VGW-101/014/8040/2016
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.02.2017 GeschäftszahlVGW-101/014/8040/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Frau Dr. E. H. vom 6.5.2016 gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 23.2.2016, Zahl 06/02 2015/7970, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 29.11.2016, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
B E G R Ü N D U N G Die H. & H. Rechtsanwälte GmbH ist im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen. Als Gesellschafter sind die Beschwerdeführerin und Mag. Dr. T. H. eingetragen. Seit Gründung der H. & H. Rechtsanwälte GmbH waren die Beschwerdeführerin und Mag. Dr. T. H. als handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Gesellschaft selbständig vertretungsbefugt. Im Februar 2015 emeritierte Mag. Dr. T. H. als Rechtsanwalt und schied als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft aus, die Beschwerdeführerin übt diese Funktion nunmehr allein aus. Die Firma der Gesellschaft wurde unverändert beibehalten.
Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung VII, erteilte der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 22.12.2015 betreffend die H. & H. Rechtsanwälte GmbH die Weisung, den Firmenwortlaut der H. & H. Rechtsanwälte GmbH in der Weise abzuändern dass dieser H. & H. Rechtsanwalt GmbH zu lauten habe. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung römisch sieben, erteilte der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 22.12.2015 betreffend die H. & H. Rechtsanwälte GmbH die Weisung, den Firmenwortlaut der H. & H. Rechtsanwälte GmbH in der Weise abzuändern dass dieser H. & H. Rechtsanwalt GmbH zu lauten habe.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7.1.2016 Vorstellung.
Daraufhin erließ das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien den Bescheid vom 23.2.2016, Zahl 06/02 2015/7970, mit dem gemäß § 26 Abs. 5 RAO der Beschwerdeführerin [erneut] die Weisung wurde, den Firmenwortlaut der „H. & H. Rechtsanwälte GmbH“ in der Weise abzuändern, dass dieser „H. & H. Rechtsanwalt GmbH“ zu lauten habe.Daraufhin erließ das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien den Bescheid vom 23.2.2016, Zahl 06/02 2015/7970, mit dem gemäß Paragraph 26, Absatz 5, RAO der Beschwerdeführerin [erneut] die Weisung wurde, den Firmenwortlaut der „H. & H. Rechtsanwälte GmbH“ in der Weise abzuändern, dass dieser „H. & H. Rechtsanwalt GmbH“ zu lauten habe.
Unter Hinweis auf die standesrechtlichen Vorschriften führt die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides aus, dass § 1a RAO für die Eintragung von Rechtsanwaltsgesellschaften ein mehrstufiges berufsrechtliches Zulassungsverfahren vorsehe, welche nicht nur für die Neugründung von Rechtsanwaltsgesellschaften Geltung habe, sondern auch im Falle der Änderung erheblicher Umstände (§ 1a Abs 3 RAO). Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH sowie für jede weitere auf eine derartige Gesellschaft bezügliche Eintragung in das Firmenbuch bedürfe es der Vorlage einer Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, dass gegen diese Eintragung kein Einwand bestehe.
Ein solcher Einwand sei nur dann zu erheben, wenn die beabsichtigte Eintragung dem Gesetz widerspreche. Ansonsten sei es dem Firmenbuchgericht nicht gestattet, eine Änderung des Firmenbuchstandes vorzunehmen. Unter Hinweis auf die standesrechtlichen Vorschriften führt die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides aus, dass Paragraph eins a, RAO für die Eintragung von Rechtsanwaltsgesellschaften ein mehrstufiges berufsrechtliches Zulassungsverfahren vorsehe, welche nicht nur für die Neugründung von Rechtsanwaltsgesellschaften Geltung habe, sondern auch im Falle der Änderung erheblicher Umstände (Paragraph eins a, Absatz 3, RAO). Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH sowie für jede weitere auf eine derartige Gesellschaft bezügliche Eintragung in das Firmenbuch bedürfe es der Vorlage einer Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, dass gegen diese Eintragung kein Einwand bestehe.
Ein solcher Einwand sei nur dann zu erheben, wenn die beabsichtigte Eintragung dem Gesetz widerspreche. Ansonsten sei es dem Firmenbuchgericht nicht gestattet, eine Änderung des Firmenbuchstandes vorzunehmen. (§ 1a Abs 5 RAO; Rohregger in Engelhart/ Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO9 (2015) § 1a RAO Rz 21f). Es handle sich dabei um ein sogenanntes „gesetzliches Zustimmungsrecht“ (Burgstaller/ Pilgerstorfer in Jabornegg/Artmann, Kommentar zum UGB2 (2010), § 14 FBG Rz 18). (Paragraph eins a, Absatz 5, RAO; Rohregger in Engelhart/ Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO9 (2015) Paragraph eins a, RAO Rz 21f). Es handle sich dabei um ein sogenanntes „gesetzliches Zustimmungsrecht“ (Burgstaller/ Pilgerstorfer in Jabornegg/Artmann, Kommentar zum UGB2 (2010), Paragraph 14, FBG Rz 18).
Die Bestimmung § 1b Abs. 1 RAO, welche den Namen eines ehemaligen Rechtsanwalts im Firmenwortlaut einer Rechtsanwalts-GmbH für zulässig erkläre, betreffe den Teil der Personenfirma (Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 (2014) § 1a RAO Rz 8). Daher sei jener Teil des Firmenwortlauts, der auf den Namen des emeritierten Rechtsanwalts Bezug nehme, zulässig („H. & H.“).Die Bestimmung Paragraph eins b, Absatz eins, RAO, welche den Namen eines ehemaligen Rechtsanwalts im Firmenwortlaut einer Rechtsanwalts-GmbH für zulässig erkläre, betreffe den Teil der Personenfirma (Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 (2014) Paragraph eins a, RAO Rz 8). Daher sei jener Teil des Firmenwortlauts, der auf den Namen des emeritierten Rechtsanwalts Bezug nehme, zulässig („H. & H.“).
Beim Sachbestandteil „Rechtsanwalt“ bzw „Rechtsanwälte“ im Firmenwortlaut einer Rechtsanwalts-GmbH handle es sich um den verpflichteten Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 (2014) § 1b RAO Rz 3). Dadurch, dass Rechtsanwalt Mag. Dr. T. H. mit 1.2.2015 bereits emeritiert sei, übe dieser die Rechtsanwaltschaft nicht mehr aus. Es verbleibe nur noch Rechtsanwältin Dr. E. H. in der Gesellschaft, welche auch tatsächlich die Rechtsanwaltschaft ausübe. Diesem Umstand muss auch im Firmenwortlaut Rechnung getragen werden. Daher sei die Bezeichnung „Rechtsanwälte“ unzulässig. Die Personenfirma nur mit einem Rechtsanwalt (Einmann GmbH) dürfe nicht den Eindruck erwecken, der Gesellschaft gehören zwei oder mehrere Rechtsanwälte an (Feil/Wenning, Anwaltsrecht8 (2014) § 1a RAO Rz 8;
AnwBl 1993, 334). Beim Sachbestandteil „Rechtsanwalt“ bzw „Rechtsanwälte“ im Firmenwortlaut einer Rechtsanwalts-GmbH handle es sich um den verpflichteten Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 (2014) Paragraph eins b, RAO Rz 3). Dadurch, dass Rechtsanwalt Mag. Dr. T. H. mit 1.2.2015 bereits emeritiert sei, übe dieser die Rechtsanwaltschaft nicht mehr aus. Es verbleibe nur noch Rechtsanwältin Dr. E. H. in der Gesellschaft, welche auch tatsächlich die Rechtsanwaltschaft ausübe. Diesem Umstand muss auch im Firmenwortlaut Rechnung getragen werden. Daher sei die Bezeichnung „Rechtsanwälte“ unzulässig. Die Personenfirma nur mit einem Rechtsanwalt (Einmann GmbH) dürfe nicht den Eindruck erwecken, der Gesellschaft gehören zwei oder mehrere Rechtsanwälte an (Feil/Wenning, Anwaltsrecht8 (2014) Paragraph eins a, RAO Rz 8;
AnwBl 1993, 334).
Die Weisung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer entspreche daher den standesrechtlichen Bestimmungen und stimme auch mit der jahrelangen gefestigten Standesauffassung der Rechtsanwälte überein.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das UWG für die Rechtsanwaltskammer nicht einschlägig sei, da diese in strenger Gesetzesbindung als Selbstverwaltungskörper und nicht als Mitbewerber oder Wettbewerbsbehörde tätig sein würde, sei zu erwidern, dass im Verfahren nach § 1a RAO der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nicht nur auf die Prüfung der vorgelegten Unterlagen beschränke, sondern auch die notwendigen Erhebungen zu pflegen habe. So könne die Vorlage weiterer Dokumente, die das Vorliegen der standesrechtlichen Unbedenklichkeit nachweisen, verlangt werden, oder auch die Anmeldung zur Verbesserung zurück gestellt werden (Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/ Rohregger/Vitek, RAO9 (2015) § 1a RAO Rz 17).Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das UWG für die Rechtsanwaltskammer nicht einschlägig sei, da diese in strenger Gesetzesbindung als Selbstverwaltungskörper und nicht als Mitbewerber oder Wettbewerbsbehörde tätig sein würde, sei zu erwidern, dass im Verfahren nach Paragraph eins a, RAO der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nicht nur auf die Prüfung der vorgelegten Unterlagen beschränke, sondern auch die notwendigen Erhebungen zu pflegen habe. So könne die Vorlage weiterer Dokumente, die das Vorliegen der standesrechtlichen Unbedenklichkeit nachweisen, verlangt werden, oder auch die Anmeldung zur Verbesserung zurück gestellt werden (Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/ Rohregger/Vitek, RAO9 (2015) Paragraph eins a, RAO Rz 17).
Die Rechtsanwaltskammer habe lediglich die von ihr zu vollziehenden gesetzlichen Bestimmungen der RAO angewendet (VfGH 27.02.2007, B 1008/06). Dem klaren Wortlaut des § 1a Abs. 5 RAO zufolge habe die Rechtsanwaltskammer einen Einwand zu erheben, wenn die beabsichtigte Firmenbucheintragung dem Gesetz widerspreche. Es sei nicht ersichtlich, warum das UWG hier ausgenommen werden sollte.Die Rechtsanwaltskammer habe lediglich die von ihr zu vollziehenden gesetzlichen Bestimmungen der RAO angewendet (VfGH 27.02.2007, B 1008/06). Dem klaren Wortlaut des Paragraph eins a, Absatz 5, RAO zufolge habe die Rechtsanwaltskammer einen Einwand zu erheben, wenn die beabsichtigte Firmenbucheintragung dem Gesetz widerspreche. Es sei nicht ersichtlich, warum das UWG hier ausgenommen werden sollte.
Gemäß § 14 UWG könne der Anspruch auf Unterlassung auch von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. Den Rechtsanwaltskammern kommen nicht nur hoheitliche Aufgaben zu, sondern sie nehmen auch die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahr. Bei der Förderung der wirtschaftlichen Interessen sei immer auf die Gesamtheit der von der Vereinigung vertretenen Interessen abzustellen. Diese Interessen würden gefördert, wenn gegen Mitglieder vorgegangen werde, die sich an Bestimmungen nicht halten, welche im allgemeinen Standesinteresse erlassen worden seien (OGH 29.10.1996, 4 Ob 2276/96a).
Daher sei das UWG auch für die Rechtsanwaltskammer einschlägig und sei auch bei der Frage hinsichtlich der Irreführungseignung einer Firma heranzuziehen. Denn das Firmenrecht beschränke sich grundsätzlich auf seine eigene ordnungspolitische Funktion. Ein abweichender, weiter reichender Schutz durch das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot sei daher möglich. Das UWG übernehme daher die Aufgabe einer Feinsteuerung (Schuhmacher/Fuchs in Straube/Ratka/Rauter, UGB4 § 18 Rz 55).Gemäß Paragraph 14, UWG könne der Anspruch auf Unterlassung auch von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden.
Den Rechtsanwaltskammern kommen nicht nur hoheitliche Aufgaben zu, sondern sie nehmen auch die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahr. Bei der Förderung der wirtschaftlichen Interessen sei immer auf die Gesamtheit der von der Vereinigung vertretenen Interessen abzustellen. Diese Interessen würden gefördert, wenn gegen Mitglieder vorgegangen werde, die sich an Bestimmungen nicht halten, welche im allgemeinen Standesinteresse erlassen worden seien (OGH 29.10.1996, 4 Ob 2276/96a). Daher sei das UWG auch für die Rechtsanwaltskammer einschlägig und sei auch bei der Frage hinsichtlich der Irreführungseignung einer Firma heranzuziehen. Denn das Firmenrecht beschränke sich grundsätzlich auf seine eigene ordnungspolitische Funktion.
Ein abweichender, weiter reichender Schutz durch das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot sei daher möglich. Das UWG übernehme daher die Aufgabe einer Feinsteuerung (Schuhmacher/Fuchs in Straube/Ratka/Rauter, UGB4 Paragraph 18, Rz 55).
Zusammenfassend seien daher hinsichtlich der Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft irreführende Bezeichnungen oder Abkürzungen jedenfalls unzulässig (Birnbaum/Pörner in Csoklich/Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte2, 23).
Da die Weisung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer einer jahrelangen gefestigten Standesauffassung entspreche, habe dieser Umstand auch wettbewerbsrechtliche Relevanz.
Standesauffassungen – selbst wenn sie nicht in allen Punkten völlig einheitlich seien – stellen verbindliche Standesregeln dar. Das Missachten einer einheitlichen gefestigten Standesauffassung, die auf einer allgemeinen Überzeugung der Standesgenossen des jeweiligen Gewerbezweiges beruhe, sei wie eine Gesetzesverletzung zu werten (OGH 29.10.1996, 4 Ob 2276/96a). Sei das standeswidrige Verhalten geeignet, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den Mitbewerbern zu verschaffen, so begründe es einen Verstoß gegen § 1 UWG (OGH 17.07.2014, 4 Ob 34/14z). Der Prüfung einer Klagslegitimation der Rechtsanwaltskammer Wien nach dem UWG bedürfe es zu Erteilung der gegenständlichen Weisung nicht.
Diese kann aber dessen ungeachtet aus § 23 Abs. 2 iVm § 14 Abs 1 UWG abgeleitet werden.Standesauffassungen – selbst wenn sie nicht in allen Punkten völlig einheitlich seien – stellen verbindliche Standesregeln dar. Das Missachten einer einheitlichen gefestigten Standesauffassung, die auf einer allgemeinen Überzeugung der Standesgenossen des jeweiligen Gewerbezweiges beruhe, sei wie eine Gesetzesverletzung zu werten (OGH 29.10.1996, 4 Ob 2276/96a). Sei das standeswidrige Verhalten geeignet, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den Mitbewerbern zu verschaffen, so begründe es einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG (OGH 17.07.2014, 4 Ob 34/14z). Der Prüfung einer Klagslegitimation der Rechtsanwaltskammer Wien nach dem UWG bedürfe es zu Erteilung der gegenständlichen Weisung nicht.
Diese kann aber dessen ungeachtet aus Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, UWG abgeleitet werden.
Durch den Firmenwortlaut „H. & H. Rechtsanwälte GmbH“ entstehe der Eindruck, dass mehrere Rechtsanwälte Gesellschafter dieser Gesellschaft wären und auch tatsächlich die Rechtsanwaltschaft ausübten. Es bestehe die Gefahr, dass potentielle Mandanten die „H. & H. Rechtsanwälte GmbH“ aufsuchten, in der Hoffnung, dass zumindest ein weiterer Rechtsanwalt ihnen zu Verfügung stehe, falls ein Rechtsanwalt – zB aufgrund einer Gerichtsverhandlung – abwesend sei. Diese Täuschung über die Kapazität einer Rechtsanwalts-GmbH sei subjektiv vorwerfbar und geeignet, einen Vorsprung vor den anderen Anwälten zu verschaffen.
Durch die Verwendung des obligatorischen Hinweises auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Firmenwortlaut in Mehrzahlform erziele die Gesellschaft einen Werbeeffekt, der den gesetzestreuen Standesangehörigen versagt bleibe (OGH 29.10.1996, 4 Ob 2276/96a).
Aus den oben dargelegten Gründen werde daher die Weisung vom 22.12.2015 aufrechterhalten, dass der Firmenwortlaut der H. & H. Rechtsanwälte GmbH in der Weise abzuändern sei, dass dieser H. & H. Rechtsanwalt GmbH zu lauten habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin inhaltliche Rechtwidrigkeit geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die H. & H. Rechtsanwälte GmbH 2013 von den Rechtsanwälten Dr. E. H. und Mag. Dr. T. H. als Gesellschafter gegründet worden sei. Der Gesellschafter RA Mag. Dr. T. H. sei mit 1.2.2015 emeritiert, gehöre aber der Gesellschaft als emeritierter Rechtsanwalt nach wie vor an, was nach RAO auch zulässig sei.
Die belangte Behörde berufe sich auf ein angeblich in § 1a Abs 3 RAO festgelegtes mehrstufiges berufsrechtliches Zulassungsverfahren. Tatsächlich sei gemäß § 1a Abs 2 RAO die beabsichtige Errichtung einer Rechtsanwaltsgesellschaft und gemäß § 1a Abs 3 RAO jede Änderung unter Verwendung eines bestimmte in § 1a Abs 2 angeführte Daten enthaltenen Formblattes beim Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Eine Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer sei hingegen im Gesetz nicht vorgesehen.Die belangte Behörde berufe sich auf ein angeblich in Paragraph eins a, Absatz 3, RAO festgelegtes mehrstufiges berufsrechtliches Zulassungsverfahren. Tatsächlich sei gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, RAO die beabsichtige Errichtung einer Rechtsanwaltsgesellschaft und gemäß Paragraph eins a, Absatz 3, RAO jede Änderung unter Verwendung eines bestimmte in Paragraph eins a, Absatz 2, angeführte Daten enthaltenen Formblattes beim Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Eine Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer sei hingegen im Gesetz nicht vorgesehen.
Der Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer könne die Eintragung nur verweigern oder im Falle von Änderungen streichen, wenn sich herausstelle, dass die Erfordernisse der §§ 21a oder 21c RAO nicht oder nicht mehr vorlägen. Diese Bestimmungen beziehe sich einerseits auf die Versicherungspflicht andererseits auf Eigenschaften der Gesellschafter, die Geschäftsführung, das Verbot der treuhändigen Haltung von Gesellschaftsanteilen uä, nicht aber auf den Firmenwortlaut. Ausschließlich §§ 1a Abs 2 Z 1 und 1b RAO enthielten Bestimmungen über die Gestaltung des Firmenwortlauts einer Rechtsanwaltsgesellschaft, wobei erstgenannte Bestimmung einen Verweis auf § 19 Abs. 1 Z 4 UGB enthalte, der in seinem Einleitungssatz auf § 24 UGB Bezug nehme, welcher die Firmenfortführung bei Änderungen im Gesellschafterbestand regle.Der Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer könne die Eintragung nur verweigern oder im Falle von Änderungen streichen, wenn sich herausstelle, dass die Erfordernisse der Paragraphen 21 a, oder 21c RAO nicht oder nicht mehr vorlägen.
Diese Bestimmungen beziehe sich einerseits auf die Versicherungspflicht andererseits auf Eigenschaften der Gesellschafter, die Geschäftsführung, das Verbot der treuhändigen Haltung von Gesellschaftsanteilen uä, nicht aber auf den Firmenwortlaut. Ausschließlich Paragraphen eins a, Absatz 2, Ziffer eins und eins b RAO enthielten Bestimmungen über die Gestaltung des Firmenwortlauts einer Rechtsanwaltsgesellschaft, wobei erstgenannte Bestimmung einen Verweis auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, UGB enthalte, der in seinem Einleitungssatz auf Paragraph 24, UGB Bezug nehme, welcher die Firmenfortführung bei Änderungen im Gesellschafterbestand regle.
Gemäß § 24 Abs. 1 UGB (Grundsatz der Firmenbeständigkeit) dürfe der Firmenwortlaut sogar bei Ausscheiden des Gesellschafters beibehalten werden. Umsomehr müsse dies gelten, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft weiterhin angehöre und sich nur dessen persönlichen Verhältnisse (hier: Emeritierung) geändert hätten. Eine davon abweichende Bestimmung finde sich auch in der RAO nicht – im Gegenteil: § 1b RAO sehe in seinem Abs. 1 vor, dass im Firmenwortlaut der Name eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet habe und im Zeitpunkt der Verzichtsleistung Gesellschafter gewesen sei oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt werde, enthalten sein dürfe.
Abs. 2 leg. cit. sehe ähnlich § 24 UGB die Weiterführung der Bezeichnung eines Rechtsanwaltsunternehmens bei geänderter Rechtsform vor. Der Gesetzgeber gehe also auch in der RAO von Grundsatz der Firmenbeständigkeit aus und normiere keine spezielleren abweichenden Regelungen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UGB (Grundsatz der Firmenbeständigkeit) dürfe der Firmenwortlaut sogar bei Ausscheiden des Gesellschafters beibehalten werden. Umsomehr müsse dies gelten, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft weiterhin angehöre und sich nur dessen persönlichen Verhältnisse (hier: Emeritierung) geändert hätten. Eine davon abweichende Bestimmung finde sich auch in der RAO nicht – im Gegenteil: Paragraph eins b, RAO sehe in seinem Absatz eins, vor, dass im Firmenwortlaut der Name eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet habe und im Zeitpunkt der Verzichtsleistung Gesellschafter gewesen sei oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt werde, enthalten sein dürfe.
Absatz 2, leg. cit. sehe ähnlich Paragraph 24, UGB die Weiterführung der Bezeichnung eines Rechtsanwaltsunternehmens bei geänderter Rechtsform vor. Der Gesetzgeber gehe also auch in der RAO von Grundsatz der Firmenbeständigkeit aus und normiere keine spezielleren abweichenden Regelungen.
Tatsächlich sei auch hier weder ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden noch sei die Rechtsform geändert worden und lasse die RAO einen weitaus „täuschenderen“ Firmenwortlaut – etwa die Beibehaltung des Namens eines zB verstorbenen Rechtsanwaltes im Firmenwortlaut – explizit zu.
Wie die belangte Behörde zutreffend erkenne, sei es ihr versagt, Einwände gegen eine Eintragung zu erheben, wenn diese dem Gesetz entspreche. Infolge des auch die belangte Behörde bindenden Legalitätsprinzips (Art 18 B-VG) dürfe sie einem Rechtsanwalt und nur einem solchen Weisungen ebenfalls nur im Rahmen des ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches und nur auf gesetzlicher Grundlage erteilen. Schon eine solche Weisungsbefugnis gegenüber einem Rechtsanwaltsgesellschafter, den Firmenwortlaut einer eingetragenen Rechtsanwaltsgesellschaft zu ändern, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und berufe sich die belangte Behörde auch tatsächlich nicht auf eine konkrete ihr nach der von ihr zu vollziehenden Rechtsanwaltsordnung diesbezüglich zukommende Weisungsbefugnis.
Eine Weisungsbefugnis gegenüber dem emeritierten Gesellschafter, dessen Mitwirkung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages überdies zwingend erforderlich wäre, liege mangels Jurisdiktion über emeritierte Rechtsanwälte nicht vor. Wenn die belangte Behörde der Beschwerdeführerin entgegenhalte, dass sie lediglich die von ihr zu vollziehenden Bestimmungen der RAO angewendet hätte und dafür die VfGH 27.2.2007 B 1008/06 ins Treffen führe, so zweifele die Beschwerdeführerin in keiner Weise daran, dass die Rechtsanwaltskammer die RAO zu vollziehen habe und im Falle des angeführten VfGH – Erkenntnisses auch richtig vollzogen habe, sei es doch dort um einen klar nicht dem § 1b Abs 1 RAO entsprechenden und damit gesetzwidrigen Firmenwortlaut gegangen.
Hier verkenne jedoch die belangte Behörde, unabhängig von obigen Ausführung zu grundsätzlichen Unzulässigkeit der hier bescheidmäßig erteilten Weisung, auch, dass gerade kein Fall einer Änderung einer Firmenbucheintragung vorliege, denn der Firmenwortlaut sei weder geändert worden, noch werde eine solche Änderung von der betroffenen Rechtsanwaltsgesellschaft angestrebt, vielmehr trage erst die hier angefochtene Weisung der Beschwerdeführerin eine Änderung des Firmenwortlautes auf, wobei es einerseits der Beschwerdeführerin schon rechtlich nicht möglich sei, ohne Mitwirkung des von der Weisung zwangsläufig nicht erfassten Mitgesellschafters diese Weisung umzusetzen. Weiters stelle die Weisung einen bestimmten definierten Firmenwortlaut zu verwenden einen unzulässigen Eingriff in die unternehmerischen Gestaltungsrechte der Gesellschafter und der betroffenen Rechtsanwaltsgesellschaft dar.
Schließlich verfange die Berufung auf das UWG schon insofern nicht als dieses schon seit 2007 nur mehr auf irreführende Geschäftspraktiken abziele, also hier offenbar auf eine veraltete Rechtslage rekurriert werde, die überdies auch nicht einschlägig sei, da die Rechtsanwaltskammer in strenger Gesetzesbindung (Art 18 B-VG) als Selbstverwaltungskörper und nicht als Mitbewerber oder Wettbewerbsbehörde tätig werde. Die unbestrittene zivilrechtliche Legitimation der Rechtsanwaltskammern in Wettbewerbssachen vor den ordentlichen Gerichten gebe dieser entgegen der Auffassung der belangten Behörde jedoch nicht das Recht zur Jurisdiktion in Wettbewerbssachen. Dazu komme, dass der in § 24 UGB normierte Grundsatz der Firmenbeständigkeit – selbst wenn man einen minimalen Wettbewerbsvorteil unterstelle – eben ganz klar der höherwertiger Grundsatz sei, der das Unternehmen der eingetragenen Gesellschaft berechtige, die bestehende Firma eben auch bei Änderungen im Gesellschafterbestand weiterzuführen.
Wie die belangte Behörde zutreffend erkenne, sei es ihr versagt, Einwände gegen eine Eintragung zu erheben, wenn diese dem Gesetz entspreche. Infolge des auch die belangte Behörde bindenden Legalitätsprinzips (Artikel 18, B-VG) dürfe sie einem Rechtsanwalt und nur einem solchen Weisungen ebenfalls nur im Rahmen des ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches und nur auf gesetzlicher Grundlage erteilen. Schon eine solche Weisungsbefugnis gegenüber einem Rechtsanwaltsgesellschafter, den Firmenwortlaut einer eingetragenen Rechtsanwaltsgesellschaft zu ändern, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und berufe sich die belangte Behörde auch tatsächlich nicht auf eine konkrete ihr nach der von ihr zu vollziehenden Rechtsanwaltsordnung diesbezüglich zukommende Weisungsbefugnis.
Eine Weisungsbefugnis gegenüber dem emeritierten Gesellschafter, dessen Mitwirkung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages überdies zwingend erforderlich wäre, liege mangels Jurisdiktion über emeritierte Rechtsanwälte nicht vor. Wenn die belangte Behörde der Beschwerdeführerin entgegenhalte, dass sie lediglich die von ihr zu vollziehenden Bestimmungen der RAO angewendet hätte und dafür die VfGH 27.2.2007 B 1008/06 ins Treffen führe, so zweifele die Beschwerdeführerin in keiner Weise daran, dass die Rechtsanwaltskammer die RAO zu vollziehen habe und im Falle des angeführten VfGH – Erkenntnisses auch richtig vollzogen habe, sei es doch dort um einen klar nicht dem Paragraph eins b, Absatz eins, RAO entsprechenden und damit gesetzwidrigen Firmenwortlaut gegangen.
Hier verkenne jedoch die belangte Behörde, unabhängig von obigen Ausführung zu grundsätzlichen Unzulässigkeit der hier bescheidmäßig erteilten Weisung, auch, dass gerade kein Fall einer Änderung einer Firmenbucheintragung vorliege, denn der Firmenwortlaut sei weder geändert worden, noch werde eine solche Änderung von der betroffenen Rechtsanwaltsgesellschaft angestrebt, vielmehr trage erst die hier angefochtene Weisung der Beschwerdeführerin eine Änderung des Firmenwortlautes auf, wobei es einerseits der Beschwerdeführerin schon rechtlich nicht möglich sei, ohne Mitwirkung des von der Weisung zwangsläufig nicht erfassten Mitgesellschafters diese Weisung umzusetzen. Weiters stelle die Weisung einen bestimmten definierten Firmenwortlaut zu verwenden einen unzulässigen Eingriff in die unternehmerischen Gestaltungsrechte der Gesellschafter und der betroffenen Rechtsanwaltsgesellschaft dar.
Schließlich verfange die Berufung auf das UWG schon insofern nicht als dieses schon seit 2007 nur mehr auf irreführende Geschäftspraktiken abziele, also hier offenbar auf eine veraltete Rechtslage rekurriert werde, die überdies auch nicht einschlägig sei, da die Rechtsanwaltskammer in strenger Gesetzesbindung (Artikel 18, B-VG) als Selbstverwaltungskörper und nicht als Mitbewerber oder Wettbewerbsbehörde tätig werde. Die unbestrittene zivilrechtliche Legitimation der Rechtsanwaltskammern in Wettbewerbssachen vor den ordentlichen Gerichten gebe dieser entgegen der Auffassung der belangten Behörde jedoch nicht das Recht zur Jurisdiktion in Wettbewerbssachen. Dazu komme, dass der in Paragraph 24, UGB normierte Grundsatz der Firmenbeständigkeit – selbst wenn man einen minimalen Wettbewerbsvorteil unterstelle – eben ganz klar der höherwertiger Grundsatz sei, der das Unternehmen der eingetragenen Gesellschaft berechtige, die bestehende Firma eben auch bei Änderungen im Gesellschafterbestand weiterzuführen.
Am 29.11.2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
Die Beschwerdeführerin verwies auf das bisherige Parteienvorbringen und wies darauf hin, dass schon der Firmenbestandteil „H. & H.“ darauf hindeute, dass eine Mehrzahl von Rechtsanwälten tätig werde.
Der Vertreter des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien erwiderte, dass nicht „H. & H.“ beanstandet worden sei, da in der Gesellschaft zwei oder mehrere Gesellschafter verbleiben, sondern dass sich in der Gesellschaft nur ein Berufsträger befinde und daher deswegen der Firmenwortlaut auf Grund der höchstgerichtlichen Judikatur des OGH zwecks Vermeidung von Irreführung im geschäftlichen Verkehr auch die Anzahl der Berufsträger im Firmenwortlaut auf die Einzahl zu reduzieren sei. Die Beschwerde releviere nicht so sehr die Rechtsfrage, dass der Firmenwortlaut durch die Bezeichnung der Mehrzahl von Berufsträgern irreführend sei, sondern berufe sich auf die Firmenkontinuität zur Bezeichnung der Rechtsanwaltsgesellschaft auch in Bezug auf die Bezeichnung „Rechtsanwälte“.
Außerdem ziehe die Beschwerde in Zweifel, dass eine solche Weisung erteilt werden dürfe. Diese Befugnis ergebe sich allerdings aus § 23 Abs. 2 RAO und § 26 Abs. 2 Geschäftsordnung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, wonach der Ausschuss berechtigt sei, Missstände durch Aufträge an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften erteilen zu dürfen. Die Änderung der Verhältnisse in der Anzahl der Berufsträger stelle einen entsprechenden Anlass für die Erteilung der Weisung dar. Die Weisung sei auch deswegen erforderlich, weil die Änderungsmeldung des Ausscheidens eines Berufsträgers von dem Ausschuss zur Kenntnis zu nehmen sei, da aber die Änderung der Firma in Bezug auf die Anzahl der Berufsträger nicht mitgeteilt worden sei, habe der Ausschuss die bekämpfte Weisung aussprechen müssen.Der Vertreter des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien erwiderte, dass nicht „H. & H.“ beanstandet worden sei, da in der Gesellschaft zwei oder mehrere Gesellschafter verbleiben, sondern dass sich in der Gesellschaft nur ein Berufsträger befinde und daher deswegen der Firmenwortlaut auf Grund der höchstgerichtlichen Judikatur des OGH zwecks Vermeidung von Irreführung im geschäftlichen Verkehr auch die Anzahl der Berufsträger im Firmenwortlaut auf die Einzahl zu reduzieren sei.
Die Beschwerde releviere nicht so sehr die Rechtsfrage, dass der Firmenwortlaut durch die Bezeichnung der Mehrzahl von Berufsträgern irreführend sei, sondern berufe sich auf die Firmenkontinuität zur Bezeichnung der Rechtsanwaltsgesellschaft auch in Bezug auf die Bezeichnung „Rechtsanwälte“. Außerdem ziehe die Beschwerde in Zweifel, dass eine solche Weisung erteilt werden dürfe. Diese Befugnis ergebe sich allerdings aus Paragraph 23, Absatz 2, RAO und Paragraph 26, Absatz 2, Geschäftsordnung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, wonach der Ausschuss berechtigt sei, Missstände durch Aufträge an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften erteilen zu dürfen. Die Änderung der Verhältnisse in der Anzahl der Berufsträger stelle einen entsprechenden Anlass für die Erteilung der Weisung dar.
Die Weisung sei auch deswegen erforderlich, weil die Änderungsmeldung des Ausscheidens eines Berufsträgers von dem Ausschuss zur Kenntnis zu nehmen sei, da aber die Änderung der Firma in Bezug auf die Anzahl der Berufsträger nicht mitgeteilt worden sei, habe der Ausschuss die bekämpfte Weisung aussprechen müssen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) lauten: „Eigenschaften der Firma § 18. (1) Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.Paragraph 18, (1) Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
Zwingende Rechtsformzusätze § 19. (1) Bei in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmern muss die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:Paragraph 19, (1) Bei in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmern muss die Firma, auch wenn sie nach den Paragraphen 21, 22, 24, oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:
Fortführung bei Namensänderung § 21. Wird der Name einer in der Firma genannten Person geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.Paragraph 21, Wird der Name einer in der Firma genannten Person geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.
Fortführung bei Änderungen im Gesellschafterbestand, , Fortführung bei Änderungen im Gesellschafterbestand § 24. (1) Tritt ein neuer Gesellschafter in eine Gesellschaft ein oder scheidet ein Gesellschafter aus einer solchen aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden.Paragraph 24, (1) Tritt ein neuer Gesellschafter in eine Gesellschaft ein oder scheidet ein Gesellschafter aus einer solchen aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden.
Dieser Mitteilungspflicht ist durch Verknüpfung der Daten des Zentralen Gewerberegisters mit der Datenbank des Firmenbuchs nachzukommen.Paragraph 13, (1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Staatsanwaltschaften, die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung, sowie die Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung oder Eintragung dem Gericht unverzüglich mitzuteilen., , (2) Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach Paragraph 2, eingetragenen Rechtsträgern den Gewerberechtswortlaut, Gewerbeinhaber, gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Pächter, Fortbetriebsberechtigten, Standort und die Zwangsverpachtung oder Zwangsverwaltung sowie alle Änderungen und Löschungen der oben genannten Daten unverzüglich dem Gericht mitzuteilen.
Dieser Mitteilungspflicht ist durch Verknüpfung der Daten des Zentralen Gewerberegisters mit der Datenbank des Firmenbuchs nachzukommen.
Befassung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung § 14. (1) Das Gericht kann in Zweifelsfällen zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen die zuständige gesetzliche Interessenvertretung befassen.Paragraph 14, (1) Das Gericht kann in Zweifelsfällen zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen die zuständige gesetzliche Interessenvertretung befassen.
An die Stelle der Bezeichnung „offene Gesellschaft“ kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder – sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält – der Zusatz „und (&) Partner“, an die Stelle der Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ kann die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft“ treten.Paragraph eins b, (1) Die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt im Sinn des Paragraph 21 c, Ziffer eins, Litera a, ist, oder eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird.
Die Namen anderer Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Paragraph 12, Absatz eins, EIRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, gilt sinngemäß. Als Sachbestandteil ist nur ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen. An die Stelle der Bezeichnung „offene Gesellschaft“ kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder – sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält – der Zusatz „und (&) Partner“, an die Stelle der Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ kann die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft“ treten.
Ausgenommen den Fall einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dürfen Rechtsanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 20, Litera a, vorübergehend nicht ausüben, sowie die in der Ziffer eins, Litera b bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein. … 4. Ehegatten (Z 1 lit. b) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe, Kinder (Z 1 lit. b und d) nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung der Rechtsanwaltschaft vorbereiten, angehören.4. Ehegatten (Ziffer eins, Litera b,) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe, Kinder (Ziffer eins, Litera b und d) nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung der Rechtsanwaltschaft vorbereiten, angehören.
Ausgenommen den Fall der Beteiligung eines Rechtsanwalts als Kommanditist einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, müssen alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Sie können die Vertretung und Geschäftsführung jedoch nur im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse ausüben. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein. Dies gilt sinngemäß auch im Fall der Liquidation. Als Liquidator kann nur ein Rechtsanwalt bestellt werden, solange die Ausübung der Rechtsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen ist. Soweit Paragraphen 117 und 140 UGB zur Anwendung gelangen, steht der Entscheidung eines Gerichts auch ein im Schiedsverfahren wirksam ergangener Schiedsspruch gleich.
9a. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen nur Rechtsanwalts-Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt werden. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.
Wird nach der Geschäftsordnung der Kammer bei der Bestellung von Rechtsanwälten nach den §§ 45 oder 45a das in alphabetischer Reihenfolge nächste Kammermitglied aus dem Kreis der Rechtsanwälte herangezogen, so kann der betreffende Beschluss ohne gesonderte Beschlussfassung von der Kammerkanzlei im Namen des Ausschusses oder der Abteilung ausgefertigt werden.(4) Der Ausschuss und die Abteilungen entscheiden mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht. Zur Beschlussfassung des Ausschusses und der Abteilungen ist jeweils die Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Für alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den dem Ausschuss nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, zukommenden Aufgaben mit Ausnahme der Entscheidung über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder deren Verweigerung sowie die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft, zur Ausstellung von Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte (Paragraph 28, Absatz eins, Litera b,), zur Einbringung der Jahresbeiträge (Paragraph 28, Absatz eins, Litera d,), sowie, wenn eine sofortige Beschlussfassung erforderlich ist, zur Bestellung von Rechtsanwälten nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera h und nach den Paragraphen 45, oder 45a ist das vom Ausschuss oder der Abteilung dazu bestimmte Mitglied namens des Ausschusses oder der Abteilung berufen.
Wird nach der Geschäftsordnung der Kammer bei der Bestellung von Rechtsanwälten nach den Paragraphen 45, oder 45a das in alphabetischer Reihenfolge nächste Kammermitglied aus dem Kreis der Rechtsanwälte herangezogen, so kann der betreffende Beschluss ohne gesonderte Beschlussfassung von der Kammerkanzlei im Namen des Ausschusses oder der Abteilung ausgefertigt werden.
Berufliche Zusammenschlüsse § 28. (1) Der Rechtsanwalt hat in Ausübung seiner anwaltlichen Berufstätigkeit seinen Vor- und Zunamen und die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen. Dienstleistende und niedergelassene europäische Rechtsanwälte und international tätige Rechtsanwälte haben den Vorschriften des EIRAG zu entsprechen.Paragraph 28, (1) Der Rechtsanwalt hat in Ausübung seiner anwaltlichen Berufstätigkeit seinen Vor- und Zunamen und die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen. Dienstleistende und niedergelassene europäische Rechtsanwälte und international tätige Rechtsanwälte haben den Vorschriften des EIRAG zu entsprechen.
Soweit die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine „Überschreitung ihres Kompetenzbereiches“ vorwerfe, sei ihr entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde lediglich die von ihr zu vollziehen gesetzlichen Bestimmungen der RAO angewendet habe.
In der Sache selbst hingegen ist die Beschwerde begründet:
Übereinstimmung besteht darin, dass § 1b Abs. 1 RAO gestattet, dass die Firma der Rechtsanwalts-Gesellschaft nicht nur den Zunamen der Beschwerdeführerin, sondern auch jenen des Mag. Dr. T. H., des Gesellschafters, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war und weiterhin ist, fortführen darf. Übereinstimmung besteht darin, dass Paragraph eins b, Absatz eins, RAO gestattet, dass die Firma der Rechtsanwalts-Gesellschaft nicht nur den Zunamen der Beschwerdeführerin, sondern auch jenen des Mag. Dr. T. H., des Gesellschafters, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war und weiterhin ist, fortführen darf.
Im Gegensatz zu den Regelungen im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, wonach die Firma (vgl. § 67 Abs. 1) bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“, und bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ zu enthalten hat, bzw. im Ziviltechnikergesetz, wonach laut § 25 Abs. 2 Ziviltechnikergesellschaften den Zusatz „Ziviltechnikergesellschaft“ unter Beachtung der allgemeinen firmenrechtlichen Bestimmungen beizufügen haben, wobei das Wort „Ziviltechniker“ mit „ZT“ abgekürzt werden darf und gemäß § 38 Abs. 2 die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden dürfen, ist die diesbezügliche in der Rechtsanwaltsordnung gewählte Formulierung offensichtlich bewusst unbestimmt gehalten: Im Gegensatz zu den Regelungen im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, wonach die Firma vergleiche Paragraph 67, Absatz eins,) bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“, und bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ zu enthalten hat, bzw. im Ziviltechnikergesetz, wonach laut Paragraph 25, Absatz 2, Ziviltechnikergesellschaften den Zusatz „Ziviltechnikergesellschaft“ unter Beachtung der allgemeinen firmenrechtlichen Bestimmungen beizufügen haben, wobei das Wort „Ziviltechniker“ mit „ZT“ abgekürzt werden darf und gemäß Paragraph 38, Absatz 2, die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden dürfen, ist die diesbezügliche in der Rechtsanwaltsordnung gewählte Formulierung offensichtlich bewusst unbestimmt gehalten:
Als Sachbestandteil ist gemäß § 1b Abs. 1 RAO nur ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen; (vgl. § 19 Abs. 1 Z 4 UGB… muss die Firma… bei Angehörigen eines freien Berufes, soweit die beruflichen Vorschriften für die Firma nichts anderes vorsehen, einen Hinweis auf den ausgeübten Beruf enthalten.Als Sachbestandteil ist gemäß Paragraph eins b, Absatz eins, RAO nur ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen; vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, UGB… muss die Firma… bei Angehörigen eines freien Berufes, soweit die beruflichen Vorschriften für die Firma nichts anderes vorsehen, einen Hinweis auf den ausgeübten Beruf enthalten.
Der Zusatz „Rechtsanwälte“ entspricht sohin zweifellos diesem in der Rechtsanwaltsordnung geforderten Sachbestandteil. Die belangte Behörde sieht allerdings in der im Plural verwendeten Berufsbezeichnung eine Täuschung über die Kapazität der Rechtsanwalts-GmbH, die Personenfirma nur mit einem Rechtsanwalt (Ein-mann GmbH) dürfe nicht den Eindruck erwecken, der Gesellschaft gehören zwei oder mehrere Rechtsanwälte an und ist geeignet, einen Vorsprung vor den anderen Anwälten zu verschaffen.
Der Grundsatz der Firmenwahrheit gilt uneingeschränkt nur für die Firmenneugründung und wird im Fall von Änderungen durch den Grundsatz der Firmenkontinuität insoweit verdrängt, als die Fortführung der Firma gestattet ist, auch wenn dadurch der Firmenwortlaut mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr übereinstimmt die Aufrechterhaltung der Firma soll verhindern, dass der in der Firma steckende Wert vernichtet und den Kunden das Erkennen des Unternehmens erschwert wird. Dieses Recht findet jedoch seine Grenze im Täuschungsverbot. Gemäß § 18 Abs. 2 UGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.Der Grundsatz der Firmenwahrheit gilt uneingeschränkt nur für die Firmenneugründung und wird im Fall von Änderungen durch den Grundsatz der Firmenkontinuität insoweit verdrängt, als die Fortführung der Firma gestattet ist, auch wenn dadurch der Firmenwortlaut mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr übereinstimmt die Aufrechterhaltung der Firma soll verhindern, dass der in der Firma steckende Wert vernichtet und den Kunden das Erkennen des Unternehmens erschwert wird. Dieses Recht findet jedoch seine Grenze im Täuschungsverbot. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, UGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
Wenn nun § 1b Abs. 1 RAO bei Verzicht eines Gesellschafters auf die Rechtsanwaltschaft die Fortführung der bisherigen Firma ausdrücklich gestattet, kann das interessierte Publikum (hier: Klienten) aus dem Firmenwortlaut weder die Gesellschafterzusammensetzung und schon gar nicht die Anzahl der die Rechtsanwaltschaft Ausübenden (bzw. die handelsrechtlichen Geschäftsführer) erkennen und muss bei Interesse jedenfalls im Firmenbuch nachsehen, dann vermag das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdefall in der Beibehaltung der Berufsbezeichnung im Plural im Firmenwortlaut der genannten Rechtsanwaltsgesellschaft aber auch keine Irreführung zu erblicken.Wenn nun Paragraph eins b, Absatz eins, RAO bei Verzicht eines Gesellschafters auf die Rechtsanwaltschaft die Fortführung der bisherigen Firma ausdrücklich gestattet, kann das interessierte Publikum (hier: Klienten) aus dem Firmenwortlaut weder die Gesellschafterzusammensetzung und schon gar nicht die Anzahl der die Rechtsanwaltschaft Ausübenden (bzw. die handelsrechtlichen Geschäftsführer) erkennen und muss bei Interesse jedenfalls im Firmenbuch nachsehen, dann vermag das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdefall in der Beibehaltung der Berufsbezeichnung im Plural im Firmenwortlaut der genannten Rechtsanwaltsgesellschaft aber auch keine Irreführung zu erblicken.
Da zur Rechtsfrage, ob eine Verpflichtung zur Namensänderung einer Rechtsanwaltsgesellschaft, die den Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bisher im Plural führte, besteht, wenn infolge des Verzichtes eines (oder mehrerer) zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft Berechtigter nur mehr einer zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigter Gesellschafter verbleibt, keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt, war jedoch die ordentliche Revision zuzulassen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.014.8040.2016