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{'item': ['VGW-152/022/1323/2017', 'VGW-152/022/1324/2017', 'VGW-152/022/1325/2017']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.02.2017 GeschäftszahlVGW-152/022/1323/2017; VGW-152/022/1324/2017; VGW-152/022/1325/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerden 1.) der H. I., 2.) des R. I. und 3.) der Ro. I., alle vertreten durch RA gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung, vom 2.12.2016, 1.) Zl. MA35/IV - I 65/2016 F, 2.) Zl. MA35/IV - I 64/2016 F und 3.) Zl. MA35/IV - I 63/2016 F, mit welchen jeweils der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung einer Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 StbG gemäß § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die eingebrachte Anzeige vom 25.04.2016 gemäß § 64a Abs. 18 StbG nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt hat, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerden 1.) der H. römisch eins., 2.) des R. römisch eins. und 3.) der Ro. römisch eins., alle vertreten durch RA gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung, vom 2.12.2016, 1.) Zl. MA35/IV - römisch eins 65 aus 2016, F, 2.) Zl. MA35/IV - römisch eins 64 aus 2016, F und 3.) Zl. MA35/IV - römisch eins 63 aus 2016, F, mit welchen jeweils der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung einer Anzeige gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG gemäß Paragraph 71, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die eingebrachte Anzeige vom 25.04.2016 gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt hat, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das letzte Wort im Spruchpunkt

  1. aller angefochtenen Bescheide von „abgewiesen“ auf „zurückgewiesen“ abgeändert wird.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das letzte Wort im Spruchpunkt
  2. aller angefochtenen Bescheide von „abgewiesen“ auf „zurückgewiesen“ abgeändert wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahren, angefochtene Bescheide und Beschwerdenrömisch eins. Gang des Verfahren, angefochtene Bescheide und Beschwerden Mit Schriftsatz vom
  3. April 2016 stellten die beschwerdeführenden Parteien einen am selben Tag per E-Mail an die österreichische Botschaft in T. gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig erstatteten sie die versäumte Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 StbG. Mit Schriftsatz vom
  4. April 2016 stellten die beschwerdeführenden Parteien einen am selben Tag per E-Mail an die österreichische Botschaft in T. gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig erstatteten sie die versäumte Anzeige gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG. Mit E-Mail vom
  5. April 2016 leitete die österreichische Botschaft T. den Antrag der beschwerdeführenden Parteien gemeinsam mit einer Stellungnahme an die belangte Behörde weiter und ersuchte um Mitteilung betreffend die weitere korrekte Vorgehensweise. Mit E-Mail vom
  6. Mai 2016 übermittelte die österreichische Botschaft in T. sämtliche die Angelegenheit betreffende Schriftstücke an die belangte Behörde. Mit Schreiben vom
  7. Juni 2016 teilte die belangte Behörde den beschwerdeführenden Parteien das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit und räumte ihnen die Möglichkeit ein, binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen. Den beschwerdeführenden Parteien wurde zweimal, auf deren Ersuchen, eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme, zuletzt bis zum
  8. September 2016, gewährt. Die Parteien machten von der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben aber letztlich keinen Gebrauch. Mit Bescheiden vom
  9. Dezember 2016 wies die belangte Behörde die Anträge auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung einer Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 StbG ab und stellte fest, dass die eingebrachte Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 StbG vom
  10. April 2016 nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt hat.Mit Bescheiden vom
  11. Dezember 2016 wies die belangte Behörde die Anträge auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung einer Anzeige gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG ab und stellte fest, dass die eingebrachte Anzeige gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG vom
  12. April 2016 nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt hat. Hinsichtlich des Verfahrensablaufes und des Sachverhaltes führte die belangte Behörde in allen drei Bescheiden aus: „Mit Schriftsatz vom
  13. April 2016 begehrte [Name der Antragstellerin bzw. des Antragstellers] (im Folgenden kurz „die Antragstellerin“) die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung einer Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 StbG. Gleichzeitig wurde die Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 StbG nachgeholt. Der Schriftsatz vom
  14. April 2016, gerichtet an die österreichische Botschaft in T., wurde bei der österreichischen Botschaft in T. mit E-Mail vom
  15. April 2016 eingebracht. Da jedoch die Wiener Landesregierung im gegenständlichen Fall sachlich und örtlich zuständig ist, wurde der Wiedereinsetzungsantrag durch die österreichische Botschaft in T. mit Schreiben vom
  16. Mai 2016, ha. eingelangt am
  17. Mai 2016, an das Amt der Wiener Landesregierung zuständigkeitshalber abgetreten. „Mit Schriftsatz vom
  18. April 2016 begehrte [Name der Antragstellerin bzw. des Antragstellers] (im Folgenden kurz „die Antragstellerin“) die Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung einer Anzeige gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG. Gleichzeitig wurde die Anzeige gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG nachgeholt. Der Schriftsatz vom
  19. April 2016, gerichtet an die österreichische Botschaft in T., wurde bei der österreichischen Botschaft in T. mit E-Mail vom
  20. April 2016 eingebracht. Da jedoch die Wiener Landesregierung im gegenständlichen Fall sachlich und örtlich zuständig ist, wurde der Wiedereinsetzungsantrag durch die österreichische Botschaft in T. mit Schreiben vom
  21. Mai 2016, ha. eingelangt am
  22. Mai 2016, an das Amt der Wiener Landesregierung zuständigkeitshalber abgetreten. Mit Schriftsatz vom
  23. April 2016 wurde sinngemäß vorgebracht wie folgt: Im Jahr 2013 habe die Antragstellerin ihre Mutter, Frau L. I., bevollmächtigt, in ihrem Namen eine Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 StbG bei der Österreichischen Botschaft in T. einzubringen. Zu diesem Zweck sei die Mutter der Antragstellerin im Juli 2013 und im September 2013 persönlich bei der Botschaft gewesen, wobei beide Male mit den zuständigen Mitarbeitern der Botschaft die Anzeige ausführlich erörtert worden sei. Eine schriftliche Anzeigeneinbringung sowie die Vorlage der schriftlichen Vollmacht lautend auf L. I. seien zwar nicht erfolgt, diese verbesserungsfähigen Mängel seien jedoch mit Eingabe der nunmehr bevollmächtigten Vertreterin der Antragstellerin vom
  24. Jänner 2016 bei der Österreichischen Botschaft in T. verbessert worden. In mehreren Schreiben an die österreichische Botschaft in T. wurde zudem dargelegt, dass Frau L. I. im August 2013 entgegen der Ansicht der österreichischen Botschaft nicht nur einen Antrag auf Feststellung ihrer eigenen Staatsbürgerschaft gestellt, sondern Anzeigen gemäß § 64a Abs. 18 StbG für die Antragstellerin und ihre beiden Geschwister eingebracht hätte. Im Zuge eines Telefongesprächs mit der Botschaft am
  25. April 2016 sei ein für alle Mal klargestellt worden, dass die Suche nach Spuren der Anzeige der Antragstellerin eingestellt werde. Da Frau L. I. als damalige Vertreterin der nunmehrigen Antragstellerin sämtliche verfahrensleitende Anweisungen der Botschaft befolgt habe, liege kein Verschulden auf Seiten der damaligen Vertreterin der nunmehrigen Antragstellerin vor. Die Botschaft habe demnach die Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 StbG entweder schuldhaft nicht entgegengenommen oder später schuldhaft verloren. Im Jahr 2013 habe die Antragstellerin ihre Mutter, Frau L. römisch eins., bevollmächtigt, in ihrem Namen eine Anzeige gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG bei der Österreichischen Botschaft in T. einzubringen. Zu diesem Zweck sei die Mutter der Antragstellerin im Juli 2013 und im September 2013 persönlich bei der Botschaft gewesen, wobei beide Male mit den zuständigen Mitarbeitern der Botschaft die Anzeige ausführlich erörtert worden sei. Eine schriftliche Anzeigeneinbringung sowie die Vorlage der schriftlichen Vollmacht lautend auf L. römisch eins. seien zwar nicht erfolgt, diese verbesserungsfähigen Mängel seien jedoch mit Eingabe der nunmehr bevollmächtigten Vertreterin der Antragstellerin vom
  26. Jänner 2016 bei der Österreichischen Botschaft in T. verbessert worden. In mehreren Schreiben an die österreichische Botschaft in T. wurde zudem dargelegt, dass Frau L. römisch eins. im August 2013 entgegen der Ansicht der österreichischen Botschaft nicht nur einen Antrag auf Feststellung ihrer eigenen Staatsbürgerschaft gestellt, sondern Anzeigen gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG für die Antragstellerin und ihre beiden Geschwister eingebracht hätte. Im Zuge eines Telefongesprächs mit der Botschaft am
  27. April 2016 sei ein für alle Mal klargestellt worden, dass die Suche nach Spuren der Anzeige der Antragstellerin eingestellt werde. Da Frau L. römisch eins. als damalige Vertreterin der nunmehrigen Antragstellerin sämtliche verfahrensleitende Anweisungen der Botschaft befolgt habe, liege kein Verschulden auf Seiten der damaligen Vertreterin der nunmehrigen Antragstellerin vor. Die Botschaft habe demnach die Anzeige gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG entweder schuldhaft nicht entgegengenommen oder später schuldhaft verloren. Im genannten Schriftsatz verwies die bevollmächtigte Vertreterin der Antragstellerin sodann ausdrücklich auf § 7 Abs. 1 Z 3 AVG und führte dazu aus, dass der Wiedereinsetzungsantrag schwerwiegende Vorwürfe gegen die Österreichische Botschaft in T. erhebe und die Botschaft daher nicht unbefangen sei. Da die Botschaft somit ungeeignet sei, den Antrag objektiv zu beurteilen, sei der Antrag an die „ersatzweise zuständige Behörde“ zur Entscheidung weiterzuleiten.Im genannten Schriftsatz verwies die bevollmächtigte Vertreterin der Antragstellerin sodann ausdrücklich auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG und führte dazu aus, dass der Wiedereinsetzungsantrag schwerwiegende Vorwürfe gegen die Österreichische Botschaft in T. erhebe und die Botschaft daher nicht unbefangen sei. Da die Botschaft somit ungeeignet sei, den Antrag objektiv zu beurteilen, sei der Antrag an die „ersatzweise zuständige Behörde“ zur Entscheidung weiterzuleiten. Im genannten Schriftsatz wurde sodann gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung die versäumte Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 StbG nachgeholt.Im genannten Schriftsatz wurde sodann gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung die versäumte Anzeige gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG nachgeholt. Angemerkt wird, dass - vor Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages samt nachgeholter Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 StbG - eine Anzeige der Antragstellerin gemäß § 64a Abs. 18 StbG ha. nie eingelangt ist.Angemerkt wird, dass - vor Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages samt nachgeholter Anzeige gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG - eine Anzeige der Antragstellerin gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG ha. nie eingelangt ist. Mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung vom
  28. Juni 2016 wurde die Antragstellerin informiert, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom
  29. April 2016 keine Folge geleistet wird, weil eine Wiedereinsetzung in eine materiellrechtliche Frist nicht möglich und zudem der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zu bewerten ist. Das Schreiben wurde am
  30. Juni 2016 zugestellt. Am
  31. August 2016 wurde um Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Stellungnahme ersucht, woraufhin eine Fristverlängerung bis
  32. September 2016 gewährt wurde. Mit Fristsetzungsantrag vom
  33. August 2016 wurde erneut um Fristverlängerung bis
  34. September 2016 ersucht. Die Fristverlängerung wurde daraufhin letztmalig bis
  35. September 2016 gewährt. Nach der Aktenlage langte bis dato keine Stellungnahme ein.“ Rechtlich begründet die belangte Behörde nach Wiedergabe von gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jeweils wie folgt: „Somit ist davon auszugehen, dass es sich bei der Frist zur Einbringung einer Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 StbG um eine materiellrechtliche Frist handelt. Die Wiedereinsetzung in eine materiellrechtliche Frist ist nicht zulässig. Ein solcher Antrag ist abzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Wien 2009,
  36. Teilband, § 72/Rz 2).„Somit ist davon auszugehen, dass es sich bei der Frist zur Einbringung einer Anzeige gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG um eine materiellrechtliche Frist handelt. Die Wiedereinsetzung in eine materiellrechtliche Frist ist nicht zulässig. Ein solcher Antrag ist abzuweisen vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Wien 2009,
  37. Teilband, Paragraph 72 /, R, z, 2). Selbst wenn die Wiedereinsetzung in eine verfahrensrechtliche Frist begehrt worden bzw. die Frist zur Einbringung einer Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 StbG als verfahrensrechtliche Frist zu qualifizieren wäre, könnte dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben werden, weil dieser als verspätet eingebracht zu bewerten ist.Selbst wenn die Wiedereinsetzung in eine verfahrensrechtliche Frist begehrt worden bzw. die Frist zur Einbringung einer Anzeige gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG als verfahrensrechtliche Frist zu qualifizieren wäre, könnte dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben werden, weil dieser als verspätet eingebracht zu bewerten ist. Der Wiedereinsetzungsantrag ist in den Fällen des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses bei der Behörde einzubringen, die gemäß § 71 Abs. 4 AVG zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag berufen ist (VwGH vom 18.10.2000, 95/08/0330).Der Wiedereinsetzungsantrag ist in den Fällen des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses bei der Behörde einzubringen, die gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag berufen ist (VwGH vom 18.10.2000, 95/08/0330). Gemäß den Ausführungen der bevollmächtigten Vertreterin der Antragstellerin hat diese erstmals am
  38. April 2016 davon erfahren, dass die Anzeige der Antragstellerin gemäß § 64a Abs. 18 StbG definitiv nicht bei der österreichischen Botschaft in T. eingelangt ist. Am
  39. April 2016 wurde sodann per E—Mail der Wiedereinsetzungsantrag bei der österreichischen Botschaft in T. eingebracht. Folgt man dem genannten Vorbringen, so wurde der Wiedereinsetzungsantrag zwar innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses, jedoch nicht bei der für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständigen Behörde, eingebracht. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wäre nämlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einzubringen gewesen.Gemäß den Ausführungen der bevollmächtigten Vertreterin der Antragstellerin hat diese erstmals am
  40. April 2016 davon erfahren, dass die Anzeige der Antragstellerin gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG definitiv nicht bei der österreichischen Botschaft in T. eingelangt ist. Am
  41. April 2016 wurde sodann per E—Mail der Wiedereinsetzungsantrag bei der österreichischen Botschaft in T. eingebracht. Folgt man dem genannten Vorbringen, so wurde der Wiedereinsetzungsantrag zwar innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses, jedoch nicht bei der für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständigen Behörde, eingebracht. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wäre nämlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einzubringen gewesen. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (VwGH vom
  42. Juli 2015, Ra 2015/03/0049). Das Postlaufprivileg gilt jedoch nicht in Zusammenhang mit E-Mails, sodass diese am letzten Tag einer Frist während der Amtsstunden bei der Behörde einlangen müssen (vgl. VwGH vom 22.04.2009, 2008/04/0089).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (VwGH vom
  43. Juli 2015, Ra 2015/03/0049). Das Postlaufprivileg gilt jedoch nicht in Zusammenhang mit E-Mails, sodass diese am letzten Tag einer Frist während der Amtsstunden bei der Behörde einlangen müssen vergleiche VwGH vom 22.04.2009, 2008/04/0089). Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit E-Mail der österreichischen Botschaft in T. vom
  44. Mai 2016, ha. eingelangt am
  45. Mai 2016, „mit der Bitte um do. weitere Veranlassung“ weitergeleitet. Sohin langte dieser nicht am letzten Tag der Frist beim Amt der Wiener Landesregierung ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher verspätet bei der zuständigen Behörde eingelangt. Abgesehen davon ist das Vorbringen, wonach die Antragstellerin durch ihre bevollmächtigte Vertreterin erstmals am
  46. April 2016 vom Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hätte, nicht schlüssig. Aus den von der österreichischen Botschaft in T. übermittelten Unterlagen geht nämlich hervor, dass die rechtsfreundliche Vertreterin der Antragstellerin bereits mit do. Schreiben vom
  47. März 2016 informiert wurde, dass im August 2013 lediglich der Antrag auf Feststellung der Staatsbürgerschaft der Mutter der Antragstellerin, Frau L. I., eingebracht wurde und weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt Anzeigen gemäß § 64a Abs. 18 StbG für die Antragstellerin und ihre Geschwister bei der Österreichischen Botschaft in T. eingelangt sind. Im erwähnten Telefonat am
  48. April 2016 wurde die bevollmächtigte Vertreterin der Antragstellerin laut Aktenvermerk des Botschafters, Herr Re., und der Botschaftsmitarbeiterin, Frau La., vom
  49. April 2016 lediglich erneut aufgeklärt, dass die Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 StbG nicht fristgerecht eingebracht wurden.Abgesehen davon ist das Vorbringen, wonach die Antragstellerin durch ihre bevollmächtigte Vertreterin erstmals am
  50. April 2016 vom Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hätte, nicht schlüssig. Aus den von der österreichischen Botschaft in T. übermittelten Unterlagen geht nämlich hervor, dass die rechtsfreundliche Vertreterin der Antragstellerin bereits mit do. Schreiben vom
  51. März 2016 informiert wurde, dass im August 2013 lediglich der Antrag auf Feststellung der Staatsbürgerschaft der Mutter der Antragstellerin, Frau L. römisch eins., eingebracht wurde und weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt Anzeigen gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG für die Antragstellerin und ihre Geschwister bei der Österreichischen Botschaft in T. eingelangt sind. Im erwähnten Telefonat am
  52. April 2016 wurde die bevollmächtigte Vertreterin der Antragstellerin laut Aktenvermerk des Botschafters, Herr Re., und der Botschaftsmitarbeiterin, Frau La., vom
  53. April 2016 lediglich erneut aufgeklärt, dass die Anzeige gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG nicht fristgerecht eingebracht wurden. Aufgrund der Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Wege ihrer bevollmächtigten Vertreterin zumindest bereits am
  54. März 2016 über die Sachlage informiert war, sodass der Wiedereinsetzungsantrag vom
  55. April 2016 jedenfalls als verspätet zu bewerten ist. Da der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen war, konnte auch die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 StbG keiner positiven Erledigung zugeführt werden. Die Anzeige ist binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung (Anm.: somit bis
  56. April 2014) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Da die Anzeige nicht innerhalb der normierten Frist eingebracht wurde und dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben war, ist die Anzeige somit als verspätet zu bewerten. Es war daher festzustellen, dass die Anzeige der Antragstellerin vom
  57. April 2016 nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt hat.“Da der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen war, konnte auch die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte Anzeige gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG keiner positiven Erledigung zugeführt werden. Die Anzeige ist binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung Anmerkung, somit bis
  58. April 2014) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Da die Anzeige nicht innerhalb der normierten Frist eingebracht wurde und dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben war, ist die Anzeige somit als verspätet zu bewerten. Es war daher festzustellen, dass die Anzeige der Antragstellerin vom
  59. April 2016 nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt hat.“ Diese Bescheide wurden den beschwerdeführenden Parteien am
  60. Dezember 2016 zugestellt. Mit Schriftsätzen vom
  61. Jänner 2016 erhoben die beschwerdeführenden Parteien jeweils Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen den sie betreffenden Bescheid. Begründend führen die beschwerdeführenden Parteien aus, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung der Anzeigen gemäß § 64a Abs. 18 StbG gehindert wurden. Die österreichische Botschaft in T. habe die Mutter der beschwerdeführenden Parteien im Glauben gelassen, dass die Anzeigen bereits im Jahr 2013 ordnungsgemäß eingebracht worden seien. Auch die Beschwerdeführer könnten bis heute nicht mit Sicherheit sagen, ob die Botschaft die Anzeigen im August 2013 wissentlich gar nicht entgegengenommen habe oder ob die zuerst noch korrekt entgegengenommenen Anzeigen erst später in Verstoß geraten seien. Den beschwerdeführenden Parteien sei dabei allenfalls ein minderer Grad des Versehens anzulasten. Im Zweifel sei davon auszugehen, dass es sich bei der Frist des § 64a Abs. 18 StbG um eine verfahrensrechtliche Frist handle. Der Antrag sei bei der österreichischen Botschaft in T. eingebracht worden, die für die Entgegennahme von Anzeigen bei einem Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige gemäß Abschnitt IV Staatsbürgerschaftsgesetz berechtigt sei. Analog seien diese Verfahrensregelungen auch für die Anzeigen gemäß § 64a Abs. 18 StbG anzuwenden. Aus diesem Grund sei auch die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristwahrend. Das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis sei auch nicht bereits mit Schreiben der österreichischen Botschaft in T. vom
  62. März 2016 weggefallen, da die beschwerdeführenden Parteien zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgehen durften, dass der Verfasser des Schreibens nicht umfassend informiert gewesen sei bzw. die Papierakten noch nicht gründlich durchsucht worden seien. Die Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages sei vielmehr erst durch eine Telefonkonferenz am
  63. April 2016 ausgelöst wurden, im Zuge derer der Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien mitgeteilt wurde, dass keine weiteren Recherchen zu den Anzeigen durchgeführt würden.Begründend führen die beschwerdeführenden Parteien aus, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung der Anzeigen gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG gehindert wurden. Die österreichische Botschaft in T. habe die Mutter der beschwerdeführenden Parteien im Glauben gelassen, dass die Anzeigen bereits im Jahr 2013 ordnungsgemäß eingebracht worden seien. Auch die Beschwerdeführer könnten bis heute nicht mit Sicherheit sagen, ob die Botschaft die Anzeigen im August 2013 wissentlich gar nicht entgegengenommen habe oder ob die zuerst noch korrekt entgegengenommenen Anzeigen erst später in Verstoß geraten seien. Den beschwerdeführenden Parteien sei dabei allenfalls ein minderer Grad des Versehens anzulasten. Im Zweifel sei davon auszugehen, dass es sich bei der Frist des Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG um eine verfahrensrechtliche Frist handle. Der Antrag sei bei der österreichischen Botschaft in T. eingebracht worden, die für die Entgegennahme von Anzeigen bei einem Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige gemäß Abschnitt römisch vier Staatsbürgerschaftsgesetz berechtigt sei. Analog seien diese Verfahrensregelungen auch für die Anzeigen gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG anzuwenden. Aus diesem Grund sei auch die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristwahrend. Das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis sei auch nicht bereits mit Schreiben der österreichischen Botschaft in T. vom
  64. März 2016 weggefallen, da die beschwerdeführenden Parteien zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgehen durften, dass der Verfasser des Schreibens nicht umfassend informiert gewesen sei bzw. die Papierakten noch nicht gründlich durchsucht worden seien. Die Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages sei vielmehr erst durch eine Telefonkonferenz am
  65. April 2016 ausgelöst wurden, im Zuge derer der Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien mitgeteilt wurde, dass keine weiteren Recherchen zu den Anzeigen durchgeführt würden. Hinsichtlich des zweiten Spruchpunktes rügen die beschwerdeführenden Parteien, dass die Anzeigen gemäß § 64a Abs. 18 StbG nicht zum ersten Mal am
  66. April 2016 erstattet worden seien. Vielmehr seien die Anzeigen bereits im August 2013 erstattet worden. Weiters rügen die beschwerdeführenden Parteien eine Reihe von Verfahrensmängeln. So sei etwa bei der Erstattung der Anzeige im August 2013 kein Verwaltungsakt angelegt worden und die damals vertretenen Parteien seien bei der Erstattung der Anzeigen im August 2013 nicht ordnungsgemäß von der österreichischen Botschaft in T. angeleitet worden. Die belangte Behörde hätte vielmehr erkennen müssen, dass die beschwerdeführenden Parteien faktisch sämtliche Voraussetzungen des § 65a Abs. 18 StbG (gemeint wohl § 64a Abs. 18 StbG) erfüllten. Abschließend bringen die beschwerdeführenden Parteien vor, dass § 64a Abs. 18 StbG gegen Art. 8 iVm Art. 14 EMRK verstoße, da dieser zu einer „unsachgemäßen Ungleichbehandlung“ zwischen Antragstellern, die im Inland leben und Antragstellern, die im Ausland leben führe. Antragsteller die im Ausland leben hätten einen schwierigeren Zugang zu Informationen, sodass für diese eine längere Frist vorgesehen hätte werden müssen.Hinsichtlich des zweiten Spruchpunktes rügen die beschwerdeführenden Parteien, dass die Anzeigen gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG nicht zum ersten Mal am
  67. April 2016 erstattet worden seien. Vielmehr seien die Anzeigen bereits im August 2013 erstattet worden. Weiters rügen die beschwerdeführenden Parteien eine Reihe von Verfahrensmängeln. So sei etwa bei der Erstattung der Anzeige im August 2013 kein Verwaltungsakt angelegt worden und die damals vertretenen Parteien seien bei der Erstattung der Anzeigen im August 2013 nicht ordnungsgemäß von der österreichischen Botschaft in T. angeleitet worden. Die belangte Behörde hätte vielmehr erkennen müssen, dass die beschwerdeführenden Parteien faktisch sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 65 a, Absatz 18, StbG (gemeint wohl Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG) erfüllten. Abschließend bringen die beschwerdeführenden Parteien vor, dass Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG gegen Artikel 8, in Verbindung mit Artikel 14, EMRK verstoße, da dieser zu einer „unsachgemäßen Ungleichbehandlung“ zwischen Antragstellern, die im Inland leben und Antragstellern, die im Ausland leben führe. Antragsteller die im Ausland leben hätten einen schwierigeren Zugang zu Informationen, sodass für diese eine längere Frist vorgesehen hätte werden müssen. Die beschwerdeführenden Parteien beantragen
  68. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
  69. in der Sache selbst zu erkennen und die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Bescheide aufgehoben werden und festgestellt wird, dass die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeigen bei der Behörde erworben wurden in eventu
  70. dass die angefochtenen Bescheide aufgehoben und Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen wird. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Alle beschwerdeführenden Parteien wurden in Ra., geboren. Am
  71. Jänner 2016 übermittelten die beschwerdeführenden Parteien einen Schriftsatz als „Ergänzung der Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 StbG vom September 2013“ mit einer Reihe von Unterlagen an die österreichische Botschaft in T..Am
  72. Jänner 2016 übermittelten die beschwerdeführenden Parteien einen Schriftsatz als „Ergänzung der Anzeige gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG vom September 2013“ mit einer Reihe von Unterlagen an die österreichische Botschaft in T.. Mit Schreiben vom
  73. März 2016 teilte die österreichische Botschaft in T. dem beschwerdeführenden Parteien mit, dass im Jahr 2013 keine sie betreffenden Anzeigen abgegeben wurden. Mit Schreiben vom
  74. März 2016 ersuchten die beschwerdeführenden Parteien die österreichische Botschaft in T. alle schriftlichen Vermerke und die internen Akten der Botschaft nach einem Hinweis über die Einbringung der Anzeigen im Jahr 2013 zu durchsuchen oder die Mitarbeiter zu befragen, ob eine solche Einbringung noch erinnerlich sei. Mit Schreiben vom
  75. April 2016 teilte die österreichische Botschaft in T. den beschwerdeführenden Parteien erneut mit, dass für diese im Jahr 2013 keine Anzeigen gemäß § 64a Abs. 18 StbG erstattet worden wären.Mit Schreiben vom
  76. April 2016 teilte die österreichische Botschaft in T. den beschwerdeführenden Parteien erneut mit, dass für diese im Jahr 2013 keine Anzeigen gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG erstattet worden wären. Am
  77. April 2016 wurde die Sache im Zuge eines Telefonats zwischen Mitarbeiter der österreichischen Botschaft in T. und der Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien erneut erörtert. Mit Schriftsatz vom
  78. April 2016 brachten die beschwerdeführenden Parteien einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Erstattung einer Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 StbG bei der österreichischen Botschaft in T. ein.Mit Schriftsatz vom
  79. April 2016 brachten die beschwerdeführenden Parteien einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Erstattung einer Anzeige gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG bei der österreichischen Botschaft in T. ein. Mit E-Mail vom
  80. April 2016 leitete die österreichische Botschaft in T. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemeinsam mit einer Stellungnahme der Botschaft an die belangte Behörde weiter und ersuchte um Mitteilung hinsichtlich der weiteren korrekten Vorgehensweise. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der Akten der belangten Behörde, sowie aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde. IV. Rechtsgrundlagenrömisch vier. Rechtsgrundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. 311/1985 idF BGBl. I 104/2014 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2014, lauten: „§ 39.

(1)Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des § 41 die Landesregierung zuständig.„§ 39.
(1)Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des Paragraph 41, die Landesregierung zuständig.
(2)Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richtet sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft.“
(2)Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (Paragraph 49, Absatz 2,) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richtet sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft.“ „§ 49.
(1)Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben nach Maßgabe dieses Abschnittes ein ständiges Verzeichnis der Staatsbürger (Staatsbürgerschaftsevidenz) zu führen.
(2)Evidenzstelle ist
  1. a)für Personen, die vor dem 1. Juli 1966 im Gebiet der Republik geboren sind: die Geburtsgemeinde (Gemeindeverband);
  2. b)für Personen, die ab dem 1. Juli 1966 im Gebiet der Republik geboren sind: die Gemeinde (Gemeindeverband), in der die Mutter im Zeitpunkt der Geburt der zu verzeichnenden Person laut Eintragung im Geburtenbuch ihren Wohnort hatte, wenn dieser aber im Ausland liegt, die Geburtsgemeinde (Gemeindeverband) der zu verzeichnenden Person;
  3. c)für Personen, die im Ausland geboren sind oder bei denen sich nach lit. a oder b keine Zuständigkeit feststellen läßt:
  4. c)für Personen, die im Ausland geboren sind oder bei denen sich nach Litera a, oder b keine Zuständigkeit feststellen läßt: die Gemeinde Wien.“ § 64aParagraph 64 a
(1)
(17)[…]
(18)Vor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn
(18)Vor dem
  1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn
  2. sie am
  3. September 1983 ledig waren und das
  4. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
  5. sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und
  6. die Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat. Die Anzeige ist binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung schriftlich bei der Behörde abzugeben. Die Behörde hat mit Bescheid festzustellen, dass die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde erworben wurde. Dieser Erwerb der Staatsbürgerschaft ist gebührenfrei.
(19)[…]
(20)Die §§ 6 Z 5, 7 und 7a samt Überschriften, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 1b, 5 und 7, 10a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 1 bis 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 11a Abs. 6, 11b, 12, 17 Abs. 1 bis 2, 21, 25, 28 Abs. 2, 29, 37 Abs. 1 Z 3, 52, 53 Z 3 lit. a und Z 5 lit. c, die Überschrift des Abschnittes VI, §§ 57, 59 Abs. 1, die Überschrift des Abschnittes VII, die §§ 60, 64a Abs. 18 und 19 sowie 66 Z 1 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 treten mit
  1. August 2013 in Kraft. Die §§ 53 Z 5 lit. f, 56a Abs. 2 und 61 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 treten mit
  2. November 2013 in Kraft. Die §§ 8 Abs. 2, 52 Abs. 2 und § 66 Z 1 lit. d in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 136/2013 treten mit Ablauf des
  3. Juli 2013 außer Kraft. § 52 Abs. 3 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 136/2013 tritt am
  4. November 2013 außer Kraft.
(20)Die Paragraphen 6, Ziffer 5, 7 und 7 a samt Überschriften, 8 Absatz 3, 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz eins b, 5 und 7, 10 a Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6, 11 a, Absatz 6, 11 b, 12, 17, Absatz eins bis 2, 21, 25, 28 Absatz 2, 29, 37, Absatz eins, Ziffer 3, 52, 53, Ziffer 3, Litera a und Ziffer 5, Litera c,, die Überschrift des Abschnittes römisch sechs, Paragraphen 57, 59, Absatz eins,, die Überschrift des Abschnittes römisch sieben, die Paragraphen 60, 64 a, Absatz 18 und 19 sowie 66 Ziffer eins, Litera b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, treten mit
  1. August 2013 in Kraft. Die Paragraphen 53, Ziffer 5, Litera f,, 56a Absatz 2 und 61 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, treten mit
  2. November 2013 in Kraft. Die Paragraphen 8, Absatz 2, 52, Absatz 2 und Paragraph 66, Ziffer eins, Litera d, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, treten mit Ablauf des
  3. Juli 2013 außer Kraft. Paragraph 52, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, tritt am
  4. November 2013 außer Kraft. […]“ V. Erwägungenrömisch fünf. Erwägungen
  5. Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044). Im vorliegenden Fall bildet der am
  6. April 2016 bei der österreichischen Botschaft in T. eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit der Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 StbG die von der Verwaltungsbehörde behandelte Rechtssache. Das Verwaltungsgericht Wien hat also zu prüfen, ob der Wiedereinsetzungsantrag zulässig und begründet ist und gegebenenfalls festzustellen, ob mit der Anzeige die Staatsbürgerschaft erworben wurde. Allenfalls bereits vor
  7. April 2016 erstattete Anzeigen sind hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im vorliegenden Fall bildet der am
  8. April 2016 bei der österreichischen Botschaft in T. eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit der Anzeige gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG die von der Verwaltungsbehörde behandelte Rechtssache. Das Verwaltungsgericht Wien hat also zu prüfen, ob der Wiedereinsetzungsantrag zulässig und begründet ist und gegebenenfalls festzustellen, ob mit der Anzeige die Staatsbürgerschaft erworben wurde. Allenfalls bereits vor
  9. April 2016 erstattete Anzeigen sind hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
  10. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde Gemäß § 64a Abs. 18 vorletzter Satz StbG hat die Behörde im Falle einer Anzeige mit Bescheid festzustellen, dass die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde erworben wurde. Gemäß § 39 Abs. 1 StbG ist zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (mit Ausnahme von Bestätigungen gemäß § 41 StbG) die Landesregierung zuständig. Örtlich zuständig ist gemäß § 39 Abs. 2 StbG jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle liegt. Für Personen, die im Ausland geboren sind, ist die Evidenzstelle gemäß § 49 Abs. 2 lit. c StbG die Gemeinde Wien.Gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, vorletzter Satz StbG hat die Behörde im Falle einer Anzeige mit Bescheid festzustellen, dass die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde erworben wurde. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, StbG ist zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (mit Ausnahme von Bestätigungen gemäß Paragraph 41, StbG) die Landesregierung zuständig. Örtlich zuständig ist gemäß Paragraph 39, Absatz 2, StbG jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle liegt. Für Personen, die im Ausland geboren sind, ist die Evidenzstelle gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Litera c, StbG die Gemeinde Wien. Da § 64a Abs. 18 StbG die Erlassung eines Bescheides vorsieht und § 39 Abs. 1 StbG eine generelle Zuständigkeit der Landesregierung für die Erlassung von Bescheiden aufgrund des Staatsbürgerschaftsgesetz konstituiert, war im vorliegenden Fall die Landesregierung sachlich zur Entscheidung über die Sache zuständig. Da die beschwerdeführenden Parteien keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben, war jene Landesregierung örtlich zuständig, in deren Bereich die Evidenzstelle liegt. Da alle beschwerdeführenden Parteien im Ausland geboren sind, ist die Evidenzstelle die Gemeinde Wien. Die Wiener Landesregierung war daher auch die örtlich zuständige Behörde. Da Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG die Erlassung eines Bescheides vorsieht und Paragraph 39, Absatz eins, StbG eine generelle Zuständigkeit der Landesregierung für die Erlassung von Bescheiden aufgrund des Staatsbürgerschaftsgesetz konstituiert, war im vorliegenden Fall die Landesregierung sachlich zur Entscheidung über die Sache zuständig. Da die beschwerdeführenden Parteien keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben, war jene Landesregierung örtlich zuständig, in deren Bereich die Evidenzstelle liegt. Da alle beschwerdeführenden Parteien im Ausland geboren sind, ist die Evidenzstelle die Gemeinde Wien. Die Wiener Landesregierung war daher auch die örtlich zuständige Behörde. Daneben oder darüber hinausgehend besteht entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 StbG keine Zuständigkeit der österreichischen diplomatischen Vertretungsbehörden – auch nicht zur Entgegennahme der Anzeige. Anders als § 57 Abs. 4, § 58c Abs. 3 und § 59 Abs. 4 StbG sieht § 64a StbG keine Möglichkeit vor, die Anzeige bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Vielmehr sieht § 64a Abs. 18 ausdrücklich vor, dass die Anzeige schriftlich bei der (gemäß § 39 Abs. 1 StbG zuständigen) Behörde abzugeben ist. Für eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen gibt es mangels Vorliegen einer Lücke keine Grundlage.Daneben oder darüber hinausgehend besteht entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Anzeige gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG keine Zuständigkeit der österreichischen diplomatischen Vertretungsbehörden – auch nicht zur Entgegennahme der Anzeige. Anders als Paragraph 57, Absatz 4,, Paragraph 58 c, Absatz 3 und Paragraph 59, Absatz 4, StbG sieht Paragraph 64 a, StbG keine Möglichkeit vor, die Anzeige bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Vielmehr sieht Paragraph 64 a, Absatz 18, ausdrücklich vor, dass die Anzeige schriftlich bei der (gemäß Paragraph 39, Absatz eins, StbG zuständigen) Behörde abzugeben ist. Für eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen gibt es mangels Vorliegen einer Lücke keine Grundlage. Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 71 Abs. 4 AVG jene Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Handlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Da für die Entscheidung, ob eine Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 StbG zum Erwerb der Staatsbürgerschaft geführt hat die Wiener Landesregierung zuständig war, war diese auch zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag berufen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ihre Zuständigkeit in Anspruch genommen.Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG jene Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Handlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Da für die Entscheidung, ob eine Anzeige gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG zum Erwerb der Staatsbürgerschaft geführt hat die Wiener Landesregierung zuständig war, war diese auch zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag berufen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ihre Zuständigkeit in Anspruch genommen.
  11. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 3.
  12. Materiellrechtliche Frist Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Dabei ist eine solche Wiedereinsetzung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in eine verfahrensrechtliche Frist zulässig. Eine Wiedereinsetzung in eine materiellrechtliche Frist ist hingegen nicht möglich (vgl. VwGH 24.6.1993, 93/06/0053; 30.8.2011, 2008/21/0538).Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Dabei ist eine solche Wiedereinsetzung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in eine verfahrensrechtliche Frist zulässig. Eine Wiedereinsetzung in eine materiellrechtliche Frist ist hingegen nicht möglich vergleiche VwGH 24.6.1993, 93/06/0053; 30.8.2011, 2008/21/0538). Eine Frist hat dann verfahrensrechtlichen Charakter, wenn sie die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt. Ist hingegen eine Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so ist die dafür vorgesehene Zeitspanne als materiellrechtliche Frist zu qualifizieren (VwGH 28.8.2008, 2008/22/0348). Das Verwaltungsgericht Wien hat keinen Zweifel daran, dass die Handlung (die Anzeige), für die § 64a Abs. 18 StbG eine Frist vorsieht, nur auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen, nämlich den Erwerb der Staatsbürgerschaft, gerichtet ist und dass es sich daher bei der in § 64a Abs. 18 StbG vorgesehenen Frist um eine materiellrechtliche Frist handelt. Die vom Verwaltungsgerichtshof zum vergleichbaren Art. 1 § 1 Abs. 1 Staatsbürgerschaft-Übergangsrecht 1985 ergangene Rechtsprechung unterstreicht dieses Ergebnis (vgl. VwGH 16.4.2004, 2002/01/0474). Der Verwaltungsgerichthof hat anlässlich dieses Erkenntnisses auch klargestellt, dass die Pflicht zur Erlassung eines Feststellungsbescheides nichts am Charakter der Frist als materiellrechtliche Frist ändert, da der Rechtserwerb bereits ex lege mit der Anzeige erfolgt und dieser nur mit Bescheid festgestellt wird. Das Verwaltungsgericht Wien sieht daher keinen Anlass auf die von den beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde ins Treffen geführten Zweifelsregel zugunsten einer verfahrensrechtlichen Frist (VwGH
  13. 1998, 98/12/0240) zurückzugreifen.Eine Frist hat dann verfahrensrechtlichen Charakter, wenn sie die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt. Ist hingegen eine Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so ist die dafür vorgesehene Zeitspanne als materiellrechtliche Frist zu qualifizieren (VwGH 28.8.2008, 2008/22/0348). Das Verwaltungsgericht Wien hat keinen Zweifel daran, dass die Handlung (die Anzeige), für die Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG eine Frist vorsieht, nur auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen, nämlich den Erwerb der Staatsbürgerschaft, gerichtet ist und dass es sich daher bei der in Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG vorgesehenen Frist um eine materiellrechtliche Frist handelt. Die vom Verwaltungsgerichtshof zum vergleichbaren Artikel eins, Paragraph eins, Absatz eins, Staatsbürgerschaft-Übergangsrecht 1985 ergangene Rechtsprechung unterstreicht dieses Ergebnis vergleiche VwGH 16.4.2004, 2002/01/0474). Der Verwaltungsgerichthof hat anlässlich dieses Erkenntnisses auch klargestellt, dass die Pflicht zur Erlassung eines Feststellungsbescheides nichts am Charakter der Frist als materiellrechtliche Frist ändert, da der Rechtserwerb bereits ex lege mit der Anzeige erfolgt und dieser nur mit Bescheid festgestellt wird. Das Verwaltungsgericht Wien sieht daher keinen Anlass auf die von den beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde ins Treffen geführten Zweifelsregel zugunsten einer verfahrensrechtlichen Frist (VwGH
  14. 1998, 98/12/0240) zurückzugreifen. Da das Vorliegen einer verfahrensrechtlichen Frist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in eine materiellrechtliche Frist als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 28.08.2008, 2008/22/0348; 21.12.2004, 2003/04/0138; 16.04.2004, 2002/01/0474). Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand sind daher zurückzuweisen.Da das Vorliegen einer verfahrensrechtlichen Frist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in eine materiellrechtliche Frist als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 28.08.2008, 2008/22/0348; 21.12.2004, 2003/04/0138; 16.04.2004, 2002/01/0474). Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand sind daher zurückzuweisen. Die belangte Behörde ging zwar fälschlicherweise davon aus, dass das Nichtvorliegen einer verfahrensrechtlichen Frist einen Abweisungsgrund darstelle, die beschwerdeführenden Parteien konnten aber dadurch, dass die belangte Behörde ab- statt zurückgewiesen hat, nicht in Rechten verletzt worden sein (VwGH 9.11.2010, 2008/21/0380). Die belangte Behörde hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, weshalb die gegen die Spruchpunkte
  15. der angefochtenen Bescheide gerichteten Beschwerden unter Korrektur der Spruchpunkte
  16. abgewiesen werden. 3.
  17. Verspätung Darüber hinaus erweist sich der von der beschwerdeführenden Parteien eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Handlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Handlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerdeschrift fiel das Hindernis, das sie vor einer rechtzeitigen Einbringung der Anzeige abgehalten hatte, durch ein Telefonat zwischen der Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien und Mitarbeitern der österreichischen Botschaft T. am
  18. April 2016 weg. An diesem Tag wurde also die Frist gemäß § 71 Abs. 2 AVG ausgelöst.Nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerdeschrift fiel das Hindernis, das sie vor einer rechtzeitigen Einbringung der Anzeige abgehalten hatte, durch ein Telefonat zwischen der Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien und Mitarbeitern der österreichischen Botschaft T. am
  19. April 2016 weg. An diesem Tag wurde also die Frist gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG ausgelöst. Entgegen der Annahme der beschwerdeführenden Parteien wurde durch die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages bei der österreichischen Botschaft T. am
  20. April 2016 die Frist des § 71 Abs. 2 AVG nicht gewahrt. Zuständig zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung war nämlich nicht die österreichische Botschaft T. sondern, wie oben unter V.
  21. dargestellt, die Wiener Landesregierung. Da die österreichische Botschaft T. auch keine Zuständigkeit zur Entgegennahme von Anzeigen gemäß § 64a Abs. 18 StbG trifft, konnte der Wiedereinsetzungsantrag bei ihr nicht rechtswirksam eingebracht werden. Vielmehr galt der Antrag auf Wiedereinsetzung erst zu dem Zeitpunkt als eingebracht, an dem er der Wiener Landesregierung zuging. Zwar hatte die österreichische Botschaft T. gemäß § 6 Abs. 1 AVG die Anbringen der beschwerdeführenden Parteien ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten, dies geschah allerdings – insbesondere was die zeitliche Verzögerung betrifft – auf Gefahr der Einschreiter (vgl VwGH 21.06.1999, 98/17/0348). Aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde ergibt sich, dass diese erstmals am
  22. April 2016 per E-Mail von der österreichischen Botschaft T. kontaktiert wurde. Diesem E-Mail waren auch die Wiedereinsetzungsanträge der beschwerdeführenden Parteien angeschlossen. Da die Frist gemäß § 71 Abs. 2 AVG allerdings am
  23. April 2016 abgelaufen war, erweisen sich die am
  24. April 2016 der zuständigen Behörde zugegangenen Wiedereinsetzungsanträge als verspätet.Entgegen der Annahme der beschwerdeführenden Parteien wurde durch die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages bei der österreichischen Botschaft T. am
  25. April 2016 die Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG nicht gewahrt. Zuständig zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung war nämlich nicht die österreichische Botschaft T. sondern, wie oben unter römisch fünf.
  26. dargestellt, die Wiener Landesregierung. Da die österreichische Botschaft T. auch keine Zuständigkeit zur Entgegennahme von Anzeigen gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG trifft, konnte der Wiedereinsetzungsantrag bei ihr nicht rechtswirksam eingebracht werden. Vielmehr galt der Antrag auf Wiedereinsetzung erst zu dem Zeitpunkt als eingebracht, an dem er der Wiener Landesregierung zuging. Zwar hatte die österreichische Botschaft T. gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG die Anbringen der beschwerdeführenden Parteien ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten, dies geschah allerdings – insbesondere was die zeitliche Verzögerung betrifft – auf Gefahr der Einschreiter vergleiche VwGH 21.06.1999, 98/17/0348). Aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde ergibt sich, dass diese erstmals am
  27. April 2016 per E-Mail von der österreichischen Botschaft T. kontaktiert wurde. Diesem E-Mail waren auch die Wiedereinsetzungsanträge der beschwerdeführenden Parteien angeschlossen. Da die Frist gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG allerdings am
  28. April 2016 abgelaufen war, erweisen sich die am
  29. April 2016 der zuständigen Behörde zugegangenen Wiedereinsetzungsanträge als verspätet. Da sich die Wiedereinsetzungsanträge als unzulässig erweisen, war nicht weiter zu prüfen, ob die beschwerdeführenden Parteien durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Erstattung der Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 StbG gehindert waren und welches Ausmaß an Verschulden sie daran allenfalls trifft.Da sich die Wiedereinsetzungsanträge als unzulässig erweisen, war nicht weiter zu prüfen, ob die beschwerdeführenden Parteien durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Erstattung der Anzeige gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG gehindert waren und welches Ausmaß an Verschulden sie daran allenfalls trifft.
  30. Zur Anzeige gemäß § 64a Abs. 18 StbG
  31. Zur Anzeige gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG Gemäß § 64a Abs. 18 StbG erwerben vor dem
  32. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 leg.cit. die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn
  33. sie am
  34. September 1983 ledig waren und das
  35. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
  36. sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und
  37. die Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat. Die Anzeige ist binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung schriftlich bei der Behörde abzugeben.Gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG erwerben vor dem
  38. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 leg.cit. die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn
  39. sie am
  40. September 1983 ledig waren und das
  41. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
  42. sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und
  43. die Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat. Die Anzeige ist binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung schriftlich bei der Behörde abzugeben. Gemäß § 64a Abs. 20 StbG trat § 64a Abs. 18 StbG am
  44. August 2013 in Kraft. Die Frist zur Erstattung einer Anzeige im Sinne dieser Bestimmung lief also am
  45. April 2014 ab.Gemäß Paragraph 64 a, Absatz 20, StbG trat Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG am
  46. August 2013 in Kraft. Die Frist zur Erstattung einer Anzeige im Sinne dieser Bestimmung lief also am
  47. April 2014 ab. Da der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Wiedereinsetzung in diese Frist nicht erfolgreich war, sind die mit Schriftsatz vom
  48. April 2016 erstattete Anzeigen gemäß § 64a Abs. 18 StbG verspätet. Diese Anzeigen führten daher, wie die belangte Behörde in den Spruchpunkten
  49. der angefochtenen Bescheide richtig feststellte, nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die beschwerdeführenden Parteien. Die Beschwerden waren also auch soweit sie gegen diese Spruchpunkte 2 der angefochtenen Bescheide gerichtet waren, abzuweisen.Da der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Wiedereinsetzung in diese Frist nicht erfolgreich war, sind die mit Schriftsatz vom
  50. April 2016 erstattete Anzeigen gemäß Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG verspätet. Diese Anzeigen führten daher, wie die belangte Behörde in den Spruchpunkten
  51. der angefochtenen Bescheide richtig feststellte, nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die beschwerdeführenden Parteien. Die Beschwerden waren also auch soweit sie gegen diese Spruchpunkte 2 der angefochtenen Bescheide gerichtet waren, abzuweisen.
  52. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  53. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.152.022.1323.2017

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