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{'item': 'VGW-211/026/12963/2016/VOR'}

Obsah (5)§ 31§ 17Art. 130§ 8§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.02.2017 GeschäftszahlVGW-211/026/12963/2016/VOR TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Ebner, LL.M., übe

§ 31Abs. 1 Vw

GVG entscheiden die Verwaltungsgerichte dann durch Beschluss, wenn nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG entscheiden die Verwaltungsgerichte dann durch Beschluss, wenn nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im gegenständlichen Verfahren kommen daher das AVG und die BO für Wien zur Anwendung. § 134 Abs. 7 BO räumt denjenigen Personen Parteistellung ein, die durch einen von Amts wegen erlassenen Bescheid zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet werden; alle sonstigen Personen, die dadurch in ihren Privatrechten oder Interessen betroffen werden, sind Beteiligte.Paragraph 134, Absatz 7, BO räumt denjenigen Personen Parteistellung ein, die durch einen von Amts wegen erlassenen Bescheid zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet werden; alle sonstigen Personen, die dadurch in ihren Privatrechten oder Interessen betroffen werden, sind Beteiligte. § 8 AVG normiert: „Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“Paragraph 8, AVG normiert: „Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“ § 17 AVG räumt den Parteien eines Verfahrens Akteneinsicht ein und lautet folgendermaßen:Paragraph 17, AVG räumt den Parteien eines Verfahrens Akteneinsicht ein und lautet folgendermaßen: „§ 17.

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ Wie der Vorstellungswerber richtig anführt, war er im Bauauftragsverfahren vor der Magistratsabteilung 37 - Baupolizei als Bescheidadressat Partei

§ 8AVG und § 134 Abs.

7 BO. In diesem behördlichen Verfahren steht ihm nach § 17 AVG demgemäß auch Akteneinsicht zu, auch nach Beendigung dieses Verfahrens.Wie der Vorstellungswerber richtig anführt, war er im Bauauftragsverfahren vor der Magistratsabteilung 37 - Baupolizei als Bescheidadressat Partei

Paragraph 8, AVG und Paragraph 134, Absatz 7, BO. In diesem behördlichen Verfahren steht ihm nach Paragraph 17, AVG demgemäß auch Akteneinsicht zu, auch nach Beendigung dieses Verfahrens. Der Vorstellungswerber verkennt jedoch den Umstand, dass es sich bei dem hg. Beschwerdeverfahren seiner beiden Miteigentümerinnen nicht mehr um dasselbe Verfahren handelt (nämlich das Verfahren der Magistratsabteilung 37 zu MA37/ 953430-2015), sondern um ein neues, an dem er nicht mehr beteiligt ist. Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien ist nicht der ihn betreffende Bescheid, gegen den der Vorstellungswerber keine Beschwerde erhoben hat und der ihm gegenüber sohin in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einzig die an die Miteigentümerinnen Dr. G. L. und B. Be., MSc ergangenen und von diesen vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheide. Zum Umfang der Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte und zur „Sache“ des Verfahrens vergleiche etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.03,2015, Ra 2014/07/0077; 27.04.2015, Ra 2015/11/0022. Wie vom zuständigen Landesrechtspfleger Ing. Orsolits in seiner Entscheidung bereits zutreffend ausgeführt wurde, sieht der VwGH einen Miteigentümer, der auf ein Rechtsmittel gegen einen Bauauftrag verzichtet hat, in einem von anderen Miteigentümern geführten Beschwerdeverfahren mangels Verletzung in Rechten nicht als Beteiligten oder gar Partei iSd § 8 AVG an (VwGH 14.05.1985, 83/05/0085; 25.03.2010, 2009/05/0323); die Parteistellung kommt diesen Personen lediglich im erstinstanzlichen Verfahren zu, an dem sie beteiligt waren. Eine rechtskräftige Entscheidung beendet das Verfahren für den betreffenden Bescheidadressaten.Wie vom zuständigen Landesrechtspfleger Ing. Orsolits in seiner Entscheidung bereits zutreffend ausgeführt wurde, sieht der VwGH einen Miteigentümer, der auf ein Rechtsmittel gegen einen Bauauftrag verzichtet hat, in einem von anderen Miteigentümern geführten Beschwerdeverfahren mangels Verletzung in Rechten nicht als Beteiligten oder gar Partei iSd Paragraph 8, AVG an (VwGH 14.05.1985, 83/05/0085; 25.03.2010, 2009/05/0323); die Parteistellung kommt diesen Personen lediglich im erstinstanzlichen Verfahren zu, an dem sie beteiligt waren. Eine rechtskräftige Entscheidung beendet das Verfahren für den betreffenden Bescheidadressaten. Demgemäß kommt dem Vorstellungswerber Herrn J. D. die Parteistellung im hg. Beschwerdeverfahren der Frau Dr. G. L. und Frau B. Be., MSc nicht zu und war sein Antrag auf Akteneinsicht mangels Parteistellung zurückzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die beiden Beschwerdeführerinnen nicht allein Parteien im Beschwerdeverfahren gegen den Bauauftrag der Baubehörde MA 37 sind. Auch der MA 37 kommt als belangter Behörde von Gesetzes wegen Parteistellung zu. Die Sorge des Vorstellungswerbers, dem Gericht könnte – aus seiner Sicht – lediglich die Perspektive der Beschwerdeführerinnen präsentiert werden, ist daher unbegründet. Zudem ist es Aufgabe des Gerichts im Rahmen der amtswegigen Wahrheitserforschung ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen, in dem es alle ihm erforderlich erscheinenden Beweise (wie etwa Zeugen, Urkunden, u.a.) aufnehmen kann. Zu den Ausführungen des Vorstellungswerbers hinsichtlich § 17 Abs. 4 AVG (iVm § 63 Abs. 2 AVG) ist auszuführen, dass dieser Absatz zum Rest der Bestimmung des § 17 AVG keineswegs in Widerspruch steht. Eine Verfahrensanordnung ist nicht abgesondert anfechtbar, ihre Auswirkung kann von der betroffenen Verfahrenspartei aber mit einem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung (also gegen jene Entscheidung, mit der die Behörde oder das Gericht am Ende des Verfahrens über den Verfahrensgegenstand entscheidet) als Verfahrensmangel geltend gemacht werden.Zu den Ausführungen des Vorstellungswerbers hinsichtlich Paragraph 17, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG) ist auszuführen, dass dieser Absatz zum Rest der Bestimmung des Paragraph 17, AVG keineswegs in Widerspruch steht. Eine Verfahrensanordnung ist nicht abgesondert anfechtbar, ihre Auswirkung kann von der betroffenen Verfahrenspartei aber mit einem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung (also gegen jene Entscheidung, mit der die Behörde oder das Gericht am Ende des Verfahrens über den Verfahrensgegenstand entscheidet) als Verfahrensmangel geltend gemacht werden. Gegenüber einem Antragsteller, dem keine Parteistellung zukommt, muss hingegen in Bescheidform beziehungsweise im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit Beschluss entschieden werden, um auch dieser Person ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zu ermöglichen (siehe die bereits in der Rechtspflegerentscheidung zitierte Entscheidung des VwGH vom 11.11.2015, Ra 2015/ 11/0085).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Diese Grundsätze gelten auch in Ansehung des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da zur Auslegung dieser Bestimmung die vom EGMR erarbeiteten Grundsätze zu Art. 6 Abs. 1 EMRK heranzuziehen sind.Diese Grundsätze gelten auch in Ansehung des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da zur Auslegung dieser Bestimmung die vom EGMR erarbeiteten Grundsätze zu Artikel 6, Absatz eins, EMRK heranzuziehen sind. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist in Bezug auf die Beurteilung der Parteistellung bzw. des Rechts auf Akteneinsicht des Vorstellungswerbers, der im Übrigen keine mündliche Verhandlung beantragt hat, geklärt. Mit der vorliegenden Vorstellung wurde letztlich eine reine Rechtsfrage aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG getroffen werden.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist in Bezug auf die Beurteilung der Parteistellung bzw. des Rechts auf Akteneinsicht des Vorstellungswerbers, der im Übrigen keine mündliche Verhandlung beantragt hat, geklärt. Mit der vorliegenden Vorstellung wurde letztlich eine reine Rechtsfrage aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffen werden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr ist die vorliegende Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr ist die vorliegende Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.211.026.12963.2016.VOR

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