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{'item': 'VGW-242/023/RP03/1570/2017'}

Obsah (9)§§ 4§ 28§ 1§ 5§ 7§ 8§ 10§ 12§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlVGW-242/023/RP03/1570/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrech

§§ 4

, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Dolas über die Beschwerde der Frau M. B., Wien, F.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ... für den .... Bezirk, vom 22.12.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2016/01115652-001, mit welchem der Antrag vom 24.11.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) für den Zeitraum von 01.12.2016 bis 31.12.2016

Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ... für den .... Bezirk, hat mit Bescheid vom 22.12.2016, zur Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2016/01115652-001, den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 24.11.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) für den Zeitraum 01.12.2016 bis 31.12.2016

§§ 4

, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen.Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ... für den .... Bezirk, hat mit Bescheid vom 22.12.2016, zur Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2016/01115652-001, den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 24.11.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) für den Zeitraum 01.12.2016 bis 31.12.2016

Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 19.1.2017 gibt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass aus dem „Schreiben“ nicht ersichtlich sei warum ihr Antrag abgelehnt worden sei. Sie verstehe „halbwegs“, dass aufgrund ihres Weihnachtsgeldes im November, im Dezember kein Anspruch auf Mindestsicherung bestehe. Allerdings verstehe sie nicht, warum nicht über 6 Monate, die ihr zugesagt worden seien, abgesprochen wurde und ein neuer Antrag gestellt werden müsse. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf das Erfordernis der Beantragung einer mündlichen Verhandlung in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides weder durch die Beschwerdeführerin, noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt weiters vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Zum Verfahrensgang: Die am ... 1975 geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und begehrte mit Antrag vom 24.11.2016 die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Sie bildet mit dem Partner/Lebensgefährten Herrn S. W. sowie den im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern A. B., T. B. und I. B. eine Bedarfsgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Einkommen, da sie sich in (unbezahlter) Karenz befinde und betrage das Erwerbseinkommen des Herrn W. 1.329,98 Euro monatlich. Betreffend ihrer Vermögensverhältnisse gab die Beschwerdeführerin im Antrag vom 24.11.2016 weiters an, Barvermögen in der Höhe von 1.235,-- Euro, eine vinkulierte Lebensversicherung, ein Kraftfahrzeug (..., Baujahr 2005, Totalschaden am 14.11.) sowie eine Eigentumswohnung in Wien zu besitzen.Die am ... 1975 geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und begehrte mit Antrag vom 24.11.2016 die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Sie bildet mit dem Partner/Lebensgefährten Herrn S. W. sowie den im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern A. B., T. B. und römisch eins. B. eine Bedarfsgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Einkommen, da sie sich in (unbezahlter) Karenz befinde und betrage das Erwerbseinkommen des Herrn W. 1.329,98 Euro monatlich. Betreffend ihrer Vermögensverhältnisse gab die Beschwerdeführerin im Antrag vom 24.11.2016 weiters an, Barvermögen in der Höhe von 1.235,-- Euro, eine vinkulierte Lebensversicherung, ein Kraftfahrzeug (..., Baujahr 2005, Totalschaden am 14.11.) sowie eine Eigentumswohnung in Wien zu besitzen. Die im Antrag getätigten Angaben gehen aus diversen der Behörde vorgelegten Unterlagen hervor. Laut Abrechnungsbeleg für November 2016 betrug das Erwerbseinkommen des Herrn W. 2.701,86 Euro. Mit E-Mail vom 19.12.2016 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie wieder ein neues Auto habe, dieses jedoch bei 3 Kindern benötigt werde sowie auch damit ihr Lebensgefährte in die Arbeit kommen könne. Aus der übermittelten Kaufvereinbarung vom 29.11.2016 geht ein Kaufbetrag des Kraftfahrzeuges (...) in der Höhe von 5.880,-- Euro hervor. Mit Bescheid der Magistratsabteilung 40 vom 22.12.2016, zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/2016/01114602-001, wurde der Beschwerdeführerin eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 24.11.2016 bis 30.11.2016 in der Höhe von 141,23 Euro gewährt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Magistratsabteilung 40 vom 22.12.2016, zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/2016/01115652-001 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherung für den Zeitraum 1.12.2016 bis 31.12.2016 abgewiesen. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus:

§ 1Abs.

3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 1Abs.

4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

Paragraph eins, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 5Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

§ 7Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

§ 8Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards

Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards

Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

§ 8Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:

Paragraph 8, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung

  1. a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
  2. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
  3. b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 2 leben; 2. 75 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;

  1. 50 vH des Wertes nach Z 1
  2. 50 vH des Wertes nach Ziffer eins, a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs.

2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 3.“ 4. 27 v

H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,

§ 10Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

§ 10Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

§ 12Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Paragraph 12, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

§ 12Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten, soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, als verwertbar:

Paragraph 12, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten, soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, als verwertbar: 1. unbewegliches Vermögen; 2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.

§ 12Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten als nicht verwertbar:

Paragraph 12, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten als nicht verwertbar:

  1. Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
  2. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
  3. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
  4. unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;
  5. verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);
  6. verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, (Vermögensfreibetrag);
  7. sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen. Hilfe suchende oder empfangende Personen sind

§ 14Abs.

1 WMG verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.Hilfe suchende oder empfangende Personen sind

Paragraph 14, Absatz eins, WMG verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen. Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nach Absatz 2 dieser Bestimmung nicht verlangt werden von Personen, die

  1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
  2. erwerbsunfähig sind,
  3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
  4. pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
  5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  6. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
  7. in einer bereits vor Vollendung des
  8. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien aus dem Jahr 2016 (WMG-VO) lauten wie folgt: §1.

(2)Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

§ 7Abs. 2 Z 2 WMG leben, beträgt der Mindeststandard

(2)Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG leben, beträgt der Mindeststandard EUR 628,32. Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

  1. a)für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallen EUR 157,08;
  2. a)für volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, oder c fallen EUR 157,08;

(4)Für minderjährige Personen

§ 7Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard

(4)Für minderjährige Personen

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG beträgt der Mindeststandard EUR 226,20. § 4.Paragraph 4, Als Vermögensfreibetrag sind EUR 4.188,79 zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin ist in Wien wohnhaft und österreichische Staatsbürgerin, sodass sie grundsätzlich zum Bezug von Leistungen nach dem WMG berechtigt ist. Bei der Bedarfsberechnung war daher für die Beschwerdeführerin sowie ihrem Lebensgefährten Herrn S. W. von Mindeststandards in der Höhe von je 628,32 Euro (2 x 628,32 = 1.256,64 Euro) und für die drei minderjährigen Kindern von je 226,20 Euro (3 x 226,20 = 678,60 Euro), also von insgesamt 1.935,24 Euro, auszugehen. Diesen Mindeststandards steht lediglich das Einkommen des Herrn W. in der Höhe von 1.329,98 Euro im Oktober bzw. 2.701,86 Euro im November gegenüber. Die Behörde hat aufgrund des Zuflussprinzips, das November-Einkommen des Herrn W. für den Folgemonat Dezember als Einkommen angerechnet und bestand daher bei der Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs von 1.935,24 Euro mit dem Dezember-Einkommen kein Anspruch auf Mindestsicherung. Die Abweisung des Antrages vom 24.11.2016 für den Zeitraum 1.12.2016 bis 31.12.2016 erfolgte daher zu Recht und war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zum nunmehr ergangenen Bescheid vom 27.1.2017, womit der Beschwerdeführerin Leistungen aus der Mindestsicherung zuerkannt wurden, wird die Behörde ausdrücklich auf § 14 Abs. 2 Z. 3 WMG hingewiesen, wonach der Einsatz der eigenen Arbeitskraft von Personen, die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, nicht verlangt werden darf. Dass dies jedoch der Fall wäre, geht aus der Aktenlage nicht hervor und kann auch die Durchführung eines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Verfahrensakt nicht entnommen werden. Es wird im gegebenen Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorbehaltlose Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ohne Bescheinigung des Mangels an geeigneten Betreuungsmöglichkeiten als nicht rechtskonform erscheint und wird daher im Falle eines Folgeantrages zu überprüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Z 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im konkreten Falle vorliegen.Zum nunmehr ergangenen Bescheid vom 27.1.2017, womit der Beschwerdeführerin Leistungen aus der Mindestsicherung zuerkannt wurden, wird die Behörde ausdrücklich auf Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, WMG hingewiesen, wonach der Einsatz der eigenen Arbeitskraft von Personen, die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, nicht verlangt werden darf. Dass dies jedoch der Fall wäre, geht aus der Aktenlage nicht hervor und kann auch die Durchführung eines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Verfahrensakt nicht entnommen werden. Es wird im gegebenen Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorbehaltlose Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ohne Bescheinigung des Mangels an geeigneten Betreuungsmöglichkeiten als nicht rechtskonform erscheint und wird daher im Falle eines Folgeantrages zu überprüfen sein, ob die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im konkreten Falle vorliegen. Weiters ist festzuhalten, dass

§ 12Abs.

3 Z. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, als nicht verwertbares Vermögen, Kraftfahrzeuge gelten, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind. Solch ein Erfordernis kann durch die Angaben der Beschwerdeführerin, dass ein Fahrzeug bei 3 Kindern benötigt werde und dieses weiters der (täglichen) Fahrt des Lebensgefährten in die Arbeit dient, nicht begründet sein und fehlen auch diesbezüglich jegliche Ermittlungen, wobei das Vorliegen gesetzlicher Gründe, welche für die unterbleibende Berücksichtigung eines KFZ bei der Vermögensanrechnung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz sprechen, durch die Hilfe suchende oder empfangende Person zumindest substanziiert zu behaupten und zu bescheinigen sind. Weiters ist festzuhalten, dass

Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, als nicht verwertbares Vermögen, Kraftfahrzeuge gelten, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind. Solch ein Erfordernis kann durch die Angaben der Beschwerdeführerin, dass ein Fahrzeug bei 3 Kindern benötigt werde und dieses weiters der (täglichen) Fahrt des Lebensgefährten in die Arbeit dient, nicht begründet sein und fehlen auch diesbezüglich jegliche Ermittlungen, wobei das Vorliegen gesetzlicher Gründe, welche für die unterbleibende Berücksichtigung eines KFZ bei der Vermögensanrechnung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz sprechen, durch die Hilfe suchende oder empfangende Person zumindest substanziiert zu behaupten und zu bescheinigen sind. Überdies wird bezüglich des Schreibens der Behörde vom

  1. Jänner 2017, wonach die Beschwerdeführerin über Vermögen verfüge (ein PKW, eine Eigentumswohnung und eine Lebensversicherung) und daher eine Leistung aus der Mindestsicherung für einen befristeten Zeitraum (6 Monate) zuerkannt bekomme, angemerkt, dass diese Vorgehensweise mit Ausnahme des § 12 Abs. 3 Z 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betreffend die der Deckung des Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dienenden Eigentumswohnung jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt.Überdies wird bezüglich des Schreibens der Behörde vom
  2. Jänner 2017, wonach die Beschwerdeführerin über Vermögen verfüge (ein PKW, eine Eigentumswohnung und eine Lebensversicherung) und daher eine Leistung aus der Mindestsicherung für einen befristeten Zeitraum (6 Monate) zuerkannt bekomme, angemerkt, dass diese Vorgehensweise mit Ausnahme des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betreffend die der Deckung des Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dienenden Eigentumswohnung jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.023.RP03.1570.2017

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