EO) idgF in Anwendung des § 3 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) abgewiesen wurden,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. R. S. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 10.06.2016, Zl. MA 67-RV-66623/5/3, mit welchem die Einwendungen vom 27.04.2016 gegen den Exekutionstitel zum Rückstandsausweis zur Zl. MA 67-RV-066623/5/3, Kto. Nr. 53...
Paragraph 13, Absatz eins, Abgabenexekutionsordnung 1949 (AbgEO) idgF in Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) abgewiesen wurden, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom 12.11.2015 zu Zl. MA 67-RV-066623/5/3 schuldig erkannt, sein Kfz am 27.03.2015 von 16:36 Uhr bis 16:47 Uhr in Wien, Sc.-gasse entgegen § 24 Abs. 3 lit. a StVO 1960 im Bereich des Vorschriftszeichens „Parken verboten“ abgestellt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gegen ihn
VO 1960 eine Geldstrafe von € 78,- im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
2 des Verwaltungsstrafgesetzes ein Kostenbeitrag von € 10 auferlegt. Der zu zahlende Betrag betrug daher laut Straferkenntnis vom 12.11.2015 gesamt € 88,-. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom 12.11.2015 zu Zl. MA 67-RV-066623/5/3 schuldig erkannt, sein Kfz am 27.03.2015 von 16:36 Uhr bis 16:47 Uhr in Wien, Sc.-gasse entgegen Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 im Bereich des Vorschriftszeichens „Parken verboten“ abgestellt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gegen ihn
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe von € 78,- im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes ein Kostenbeitrag von € 10 auferlegt. Der zu zahlende Betrag betrug daher laut Straferkenntnis vom 12.11.2015 gesamt € 88,-. Die dagegen an das Verwaltungsgericht Wien erhobene Beschwerde wurde durch die zuständige Landesrechtspflegerin mit Erkenntnis vom 30.11.2015 zu GZ: VGW-032/056/RP22/13577/2015-1
GVG als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die dagegen an das Verwaltungsgericht Wien erhobene Beschwerde wurde durch die zuständige Landesrechtspflegerin mit Erkenntnis vom 30.11.2015 zu GZ: VGW-032/056/RP22/13577/2015-1
Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Eine dagegen erhobene Vorstellung an die zuständige Richterin
GVG wurde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit Erkenntnis vom 04.01.2016 zu GZ: VGW-032/056/14170/2015/VOR-2 bestätigt. In einem zweiten Spruchpunkt wurde dem Beschwerdeführer
GVG die Zahlung des gesetzlich bestimmten Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens i.H.v € 15,60 (20% der Geldstrafe) ausdrücklich vorgeschrieben. Eine dagegen erhobene Vorstellung an die zuständige Richterin
Paragraph 54, VwGVG wurde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit Erkenntnis vom 04.01.2016 zu GZ: VGW-032/056/14170/2015/VOR-2 bestätigt. In einem zweiten Spruchpunkt wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG die Zahlung des gesetzlich bestimmten Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens i.H.v € 15,60 (20% der Geldstrafe) ausdrücklich vorgeschrieben. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 04.01.2016 ist mit Zustellung der Entscheidung am 07.01.2016 in Rechtskraft erwachsen. Vom Verwaltungsgericht Wien wurde am 14.01.2016 eine Rechtskraftbestätigung an die belangte Behörde übermittelt. Da eine verwaltungsbehördliche Vollstreckungsverfügung für Verpflichtete, welche nicht in Wien wohnhaft sind, nicht erlassen wird, ging die Behörde nach Rechtskraft mit gerichtlicher Exekution vor. Die Stadt Wien, vertreten durch das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 als Vollstreckungsbehörde hat am 13.04.2016 beim Bezirksgericht L. zur Zl. 22...
1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG die Eintreibung der Geldleistung durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften veranlasst. Die Stadt Wien, vertreten durch das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 als Vollstreckungsbehörde hat am 13.04.2016 beim Bezirksgericht L. zur Zl. 22...
Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG die Eintreibung der Geldleistung durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften veranlasst. Als Exekutionstitel wurde das „Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde vom 30.11.2015, rechtskräftig am 07.01.2016“ mit einer Kapitalforderung von insgesamt € 103,60 betrieben. Am 27.04.2016, während des anhängigen gerichtlichen Exekutionsverfahrens erhob der Beschwerdeführer per E-Mail die in Rede stehenden Einwendungen gegen die Exekution i.H.v € 103,60. Mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 28.04.2016 erging der Auftrag den Exekutionstitel vorzulegen. Da die Rechtskraft des Exekutionstitels von der belangten Behörde, Magistratsabteilung 67 (im Hinblick auf die gegenständlichen Einwendungen des Beschwerdeführers vom 27.04.2016) nicht bestätigt wurde, wurde von der Vollstreckungsbehörde, Magistratsabteilung 6 beim Bezirksgericht L. die Einstellung der Exekution veranlasst und die gerichtliche Fahrnis- und Forderungsexekution
1 Ziffer 1 Exekutionsordnung (EO) mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 04.05.2016 eingestellt.Da die Rechtskraft des Exekutionstitels von der belangten Behörde, Magistratsabteilung 67 (im Hinblick auf die gegenständlichen Einwendungen des Beschwerdeführers vom 27.04.2016) nicht bestätigt wurde, wurde von der Vollstreckungsbehörde, Magistratsabteilung 6 beim Bezirksgericht L. die Einstellung der Exekution veranlasst und die gerichtliche Fahrnis- und Forderungsexekution
Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 1 Exekutionsordnung (EO) mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 04.05.2016 eingestellt. Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.06.2016, zu Zahl MA 67-RV-066623/5/3 die Einwendungen des Beschwerdeführers vom 27.04.2016 gegen den Exekutionstitel zum Rückstandsausweis zu Zl. MA 67-RV-06623/5/3, Kto.-Nr. 53...,
EO, idgF, in Anwendung des § 3 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991-VVG, BGBl. Nr.53/1991 idgF, abgewiesen. Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.06.2016, zu Zahl MA 67-RV-066623/5/3 die Einwendungen des Beschwerdeführers vom 27.04.2016 gegen den Exekutionstitel zum Rückstandsausweis zu Zl. MA 67-RV-06623/5/3, Kto.-Nr. 53...,
Paragraph 13, Absatz eins, Abgabenexekutionsordnung 1949-AbgEO, idgF, in Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991-VVG, Bundesgesetzblatt Nr.53 aus 1991, idgF, abgewiesen. In der dagegen am 15.06.2016 per E-Mail eingebrachten Beschwerde rügte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auf die Gründe seines Einspruchs gegen die Exekution eingegangen sei. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien gehe nicht hervor, an wen bzw. binnen welcher Frist die genannten Beträge zu entrichten seien. Dieser Bescheid (gemeint: Erkenntnis) sei sohin wertlos und es liege keine ordnungsgemäße Rechnung über den Betrag € 103,60 vor. Darüber hinaus sei die Exekution bereits eingestellt und dem Beschwerdeführer von der Magistratsabteilung ein Entschädigungsbetrag angewiesen worden. Eine zweite Exekution würde vom Beschwerdeführer selbstredend mit dem Hinweis auf die bereits eingestellt Exekution beansprucht werden. Aufgrund des an den Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 09.08.2016 gerichteten Mängelbehebungsauftrages, gab dieser zu den geltend gemachten Gründen der Rechtswidrigkeit wiederholend bekannt, dass ihm hinsichtlich der Gesamtsumme (von € 103,60) zu keinem Zeitpunkt eine Summe, ein Zahlungsziel bzw. ein Empfänger bekannt gegeben worden sei. Weiters sei das Exekutionsverfahren über den geforderten Betrag bereits eingestellt worden. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch: Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Administrativakt, durch Einsichtnahme in den Exekutionsakt des Bezirksgerichts L. zur GZ 22... und in die Auskunft der Magistratsabteilung 6 vom 20.01.2017 zu den im gegenständlichen Verfahren des Beschwerdeführers gesetzten Exekutionsschritten. Von einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, zumal sich der festgestellte Sachverhalt sowohl aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, also auch aus dem gerichtlichen Exekutionsakt ergibt und mit dem Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmt. Durch eine mündliche Erörterung ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten.Von einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, zumal sich der festgestellte Sachverhalt sowohl aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, also auch aus dem gerichtlichen Exekutionsakt ergibt und mit dem Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmt. Durch eine mündliche Erörterung ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Maßgebliche Rechtsgrundlagen: § 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VstG) in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Paragraph 54 b, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VstG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet: „Vollstreckung von Geldstrafen § 54b.
Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
Absatz eins, ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
1 VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide; 2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,
Paragraph eins, Absatz eins, VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden Vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 3, die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide; 2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,
2 VVG sind Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO.
Paragraph 3, Absatz 2, VVG sind Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO.
4 EO sind Anträge auf Aufhebung einer Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines im § 3 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes angeführten Exekutionstitels bei jener Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
Paragraph 7, Absatz 4, EO sind Anträge auf Aufhebung einer Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines im Paragraph 3, Absatz 2, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes angeführten Exekutionstitels bei jener Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Bestreitet ein Vollstreckungsschuldner den Eintritt der Vollstreckbarkeit der Bescheide, so handelt es sich um eine Einwendung nach dem
EO. Über die Einwendungen ist in sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs. 2 AbgEO mit Bescheid der Titelbehörde abzusprechen (Hinweis VwGH E vom 29.03.1982, Zl. 81/17/0128; E vom 09.03.1990, 85/17/0116). Der Instanzenzug richtet sich nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften. Bestreitet ein Vollstreckungsschuldner den Eintritt der Vollstreckbarkeit der Bescheide, so handelt es sich um eine Einwendung nach dem
Paragraph 3, Absatz eins, dritter Satz VVG sinngemäß anzuwendenden Paragraph 13, AbgEO. Über die Einwendungen ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 12, Absatz 2, AbgEO mit Bescheid der Titelbehörde abzusprechen (Hinweis VwGH E vom 29.03.1982, Zl. 81/17/0128; E vom 09.03.1990, 85/17/0116). Der Instanzenzug richtet sich nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften. Für die Einwendungen vom 27.04.2016 ergibt sich Folgendes: Insofern sich der Beschwerdeführer gegen die seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Bestrafung in der Sache wendet (“überklebte Zusatztafel„), so ist dem entgegenzuhalten, dass Einwendungen gegen den, den Exekutionstitel bildenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde oder das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ausgeschlossen sind (vgl. etwa die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 E 42 ff zu § 10 VVG). Das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.11.2015 ist zweifelsfrei mit Rechtskraft der Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 04.01.2016, zugestellt am 07.01.2016 in Rechtskraft erwachsen. Es liegt damit entschiedene Sache vor.Insofern sich der Beschwerdeführer gegen die seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Bestrafung in der Sache wendet (“überklebte Zusatztafel„), so ist dem entgegenzuhalten, dass Einwendungen gegen den, den Exekutionstitel bildenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde oder das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ausgeschlossen sind vergleiche , etwa die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 E 42 ff zu Paragraph 10, VVG). Das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.11.2015 ist zweifelsfrei mit Rechtskraft der Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 04.01.2016, zugestellt am 07.01.2016 in Rechtskraft erwachsen. Es liegt damit entschiedene Sache vor. Es ist zwar zutreffend, dass das gerichtliche Exekutionsverfahren zu GZ 22... eingestellt wurde, allerdings ist der gerichtliche Einstellungsbeschluss im Exekutionsverfahren bloß verfahrensrechtlicher Natur und sagt dieser weder über die Exekutionskraft des Exekutionstitels, noch über den Bestand des betriebenen Anspruchs etwas aus. Seine Rechtskraftwirkung beschränkt sich auf das eingestellte Exekutionsverfahren (vgl. OGH vom 24.08.2011, GZ: 3Ob111/11m). Damit steht der Einstellungsbeschluss einem nochmaligen Exekutionsverfahren nicht entgegen, sofern unstrittig ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Exekutionstitel nachgewiesen werden kann, zumal im Gerichtsverfahren die Tauglichkeit des Exekutionstitels nicht geprüft wurde. Das Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht L. wurde auf Betreiben der Vollstreckungsbehörde (Magistratsabteilung 6) selbst eingestellt.Es ist zwar zutreffend, dass das gerichtliche Exekutionsverfahren zu GZ 22... eingestellt wurde, allerdings ist der gerichtliche Einstellungsbeschluss im Exekutionsverfahren bloß verfahrensrechtlicher Natur und sagt dieser weder über die Exekutionskraft des Exekutionstitels, noch über den Bestand des betriebenen Anspruchs etwas aus. Seine Rechtskraftwirkung beschränkt sich auf das eingestellte Exekutionsverfahren vergleiche OGH vom 24.08.2011, GZ: 3Ob111/11m). Damit steht der Einstellungsbeschluss einem nochmaligen Exekutionsverfahren nicht entgegen, sofern unstrittig ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Exekutionstitel nachgewiesen werden kann, zumal im Gerichtsverfahren die Tauglichkeit des Exekutionstitels nicht geprüft wurde. Das Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht L. wurde auf Betreiben der Vollstreckungsbehörde (Magistratsabteilung 6) selbst eingestellt. Der Vollständigkeit halber wird dazu festgehalten, dass im einsgestellten Exekutionsverfahren formal das „Straferkenntnis vom 30.11.2015“ als vollstreckbarer Exekutionstitel bezeichnet wurde. Ein rechtskräftiges und vollstreckbares Straferkenntnis vom 30.11.2015 liegt jedoch nicht vor. Das Erkenntnis der Landesrechtspflegerin vom 30.11.2015 wurde durch das das Verfahren abschließende Erkenntnis der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichts Wien vom 04.01.2016 vollständig ersetzt. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 04.01.2016 keinen tauglichen Exekutionstitel darstellt, ist dazu zu entgegnen: Als Exekutionstitel kann ein solcher Spruch einer Entscheidung gelten, in dem ein an den Verpflichteten gerichteter Leistungsbefehl enthalten ist. Es muss klar erkennbar sein, was der Verpflichtete zu tun, zu dulden oder zu unterlassen hat (vgl. VwGH vom 14.10.2016, Ra 2015/09/0112).Als Exekutionstitel kann ein solcher Spruch einer Entscheidung gelten, in dem ein an den Verpflichteten gerichteter Leistungsbefehl enthalten ist. Es muss klar erkennbar sein, was der Verpflichtete zu tun, zu dulden oder zu unterlassen hat vergleiche VwGH vom 14.10.2016, Ra 2015/09/0112). Der angefochtene Bescheid vom 12.11.2015 und das diesen bestätigende Erkenntnis vom 04.01.2016 sind im Zusammenhang zu lesen. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 04.01.2016 geht eindeutig hervor, dass der angefochtene Bescheid vom 12.11.2015, Zahl MA 67-RV-066623/5/3 vollinhaltlich bestätigt wurde. Daraus ergibt sich wiederum zweifelsfrei, dass dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Geldstrafe zuzüglich Verfahrenskosten von insgesamt € 88,-. auferlegt wurde. Aus dem Spruchpunkt II. des Erkenntnisses folgt, dass der Beschwerdeführer zusätzlich einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 15,60 zu leisten hat. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 04.01.2016 geht eindeutig hervor, dass der angefochtene Bescheid vom 12.11.2015, Zahl MA 67-RV-066623/5/3 vollinhaltlich bestätigt wurde. Daraus ergibt sich wiederum zweifelsfrei, dass dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Geldstrafe zuzüglich Verfahrenskosten von insgesamt € 88,-. auferlegt wurde. Aus dem Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses folgt, dass der Beschwerdeführer zusätzlich einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 15,60 zu leisten hat. Sofern das Verwaltungsgericht zu einer mit dem Bescheidspruch gleichlautenden Sachentscheidung kommt, ist der bekämpfte Bescheid nicht zu wiederholen ist, sondern ist es zulässig und ausreichend die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. „Rechtskräftig verhängte Geldstrafen sind binnen 2 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. „Rechtskraft“ ist im Sinne von Vollstreckbarkeit zu verstehen und tritt entweder mit ungenützten Ablauf der Einspruchs-, Vorlageantrags- bzw. Beschwerdefrist oder grundsätzlich mit Erlassung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses ein. Einer vorhergehenden „Fälligstellung“ bedarf es ebenso wenig wie der Aufnahme einer entsprechenden Leistungsfrist in den Strafbescheid. In diesem Sinne kommt auch einer im Spruch enthaltenen Wendung, wonach der aushaftende Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung zu entrichten sei, keine normative Wirkung zu; vielmehr handelt es sich bloß um eine Erinnerung an eine bestehende Zahlungsverpflichtung (VwGH 11.02.1994, Z. 93/17/0345)“. (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz 2
G vorgesehene Mahnschreiben ist nach hg. Auffassung keine formale Voraussetzung für einen Exekutionstitel im gerichtlichen Exekutionsverfahren, soll jedoch entsprechend dem Verwaltungsgerichtsbarkeit-Ausführungsgesetz 2013, BGBl römisch eins 2013/33 einem Vollstreckungsverfahren vorausgehen, es sei denn, es ist begründet anzunehmen, dass eine Zahlungsbereitschaft nicht besteht. Die Mahnung ist
Paragraph 54 b, Absatz 1a leg.cit. mit einem Kostenbeitrag verbunden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.080.9684.2016.A
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.