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{'item': 'VGW-162/V/076/10204/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.02.2017 GeschäftszahlVGW-162/V/076/10204/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde des Herrn Dr. C. F., Wien, S.-gasse, vertreten durch Rechtsanwältin und Mediatorin, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vom 07.12.2015, Zahl 23248-B-0000862005, mit dem der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2013 gemäß Abschnitt l i.V.m. Abschnitt lV Abs. 5 und 7 der Beitragsordnung festgesetzt und der Beitragsrückstand von 28.000,-- Euro festgestellt und dessen Entrichtung aufgetragen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde des Herrn Dr. C. F., Wien, S.-gasse, vertreten durch Rechtsanwältin und Mediatorin, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vom 07.12.2015, Zahl 23248-B-0000862005, mit dem der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2013 gemäß Abschnitt l in Verbindung mit Abschnitt lV Absatz 5 und 7 der Beitragsordnung festgesetzt und der Beitragsrückstand von 28.000,-- Euro festgestellt und dessen Entrichtung aufgetragen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. 1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 7. Dezember 2015 wurde der Fondsbeitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 gemäß Abschnitt I in Verbindung mit Abschnitt IV Abs. 5 und 7 der Beitragsordnung festgesetzt und der Beitragsrückstand mit dem Höchstbeitrag von 28.000,- Euro festgestellt sowie dessen Entrichtung aufgetragen.römisch eins. 1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 7. Dezember 2015 wurde der Fondsbeitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 gemäß Abschnitt römisch eins in Verbindung mit Abschnitt römisch vier Absatz 5 und 7 der Beitragsordnung festgesetzt und der Beitragsrückstand mit dem Höchstbeitrag von 28.000,- Euro festgestellt sowie dessen Entrichtung aufgetragen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung die ordentlichen Fondsmitglieder verpflichtet seien, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage gemäß Abschnitt I Abs. 2 bis 4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Der Erklärung seien, soweit zutreffend, der (die) Lohnzettel und der Einkommensteuerbescheid jeweils des drittvorangegangenen Kalenderjahres in Ablichtung beizuschließen. Erforderlichenfalls könne die Ärztekammer für Wien die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Werde dieser Verpflichtung trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessenen gesetzten Nachfrist nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen, sei der Höchstbeitrag gemäß Abschnitt I Abs. 5 der Beitragsordnung vorzuschreiben.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 5, der Beitragsordnung die ordentlichen Fondsmitglieder verpflichtet seien, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage gemäß Abschnitt römisch eins Absatz 2 bis 4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Der Erklärung seien, soweit zutreffend, der (die) Lohnzettel und der Einkommensteuerbescheid jeweils des drittvorangegangenen Kalenderjahres in Ablichtung beizuschließen. Erforderlichenfalls könne die Ärztekammer für Wien die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Werde dieser Verpflichtung trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessenen gesetzten Nachfrist nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen, sei der Höchstbeitrag gemäß Abschnitt römisch eins Absatz 5, der Beitragsordnung vorzuschreiben. Mit Schreiben vom 14. März 2014 sei an den Beschwerdeführer die Aufforderung ergangen, die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen bis zum 4. April 2014 vorzulegen. Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen worden sei, sei der Fondsbeitrag mit dem Höchstbeitrag festgesetzt worden. 20% des Richtbeitrags und 30% des den Richtwert übersteigenden Beitrags sei in das Kapitaldeckungsverfahren umgeleitet und dort verzinst worden. 2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vorschreibung des Höchstbeitrags unbegründet sei, zumal der Beschwerdeführer alle relevanten Einkünfte aus seiner ärztlichen Tätigkeit fristgerecht und vollständig bekannt gegeben habe. Die unterlassene Offenlegung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sei sachgemäß gewesen, weil es keinen Bezug zu einer ärztlichen Tätigkeit gebe und für die Bemessungsgrundlage keine Relevanz habe, sodass diese Einkünfte dem Wohlfahrtsfonds nicht mitzuteilen gewesen seien. Es gebe keine Verpflichtung, alle erdenklichen Einkünfte - wie etwa beim Finanzamt - vorzulegen. Eine derartige Verpflichtung greife in sein Recht auf Privatsphäre ein und sei daher nicht gerechtfertigt. Zu den Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung führte der Beschwerdeführer weiters Folgendes aus: „c. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Weiters stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung keine Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag des Beschwerdeführers dar und sind Einkünfte aus diesem Bereich dem Wohlfahrtsfonds (der Wiener Ärzte) auch nicht bekanntzugeben. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stellen inhaltlich keinen Bezug zu einer ärztlicher Tätigkeit dar, da solche Einnahme von jedermann erzielt werden können und dies unabhängig davon, ob sie eine medizinische Ausbildung haben. Eine Qualifikation als ärztliche Tätigkeit für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für Ärzte würde bei einem Vergleich zu Einkünften von Nicht-Ärzten aus Vermietung und Verpachtung eine Ungleichbehandlung von Ärzten und Nicht-Ärzten darstellen. Eine derartige Ungleichbehandlung ist rechtswidrig. Dazu hat der der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. November 2006, 4 Ob 151/06v, mit weiteren Hinweisen, ausgeführt, dass die Abgrenzung des ärztlichen Vorbehaltsbereichs grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien erfolgen kann und maßgebend für die Aufnahme in den ärztlichen Vorbehaltsbereich sei, ob die angewendete Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist. Diesen Ausführungen schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an (VwGH vom 14.12.2010 2008/11/0038). Es steht daher außer Zweifel, dass die Tätigkeit der Vermietung und Verpachtung nicht als ärztliche Tätigkeit iSd § 2 ÄrzteG zu qualifizieren ist.“Dazu hat der der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. November 2006, 4 Ob 151/06v, mit weiteren Hinweisen, ausgeführt, dass die Abgrenzung des ärztlichen Vorbehaltsbereichs grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien erfolgen kann und maßgebend für die Aufnahme in den ärztlichen Vorbehaltsbereich sei, ob die angewendete Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist. Diesen Ausführungen schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an (VwGH vom 14.12.2010 2008/11/0038). Es steht daher außer Zweifel, dass die Tätigkeit der Vermietung und Verpachtung nicht als ärztliche Tätigkeit iSd Paragraph 2, ÄrzteG zu qualifizieren ist.“ Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer zur Beseitigung von Zweifeln an seinen Angaben seine Einkünfte durch unbedenkliche Urkunden bescheinigt, in dem er ein Schreiben der T. Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH vom 16. Mai 2014 vorgelegt habe, in dem Frau Mag. K. Fu. und Frau Mag. R. P. die Einkünfte ausführlich erläutert haben. Der Wohlfahrtsfonds hätte bei Bedenken die Möglichkeit gehabt, die beiden genannten Personen einzuvernehmen. Das willkürliche Vorgehen der belangten Behörde entspreche nicht der ständigen Judikatur. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben und abzuändern. Der Beschwerde wurde unter anderem ein bis auf die "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" in der Höhe von 20.324,19 Euro geschwärzter Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010, die undatierte Beitragserklärung über das Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2010 zur Festsetzung des Fondsbeitrags für das Jahr 2013, in der ausschließlich der im Jahr 2010 erwirtschaftete "Überschuss/Gewinn/Verlust (Einkünfte aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit)" in der Höhe von 20.234,19 Euro angegeben wurde, und das Schreiben der T. Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH vom 16. Mai 2014, mit dem nachstehenden Inhalt, angeschlossen: „Sehr geehrte Damen und Herren, im Zusammenhang mit der Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2008 und Folgejahre für die Ermittlung der Vorschreibung zum Wohlfahrtsfonds der Wiener Ärzte, erlauben wir uns auftrags unseres Mandanten, Herrn DDr. C. F., zusammenfassend noch einmal wie folgt festzuhalten: Folgende Einkommensteuerbescheide und Erklärungen des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit unseres Mandanten wurden bisher an die Co. übermittelt: - Jahr 2008 am 20. März 2012 - Jahr 2009 am 02. Oktober 2012 - Jahr 2010 am 14. Mai 2013 Aus den übermittelten Unterlagen sind folgende, für die Ärztekammer relevante Einkünfte ersichtlich: Steuerjahr Einkünfte selbständig Bemessungsgrundlage Fondsbeitrag Einkünfte Vermietung und Verpachtung nicht selbständige Arbeit EUR EUR EUR 2008 9.031,81 0,00 2009 28.439,18 0,00 2010 20.324,19 841.76 1) Der Vollständigkeit halber dürfen wir hinsichtlich der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit im Jahr 2010, ergänzend zur Email von Herrn DDr. F. vom 22. April 2014, noch einmal wie folgt erläutern: Bei diesem Betrag handelt es sich um Vortragshonorare der ... Fachhochschule. Diese wurden entsprechend der derzeit gängigen Praxis der Finanzverwaltung im Jahr 2010 von der ... Fachhochschule als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit qualifiziert und sind daher über das sogenannte Formular „L 16" an das Finanzamt gemeldet worden. In der Anlage übermitteln wir, auch um etwaige erneute Rückfragen und damit unnötige Bindung von zeitlichen Ressourcen zu vermeiden, den aus dem Steuerakt von Herrn DDr. F. abrufbaren Lohnzettel der Fachhochschule. Wir dürfen jedoch hier nochmals ausdrücklich festhalten, dass das von der Fachhochschule bezogene Vortragshonorar nicht in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Beiträge des Wohlfahrtsfonds eingerechnet wird und die Übermittlung nur der Klarstellung dient, um das Verfahren zu einem Abschluss zu bringen. Auf die einschlägigen Kommentare (vgl. etwa Stärker in Emberger/Wallner, Ärztegesetz mit Kommentar, § 2, S 13) hat Herr DDr. F. in o.a. Email bereits verwiesen.Wir dürfen jedoch hier nochmals ausdrücklich festhalten, dass das von der Fachhochschule bezogene Vortragshonorar nicht in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Beiträge des Wohlfahrtsfonds eingerechnet wird und die Übermittlung nur der Klarstellung dient, um das Verfahren zu einem Abschluss zu bringen. Auf die einschlägigen Kommentare vergleiche etwa Stärker in Emberger/Wallner, Ärztegesetz mit Kommentar, Paragraph 2,, S 13) hat Herr DDr. F. in o.a. Email bereits verwiesen. Ergänzend dazu und in Anlehnung an die Judikatur des VwGH möchten wir noch folgendes anführen: Ärztliche Tätigkeiten sind in § 2 Abs 2 ÄrzteG nicht nur verbal umschrieben, sondern auch demonstrativ aufgezählt. Zu den ärztlichen Tätigkeiten zählen daher, neben den in § 2 Abs 2 ÄrzteG genannten, auch damit vergleichbare Tätigkeiten.Ergänzend dazu und in Anlehnung an die Judikatur des VwGH möchten wir noch folgendes anführen: Ärztliche Tätigkeiten sind in Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG nicht nur verbal umschrieben, sondern auch demonstrativ aufgezählt. Zu den ärztlichen Tätigkeiten zählen daher, neben den in Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG genannten, auch damit vergleichbare Tätigkeiten. Eine Lehrtätigkeit kann eine vergleichbare Tätigkeit darstellen. Dies trifft jedoch nur zu, wenn die Lehrtätigkeit der Vermittlung von medizinischem Wissen und Fertigkeiten für die künftige Entfaltung ärztlicher Tätigkeit iSd § 2 Abs 2 ÄrzteG dient. Die Vermittlung von medizinischem Wissen und Fertigkeiten für eine künftige ärztliche Tätigkeit erfolgt in Österreich typischerweise an einer Universitätsklinik bzw. einem Klinischen Institut.Eine Lehrtätigkeit kann eine vergleichbare Tätigkeit darstellen. Dies trifft jedoch nur zu, wenn die Lehrtätigkeit der Vermittlung von medizinischem Wissen und Fertigkeiten für die künftige Entfaltung ärztlicher Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG dient. Die Vermittlung von medizinischem Wissen und Fertigkeiten für eine künftige ärztliche Tätigkeit erfolgt in Österreich typischerweise an einer Universitätsklinik bzw. einem Klinischen Institut. Erfolgt der Unterricht durch einen Arzt weder an einer Universitätsklinik noch an einem Klinischen Institut, sondern wie vorliegend an einer Fachhochschule, kann keinesfalls davon ausgegangen, dass die Lehrtätigkeit typischerweise mit der Erbringung ärztlicher Leistungen unmittelbar oder mittelbar am Menschen verbunden wäre und sind daher Entgelte für diese Tätigkeit nicht in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Beiträge an den Wohlfahrtsfonds einzubeziehen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch das Umsatzsteuergesetz die Lehrtätigkeit eines Arztes nicht als Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit behandelt. Bei Mitgliedern des Wohlfahrtsfonds, die ihre ärztliche Tätigkeit selbständig ausüben, dient als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG 1988. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (u.a. §§ 1,6 und 7 DSG) persönliche Daten nur im Umfang des angestrebten Zweckes verwendet (und daher auch ermittelt) werden dürfen. Es gilt dabei das Minimalitätsgebot, d.h. es dürfen nur die im notwendigen Umfang erforderlichen Daten ermittelt werden.In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (u.a. Paragraphen eins,,6 und 7 DSG) persönliche Daten nur im Umfang des angestrebten Zweckes verwendet (und daher auch ermittelt) werden dürfen. Es gilt dabei das Minimalitätsgebot, d.h. es dürfen nur die im notwendigen Umfang erforderlichen Daten ermittelt werden. Da es sich vorliegend nur bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit um Einkünfte aus einer ärztlichen Tätigkeit handelt, sind nur diese - wie erwähnt - in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds einzubeziehen. Im Sinne der Bestimmungen des DSG 2000 sind daher auch nur diese Daten mitzuteilen. Hinsichtlich der telefonisch am 21. Februar 2014 von Herrn C. B./T. und Frau A./Co. erläuterten Frage zur Geschäftsführertätigkeit von Herrn DDr. F. in der G. Ambulatorium GmbH dürfen wir ebenfalls noch einmal festhalten bzw. klarstellen: Wie aus dem Firmenbuch ersichtlich, ist Herr DDr. F. Geschäftsführer der G. Ambulatorium GmbH und ebenso Geschäftsführer der G. Holding GmbH. Die G. Holding GmbH hält 100% der Anteile an der G. Ambulatorium GmbH und steht zu 100% im Eigentum von Herrn DDr. F.. Auf Grund dieses beherrschenden Einflusses würden etwaige Bezüge aus der Geschäftsführertätigkeit aus dem Ambulatorium nicht unter den Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit ausgewiesen werden. Sollte daher, was de facto nicht der Fall ist, Herr DDr. F. von der G. Ambulatorium GmbH ein Geschäftsführerhonorar erhalten, wäre dies kraft Gesetzes unter der Kennziffer für selbständige Tätigkeiten ausgewiesen. Wie Sie den übermittelten Bescheiden entnehmen können, wurden in den Erklärungen an den Wohlfahrtsfonds jeweils die gesamten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit angesetzt, sodass sich hier weitere Erläuterungen erübrigen. Dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für den Wohlfahrtsfonds keine Bedeutung haben ist unstrittig, eine Offenlegung erübrigt sich daher, insbesondere auch deshalb, weil Herr DDr. F. keinerlei Mieteinnahmen aus der Vermietung für medizinische Einrichtungen bezieht. Wir gehen davon aus, dass mit o.a. Erläuterungen nunmehr alle Fragen zu den von Herrn DDr. F. bezogenen, für die Bemessung des Fondsbeitrages relevanten Einkünften geklärt sind und ersuchen um Festsetzung des Beitrages entsprechend der abgegebenen Erklärungen.“ Darüber hinaus wurden weitere Beilagen, wie etwa ein Lohnzettel für 2010 der ... Fachhochschule, der Angaben zum Zeitraum (14.09. bis 04.11.) und des zur Auszahlung gelangten Betrages enthält, Firmenbuchauszüge und die E-Mail Korrespondenz mit der belangten Behörde vorgelegt. 3. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2016 Folgendes aus: „1. Zu den Fragen des Gerichts

  1. a)Welche Unterlagen hat der Beschwerdeführer nicht entsprechend der Aufforderung der Ärztekammer für Wien vorgelegt? Die belangte Behörde hat stets den vollständigen, nirgends unkenntlich gemachten Einkommenssteuerbescheid 2010 gefordert und hält an dieser Forderung weiterhin fest. Der Beschwerdeführer hat diesen bis dato nicht vorgelegt. Es erfolgte lediglich die Vorlage eines an weniger Stellen unkenntlichen Einkommenssteuerbescheids 2010 sowie einer Bilanz (ohne Gewinn- und Verlustrechnung) im Zuge des Beschwerdeverfahrens. Abgesehen davon fordert die belangte Behörde die Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung der G. Ambulatorium GmbH (und der G. Holding GmbH) des Jahres 2010. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte der belangten Behörde jedoch mit, dass der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden sei. (Beweis siehe Verwaltungsakt sowie Schreiben der Vertretung des Beschwerdeführers an die Behördenvertreter vom 06.05.2015)
  2. b)Warum hat die Ärztekammer für Wien diese - nicht entsprechend vorgelegten - Unterlagen angefordert? Die belangte Behörde muss zur Festsetzung des Fondsbeitrags prüfen, welche Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit ein Arzt im entsprechenden Bemessungsjahr erzielt hat. „Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit“ sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein sehr weit zu fassender Begriff. Selbst Einkünfte aus Unternehmen, deren Zweck im Erbringen ärztlicher Leistungen liegt, gelten als solche aus ärztlicher Tätigkeit. Entsprechend der Rechtsansicht der belangten Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof vor Kurzem auch bestätigt, dass Gewinne/Gewinnanteile von Gruppenpraxen und Ambulatorien sogar unabhängig von ihrer Ausschüttung beitrags/umlagenpflichtig sind (VwGH 09.11.2016, Ro 2014/11/0092Rz 41, 42 - Anm. Erkenntnis ist neu und eventuell noch nicht online abrufbar. Es wird bei Bedarf aber gerne vorgelegt).Die belangte Behörde muss zur Festsetzung des Fondsbeitrags prüfen, welche Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit ein Arzt im entsprechenden Bemessungsjahr erzielt hat. „Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit“ sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein sehr weit zu fassender Begriff. Selbst Einkünfte aus Unternehmen, deren Zweck im Erbringen ärztlicher Leistungen liegt, gelten als solche aus ärztlicher Tätigkeit. Entsprechend der Rechtsansicht der belangten Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof vor Kurzem auch bestätigt, dass Gewinne/Gewinnanteile von Gruppenpraxen und Ambulatorien sogar unabhängig von ihrer Ausschüttung beitrags/umlagenpflichtig sind (VwGH 09.11.2016, Ro 2014/11/0092Rz 41, 42 - Anmerkung Erkenntnis ist neu und eventuell noch nicht online abrufbar. Es wird bei Bedarf aber gerne vorgelegt). Erst durch Vorlage eines vollständigen Einkommenssteuerbescheids sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung kann die belangte Behörde abschließend prüfen, ob aus dem Betrieb der G. Ambulatorium GmbH oder der G. Holding GmbH Gewinne - ob ausgeschüttet oder nicht - resultieren. Zudem könnten Gewinne etwa als Miet- oder Untermietzins an den Beschwerdeführer ausgezahlt werden (dieser hat als natürliche Person ein im Grundbuch einverleibtes Vorkaufsrecht an den Räumlichkeiten des G. Ambulatoriums, was auf ein direktes Mietverhältnis mit dem Eigentümer und eine Untervermietung an die G. Ambulatorium GmbH hindeutet.). Auch wenn solche Einkünfte der Höhe nach angemessen sind, wären sie beitragspflichtig. (Beweis siehe Verwaltungsakt - insbesondere darin befindliche Firmenbuchauszüge der G. Ambulatorium GmbH und der G. Holding GmbH sowie beiliegender Grundbuchsauszug)
  3. c)Wann ist die Frist für die Vorlage der gewünschten Unterlagen abgelaufen? Die Frist für die Urkundenvorlage ergibt sich aus der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung 01.12.2012 (fortan: BO). Gemäß Abschnitt IV Abs 5 BO sind die Fondsmitglieder verpflichtet, Ihre Einkommensunterlagen bis spätestens 15. Juni des laufenden Kalenderjahres vorzulegen (im Fall des Fondsbeitrags 2013 somit bis 15. Juni 2013). Die (versuchte) Festsetzung des Höchstbeitrags erfolgte mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 14.03.2014 (somit rund ein Jahr später). Im Beschwerdeverfahren stellte sich heraus, dass die Erledigung ein Nichtbescheid war. Daher hatte die bescheidmäßige Festsetzung neu zu erfolgen. Am Ablauf der Vorlagefrist ändert dies jedoch nichts. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer ausdrücklich geweigert, die noch geforderten Unterlagen vorzulegen (sieh Punkt a)) und steht es ihm frei, dies jederzeit doch noch zu tun. Im Fall einer ordnungsgemäßen Vorlage hat er das Recht auf eine Neuberechnung (siehe dazu Punkt d)).Die Frist für die Urkundenvorlage ergibt sich aus der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung 01.12.2012 (fortan: BO). Gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 5, BO sind die Fondsmitglieder verpflichtet, Ihre Einkommensunterlagen bis spätestens 15. Juni des laufenden Kalenderjahres vorzulegen (im Fall des Fondsbeitrags 2013 somit bis 15. Juni 2013). Die (versuchte) Festsetzung des Höchstbeitrags erfolgte mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 14.03.2014 (somit rund ein Jahr später). Im Beschwerdeverfahren stellte sich heraus, dass die Erledigung ein Nichtbescheid war. Daher hatte die bescheidmäßige Festsetzung neu zu erfolgen. Am Ablauf der Vorlagefrist ändert dies jedoch nichts. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer ausdrücklich geweigert, die noch geforderten Unterlagen vorzulegen (sieh Punkt a)) und steht es ihm frei, dies jederzeit doch noch zu tun. Im Fall einer ordnungsgemäßen Vorlage hat er das Recht auf eine Neuberechnung (siehe dazu Punkt d)). (Beweis siehe Verwaltungsakt)
  4. d)Wann lief die Nachfrist für die Urkundenvorlage ab? Eine konkrete Nachfrist ist nicht vorgesehen. Abschnitt IV Abs 7 der BO normiert lediglich eine angemessene Nachfrist. Im Fall des Beschwerdeführers wurde - da dieser laufend Einwände gegen die Vorlage hatte - über ein Jahr mit der Festsetzung des Höchstbeitrags zugewartet (siehe als Bescheid bezeichnete Erledigung der belangten Behörde vom 09.07.2014, die der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Wien bekämpfte). Bis es dazu kam, wurde der Beschwerdeführer mehrmals unter Einräumung einer Nachfrist und Hinweis auf die sonstige Festsetzung mit dem Höchstbetrag zur Unterlagenvorlage aufgefordert (so etwa mit Schreiben vom 20.09.2013 undEine konkrete Nachfrist ist nicht vorgesehen. Abschnitt römisch vier Absatz 7, der BO normiert lediglich eine angemessene Nachfrist. Im Fall des Beschwerdeführers wurde - da dieser laufend Einwände gegen die Vorlage hatte - über ein Jahr mit der Festsetzung des Höchstbeitrags zugewartet (siehe als Bescheid bezeichnete Erledigung der belangten Behörde vom 09.07.2014, die der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Wien bekämpfte). Bis es dazu kam, wurde der Beschwerdeführer mehrmals unter Einräumung einer Nachfrist und Hinweis auf die sonstige Festsetzung mit dem Höchstbetrag zur Unterlagenvorlage aufgefordert (so etwa mit Schreiben vom 20.09.2013 und 14.03.2014). Abgesehen davon war nach Abschnitt IV Abs 7 BO auch dann eine Neuberechnung des Fondsbeitrags vorzunehmen, wenn die fehlenden Unterlagen im Zuge einer Beschwerde gegen eine Höchstbeitragsfestsetzung vorgelegt werden. Aufgrund einer späteren Änderung des Abschnitt IV Abs 7 BO (Fassung vom 09.12.2014) werden nachgereichte Unterlagen mittlerweile sogar dann akzeptiert, wenn sie zwar nicht im Zuge einer Beschwerde, aber noch irgendwann im Laufe eines Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden. Die belangte Behörde wendet die geänderte Fassung auch rückwirkend an. Sie erklärte daher auch in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in dieser Rechtsache, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Vorlage der Unterlagen zu einer Neuberechnung bereit sei (und bestand gerade nicht auf Anwendung der für das Beitragsjahr 2013 noch gültigen Rechtslage). Daran hält die belangte Behörde im Übrigen auch jetzt noch fest.14.03.2014). Abgesehen davon war nach Abschnitt römisch vier Absatz 7, BO auch dann eine Neuberechnung des Fondsbeitrags vorzunehmen, wenn die fehlenden Unterlagen im Zuge einer Beschwerde gegen eine Höchstbeitragsfestsetzung vorgelegt werden. Aufgrund einer späteren Änderung des Abschnitt römisch vier Absatz 7, BO (Fassung vom 09.12.2014) werden nachgereichte Unterlagen mittlerweile sogar dann akzeptiert, wenn sie zwar nicht im Zuge einer Beschwerde, aber noch irgendwann im Laufe eines Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden. Die belangte Behörde wendet die geänderte Fassung auch rückwirkend an. Sie erklärte daher auch in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in dieser Rechtsache, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Vorlage der Unterlagen zu einer Neuberechnung bereit sei (und bestand gerade nicht auf Anwendung der für das Beitragsjahr 2013 noch gültigen Rechtslage). Daran hält die belangte Behörde im Übrigen auch jetzt noch fest. (Beweis siehe Verwaltungsakt)
  5. e)Gab es Zustellmängel bzw. -Probleme (zu Punkt
  6. c)und d)? Es sind keine Zustellmängel oder -probleme bekannt. Der Beschwerdeführer hat auch auf die Aufforderungen der belangten Behörde geantwortet - zuerst persönlich und ab der Beschwerde gegen die erste Festsetzung des Fondsbeitrags 2013 (mit dem Nichtbescheid) über seine Rechtsvertretung. Lediglich die Vorlage der angeforderten Unterlagen wurde dabei stets verweigert. (Beweis siehe Verwaltungsakt) 2. Ergänzende Anmerkungen Abschließend hält die belangte Behörde fest, dass sie ein Recht (und genau genommen auch eine Pflicht) zur Überprüfung der von ihr angeforderten Unterlagen hat. Abschnitt IV Abs 5 der BO regelt, welche Unterlagen zu ihren Einkünften die Fondsmitglieder vorzulegen haben und hält konkret fest:Abschließend hält die belangte Behörde fest, dass sie ein Recht (und genau genommen auch eine Pflicht) zur Überprüfung der von ihr angeforderten Unterlagen hat. Abschnitt römisch vier Absatz 5, der BO regelt, welche Unterlagen zu ihren Einkünften die Fondsmitglieder vorzulegen haben und hält konkret fest: „(...) Der Erklärung sind, soweit zutreffen, der (die) Lohnzettel und der Einkommenssteuerbescheid, jeweils des drittvorangegangenen Jahres, in Ablichtung beizuschließen. Fondsmitglieder, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, haben darüber hinaus den Jahresabschluss der Gesellschaft des drittvorangegangenen Jahres sowie jene Firmenbuchauszüge und sonstige Belege vorzulegen, aus denen die Geschäfts- und Gewinnanteile ersichtlich sind. Erforderlichenfalls kann die Ärztekammer die Vorlage weitere Unterlagen verlangen.“ Daraus ergibt sich einerseits, dass der Einkommenssteuerbescheid vorzulegen ist, und zwar vollständig und ohne Unkenntlichmachungen. Davon abgesehen ist bei einer GmbH der Jahresabschluss vorzulegen. Ein Jahresabschluss umfasst - wie allgemein bekannt ist - eine Gewinn- und Verlustrechnung (Soweit hier der Bezug auf Gruppenpraxen eingewendet werden sollte, wird nochmals auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen. Dieser setzt Ambulatorien mit Gruppenpraxen beitrags/umlagenrechtlich gleich). Jedenfalls hat die belangte Behörde das Recht, weitere Unterlagen zu fordern. Auch wenn in den geforderten Unterlagen nach Angaben des Beschwerdeführers keine weiteren beitragspflichtigen Einkünfte ersichtlich sein sollen, so darf er das Überprüfungsrecht der belangten Behörde nicht eigenmächtig blockieren. Solange der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen nicht vorlegt, beantragt die belangte Behörde daher die Abweisung der Beschwerde.“ Der Äußerung der belangten Behörde wurde das Schreiben des Beschwerdeführervertreters vom 6. Mai 2015 beigelegt, in dem mitgeteilt wurde, dass die Übermittlung der Gewinn- und Verlustrechnung der G. Ambulatorium GmbH verweigert wird. 4. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer wie folgt (vgl. Schreiben vom 17. Jänner 2017):4. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer wie folgt vergleiche Schreiben vom 17. Jänner 2017): „Das Verwaltungsgericht fordert den Beschwerdeführer mit Auftrag vom 07.12.2016 auf, den vollständigen, nirgends unkenntlich gemachten Einkommenssteuerbescheid 2010 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2010 der G. Ambulatorium GmbH (G. Holding GmbH) vorzulegen, da die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 30.11.2016 deren Vorlage anregte. In der Sache selbst wird ausgeführt, dass laut Abschnitt IV. Abs 5 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien das Fondsmitglied dazu verpflichtet ist, die Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Der Beschwerdeführer hat dem Wohlfahrtsfonds (der Wiener Ärzte) alle relevanten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit fristgerecht und vollständig bekanntgegeben.In der Sache selbst wird ausgeführt, dass laut Abschnitt römisch vier. Absatz 5, der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien das Fondsmitglied dazu verpflichtet ist, die Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Der Beschwerdeführer hat dem Wohlfahrtsfonds (der Wiener Ärzte) alle relevanten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit fristgerecht und vollständig bekanntgegeben. Den Regelungen über die Beitragspflicht ist gemeinsam, dass Grundlage für die Festsetzung der Beiträge nur Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit sind und nicht sämtliche Einkünfte, die ein Arzt - aus welchen Einkunftsquellen immer - erzielt (vgl. VwGH 16.5.1997, 96/11/0246).Den Regelungen über die Beitragspflicht ist gemeinsam, dass Grundlage für die Festsetzung der Beiträge nur Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit sind und nicht sämtliche Einkünfte, die ein Arzt - aus welchen Einkunftsquellen immer - erzielt vergleiche VwGH 16.5.1997, 96/11/0246). Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, hat die Behörde nach § 39 AVG von Amts wegen Ermittlungen zu tätigen, um Sachverhalte festzustellen. Die Ermittlungspflicht der Behörde stößt nach ständiger Judikatur zu § 39 AVG dort an ihre Grenzen, wo der Behörde weitere Nachforschungen nicht zugemutet werden können (VwGH vom 27.7.1994, 92/13/0140). Der Abgabepflichtige (in diesem Fall das Fondsmitglied) hat aufgrund seiner Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln an seinen Angaben den Inhalt seiner Anbringung zu erläutern und zu ergänzen, sowie deren Richtigkeit glaubhaft zu machen.Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, hat die Behörde nach Paragraph 39, AVG von Amts wegen Ermittlungen zu tätigen, um Sachverhalte festzustellen. Die Ermittlungspflicht der Behörde stößt nach ständiger Judikatur zu Paragraph 39, AVG dort an ihre Grenzen, wo der Behörde weitere Nachforschungen nicht zugemutet werden können (VwGH vom 27.7.1994, 92/13/0140). Der Abgabepflichtige (in diesem Fall das Fondsmitglied) hat aufgrund seiner Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln an seinen Angaben den Inhalt seiner Anbringung zu erläutern und zu ergänzen, sowie deren Richtigkeit glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer ist demnach lediglich verpflichtet Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit der belangten Behörde bekannt zu geben und nicht alle Einkünfte, aus welcher Einkunftsquelle sie auch stammen mögen. Wie dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 30.11.2016 zu entnehmen ist, ist diese vor allem daran interessiert, ob Gewinne aus der G. erwirtschaftet wurden und führt dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 09.11.2016, Ro 2014/11/0092 an, in dem festgehalten wird, dass auch nicht ausgeschüttete Gewinne aus einem Ambulatorium als solche in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt jedoch hat der Beschwerdeführer wie bereits in der Beschwerde ausgeführt im Jahr 2010 keine Gewinne aus dem Ambulatorium erwirtschaftet und ist auch in den nächsten Jahren ein Gewinn nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer hat daher keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für die G. Ambulatorium GmbH und legt zum Beweis dafür vor, die Jahresabschlüsse für das Jahr 2009/2010 sowie das Jahr 2010/2011 sowie die Belege über den Erhalt der Honorare des Beschwerdeführers für die selbständige ärztliche Tätigkeit in S., welche als solche dem Einkommensteuerbescheid 2010 zu Grunde liegt.Der Beschwerdeführer hat daher keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für die G. Ambulatorium GmbH und legt zum Beweis dafür vor, die Jahresabschlüsse für das Jahr 2009 aus 2010, sowie das Jahr 2010 aus 2011, sowie die Belege über den Erhalt der Honorare des Beschwerdeführers für die selbständige ärztliche Tätigkeit in S., welche als solche dem Einkommensteuerbescheid 2010 zu Grunde liegt. Beweis:  Jahresabschlüsse für das Jahr 2009/2010 und das Jahr 2010/2011 des G. Ambulatorium Jahresabschlüsse für das Jahr 2009 aus 2010, und das Jahr 2010 aus 2011, des G. Ambulatorium  Dienstvertrag des Beschwerdeführers mit der FH ...  Belege über den Erhalt der Honorare des Beschwerdeführers für die selbständige Tätigkeit in S. Jene Daten, die für die Ermittlung des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit in S. unerheblich sind, wurden am Kontoauszug neutralisiert. Die Differenz zwischen dem Honorar und dem Einkommen auf dem Einkommensteuerbescheid ergibt sich daraus, dass Spesen für Reisen und Übernachtungen enthalten und daher nicht in den Einkommenssteuerbescheid aufzunehmen waren. Des Weiteren ist die belangte Behörde daran interessiert, ob Mietzinse für den Beschwerdeführer oder an diesen als Untermieter von der G., folglich einer Dritten im Verfahren nicht beteiligten juristischen Person, gezahlt wurden und verlangt aufgrund dieser Vermutung die Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung der G.. Grundsätzlich kann die Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung einer dritten, an dem Verfahren nicht beteiligten, juristischen Person nicht von der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers umfasst sein. Diese Vorlagepflicht geht weit über dessen Verpflichtung zur Mitwirkung hinaus und greift in höchstpersönliche Rechte Dritter ein, auch wenn im konkreten Fall eine besondere Konstellation der Krankenanstalt aufgrund deren Größe gegeben ist. Der Beschwerdeführer lehnt die Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2010 aus den zuvor genannten Gründen ab, legt aber zum Beweis dafür, dass aus der Gewinn- und Verlustrechnung 2010 der G. Ambulatorium GmbH keine Bestandzinszahlungen an ihn ersichtlich sind, die eidesstättige Erklärung der T. Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH dem Verwaltungsgericht vor. Beweis:  Eidesstättige Erklärung der T. Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH vom 11.06.2015 Der Beschwerdeführer hält seine Anträge daher vollinhaltlich aufrecht.“ Dazu legte der Beschwerdeführer die Bilanzen für 2010 und 2011, den freien Dienstvertrag mit der ... FH vom 2. September 2010 und die entsprechenden Kontoauszüge vor. Zuletzt wurde eine eidesstattliche Erklärung der T. Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH vom 11. Juni 2015 vorgelegt, wonach "in den Gewinn- und Verlustrechnungen der G. Ambulatorium GmbH für das Kalenderjahr 2010 keine Mietzinszahlungen der G. Ambulatorium GmbH" für den Beschwerdeführer oder diesen als Untermieter aufscheinen. 5.1. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer, wohnhaft in Wien, S.-gasse, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Wien und als solcher ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Wien ist. Er ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und ärztlicher Leiter der G. Ambulatorium GmbH (…), in Wien, M., und handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. Holding GmbH, in Wien, S.-gasse, die alleinige Gesellschafterin der G. Ambulatorium GmbH ist. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde die Beitragserklärung zur Festsetzung des Fondsbeitrags und der Kammerumlage für das Jahr 2013 und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 am 14. Mai 2013 übermittelt. Der Beitragserklärung kann ein einziger Betrag in der Höhe von 20.234,19 Euro entnommen werden, der neben dem Feld "Im Jahr 2010 wurde ein Überschuss/Gewinn/Verlust (Einkünfte aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit) erzielt" angegeben wurde. Alle anderen Felder wurden frei gelassen. Die Beträge im vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 wurden bis auf den Betrag von "20.234,19 €" unkenntlich gemacht. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mehrfach aufgefordert, die für die Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag 2013 erforderlichen Unterlagen vorzulegen: Mit Schreiben vom 20. September 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen den Einkommensteuerbescheid inklusive der Seite "Lohnzettel und Meldungen 2010", alle Monatsgehaltszettel 2010 oder eine Bruttogrundgehaltsbestätigung vom Dienstgeber 2010 sowie eine Stellenbeschreibung von seiner Anstellung bei der G. Ambulatorium GmbH für … nachzureichen. Im Februar 2014 erging ein weiteres Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer mit dem Ersuchen, den Lohnzettel, den vollständigen Einkommensteuerbescheid bzw. Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2010 und alle Monatsgehaltszettel oder die Gehaltsbestätigung des Dienstgebers für das Jahr 2010 vorzulegen. In einem - weiteren - gesonderten Schreiben der belangten Behörde vom 6. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer nochmals mitgeteilt, dass alle Einkommensunterlagen notwendig sind, um überprüfen zu können, ob es sich um Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit handle. Der Beschwerdeführer erhielt auch am 14. März 2014 ein Schreiben der belangten Behörde, indem er die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen bis zum 4. April 2014 vorzulegen hatte. Der Beschwerdeführer hat sich sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens geweigert, den vollständigen Einkommensteuerbescheid 2010 vorzulegen. Der dem Verwaltungsgericht Wien übermittelte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 wurde hinsichtlich der Daten über das Einkommen aus dem Jahr 2010, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, den Gesamtbetrag der Einkünfte und das Einkommen unlesbar gemacht. Dem Verwaltungsgericht Wien wurden die Bilanzen der G. Ambulatorium GmbH für die Geschäftsjahre Oktober 2009 bis Oktober 2010 sowie Oktober 2010 bis Oktober 2011 vorgelegt. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgetragene Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2010 der G. Ambulatorium GmbH lehnte er ab. 5.2. Im Wesentlichen gründen sich diese - grundsätzlich unstrittigen - Beweisergebnisse auf den vorgelegten Verwaltungsakt, die von den Parteien vorgelegten Unterlagen sowie die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien (vgl. VGW-162/076/33318/2014).5.2. Im Wesentlichen gründen sich diese - grundsätzlich unstrittigen - Beweisergebnisse auf den vorgelegten Verwaltungsakt, die von den Parteien vorgelegten Unterlagen sowie die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vergleiche VGW-162/076/33318/2014). II. 1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) lauten auszugsweise:römisch zwei. 1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) lauten auszugsweise: "§ 109.

(1)Absatz eins,Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
(2)Absatz 2,Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die 1.Ziffer eins Leistungsansprüche, 2.Ziffer 2 wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie 3.Ziffer 3 Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.
(3)Absatz 3,Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,[...]
(5)Absatz 5,Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum
  1. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen bei Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge im Einzelfall das arzt- oder zahnarztbezogene Kassenhonorar, die arzt- oder zahnarztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes oder Zahnarztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, dass die Kammerangehörigen verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen. [...] § 96a.Paragraph 96 a, In der Satzung des Wohlfahrtsfonds und in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung ist festzulegen, welche beitrags- und leistungsrelevanten Daten von Kammerangehörigen unverzüglich zu melden sind. Für den Fall, dass diese Daten trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist nicht oder nicht vollständig an den Wohlfahrtsfonds übermittelt werden, kann für den Zeitraum bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der entsprechende Höchstbeitrag vorgeschrieben werden."
  2. Die relevanten Bestimmungen der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien lauten auszugsweise: "I. Fondsbeitrag
(1)Der Fondsbeitrag beträgt, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, 14,2 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(2)Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, besteht die jährliche Bemessungsgrundlage aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehältern abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht gemäß Abschnitt IV Abs. 5 übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
(2)Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, besteht die jährliche Bemessungsgrundlage aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehältern abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 5, übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
(3)Bei jenen Fondsmitgliedern, die ihren Beruf als niedergelassener Arzt oder als Wohnsitzarzt ausüben, ist die Bemessungsgrundlage der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG 1988. Die Einkommen bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuß gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
(3a)Bei Fondsmitgliedern, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, ist Bemessungsgrundlage der jeweilige Gewinnanteil am Bilanzgewinn der Gesellschaft, ermittelt nach den Bestimmungen des UGB und ohne Berücksichtigung von Gewinn- und Verlustvortrag.
(4)Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig in verschiedenen Rechtsformen ausgeübt, so sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs.2 bis 3a zusammenzurechnen.
(4)Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig in verschiedenen Rechtsformen ausgeübt, so sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Absatz 2 bis 3 a zusammenzurechnen.
(5)Der Fondsbeitrag beträgt höchstens € 28.000,- im Jahr. Auf die Bestimmung des § 109 Abs. 3 ÄG ist Bedacht zu nehmen."
(5)Der Fondsbeitrag beträgt höchstens € 28.000,- im Jahr. Auf die Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 3, ÄG ist Bedacht zu nehmen." IV. Verfahrenrömisch vier. Verfahren [...]
(5)Zum Zwecke der endgültigen Festsetzung des Fondsbeitrages sind die ordentlichen Fondsmitglieder verpflichtet, falls nicht Abs. 8a zur Anwendung kommt, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage gem. Abschnitt I Abs. 2-4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Die Zusendung der Unterlagen an das Fondsmitglied hat bis spätestens
  1. März des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Vorlage der Unterlagen durch das Fondsmitglied hat bis spätestens
  2. Juni des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage wird das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in der Erklärung anzugeben. Der Erklärung sind, soweit zutreffend, der (die) Lohnzettel und der Einkommensteuerbescheid, jeweils des drittvorangegangenen Jahres, in Ablichtung beizuschließen. Fondsmitglieder, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, haben darüber hinaus den Jahresabschluss der Gesellschaft des drittvorangegangen Jahres sowie jene Firmenbuchauszüge und sonstigen Belege vorzulegen, aus denen die Geschäfts- und Gewinnanteile ersichtlich sind. Erforderlichenfalls kann die Ärztekammer die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
(5)Zum Zwecke der endgültigen Festsetzung des Fondsbeitrages sind die ordentlichen Fondsmitglieder verpflichtet, falls nicht Absatz 8 a, zur Anwendung kommt, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage gem. Abschnitt römisch eins Absatz 2 -, 4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Die Zusendung der Unterlagen an das Fondsmitglied hat bis spätestens
  1. März des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Vorlage der Unterlagen durch das Fondsmitglied hat bis spätestens
  2. Juni des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage wird das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in der Erklärung anzugeben. Der Erklärung sind, soweit zutreffend, der (die) Lohnzettel und der Einkommensteuerbescheid, jeweils des drittvorangegangenen Jahres, in Ablichtung beizuschließen. Fondsmitglieder, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, haben darüber hinaus den Jahresabschluss der Gesellschaft des drittvorangegangen Jahres sowie jene Firmenbuchauszüge und sonstigen Belege vorzulegen, aus denen die Geschäfts- und Gewinnanteile ersichtlich sind. Erforderlichenfalls kann die Ärztekammer die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. [...]
(7)Wird der Verpflichtung gemäß Abs.5 oder 6 trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessenen gesetzten Nachfrist nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen, ist bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der Höchstbeitrag gemäß Abschnitt I Abs. 5 vorzuschreiben. Die Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten hat innerhalb der Rechtsmittelfrist des Bescheides mit dem der Höchstbeitrag vorgeschrieben wurde zu erfolgen, widrigenfalls sie keine Berücksichtigung finden.
(7)Wird der Verpflichtung gemäß Absatz 5, oder 6 trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessenen gesetzten Nachfrist nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen, ist bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der Höchstbeitrag gemäß Abschnitt römisch eins Absatz 5, vorzuschreiben. Die Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten hat innerhalb der Rechtsmittelfrist des Bescheides mit dem der Höchstbeitrag vorgeschrieben wurde zu erfolgen, widrigenfalls sie keine Berücksichtigung finden. [...]
(9)Nach Ablauf des Beitragsjahres ist der endgültige Fondsbeitrag bis 31. Mai des dem Beitragsjahr folgenden Jahres festzusetzen und dem Fondsmitglied mitzuteilen. [...]" III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 1. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, dass die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen sei, den Höchstbeitrag festzusetzen, weil er seiner Verpflichtung nach Abschnitt IV Abs. 5 der BO ordnungsgemäß nachgekommen sei. Darüber hinaus sei die belangte Behörde nicht befugt gewesen, "alle Einkünfte - aus welchen Bereich diese auch stammen - dem Wohlfahrtsfonds bekannt zu geben." Seine Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung hatte er daher nicht offenzulegen, da es keinen Bezug zu einer ärztlichen Tätigkeit gebe und für die Bemessungsgrundlage keine Relevanz habe.1. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, dass die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen sei, den Höchstbeitrag festzusetzen, weil er seiner Verpflichtung nach Abschnitt römisch vier Absatz 5, der BO ordnungsgemäß nachgekommen sei. Darüber hinaus sei die belangte Behörde nicht befugt gewesen, "alle Einkünfte - aus welchen Bereich diese auch stammen - dem Wohlfahrtsfonds bekannt zu geben." Seine Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung hatte er daher nicht offenzulegen, da es keinen Bezug zu einer ärztlichen Tätigkeit gebe und für die Bemessungsgrundlage keine Relevanz habe. Mit diesem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht im Recht. Dies aus den nachstehenden Gründen: Die unter Punkt II. zitierte Bestimmung des Abschnitt IV Abs. 5 BO sieht vor, dass das Fondsmitglied unter anderem den (vollständigen) Einkommensteuerbescheid des drittvorangegangenen Jahres (hier: 2010), den (vollständigen) Jahresabschluss des drittvorangegangenen Jahres, Firmenbuchauszüge und sonstige Belege vorzulegen hat, aus denen die Geschäfts- und Gewinnanteile ersichtlich sind. Überdies können weitere Unterlagen verlangt werden.Die unter Punkt römisch zwei. zitierte Bestimmung des Abschnitt römisch vier Absatz 5, BO sieht vor, dass das Fondsmitglied unter anderem den (vollständigen) Einkommensteuerbescheid des drittvorangegangenen Jahres (hier: 2010), den (vollständigen) Jahresabschluss des drittvorangegangenen Jahres, Firmenbuchauszüge und sonstige Belege vorzulegen hat, aus denen die Geschäfts- und Gewinnanteile ersichtlich sind. Überdies können weitere Unterlagen verlangt werden. Daran anknüpfend normiert Abschnitt IV Abs. 5 BO, dass die Behörde - bei Verletzung bzw. Säumnis der genannten Vorlage- respektive Meldepflichten - das Mitglied zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist nachweislich aufzufordern hat, die erforderlichen Unterlagen nachzureichen und danach bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der Höchstbeitrag vorzuschreiben ist.Daran anknüpfend normiert Abschnitt römisch vier Absatz 5, BO, dass die Behörde - bei Verletzung bzw. Säumnis der genannten Vorlage- respektive Meldepflichten - das Mitglied zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist nachweislich aufzufordern hat, die erforderlichen Unterlagen nachzureichen und danach bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der Höchstbeitrag vorzuschreiben ist. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung des Abschnittes IV Abs. 7 BO, der in derart gelagerten Fällen der Verletzung der Meldepflicht statt der Festsetzung eines Höchstbeitrages die Berechtigung zur Vornahme einer Schätzung und Hinzurechnung eines Säumniszuschlages vorsah, ausgesprochen, dass es sich dabei (d.h. bei der Schätzung und dem Säumniszuschlag) um eine Sanktion auf Grund eines Verstoßes gegen die Meldepflichten handelt. "Durch den Säumniszuschlag sollte eine öffentlich-rechtliche Belastung eigener Art für einen bestimmten Zeitraum geschaffen werden, um die Folgen mangelnder Pflichterfüllung zu sanktionieren" (vgl. VfSlg. 18.202/2007, VfSlg. 18.301/2007).Der Verfassungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung des Abschnittes römisch vier Absatz 7, BO, der in derart gelagerten Fällen der Verletzung der Meldepflicht statt der Festsetzung eines Höchstbeitrages die Berechtigung zur Vornahme einer Schätzung und Hinzurechnung eines Säumniszuschlages vorsah, ausgesprochen, dass es sich dabei (d.h. bei der Schätzung und dem Säumniszuschlag) um eine Sanktion auf Grund eines Verstoßes gegen die Meldepflichten handelt. "Durch den Säumniszuschlag sollte eine öffentlich-rechtliche Belastung eigener Art für einen bestimmten Zeitraum geschaffen werden, um die Folgen mangelnder Pflichterfüllung zu sanktionieren" vergleiche VfSlg. 18.202 aus 2007,, VfSlg. 18.301 aus 2007,). Nichts anderes gilt für die Vorschreibung des Höchstbeitrags bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten nach Abschnitt I Abs. 5 BO, wenn der Verpflichtung gemäß Abschnitt IV Abs. 5 oder 6 trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist nicht zeitgerecht oder vollständig entsprochen wird (vgl. VfGH vom 24. Juni 2010, V 1/09-11 u.a. und AB zu BGBl I Nr. 156/2005).Nichts anderes gilt für die Vorschreibung des Höchstbeitrags bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten nach Abschnitt römisch eins Absatz 5, BO, wenn der Verpflichtung gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 5, oder 6 trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist nicht zeitgerecht oder vollständig entsprochen wird vergleiche VfGH vom 24. Juni 2010, V 1/09-11 u.a. und Ausschussbericht zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,). Nach § 109 Abs. 2 ÄrzteG in Verbindung mit Abschnitt I Abs. 1 BO ergibt sich die Höhe des Fondsbeitrags aus dem dort festgelegten Prozentsatz der zu ermittelnden Bemessungsgrundlage, die sich nach der Art der Berufsausübung - als Arzt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als niedergelassener Arzt oder Wohnsitzarzt - unterscheidet. Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds dürfen dabei 18 % der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.Nach Paragraph 109, Absatz 2, ÄrzteG in Verbindung mit Abschnitt römisch eins Absatz eins, BO ergibt sich die Höhe des Fondsbeitrags aus dem dort festgelegten Prozentsatz der zu ermittelnden Bemessungsgrundlage, die sich nach der Art der Berufsausübung - als Arzt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder als niedergelassener Arzt oder Wohnsitzarzt - unterscheidet. Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds dürfen dabei 18 % der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage sind die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, zu der auch die Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann, gehören. Wie sich aus dem als erwiesen festgestellten Sachverhalt ergibt, ist der Beschwerdeführer ein in der Ärzteliste eingetragener Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Wien und als ärztlicher Leiter der G. Ambulatorium GmbH, deren Geschäftszweig als Privatambulatorium für … auf die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten gerichtet ist, tätig. Die G. Holding GmbH ist alleinige Gesellschafterin der G. Ambulatorium GmbH. Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt Folgendes fest (vgl. VwGH vom 9. November 2016, Zl Ro 2014/11/0092):Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt Folgendes fest vergleiche VwGH vom 9. November 2016, Zl Ro 2014/11/0092): "34 Gemäß § 7 KaKUG muss für jede Krankenanstalt (somit auch für ein selbständiges Ambulatorium) ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Pfleglinge zusammenhängenden Aufgaben bestellt werden; bei Verhinderung des ärztlichen Leiters muss dieser durch einen geeigneten Arzt vertreten werden (Abs. 2). Nach § 7 Abs. 3 KaKUG darf der ärztliche Dienst in Krankenanstalten nur von Ärzten versehen werden, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind. Die Erteilung der Betriebsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten wie auch für selbständige Ambulatorien bedarf der Namhaftmachung eines geeigneten Arztes als verantwortlichem Leiter des ärztlichen Dienstes (§ 3 Abs. 4 lit. e bzw. § 3b Abs. 1 Z 4 KaKUG). Dem entsprechen die Regelungen nach § 12 Wr. KAG und § 6 Abs. 1 lit. d bzw. § 6a Abs. 1 Z 4 Wr. KAG."34 Gemäß Paragraph 7, KaKUG muss für jede Krankenanstalt (somit auch für ein selbständiges Ambulatorium) ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Pfleglinge zusammenhängenden Aufgaben bestellt werden; bei Verhinderung des ärztlichen Leiters muss dieser durch einen geeigneten Arzt vertreten werden (Absatz 2,). Nach Paragraph 7, Absatz 3, KaKUG darf der ärztliche Dienst in Krankenanstalten nur von Ärzten versehen werden, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind. Die Erteilung der Betriebsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten wie auch für selbständige Ambulatorien bedarf der Namhaftmachung eines geeigneten Arztes als verantwortlichem Leiter des ärztlichen Dienstes (Paragraph 3, Absatz 4, Litera e, bzw. Paragraph 3 b, Absatz eins, Ziffer 4, KaKUG). Dem entsprechen die Regelungen nach Paragraph 12, Wr. KAG und Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, bzw. Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 4, Wr. KAG. [...] 38 Die insoweit als unbedenklich anzusehende Regelung des § 1 Abs. 2 zweiter Satz der Umlagenordnung erfasst nach ihrem klaren Wortlaut auch Fälle, in denen von der Gesellschaft, deren Gesellschafter der betreffende Arzt ist, nicht eine Gruppenpraxis, sondern ein selbständiges Ambulatorium betrieben wird. Jedenfalls dann, wenn (was im vorliegenden Fall zu Grunde zu legen ist) Gesellschafter dieser Gesellschaft nur zur ärztlichen Berufsausübung berechtigte Ärzte sind, die im Rahmen der Gesellschaft persönlich tätig werden, ist der durch die Tätigkeit der Gesellschaft erzielte Gewinn als "Einkünfte(
  1. n)aus ärztlicher Tätigkeit" ihren Gesellschaftern (anteilig) iSd § 1 Abs. 2 zweiter Satz Umlagenordnung zuzurechnen, ohne dass es für diese Zurechenbarkeit einen Unterschied machen würde, ob von der Gesellschaft eine Gruppenpraxis oder ein selbständiger Ambulatorium betrieben wird (vgl. in diesem Sinn schon die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2012, Zl. 2011/11/0101, und vom 20. Februar 2013, Zl. 2013/11/0039).38 Die insoweit als unbedenklich anzusehende Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz der Umlagenordnung erfasst nach ihrem klaren Wortlaut auch Fälle, in denen von der Gesellschaft, deren Gesellschafter der betreffende Arzt ist, nicht eine Gruppenpraxis, sondern ein selbständiges Ambulatorium betrieben wird. Jedenfalls dann, wenn (was im vorliegenden Fall zu Grunde zu legen ist) Gesellschafter dieser Gesellschaft nur zur ärztlichen Berufsausübung berechtigte Ärzte sind, die im Rahmen der Gesellschaft persönlich tätig werden, ist der durch die Tätigkeit der Gesellschaft erzielte Gewinn als "Einkünfte(
  2. n)aus ärztlicher Tätigkeit" ihren Gesellschaftern (anteilig) iSd Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz Umlagenordnung zuzurechnen, ohne dass es für diese Zurechenbarkeit einen Unterschied machen würde, ob von der Gesellschaft eine Gruppenpraxis oder ein selbständiger Ambulatorium betrieben wird vergleiche , in diesem Sinn schon die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2012, Zl. 2011/11/0101, und vom 20. Februar 2013, Zl. 2013/11/0039). 39 Dass die vom Revisionswerber in seiner Funktion als Geschäftsführer wahrgenommenen Tätigkeiten auch kaufmännischer Natur sind, schadet nach dem oben Gesagten (vgl. nur etwa - zusammenfassend - das hg. Erkenntnis vom 11. November 2015, Zl. Ra 2015/11/0051) nicht, weil solche Tätigkeiten nicht isoliert zu betrachten sind, sondern organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der den Geschäftszweck der Gesellschaft bildenden ärztlichen Tätigkeiten darstellen. 39 Dass die vom Revisionswerber in seiner Funktion als Geschäftsführer wahrgenommenen Tätigkeiten auch kaufmännischer Natur sind, schadet nach dem oben Gesagten vergleiche , nur etwa - zusammenfassend - das hg. Erkenntnis vom 11. November 2015, Zl. Ra 2015/11/0051) nicht, weil solche Tätigkeiten nicht isoliert zu betrachten sind, sondern organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der den Geschäftszweck der Gesellschaft bildenden ärztlichen Tätigkeiten darstellen. 40 Eine Einbeziehung laufender Gewinnanteile des Revisionswerbers an der DGmbH in die Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Kammerumlage verstößt daher, unabhängig davon, ob diese Gesellschaft eine Gruppenpraxis oder ein selbständiges Ambulatorium betrieben hat, nicht gegen die Umlagenordnung. 41 Nichts anderes gilt aber für den hier strittigen Veräußerungsgewinn: Die wie erwähnt als Ausübung ärztlicher Tätigkeit iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 zu qualifizierende wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft ist Voraussetzung und Grundlage ihres sich in ihrem Wert widerspiegelnden wirtschaftlichen Erfolgs. Die Nichtausschüttung von laufenden Gewinnen speist die Rücklagen des Unternehmens und beeinflusst die Höhe des Eigenkapitals und insofern den Wert der Gesellschaft, der also dadurch steigt, dass laufender Gewinn nicht ausgeschüttet wird (vgl. etwa Schierenbeck, Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, 7. Auflage, 445; Gablers Wirtschaftslexikon, 10. Auflage, 3. Band, 1783, bzw. 5. Band, 1045f).Die wie erwähnt als Ausübung ärztlicher Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 zu qualifizierende wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft ist Voraussetzung und Grundlage ihres sich in ihrem Wert widerspiegelnden wirtschaftlichen Erfolgs. Die Nichtausschüttung von laufenden Gewinnen speist die Rücklagen des Unternehmens und beeinflusst die Höhe des Eigenkapitals und insofern den Wert der Gesellschaft, der also dadurch steigt, dass laufender Gewinn nicht ausgeschüttet wird vergleiche , etwa Schierenbeck, Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, 7. Auflage, 445; Gablers Wirtschaftslexikon, 10. Auflage, 3. Band, 1783, bzw. 5. Band, 1045f). 42 Nach § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 soll - bei Beteiligung an einer Gruppenpraxis - die für die Festsetzung der Bemessungsgrundlage zulässige Berücksichtigung eines dem Gesellschaftsanteil entsprechenden Anteils am Bilanzgewinn aber "unabhängig von dessen Ausschüttung" sein; auch die Umlagenordnung, die bei Beteiligung an einer Gruppenpraxis als Bemessungsgrundlage den "jeweilige(
  3. n)Gewinnanteil am Bilanzgewinn der Gesellschaft" festlegt (§ 1 Abs. 2a), fordert für dessen Berücksichtigung nicht etwa eine Ausschüttung. Vielmehr zählen nach § 1 Abs. 2 zweiter Satz der Umlagenordnung zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit "auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften ..."; der Wortlaut dieser Bestimmung deckt die Einbeziehung solcher Gewinnanteile unabhängig von ihrer Ausschüttung. Dafür, dass dies anders zu beurteilen wäre, wenn von der Gesellschaft nicht eine Gruppenpraxis, sondern ein Ambulatorium geführt wird, bieten weder das Gesetz noch die Umlagenordnung einen Hinweis. 42 Nach Paragraph 91, Absatz 3, ÄrzteG 1998 soll - bei Beteiligung an einer Gruppenpraxis - die für die Festsetzung der Bemessungsgrundlage zulässige Berücksichtigung eines dem Gesellschaftsanteil entsprechenden Anteils am Bilanzgewinn aber "unabhängig von dessen Ausschüttung" sein; auch die Umlagenordnung, die bei Beteiligung an einer Gruppenpraxis als Bemessungsgrundlage den "jeweilige(
  4. n)Gewinnanteil am Bilanzgewinn der Gesellschaft" festlegt (Paragraph eins, Absatz 2 a,), fordert für dessen Berücksichtigung nicht etwa eine Ausschüttung. Vielmehr zählen nach Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz der Umlagenordnung zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit "auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften ..."; der Wortlaut dieser Bestimmung deckt die Einbeziehung solcher Gewinnanteile unabhängig von ihrer Ausschüttung. Dafür, dass dies anders zu beurteilen wäre, wenn von der Gesellschaft nicht eine Gruppenpraxis, sondern ein Ambulatorium geführt wird, bieten weder das Gesetz noch die Umlagenordnung einen Hinweis. [...] 51 Nach § 22 Z 3 EStG 1988 sind als Einkünfte aus selbständiger Arbeit anzusehen auch die "Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben". Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und dass jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig iSd Z 1oder Z 2 tätig wird, was dann nicht erforderlich ist, wenn berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen ausdrücklich zulassen.51 Nach Paragraph 22, Ziffer 3, EStG 1988 sind als Einkünfte aus selbständiger Arbeit anzusehen auch die "Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben". Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und dass jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig iSd Ziffer eins o, d, e, r, Ziffer 2, tätig wird, was dann nicht erforderlich ist, wenn berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen ausdrücklich zulassen. 52 § 22 Z 5 EStG 1988 schließlich bestimmt (wie schon erwähnt), dass zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auch "Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24" gehören. 52 Paragraph 22, Ziffer 5, EStG 1988 schließlich bestimmt (wie schon erwähnt), dass zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auch "Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24, gehören. 53 Vor dem dargestellten Hintergrund ist der Beurteilung zu Grunde zu legen, dass Veräußerungsgewinne zu der Einkunftsart gehören, der die betriebliche Tätigkeit zugehörte, aus der auch die laufenden Gewinne erzielt wurden; sie sind insofern gleich zu behandeln wie die laufenden Gewinne. 54 Dass die Umlagenordnung bzw. das ÄrzteG 1998 eine andere Sichtweise erforderten, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen: Weder die Umlagenordnung noch das ÄrzteG 1998 begrenzen die Einbeziehung von (anteiligen) Gewinnen auf laufende Gewinne; [...]" Für den vorliegenden Beschwerdefall ist daraus Folgendes zu gewinnen: Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit die bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag 2013 heranzuziehen sind, sind unter anderem die laufenden Gewinne der Unternehmen des Beschwerdeführers, zumal diese auf die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gerichtet sind, unabhängig davon, ob diese nun ausgeschüttet oder einer Rücklage zugeführt wurden, Veräußerungsgewinne der Gesellschaften sowie an den Beschwerdeführer ausgezahlte Entgelte für seine Tätigkeit als ärztlicher Leiter und/oder handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. Ambulatorium GmbH und G. Holding GmbH. Obgleich der Beschwerdeführer mehrfach bekräftigte und dazu eine eidesstattliche Erklärung der T. Wirtshaftstreuhand und Steuerberatung GmbH vorlegte, dass in den Gewinn- und Verlustrechnungen der G. Ambulatorium GmbH für das Kalenderjahr 2010 keine Mietzinszahlungen für den Beschwerdeführer oder an diesen als Untermieter aufscheinen, geht die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass dieser Umstand - ob eine derart erfolgte Gewinnauszahlung vorgenommen wurde - zu überprüfen ist und daher die dafür erforderlichen Unterlagen einer Überprüfung durch die belangte Behörde respektive das Verwaltungsgericht Wien zugänglich zu machen sind. Um nun die dargestellten Einkünfte - auch der Höhe nach - ermitteln zu können, ist der Auffassung der belangten Behörde beizupflichten, dass entsprechend dem eindeutigen Wortlaut Abschnitt IV Abs. 5 BO der vollständig lesbare Einkommensteuerbescheid 2010 - sohin inklusive der Daten über das Einkommen aus dem Jahr 2010, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, den Gesamtbetrag der Einkünfte und des Einkommens - sowie der vollständige Jahresabschluss 2010 der G. Ambulatorium GmbH (und G. Holding GmbH), bestehend aus den Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen - als zweiter Bestandteil des Jahresabschlusses - für 2010, vorzulegen sind. Eidesstattliche Erklärungen respektive der Hinweis auf die Möglichkeit der zeugenschaftlichen Einvernahme von Mitarbeitern der für den Beschwerdeführer tätigen T. Wirtshaftstreuhand und Steuerberatung GmbH - als indirekter Beweis - vermögen diese gesetzliche Meldepflichten nicht zu ersetzen.Um nun die dargestellten Einkünfte - auch der Höhe nach - ermitteln zu können, ist der Auffassung der belangten Behörde beizupflichten, dass entsprechend dem eindeutigen Wortlaut Abschnitt römisch vier Absatz 5, BO der vollständig lesbare Einkommensteuerbescheid 2010 - sohin inklusive der Daten über das Einkommen aus dem Jahr 2010, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, den Gesamtbetrag der Einkünfte und des Einkommens - sowie der vollständige Jahresabschluss 2010 der G. Ambulatorium GmbH (und G. Holding GmbH), bestehend aus den Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen - als zweiter Bestandteil des Jahresabschlusses - für 2010, vorzulegen sind. Eidesstattliche Erklärungen respektive der Hinweis auf die Möglichkeit der zeugenschaftlichen Einvernahme von Mitarbeitern der für den Beschwerdeführer tätigen T. Wirtshaftstreuhand und Steuerberatung GmbH - als indirekter Beweis - vermögen diese gesetzliche Meldepflichten nicht zu ersetzen. Da der Beschwerdeführer den Aufforderungen nach Ablauf der angemessen gesetzten Nachfrist der belangten Behörde nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen hat und bis zuletzt die Vorlage des vollständigen Einkommensteuerbescheides für 2010, wie auch der Gewinn- und Verlustrechnung 2010 - als hier relevanter Teil der Jahresabschlüsse (arg. "darüber hinaus den Jahresabschluss der Gesellschaft des drittvorangegangen Jahres" in Abschnitt IV Abs. 5 BO) - verweigert hat, war schon aus diesem Grund der Höchstbeitrag gemäß Abschnitt I Abs. 7 BO vorzuschreiben, sodass auf das weitere Vorbringen, insbesondere auch zu seiner Vortragstätigkeit bei der ... Fachhochschule , nicht mehr einzugehen war.Da der Beschwerdeführer den Aufforderungen nach Ablauf der angemessen gesetzten Nachfrist der belangten Behörde nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen hat und bis zuletzt die Vorlage des vollständigen Einkommensteuerbescheides für 2010, wie auch der Gewinn- und Verlustrechnung 2010 - als hier relevanter Teil der Jahresabschlüsse (arg. "darüber hinaus den Jahresabschluss der Gesellschaft des drittvorangegangen Jahres" in Abschnitt römisch vier Absatz 5, BO) - verweigert hat, war schon aus diesem Grund der Höchstbeitrag gemäß Abschnitt römisch eins Absatz 7, BO vorzuschreiben, sodass auf das weitere Vorbringen, insbesondere auch zu seiner Vortragstätigkeit bei der ... Fachhochschule , nicht mehr einzugehen war. Im Übrigen teilt das Verwaltungsgericht Wien nicht die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen der G. Ambulatorium GmbH (und G. Holding GmbH) sein Recht auf Privatsphäre verletzt, zumal schon nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Urkundenvorlage ein gängiges Beweismittel darstellt. Dass der Beschwerdeführer Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat (§ 18 VwGVG), kann wohl als unbestritten gelten. Ebenso unstrittig dürfte sein, dass der belangten Behörde die Aufgabe zukommt, den Fondsbeitrag für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien festzusetzen bzw. vorzuschreiben und dem Verwaltungsgericht Wien im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit von Gesetzes wegen die Aufgabe zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit eines in Beschwerde gezogenen Bescheides (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) zukommt. Im Hinblick auf die Wahrnehmung dieser Aufgabenstellungen ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien eine Berufung etwa auf den Datenschutz und/oder den Schutz des Rechts auf Privatsphäre argumentativ nicht tragfähig, um eine Informationsbeschränkung gegenüber der belangten Behörde oder aber auch der kontrollierenden Einrichtung im Zusammenhang mit der die Rechtssache bildenden Angelegenheiten - und das sind in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit alle für die Festsetzung des Fondsbeitrags relevante Unterlagen - zu begründen. Ob nun eine entscheidungsrelevante Tatsache vorliegt oder eine Unterlage beitrags- und leistungsrelevante Daten für die Festsetzung des Fondsbeitrags enthält bzw. enthalten kann, obliegt dabei der belangten Behörde und nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, dem meldepflichtigen Mitglied der Ärztekammer für Wien.Im Übrigen teilt das Verwaltungsgericht Wien nicht die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen der G. Ambulatorium GmbH (und G. Holding GmbH) sein Recht auf Privatsphäre verletzt, zumal schon nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Urkundenvorlage ein gängiges Beweismittel darstellt. Dass der Beschwerdeführer Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat (Paragraph 18, VwGVG), kann wohl als unbestritten gelten. Ebenso unstrittig dürfte sein, dass der belangten Behörde die Aufgabe zukommt, den Fondsbeitrag für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien festzusetzen bzw. vorzuschreiben und dem Verwaltungsgericht Wien im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit von Gesetzes wegen die Aufgabe zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit eines in Beschwerde gezogenen Bescheides (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) zukommt. Im Hinblick auf die Wahrnehmung dieser Aufgabenstellungen ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien eine Berufung etwa auf den Datenschutz und/oder den Schutz des Rechts auf Privatsphäre argumentativ nicht tragfähig, um eine Informationsbeschränkung gegenüber der belangten Behörde oder aber auch der kontrollierenden Einrichtung im Zusammenhang mit der die Rechtssache bildenden Angelegenheiten - und das sind in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit alle für die Festsetzung des Fondsbeitrags relevante Unterlagen - zu begründen. Ob nun eine entscheidungsrelevante Tatsache vorliegt oder eine Unterlage beitrags- und leistungsrelevante Daten für die Festsetzung des Fondsbeitrags enthält bzw. enthalten kann, obliegt dabei der belangten Behörde und nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, dem meldepflichtigen Mitglied der Ärztekammer für Wien. Im Ergebnis hat die Behörde respektive das Verwaltungsgericht Wien den Umstand der unterbliebenen Mitwirkung der Partei im behördlichen und/oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu würdigen, mit der Konsequenz, dass die im Abschnitt IV Abs. 5 und Abs. 7 BO vorgesehene Rechtsfolge der Festsetzung des Höchstbeitrags in der Höhe von 28.000,- Euro eintritt, weshalb der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen war.Im Ergebnis hat die Behörde respektive das Verwaltungsgericht Wien den Umstand der unterbliebenen Mitwirkung der Partei im behördlichen und/oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu würdigen, mit der Konsequenz, dass die im Abschnitt römisch vier Absatz 5 und Absatz 7, BO vorgesehene Rechtsfolge der Festsetzung des Höchstbeitrags in der Höhe von 28.000,- Euro eintritt, weshalb der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen war. 2. Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2. Gemäß Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.162.V.076.10204.2016

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