hat: In der Zeit von
- 2015 04:26 Uhr bis
- 2015 06:29 Uhr wurde die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden insofern nicht eingehalten, als die tatsächliche Ruhezeit von
- Bis
- 2015 nur 41 Stunden 57 Minuten betrug, und in diesem Zeitraum bereits von
- Bis
- 2015 eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden eingelegt wurde." Dem Betroffenen wird die Übertretung folgender Rechtsvorschriften vorgeworfen: - Art. 8 Abs. 6 EG-VO 561 /2006- Artikel 8, Absatz 6, EG-VO 561 /2006 Diese Bestimmung lautet: Artikel 8
(6)In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten: , -zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder -eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss. Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden- Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.. Zum bisherigen Verfahrenslauf:
- Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom
- 2015 erhob der ausgewiesene Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom
- 2015 Einspruch und gab als verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG Herrn A. St. bekannt, wobei unter einem die entsprechende Bestellungsurkunde vom
- 2002 in Vorlage gebracht wurde.Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom
- 2015 erhob der ausgewiesene Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom
- 2015 Einspruch und gab als verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG Herrn A. St. bekannt, wobei unter einem die entsprechende Bestellungsurkunde vom
- 2002 in Vorlage gebracht wurde.
- Am
- 2015 wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter das gegenständliche Straferkenntnis zugestellt. Eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erfolgte nicht. Insbesondere wurden dem Betroffenen weder die Stellungnahme des Arbeitsinspektorats,
- Aufsichtsbezirk, noch das Auswertungsprotokoll hinsichtlich der Fahrerkartenauswertung des Lenkers G. C. zur Kenntnis gebracht, sodass der Betroffene auch keine Möglichkeit hatte, zu diesen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Gemäß § 45 Abs 3 AVG ist die Behörde verpflichtet, den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Nach den Bestimmungen des § 37 AVG ist das Parteiengehör zu wahren.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist die Behörde verpflichtet, den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Nach den Bestimmungen des Paragraph 37, AVG ist das Parteiengehör zu wahren. § 45 Abs. 3 AVG stellt klar, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu erfahren, sondern auch dazu Stellung zu nehmen. Alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde berücksichtigt werden, sind dem Beschuldigten von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 45, Absatz 3, AVG stellt klar, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu erfahren, sondern auch dazu Stellung zu nehmen. Alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde berücksichtigt werden, sind dem Beschuldigten von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen. Das Recht auf Parteiengehör umfasst das Recht auf Information, das Recht auf Äußerung und das Recht auf Berücksichtigung. Das Recht auf Information umfasst das Recht auf vollständige Information über den Verfahrensstoff. Hierzu gehört unter anderem die Information über alle Äußerungen der Gegenseite. Das Recht auf Äußerung umfasst die Möglichkeit, grundsätzlich vor Erlass einer Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache Stellung zu nehmen. Das Verfahren leidet daher jedenfalls an einer groben Mangelhaftigkeit. Zur Verantwortlichkeit:
- Herrn H. L. trifft für diese Übertretung - die im Übrigen ausdrücklich in Abrede gestellt wird - keine verwaltungsstrafrechtliche Haftung: Mit Bestellungsvereinbarung vom
- 2002 wurde Herr A. St. geboren 1967 Adresse c/o Fa. H. e.U., A-Wien, B.-gasse im Unternehmen H. e.U. mit Sitz in A-Wien, B.-gasse, zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG bestellt.im Unternehmen H. e.U. mit Sitz in A-Wien, B.-gasse, zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG bestellt. Sein Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf die Einhaltung sämtlicher Verwaltungsnormen betreffend - Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes - Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften Somit fällt die gegenständlich behauptete Verletzung des AZG in den Aufgabenbereich von Herrn A. St. und trifft Herrn H. L. keine verwaltungsstrafrechtliche Haftung für den angezeigten Verstoß. Beweis: Beilage ./I, Bestellungsurkunde vom
- 2002,
- Mehrere Firmen, so auch die Firma H. e.U. A- Wien, B.-gasse, bestellten Herrn A. St. geb. 1967, A-..., F.-gasse, mit Urkunde vom
- 2002 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG .mit Urkunde vom
- 2002 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG . Die Bestellungsurkunde vom
- 2002 wurde mit Fax vom
- 2002 an die zuständigen Arbeitsinspektorate übermittelt, so auch an das Arbeitsinspektorat Wien,
- Aufsichtsbezirk. Beweis: Beilage ./2, positives Fax-Sendeprotokoll vom
- 2002, 13:15, zu Fax-Nummer ... Beilage ./3, Liste der Wiener Arbeitsinspektorate (Auszug) mit Fax-Nummer für den
- Aufsichtsbezirk wie vor
- In weiterer Folge stellte sich heraus, dass (nur) beim Arbeitsinspektorat Wien,
- Aufsichtsbezirk, die Bestellungsurkunde nicht ordnungsgemäß in Evidenz genommen wurde. Vereinbarungsgemäß wurde daraufhin die Bestellungsurkunde vom
- 2002 am
- 2002 noch einmal an das Arbeitsinspektorat Wien,
- Aufsichtsbezirk, gefaxt und nachfolgend am
- 2002 telefonisch nachgefragt, ob nunmehr die Bestellungsurkunden ordnungsgemäß eingelangt sei, was vom Sekretariat des zuständigen Arbeitsinspektorats bestätigt wurde. Darüber wurde am
- 2002 auf dem Faxprotokoll ein Aktenvermerk angefertigt. Beweis: Beilage JA, Fax-Sendeprotokoll vom
- 2002 mit Aktenvermerk vom
- - 2002, zu Fax-Nummer ...Beilage J5, Liste der Wiener Arbeitsinspektorate (Auszug) mit Fax-Nummer für den
- Aufsichtsbezirk wie vor
- In einem gleich gelagerten Verwaltungsstrafverfahren des Magistrats Wien, ZI. ..., wurde die Bestellung von Herrn A. St. zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Abs. 1 ArblG von der Behörde als rechtmäßig erachtet, sodass der Beschwerdeführer von einer wirksamen und gültigen Bestellung des verantwortlichen Beauftragten ausgehen durfte und konnte.In einem gleich gelagerten Verwaltungsstrafverfahren des Magistrats Wien, ZI. ..., wurde die Bestellung von Herrn A. St. zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ArblG von der Behörde als rechtmäßig erachtet, sodass der Beschwerdeführer von einer wirksamen und gültigen Bestellung des verantwortlichen Beauftragten ausgehen durfte und konnte. Das gegenständliche Straferkenntnis vom
- 2015, ZI. MBA ... -S 17308/15, wurde vom Betroffenen jedoch zum Anlass genommen, mit Herrn Ing. S. vom Wiener Arbeitsinspektorat für den
- Aufsichtsbezirk Kontakt aufzunehmen. Herr Ing. S. wurde am
- 2015 persönlich im Unternehmen des Betroffenen vorstellig und bestätigte die gültige Bestellung von Herrn A. St. zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG, welche bereits im Jahre 2002 an die Aufsichtsbezirke des Wiener Arbeitsinspektorates per Fax übermittelt worden war.Herr Ing. S. wurde am
- 2015 persönlich im Unternehmen des Betroffenen vorstellig und bestätigte die gültige Bestellung von Herrn A. St. zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG, welche bereits im Jahre 2002 an die Aufsichtsbezirke des Wiener Arbeitsinspektorates per Fax übermittelt worden war. Beweis: Ing. S. per Adresse Arbeitsinspektorat für den
- Aufsichtsbezirk Belvederegasse 32 A-1040 Wien - Zum Strafvorwurf Dass die Letztverantwortung und Letztentscheidung bei der Durchführung einer Transportfahrt den jeweiligen Fahrzeugführer trifft, darf angemerkt werden. Täglich praktizierte Präventivmaßnahmen stoßen hier ebenso an ihre natürlichen Grenzen, wie jedes noch so ausgeklügelte Schulungs- und Kontrollsystem, welches nachfolgend dargelegt wird. - Schulungs- Kontroll- und Sanktionensystem: 6.
- Im Betrieb des Betroffenen ist ein umfangreiches Schulungs- und Kontrollsystem eingerichtet. Alle LKW-Fahrer werden vor Aufnahme der Ihnen zugewiesenen Arbeiten auf ihre Aufgabenbereiche vorbereitet. Diese Vorbereitung umfasst sowohl einen praktischen Anschauungsunterricht als auch eine eingehende Schulung hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer jeweiligen Tätigkeit. Nachfolgend finden laufend Schulungen statt, um den Wissensstand zu überprüfen und die Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen einzuüben. Die Fahrer wurden über alle einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften unterrichtet und regelmäßig auf den Wissensstand hin überprüft. Der Beschuldigte kommt somit seiner gesetzlichen Verpflichtung dadurch nach, dass er sämtliche LKW-Fahrer seines Unternehmens entsprechend schult, belehrt und überwacht. 6.
- Der Betroffene unterhält jedoch auch ein Schulungssystem für Disponenten. Diesen obliegt es grundsätzlich, die Fahrtrouten der einzelnen Fahrer derart zu gestalten, dass sowohl unter Berücksichtigung von zeitlichen Faktoren, wie Be- und Entiadeterminen als auch hinsichtlich der Länge von Strecken zwischen den einzelnen Destinationen es dem Fahrer jederzeit möglich sein muss, die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten. - Sanktionen: Wenn im Rahmen des betriebsinternen Kontrollsysfems ein Fehler, bzw. Verstöße gegen Rechtsvorschriften auffallen, werden diese je nach Qualität individuell bearbeitet und abgestellt, oder bei allgemeinem Interesse auch zum Anlass genommen, sämtliche Fahrer im Rahmen der Schulung oder von Informationssendungen aufzuklären. Werden Verstöße festgestellt, so drohen dem Fahrer folgende Sanktionen: - Ermahnung bei erstem Vergehen - Entzug des eigenen Fahrzeuges bei zweitem Vergehen - Reduzierter Einsatz im Wechselbetrieb bei weiterem Vergehen - Kündigung, bzw. Entlassung bei weiterem Vergehen Wenn ein Fahrer mehr als sechs Monate unbeanstandet blieb, beginnt der Sanktionenkatalog wiederum mit Ermahnung. Die Schulungen umfassen sowohl rechtliche, als auch technische Belange. Besonderes Augenmerk wird neben den arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen auch auf die Beladung, Ladungssicherung und auf kraftfahrgesetzliche Bestimmungen gelegt. Im vorliegenden Fall kann man von einem effizienten Kontrollsystem sprechen, da die Schulung der Fahrer nicht nur aus der Vermittlung, sondern auch der Kontrolle des vermittelten Wissens besteht. Die Fahrer sind über die rechtlich relevanten Bestimmungen unterrichtet, unterstehen einer eingehenden Kontrolle des Unternehmens und haben bei Verstößen jederzeit mit Sanktionen zu rechnen. Auch die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethode des Beschuldigten sind zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften der Art gestaltet, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften geben. Es ist im Voraus festgelegt, welche Schritte für den Fall festgestellter Verstöße gegen Vorschriften durch einen Lenker in Aussicht gestellt sind, um derartigen Verstößen vorzubeugen. Diese verfahrensgegensfändlichen Verstöße können dem Beschuldigten nicht zugerechnet werden, da er mit seinem Entlohnungs-Belohnungs- und auch mit dem firmeninternen Kontroilsystem alles ihm Zumutbare unternommen hat, um Verstöße seiner angestellten Fahrer gegen gesetzliche Bestimmungen zu unterbinden.
- Im Unternehmen des Betroffenen - wurde eine eigene Sicherheits- und Qualitätsabteilunq geschaffen, welcher die Schulung und Kontrolle des Fahrpersonals obliegt - erhielt der Lenker G. C. im Zuge seiner Einstellung von der Sicherheits- und Qualitätsabteilung eine ausführliche erste Unterweisung, wobei ihm die gegenständliche Dienstanweisung mit Fahrerinformation und Fahrerhandbuch bei Dienstantritt übergeben wurde Dem Lenker G. C. wurde ein umfangreiches Fahrerhandbuch zu den Themen „Lenk- und Ruhezeiten, EU-Sozialvorschriften und digitaler Tachograph" übergeben, das in Verbindung mit regelmäßigen Schulungen laufend aktualisiert wird. Beweis: Fahrerhandbuch in Auszügen Dienstanweisung mit Fahrerinformation wie vor 7.
- In weiterer Folge führt die Sicherheits- und Qualitätsabteilung in regelmäßigen Abständen weitere Unterweisungen der Fahrer insbesondere zu den Themen Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten und Verwendung des digitalen Tachografen durch. Der Fahrer wurde - intensiv geschult, - mit allen Informationen ausgestattet und - verpflichtete sich, die Vorschriften im Zusammenhang mit der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten m einzuhalten. 7.
- Sollten im Zuge der firmeninternen Fahrerkartenauslesung etwaige Verstöße festgestellt werden, erfolgt eine individuelle Analyse und Erörterung der Übertretungen in Einzelgesprächen mit dem jeweiligen betroffenen Lenker. 7.
- Der Umstand, dass im gesamten Auswertungszeitraum lediglich eine einzige Übertretung des Lenkers festgesteilt wurde, spricht für ein funktionierendes Schulungs-, Kontroll- und Sanktionensystem im Unternehmen des Betroffenen. Im Urteil des EUGH vom
- 1991, GZ. C-7/90, wird zu den Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zur Verhältnismäßigkeit der Unternehmerbestrafung ausgeführt: „Die Politierechtbank Hasselt (Belgien) hat mit Urteil vom
- Dezember 1989, beim Gerichtshof eingegangen am
- Januar 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (nunmehr 561/2006) des Rates vom
- Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (ABI. L 370, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.„Die Politierechtbank Hasselt (Belgien) hat mit Urteil vom
- Dezember 1989, beim Gerichtshof eingegangen am
- Januar 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (nunmehr 561 aus 2006,) des Rates vom
- Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (ABI. L 370, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Laufe des Verfahrens vor der Politierechtbank wurde die Auslegung des Artikels 15 der Verordnung Nr. 3820/85 (nunmehr 561/2006) erörtert. Diese Bestimmung lautet;Im Laufe des Verfahrens vor der Politierechtbank wurde die Auslegung des Artikels 15 der Verordnung Nr. 3820/85 (nunmehr 561 aus 2006,) erörtert. Diese Bestimmung lautet; "1) Das Unternehmen plant die Arbeit der Fahrer so, daß sie die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85einhaiten können. 2) Das Unternehmen überprüft regelmässig, ob diese beiden Verordnungen eingehalten worden sind. Bei Zuwiderhandlungen ergreift es die erforderlichen Maßnahmen, damit sie sich nicht wiederholen." Zur Frage, ob die Verpflichtungen, die dem Unternehmen in dem genannten Artikel auferlegt werden, so zu umschreiben sind, daß sie eine Handlungs- oder eine Erfolgspflicht enthalten, die gleichsam zu einer objektiven Verantwortlichkeit führt, äußerte sich der Gerichtshof wie folgt: Wie aus Randnummer 12 des Urteils Hansen vom
- Juli 1990, a. a. O., hervorgeht, soll Artikel 15 der Verordnung Nr. 3820/85 (nunmehr 561/2006) spezifische Pflichten des Arbeitgebers begründen, die sich von denen unterscheiden, die den Fahrern in den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung auf erlegt werden.Wie aus Randnummer 12 des Urteils Hansen vom
- Juli 1990, a. a. O., hervorgeht, soll Artikel 15 der Verordnung Nr. 3820/85 (nunmehr 561 aus 2006,) spezifische Pflichten des Arbeitgebers begründen, die sich von denen unterscheiden, die den Fahrern in den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung auf erlegt werden. Bereits aus dem Wortlaut des Artikels 15 ergibt sich, daß diese Verpflichtung eine Handlungspflicht ist: Das Unternehmen hat die Arbeit seiner Beschäftigten so zu planen, daß sie die Verordnung Nr. 3820/85 (nunmehr561/2006) einhalten können, es hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Verordnung eingehalten worden ist, und es hat gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sich Zuwiderhandlungen nicht wiederholen. Folglich genügt die Feststellung, daß ein bei dem Unternehmen beschäftigter Fahrer eine Zuwiderhandlung gegen die Verordnung begangen hat, für sich allein nicht um darzutun, daß das Unternehmen gegen seine eigenen Verpflichtungen verstoßen hat."
- Dem Betroffenen wird vorgeworfen: „Sie haben als Arbeitgeber (H. e.U.) in der Zeit vom
- 15 bis
- 15 in Ihrer Betriebsstoffe in Wien, B.-gasse, nachstehende Bestimmungen der Verordnungen (EG) 3821185 und 561/2006 und des Arbeitszeitgesetzes (AZG} bei der Beschäftigung von Herrn G. C., geb. 1990, als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-..., das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821185 ausgerüstet ist dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 f übersteigt und das der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient nicht eingehalten hat:„Sie haben als Arbeitgeber (H. e.U.) in der Zeit vom
- 15 bis
- 15 in Ihrer Betriebsstoffe in Wien, B.-gasse, nachstehende Bestimmungen der Verordnungen (EG) 3821185 und 561 aus 2006, und des Arbeitszeitgesetzes (AZG} bei der Beschäftigung von Herrn G. C., geb. 1990, als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-..., das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821185 ausgerüstet ist dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 f übersteigt und das der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient nicht eingehalten hat: In der Zeit von
- 2015 04:26 Uhr bis
- 2015 06:29 Uhr wurde die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden insofern nicht eingehalten, als die tatsächliche Ruhezeit von
- Bis
- 2015 nur 41 Stunden 57 Minuten betrug, und in diesem Zeitraum bereits von
- Bis
- 2015 eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden eingelegt wurde." Im tatrelevanten Zeitraum vom
- 2015 bis
- 2015 wurde der Fahrer disponiert wie folgt: - Belieferung von diversen Supermarkt-Filialen in Wien, Sto., Ho. und W. ● in Wien, D.-gasse ● in Wien, G.-straße/N.-gasse ● in Wien, H.-gasse ● in Wien, T.-straße/Be.-gasse ● in Wien, L.-straße ● in Wien, Z.-gasse ● in Sto., Ho.-straße ● in Ho., P.-straße ● in W., I.-straßein W., römisch eins.-straße ● in Wien, W.-gasse ● in Wien, Ha.-straße ● in Wien, R.-gasse mit einer Kilometerleistung von 364,70 km in ca. 5 h Fahrzeit. Für diese Erledigung stand dem Fahrer ein Zeitrahmen von zwei Tagen zur Verfügung. Es bestand somit kein Anlass für den Lenker, die vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit um 3 h 3 Minuten zu unterschreiten, da jedenfalls ausreichend Pufferzeit zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeitbestimmungen einkalkuliert worden war.
- Zur Fahrerkartenauswertung: 9.
- Anlässlich der Verkehrskontrolle des Betroffenen wurden offensichtlich die digitalen Daten der Fahrerkarte heruntergeladen und ausgewertet. 9.
- Die gegenständlichen Auswertungsprotokolle in Zeitstrahl- und Tabellenform wurden dem ausgewiesenen Rechtsvertreter jedoch bis dato nicht zur Verfügung gestellt. 9.
- Die vorgehaltenen Übertretungen können ohne Kenntnis der Auswertungsprotokolle weder von der Behörde unter Beweis gestellt, noch vom Betroffenen widerlegt werden. Die erkennende Behörde ist jedoch für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes beweispflichtig. Dieser Beweispflicht hat die Behörde nicht entsprochen. Die Vorlage der Auswertungsprotokolle wird daher ausdrücklich beantragt. BESCHWERDEGRÜNDE: - Rechtswidrigkeit des Inhaltes: Unrichtige rechtliche Beurteilung: Maßgebende Bestimmung: § 5 Abs. 1 VStG lautet:Paragraph 5, Absatz eins, VStG lautet: §
- (1} Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5, (1} Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die belangte Behörde verkennt den wesentlichen Inhalt von § 5 Abs. 1 VStG und erklärt eine Übertretung nach Art. 8 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zum „Erfolgsdelikt".Die belangte Behörde verkennt den wesentlichen Inhalt von Paragraph 5, Absatz eins, VStG und erklärt eine Übertretung nach Artikel 8, Absatz 6, Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, zum „Erfolgsdelikt". Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach mit einer festgestellten Übertretung der Lenk- und Ruhezeitvorschriften durch einen Lenker eine verbindliche Schuld des Betroffenen einhergeht, ist unrichtig. - Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften: Mangelhafte Begründung:
- Die belangte Behörde führt aus: „Laut Stellungnahme des Arbeitsinspektorates
- Aufsichtsbezirk wurde jedoch keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemeldet, dieser ist somit nicht rechtswirksam bestellt worden. Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung ist somit aufgrund der Anzeige und der damit vorgelegten Auswertungen der in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.“. Dazu wird ausgeführt: Die belangte Behörde ermittelte den Sachverhalt weder von Amts wegen, noch wurde der Verdacht durch eine Beweisaufnahme erhärtet, sodass die ihr obliegende Beweispflicht für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer Übertretung verletzt wurde.
- Gemäß § 45 Abs 3 AVG ist die Behörde verpflichtet, den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Nach den Bestimmungen des § 37 AVG ist das Parteiengehör zu wahren, widrigenfalls die Entscheidung mit einem Verfahrensmangel belastet ist.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist die Behörde verpflichtet, den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Nach den Bestimmungen des Paragraph 37, AVG ist das Parteiengehör zu wahren, widrigenfalls die Entscheidung mit einem Verfahrensmangel belastet ist. § 45 Abs. 3 AVG stellt klar, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu erfahren, sondern auch dazu Stellung zu nehmen!Paragraph 45, Absatz 3, AVG stellt klar, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu erfahren, sondern auch dazu Stellung zu nehmen! Alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde berücksichtigt werden, sind dem Beschuldigten von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen. Auch ist ihm eine ausreichende Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Das Vorbringen des Beschuldigten ist bis zur Bescheiderlassung zu berücksichtigen. Es entspricht der allgemeinen, dem Offizialprinzip korrespondierenden Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit. Im Ermittlungsverfahren hat die Behörde den Beschuldigten nicht vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Auch wurde dem Beschuldigten keine Möglichkeit der Stellungnahme dazu eingeräumt. Ohne Übermittlung der Stellungnahme des Arbeitsinspektorats
- Aufsichtsbezirk sowie der Auswertungsprotokolle hat die Behörde das Straferkenntnis erlassen, Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, zur Wahrung des Parteiengehörs den Beschuldigten vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Stellungnahme des Beschuldigten hätte in die Entscheidungsfindung einfließen müssen. Aus all diesen Gründen ist das verwaltungsrechtliche Verfahren mit schweren Mängeln behaftet. Die Behörde hat in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VWGH
- 1986, 85/03/0111,
- 1987, 86/03/0222,
- 1990, 89/03/0100 u.a.). Es ist mit den ein rechtsstaatliches Verfahren fragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich sind (VWGH
- 1938 Slg 11204 A).
- Der Betroffene beanstandet die Höhe der verhängten Geldstrafe von EUR 200,00, da für die Festsetzung der Geldstrafe wesentliche Umstände nicht berücksichtigt wurden. Die belangte Behörde kommt lediglich zum Schluss, dass die Tat dem Beschwerdeführer vorzuwerfen sei, da er den strafwürdigen Sachverhalt tatsächlich verwirklichte. Es wurden bei der Bemessung der Strafhöhe jedenfalls weder der Unrechts- noch der Schuldgehalt der Tat angemessen berücksichtigt, sodass die Strafe jedenfalls überhöht oder doch unbegründet ist. Insbesondere vermag der Hinweis der Behörde auf die verhängte Mindeststrafe eine Begründung zur konkreten Bemessung der Strafhöhe nicht zu ersetzen. Es wird gestellt der ANTRAG: i. Das Verwaltungsgericht Wien möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG e i n s t e l l e n.Das Verwaltungsgericht Wien möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG e i n s t e l l e n.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt. Das Verwaltungsgericht Wien wolle den gegenständlichen Verwaltungssfrafakt per Fax (...) oder auf elektronischem Wege direkt an die Kanzlei … übermitteln und eine Frist für die Ergänzung des Beschwerdevorbringens bestimmen. Begründet wird dieser Antrag mit der unterlassenen Übermittlung der Stellungnahme des Arbeitsinspektorats
- Aufsichtsbezirk sowie der Auswertungsprotokolle durch die belangte Behörde und dem Umstand, dass der ausgewiesene Rechtsvertreter keine Kenntnis des Akteninhaltes erlangen konnte. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde die namhaft gemachte Verantwortlich Beauftragte wahrheitserinnernd zeugenschaftlich einvernommen und gab zu Protokoll wie folgt: Es ist richtig, dass ich 2002 die mir vorgelegte Urkunde zum verantwortlich Beauftragten unterzeichnet habe, ich bin das weiterhin bis heute. Ich weiß mich zu erinnern dass diese ggstl. Urkunde an das AI gesandt wurde. Seit Jahren betreut uns der
- Aufsichtsbezirk, dieser ist in Kenntnis von dieser Urkunde, ich kann heute nicht mehr sagen ob wir diese Urkunde an den
- oder
- Aufsichtsbezirk geschickt haben. Der
- Aufsichtsbezirk hat uns immer kontrolliert, wie das intern geregelt wird, weiß ich nicht. Auch weiß ich mich zu erinnern, dass ca. Vor 14 Tagen ein Mitarbeiter des
- Aufsichtsbezirkes bei mir angerufen hat um Unterlagen anzufordern, somit müssten sie mich kennen, sonst hätte kein Anruf stattfinden können. Ich schaue in meiner Funktion als verantwortlich Beauftragter, dass die Fahrer die Sozialvorschriften einhalten. Wenn ein Fahrer die Vorschriften nicht einhält gibt es mehrere Möglichkeiten, dies hängt vom Vergehen ab. Ich kenne den konkreten Fall nicht, aber ich weiß, dass jeder Fahrer bei uns so eingeteilt wird, dass dieser Ruhezeiten einhalten kann. Auf Grund der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen geht das Gericht vom vorliegenden folgenden Sachverhalts aus: Herr A. St., geb. 1967 wurde mit Urkunde vom 10.2002 zum Verantwortlichen Beauftragten der zur Firmenbuchzahl FN ... eingetragenen Firma „H. e.U.“ für den sachlichen Bereich Arbeitsinspektionsgesetz, Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt. Diese Urkunde wurde am 14.10.2002 an das Arbeitsinspektorat für den
- Aufsichtsbezirk übersandt. Zu diesem Beweisergebnis gelangt das Verwaltungsgericht Wien auf Grund folgender Überlegungen: Die Firmenkonstruktion ist dem offenen Firmenbuch zu entnehmen. Sowohl die vorgelegten Urkunden als auch die widerspruchsfreie Aussage des Bevollmächtigen A. St. stellen die Beauftragung zum Verantwortlichen unter Beweis. Zur Frage des Vorliegens einer rechtswirksamen Übertragung der Verantwortung an den gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 verantwortlichen Beauftragten:Zur Frage des Vorliegens einer rechtswirksamen Übertragung der Verantwortung an den gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 verantwortlichen Beauftragten:
- Der zum verantwortlich Beauftragten bestellte Herr A. St. geb. 1967 war im gesamten Tatzeitraum vom 13.02.2015 bis 13.03.2015 für den Bereich „Arbeitsinspektionsgesetz, Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich.
- Die Bestellung gilt für das österreichische Staatsgebiet und für das gegenständlich anzuwendende Arbeitszeitgesetz.
- Der verantwortlich Beauftragte hat seinen Hauptwohnsitz in Wa., F.-gasse sohin im Inland
- Der verantwortlich Beauftragte kann strafrechtlich verfolgt werden.
- Der Bestätigungsurkunde ist unter anderem die Unterschrift des verantwortlich Beauftragten zu entnehmen, weshalb seine Zustimmung zur Beauftragung nachgewiesen ist.
- Dafür, dass der Beschwerdeführer die Tat vorsätzlich nicht verhindert hat gibt es in den Verfahren keinerlei Hinweise. Da sohin von der Übertragung der Verantwortung auf den verantwortlich Beauftragten Ing. Al. K. ausgegangen werden konnte, war das Straferkenntnis spruchgemäß auf Grund der fehlenden Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 einzustellen.Da sohin von der Übertragung der Verantwortung auf den verantwortlich Beauftragten Ing. Al. K. ausgegangen werden konnte, war das Straferkenntnis spruchgemäß auf Grund der fehlenden Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers aufzuheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, einzustellen. Zum Ausspruch der Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision: Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Verfahren ist die ordentliche Revision gemäß § 25 a VwGG deshalb unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist doch das Verwaltungsgericht Wien von der zur Begründung herangezogenen und im Beschluss zitierten vorhanden Rechtsprechung des VwGH nicht abgewichen. Im vorliegenden Verfahren ist die ordentliche Revision gemäß Paragraph 25, a VwGG deshalb unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist doch das Verwaltungsgericht Wien von der zur Begründung herangezogenen und im Beschluss zitierten vorhanden Rechtsprechung des VwGH nicht abgewichen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Verwaltungsgericht Wien Mag. Cordes Richter European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.042.030.10731.2015