RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlVGW-251/032/147/2017/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde der S. G., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom
- Mai 2016, Zl. MA 26-119.493-2015 FNÄ, betreffend Bewilligung der Änderung des Familiennamens der mj. M. G. auf "K." gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 Z 9 des Namensänderungsgesetzes – NÄG, nach Erhebung einer Vorstellung gemäß § 54 Abs. 1 VwGVG gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom
- Dezember 2016, Zl. VGW-251/032/RP17/8640/2016-15,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde der S. G., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom
- Mai 2016, Zl. MA 26-119.493-2015 FNÄ, betreffend Bewilligung der Änderung des Familiennamens der mj. M. G. auf "K." gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, des Namensänderungsgesetzes – NÄG, nach Erhebung einer Vorstellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom
- Dezember 2016, Zl. VGW-251/032/RP17/8640/2016-15, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 iVm § 3 Abs. 1 Z 6 Namensänderungsgesetz, BGBl. 195/1988 idF BGBl. I 161/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Namensänderungsgesetz, Bundesgesetzblatt 195 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe I.römisch eins. Verfahrensgang
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Mai 2016, Zl. MA 26-119.493-2015 FNÄ, bewilligte die belangte Behörde gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NÄG einen Antrag der minderjährigen M. G. auf Änderung ihres Familiennamens in "K.". Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Antragstellerin seit Geburt bei den Obsorgeberechtigten Ka. und H. K. befinde und es ihr ausdrücklicher Wunsch sei, selbst "K." zu heißen. Den Einwendungen der leiblichen Mutter, der Beschwerdeführerin, dass es durch die Namensänderung zu einer weiteren Entfremdung zwischen (leiblicher) Mutter und Kind komme, sei nicht zu folgen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Mai 2016, Zl. MA 26-119.493-2015 FNÄ, bewilligte die belangte Behörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NÄG einen Antrag der minderjährigen M. G. auf Änderung ihres Familiennamens in "K.". Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Antragstellerin seit Geburt bei den Obsorgeberechtigten Ka. und H. K. befinde und es ihr ausdrücklicher Wunsch sei, selbst "K." zu heißen. Den Einwendungen der leiblichen Mutter, der Beschwerdeführerin, dass es durch die Namensänderung zu einer weiteren Entfremdung zwischen (leiblicher) Mutter und Kind komme, sei nicht zu folgen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die – rechtzeitig erhobene – Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Abweisung des Antrags der M. G. begehrt; dies mit folgenden Ausführungen: "Die Beschwerdeführerin S. G. ist die leibliche Mutter von M. G.. Ka. K. und H. K. sind die Pflegeeltern und Obsorgeberechtigten. Die belangte Behörde begründet die Namensänderung ua. unrichtigerweise damit, dass es Wunsch des Kindes sei und dies, vor allem weil es seit der Geburt bei der Tante und bei den leiblichen Eltern aufwächst und dies nicht einmal persönlich kenne. Unrichtig ist, dass das Kind die leiblichen Eltern nicht persönlich kenne. Tatsächlich hat es zu früheren Zeitpunkte ein Besuchsrecht gegeben und wurde es von der Kindesmutter auch ausgeübt. Das Kind kennt daher jedenfalls die Kindesmutter. Die Feststellung, dass das Kind die Eltern nicht kenne, ist daher unrichtig. Aus der Begründung ist nicht zu entnehmen, auf welches Beweismittel die belangte Behörde diese unrichtige Feststellung stützt. Jedenfalls wäre aus dem Pflegschafts- Akt des BG ... hervorgegangen, dass das Kind zumindest die Kindesmutter kennt. Wenn die belangte Behörde in der Bescheid-Begründung ausführt, dass sich ein neuneinhalbjähriges Kind nicht immer der Folgen einer Namensänderung bewußt sei, es jedoch dann Aufgabe der gesetzlichen Vertreter sei, das Kind in einer solchen Angelegenheit entsprechend zu vertreten, so ist auszuführen, dass aktenkundig ist, dass die Begründung im Antrag, der von den vertretungsbefugten, Pflegeeltem H. K. und Ka. K. unterfertigt ist, für die Namensänderung lautet: 'Die M. wollte es so. Auch wegen der Schule'. Es kann der kurzen Begründung im Antrag der Pflegeeltern nicht entnommen werden, inwiefern es tatsächlich Wunsch der mj. M. G. ist, ihren Namen auf 'K.' abzuändem oder aber nur der Wille der Pflegeeltern. Der Antrag wurde im Übrigen zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem die mj. M. erst 8 Jahre alt war, sodass sie sich noch viel weniger über die Folgen der Namensänderung bewußt sein konnte. Die belangte Behörde hat zum 'behaupteten Wunsch des Kindes' während des gesamten Verfahrens keine Erhebungen geführt, sodass es diesen seinem Bescheid auch nicht ungeprüft zugrundelegen kann. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Amt für Jugend und Familie Erhebungen zum Kinderwunsch geführt hätte. Unrichtigerweise hat sich die belangte Behörde auch nicht ausreichend mit den weiteren Einwendungen der Kindesmutter auseinandergesetzt, insbesondere nämlich: /dass aufgrund des Spannungsverhältnisses zwischen Pflegefamilie und Kindesmutter/leiblicher Familie aber auch der Problematik in der Pflegefamilie die Namensänderung dem Wohle des Kindes nicht förderlich erscheint, /in dem im Pflegschaftsakt zu ... des BG ... vom 16.04.2015 eingeholten Gutachten der Sachverständigen für Kinder- und Jugendpsychologie Dr. W. (insbesondere S 49/50) ausgeführt wurde, dass die Pflegefamilie der leiblichen Familie derzeit 2x im Jahr ein Foto und einen kurzen Bericht über wichtige Begebenheiten im Leben M.s zukomme lassen solle Die Pflegeltern, die in dieser schwierigen Situation Ansprechpartner und Unterstützung im Jugendamt brauchten, hätten die von der Psychologin empfohlene Elternarbeit noch nicht umgesetzt, was aber auch aus sachverständiger Sicht als sinnvoll erachtet werde. Auch hinsichtlich der Frage, wie sie M. unterstützen, mit ihrem Status als Pflegekind, der Realität der leiblichen Eltern... Dies seien komplexe Themen, das Kind werde älter, ändere seine Reflexionsfähigkeit, brauche dabei immer wieder neue Antworten und Unterstützung. (...) Auch M. brauche eine neutrale Ansprechperson außerhalb der Familie'. /Die Pflegeeltern haben nach dem oben zitierten SV-Gutachten die empfohlene Elternarbeit nicht umgesetzt. Unklar ist auch, wer die außenstehende Ansprechperson von M. sein soll. Es scheint naheliegend, dass M. eine solche auch in Zusammenhang mit der beantragten Namensänderung benötigen würde. /Es ist daher weiterhin begründet zu befürchten, dass eine Namensänderung die achtjährige/nunmehr neuneinhalbjährige M. nur weiter 'belasten' würde und sie damit allein gelassen wäre. /Nach dem Inhalt des oben zitierten Sachverständigengutachten Seite 12) habe die Kindesmutter -bezogen auf den damaligen Zeitpunkt- angegeben, M. sei in der Schule immer sehr müde, und es werde überlegt, sie rückzustufen. Sie sei Legasthenikerin, werde diesbezüglich gefördert (...) Epilepsiemedikamente sollten nun langsam reduziert werden, dabei sollte Stress vermieden werden...' /Mit Beschluss des BG ... vom 24.07.2015, ..., unter Punkt
- den obsorgeberechtigten Eltern Ka. und H. K. aufgetragen wurde, zweimal jährlich ein Foto von M. und einen Bericht über wichtige Begebenheiten im Leben M.s zukommen zu lassen. Die Pflegeeltern haben bisher Punkt
- dieses Beschlusses nicht entsprochen. Es ist daher auch zu befürchten, dass die Pflegeeltern nach allfälliger durchgeführter Namensänderung der leiblichen Mutter noch weniger Informationen über deren Kind zukommen lassen würden. Eine 'Entfremdung' zwischen Kind und leiblicher Mutter kann aber auch nicht zum Wohle des Kindes sein. Die belangte Behörde hat in der Begründung ausgeführt, sie sei - wegen der Befürchtung der Kindesmutter, die Namensänderung liege nicht im Wohle des Kindes- an das Amt für Jugend und Familie herangetreten, dem die Familie seit Jahren bekannt sei. Die Stellungnahme des Jugendamtes begnügt sich damit, dass eine Namensänderung dem Wohl des Kindes nicht abträglich sei. Eine konkrete Auseinandersetzung des Amtes für Jugend und Familie zu den Befürchtungen und Einwendungen der Kindesmutter in der Stellungnahme vom 25.09.2015 fehlt aber ebenso. In Hinblick auf die dargelegte Problematik (die durch den Akt des BG ... bescheinigt ist), ist diese kurze Stellungnahme 'dem Wohl des Kindes nicht abträglich' - auch in Hinblick auf den Inhalt des Gutachtens von Dr. W.- nicht ausreichend und kann nicht dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt werden. Ein wichtiger Grund für Namensänderung liegt nach Ansicht der Kindesmutter weiterhin nicht vor. Vielmehr ist es offenkundig, dass gerade bei den gegebenen Spannungslagen und Problematik, den Festhaltungen der Sachverständigen Dr. W., des Fehlens einer dritten neutralen Person als Ansprechpartner für das Kind und den Unterlassungen der Obsorgeberechtigten, es für eine Namensänderung weiterer Erhebungen und Ermittlungen insbesondere dazu bedarf, ob im konkreten Fall die Namensänderung nicht tatsächlich dem Kindeswohl widerspricht und seinem Wohl abträglich ist, sowie dazu, ob das Kind tatsächlich eine Namensänderung wünscht. Die 'pauschale' und nicht begründete Formulierung der belangten Behörde, dass es sicher auch leichter sei, wenn das Kind so wie die Familie K. heiße, da es bei ihnen wohne und von Ihnen aufgezogen werde, und die Haupt-Bezugspersonen zum Kind sind, kann gerade im konkreten Fall die Behörde nicht von weiteren Erhebungen und Ermittlungen dazu entbinden. Da die Großmutter nicht 'Beteiligte' im Namensänderungsverfahren ist, ist es irrelevant, ob sie den Obsorgeberechtigten Briefe schreibt oder nicht; dies ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Wenn die belangte Behörde weiter begründet, dass auch aus den Ausführungen der Kindeseltern wie auch dem gesamten Ermittlungsverfahren keine konkreten Hinweise auf eine etwaige Gefährdung des Kindeswohles durch eine Namensänderung hervorgekommen sind, so setzte sie sich auch in diesem Punkt mit den Stellungnahme der Kindesmutter nicht ausreichend auseinander. Eine Namensänderung kann nicht als isolierter Punkt betrachtet werden, sondern ist die gesamte Situation von M. zu berücksichtigen und zu erheben, allenfalls auch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fach der Kinderpsychologie, was unter einem beantragt wird. Beantragt wird auch die Einholung der gesamten Pflegschaftsakten ... des BG ... und die Einvernahme der Kindesmutter. […]"
- Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
- Das Verwaltungsgericht Wien wies die Beschwerde durch seine Landesrechtspflegerin Horngacher nach mündlicher Verhandlung am
- Dezember 2016 mit Erkenntnis vom
- Dezember 2016, Zl. VGW-251/032/RP17/8640/2016-15 als unbegründet ab.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin – rechtzeitig – Vorstellung an den zuständigen Richter und wiederholte darin zum einen ihr Beschwerdevorbringen. Zum anderen traf sie darüber hinaus – im Wesentlichen – folgende Ausführungen: "[…] Zunächst ist auszuführen, dass das Vorzeigen von Aufgabenblättern und Aufgabenheft mit dem Namen 'M. K.' nicht den Rückschluss zulässt, dass diese Änderungen tatsächlich von der mj. M. vorgenommen wurden. Wie aktenkundig, war zunächst unrichtigerweise dem angefochtenen Bescheid des Magistrates die Rechtskraft erteilt worden - trotz der erhobenen Beschwerden-, sodass bereits in der Schule unrichtigerweise das Zeugnis auf den 'K.' ausgestellt worden war, was geändert werden mußte. Es liegt daher nahe, dass auch bei den Übungsblättern und Aufgabenheft unrichtigerweise- ohne Zutun der Minderjährigen- der Name 'K.' beschriftet wurde. Die Einwendungen der Kindesmutter S. G. wurden beim angefochtenen Erkenntnis nicht ausreichend berücksichtigt und rechtlich gewertet […]. Auch wenn M. nach Vollendung ihres 10.Lebensjahres am 18.11.2016 vom Verwaltungsgericht am 25.11.2015 angehört wurde und den Wunsch äußerte, 'K.' zu heißen, so entbindet dies das Gericht nicht davon, die von der leiblichen Mutter und Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken in Hinblick auf das Wohl des Kindes zu überprüfen, insbesondere aufgrund des konkreten Vorbringens der Kindesmutter und da zum einen mit der Beschwerde Unterlagen vorgelegt worden sind und zum anderen die Einholung des Pflegschafts- und Sachwalterschaftsaktes und eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Kinderpsychologie beantragt worden ist. Diese ist unterblieben, sodass das Verfahren mangelhaft geblieben ist. Die Begründung im angefochtenen Erkenntnis, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Einwendungen keine Ausnahmesituation dargetan hätte, da sich der Gesetzgeber dafür entschieden habe, der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit den seines aktuellen Umfeldes den Vorzug zu geben und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass allenfalls erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derartig für nachteilig für das Kindewohl zu qualifizieren seien, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber dem typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteile gesprochen werden könne, ist nicht richtig, im vorliegenden konkreten Fall nicht zutreffend und nicht nachvollziehbar. Im angefochtenen Erkenntnis und dem vorausgegangen Verfahren gibt es keine konkrete Auseinandersetzung mit den Einwänden der Beschwerdeführerin, des Spannungsverhältnisses und der Problematik in der Pflegefamilie selbst und zwischen dieser und den leiblichen Eltern. Auch wurde weder der Pflegschafts und Sachwalterschaftsakt noch ein kinderpsychologischen Sachverständigengutachten durch einen Amtssachverständigen eingeholt, sodass das Verwaltungsgericht dazu keine konkreten Feststellungen treffen konnte. Zusammenfassend, ist nach Ansicht der Kindesmutter die Namensänderung dem Wohl des Kindes abträglich, auch wenn es das Kind will. Vielmehr ist es offenkundig, dass gerade bei den gegebenen Spannungslagen und der Problematik, den Festhaltungen der Sachverständigen Dr. W., des Fehlens einer dritten neutralen Person als Ansprechpartner für das Kind und den Unterlassungen der Obsorgeberechtigten, es für eine Namensänderung weiterer Erhebungen und Ermittlungen auch von Amts wegen insbesondere dazu bedarf, ob im konkreten Fall die Namensänderung nicht tatsächlich dem Kindeswohl widerspricht und seinem Wohl abträglich ist. Wenn die belangte Behörde begründet, dass auch aus den Ausführungen der Kindeseltern wie auch dem gesamten Ermittlungsverfahren keine konkreten Hinweise auf eine etwaige Gefährdung des Kindeswohles durch eine Namensänderung hervorgekommen sind, so setzte sie sich in diesem Punkt mit der Stellungnahme der Kindesmutter nicht ausreichend auseinander. Eine Namensänderung kann nicht als isolierter Punkt betrachtet werden, sondern ist die gesamte Situation von M. zu berücksichtigen und zu erheben, allenfalls auch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fach der Kinderpsychologie, auch von Amts wegen. Beantragt wird auch die Einholung der gesamten Pflegschaftsakten ... des BG."
- Das Verwaltungsgericht räumte den anderen Verfahrensparteien Parteiengehör zum Vorbringen in der Vorstellung ein, eine Stellungnahme wurde nicht erstattet. II.römisch zwei. Sachverhalt
- Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde: M. G. ist am ...2006 geboren ist lebt seit ihrer Geburt bei den allein Obsorgeberechtigten Ka. und H. K.. Die leiblichen Eltern der M. G. sind die Beschwerdeführerin und R. Gr., diese sind beide in allen Belangen besachwaltert; die Beschwerdeführerin ist die Schwester der Ka. K.. Zwischen M. G. und den leiblichen Eltern besteht seit vielen Jahren kein Kontakt, ihre leibliche Mutter hat M. G. zuletzt im Alter von eineinhalb Jahren gesehen. M. G. hat gegenüber dem Verwaltungsgericht Wien ausdrücklich erklärt, den Nachnamen "K." führen zu wollen. Sie hat dem Verwaltungsgericht Wien eine von ihr angefertigte Zeichnung vorgelegt, welche mit "Meine Familie K." übertitelt ist. Auf dieser Zeichnung findet sich mehrmals der Schriftzug "K. möchte ich heissen" sowie eine Darstellung von drei Personen, welche jeweils mit "K. Papa", "K. M." und "K. Mama" beschriftet sind. M. G. beschriftet ihre Schulhefte mit dem Namen "M. K.". Das Amt für Jugend und Familie hat auf Befassung durch die belangte Behörde hin am
- Oktober 2015 angegeben, dass aus Sicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers die Namensänderung der M. G. dem Wohl des Kindes nicht abträglich sei. Durch eine Änderung des Familiennamens der M. G. auf "K." sind keine negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl zu erwarten.
- Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der von den Verfahrensparteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie Berücksichtigung der niederschriftlichen Einvernahme der M. G. vor dem Verwaltungsgericht Wien am
- November 2016 und dem in der mündlichen Verhandlung vom
- Dezember 2016 vor der Landesrechtspflegerin erstatteten weiteren Parteienvorbringen. Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich größtenteils aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Die Feststellung, dass durch die gegenständliche Namensänderung keine negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl für M. G. zu erwarten sind, ergibt sich zum einen aus dem unmissverständlich von M. G. erklärten Willensbekundungen, wonach sie "K." heißen wolle. Dies ist aus dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten schriftlichen Äußerungen der M. G. ebenso ersichtlich, wie aus ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom
- November
- M. G. war zu diesem Zeitpunkt zehn Jahre alt, es kann vorausgesetzt werden, dass sie mit diesem Alter einen gefestigten Willensentschluss über die Wahl ihres eigenen Namens treffen kann und sich der daraus ergebenden Konsequenzen bewusst ist. Zudem ist aus den vorliegenden Unterlagen – Zeichnung und Schulhefte der M. G. – ersichtlich, dass sie bereits jetzt ausschließlich den Familiennamen "K." für sich selbst verwendet. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei unklar, inwiefern es tatsächlich dem Wunsch der M. G. entspreche, "K." zu heißen, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig mag das Vorbringen überzeugen, dass die Beschriftung von Aufgabenblättern und Aufgabenheft mit dem Namen "M. K." nicht den Rückschluss zulasse, dass diese Beschriftung tatsächlich von M. G. vorgenommen worden sei. Die dem Verwaltungsgericht Wien vorliegenden Unterlagen lassen bei der Schriftführung ein in sich stimmiges Bild erkennen; ohne weitere Anhaltspunkte und auf die bloße hypothetische Behauptung hin ist daher nicht zu erkennen, dass diese Beschriftung von jemand anders vorgenommen wurde bzw. bewusst als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren gefälscht wurde. Zudem ist in der niederschriftlichen Einvernahme der M. G. vom
- November 2016 dokumentiert, dass M. G. während der Einvernahme ein weiteres Aufgabenheft mit diesem Namen beschriftet hat. Die Beschwerdeführerin hat im verwaltungsbehördlichen wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mehrfach behauptet, eine Namensänderung erscheine dem Wohle des Kindes nicht förderlich. Diese unsubstantiierte Behauptung wurde jedoch ausschließlich mit Ausführungen unterstrichen, die mit der Namensänderung in keinem Zusammenhang stehen. So ist es für die Beurteilung der Auswirkungen der Namensänderung auf das Kindeswohl unerheblich, ob die obsorgeberechtigten Pflegeeltern ihrer pflegschaftsrechtlichen Verpflichtung nachkommen, den leiblichen Eltern zwei Mal jährlich ein Foto der M. G. und einen Bericht über die wichtigsten Begebenheiten ihres Lebens zukommen zu lassen. Auch aus der aus einem pflegschaftsgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten zitierten Angabe, M. G. "brauche eine neutrale Ansprechperson außerhalb der Familie" kann für die Auswirkungen einer Namensänderung auf das Kindeswohl nichts abgeleitet werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war somit nicht geeignet, eine Gefährdung des Kindeswohles durch die Namensänderung ersichtlich zu machen. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes – NÄG, BGBl. 195/1988 idF BGBl. I 161/2013, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes – NÄG, Bundesgesetzblatt 195 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,, lauten: "Antrag auf Namensänderung § 1.
(1)Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifftParagraph eins,
(1)Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des Paragraph 2, vorliegt, Paragraph 3, der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft 1. einen österreichischen Staatsbürger; […]
(2)Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. […] Voraussetzungen der Bewilligung § 2.
(1)Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wennParagraph 2,
(1)Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn […]
- der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
- der Antragsteller einen Paragraph 155, ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist; […]
- der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht. […] Versagung der Bewilligung § 3.
(1)Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wennParagraph 3,
(1)Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn […] 6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist; […] Zustimmungen und Anhörungen § 4.
(1)Die Zustimmung nach § 1 Abs. 2 ist vor der Bewilligung der Änderung des Familiennamens der nach § 7 zuständigen Behörde zu erklären.Paragraph 4,
(1)Die Zustimmung nach Paragraph eins, Absatz 2, ist vor der Bewilligung der Änderung des Familiennamens der nach Paragraph 7, zuständigen Behörde zu erklären.
(2)Soweit tunlich hat die Behörde vor der Bewilligung Kinder zwischen dem vollendeten
- und
- Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören. […] Parteien § 8.
(1)Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zuParagraph 8,
(1)Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu
- dem Antragsteller;
- der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.
- der Person, die im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, in ihren berechtigten Interessen berührt ist.
(2)Lassen sich Parteien nach Abs. 1 Z 2 nicht nach § 5 ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des § 41 AVG bekanntzumachen."
(2)Lassen sich Parteien nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht nach Paragraph 5, ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des Paragraph 41, AVG bekanntzumachen."
- Zur Parteistellung: Den Eltern eines (minderjährigen) Kindes kommt in einem Namensänderungsverfahren nicht explizit Parteistellung zu. Die Verwendung des Wortes "jedenfalls" in § 8 Abs. 1 NÄG zeigt jedoch, dass die Aufzählung der Parteien durch den Gesetzgeber nicht erschöpfend erfolgte, sodass die Frage der Parteistellung eines Elternteiles im Hinblick auf § 8 AVG ausgehend von der Rechtsordnung insgesamt, unter Einschluss des Privatrechts, zu beurteilen ist (VwGH 17.9.2002, 2002/01/0377).Den Eltern eines (minderjährigen) Kindes kommt in einem Namensänderungsverfahren nicht explizit Parteistellung zu. Die Verwendung des Wortes "jedenfalls" in Paragraph 8, Absatz eins, NÄG zeigt jedoch, dass die Aufzählung der Parteien durch den Gesetzgeber nicht erschöpfend erfolgte, sodass die Frage der Parteistellung eines Elternteiles im Hinblick auf Paragraph 8, AVG ausgehend von der Rechtsordnung insgesamt, unter Einschluss des Privatrechts, zu beurteilen ist (VwGH 17.9.2002, 2002/01/0377). Gemäß § 189 Abs. 1 Z 1 ABGB ist ein nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil durch die mit der Obsorge betraute Person von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 167 Abs. 2 und 3, rechtzeitig zu verständigen und kann sich hiezu in angemessener Frist äußern. In § 167 Abs. 2 ABGB ist die Änderung des Familiennamens ausdrücklich erwähnt.Gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB ist ein nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil durch die mit der Obsorge betraute Person von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach Paragraph 167, Absatz 2, und 3, rechtzeitig zu verständigen und kann sich hiezu in angemessener Frist äußern. In Paragraph 167, Absatz 2, ABGB ist die Änderung des Familiennamens ausdrücklich erwähnt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein nicht obsorgeberechtigter Elternteil mit Aussicht auf Erfolg nur solche Gründe gegen die beantragte Namensänderung vorbringen, aus denen sich ergibt, dass die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl "abträglich" wäre; dies entspricht der eingeschränkten Parteistellung dieses Elternteils (VwGH 17.12.2013, 2013/01/0105, mwN). Den leiblichen Eltern der Antragstellerin kommt daher im vorliegenden Verfahren Parteistellung zu, soweit sie eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die beantragte Namensänderung behaupten. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der belangten Behörde und auch in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht – unter anderem – eine Beeinträchtigung des Kindeswohls behauptet, ihre Beschwerde ist damit zulässig. Vom Verwaltungsgericht wurde auch der leibliche Kindesvater als Verfahrenspartei beigezogen, dieser hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber nicht geäußert.
- Bewilligungsvoraussetzungen: Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf den Bewilligungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 9 NÄG gestützt. Dieser Grund liegt im Beschwerdefall auch unzweifelhaft vor, weil die Antragstellerin einen von ihren obsorgeberechtigten Pflegeeltern verschiedenen Familiennamen führt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Antragstellerin acht Jahre alt, insofern wurde der Antrag gemäß § 1 Abs. 2 NÄG zutreffend durch ihre gesetzlichen Vertreter eingebracht, ohne dass es der Zustimmung der Antragstellerin bedurfte.Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf den Bewilligungstatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NÄG gestützt. Dieser Grund liegt im Beschwerdefall auch unzweifelhaft vor, weil die Antragstellerin einen von ihren obsorgeberechtigten Pflegeeltern verschiedenen Familiennamen führt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Antragstellerin acht Jahre alt, insofern wurde der Antrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2, NÄG zutreffend durch ihre gesetzlichen Vertreter eingebracht, ohne dass es der Zustimmung der Antragstellerin bedurfte. Die Beschwerdeführerin verkennt die Rechtslage, wenn sie mehrfach betont, es sei bislang kein "wichtiger Grund" für die Namensänderung dargelegt worden. § 2 Abs. 1 Z 9 NÄG erfordert nämlich nicht, dass neben der dort normierten Bewilligungsvoraussetzung noch weitere Umstände im Sinne eines "wichtigen Grunds" vorliegen müssen (vgl. zu einem solchen Erfordernis hingegen § 2 Abs. 1 Z 10 NÄG).Die Beschwerdeführerin verkennt die Rechtslage, wenn sie mehrfach betont, es sei bislang kein "wichtiger Grund" für die Namensänderung dargelegt worden. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NÄG erfordert nämlich nicht, dass neben der dort normierten Bewilligungsvoraussetzung noch weitere Umstände im Sinne eines "wichtigen Grunds" vorliegen müssen vergleiche zu einem solchen Erfordernis hingegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NÄG).
- Bewilligungshindernisse: 4.
- Als möglicher Grund für die Versagung der Bewilligung der Namensänderung kommt im Beschwerdefall § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG in Betracht, weil die Namensänderung dem Wohl der Antragstellerin abträglich sein könnte, wie es von der Beschwerdeführerin behauptet wird.4.
- Als möglicher Grund für die Versagung der Bewilligung der Namensänderung kommt im Beschwerdefall Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, NÄG in Betracht, weil die Namensänderung dem Wohl der Antragstellerin abträglich sein könnte, wie es von der Beschwerdeführerin behauptet wird. 4.
- Schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Namensrechtsänderungsgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der das Kind aufwächst, in höherem Maß dem Wohl des Kindes entspricht als die Beibehaltung des bisherigen Namens (VwGH 21.11.1990, 90/01/0121). Das Namensrechtsänderungsgesetz hat die Möglichkeit der Angleichung des Familiennamens eines Minderjährigen an den des Obsorgeberechtigten erleichtert, wodurch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zusätzlich Bestätigung erfahren hat (VwGH 16.12.1998, 98/01/0212). Auch der Oberste Gerichtshof hat sich dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen (OGH 28.
- 1999, 6 Ob 246/98 i) und zusammenfassend wie dieser ausgesprochen, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Maße entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens; nur in Ausnahmefällen könne eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0368). 4.
- Ein solcher Ausnahmefall wurde im vorliegenden Verfahren aber weder von der Beschwerdeführerin behauptet, noch liegen sonstige Anzeichen dafür vor: Dass die Beschwerdeführerin persönlich mit der Namensänderung nicht einverstanden sein mag, zeigt keine Beeinträchtigung des Kindeswohles auf und ist vom Umfang der Parteistellung der Beschwerdeführerin auch gar nicht umfasst (vgl. auch VwGH 23.01.2007, 2005/06/0020, wonach Elterninteressen in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen).Dass die Beschwerdeführerin persönlich mit der Namensänderung nicht einverstanden sein mag, zeigt keine Beeinträchtigung des Kindeswohles auf und ist vom Umfang der Parteistellung der Beschwerdeführerin auch gar nicht umfasst vergleiche auch VwGH 23.01.2007, 2005/06/0020, wonach Elterninteressen in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen). Dass ein Spannungsverhältnis zwischen den Obsorgeberechtigten und den leiblichen Eltern bestehen mag, zeigt ebenso wenig eine Beeinträchtigung des Kindeswohles auf. Selbst wenn die Namensänderung für die minderjährige Antragstellerin eine gewisse Belastung mit sich brächte – wofür im Beschwerdeverfahren überhaupt keine Anhaltspunkte bestehen – wären solche allenfalls erwachsenden psychischen Belastungen eines Kindes im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte (VwGH 30.3.2005, 2005/06/0019). Ob die Obsorgeberechtigten ihren pflegschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den leiblichen Eltern nachkommen, spielt für die Beurteilung des Kindeswohls keine Rolle. Der geänderte Name des Kindes steht im Übrigen weder der Ausübung des Besuchsrechts noch familiären oder freundschaftlichen Kontakten entgegen. Es wäre gerade Sache der nicht obsorgeberechtigten leiblichen Eltern, ihrem Kind nahe zu bringen, dass es nicht etwa auf Grund der Namensänderung von ihnen oder ihren Verwandten weniger erwünscht wäre (VwGH 30.3.2005, 2005/06/0025). Eine das Kindeswohl beeinträchtigende "Entfremdung" der Antragstellerin von ihren leiblichen Eltern ist daher durch die Namensänderung nicht zu erwarten; im Übrigen scheint im Beschwerdefall eine weitere Entfremdung zwischen Antragstellerin und leiblichen Eltern auch gar nicht denkbar, weil zwischen diesen seit frühester Kindheit keinerlei Kontakt besteht. Schließlich hat die Beschwerdeführerin durch die ins Treffen geführten Umstände keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die den Beschwerdefall als einen Ausnahmefall darzustellen vermögen und die Einholung eines (Amts-)Sachverständigengutachtens angezeigt erscheinen lassen (vgl. zur Verpflichtung der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Namensänderungsverfahren VwGH 5.11.2003, 2002/01/0099, mwN). Es ist auch nicht ersichtlich, welche konkreten Umstände die Beschwerdeführerin durch die beantragte Einholung sachwalterschafts- und pflegschaftsgerichtlicher Akten unter Beweis stellen will. Dieser Beweisantrag war daher an sich nicht geeignet, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2014/02/0068, mwN), ihm war daher nicht zu folgen.Schließlich hat die Beschwerdeführerin durch die ins Treffen geführten Umstände keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die den Beschwerdefall als einen Ausnahmefall darzustellen vermögen und die Einholung eines (Amts-)Sachverständigengutachtens angezeigt erscheinen lassen vergleiche zur Verpflichtung der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Namensänderungsverfahren VwGH 5.11.2003, 2002/01/0099, mwN). Es ist auch nicht ersichtlich, welche konkreten Umstände die Beschwerdeführerin durch die beantragte Einholung sachwalterschafts- und pflegschaftsgerichtlicher Akten unter Beweis stellen will. Dieser Beweisantrag war daher an sich nicht geeignet, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern vergleiche VwGH 14.4.2016, Ra 2014/02/0068, mwN), ihm war daher nicht zu folgen.
- Für das Verwaltungsgericht Wien steht damit fest, dass im Beschwerdefall ein Grund für die beantragte Namensänderung iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NÄG vorliegt und der Namensänderung kein Bewilligungshindernis, insbesondere nicht § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG, entgegensteht. Die gegen die bewilligte Namensänderung erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
- Für das Verwaltungsgericht Wien steht damit fest, dass im Beschwerdefall ein Grund für die beantragte Namensänderung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NÄG vorliegt und der Namensänderung kein Bewilligungshindernis, insbesondere nicht Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, NÄG, entgegensteht. Die gegen die bewilligte Namensänderung erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
- Die Durchführung einer – beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da im Beschwerdefall eine mündliche Erörterung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Umstände behauptet, die an sich geeignet gewesen wären, ein Bewilligungshindernis iSd § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG zu begründen. Den von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträgen war nicht zu folgen, es blieben daher keine strittigen Sachverhaltsfragen offen, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch eine unmittelbare Beweisaufnahme zu klären gewesen wären. Art. 47 GRC ist mangels eines Sachverhalts mit Auslandsbezug im Beschwerdefall nicht anwendbar; die Änderung des Familiennamens stellt als höchstpersönliches Recht auch keinen zivilrechtlichen Anspruch iSd Art. 6 EMRK dar. Doch selbst im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK würde diese Bestimmung keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangen, weil im Beschwerdefall einzig rechtliche Fragen zu klären waren (vgl. unter vielen VwGH 18.10.2016, Ro 2015/03/0029).
- Die Durchführung einer – beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da im Beschwerdefall eine mündliche Erörterung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Umstände behauptet, die an sich geeignet gewesen wären, ein Bewilligungshindernis iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, NÄG zu begründen. Den von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträgen war nicht zu folgen, es blieben daher keine strittigen Sachverhaltsfragen offen, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch eine unmittelbare Beweisaufnahme zu klären gewesen wären. Artikel 47, GRC ist mangels eines Sachverhalts mit Auslandsbezug im Beschwerdefall nicht anwendbar; die Änderung des Familiennamens stellt als höchstpersönliches Recht auch keinen zivilrechtlichen Anspruch iSd Artikel 6, EMRK dar. Doch selbst im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK würde diese Bestimmung keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangen, weil im Beschwerdefall einzig rechtliche Fragen zu klären waren vergleiche unter vielen VwGH 18.10.2016, Ro 2015/03/0029).
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung insbesondere betreffend die Gründe für eine Namensänderung bzw. allfälliger Bewilligungshindernisse an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung insbesondere betreffend die Gründe für eine Namensänderung bzw. allfälliger Bewilligungshindernisse an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.032.147.2017.VOR