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{'item': 'VGW-251/080/9684/2016/A'}

Obsah (14)§ 13§ 28§ 25a§ 99§ 64§ 50§ 54§ 52§ 3§ 39§ 24§ 1§ 7§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlVGW-251/080/9684/2016/A TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 13Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung 1949 (Abg

EO) idgF in Anwendung des § 3 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) abgewiesen wurden,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. R. S. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 10.06.2016, Zl. MA 67-RV-66623/5/3, mit welchem die Einwendungen vom 27.04.2016 gegen den Exekutionstitel zum Rückstandsausweis zur Zl. MA 67-RV-066623/5/3, Kto. Nr. 53...

Paragraph 13, Absatz eins, Abgabenexekutionsordnung 1949 (AbgEO) idgF in Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) abgewiesen wurden, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom 12.11.2015 zu Zl. MA 67-RV-066623/5/3 schuldig erkannt, sein Kfz am 27.03.2015 von 16:36 Uhr bis 16:47 Uhr in Wien, Sc.-gasse entgegen § 24 Abs. 3 lit. a StVO 1960 im Bereich des Vorschriftszeichens „Parken verboten“ abgestellt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gegen ihn

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO 1960 eine Geldstrafe von € 78,- im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

§ 64Abs.

2 des Verwaltungsstrafgesetzes ein Kostenbeitrag von € 10 auferlegt. Der zu zahlende Betrag betrug daher laut Straferkenntnis vom 12.11.2015 gesamt € 88,-. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom 12.11.2015 zu Zl. MA 67-RV-066623/5/3 schuldig erkannt, sein Kfz am 27.03.2015 von 16:36 Uhr bis 16:47 Uhr in Wien, Sc.-gasse entgegen Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 im Bereich des Vorschriftszeichens „Parken verboten“ abgestellt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gegen ihn

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe von € 78,- im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes ein Kostenbeitrag von € 10 auferlegt. Der zu zahlende Betrag betrug daher laut Straferkenntnis vom 12.11.2015 gesamt € 88,-. Die dagegen an das Verwaltungsgericht Wien erhobene Beschwerde wurde durch die zuständige Landesrechtspflegerin mit Erkenntnis vom 30.11.2015 zu GZ: VGW-032/056/RP22/13577/2015-1

§ 50Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die dagegen an das Verwaltungsgericht Wien erhobene Beschwerde wurde durch die zuständige Landesrechtspflegerin mit Erkenntnis vom 30.11.2015 zu GZ: VGW-032/056/RP22/13577/2015-1

Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Eine dagegen erhobene Vorstellung an die zuständige Richterin

§ 54Vw

GVG wurde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit Erkenntnis vom 04.01.2016 zu GZ: VGW-032/056/14170/2015/VOR-2 bestätigt. In einem zweiten Spruchpunkt wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG die Zahlung des gesetzlich bestimmten Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens i.H.v € 15,60 (20% der Geldstrafe) ausdrücklich vorgeschrieben. Eine dagegen erhobene Vorstellung an die zuständige Richterin

Paragraph 54, VwGVG wurde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit Erkenntnis vom 04.01.2016 zu GZ: VGW-032/056/14170/2015/VOR-2 bestätigt. In einem zweiten Spruchpunkt wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG die Zahlung des gesetzlich bestimmten Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens i.H.v € 15,60 (20% der Geldstrafe) ausdrücklich vorgeschrieben. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 04.01.2016 ist mit Zustellung der Entscheidung am 07.01.2016 in Rechtskraft erwachsen. Vom Verwaltungsgericht Wien wurde am 14.01.2016 eine Rechtskraftbestätigung an die belangte Behörde übermittelt. Da eine verwaltungsbehördliche Vollstreckungsverfügung für Verpflichtete, welche nicht in Wien wohnhaft sind, nicht erlassen wird, ging die Behörde nach Rechtskraft mit gerichtlicher Exekution vor. Die Stadt Wien, vertreten durch das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 als Vollstreckungsbehörde hat am 13.04.2016 beim Bezirksgericht L. zur Zl. 22...

§ 3Abs.

1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG die Eintreibung der Geldleistung durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften veranlasst. Die Stadt Wien, vertreten durch das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 als Vollstreckungsbehörde hat am 13.04.2016 beim Bezirksgericht L. zur Zl. 22...

Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG die Eintreibung der Geldleistung durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften veranlasst. Als Exekutionstitel wurde das „Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde vom 30.11.2015, rechtskräftig am 07.01.2016“ mit einer Kapitalforderung von insgesamt € 103,60 betrieben. Am 27.04.2016, während des anhängigen gerichtlichen Exekutionsverfahrens erhob der Beschwerdeführer per E-Mail die in Rede stehenden Einwendungen gegen die Exekution i.H.v € 103,60. Mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 28.04.2016 erging der Auftrag den Exekutionstitel vorzulegen. Da die Rechtskraft des Exekutionstitels von der belangten Behörde, Magistratsabteilung 67 (im Hinblick auf die gegenständlichen Einwendungen des Beschwerdeführers vom 27.04.2016) nicht bestätigt wurde, wurde von der Vollstreckungsbehörde, Magistratsabteilung 6 beim Bezirksgericht L. die Einstellung der Exekution veranlasst und die gerichtliche Fahrnis- und Forderungsexekution

§ 39Abs.

1 Ziffer 1 Exekutionsordnung (EO) mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 04.05.2016 eingestellt.Da die Rechtskraft des Exekutionstitels von der belangten Behörde, Magistratsabteilung 67 (im Hinblick auf die gegenständlichen Einwendungen des Beschwerdeführers vom 27.04.2016) nicht bestätigt wurde, wurde von der Vollstreckungsbehörde, Magistratsabteilung 6 beim Bezirksgericht L. die Einstellung der Exekution veranlasst und die gerichtliche Fahrnis- und Forderungsexekution

Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 1 Exekutionsordnung (EO) mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 04.05.2016 eingestellt. Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.06.2016, zu Zahl MA 67-RV-066623/5/3 die Einwendungen des Beschwerdeführers vom 27.04.2016 gegen den Exekutionstitel zum Rückstandsausweis zu Zl. MA 67-RV-06623/5/3, Kto.-Nr. 53...,

§ 13Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung 1949-Abg

EO, idgF, in Anwendung des § 3 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991-VVG, BGBl. Nr.53/1991 idgF, abgewiesen. Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.06.2016, zu Zahl MA 67-RV-066623/5/3 die Einwendungen des Beschwerdeführers vom 27.04.2016 gegen den Exekutionstitel zum Rückstandsausweis zu Zl. MA 67-RV-06623/5/3, Kto.-Nr. 53...,

Paragraph 13, Absatz eins, Abgabenexekutionsordnung 1949-AbgEO, idgF, in Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991-VVG, Bundesgesetzblatt Nr.53 aus 1991, idgF, abgewiesen. In der dagegen am 15.06.2016 per E-Mail eingebrachten Beschwerde rügte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auf die Gründe seines Einspruchs gegen die Exekution eingegangen sei. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien gehe nicht hervor, an wen bzw. binnen welcher Frist die genannten Beträge zu entrichten seien. Dieser Bescheid (gemeint: Erkenntnis) sei sohin wertlos und es liege keine ordnungsgemäße Rechnung über den Betrag € 103,60 vor. Darüber hinaus sei die Exekution bereits eingestellt und dem Beschwerdeführer von der Magistratsabteilung ein Entschädigungsbetrag angewiesen worden. Eine zweite Exekution würde vom Beschwerdeführer selbstredend mit dem Hinweis auf die bereits eingestellt Exekution beansprucht werden. Aufgrund des an den Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 09.08.2016 gerichteten Mängelbehebungsauftrages, gab dieser zu den geltend gemachten Gründen der Rechtswidrigkeit wiederholend bekannt, dass ihm hinsichtlich der Gesamtsumme (von € 103,60) zu keinem Zeitpunkt eine Summe, ein Zahlungsziel bzw. ein Empfänger bekannt gegeben worden sei. Weiters sei das Exekutionsverfahren über den geforderten Betrag bereits eingestellt worden. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch: Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Administrativakt, durch Einsichtnahme in den Exekutionsakt des Bezirksgerichts L. zur GZ 22... und in die Auskunft der Magistratsabteilung 6 vom 20.01.2017 zu den im gegenständlichen Verfahren des Beschwerdeführers gesetzten Exekutionsschritten. Von einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, zumal sich der festgestellte Sachverhalt sowohl aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, also auch aus dem gerichtlichen Exekutionsakt ergibt und mit dem Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmt. Durch eine mündliche Erörterung ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten.Von einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, zumal sich der festgestellte Sachverhalt sowohl aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, also auch aus dem gerichtlichen Exekutionsakt ergibt und mit dem Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmt. Durch eine mündliche Erörterung ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Maßgebliche Rechtsgrundlagen: § 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VstG) in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Paragraph 54 b, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VstG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet: „Vollstreckung von Geldstrafen § 54b.

(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Paragraph 54 b,
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen.
(1a)Im Fall einer Mahnung

Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(1a)Im Fall einer Mahnung

Absatz eins, ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(2)Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3)Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“ §§ 1 und 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl.Nr. 33/2013 lauten (auszugsweise)Paragraphen eins und 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl.Nr. 33 aus 2013, lauten (auszugsweise) „§ 1.
(1)Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden„§ 1.
(1)Vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 3, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden 1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide; 2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,
  1. a)die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;
  2. b)die Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden; 3. die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse; […] Eintreibung von Geldleistungen § 3.
(1)Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.Paragraph 3,
(1)Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2)Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(2)Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(3)[…]“. §§ 12 und 13 Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 lauten (auszugsweise):Paragraphen 12 und 13 Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, lauten (auszugsweise): „Einwendungen gegen den Anspruch § 12.
(1)Gegen den Anspruch können im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Paragraph 12,
(1)Gegen den Anspruch können im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.
(2)Die Einwendungen sind bei jenem Finanzamt anzubringen, von welchem der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(3)Alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluß gleichzeitig geltend gemacht werden.
(4)Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung einzustellen. Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung § 13.
(1)Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, daß die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, daß das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12, Abs.
(2)) geltend zu machen.Paragraph 13,
(1)Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, daß die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, daß das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (Paragraph 12,, Abs.
(2)) geltend zu machen.
(2)Die Bestimmungen des § 12, Abs.
(3)und
(4), finden sinngemäß Anwendung.“
(2)Die Bestimmungen des Paragraph 12,, Abs.
(3)und
(4), finden sinngemäß Anwendung.“ § 39 Abs. 1 Z 1 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005 lautet:Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005, lautet: „Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Execution. §. 39.
(1)Außer den in den §§. 35, 36 und 37 angeführten Fällen ist die Execution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Executionsacte einzustellen: Paragraph 39,
(1)Außer den in den Paragraphen 35, 36 und 37 angeführten Fällen ist die Execution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Executionsacte einzustellen: 1.wenn der ihr zugrunde liegende Executionstitel durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wurde; 2.[…]“. Rechtliche Beurteilung:

§ 1Abs.

1 VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide; 2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,

  1. a)die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;
  2. b)die Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden; 3. die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse; 4. die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

Paragraph eins, Absatz eins, VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden Vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 3, die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide; 2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,

  1. a)die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;
  2. b)die Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden; 3. die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse; 4. die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

§ 3Abs.

2 VVG sind Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO.

Paragraph 3, Absatz 2, VVG sind Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO.

§ 7Abs.

4 EO sind Anträge auf Aufhebung einer Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines im § 3 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes angeführten Exekutionstitels bei jener Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

Paragraph 7, Absatz 4, EO sind Anträge auf Aufhebung einer Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines im Paragraph 3, Absatz 2, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes angeführten Exekutionstitels bei jener Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Bestreitet ein Vollstreckungsschuldner den Eintritt der Vollstreckbarkeit der Bescheide, so handelt es sich um eine Einwendung nach dem

§ 3Abs. 1 dritter Satz VVG sinngemäß anzuwendenden § 13 Abg

EO. Über die Einwendungen ist in sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs. 2 AbgEO mit Bescheid der Titelbehörde abzusprechen (Hinweis VwGH E vom 29.03.1982, Zl. 81/17/0128; E vom 09.03.1990, 85/17/0116). Der Instanzenzug richtet sich nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften. Bestreitet ein Vollstreckungsschuldner den Eintritt der Vollstreckbarkeit der Bescheide, so handelt es sich um eine Einwendung nach dem

Paragraph 3, Absatz eins, dritter Satz VVG sinngemäß anzuwendenden Paragraph 13, AbgEO. Über die Einwendungen ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 12, Absatz 2, AbgEO mit Bescheid der Titelbehörde abzusprechen (Hinweis VwGH E vom 29.03.1982, Zl. 81/17/0128; E vom 09.03.1990, 85/17/0116). Der Instanzenzug richtet sich nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften. Für die Einwendungen vom 27.04.2016 ergibt sich Folgendes: Insofern sich der Beschwerdeführer gegen die seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Bestrafung in der Sache wendet (“überklebte Zusatztafel„), so ist dem entgegenzuhalten, dass Einwendungen gegen den, den Exekutionstitel bildenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde oder das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ausgeschlossen sind (vgl. etwa die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 E 42 ff zu § 10 VVG). Das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.11.2015 ist zweifelsfrei mit Rechtskraft der Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 04.01.2016, zugestellt am 07.01.2016 in Rechtskraft erwachsen. Es liegt damit entschiedene Sache vor.Insofern sich der Beschwerdeführer gegen die seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Bestrafung in der Sache wendet (“überklebte Zusatztafel„), so ist dem entgegenzuhalten, dass Einwendungen gegen den, den Exekutionstitel bildenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde oder das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ausgeschlossen sind vergleiche , etwa die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 E 42 ff zu Paragraph 10, VVG). Das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.11.2015 ist zweifelsfrei mit Rechtskraft der Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 04.01.2016, zugestellt am 07.01.2016 in Rechtskraft erwachsen. Es liegt damit entschiedene Sache vor. Es ist zwar zutreffend, dass das gerichtliche Exekutionsverfahren zu GZ 22... eingestellt wurde, allerdings ist der gerichtliche Einstellungsbeschluss im Exekutionsverfahren bloß verfahrensrechtlicher Natur und sagt dieser weder über die Exekutionskraft des Exekutionstitels, noch über den Bestand des betriebenen Anspruchs etwas aus. Seine Rechtskraftwirkung beschränkt sich auf das eingestellte Exekutionsverfahren (vgl. OGH vom 24.08.2011, GZ: 3Ob111/11m). Damit steht der Einstellungsbeschluss einem nochmaligen Exekutionsverfahren nicht entgegen, sofern unstrittig ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Exekutionstitel nachgewiesen werden kann, zumal im Gerichtsverfahren die Tauglichkeit des Exekutionstitels nicht geprüft wurde. Das Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht L. wurde auf Betreiben der Vollstreckungsbehörde (Magistratsabteilung 6) selbst eingestellt.Es ist zwar zutreffend, dass das gerichtliche Exekutionsverfahren zu GZ 22... eingestellt wurde, allerdings ist der gerichtliche Einstellungsbeschluss im Exekutionsverfahren bloß verfahrensrechtlicher Natur und sagt dieser weder über die Exekutionskraft des Exekutionstitels, noch über den Bestand des betriebenen Anspruchs etwas aus. Seine Rechtskraftwirkung beschränkt sich auf das eingestellte Exekutionsverfahren vergleiche OGH vom 24.08.2011, GZ: 3Ob111/11m). Damit steht der Einstellungsbeschluss einem nochmaligen Exekutionsverfahren nicht entgegen, sofern unstrittig ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Exekutionstitel nachgewiesen werden kann, zumal im Gerichtsverfahren die Tauglichkeit des Exekutionstitels nicht geprüft wurde. Das Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht L. wurde auf Betreiben der Vollstreckungsbehörde (Magistratsabteilung 6) selbst eingestellt. Der Vollständigkeit halber wird dazu festgehalten, dass im einsgestellten Exekutionsverfahren formal das „Straferkenntnis vom 30.11.2015“ als vollstreckbarer Exekutionstitel bezeichnet wurde. Ein rechtskräftiges und vollstreckbares Straferkenntnis vom 30.11.2015 liegt jedoch nicht vor. Das Erkenntnis der Landesrechtspflegerin vom 30.11.2015 wurde durch das das Verfahren abschließende Erkenntnis der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichts Wien vom 04.01.2016 vollständig ersetzt. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 04.01.2016 keinen tauglichen Exekutionstitel darstellt, ist dazu zu entgegnen: Als Exekutionstitel kann ein solcher Spruch einer Entscheidung gelten, in dem ein an den Verpflichteten gerichteter Leistungsbefehl enthalten ist. Es muss klar erkennbar sein, was der Verpflichtete zu tun, zu dulden oder zu unterlassen hat (vgl. VwGH vom 14.10.2016, Ra 2015/09/0112).Als Exekutionstitel kann ein solcher Spruch einer Entscheidung gelten, in dem ein an den Verpflichteten gerichteter Leistungsbefehl enthalten ist. Es muss klar erkennbar sein, was der Verpflichtete zu tun, zu dulden oder zu unterlassen hat vergleiche VwGH vom 14.10.2016, Ra 2015/09/0112). Der angefochtene Bescheid vom 12.11.2015 und das diesen bestätigende Erkenntnis vom 04.01.2016 sind im Zusammenhang zu lesen. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 04.01.2016 geht eindeutig hervor, dass der angefochtene Bescheid vom 12.11.2015, Zahl MA 67-RV-066623/5/3 vollinhaltlich bestätigt wurde. Daraus ergibt sich wiederum zweifelsfrei, dass dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Geldstrafe zuzüglich Verfahrenskosten von insgesamt € 88,-. auferlegt wurde. Aus dem Spruchpunkt II. des Erkenntnisses folgt, dass der Beschwerdeführer zusätzlich einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 15,60 zu leisten hat. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 04.01.2016 geht eindeutig hervor, dass der angefochtene Bescheid vom 12.11.2015, Zahl MA 67-RV-066623/5/3 vollinhaltlich bestätigt wurde. Daraus ergibt sich wiederum zweifelsfrei, dass dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Geldstrafe zuzüglich Verfahrenskosten von insgesamt € 88,-. auferlegt wurde. Aus dem Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses folgt, dass der Beschwerdeführer zusätzlich einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 15,60 zu leisten hat. Sofern das Verwaltungsgericht zu einer mit dem Bescheidspruch gleichlautenden Sachentscheidung kommt, ist der bekämpfte Bescheid nicht zu wiederholen ist, sondern ist es zulässig und ausreichend die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. „Rechtskräftig verhängte Geldstrafen sind binnen 2 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. „Rechtskraft“ ist im Sinne von Vollstreckbarkeit zu verstehen und tritt entweder mit ungenützten Ablauf der Einspruchs-, Vorlageantrags- bzw. Beschwerdefrist oder grundsätzlich mit Erlassung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses ein. Einer vorhergehenden „Fälligstellung“ bedarf es ebenso wenig wie der Aufnahme einer entsprechenden Leistungsfrist in den Strafbescheid. In diesem Sinne kommt auch einer im Spruch enthaltenen Wendung, wonach der aushaftende Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung zu entrichten sei, keine normative Wirkung zu; vielmehr handelt es sich bloß um eine Erinnerung an eine bestehende Zahlungsverpflichtung (VwGH 11.02.1994, Z. 93/17/0345)“. (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz 2

(2016)Rz 2 zu § 54b VStG).„Rechtskräftig verhängte Geldstrafen sind binnen 2 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. „Rechtskraft“ ist im Sinne von Vollstreckbarkeit zu verstehen und tritt entweder mit ungenützten Ablauf der Einspruchs-, Vorlageantrags- bzw. Beschwerdefrist oder grundsätzlich mit Erlassung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses ein. Einer vorhergehenden „Fälligstellung“ bedarf es ebenso wenig wie der Aufnahme einer entsprechenden Leistungsfrist in den Strafbescheid. In diesem Sinne kommt auch einer im Spruch enthaltenen Wendung, wonach der aushaftende Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung zu entrichten sei, keine normative Wirkung zu; vielmehr handelt es sich bloß um eine Erinnerung an eine bestehende Zahlungsverpflichtung (VwGH 11.02.1994, Ziffer 93 /, 17 /, 0345,)“. (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz 2
(2016)Rz 2 zu Paragraph 54 b, VStG). Die vierzehntägige Leistungsfrist ist sowohl aus dem Strafbescheid vom 12.11.2015, als auch aus der gesetzlichen Bestimmung im § 54 b Abs. 1 VStG zu entnehmen. Die Vorgangsweise hinsichtlich der Zahlung ist ebenso dem Strafbescheid zu entnehmen.Die vierzehntägige Leistungsfrist ist sowohl aus dem Strafbescheid vom 12.11.2015, als auch aus der gesetzlichen Bestimmung im Paragraph 54, b Absatz eins, VStG zu entnehmen. Die Vorgangsweise hinsichtlich der Zahlung ist ebenso dem Strafbescheid zu entnehmen. Damit ist der Leistungsbefehl an dem Beschwerdeführer ausreichend bestimmt. Es war für den Beschwerdeführer ohne besonderen Aufwand erkennbar, welche Geldforderung er zu begleichen hatte. Es liegt ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Exekutionstitel vor. Die Beschwerde war damit als unbegründet abzuweisen. Das in § 54b Abs. 1 VStG vorgesehene Mahnschreiben ist nach hg. Auffassung keine formale Voraussetzung für einen Exekutionstitel im gerichtlichen Exekutionsverfahren, soll jedoch entsprechend dem Verwaltungsgerichtsbarkeit-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I 2013/33 einem Vollstreckungsverfahren vorausgehen, es sei denn, es ist begründet anzunehmen, dass eine Zahlungsbereitschaft nicht besteht. Die Mahnung ist

§ 54bAbsatz 1a leg.cit. mit einem Kostenbeitrag verbunden.Das in Paragraph 54 b, Absatz eins, VSt

G vorgesehene Mahnschreiben ist nach hg. Auffassung keine formale Voraussetzung für einen Exekutionstitel im gerichtlichen Exekutionsverfahren, soll jedoch entsprechend dem Verwaltungsgerichtsbarkeit-Ausführungsgesetz 2013, BGBl römisch eins 2013/33 einem Vollstreckungsverfahren vorausgehen, es sei denn, es ist begründet anzunehmen, dass eine Zahlungsbereitschaft nicht besteht. Die Mahnung ist

Paragraph 54 b, Absatz 1a leg.cit. mit einem Kostenbeitrag verbunden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.080.9684.2016.A

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