GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit o.a. Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 30.000,– bzw. im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von elf Tagen und vier Stunden verhängt. Zugleich wurde ausgesprochen, dass die „C. KG“ (nunmehr: „E. KG“) für die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten und für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand hafte.Mit o.a. Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 30.000,– bzw. im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von elf Tagen und vier Stunden verhängt. Zugleich wurde ausgesprochen, dass die „C. KG“ (nunmehr: „E. KG“) für die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten und für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Hiegegen erhob der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17.11.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 28.11.2016) vor. Der Beschwerdeführer ist laut Pressemeldungen am 21.1.2017 verstorben. Diese Mitteilung wurde allen Verfahrensparteien mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom jeweils 2.2.2017 nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurde ihnen Gelegenheit gegeben, binnen einer Woche ab Zustellung hiezu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 8.2.2017 bestätigte der Beschwerdeführervertreter den Todesfall und beantragte, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Mit Eingabe vom 9.2.2017 teilte die belangte Behörde – unter Beischluss eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister und aus der Versicherungsdatenbank – schriftlich mit, dass der Beschwerdeführer am 21.1.2017 verstorben sei und sich die belangte Behörde nun für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ausspreche. Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen: Der Tod des Beschwerdeführers bildet
G einen Strafaufhebungsgrund (vgl. VwGH 25.6.1932, A 539/30). Der Tod des Beschwerdeführers bildet
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einen Strafaufhebungsgrund vergleiche VwGH 25.6.1932, A 539/30). Eine Bestrafung juristischer Personen – insbesondere jener, für welche der Beschwerdeführer als außenvertretungsbefugtes Organ tätig war – ist dem Verwaltungsstrafrecht fremd (vgl. etwa Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 9 VStG Rz 3 [Stand 1.7.2013, rdb.at]). Eine Bestrafung juristischer Personen – insbesondere jener, für welche der Beschwerdeführer als außenvertretungsbefugtes Organ tätig war – ist dem Verwaltungsstrafrecht fremd vergleiche etwa Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 9, VStG Rz 3 [Stand 1.7.2013, rdb.at]). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
GVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.001.016.14666.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.