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{'item': 'VGW-VGW-031/063/8600/2016'}

Obsah (6)§ 50§ 64§ 45§ 52§ 8a§ 99

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.02.2017 GeschäftszahlVGW-VGW-031/063/8600/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Ma

1.) § 76a Abs. 1 StVO, 2.) - 3.) § 68 Abs. 1 StVO, 4.) - 6.) § 76a Abs. 1 StVO, 7.) § 52 lit. a Z 2 StVO, 8.) § 66 Abs. 1 StVO iVm § 1 Abs. 1 Ziffer 3 Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 idgF, 9.) § 66 Abs. 1 StVO iVm § 1 Abs. 4 Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 idgF und 10.) § 66 Abs. 1 StVO iVm § 1 Abs. 1 Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.12.2016 Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des Herrn R. S., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt vom 20.04.2016, Zahl: VStV/915300692954/2015, wegen zehn Verwaltungsübertretungen

1.) Paragraph 76 a, Absatz eins, StVO, 2.) - 3.) Paragraph 68, Absatz eins, StVO, 4.) - 6.) Paragraph 76 a, Absatz eins, StVO, 7.) Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, StVO, 8.) Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 Fahrradverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001, idgF, 9.) Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Fahrradverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001, idgF und 10.) Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Fahrradverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001, idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.12.2016 zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde bezüglich der Punkte 1., 2.,

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Die

§ 64VSt

G vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Kosten des behördlichen Verfahrens betragen € 40,00, das ist der jeweilige gesetzliche Mindestbetrag.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde bezüglich der Punkte 1., 2.,

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Die

Paragraph 64, VStG vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Kosten des behördlichen Verfahrens betragen € 40,00, das ist der jeweilige gesetzliche Mindestbetrag. II.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde zu den Punkten 3., 5., 6., 8.,

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt. römisch zwei.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu den Punkten 3., 5., 6., 8.,

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. III.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer zu den Punkten 1., 2.,

  1. und
  2. des angefochtenen Bescheides einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 69,20 (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten. Zu den Punkten 3., 5., 6., 8.,
  3. und
  4. des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch drei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu den Punkten 1., 2., 4. und 7. des angefochtenen Bescheides einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 69,20 (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten. Zu den Punkten 3., 5., 6., 8., 9. und 10. des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „1. Sie haben am 16.05.2015 um 23:40 Uhr in Wien 1., Kühfußgasse 1, Petersplatz als Lenker(

  1. in)eines schwarzen Fahrrades die Fußgängerzone befahren, obwohl dies verboten ist. 2. Sie haben am 16.05.2015 um 23:40 Uhr in Wien 1., Milchgasse 2, Tuchlauben mit einem schwarzen Fahrrad einen Gehsteig in Längsrichtung befahren. 3. Sie haben am 16.05.2015 um 23:41 Uhr in Wien 1., Milchgasse 2, Petersplatz mit einem schwarzen Fahrrad einen Gehsteig in Längsrichtung befahren. 4. Sie haben am 16.05.2015 um 23:43 Uhr in Wien 1., Graben 21, Richtung Habsburgergasse als Lenker(
  2. in)eines schwarzen Fahrrades die Fußgängerzone befahren, obwohl dies verboten ist. 5. Sie haben am 16.05.2015 um 23:43 Uhr in Wien 1., Graben 15 bis 28 als Lenker(
  3. in)eines schwarzen Fahrrades die Fußgängerzone befahren, obwohl dies verboten ist. 6. Sie haben am 16.05.2015 um 23:43 Uhr in Wien 12., Graben 22 bis 21 bis Naglergasse 8 als Lenker(
  4. in)eines schwarzen Fahrrades die Fußgängerzone befahren, obwohl dies verboten ist. 7. Sie haben am 16.05.2015 um 23:43 Uhr in Wien 1., Naglergasse 2 Richtung Irisgasse als Lenker(
  5. in)eines schwarzen Fahrrades das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „EINFAHRT VERBOTEN“ nicht beachtet. 8. Sie haben am 16.05.2015 um 23:44 Uhr in Wien 1., Naglergasse 8 das Fahrrad schwarz gelenkt, welches nicht mit weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm² ausgerüstet war. 9. Sie haben am 16.05.2015 um 23:44 Uhr in Wien 1., Naglergasse 8 das Fahrrad schwarz gelenkt, welches nicht mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 ccl beleuchtet, ausgerüstet war. Zum Lenkzeitpunkt herrschte weder Tageslicht noch gute Sicht, da es Nacht war. 10. Sie haben am 16.05.2015 um 23:44 Uhr in Wien 1., Naglergasse 8 das Fahrrad schwarz gelenkt, welches nicht mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 ccl ausgerüstet war. Zum Lenkzeitpunkt herrschte weder Tageslicht noch gute Sicht, da es Nacht war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  6. en)verletzt: 1. § 76a Abs. 1 StVO1. Paragraph 76 a, Absatz eins, StVO 2. § 68 Abs. 1 StVO2. Paragraph 68, Absatz eins, StVO 3. § 68 Abs. 1 StVO3. Paragraph 68, Absatz eins, StVO 4. § 76a Abs. 1 StVO4. Paragraph 76 a, Absatz eins, StVO 5. § 76a Abs. 1 StVO5. Paragraph 76 a, Absatz eins, StVO 6. § 76a Abs. 1 StVO6. Paragraph 76 a, Absatz eins, StVO 7. § 52 lit. a Z 2 StVO7. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, StVO 8. § 66 Abs. 1 StVO i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziffer 3 Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 i.d.g.F.8. Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 Fahrradverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001, i.d.g.F. 9. § 66 Abs. 1 StVO i.V.m. § 1 Abs. 4 Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 i.d.g.F.9. Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Fahrradverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001, i.d.g.F. 10. § 66 Abs. 1 StVO i.V.m. § 1 Abs. 4 Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001 i.d.g.F.10. Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Fahrradverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  7. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  8. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist

Ersatzfreiheitsstrafe von

  1. € 90,00 1 Tag 17 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO
  2. € 90,00 1 Tag 17 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO
  3. € 70,00 1 Tag 8 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO
  4. € 70,00 1 Tag 8 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO
  5. € 70,00 1Tag 8 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO
  6. € 70,00 1Tag 8 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO
  7. € 90,00 1 Tag, 17 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO
  8. € 90,00 1 Tag, 17 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO
  9. € 90,00 1Tag 17 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO
  10. € 90,00 1Tag 17 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO
  11. € 90,00 1 Tag, 17 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO
  12. € 90,00 1 Tag, 17 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO
  13. € 96,00 1 Tag 20 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO
  14. € 96,00 1 Tag 20 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO
  15. € 50,00 23 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO
  16. € 50,00 23 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO
  17. € 50,00 23 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO
  18. € 50,00 23 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO
  19. € 50,00 23 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO
  20. € 50,00 23 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 100,00 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 846,00.“ II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei entgegen der Anzeige nicht mit dem Fahrrad in der Fußgängerzone Kühfußgasse und am Gehsteig in der Milchgasse gefahren. Er sei lediglich auf dem Fahrrad gesessen. Er habe die Auslagen der Geschäfte in der Kühfußgasse und die Auslage von „Philipp Maly“ in der Milchgasse/Ecke Tuchlauben betrachtet. Er sei dabei auf dem Fahrradsattel gesessen, mit einem Fuß auf der Stange des Damenfahrrades, mit dem anderen am Boden abstützend. Auch unrichtig wären die gegebenen Uhrzeiten. Der Beschwerdeführer sei mindestens drei Minuten vor den beiden Auslagenscheiben von „Philipp Maly“ gesessen und habe sich Schritt für Schritt mit den Füßen auf- bzw. abstützend auf dem menschenleeren Gehsteig weitergeschoben. Danach, ohne dass vorher eine Richtungsänderung notwendig gewesen wäre, sei er erst am Tuchlauben auf Höhe des Restaurants Fabios in

igtem Tempo ca. 100 Meter gefahren. Als er an der Kreuzung Bognergasse angekommen wäre, sei er bereits dahingerollt, um das Fahrrad zum Stillstand zu bringen, da er absteigen und das Fahrrad über den Graben zu seiner Wohnung ... hätte schieben wollen. Entgegen den Ausführungen in der Anzeige habe der Polizist den Beschwerdeführer nicht gebeten, stehenzubleiben und auch nicht gesagt. „Verkehrskontrolle. an ihrem Rad ist ja alles dunkel.“ Vielmehr sei der Streifenwagen, als der Beschwerdeführer gerade im Begriff gewesen wäre abzusteigen, neben ihm aufgetaucht und unangenehm knapp herangefahren. Der Polizist habe aus dem geöffneten Fenster des Streifgenwagens heraus gesagt. „Bleibens stehen.“ Der Beschwerdeführer habe entgegnet, dass er bereits stehe. Daraufhin habe der Polizist gemeint: „ Die Straße macht den Radius schon drei Meter davor.“ Darauf habe der Beschwerdeführer gemeint: „Das ist aber jetzt nicht Ihr Ernst. Ich bin ausgerollt und bereits abgestiegen.“ Daraufhin habe der Polizist dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er vorher auf dem Gehsteig gefahren wäre. Der Beschwerdeführer habe entgegnet, dass dies unwahr sei und die Polizisten genau gesehen haben müssten, dass er nur auf dem Fahrrad gesessen und mit einem Fuß am Boden gestanden sei und die Auslagen betrachtet hätte. Es habe sich ein Gespräch über die allgemeinen Verhältnisse für Fahrradfahrer am Graben entwickelt. Entgegen den Ausführungen in der Anzeige sei der Beschwerdeführer dann nicht auf das Rad gestiegen und „so schnell er konnte am Graben in Richtung Habsburgergasse geflüchtet.“ Wahr sei vielmehr, dass das Gespräch mehrere Minuten gedauert habe und der Verdacht, dass das neue Damenfahrrad des Beschwerdeführers gestohlen sein könnte (was den Beschwerdeführer für die Polizisten offenbar verdächtig gemacht habe), von den Polizisten nicht geäußert worden wäre. Der Beschwerdeführer habe den Polizisten auch freimütig erzählt, dass das Fahrrad erst wenige Stunden alt sei und er noch eine andere Lichtanlage montieren würde, sowie ein spezieller Sattel und der Korb noch fehlen würden. Von einer Verkehrskontrolle oder einer Amtshandlung habe keine Rede sein können, sondern habe es sich um ein normales Gespräch aus dem Auto heraus gehandelt. Der Beschwerdeführer wäre ansonsten niemals weggefahren, wenn es sich für ihn ersichtlich um eine Verkehrskontrolle oder Amtshandlung gehandelt hätte. Wahr sei, dass der Beschwerdeführer gesagt habe: „Haben sie eigentlich in der Nacht des Life Ball nichts anderes zu tun als Radfahrer und Bewohner der Innenstadt zu schikanieren? Jetzt reicht es mir aber, dass Sie mich sinnlos verfolgen. Ich fahre jetzt zu meinem Sohn nach Hause.“ Daraufhin sei er mit normaler Anfahrtsgeschwindigkeit Richtung Habsburgergasse gefahren. Völlig überraschend hätten die Polizisten das Folgetonhorn und Blaulicht eingeschaltet und den Beschwerdeführer regelrecht über den Graben gejagt. Aus Angst vor einer Kollision sei der Beschwerdeführer nicht unmittelbar stehengeblieben, allerdings auch nicht aus dem überschaubaren Raum des Grabens hinausgefahren. Im Nachhinein habe sich seine Angst als begründet dargestellt, da der Streifenwagen auf das Fahrrad aufgefahren sei, nachdem der Beschwerdeführer dies in der ruhigeren Naglergasse angehalten habe, um die Polizisten zu befragen, warum sie ihn verfolgen würden.römisch zwei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei entgegen der Anzeige nicht mit dem Fahrrad in der Fußgängerzone Kühfußgasse und am Gehsteig in der Milchgasse gefahren. Er sei lediglich auf dem Fahrrad gesessen. Er habe die Auslagen der Geschäfte in der Kühfußgasse und die Auslage von „Philipp Maly“ in der Milchgasse/Ecke Tuchlauben betrachtet. Er sei dabei auf dem Fahrradsattel gesessen, mit einem Fuß auf der Stange des Damenfahrrades, mit dem anderen am Boden abstützend. Auch unrichtig wären die gegebenen Uhrzeiten. Der Beschwerdeführer sei mindestens drei Minuten vor den beiden Auslagenscheiben von „Philipp Maly“ gesessen und habe sich Schritt für Schritt mit den Füßen auf- bzw. abstützend auf dem menschenleeren Gehsteig weitergeschoben. Danach, ohne dass vorher eine Richtungsänderung notwendig gewesen wäre, sei er erst am Tuchlauben auf Höhe des Restaurants Fabios in

igtem Tempo ca. 100 Meter gefahren. Als er an der Kreuzung Bognergasse angekommen wäre, sei er bereits dahingerollt, um das Fahrrad zum Stillstand zu bringen, da er absteigen und das Fahrrad über den Graben zu seiner Wohnung ... hätte schieben wollen. Entgegen den Ausführungen in der Anzeige habe der Polizist den Beschwerdeführer nicht gebeten, stehenzubleiben und auch nicht gesagt. „Verkehrskontrolle. an ihrem Rad ist ja alles dunkel.“ Vielmehr sei der Streifenwagen, als der Beschwerdeführer gerade im Begriff gewesen wäre abzusteigen, neben ihm aufgetaucht und unangenehm knapp herangefahren. Der Polizist habe aus dem geöffneten Fenster des Streifgenwagens heraus gesagt. „Bleibens stehen.“ Der Beschwerdeführer habe entgegnet, dass er bereits stehe. Daraufhin habe der Polizist gemeint: „ Die Straße macht den Radius schon drei Meter davor.“ Darauf habe der Beschwerdeführer gemeint: „Das ist aber jetzt nicht Ihr Ernst. Ich bin ausgerollt und bereits abgestiegen.“ Daraufhin habe der Polizist dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er vorher auf dem Gehsteig gefahren wäre. Der Beschwerdeführer habe entgegnet, dass dies unwahr sei und die Polizisten genau gesehen haben müssten, dass er nur auf dem Fahrrad gesessen und mit einem Fuß am Boden gestanden sei und die Auslagen betrachtet hätte. Es habe sich ein Gespräch über die allgemeinen Verhältnisse für Fahrradfahrer am Graben entwickelt. Entgegen den Ausführungen in der Anzeige sei der Beschwerdeführer dann nicht auf das Rad gestiegen und „so schnell er konnte am Graben in Richtung Habsburgergasse geflüchtet.“ Wahr sei vielmehr, dass das Gespräch mehrere Minuten gedauert habe und der Verdacht, dass das neue Damenfahrrad des Beschwerdeführers gestohlen sein könnte (was den Beschwerdeführer für die Polizisten offenbar verdächtig gemacht habe), von den Polizisten nicht geäußert worden wäre. Der Beschwerdeführer habe den Polizisten auch freimütig erzählt, dass das Fahrrad erst wenige Stunden alt sei und er noch eine andere Lichtanlage montieren würde, sowie ein spezieller Sattel und der Korb noch fehlen würden. Von einer Verkehrskontrolle oder einer Amtshandlung habe keine Rede sein können, sondern habe es sich um ein normales Gespräch aus dem Auto heraus gehandelt. Der Beschwerdeführer wäre ansonsten niemals weggefahren, wenn es sich für ihn ersichtlich um eine Verkehrskontrolle oder Amtshandlung gehandelt hätte. Wahr sei, dass der Beschwerdeführer gesagt habe: „Haben sie eigentlich in der Nacht des Life Ball nichts anderes zu tun als Radfahrer und Bewohner der Innenstadt zu schikanieren? Jetzt reicht es mir aber, dass Sie mich sinnlos verfolgen. Ich fahre jetzt zu meinem Sohn nach Hause.“ Daraufhin sei er mit normaler Anfahrtsgeschwindigkeit Richtung Habsburgergasse gefahren. Völlig überraschend hätten die Polizisten das Folgetonhorn und Blaulicht eingeschaltet und den Beschwerdeführer regelrecht über den Graben gejagt. Aus Angst vor einer Kollision sei der Beschwerdeführer nicht unmittelbar stehengeblieben, allerdings auch nicht aus dem überschaubaren Raum des Grabens hinausgefahren. Im Nachhinein habe sich seine Angst als begründet dargestellt, da der Streifenwagen auf das Fahrrad aufgefahren sei, nachdem der Beschwerdeführer dies in der ruhigeren Naglergasse angehalten habe, um die Polizisten zu befragen, warum sie ihn verfolgen würden. Der Tatvorwurf zu 1.,

  1. und
  2. sei unrichtig, da der Beschwerdeführer weder in der Kühfußgasse noch in der Milchgasse Fahrrad gefahren, sondern lediglich auf den Sattel gesessen sei. Auch wären die angegebenen Uhrzeiten unrichtig. Bei den Tatvorwürfen zu 4.,
  3. und
  4. (gemeint wohl: 4.,
  5. und
  6. des Straferkenntnisses) handle es sich um eine einheitliche Tathandlung aufgrund eines einheitlichen Willensentschlusses, sodass, da es sich um ein fortgesetztes Delikt handle, allenfalls eine Strafe wegen eines einmaligen Verstoßes gegen § 76a Abs. 1 StVO verhängt werden könne. Bei den Tatvorwürfen zu 4.,
  7. und
  8. (gemeint wohl: 4.,
  9. und
  10. des Straferkenntnisses) handle es sich um eine einheitliche Tathandlung aufgrund eines einheitlichen Willensentschlusses, sodass, da es sich um ein fortgesetztes Delikt handle, allenfalls eine Strafe wegen eines einmaligen Verstoßes gegen Paragraph 76 a, Absatz eins, StVO verhängt werden könne. Weiters wurde gerügt, dass keine Feststellungen dazu getroffen worden wären, dass der Streifenwagen auf das Fahrrad aufgefahren sei. Das hintere Rad des Fahrrades sei dabei verbogen worden. Die Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl berechtigte Angst hatte, dass ihn die verfolgenden Polizisten niederfahren würden. Daraus hätte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer entschuldigt sei, dass er nicht stehengeblieben wäre und er somit kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt hätte. Die Polizisten hätten den Beschwerdeführer am Graben in unangemessener Geschwindigkeit verfolgt und wären letztlich sogar auf sein Fahrrad aufgefahren, was dazu geführt habe, dass Passanten sich beschwert hätten. Obwohl etliche Passanten anwesend gewesen wären, wären von keinem einzigen möglichen Zeugen die Daten aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe sich bereits am 19.05.2015 beim Landespolizeipräsidenten über den Einsatz beschwert. Die entsprechende Korrespondenz wurde mit der Beschwerde vorgelegt. Ausdrücklich bekämpft wurde auch die Strafhöhe. Dazu wurde vorgebracht, der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer nach §76a Abs. 1 StVO angelasteten Verwaltungsübertretung sei nicht erheblich, da er sich durch die „Verfolgungsjagd“ durch die Polizisten in seiner körperlichen Unversehrtheit bedroht gefühlt habe und lediglich aus Angst nicht sofort angehalten habe. Weiters sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd. Der Unrechts- und Schuldgehalt sei gegenständlich wesentlich geringer als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Ausdrücklich bekämpft wurde auch die Strafhöhe. Dazu wurde vorgebracht, der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer nach §76a Absatz eins, StVO angelasteten Verwaltungsübertretung sei nicht erheblich, da er sich durch die „Verfolgungsjagd“ durch die Polizisten in seiner körperlichen Unversehrtheit bedroht gefühlt habe und lediglich aus Angst nicht sofort angehalten habe. Weiters sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd. Der Unrechts- und Schuldgehalt sei gegenständlich wesentlich geringer als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. III. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 21.12.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Im Zuge der Verhandlung wurde der Meldungsleger RvI Sch. zeugenschaftlich einvernommen.römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 21.12.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Im Zuge der Verhandlung wurde der Meldungsleger RvI Sch. zeugenschaftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer machte im Zuge der Verhandlung folgende Aussage: „Allseitige Verhältnisse: Einkommen: keine Angaben Vermögen: ausreichend Sorgepflichten: 1 Kind Ich kann mich an den Vorfall noch gut erinnern. Grundsätzlich tut mir die Sache an sich leid. Nach dem Vorfall habe ich mich beschwert und habe von der LPD eine Entschuldigung erhalten. Ich möchte mich aber gegen den Racheakt der beiden Polizisten wehren. Es handelt sich um eine Kleinigkeit. Es wurden erst nach meiner Beschwerde bei der LPD 17 Einzelvergehen eingesammelt und gegen mich eine insgesamt völlig unangemessene Strafe verhängt. Zum Zeitpunkt des Vorfalles hatte ich mein Fahrrad ganz neu erworben, es war gerade 5 Stunden alt. Die Kühfußgasse war damals erst seit ganz kurzem eine Fußgängerzone. Ich habe das Fahrrad im unteren Bereich beim Petersplatz, wo es abgestellt war, bestiegen, dort stand zu diesem Zeitpunkt eine Baustelleneinrichtung. Es kann nicht sein, dass mich die Polizisten genau gesehen haben. Ich bin dann am Petersplatz vielleicht einen Meter gefahren. Ich habe mich dann mit einem Rechtschwung am Boden abstützend (ein Fuß war am Rahmen abgestützt) Schritt für Schritt weiter geschoben. Ich habe selbst gesehen, dass das Polizeiauto bereits an mir vorbei gefahren war. Ich habe mir dann mich an der Fassade und am Boden abstützend die Auslage angesehen, welche bis zur Tuchlauben geht. Ich brauchte dann keinen Richtungswechsel mehr, sondern bin gerade in die Tuchlauben eingefahren. Ich habe mehrere Minuten (mindestens 3) in die Auslage geschaut. Ich bin dann über die Straße Tuchlauben gefahren. Es ist richtig, dass ich das Licht nicht eingeschaltet habe. Ich zeige nunmehr die beiden Lichter des Fahrrades vor. Beim Kauf hatte ich diese Lichter schon, nicht aber einen Korb und der Sattel wurde später ausgetauscht. Ich weiß nicht mehr, ob die Lichter am Fahrrad montiert waren, ich habe sie aber bewusst nicht eingeschaltet, weil es dort sehr hell war. Ich hatte vor, mein Fahrrad am Graben am Fahrradständer ... abzustellen. Ich bin in der Straße Tuchlauben vom Fahrrad abgestiegen, dies vor der Ecke zum Graben bei dem dortigen Werbeschild. Ich bemerke dann, dass das Polizeiauto rechts sehr nahe mich bedrängend zu mir herangefahren ist. Die Polizisten haben das Fenster aufgekurbelt und mich darauf hingewiesen, dass der Radius bereits drei Meter weiter hinten aufgehört hätte und ich hier nicht fahren dürfe. Ich wusste zu diesem Zeitpunkt nicht, dass der Verdacht bestand, dass das Rad gestohlen wäre. Ich erzählte den Polizisten, dass das Fahrrad ganz neu wäre und ich es gerade gekauft hätte. Ich habe sofort gesagt, dass ich das Licht wegen der 50 Meter nicht eingeschaltet hätte. Dann wurde mir vorgeworfen, dass ich bereits in der Kühfußgasse gefahren wäre, ich habe gesagt, dass das unwahr ist. Ich habe dem Polizisten gesagt, dass ich gleich an der Ecke hier wohne und mich durch die Antwort provoziert gefühlt. Deshalb bin ich dann weggefahren. Ich bin ca. 40 Meter gefahren und habe dann bemerkt, dass die Polizei mich verfolgt. Wenn ich wirklich hätte flüchten wollen, wäre das leicht möglich gewesen, weil ich mich in der Gegend gut auskenne und weiß, wo ein Auto nicht durchkommt. Das habe ich aber nicht vorgehabt. Ich bin dann über die Habsburgergasse gefahren und den Graben entlang bis hinter die Pestsäule, zwischen den Cafés habe ich dann umgedreht. Ich bin dann zurück gefahren und die Polizei hat mich verfolgt. Ich wollte im Grunde sogar, dass die Polizei mich einholt und bin deshalb eine Runde um den Josefsbrunnen herum gefahren. Meine Idee war, wieder am Ausgangspunkt Ecke Tuchlauben/Graben stehen zu bleiben. Ich habe mitbekommen, dass das Polizeiauto an den Leuten vorbeigerast ist. An der Ecke Tuchlauben/Naglergasse war eine Baustelleneinrichtung, ich habe aber bemerkt, dass ich dort nicht stehen bleiben kann, weil dort viele Passanten waren und bin ca. 10 Meter in die Naglergasse hinein gefahren. Ich bin mit meinem Fahrrad nach einer Vollbremsung schon gestanden, das Polizeiauto ist mir hinten aufgefahren. Mein hinteres Rad musste ich deswegen austauschen. Ein Polizist ist dann ausgestiegen, hat mir das Fahrrad weggerissen und auf den Boden geknallt, es kann auch sein, dass es ihm ausgekommen ist. Die Polizisten wurden von Passanten beschimpft und auch gefilmt. Ich verweise dazu auf das der Beschwerde beigelegte Foto, welches ich im Original vorlege. Die Übertretungen, die mir vorgeworfen werden (Fußgängerzone am Graben befahren) wären nie passiert, wenn man mich bei der ersten Amtshandlung ordentlich behandelt hätte oder mir auch gesagt hätte, dass der Verdacht eines Diebstahles besteht. Beim Überqueren der Habsburgergasse, als ich am Graben gefahren bin, musste ich nicht abbremsen, da nichts los war. Das gilt auch beim Zurückfahren. Ich war am Graben durch das Folgetonhorn schon total verschreckt. Erst bei dem abschließenden Gespräch beim Beginn der Naglergasse habe ich dann erfahren, dass die Polizisten den Verdacht hatten, das Fahrrad wäre gestohlen. Zu den einzelnen mir angelasteten Übertretungen gebe ich an: Ich schließe mich den schriftlichen Ausführungen meiner Vertreterin an. Ich habe mich während der Amtshandlung bei den Polizisten entschuldigt, als ich bemerkte, dass man mich für einen Fahrraddieb hielt und das Ganze ein Missverständnis war. Ich habe auch sofort angeboten, dass ich für das Fahren über den Graben eine Strafe gleich bezahle. Ich wohne in der Gegend und weiß, dass dort niemand bestraft wird oder nur minimale Organstrafverfügungen erhält. Ich finde es auch unfair, dass von keinen der Passanten die Personalien aufgenommen wurden und diese nicht als Zeugen befragt wurden. Dass ich das Licht nicht eingeschaltet habe, ist eine minimale Übertretung, ich bin weniger als 100 Meter damit gefahren und es war überall hell erleuchtet. Mein Fahrrad wurde mittlerweile aus meinem Haus heraus gestohlen. Die Polizei macht in dieser Sache, meiner Meinung nach, nichts.“ Der Meldungsleger Herr RvI Sch. machte folgende Zeugenaussage: „Ich kann mich an die Amtshandlung heute noch erinnern. Der Name des Beschwerdeführers hat mir allerdings nicht gesagt, ich hab mir auch den Akt nicht mehr angesehen, weil es bei uns im Verwaltungsstrafrecht keine Papierakten mehr gibt. Ich kann mich erinnern, dass der Beschwerdeführer ein schwarzes, unbeleuchtetes Fahrrad hatte. Er ist von der Kühfußgasse gekommen und dann am Gehsteig der Milchgasse weiter gefahren und in die Tuchlauben eingebogen. Wir waren mit dem Funkwagen wahrscheinlich von der Habsburgergasse kommend über den Petersplatz gefahren. Ich war der Fahrer des Polizeifahrzeuges. Ich habe den Beschwerdeführer aus der Kühfußgasse kommend gesehen und weiß heute nicht mehr, ob dort eine Baustelleneinrichtung war. Der Beschwerdeführer ist am Fahrrad gefahren er ist dann weiter auf den Gehsteig der Milchgasse. Wie schnell ich gefahren bin, weiß ich nicht mehr. Wir wollten den Beschwerdeführer damals schon aufhalten, dies wegen der Fußgängerzone und wegen dem Rad, weil dieses nicht beleuchtet war. Seit wann die Fußgängerzone Kühfußgasse besteht, kann ich heute nicht sagen. Wir sind am Beschwerdeführer vorbei gefahren. Ich weiß heute nicht mehr, warum wir nicht gleich stehen geblieben sind aber es müsste in der Anzeige stehen. Wir sind dann eine Runde gefahren, Tuchlauben, Brandstätte, Bauernmarkt wieder zurück zur Milchgasse. Ich weiß nicht mehr genau, wie der Beschwerdeführer weiter gefahren ist, vermute aber, dass er in die Tuchlauben hineingefahren ist. Wir sind dem Beschwerdeführer über die Tuchlauben nachgefahren und haben ihn vor dem Graben angehalten. Ob der Beschwerdeführer bereits gestanden hat, weiß ich nicht mehr, es müsste aber ebenfalls in der Anzeige stehen. An das Gespräch kann ich mich noch insoweit erinnern, als der Beschwerdeführer sinngemäß sagte: „Habt ihr nichts Besseres zu tun?“ Details des Gespräches weiß ich heute nicht mehr. Der Beschwerdeführer ist dann jedenfalls mit dem Rad weggefahren. Ob er vorher abgestiegen war, weiß ich heute nicht mehr. Wir sind dem Beschwerdeführer dann nachgefahren und haben zwei Runden über den Graben gefahren. Ganz sicher sind wir einmal auf der Höhe des Segafredo umgedreht. Ich glaube, dass wir noch einmal eine Runde gefahren sind und bei der Habsburgergasse noch einmal zurück gefahren sind, ich weiß dies allerdings nicht mehr genau. Der Beschwerdeführer ist dann in die Naglergasse gefahren, das muss bis zum Geländer des Stiegenabganges gewesen sein. Nach Einsicht in den Plan gebe ich an, dass es nicht die Hausnummer 8 gewesen sein kann, sondern die Nummer 4 oder 6 gewesen sein muss. Auf Frage des Beschwerdeführers: Ich weiß, dass beim Meinl in der Naglergasse eine Baustelle war.“ IV. Aufgrund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: römisch vier. Aufgrund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer fuhr am 16.05.2015 gegen 23:40 Uhr mit einem neu erworbenen schwarzen Fahrrad in der Fußgängerzone in Wien 1., Kühfußgasse 1, und bog dann über den Petersplatz fahrend in die Milchgasse ein, wo er den Gehsteig befuhr und dann vor einer Schaufensterscheibe anhielt und auf dem Rad sitzend die Auslage betrachtete. Anschließend fuhr er weiter auf dem Gehsteig der Milchgasse und bog dann in die Straße Tuchlauben, welche er Richtung Graben befuhr. An der Ecke Tuchlauben 2/Graben 21 wurde er von einer motorisierten Polizeistreife angehalten. Nach einem Wortwechsel fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Fahrrad auf der Fußgängerzone Graben Richtung Habsburgergasse weiter. Die Polizeistreife nahm mit Blaulicht und Folgetonhorn die Verfolgung auf. Der Beschwerdeführer fuhr am Graben weiter, überquerte die Habsburgergasse wendete ca. auf der Höhe Graben 10, und fuhr am Graben wieder zurück. Letztendlich fuhr der Beschwerdeführer vom Graben kommend entgegen dem deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „EINFAHRT VERBOTEN“ in die Naglergasse ein, wo er auf der Höhe Naglergasse 4 bis 6 von der verfolgenden Polizeistreife eingeholt und angehalten wurde. V. Zu den Feststellungen bezüglich des Befahrens der Fußgängerzone in Wien 1., Kühfußgasse 1, und des Gehsteiges in Wien 1., Milchgasse 2, gelangte das Gericht aufgrund der klaren und widerspruchsfreien Aussage des Meldungslegers im Zuge der mündlichen Verhandlung, welche auch mit den diesbezüglichen Angaben in der Anzeige übereinstimmt. Einem Polizeibeamten ist ohne weiteres zuzumuten, zu erkennen, ob jemand auf einem Fahrrad fährt oder dieses schiebt oder er lediglich darauf sitzt und sich abstützt. Darüber hinaus hat gerade dieses Verhalten des Beschwerdeführers zu der nachfolgenden Amtshandlung geführt und ist nachvollziehbar, dass es den Beamten eben deshalb besonders aufgefallen und in Erinnerung geblieben ist. Der Angabe des Beschwerdeführers wurde insoweit gefolgt, als davon ausgegangen wurde, dass dieser auf dem Fahrrad sitzend vom Gehsteig in der Milchgasse aus eine Zeit lang die dortigen Schaufenster betrachtet hat. Dass er jedoch – was seine Darstellung induzieren würde - die gesamte Länge der Milchgasse (sowie auch schon zuvor in der Kühfußgasse) auf dem Fahrradsattel sitzend auf einem Bein hüpfend, das andere Bein am Rahmen des Fahrrades abgestützt, zurückgelegt hätte erscheint unglaubwürdig, handelt es sich doch weder um eine praktische noch allgemein übliche Art, sich fortzubewegen.römisch fünf. Zu den Feststellungen bezüglich des Befahrens der Fußgängerzone in Wien 1., Kühfußgasse 1, und des Gehsteiges in Wien 1., Milchgasse 2, gelangte das Gericht aufgrund der klaren und widerspruchsfreien Aussage des Meldungslegers im Zuge der mündlichen Verhandlung, welche auch mit den diesbezüglichen Angaben in der Anzeige übereinstimmt. Einem Polizeibeamten ist ohne weiteres zuzumuten, zu erkennen, ob jemand auf einem Fahrrad fährt oder dieses schiebt oder er lediglich darauf sitzt und sich abstützt. Darüber hinaus hat gerade dieses Verhalten des Beschwerdeführers zu der nachfolgenden Amtshandlung geführt und ist nachvollziehbar, dass es den Beamten eben deshalb besonders aufgefallen und in Erinnerung geblieben ist. Der Angabe des Beschwerdeführers wurde insoweit gefolgt, als davon ausgegangen wurde, dass dieser auf dem Fahrrad sitzend vom Gehsteig in der Milchgasse aus eine Zeit lang die dortigen Schaufenster betrachtet hat. Dass er jedoch – was seine Darstellung induzieren würde - die gesamte Länge der Milchgasse (sowie auch schon zuvor in der Kühfußgasse) auf dem Fahrradsattel sitzend auf einem Bein hüpfend, das andere Bein am Rahmen des Fahrrades abgestützt, zurückgelegt hätte erscheint unglaubwürdig, handelt es sich doch weder um eine praktische noch allgemein übliche Art, sich fortzubewegen. Dass der Beschwerdeführer die Fußgängerzone am Graben befuhr, wobei er von der Polizeistreife verfolgt wurde, sowie, dass er letztendlich entgegen dem deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „EINFAHRT VERBOTEN“ in die Naglergasse einfuhr, blieb unbestritten. VI. Maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch sechs. Maßgebliche Rechtsvorschriften: § 76 a Abs. 1 StVO lautet samt Überschrift: Paragraph 76, a Absatz eins, StVO lautet samt Überschrift: § 76a. FußgängerzoneParagraph 76 a, Fußgängerzone

(1)Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Eisenbahnbehörde anzuhören, wenn auf der betroffenen Straßenstelle oder in dem betroffenen Gebiet Schienenfahrzeuge verkehren. In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Die Bestimmungen des § 45 über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben unberührt.
(1)Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Eisenbahnbehörde anzuhören, wenn auf der betroffenen Straßenstelle oder in dem betroffenen Gebiet Schienenfahrzeuge verkehren. In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Die Bestimmungen des Paragraph 45, über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben unberührt. § 68 Abs. 1 StVO lautet samt Überschrift.Paragraph 68, Absatz eins, StVO lautet samt Überschrift. § 68. Verhalten der Radfahrer.Paragraph 68, Verhalten der Radfahrer.
(1)Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung

§ 8aerlaubt ist.

Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 80 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger und mit breiteren mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.

(1)Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung

Paragraph 8 a, erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 80 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger und mit breiteren mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.

§ 52lit. a Z 2 St

VO zeigt das dort abgebildete Verbotszeichen an, dass die Einfahrt verboten ist.

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, StVO zeigt das dort abgebildete Verbotszeichen an, dass die Einfahrt verboten ist.

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. VII. Rechtliche Beurteilung: römisch sieben. Rechtliche Beurteilung: VII.

  1. zu Spruchpunkt I (Punkte 1.,
  2. und
  3. des angefochtenen Straferkenntnisses):römisch sieben.
  4. zu Spruchpunkt römisch eins (Punkte 1.,
  5. und
  6. des angefochtenen Straferkenntnisses): Der Beschwerdeführer hat den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht. In subjektiver Hinsicht war von Vorsatz auszugehen. Dem Beschwerdeführer als Verkehrsteilnehmer und Radfahrer mussten die einschlägigen Bestimmungen der StVO bekannt sein. Zu den Punkten 4.,
  7. und
  8. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen selbst zugestanden, im Rahmen eines einheitlichen Willensentschlusses – also vorsätzlich – gehandelt zu haben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch eine etwaige Ungenauigkeit der zu Spruchpunkt
  9. und
  10. angegebenen Uhrzeiten (nach seiner Angabe saß er mindestens drei Minuten vor den beiden Auslagenscheiben von „Philipp Maly“) in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre (vgl. dazu VwGH 04.02.2016, Ra 2016/02/0008 mwN.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch eine etwaige Ungenauigkeit der zu Spruchpunkt
  11. und
  12. angegebenen Uhrzeiten (nach seiner Angabe saß er mindestens drei Minuten vor den beiden Auslagenscheiben von „Philipp Maly“) in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre vergleiche dazu VwGH 04.02.2016, Ra 2016/02/0008 mwN.). Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten zu allen vier Spruchpunkten schädigte in nicht bloß unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit. Dass der Beschwerdeführer aus Angst vor den verfolgenden Polizisten sein Fahrrad nicht sofort angehalten habe, konnte entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht als unrechts- oder schuldmildernd gewertet werden. Dazu wird bemerkt, dass dem Beschwerdeführer in keinem Punkt des bekämpften Straferkenntnisses angelastet wurde, „sein Fahrzeug nicht sofort angehalten zu haben.“ Die dem Beschwerdeführer gegenständlich zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden im Übrigen (abgesehen von derjenigen zu Punkt 7 des angefochtenen Straferkenntnisses) bereits begangen, bevor der Beschwerdeführer am Graben von der Polizeistreife verfolgt wurde bzw. hat das Befahren der Fußgängerzone am Graben durch ihn die Verfolgung erst ausgelöst. Der Versuch sich einer polizeilichen Anhaltung durch Flucht zu entziehen, stellt, mag die Situation auch subjektiv als bedrohlich erlebt worden sein, auch keinen Rechtfertigungsgrund für die Missachtung des Vorschriftszeichens „Einfahrt verboten“ dar, durch welche es im Ergebnis zu noch weit gefährlicheren Situationen kommen kann. Der Beschwerdeführer weist eine nicht einschlägige Verwaltungsvorstrafe nach dem Meldegesetz auf. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt ihm demnach nicht mehr zu Gute. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Der behördlichen Einschätzung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse als durchschnittlich ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Die Sorgepflicht für ein Kind war zu berücksichtigen. Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe sowie den bis zu € 726,-- reichenden Strafsatz sind die verhängten Geldstrafen, welche sich durchwegs im untersten Bereich des Strafrahmens befinden, angemessen und keineswegs überhöht. Eine weitere Herabsetzung kam demnach sowie auch im Hinblick auf general- und spezialpräventive Erwägungen nicht in Betracht. VII.
  13. zu Spruchpunkt II. (Punkte 3., 5., 6., 8.,
  14. Und
  15. des angefochtenen Straferkenntnisses):römisch sieben.
  16. zu Spruchpunkt römisch zwei. (Punkte 3., 5., 6., 8.,
  17. Und
  18. des angefochtenen Straferkenntnisses): Der Beschwerdeführer wandte zu den Punkten 4.,
  19. und
  20. des angefochtenen Straferkenntnisses ein, es würde sich um ein fortgesetztes Delikt handeln, er wäre daher diesbezüglich nur einmal zu bestrafen. Mit diesem Vorbringen ist er im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof definiert das fortgesetzte Delikt als „eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges“, verklammert durch einen „vorgefassten einheitlichen Willensentschluss“ („Gesamtvorsatz“), „zu einer Einheit zusammentreten“ (VwSlg 13.713 A/1992; VwGH 15.9.1999, 96/03/0223; VwSlg 17.000 A/2006), wobei sich der einheitliche Willensentschluss auf die sukzessive Verwirklichung eines in groben Zügen feststehenden Gesamtziels richten muss (zB VwGH 15.3.2000, 99/09/0219). Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, von einem sog. Gesamtvorsatz getragen sein, d.h. der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden (Hinweis Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, dritte Aufl, Randziffer 34 und 35) (VwGH 16.2.2012, 2010/01/0009). Der Verwaltungsgerichtshof erkannte am 12.7.2012, 2011/02/0040, weiters, dass beim fortgesetzten Delikt - dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Delikts erfüllt, infolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände sowie des engen zeitlichen Zusammenhanges zu einer rechtlichen Einheit verbunden und als einziges Delikt behandelt wird - die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum alle in diesem gelegenen Einzelhandlungen erfasst (vgl. E
  21. Februar 1998, 97/11/0188).Der Verwaltungsgerichtshof erkannte am 12.7.2012, 2011/02/0040, weiters, dass beim fortgesetzten Delikt - dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Delikts erfüllt, infolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände sowie des engen zeitlichen Zusammenhanges zu einer rechtlichen Einheit verbunden und als einziges Delikt behandelt wird - die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum alle in diesem gelegenen Einzelhandlungen erfasst vergleiche E
  22. Februar 1998, 97/11/0188). Im gegenständlichen Fall liegt unzweifelhaft ein enger zeitlicher Zusammenhang ebenso wie die Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände vor. Die beiden Fußgängerzonen in Wien 1., Graben vom Stock-im-Eisen-Platz bis zur Habsburgergasse - Jungferngasse und Wien 1., Graben vom Kohlmarkt bis zur Habsburgergasse – Jungferngasse sind lediglich durch den quer verlaufenden Straßenzug Habsburgergasse – Jungferngasse voneinander getrennt, welchen der Beschwerdeführer nach eigener, aufgrund der Uhrzeit plausibler Darstellung ohne abbremsen zu müssen überquerte. Diesbezüglich ist auch von einem Gesamtvorsatz auszugehen, ging es dem Beschwerdeführer doch insgesamt darum, sich der polizeilichen Anhaltung durch Flucht zu entziehen. Ebenso liegt bezüglich der dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten
  23. und
  24. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ein fortgesetztes Delikt vor. Das Befahren des Gehsteigs in der (insgesamt eine Länge von weniger als 50m aufweisenden) Milchgasse mit einem kurzfristigen Anhalten und Betrachten der Schaufensterscheiben vom Fahrrad aus erfüllt gleichfalls die oben genannten Kriterien eines fortgesetzten Deliktes (enger zeitlicher Zusammenhang, Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände, Gesamtvorsatz). Bezüglich der dem Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten 8.,
  25. und
  26. angelasteten Verwaltungsübertretungen war das Strafverfahren einzustellen, da der Beschwerdeführer sein Fahrrad an dem ihm diesbezüglich zur Last gelegten Tatort Wien 1., Naglergasse 8, nicht gelenkt hat. Nach der unbedenklichen Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers, welche in diesem Punkt auch mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt, wurde er bereits auf der Höhe Naglergasse 4-6 von der Polizeistreife eingeholt und angehalten. Eine Richtigstellung des Tatortes durch das Verwaltungsgericht Wien kam nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nicht in Betracht (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033 u.a.). Bezüglich der dem Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten 8.,
  27. und
  28. angelasteten Verwaltungsübertretungen war das Strafverfahren einzustellen, da der Beschwerdeführer sein Fahrrad an dem ihm diesbezüglich zur Last gelegten Tatort Wien 1., Naglergasse 8, nicht gelenkt hat. Nach der unbedenklichen Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers, welche in diesem Punkt auch mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt, wurde er bereits auf der Höhe Naglergasse 4-6 von der Polizeistreife eingeholt und angehalten. Eine Richtigstellung des Tatortes durch das Verwaltungsgericht Wien kam nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nicht in Betracht vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033 u.a.). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten zwingenden Vorschriften. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.VGW.031.063.8600.2016

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