RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlVGW-103/042/1911/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Zurückziehung der Säumnisbeschwerde der P. GmbH bezüglich des Antrags dieser Gesellschaft vom 27.3.2016 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens im Hinblick auf den Standort Wien, S.-straße, den BESCHLUSS gefasst: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 i.V.m. § 16 VwGVG wird festgestellt, dass im Hinblick auf das gegenständliche Antragsverfahren die Entscheidungskompetenz nicht auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, VwGVG wird festgestellt, dass im Hinblick auf das gegenständliche Antragsverfahren die Entscheidungskompetenz nicht auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen ist. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom 3.2.2017 brachte die P. Ges.m.b.H. beim Magistrat der Stadt Wien eine Säumnisbeschwerde betreffend deren Antrag vom 27.3.2016 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens im Hinblick auf den Standort Wien, S.-straße, ein. Diese Säumnisbeschwerde wurde mit Schriftsatz vom 6.2.2017 zurückgezogen. Diese Zurückziehung langte am 7.2.2017 beim Magistrat der Stadt Wien ein. In weiterer Folge legte die belangte Behörde am 8.2.2017 (Datum des Einlangens beim Verwaltungsgericht Wien) die bezughabenden Akten samt der Säumnisbeschwerde vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 8 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 8, VwGVG lautet wie folgt: „
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.„
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“ § 16 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 16, VwGVG lautet wie folgt: „
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.„
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“ Im gegenständlichen Fall langte die gegenständliche Zurückziehung der Säumnisbeschwerde bei der zur Entscheidung über den von der Antragstellerin gestellten Antrag zuständigen Behörde, nämlich dem Magistrat der Stadt Wien, innerhalb der Frist von drei Monaten nach dem Einlangen dieser Säumnisbeschwerde beim Magistrat der Stadt Wien und zudem vor der Vorlage der Akten und der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht Wien, welche erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Akten beim zuständigen Verwaltungsgericht als erfolgt anzusehen ist, ein. Sohin war die gegenständliche Säumnisbeschwerde zum Zeitpunkt der Aktenverlage an das Verwaltungsgericht Wien bereits rechtgültig zurückgezogen. Das wiederum hat zur Folge, dass die Aktenvorlage keinen Entscheidungszuständigkeitsübergang an das Verwaltungsgericht Wien bewirkt hat. Damit steht aber auch fest, dass beim Verwaltungsgericht Wien auch niemals eine (noch aufrechte) Säumnisbeschwerde eingelangt ist; womit beim Verwaltungsgericht Wien auch niemals eine Säumnisbeschwerde anhängig geworden ist. Da aber im Hinblick auf diese Rechtsfrage ein rechtliches Interesse der Antragstellerin auf Klarstellung der Wirkung ihrer Säumnisbeschwerde insbesondere im Hinblick auf die nunmehrige Zuständigkeit zur Entscheidung über den oa Antrag nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens besteht, liegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Voraussetzungen für die Erlassung eines feststellenden Beschlusses, mit welchem festgestellt wird, dass im Hinblick auf das gegenständliche Antragsverfahren die Entscheidungskompetenz nicht auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen ist, vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im vorliegenden Fall lediglich die unmissverständliche Prozesserklärung des Beschwerdeführers zu beurteilen war.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im vorliegenden Fall lediglich die unmissverständliche Prozesserklärung des Beschwerdeführers zu beurteilen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.103.042.1911.2017