Obsah (11)
§ 70§ 28§ 25aArt. 133§ 69§ 80§ 81§ 78§ 79§ 66§ 72RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.02.2017 GeschäftszahlVGW-111/067/4508/2016/E; VGW-111/V/067/5146/2016/E; VGW-111/V/067/5147/2016/E TextI M N A M E N D E R R E P
§ 70
BO für Wien und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes, und auf Grund der mit Bescheid vom 28.02.2013, GZ: BV ... - 2590/12, erteilten Bewilligung für Abweichungen nach § 69 Abs. 1 lit. f, eine Baubewilligung erteilt wurde, und gegen den Bescheid der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, Bauausschuss vom 28.02.2013, GZ: BV ... – 2590/12, sowie nach Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 15.07.2014, Zahlen VGW-111/067/22430/2014 u.a., durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.03.2016, Zahl Ra 2014/05/0038-10,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerden (vormals Berufungen) 1) des Herrn K. S., 2) der Frau M. W., vertreten durch Rechtsanwalt, 3) der Frau M. E., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 13.03.2013, Zahl MA37/GGO-KV-14476-10/08, mit welchem
Paragraph 70, BO für Wien und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes, und auf Grund der mit Bescheid vom 28.02.2013, GZ: BV ... - 2590/12, erteilten Bewilligung für Abweichungen nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera f,, eine Baubewilligung erteilt wurde, und gegen den Bescheid der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, Bauausschuss vom 28.02.2013, GZ: BV ... – 2590/12, sowie nach Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 15.07.2014, Zahlen VGW-111/067/22430/2014 u.a., durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.03.2016, Zahl Ra 2014/05/0038-10, zu Recht erkannt: 2.
§ 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw
GVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, Bauausschuss vom 28.02.2013, GZ: BV ... – 2590/12, und gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 13.03.2013, Zahl MA37/GGO-KV-14476-10/08, stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben.2.
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, Bauausschuss vom 28.02.2013, GZ: BV ... – 2590/12, und gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 13.03.2013, Zahl MA37/GGO-KV-14476-10/08, stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben. 3. Gegen diese Entscheidung ist
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG zulässig.3. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG I.1.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 13.03.2013, MA 37/GGO-KV-14476-10/08, erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, der mitbeteiligten Partei, Frau Mag. L. N. (nachfolgend: Bauwerberin)
§ 70BO für Wien und aufgrund der mit Bescheid vom 28.02.2013, GZ BV ...
– 2590/12, erteilten Bewilligung für Abweichungen nach § 69 Abs. 1 lit. f BO für Wien die Bewilligung auf der Liegenschaft Wien, K.-weg 9, EZ ... KG ..., GStNr ..., zur Vornahme folgender Bauführung: römisch eins.1.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 13.03.2013, MA 37/GGO-KV-14476-10/08, erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, der mitbeteiligten Partei, Frau Mag. L. N. (nachfolgend: Bauwerberin)
Paragraph 70, BO für Wien und aufgrund der mit Bescheid vom 28.02.2013, GZ BV ... – 2590/12, erteilten Bewilligung für Abweichungen nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, BO für Wien die Bewilligung auf der Liegenschaft Wien, K.-weg 9, EZ ... KG ..., GStNr ..., zur Vornahme folgender Bauführung: „Das bestehende Einfamilienhaus soll um einen unterkellerten, oberirdisch dreigeschossigen Zubau erweitert werden. Die Schutzwasser werden weiterhin in den öffentlichen Straßenkanal eingeleitet, die Niederschlagswässer oberflächig zur Versickerung gebracht. Die Beheizung der neu geschaffenen Aufenthaltsräume erfolgt mittels Gasfeuerung. An der Nord- und Westfassade des Zubaus soll eine Geländeanschüttung mit einer Höhe von bis zu 1,10 m hergestellt werden. Unter der bestehenden südseitigen Terrasse soll ein Kellerraum geschaffen und gleichzeitig die Lage des gartenseitigen Stiegenzugangs abgeändert und ein Kellerabgang hergestellt werden. Weiters soll die bestehende Garage vergrößert werden. Die Bauführung wird in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt.“ Der Bescheid ist im Wesentlichen wie folgt begründet: „Seitens der Anrainer Herr Mag. B. Z., Frau V. Z., Frau M. W., vertreten durch RA, Herr K. S. und Frau M. E. wurden diverse Einwendungen hinsichtlich der Überschreitung der Gebäudehöhe und des zulässigen Gebäudeumrisses, dem zulässigen Lichteinfall, der Nichtbebauung von Abstandsflächen, der Vornahme einer Geländeanschüttung und der Überschreitung der bebauten Fläche erhoben.„Seitens der Anrainer Herr Mag. B. Z., Frau römisch fünf. Z., Frau M. W., vertreten durch RA, Herr K. S. und Frau M. E. wurden diverse Einwendungen hinsichtlich der Überschreitung der Gebäudehöhe und des zulässigen Gebäudeumrisses, dem zulässigen Lichteinfall, der Nichtbebauung von Abstandsflächen, der Vornahme einer Geländeanschüttung und der Überschreitung der bebauten Fläche erhoben. Für die gegenständliche Liegenschaft ist nach dem maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument ...) die Widmung Wohngebiet, Bauklasse I mit einer Gebäudehöhenbeschränkung von 6,50 m, offene oder gekuppelte Bauweise und eine Beschränkung der maximal bebaubaren Grundfläche einzelner Gebäude auf 200 m2 festgesetzt. Der höchste Punkt der zur Errichtung gelangenden Dächer darf die tatsächlich erreichte Gebäudehöhe um höchstens 4,50 m überragen.Für die gegenständliche Liegenschaft ist nach dem maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument ...) die Widmung Wohngebiet, Bauklasse römisch eins mit einer Gebäudehöhenbeschränkung von 6,50 m, offene oder gekuppelte Bauweise und eine Beschränkung der maximal bebaubaren Grundfläche einzelner Gebäude auf 200 m2 festgesetzt. Der höchste Punkt der zur Errichtung gelangenden Dächer darf die tatsächlich erreichte Gebäudehöhe um höchstens 4,50 m überragen. Das bestehende Einfamilienhaus mit einer bebauten Fläche von 147 m2 wird um einen Zubau im Ausmaß von 73 m2 vergrößert. Durch diesen Zubau wird zwar die laut Bebauungsbestimmungen zulässige bebaubare Fläche einzelner Gebäude von 200m2 überschritten, doch wurde mit Bescheid des Bezirksbauausschusses vom 28.02.2013 die Bewilligung zur Abweichung von den Bebauungsvorschriften
§ 69
BO für Wien erteilt und steht somit das vorliegende Projekt nicht mehr im Widerspruch mit den geltenden Bauvorschriften.Das bestehende Einfamilienhaus mit einer bebauten Fläche von 147 m2 wird um einen Zubau im Ausmaß von 73 m2 vergrößert. Durch diesen Zubau wird zwar die laut Bebauungsbestimmungen zulässige bebaubare Fläche einzelner Gebäude von 200m2 überschritten, doch wurde mit Bescheid des Bezirksbauausschusses vom 28.02.2013 die Bewilligung zur Abweichung von den Bebauungsvorschriften
Paragraph 69, BO für Wien erteilt und steht somit das vorliegende Projekt nicht mehr im Widerspruch mit den geltenden Bauvorschriften. Weiters soll die bestehende Garage auf 50 m2 vergrößert werden. Hierzu sind die Bestimmungen der Bauordnung hinsichtlich der Größe von Nebengebäuden bzw. Garagen im Sinne des Wr. Garagengesetzes anzuwenden. § 82 Abs. 1 BO für Wien lautet wie folgt:Paragraph 82, Absatz eins, BO für Wien lautet wie folgt: Nebengebäude sind Gebäude oder gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes, wenn sie nicht mehr als ein über dem anschließenden Gelände liegendes Geschoß aufweisen, keine Aufenthaltsräume enthalten und eine bebaute Grundfläche von nicht mehr als 100 m2 haben. Aufgrund der vorliegenden Pläne zeigt sich die Garage als Nebengebäude im Sinne des § 82 Abs. 1 BO für Wien da diese keine Aufenthaltsräume enthält, nur aus einem oberirdischen Geschoß besteht und im architektonischem Kontext des Gebäudekomplexes gesondert in Erscheinung tritt sowie die zulässig bebaubare Fläche einhält.Aufgrund der vorliegenden Pläne zeigt sich die Garage als Nebengebäude im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, BO für Wien da diese keine Aufenthaltsräume enthält, nur aus einem oberirdischen Geschoß besteht und im architektonischem Kontext des Gebäudekomplexes gesondert in Erscheinung tritt sowie die zulässig bebaubare Fläche einhält. Abschließend ist festzustellen dass die in § 76 Abs. 10 BO für Wien vorgeschriebene Beschränkung der bebauten Fläche auf maximal ein Drittel der Bauplatzfläche durch sämtliche projektierte Bauwerke auch eingehalten wird.Abschließend ist festzustellen dass die in Paragraph 76, Absatz 10, BO für Wien vorgeschriebene Beschränkung der bebauten Fläche auf maximal ein Drittel der Bauplatzfläche durch sämtliche projektierte Bauwerke auch eingehalten wird. In den vorgelegten Einreichplänen ist ersichtlich dass die an der Südfassade bestehende Terrasse allseits von einer Böschung begrenzt ist. Es ist daher der Keller unter dieser Terrasse als unterirdisches Gebäude zu betrachten und
§ 80
Abs 1 BO für Wien auch nicht in die bebaute Fläche einzurechnen.In den vorgelegten Einreichplänen ist ersichtlich dass die an der Südfassade bestehende Terrasse allseits von einer Böschung begrenzt ist. Es ist daher der Keller unter dieser Terrasse als unterirdisches Gebäude zu betrachten und
Paragraph 80, Absatz eins, BO für Wien auch nicht in die bebaute Fläche einzurechnen. Hinsichtlich des Einwands über die allfällige Überbauung der südseitigen Terrasse ist anzumerken dass die in der Eingabe angeführte Überdachung nicht Gegenstand der vorliegenden Einreichung ist. Zu den Vorbringen hinsichtlich einer Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe wird angemerkt: Da das Einfamilienhaus nicht an der Baulinie liegt, ist die Gebäudehöhe gem. § 81 Abs. 2 BO für Wien zu ermitteln. Es darf somit die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Hierbei wird die Gebäudehöhe vom anschließenden Gelände aus bemessen, dies ist aber nicht das gewachsene Gelände, sondern jenes Gelände, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauvollendung vorhanden sein wird.Da das Einfamilienhaus nicht an der Baulinie liegt, ist die Gebäudehöhe gem. Paragraph 81, Absatz 2, BO für Wien zu ermitteln. Es darf somit die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein. Hierbei wird die Gebäudehöhe vom anschließenden Gelände aus bemessen, dies ist aber nicht das gewachsene Gelände, sondern jenes Gelände, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauvollendung vorhanden sein wird. Aus der den Einreichunterlagen beigelegten Fassadenabwicklung und der Tabelle zur Flächenermittlung ist schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das Gebäude eine mittlere Gebäudehöhe von 5,91m aufweist. Gleichzeitig belegt die Fassadenabwicklung und die zugehörige Tabelle zur Ermittlung der Flächen, in welcher neben den Fassadenflächen auch die Flächen der Geländeanschüttung dargestellt sind, dass die zulässige Gebäudehöhe auch ohne der beantragten Geländeanschüttung eingehalten werden kann. Dies wurde den Anrainern in der Beweisvorlage auch dargelegt. Zu dem Einwand dass das Bauprojekt außerhalb des zulässigen Gebäudeumrisses liegt, wird angemerkt dass wie bereits oben erwähnt der Bebauungsplan eine Gebäudehöhe von 6,50 m vorsieht und gleichzeitig darf der höchste Punkt des Gebäudes die Gebäudehöhe um höchstens 4,50 m überragen, womit sich ein höchster möglicher Dachfirst von 11m ergibt. In den einzelnen Ansichten der Einreichpläne sowie in der Fassadenabwicklung ist deutlich ablesbar, dass der höchste Punkt des Projektes (selbst vom ursprünglichen Gelände aus gerechnet) bei 9,78 m liegt, und somit die maximale Höhe von 11m gar nicht erreicht wird.
§ 81Abs.
6 BO darf der zulässige Gebäudeumriss durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile, wie Treppenhäuser oder Gauben, überschritten werden. Auch die Höhe des Stiegenhauses dieses Projektes ist in den Ansichten und in der Fassadenabwicklung klar dargestellt, und es ist ersichtlich dass ebenfalls die maximale Höhe von 11m nicht erreicht wird.
Paragraph 81, Absatz 6, BO darf der zulässige Gebäudeumriss durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile, wie Treppenhäuser oder Gauben, überschritten werden. Auch die Höhe des Stiegenhauses dieses Projektes ist in den Ansichten und in der Fassadenabwicklung klar dargestellt, und es ist ersichtlich dass ebenfalls die maximale Höhe von 11m nicht erreicht wird. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass im Dachbereich des Zubaues keine weiteren Dachgauben vorgesehen sind. Die in den Plänen dargestellte über Niveau projektierte Terrasse an der West- und Nordfassade, welche durch seitliche Erdanschüttungen abgeschlossen wird, ist auch in ähnlicher Ausführung mehrfach in der umliegenden Bebauung vorzufinden. Diese projektierte Geländeanschüttung hat aber auf die Beurteilung des Projektes keinen Einfluss, dies ist aus den Einreichunterlagen und der beigelegten Fassadenabwicklung klar ersichtlich. Im Grundbuch wurde eine Baubeschränkung gem. Punkt 1 des Bescheides vom 13.07.1995, die wie folgend lautet, ersichtlich gemacht: Die Eigentümerin des Bauplatzes Nr. 1 ist
§ 78Abs.
3 der Bauordnung für Wien verpflichtet, die in den Teilungsplänen blau lasierte Grundfläche im Baufalle nur so zu bebauen, dass der bauordnungsgemäße Lichteinfall für Hauptfenster eines auf Bauplatz rot 2 zu errichtenden Gebäudes gesichert ist.Die Eigentümerin des Bauplatzes Nr. 1 ist
Paragraph 78, Absatz 3, der Bauordnung für Wien verpflichtet, die in den Teilungsplänen blau lasierte Grundfläche im Baufalle nur so zu bebauen, dass der bauordnungsgemäße Lichteinfall für Hauptfenster eines auf Bauplatz rot 2 zu errichtenden Gebäudes gesichert ist. Aus dem von den Planern beigelegten, und auch den Anrainern vorgelegten Belichtungsnachweis ist ersichtlich, dass durch den Zubau der bauordnungsgemäße Lichteinfall für ein auf der Liegenschaft K.-weg ONr. 11 zu errichtendes Gebäude nicht beeinträchtigt wird. Da auch das bestehende Wohnhaus auf K.-weg ONr. 11 mehr als 3 m von der Liegenschaft der Antragstellerin entfernt ist, kann von keiner Beeinträchtigung des in § 78 Abs. 3 erforderlichen Lichtprimas ausgegangen werden.Da auch das bestehende Wohnhaus auf K.-weg ONr. 11 mehr als 3 m von der Liegenschaft der Antragstellerin entfernt ist, kann von keiner Beeinträchtigung des in Paragraph 78, Absatz 3, erforderlichen Lichtprimas ausgegangen werden. Weiters kann aus dem beigefügtem Belichtungsnachweis erkannt werden, dass durch die Geländeanschüttung der Lichteinfall für Baulichkeiten auf der Liegenschaft K.-weg ONr. 11 auch nicht beeinträchtigt wird.
§ 79Abs.
3 der BO Wien muss der Abstand von Gebäuden von Nachbargrenzen in der Bauklasse I mindestens 6 m betragen. In die Abstandsfläche darf mit Gebäuden auf höchstens 3 m an die Nachbargrenze herangerückt werden, wobei die über die Abstandsfläche hineinragende bebaute Fläche je Front 45 m2 nicht überschreiten darf; insgesamt darf diese über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche auf demselben Bauplatz 90 m2 nicht überschreiten. Aus den eingereichten Einreichunterlagen ist ersichtlich, dass die im § 79 Abs. 3 geforderte Abstandsfläche eingehalten wird.
Paragraph 79, Absatz 3, der BO Wien muss der Abstand von Gebäuden von Nachbargrenzen in der Bauklasse römisch eins mindestens 6 m betragen. In die Abstandsfläche darf mit Gebäuden auf höchstens 3 m an die Nachbargrenze herangerückt werden, wobei die über die Abstandsfläche hineinragende bebaute Fläche je Front 45 m2 nicht überschreiten darf; insgesamt darf diese über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche auf demselben Bauplatz 90 m2 nicht überschreiten. Aus den eingereichten Einreichunterlagen ist ersichtlich, dass die im Paragraph 79, Absatz 3, geforderte Abstandsfläche eingehalten wird. Dem Antrag der Anrainer auf eine Objektvermessung kann nicht entsprochen werden, da es sich bei diesem Bauantrag um keine Objektgenehmigung nach dem in der Natur vorhandenen Baubestand handelt, sondern um eine in den eingereichten Bauplänen dargestellten Projektgenehmigung . Zur Aussage der Anrainer, dass für das eingereichte Projekt die derzeit gültige Rechtslage und somit eine andere Beurteilungsbasis zur Anwendung der Tatbestände des §69 BO für Wien anzuwenden ist, kann nach Einholung der Stellungnahme der MA 64 folgendes angeführt werden: Die Bauoberbehörde weist im Berufungsbescheid vom 05.05.2011, Zl. BOB -680 bis 685/10 darauf hin, dass durch den gegenständlichen Aufhebungsbescheid
§ 66Abs.
2 AVG das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides vom 11.08.2008 befand, sodass daher
§ 72
BO der Bau nicht begonnen oder weitergeführt werden darf.Die Bauoberbehörde weist im Berufungsbescheid vom 05.05.2011, Zl. BOB -680 bis 685/10 darauf hin, dass durch den gegenständlichen Aufhebungsbescheid
Paragraph 66, Absatz 2, AVG das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides vom 11.08.2008 befand, sodass daher
Paragraph 72, BO der Bau nicht begonnen oder weitergeführt werden darf. Auch wenn im Verfahren zur Erstellung des Bescheides vom 11.08.2008 die Notwendigkeit der Anwendung des § 69 BO nicht erkannt worden sein sollte, in der Zwischenzeit jedoch feststeht, dass das eingereichte Bauprojekt von den Vorschriften des Bebauungsplanes abweicht, so hat die Behörde in dem nun anhängigen Verfahren über die Zulässigkeit dieser Abweichung
§ 69
BO zu entscheiden.Auch wenn im Verfahren zur Erstellung des Bescheides vom 11.08.2008 die Notwendigkeit der Anwendung des Paragraph 69, BO nicht erkannt worden sein sollte, in der Zwischenzeit jedoch feststeht, dass das eingereichte Bauprojekt von den Vorschriften des Bebauungsplanes abweicht, so hat die Behörde in dem nun anhängigen Verfahren über die Zulässigkeit dieser Abweichung
Paragraph 69, BO zu entscheiden. Mit der BO-Novelle LGBl. für Wien Nr. 25/2009 wurde unter anderem § 69 neu gefasst. Diese Novelle wurde am 02.04.2009 kundgemacht und trat einen Monat danach, somit am 03.05.2009, in Kraft.
Art. III Abs. 2 dieses Gesetzes gelten für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.Mit der BO-Novelle LGBl. für Wien Nr. 25 aus 2009, wurde unter anderem Paragraph 69, neu gefasst. Diese Novelle wurde am 02.04.2009 kundgemacht und trat einen Monat danach, somit am 03.05.2009, in Kraft.
Artikel römisch drei, Absatz 2, dieses Gesetzes gelten für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Somit gilt für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren, das seit dem 14.04.2008 anhängig ist, § 69 BO in der Fassung vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 25/2009.Somit gilt für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren, das seit dem 14.04.2008 anhängig ist, Paragraph 69, BO in der Fassung vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 25 aus 2009,. Aus vorgenannten Erwägungen waren die diesbezüglichen Einwendungen der Anrainer hinsichtlich der Überschreitung der Gebäudehöhe und des zulässigen Gebäudeumrisses, dem eingeschränktem Lichteinfall auf Nachbarliegenschaften, der Nichteinhaltung von Abstandsflächen, der Vornahme einer Geländeanschüttung und der Überschreitung der bebauten Fläche als im Gesetz nicht begründet abzuweisen.“ 1.
- Der die Bewilligung für Abweichungen nach § 69 Abs. 1 lit. f BO für Wien gewährende Bescheid der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, Bauausschuss (nachfolgend kurz: Bauausschuss), vom 28.02.2013, GZ BV ... – 2590/12, lautet wie folgt:1.
- Der die Bewilligung für Abweichungen nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, BO für Wien gewährende Bescheid der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, Bauausschuss (nachfolgend kurz: Bauausschuss), vom 28.02.2013, GZ BV ... – 2590/12, lautet wie folgt: „Der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk hat in seiner Sitzung vom 28.02.2013 wie folgt beschlossen:
§ 69Abs.
1 lit. f der BO ist für das beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zur Zahl: MA 37/... – K.-weg 9/14476-10/08 anhängige Bauvorhaben, nach Maßgabe der diesem Baubewilligungsverfahren zu Grunde liegenden Pläne nachstehende Abweichung von Bebauungsvorschriften zulässig:
Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, der BO ist für das beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zur Zahl: MA 37/... – K.-weg 9/14476-10/08 anhängige Bauvorhaben, nach Maßgabe der diesem Baubewilligungsverfahren zu Grunde liegenden Pläne nachstehende Abweichung von Bebauungsvorschriften zulässig: Durch den Zubau darf die maximal bebaubare Fläche von 200 m2 pro Gebäude um 20 m2 überschritten werden. Die Gründe, die für die Abweichung sprechen, überwiegen. Begründung
§ 69Abs.
1 der BO hat die Behörde nach Maßgabe des § 69 Abs. 2 BO über die Zulässigkeit der dort näher genannten Abweichungen von Bebauungsvorschriften für das einzelne Bauvorhaben zu entscheiden.
Paragraph 69, Absatz eins, der BO hat die Behörde nach Maßgabe des Paragraph 69, Absatz 2, BO über die Zulässigkeit der dort näher genannten Abweichungen von Bebauungsvorschriften für das einzelne Bauvorhaben zu entscheiden. Durch die vorgesehene Abweichung von den Bebauungsvorschriften wird von den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nur unwesentlich abgewichen. Bei der Entscheidung für die Bewilligung der Abweichung war zu berücksichtigen, dass ● die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert wird, ● das vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst wird, ● der konsensgemäße Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften nicht beeinträchtigt wird, ● keine Überschreitung der bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entstehenden Emissionen zu erwarten ist, ● die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden, ● eine zeitgemäße Ausstattung des konsensgemäßen Baubestandes und des geplanten Baus erreicht wird, ● die auf Grund des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes maximal erreichbare Kubatur sogar unterschritten wird, ● das Ausmaß der auf Grund des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes gärtnerisch auszugestaltenden Flächen nicht verringert wird, ● lediglich 27,81% der Bauplatzfläche bebaut werden, ● im selben Haus neuer Wohnraum in größerem Ausmaß geschaffen wird. Gegen die Bewilligung der Abweichung spricht, dass die Anrainer Herr G. Z., Frau M. Z., Frau M. W., vertreten durch RA, Herr K. S. und Frau M. E. nachfolgenden Einwende gegen die Erteilung einer Bewilligung zu der beantragten Abweichung von den Bebauungsbestimmungen erhoben haben: ‚Es handelt sich bei den beantragten Abweichungen um eine schwerwiegende Abweichung der maximal bebaubaren Fläche. Selbst eine Überschreitung der maximal bebaubaren Fläche um nur 10 % ist auch unter Anwendung des § 69 der BO nicht genehmigungsfähig.‘‚Es handelt sich bei den beantragten Abweichungen um eine schwerwiegende Abweichung der maximal bebaubaren Fläche. Selbst eine Überschreitung der maximal bebaubaren Fläche um nur 10 % ist auch unter Anwendung des Paragraph 69, der BO nicht genehmigungsfähig.‘ Des weiteren wird vorgebracht, dass die maximal bebaubare Fläche nicht nur um die beantragten 20 m2 überschritten wird, sondern dass aufgrund der Herstellung eines Kellers unter der an der Südfassade bestehenden, ca. 1 m über dem anschließenden Gelände liegenden Terrasse, diese auch in die bebaute Fläche einzuberechnen wäre. Dazu ist seitens der Baubehörde zu bemerken: Für die gegenständliche Liegenschaft ist nach dem maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument ...) die Widmung Wohngebiet, Bauklasse I mit einer Gebäudehöhenbeschränkung von 6,50 m, offene oder gekuppelte Bauweise und einer Beschränkung der maximal bebaubaren Grundfläche einzelner Gebäude auf 200 m2 festgesetzt.Für die gegenständliche Liegenschaft ist nach dem maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument ...) die Widmung Wohngebiet, Bauklasse römisch eins mit einer Gebäudehöhenbeschränkung von 6,50 m, offene oder gekuppelte Bauweise und einer Beschränkung der maximal bebaubaren Grundfläche einzelner Gebäude auf 200 m2 festgesetzt. Das bestehende Einfamilienhaus, mit einer bebauten Fläche von 147 m2, wird um einen Zubau im Ausmaß von 73 m2 vergrößert. Gleichzeitig wird die bestehende Garage auf 50 m2 vergrößert. In den vorgelegten Einreichplänen ist ersichtlich, dass die an der Südfassade bestehende Terrasse allseits von einer Böschung begrenzt ist. Es ist daher der Keller unter dieser Terrasse als unterirdisches Gebäude zu betrachten, und daher
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Abs 1 BO Wien auch nicht in die bebaute Fläche einzurechnen.In den vorgelegten Einreichplänen ist ersichtlich, dass die an der Südfassade bestehende Terrasse allseits von einer Böschung begrenzt ist. Es ist daher der Keller unter dieser Terrasse als unterirdisches Gebäude zu betrachten, und daher
Paragraph 80, Absatz eins, BO Wien auch nicht in die bebaute Fläche einzurechnen. Es kann daher richtigerweise von einer Überschreitung der maximal bebaubaren Grundfläche des Einfamilienhauses um 20 m2 ausgegangen werden. Weiters lässt sich feststellen die Grundfläche des Bestandes und des Zubaues sowie die Grundfläche der Garage deutlich weniger als ein Drittel der 970 m2 großen Grundstücksfläche in Anspruch nehmen. Die Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche um 20 m2 bzw. 10 % ist, wie aus der Stellungnahme der MA21 B (Flächenwidmung) ersichtlich, nicht geeignet die Tendenz des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zu unterlaufen und kann nach eingehender Prüfung der Behörde als unwesentlich betrachtet werden. Da somit jene Gründe, die für die Bewilligung der Abweichung sprechen, gegenüber jenen, die dagegen sprechen, überwiegen, war spruchgemäß zu entscheiden.“ 2. Die Anrainer Frau M. W., Herr K. S., Frau V. Z., Herr Mag. B. Z. und Frau M. E. erklärten gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Berufung zu erheben.2. Die Anrainer Frau M. W., Herr K. S., Frau römisch fünf. Z., Herr Mag. B. Z. und Frau M. E. erklärten gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Berufung zu erheben. 2.1. Frau M. W. brachte in ihrer Berufung vor: „Unzuständigkeit:
(1)M. W. hat mit Eingabe an die Bauoberbehörde für Wien vom 24.02.2013, also etwa drei Wochen vor Zustellung des mit Berufung angefochtenen Bescheids, den Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gem. § 73 AVG beantragt.M. W. hat mit Eingabe an die Bauoberbehörde für Wien vom 24.02.2013, also etwa drei Wochen vor Zustellung des mit Berufung angefochtenen Bescheids, den Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gem. Paragraph 73, AVG beantragt.
(2)Da dieser Antrag berechtigt gestellt wurde, ist die Zuständigkeit zur Fällung einer Sachentscheidung von der ursprünglich zuständigen Behörde, dem Magistrat der Stadt Wien (MA 37), auf die Bauoberbehörde übergegangen.
(3)Das Magistrat der Stadt Wien (MA 37) war daher im Zeitpunkt der Zustellung und im Zeitpunkt der Verfassung des Bescheids vom 13.03.2013 nicht zuständig.
(4)Die Berufungswerberin beantragt daher, den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz aufzuheben. Inhaltliche Rechtswidrigkeit:
(5)Vorsichtsweise, für den Fall, dass die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Behörde erster Instanz trotz des berechtigt gestellten Antrags gem. § 73 AVG zur Entscheidung zuständig war, wird ausgeführt:Vorsichtsweise, für den Fall, dass die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Behörde erster Instanz trotz des berechtigt gestellten Antrags gem. Paragraph 73, AVG zur Entscheidung zuständig war, wird ausgeführt:
(6)Der angefochtene Bescheid beruht unter anderem auf dem oben genannten Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk vom 28.02.2013. Gegen diesen Bescheid ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig, wohl aber kann eine Berufung gegen den Bescheid, der sich auf die Bewilligung oder Versagung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften stützt, angefochten werden.
(7)Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 69 BO i.d.g.F. liegen entgegen der in diesem Bescheid des Bauausschusses niedergelegten Rechtsansicht nicht vor:Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Paragraph 69, BO i.d.g.F. liegen entgegen der in diesem Bescheid des Bauausschusses niedergelegten Rechtsansicht nicht vor: Rechtsgrundlagen:
(8)Anzuwenden war für die Baubehörde erster Instanz jedenfalls die BO für Wien in der Fassung bei Bescheiderlassung, nicht aber bei ursprünglicher Einreichung. Dies bedeutet, dass § 69 BO in der jetzt geltenden Fassung für die Prüfung des Bauansuchens als Rechtsgrundlage zwingend heranzuziehen ist. Die Baubehörde gab im Spruch des angefochtenen Bescheides aber als Rechtsgrundlage § 69 Abs. 1. lit f, BO an, also eine Rechtsvorschrift, die bei Bescheiderlassung nicht mehr galt, ebensowenig bei Neueinreichung nach der seinerzeitigen Aufhebung durch die Bauoberbehörde.Anzuwenden war für die Baubehörde erster Instanz jedenfalls die BO für Wien in der Fassung bei Bescheiderlassung, nicht aber bei ursprünglicher Einreichung. Dies bedeutet, dass Paragraph 69, BO in der jetzt geltenden Fassung für die Prüfung des Bauansuchens als Rechtsgrundlage zwingend heranzuziehen ist. Die Baubehörde gab im Spruch des angefochtenen Bescheides aber als Rechtsgrundlage Paragraph 69, Absatz eins, Litera f,, BO an, also eine Rechtsvorschrift, die bei Bescheiderlassung nicht mehr galt, ebensowenig bei Neueinreichung nach der seinerzeitigen Aufhebung durch die Bauoberbehörde.
(9)Im angefochtenen Bescheid ist zu lesen: „
Artikel III Abs. 2 dieses Gesetzes gelten für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.Im angefochtenen Bescheid ist zu lesen: „
Artikel römisch drei Absatz 2, dieses Gesetzes gelten für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Artikel III. Abs. 2 lautet:Artikel römisch drei. Absatz 2, lautet:
(2)Grundstücke, die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen durch eins rechtswirksam gewordene behördliche Abteilungsbewilligung ausdrücklich zum Zwecke der Bebauung geschaffen worden sind, gelten auch im Sinne dieses Gesetzes als Bauplätze. Für die Behauptung im angefochtenen Bescheid ist in Art. III
(2)keine gesetzliche Grundlage dafür zu finden, dass ein auf § 69 basierender Antrag auf Abweichung von den Bebauungsvorschriften, der erstmals nach dem 01.01.2011 eingebracht worden ist, dennoch nach der Rechtslage vor dem 11.08.2008 zu beurteilen ist. Diese Rechtsansicht ist daher falsch.Für die Behauptung im angefochtenen Bescheid ist in Artikel römisch drei,
(2)keine gesetzliche Grundlage dafür zu finden, dass ein auf Paragraph 69, basierender Antrag auf Abweichung von den Bebauungsvorschriften, der erstmals nach dem 01.01.2011 eingebracht worden ist, dennoch nach der Rechtslage vor dem 11.08.2008 zu beurteilen ist. Diese Rechtsansicht ist daher falsch.
(10)Schon deswegen ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Planinhalte / Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten:
(11)Widersprüchliche, inkonsistente bzw. unvollständige und unhaltbare Planinhalte in den Einreichunterlagen führten zu Fehlbeurteilungen durch die MA 21, MA 64, MA 19, MA 37 und durch den Bezirksbauausschuss. Auf diese Fehler wurde in den Bauverhandlungen und in den Einwendungen wiederholt hingewiesen, sie sind aber in dem angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden:
- RAMPE OST: Im Einreichplan Grundriss Kellergeschoß ist an der Ostseite des Neubaus eine Rampe strichliert rot, dargestellt, also wird sie im Erdgeschoß neu errichtet. Diese Rampe ist im Erdgeschoß mit 5 % aber schwarz dargestellt, also als Altbestand. In der Ansicht West des Neubaubereiches ist die Türe rot eingezeichnet (neu), im Grundriss Erdgeschoß schwarz (Bestand).
- PERGOLA SÜD: Auch wenn während der Einreichung die Terrassenüberdachung (Flugdach) zwischenzeitlich zu einer Pergola nach § 62a
(14)rückgebaut worden sein soll, so ist diese in den Plänen darzustellen, ebenso die vierscharige Schalsteinmauer am Westrand der Baulichkeit auf der Terrasse sowohl in Ansichten, Schnitten und Grundrissen.Auch wenn während der Einreichung die Terrassenüberdachung (Flugdach) zwischenzeitlich zu einer Pergola nach Paragraph 62 a,
(14)rückgebaut worden sein soll, so ist diese in den Plänen darzustellen, ebenso die vierscharige Schalsteinmauer am Westrand der Baulichkeit auf der Terrasse sowohl in Ansichten, Schnitten und Grundrissen. 3. BAULICHKEIT UNTER DER TERRASSE: Auch wenn die Baulichkeit „unter der Terrasse“ im Süden als „unterirdischer Bau“ ausdrücklich nicht in die Ermittlung der bebaubaren Fläche einbezogen werden soll, - was bestritten wird - so bedarf sie dennoch einer baurechtlichen Genehmigung unter Zugrundelegung der erforderlichen Baupläne, weil es sich um ein Werk handelt, das technische Fertigkeiten zur Ausführung
BOW erfordert und eines Bauführers bedarf. Diese „Baulichkeit unter der Terrasse mit Überdachung“ ist jedoch offensichtlich nie bewilligt worden, stellt doch der Teilungsplan zum Abteilungsbescheid MA 64- GA .../11/95 vom 13.06.1995 diese Terrassenfläche nicht dar. Da seit 1995 bis heute weder mehr als 30 Jahre vergangen sind, kann auch kein nachträglicher Konsens nach § 71a erfolgt sein, noch war die „Terrasse mit Überdachung“ jemals Gegenstand einer Bauverhandlung nach § 70 oder § 71, bei dem auch Anrainer als Partei zu laden gewesen wären. Diese Baulichkeit wäre somit nicht als Bestand (schwarz) in den Plänen darzustellen. Damit kann es dort auch keine „Änderungen“ (rot/gelb) geben. Damit ist auch die „Anschüttung“ südlich und der Stiegenaufgang südlich, östlich und nördlich nicht richtig dargestellt. Auch die Ansicht „Süd“ ist in dieser Hinsicht falsch, denn alles ist „Neubau“, eventuell für eine „nachträgliche Genehmigung eines Bestandes“.Auch wenn die Baulichkeit „unter der Terrasse“ im Süden als „unterirdischer Bau“ ausdrücklich nicht in die Ermittlung der bebaubaren Fläche einbezogen werden soll, - was bestritten wird - so bedarf sie dennoch einer baurechtlichen Genehmigung unter Zugrundelegung der erforderlichen Baupläne, weil es sich um ein Werk handelt, das technische Fertigkeiten zur Ausführung
BOW erfordert und eines Bauführers bedarf. Diese „Baulichkeit unter der Terrasse mit Überdachung“ ist jedoch offensichtlich nie bewilligt worden, stellt doch der Teilungsplan zum Abteilungsbescheid MA 64- GA .../11/95 vom 13.06.1995 diese Terrassenfläche nicht dar. Da seit 1995 bis heute weder mehr als 30 Jahre vergangen sind, kann auch kein nachträglicher Konsens nach Paragraph 71 a, erfolgt sein, noch war die „Terrasse mit Überdachung“ jemals Gegenstand einer Bauverhandlung nach Paragraph 70, oder Paragraph 71,, bei dem auch Anrainer als Partei zu laden gewesen wären. Diese Baulichkeit wäre somit nicht als Bestand (schwarz) in den Plänen darzustellen. Damit kann es dort auch keine „Änderungen“ (rot/gelb) geben. Damit ist auch die „Anschüttung“ südlich und der Stiegenaufgang südlich, östlich und nördlich nicht richtig dargestellt. Auch die Ansicht „Süd“ ist in dieser Hinsicht falsch, denn alles ist „Neubau“, eventuell für eine „nachträgliche Genehmigung eines Bestandes“.
§ 69setzt die Beurteilung sowohl in der Fassung vor dem 12.08.2008 (Abs.
2) als auch in der Fassung nach dem 12.08.2008 (Abs. 4) den konsensgemäßen Baubestand voraus. Dieser ist nicht gegeben. Das Argument, dass .... die allfällige Überbauung der südlichen Terrasse nicht Gegenstand der vorliegenden Einreichung ist, widerspricht auch dem Grundsatz dass ein Bauansuchen ein unteilbares Ganzes zu sein hat (VwGH 13.10.1975, Slg 8896/A).
Paragraph 69, setzt die Beurteilung sowohl in der Fassung vor dem 12.08.2008 (Absatz 2,) als auch in der Fassung nach dem 12.08.2008 (Absatz 4,) den konsensgemäßen Baubestand voraus. Dieser ist nicht gegeben. Das Argument, dass .... die allfällige Überbauung der südlichen Terrasse nicht Gegenstand der vorliegenden Einreichung ist, widerspricht auch dem Grundsatz dass ein Bauansuchen ein unteilbares Ganzes zu sein hat (VwGH 13.10.1975, Slg 8896/A). Die Bauwerberin wäre daher aufzufordern gewesen, ihr Projekt zu ändern, wenn dadurch die Bewilligungsfähigkeit erreicht werden kann. Dies ist nicht erfolgt. 4. ÜBERSCHREITUNG DER ZULÄSSIGEN GEBÄUDEHÖHE (GEBÄUDEABWICKLUNG): Bis heute konnte den Nachbarn (als Parteien im Verfahren) keine Fassadenabwicklung mit Flächentabelle vorgelegt werden, die den Anforderungen des § 65
(1)entspricht. Es fehlt der Plankopf mit der Unterfertigung des Planverfassers. Daher wird die Richtigkeit grundsätzlich bestritten.Bis heute konnte den Nachbarn (als Parteien im Verfahren) keine Fassadenabwicklung mit Flächentabelle vorgelegt werden, die den Anforderungen des Paragraph 65,
(1)entspricht. Es fehlt der Plankopf mit der Unterfertigung des Planverfassers. Daher wird die Richtigkeit grundsätzlich bestritten. Es ist auch nicht Aufgabe der Nachbarn als Partei, Flächentabellen anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Diese müssen in prüfbarer Form dem Bauansuchen beiliegen und den Anrainern mit Parteienstellung nach § 134 bzw. § 134a rechtzeitig vor der Bauverhandlung mit ausreichenden Amtstagen zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden. Dies ist nicht geschehen.Es ist auch nicht Aufgabe der Nachbarn als Partei, Flächentabellen anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Diese müssen in prüfbarer Form dem Bauansuchen beiliegen und den Anrainern mit Parteienstellung nach Paragraph 134, bzw. Paragraph 134 a, rechtzeitig vor der Bauverhandlung mit ausreichenden Amtstagen zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden. Dies ist nicht geschehen. 5. LICHTEINFALL: Der Lichteinfallsnachweis, der erst in einer der Bauverhandlungen vorgelegt worden war, entspricht ebenfalls nicht den Anforderungen nach § 65
(1)hinsichtlich Unterfertigung durch einen befugten Verfasser.Der Lichteinfallsnachweis, der erst in einer der Bauverhandlungen vorgelegt worden war, entspricht ebenfalls nicht den Anforderungen nach Paragraph 65 (, eins,) hinsichtlich Unterfertigung durch einen befugten Verfasser. Darüber hinaus geht dieser Nachweis in Form eines A4-Blattes mit der Ansicht Ost von der vorhandenen Verbauung des Nachbargrundstückes G.St.Nr. ... aus, nicht aber von einer baurechtlich möglichen Neuverbauung. Denn die Berufungswerberin dürfte unter Ausnutzung der Abstandsfläche bis auf 3 Meter zur Grundgrenze eine Baulichkeit mit Hauptfenstern errichten, deren Fußbodenniveau unter Bezug auf das Verkehrsflächenniveau ausgelegt wird. Dann würde aber der Lichteinfallswinkel unter 45° zufolge der eingereichten Unterlagen nicht mehr die Hauptfenster erreichen. Der Lichteinfall auf welchen der Berufungswerberin ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zusteht, wird daher bei Bewilligung der Einreichung beeinträchtigt. 6. Im Plan fehlt darüber hinaus im Grundriss die Darstellung eines weiteren Nebengebäudes in der Nordwestecke der Liegenschaft, wie aus dem Karten- und Luftbildmaterial auf www.wien.gv.at leicht eruiert werden kann.
(12)Darüber hinaus wird auf die in den Bauverhandlungen getätigten mündlichen und umfangreichen schriftlichen und dokumentierten Vorbringen der Anrainer mit Parteienstellung verwiesen, die im angefochtenen Bescheid nicht erörtert wurden: • Weder auf die vorangeführten gegenüber den ausführlichen Einwendungen im Zuge des Bauverfahrens hier nur auszugsweise angeführten Planmängel noch auf die gesamten Vorbringen wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheids eingegangen. Hier wird auf die Aktenlage verwiesen. Jede Einwendung ist gesondert zu beurteilen, ihr entweder stattzugeben oder sie begründet zurück- oder abzuweisen. • Die Beurteilung des Belichtungsnachweises (Seite 4) im Bescheid MA 37 für das vorhandene bestehende Wohnhaus auf K.-weg 11 ist falsch, die Beurteilung hat nach der möglichen, neuen Bebauung nach Abbruch mit einem Abstand im Bauwich von nur 3 Meter und Straßenniveau auszugehen. Die Behörde spricht aber im angefochtenen Bescheid vom Bestand: „Da auch das bestehende Wohnhaus auf K.-weg ONr. 11 mehr als 3 m von der Liegenschaft der Antragstellerin entfernt ist, kann von keiner Beeinträchtigung des in § 78 Abs. 3 erforderlichen Lichtprismas ausgegangen werden.• Die Beurteilung des Belichtungsnachweises (Seite 4) im Bescheid MA 37 für das vorhandene bestehende Wohnhaus auf K.-weg 11 ist falsch, die Beurteilung hat nach der möglichen, neuen Bebauung nach Abbruch mit einem Abstand im Bauwich von nur 3 Meter und Straßenniveau auszugehen. Die Behörde spricht aber im angefochtenen Bescheid vom Bestand: „Da auch das bestehende Wohnhaus auf K.-weg ONr. 11 mehr als 3 m von der Liegenschaft der Antragstellerin entfernt ist, kann von keiner Beeinträchtigung des in Paragraph 78, Absatz 3, erforderlichen Lichtprismas ausgegangen werden. • Der Nachweis hätte die zulässige Bebauung zu berücksichtigen, nicht aber die tatsächliche, die den Bescheid tragende Argumentation ist rechtswidrig. • Die Begründung: „Die in den Plänen dargestellte über Niveau projektierte Terrasse an der West- und Nordfassade, welche durch seitliche Erdanschüttungen abgeschlossen wird, ist auch in ähnlicher Ausführung mehrfach in der umliegenden Bebauung vorzufinden.“ widerspricht den Tatsachen des horizontalen Geländeverlaufs der sogenannten W.-siedlung zwischen K.-weg-W.-straße-T.-gasse-W.-gasse. Der Bauwerberin kann es nicht gelingen, eine qualifizierte Stückzahl derartiger „Erdanschüttungen“ nachzuweisen. Jede derartige Anschüttung ist in Hinblick auf die bauhöhenmäßige Beschränkung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes als Unterlaufen der Intentionen desselben anzusehen, diese Anschüttungen dürfen entgegen dem angefochtenen Bescheid in den Ermittlungen der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt werden. • Zur Frage der Objektvermessung (Bescheid 5. Seite 1. Absatz): Wie ausgeführt, handelt es sich nicht nur um eine Projektgenehmigung, sondern auch um die Genehmigung eines – zumindest in Teilen – in der Natur vorhandenen Altbestandes, für welche keine Bewilligung bestand.
(13)Die Baubehörde hätte daher bei richtiger Anwendung des Gesetzes und bei richtiger Feststellung der konsensgemäß bebauten Fläche auf dem Grundstück der Bauwerberin den Antrag auf Bewilligung des oberirdischen dreigeschossigen (!) Zubaus, der Geländeanschüttung und der Garagenvergrößerung abweisen müssen.
(14)Beantragt wird daher, dass die Bauoberbehörde in Stattgebung dieser Berufung den angefochtenen Bescheid aufhebt und den verfahrensgegenständlichen Antrag der Bauwerberin abweist. Zum Zustandekommen des Bescheids/Willkür:
(15)Wie schon ausgeführt, erfolgte der Antrag auf § 69 nach dem 01.01.
- Es ist zunächst zu prüfen, wer den Antrag gestellt hat, dürfen doch antragsbedürftige Verwaltungsakte von der Behörde nicht von Amts wegen gesetzt werden; geschieht es – wie hier – dennoch, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig (VwGH 09.11.1977, Slg 9425/A).Wie schon ausgeführt, erfolgte der Antrag auf Paragraph 69, nach dem 01.01.
- Es ist zunächst zu prüfen, wer den Antrag gestellt hat, dürfen doch antragsbedürftige Verwaltungsakte von der Behörde nicht von Amts wegen gesetzt werden; geschieht es – wie hier – dennoch, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig (VwGH 09.11.1977, Slg 9425/A).
(16)Festzuhalten ist – wie aus dem Akt der Behörde erster Instanz ersichtlich sein müsste – dass sowohl die MA 19 als auch der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk negative Stellungnahmen abgegeben haben.
(17)Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 04.09.2012
Protokoll einstimmig das Bauvorhaben abgelehnt (Protokoll Seite 2 Punkt 4). Es hätte daher ein ablehnender Bescheid des Bauausschusses erfolgen müssen.
(18)Die Baubehörde hätte daher die von ihr eingeholten negativen Stellungnahmen dem Bescheid nach deren Einlangen zugrunde zu legen gehabt und das Bauansuchen abweisen müssen.
(19)Die Berufungswerberin hat keine Kenntnis darüber, aus welchen Gründen nun plötzlich, nach den negativen Beschlussfassungen davor, eine positive Stellungnahme des Bauausschusses vorliegt. Der Berufungswerberin liegt nur ein Aktenvermerk über eine Besprechung bei der Baubehörde (Feb. 2011) vor, aus dem sich ergibt:
(20)Die Bauoberbehörde hat im Februar 2011 die Bauwerberin zu einem Gespräch ins Rathaus eingeladen und ihre Sicht der Dinge erläutert (übergangene Nachbarrechte, Überschreitung der bebauten Fläche zufolge unzureichender Prüfung). Eigentlich wäre eine Ausnahmegenehmigung nach § 69 erforderlich. Da aber die MA 37 und die Bauoberbehörde bemüht wären, die Sache im Sinne der Bauwerberin zu lösen, wurde die schon erteilte Baugenehmigung behoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen. Dies mit der Weisung der Bauoberbehörde, eine Genehmigung nach § 69 zu erteilen.Die Bauoberbehörde hat im Februar 2011 die Bauwerberin zu einem Gespräch ins Rathaus eingeladen und ihre Sicht der Dinge erläutert (übergangene Nachbarrechte, Überschreitung der bebauten Fläche zufolge unzureichender Prüfung). Eigentlich wäre eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 69, erforderlich. Da aber die MA 37 und die Bauoberbehörde bemüht wären, die Sache im Sinne der Bauwerberin zu lösen, wurde die schon erteilte Baugenehmigung behoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen. Dies mit der Weisung der Bauoberbehörde, eine Genehmigung nach Paragraph 69, zu erteilen.
(21)Die Bauwerberin beantragt daher Auskunft, der Berufungsbehörde, ob dieses Gespräch tatsächlich stattgefunden hat und ob diese Weisung tatsächlich erteilt wurde, weiters die Befragung der Mitglieder des Bauausschusses zu den Entwicklungen, die dazu führten, dass statt der ursprünglichen negativen Stellungnahme nun ein positiver Bescheid vorliegt.
(22)Ein Verfahren, bei welchem die Baubehörde oder die Bauwerberin eine inhaltlich andere Erledigung beim Bauausschuss urgiert, würde den Bestimmungen des AVG und der Kompetenzaufteilung im Sinn des § 69 BO widersprechen.Ein Verfahren, bei welchem die Baubehörde oder die Bauwerberin eine inhaltlich andere Erledigung beim Bauausschuss urgiert, würde den Bestimmungen des AVG und der Kompetenzaufteilung im Sinn des Paragraph 69, BO widersprechen.
(23)Auch aus diesem Grund ist die Berufung berechtigt, die Baubehörde hätte die ursprüngliche, negative Stellungnahme des Bauausschusses ihren Bescheid zugrunde zu legen gehabt.
(24)Beantragt wird daher auch in diesem Zusammenhang, die Bauoberbehörde wolle der Berufung stattgeben, den angefochtenen Bescheid abändern und aussprechen, dass das verfahrensgegenständliche Bauansuchen der Bauwerberin abgewiesen wird.“ (Ohne Unterstreichungen und fettgedruckte Hervorhebungen wie im Original) 2.
- Herr K. S. brachte in seiner Berufung vor: „Mit 01.09.2009 hat die Bauwerberin Frau Mag. N. mit den Bauarbeiten ihres Zubaus begonnen. Von Seiten der Baupolizei wurde ich bereits bei meinem ersten Besuch am 17.09.2009 falsch informiert, da der damals zuständige Referent Herr Ing. P. erklärte, dass auf Grund meiner Unterschrift ein verkürztes Bauverfahren erfolgt und dadurch jeder Einwand nicht berücksichtigt werden kann. Das war falsch und ich habe am 06.12.2009 einen Antrag auf Baustopp, Bauverhandlung und bescheidmäßige Erledigung gestellt. Erst am 17.03.2010 kam es zu einer Bauverhandlung in der ich meine Einwände gegen den Bau einbrachte. Im Oktober 2010 stellte ich einen Devolutionsantrag der zu einem Berufungsbescheid Aktenzahl BOB - 680 bis 685/10 vom 05.05.2011 führte, in dem meine Parteistellung bestätigt und das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vom
- August 2008 befand. In der Folge fanden am 19.03.2012 und am 14.06.2012 weitere Bauverhandlungen statt in denen ich meine Einwendungen wiederholt vorgebracht habe. Am 14.12.2012 stellte ich einen weiteren Devolutionsantrag, da der im ersten Bescheid aufgehobene Bescheid bis zu diesem Datum noch immer nicht ersetzt wurde. Dieser Devolutionsantrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Behörde kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, was angesichts eines Zeitraumes von immerhin 18 Monaten rätselhaft erscheint. In der Zwischenzeit wurde dieses Bauvorhaben drei Mal dem Bauausschuss des Bezirks zur Beurteilung vorgelegt, davon wurde der Antrag zwei Mal an die MA37 zurückgewiesen, dabei wurde im zweiten Verfahren am 04.09.2012 kein Bescheid durch den Bauausschuss erstellt. Im dritten Verfahren sind dann die positive Stellungnahmen der MA 19 nachgereicht worden, die schlussendlich zu einer positiven Beurteilung durch den Bauausschuss führte. Maßgeblich sind weiters die wiederholten Planwechsel innerhalb des Bauverfahrens. Da der Bauwerber Frau Mag. N. bereits den Bau fertig stellte als sich eine Aufhebung des ersten Bescheides abzeichnete, die Baupolizei dieser Tatsache in keiner Weise Rechnung trug, ist jetzt sehr gut erkennbar, dass die in den Einreichplänen dargestellten Geländeaufschüttungen bei den bestehenden Bau nicht geplant waren und wahrscheinlich nur dazu dienen die bestehende Bauhöhe zu relativieren. Diese Vorgehensweise war bereits Bestandteil der beiden letzten Bauverhandlungen, wie auch die unvollständigen Flächenberechnungen deren unterschiedliche Blickwinkel zwischen der Bauwerberin und den Parteien von Seiten der Baupolizei nur einseitig zu Gunsten der Bauwerberin ausgelegt wurden. Der relevante Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Die Bauwerberin Frau Mag. N. hat den Bau eines Gebäudezubaues eingereicht, der im Wesentlichen den geltenden Bebauungsbestimmungen widerspricht. Durch zahlreiche Umplanungen und eines neuerlichen Antrages mit Ersuchen um Abweichung nach § 69, aber auch durch einseitige Beurteilung der MA37 und für das Bauprojekt ausgelegte Berechnungen, die durch die Parteien wiederholt als unhaltbar nachgewiesen wurden, ist es zu dem o.g. Bescheid gekommen. Die zunächst negative Stellungnahme des Bauausschusses wurde durch die Baubehörde 1.Instanz nicht entsprochen, wahrscheinlich auch deshalb, weil es der Bauausschuss unterlassen hatte einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. Erst im dritten Anlauf konnte der Bauausschuss veranlasst werden, allerdings NICHT einstimmig, das o.g. Bauprojekt in Verbindung mit dem § 69 positiv zu beurteilen.Die Bauwerberin Frau Mag. N. hat den Bau eines Gebäudezubaues eingereicht, der im Wesentlichen den geltenden Bebauungsbestimmungen widerspricht. Durch zahlreiche Umplanungen und eines neuerlichen Antrages mit Ersuchen um Abweichung nach Paragraph 69,, aber auch durch einseitige Beurteilung der MA37 und für das Bauprojekt ausgelegte Berechnungen, die durch die Parteien wiederholt als unhaltbar nachgewiesen wurden, ist es zu dem o.g. Bescheid gekommen. Die zunächst negative Stellungnahme des Bauausschusses wurde durch die Baubehörde 1.Instanz nicht entsprochen, wahrscheinlich auch deshalb, weil es der Bauausschuss unterlassen hatte einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. Erst im dritten Anlauf konnte der Bauausschuss veranlasst werden, allerdings NICHT einstimmig, das o.g. Bauprojekt in Verbindung mit dem Paragraph 69, positiv zu beurteilen. Der Bescheid ist deshalb rechtswidrig, weil • Im Bescheid nicht auf die vom Bauwerber im Gesetz verlangte Begründung für eine Abweichung nach § 69 eingegangen wird. Aus den vorliegenden Unterlagen sind weder zweckmäßigere Flächennutzungen, noch eine zeitgemäße Nutzung des konsensgemäßen Bauwerkes ersichtlich. Auch das Herbeiführen eines zeitgemäß entsprechenden Stadtbildes ist nicht erwähnt.• Im Bescheid nicht auf die vom Bauwerber im Gesetz verlangte Begründung für eine Abweichung nach Paragraph 69, eingegangen wird. Aus den vorliegenden Unterlagen sind weder zweckmäßigere Flächennutzungen, noch eine zeitgemäße Nutzung des konsensgemäßen Bauwerkes ersichtlich. Auch das Herbeiführen eines zeitgemäß entsprechenden Stadtbildes ist nicht erwähnt. • Konsensgemäßes Bauwerk - in dem im Bescheid genannten und neugefassten § 69 wird von einem konsensgemäßen Bauwerk gesprochen, der Begriff „konsensgemäß“ wird in diesem § aufgezählt und ist entsprechend zu interpretieren. In der
- Landtagsitzung vom 03.10.2012 gibt der Herr Landtagsabgeordnete Dr. Ludwig, auch oberster Chef der Baubehörde folgende wörtliche Antwort auf die Frage des Abgeordneten Mag. G. Kasal, ob „konsensgemäß“ weiter spezifiziert wird • Konsensgemäßes Bauwerk - in dem im Bescheid genannten und neugefassten Paragraph 69, wird von einem konsensgemäßen Bauwerk gesprochen, der Begriff „konsensgemäß“ wird in diesem Paragraph aufgezählt und ist entsprechend zu interpretieren. In der
- Landtagsitzung vom 03.10.2012 gibt der Herr Landtagsabgeordnete Dr. Ludwig, auch oberster Chef der Baubehörde folgende wörtliche Antwort auf die Frage des Abgeordneten Mag. G. Kasal, ob „konsensgemäß“ weiter spezifiziert wird Amtsf StR Dr Michael Ludwig: Also wir haben, wenn ich das jetzt richtig in Erinnerung habe, im Abs 2 Z 1bis 4 einige Themenschwerpunkte aufgelistet. Es ist vielleicht auch interessant zu sehen, inwieweit diese Themen auch angesprochen werden. Also wir haben beispielsweise in der Z 1 als ein Kriterium die zweckmäßigere Flächennutzung vorgesehen.Also wir haben, wenn ich das jetzt richtig in Erinnerung habe, im Absatz 2, Ziffer eins b, i, s, 4 einige Themenschwerpunkte aufgelistet. Es ist vielleicht auch interessant zu sehen, inwieweit diese Themen auch angesprochen werden. Also wir haben beispielsweise in der Ziffer eins, als ein Kriterium die zweckmäßigere Flächennutzung vorgesehen. Das würde zum Beispiel herangezogen werden, wenn es um Lichteinfall geht. Oder bei der Z 2 „Zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung von Bauwerken“. Das wäre zum Beispiel eine Ausnahmebestimmung oder eine Ausnahmemöglichkeit, wenn es um den Einbau von Aufzügen für Behinderte geht. Das ist ein Thema, das verstärkt auch herangezogen wird. Aber das halte ich prinzipiell auch für eine gute Maßnahme, die zwingend auch nicht die Situation der Anrainerinnen und Anrainer verschlechtert. Oder Z 3 „Zeitgemäßes Stadtbild“. Da geht es beispielsweise vor allem um Giebelangleichungen, also das wäre ein Thema im Dachbereich. Oder die Z 4 „Erhaltung schützenswerter Baumbestand“. Auch das ist ein Thema. Quelle: Wörtliches Protokoll der LandtagsitzungDas würde zum Beispiel herangezogen werden, wenn es um Lichteinfall geht. Oder bei der Ziffer 2, „Zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung von Bauwerken“. Das wäre zum Beispiel eine Ausnahmebestimmung oder eine Ausnahmemöglichkeit, wenn es um den Einbau von Aufzügen für Behinderte geht. Das ist ein Thema, das verstärkt auch herangezogen wird. Aber das halte ich prinzipiell auch für eine gute Maßnahme, die zwingend auch nicht die Situation der Anrainerinnen und Anrainer verschlechtert. Oder Ziffer 3, „Zeitgemäßes Stadtbild“. Da geht es beispielsweise vor allem um Giebelangleichungen, also das wäre ein Thema im Dachbereich. Oder die Ziffer 4, „Erhaltung schützenswerter Baumbestand“. Auch das ist ein Thema. Quelle: Wörtliches Protokoll der Landtagsitzung Im vorliegenden Bescheid wird mit keinem Wort auf die im Gesetz genannten grundsätzlichen Kriterien eingegangen. Das genehmigte Bauwerk zeigt auch keines der genannten Voraussetzungen. Der Bescheid wird lediglich durch Abwehr der von den Anrainern eingebrachten Einwände begründet. • Eine andere Planung des Gebäudes hätte einen Antrag nach § 69 unnötig werden lassen. Was im Sinne des Gesetzgebers sein muss, wenn der hauptverantwortliche Stadtrat diesen Paragraphen als eine Sonderregelung für Ausnahmegenehmigungen innerhalb der Bauordnung Wiens erklärt.• Eine andere Planung des Gebäudes hätte einen Antrag nach Paragraph 69, unnötig werden lassen. Was im Sinne des Gesetzgebers sein muss, wenn der hauptverantwortliche Stadtrat diesen Paragraphen als eine Sonderregelung für Ausnahmegenehmigungen innerhalb der Bauordnung Wiens erklärt. • Es wäre somit Aufgabe der Bescheid ausstellenden Behörde gewesen, den Bauwerber in diesem Sinne des Gesetzes zu beraten bzw. die Rahmenbedingungen für dieses Bauprojekt entsprechend auszulegen und somit eine Baugenehmigung ohne hinzuziehen des § 69 zu ermöglichen.• Es wäre somit Aufgabe der Bescheid ausstellenden Behörde gewesen, den Bauwerber in diesem Sinne des Gesetzes zu beraten bzw. die Rahmenbedingungen für dieses Bauprojekt entsprechend auszulegen und somit eine Baugenehmigung ohne hinzuziehen des Paragraph 69, zu ermöglichen. • Bezug nehmend auf die Wiener Bauordnung Artikel ll/d: „Zur Bauklasse 1 gehören jene Stadtgebiete, für die eine ein Stock hohe oder bloß ebenerdige Bebauung vorgeschrieben ist..“. Im konkreten Fall handelt es sich um ein zwei Stockwerke hohes turmartiges Gebäude mit Flachdach, wobei der Keller ebenfalls aus dem Gelände herausragt. Es kann daher nicht von einer geringfügigen Abweichung gesprochen werden. Somit wäre der Antrag abzulehnen gewesen. • Das Bauprojekt wurde drei Mal dem Bauausschuss vorgelegt, wobei bereits bei der
- Vorlage das Projekt abgewiesen wurde, zumindest liegt kein positiver Bescheid vor. Da es ja keinen Sinn macht in einer dritten Vorlage im Bauausschuss einen möglichen positiven Bescheid bestätigen zu lassen, kann diese Annahme gelten, außerdem wurde kein etwaig erstellter Bescheid den Parteien zugestellt. Im Gegensatz zu der jetzt verfügten Baugenehmigung, hier ist der Bescheid des Bauausschusses als Anlage beigelegt. Das bedeutet aber, dass dieses Bauprojekt durch die Baupolizei wiederholt dem Bauausschuss vorgelegt wurde, nämlich so lange bis er das Bauvorhaben positiv beurteilen konnte oder wollte, was ich als rechtwidrig interpretieren möchte. Auch wird in den vorliegenden Bescheid des Bauausschuss nicht begründet warum es jetzt zu einer anderen Beurteilung gekommen ist, weiters wird zwar auch hier ein konsensgemäßer Baubestand erwähnt, wie dieser Baubestand im Sinne des § 69 zustande kommt, nicht näher erläutert und begründet.• Das Bauprojekt wurde drei Mal dem Bauausschuss vorgelegt, wobei bereits bei der
- Vorlage das Projekt abgewiesen wurde, zumindest liegt kein positiver Bescheid vor. Da es ja keinen Sinn macht in einer dritten Vorlage im Bauausschuss einen möglichen positiven Bescheid bestätigen zu lassen, kann diese Annahme gelten, außerdem wurde kein etwaig erstellter Bescheid den Parteien zugestellt. Im Gegensatz zu der jetzt verfügten Baugenehmigung, hier ist der Bescheid des Bauausschusses als Anlage beigelegt. Das bedeutet aber, dass dieses Bauprojekt durch die Baupolizei wiederholt dem Bauausschuss vorgelegt wurde, nämlich so lange bis er das Bauvorhaben positiv beurteilen konnte oder wollte, was ich als rechtwidrig interpretieren möchte. Auch wird in den vorliegenden Bescheid des Bauausschuss nicht begründet warum es jetzt zu einer anderen Beurteilung gekommen ist, weiters wird zwar auch hier ein konsensgemäßer Baubestand erwähnt, wie dieser Baubestand im Sinne des Paragraph 69, zustande kommt, nicht näher erläutert und begründet. • Abweichungen im §69 Absatz 1 sind nur dann zulässig, wenn auch die Kriterien in Absatz 2 nachvollziehbar erfüllend angesehen werden können. Eine Nachvollziehbarkeit in den beiden ausgestellten Bescheiden ist nicht erkennbar. • Die in der Begründung unter Pkt. F geschriebene Feststellung: “Der höchste Punkt der zur Errichtung gelangenden Dächer darf die tatsächliche erreichte Gebäudehöhe um höchstens 4,5 m überragen“ - ist falsch! Tatsächlich handelt es sich um ein Flachdach und hier liegt die Höhe bei 3 m. • Der im Bescheid zitierte Eintrag aus dem Grundbuch - es besteht eine Baubeschränkung ….. ist unvollständig. Neben der erwähnten Regelung zum Lichteinfall besteht auch eine Baubeschränkung und zwar: “25% der bebaubaren Fläche darf bebaut werden..“, die unerwähnt bleibt. Das entspricht einer Fläche von 58,75 m2 der Zubau laut Bescheid beträgt 73 m2, tatsächlich ist die bebaute Fläche noch höher anzusetzen, er übersteigt bereits die erlaubte Fläche (Überschreitung liegt bei 24,25 %-Basis 73 m2), darüber hinaus befindet sich im Bereich der Baubeschränkung bereits eine Gartenhütte, die ebenfalls zu berücksichtigen ist. Diese wird bereits als bebaute Fläche ausgewiesen - siehe Beilage Auszug des Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Ausdruck 16.01.2013.“ (Ohne fettgedruckte Hervorhebungen wie im Original) 2.
- Frau M. E. brachte in ihrer Berufung vor: „Unzuständigkeit:
(1)Die Berufungswerberin hat mit Eingabe an die Bauoberbehörde für Wien vom 27.02.2013, also etwa drei Wochen vor Zustellung des mit Berufung angefochtenen Bescheids, den Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gem. § 73 AVG beantragt.Die Berufungswerberin hat mit Eingabe an die Bauoberbehörde für Wien vom 27.02.2013, also etwa drei Wochen vor Zustellung des mit Berufung angefochtenen Bescheids, den Übergang der Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gem. Paragraph 73, AVG beantragt.
(2)Da dieser Antrag berechtigt gestellt wurde, ist die Zuständigkeit zur Fällung einer Sachentscheidung von der ursprünglich zuständigen Behörde, dem Magistrat der Stadt Wien (MA 37), auf die Bauoberbehörde übergegangen.
(3)Das Magistrat der Stadt Wien (MA 37) war daher im Zeitpunkt der Zustellung und im Zeitpunkt der Verfassung des Bescheids vom 13.03.2013 nicht mehr zuständig.
(4)Die Berufungswerberin beantragt daher, den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz aufzuheben. Inhaltliche Rechtswidrigkeit: Für den Fall, dass die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Behörde erster Instanz trotz des berechtigt gestellten Antrags gem. § 73 AVG zur Entscheidung zuständig war, wird als Berufung ausgeführt und begründet:Für den Fall, dass die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Behörde erster Instanz trotz des berechtigt gestellten Antrags gem. Paragraph 73, AVG zur Entscheidung zuständig war, wird als Berufung ausgeführt und begründet: A) Widersprüchliche, inkonsistente bzw. unvollständige und unhaltbare Planinhalte in den Einreichunterlagen, die zu Fehlbeurteilungen durch die MA 21, MA 64, MA 19, BOB, MA 37, durch den Bezirksbauausschuss und auch durch die Anrainer als Parteien im Verfahren führen. Diese Fehler wurden in den Bauverhandlungen wiederholt vorgebracht, schriftlich niedergelegt und sind aber in den bisherigen Bescheiden nicht berücksichtigt worden: 1. RAMPE OST: Im Einreichplan Grundriss Kellergeschoß ist an der Ostseite des Neubaus eine Rampe strichliert rot dargestellt, also wird sie im Erdgeschoß neu errichtet werden. Diese Rampe ist im Erdgeschoß mit 5 % aber schwarz dargestellt, also als Altbestand. In der Ansicht West des Neubaubereiches ist die Türe rot eingezeichnet (neu), im Grundriss Erdgeschoß schwarz (Bestand). 2. PERGOLA SÜD: Auch wenn während der Einreichung die Terrassenüberdachung (Flugdach) zwischenzeitlich zu einer Pergola nach § 62 a
(14)rückgebaut worden sein soll, so ist diese in den Plänen darzustellen, ebenso die vierscharige Schalsteinmauer am Westrand der Baulichkeit auf der Terrasse sowohl in Ansichten, Schnitten und Grundrissen.2. PERGOLA SÜD: Auch wenn während der Einreichung die Terrassenüberdachung (Flugdach) zwischenzeitlich zu einer Pergola nach Paragraph 62, a
(14)rückgebaut worden sein soll, so ist diese in den Plänen darzustellen, ebenso die vierscharige Schalsteinmauer am Westrand der Baulichkeit auf der Terrasse sowohl in Ansichten, Schnitten und Grundrissen. 3. BAULICHKEIT UNTER DER TERRASSE: Auch wenn die Baulichkeit „unter der Terrasse" im Süden als „unterirdischer Bau"- was bestritten wird - nicht in die Ermittlung der bebaubaren Fläche einbezogen werden soll, so bedarf sie dennoch einer baurechtlichen Genehmigung
der ständigen Rechtsprechung des VwGH unter Zugrundelegung der erforderlichen Baupläne, weil es sich um ein Werk handelt, das technische Fertigkeiten zur Ausführung
BOW erfordert und eines Bauführers bedarf. Diese „Baulichkeit unter der Terrasse mit Überdachung" ist jedoch offensichtlich nie einer Baueinreichung unterzogen worden, stellt doch der Teilungsplan zum Abteilungsbescheid MA 64- GA .../11/95 vom 13.06.1995 diese Terrassenfläche nicht dar. Da seit 1995 bis heute weder mehr als 30 Jahre vergangen sind, kann auch kein nachträglicher Konsens nach § 71a erfolgt sein, noch war die „Terrasse mit Überdachung" jemals Gegenstand einer Bauverhandlung nach § 70 oder § 71, bei dem auch Anrainer als Partei zu laden gewesen wären. Diese Baulichkeit wäre somit nicht als Bestand schwarz in den Plänen darzustellen. Damit kann es dort auch keine „Änderungen" (rot/gelb) geben. Damit ist auch die „Anschüttung" südlich und der Stiegenaufgang südlich, östlich und nördlich nicht richtig dargestellt. Auch die Ansicht „Süd" ist in dieser Hinsicht falsch, denn alles ist „Neubau" eventuell für eine „nachträgliche Genehmigung eines Bestandes".
§ 69setzt die Beurteilung sowohl in der Fassung vor dem 12.08.2008 (Abs.
2) als auch in der Fassung nach dem 12.08.2008 (Abs. 4) den konsensgemäßen Baubestand voraus. Dieser ist aber daher nicht gegeben. Das Argument, dass .... die allfällige Überbauung der südlichen Terrasse nicht Gegenstand der vorliegenden Einreichung ist, widerspricht auch dahingehend der Tatsache, dass ein Bauansuchen ein unteilbares Ganzes ist (VwGH 13.10.1975, Slg 8896/A). Der Bauwerber ist aufzufordern, sein Projekt (seine Pläne) zu ändern, wenn dadurch die Bewilligungsfähigkeit erreicht werden kann. Dies ist nicht erfolgt.3. BAULICHKEIT UNTER DER TERRASSE: Auch wenn die Baulichkeit „unter der Terrasse" im Süden als „unterirdischer Bau"- was bestritten wird - nicht in die Ermittlung der bebaubaren Fläche einbezogen werden soll, so bedarf sie dennoch einer baurechtlichen Genehmigung
der ständigen Rechtsprechung des VwGH unter Zugrundelegung der erforderlichen Baupläne, weil es sich um ein Werk handelt, das technische Fertigkeiten zur Ausführung
BOW erfordert und eines Bauführers bedarf. Diese „Baulichkeit unter der Terrasse mit Überdachung" ist jedoch offensichtlich nie einer Baueinreichung unterzogen worden, stellt doch der Teilungsplan zum Abteilungsbescheid MA 64- GA .../11/95 vom 13.06.1995 diese Terrassenfläche nicht dar. Da seit 1995 bis heute weder mehr als 30 Jahre vergangen sind, kann auch kein nachträglicher Konsens nach Paragraph 71 a, erfolgt sein, noch war die „Terrasse mit Überdachung" jemals Gegenstand einer Bauverhandlung nach Paragraph 70, oder Paragraph 71,, bei dem auch Anrainer als Partei zu laden gewesen wären. Diese Baulichkeit wäre somit nicht als Bestand schwarz in den Plänen darzustellen. Damit kann es dort auch keine „Änderungen" (rot/gelb) geben. Damit ist auch die „Anschüttung" südlich und der Stiegenaufgang südlich, östlich und nördlich nicht richtig dargestellt. Auch die Ansicht „Süd" ist in dieser Hinsicht falsch, denn alles ist „Neubau" eventuell für eine „nachträgliche Genehmigung eines Bestandes".
Paragraph 69, setzt die Beurteilung sowohl in der Fassung vor dem 12.08.2008 (Absatz 2,) als auch in der Fassung nach dem 12.08.2008 (Absatz 4,) den konsensgemäßen Baubestand voraus. Dieser ist aber daher nicht gegeben. Das Argument, dass .... die allfällige Überbauung der südlichen Terrasse nicht Gegenstand der vorliegenden Einreichung ist, widerspricht auch dahingehend der Tatsache, dass ein Bauansuchen ein unteilbares Ganzes ist (VwGH 13.10.1975, Slg 8896/A). Der Bauwerber ist aufzufordern, sein Projekt (seine Pläne) zu ändern, wenn dadurch die Bewilligungsfähigkeit erreicht werden kann. Dies ist nicht erfolgt. 4. GEBÄUDEABWICKLUNG: Bis heute konnte den Anrainern als Parteien im Verfahren keine Fassadenabwicklung mit Flächentabelle vorgelegt werden, die den Anforderungen des § 65
(1)entspricht. Es fehlt der Plankopf mit der Unterfertigung des Planverfassers. Daher wird die Richtigkeit grundsätzlich bestritten. Es ist auch nicht Aufgabe der Nachbarn als Partei, Flächentabellen anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Diese müssen in prüfbarer Form dem Bauansuchen beiliegen und den Anrainern mit Parteienstellung nach § 134 bzw. § 134a rechtzeitig vor der Bauverhandlung mit ausreichenden Amtstagen zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden. Dies ist nicht erfolgt.4. GEBÄUDEABWICKLUNG: Bis heute konnte den Anrainern als Parteien im Verfahren keine Fassadenabwicklung mit Flächentabelle vorgelegt werden, die den Anforderungen des Paragraph 65,
(1)entspricht. Es fehlt der Plankopf mit der Unterfertigung des Planverfassers. Daher wird die Richtigkeit grundsätzlich bestritten. Es ist auch nicht Aufgabe der Nachbarn als Partei, Flächentabellen anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Diese müssen in prüfbarer Form dem Bauansuchen beiliegen und den Anrainern mit Parteienstellung nach Paragraph 134, bzw. Paragraph 134 a, rechtzeitig vor der Bauverhandlung mit ausreichenden Amtstagen zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden. Dies ist nicht erfolgt. 5. Im Plan fehlt darüber hinaus im Grundriss die Darstellung eines weiteren Nebengebäudes in der Nordwestecke der Liegenschaft, wie aus dem Karten- und Luftbildmaterial auf www.wien.gv.at leicht eruiert werden kann. B) Bescheidsinhaltsfehler: Darüber hinaus wird auf die in den Bauverhandlungen getätigten mündlichen und umfangreichen schriftlichen und dokumentierten Vorbringen der Anrainer mit Parteienstellung verwiesen, die im angefochtenen Bescheid in keinster Weise einer Erörterung unterzogen worden sind: • Weder auf die vorangeführten gegenüber den ausführlichen Einwendungen im Zuge des Bauverfahrens hier nur auszugsweise angeführten Planmängel noch auf die gesamten Vorbringen wurde im Bescheid der MA 37 im Detail eingegangen. Hier wird auf die Aktenlage verwiesen. Jede Einwendung ist zu beurteilen, ihr entweder stattzugeben oder sie begründet zurückzuweisen, da sonst den Anrainern mit Parteienstellung im Berufungsfall ja das Recht genommen wird, gegen das Argument der bescheidausstellenden Behörde die rechtlich erforderliche Begründung vollständig und korrekt zu formulieren. • Die Behauptung: „Die in den Plänen dargestellte über Niveau projektierte Terrasse an der West- und Nordfassade, welche durch seitliche Erdanschüttungen abgeschlossen wird, ist auch in ähnlicher Ausführung mehrfach in der umliegenden Bebauung vorzufinden." widerspricht den Tatsachen des fast horizontalen Geländeverlaufs der sogenannten W.-siedlung zwischen K.-weg-W.-straße-T.-gasse-W.-gasse. Der Behörde wird es nicht gelingen, eine qualifizierte Stückzahl derartiger „Erdanschüttungen'' nachzuweisen, die lediglich der Gebäudehöhenbemessung dienen. Daher ist jede derartige Anschüttung in Hinblick auf die bauhöhenmäßige Beschränkung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes als Unterlaufen der Intentionen desselben anzusehen, diese Anschüttungen sind in den Ermittlungen der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen. • § 81
(2)Bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teil von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Länge aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein; hiebei darf die höchste zulässige Gebäudehöhe an der Grundgrenze und bis zu einem Abstand von 3 m von derselben überhaupt nicht und an übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden.Paragraph 81,
(2)Bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teil von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Länge aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein; hiebei darf die höchste zulässige Gebäudehöhe an der Grundgrenze und bis zu einem Abstand von 3 m von derselben überhaupt nicht und an übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden. • Die Nordfront besitzt laut Plan eine Höhenkote von + 8,68 m. Addiert man zu dieser die 1,10 m „Geländeanschüttung“ lt. Plan, so ergeben sich 9,78 m, das sind mehr als 6,50 + 3,00 = 9,50 m. Aus der Ansicht und den Grundrissen ist klar ersichtlich, dass es derartige Frontteile gibt, die somit nicht § 81
(2)entsprechen.Die Nordfront besitzt laut Plan eine Höhenkote von + 8,68 m. Addiert man zu dieser die 1,10 m „Geländeanschüttung“ lt. Plan, so ergeben sich 9,78 m, das sind mehr als 6,50 + 3,00 = 9,50 m. Aus der Ansicht und den Grundrissen ist klar ersichtlich, dass es derartige Frontteile gibt, die somit nicht Paragraph 81,
(2)entsprechen. • Zur Frage der Objektvermessung (Bescheid
- Seite
- Absatz): Wie ausgeführt, handelt es sich nicht nur um eine Projektgenehmigung, sondern auch um die Genehmigung eines - zumindest in Teilen - in der Natur vorhandenen Baubestandes - Altbestandes - ohne Baugenehmigung. • Im Baubescheid MA 37 behauptet die Behörde: „
Artikel III Abs. 2 dieses Gesetzes gelten für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.Im Baubescheid MA 37 behauptet die Behörde: „
Artikel römisch drei Absatz 2, dieses Gesetzes gelten für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Sie stützt sich dabei offenbar auch auf eine Stellungnahme der MA 64. • ARTIKEL III• ARTIKEL römisch drei
(1)Die Bestimmungen der §§ 11, 20, 58 und 74 der Bauordnung gelten auch für bereits vor Wirksamkeit dieses Gesetzes ergangene Bescheide, Abteilungs- und Baubewilligungen aber, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften noch nicht erloschen sind, jedoch nach den Bestimmungen dieser Bauordnung schon erloschen wären oder innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen würden, behalten ihre Gültigkeit für den Rest ihrer bisherigen Dauer, längstens jedoch für ein Jahr vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes. Die im § 74 bestimmte Frist für die Vollendung von Bauwerken beginnt für die unter Wirksamkeit der bisherigen Gesetze begonnenen Bauwerke mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(1)Die Bestimmungen der Paragraphen 11, 20, 58 und 74 der Bauordnung gelten auch für bereits vor Wirksamkeit dieses Gesetzes ergangene Bescheide, Abteilungs- und Baubewilligungen aber, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften noch nicht erloschen sind, jedoch nach den Bestimmungen dieser Bauordnung schon erloschen wären oder innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen würden, behalten ihre Gültigkeit für den Rest ihrer bisherigen Dauer, längstens jedoch für ein Jahr vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes. Die im Paragraph 74, bestimmte Frist für die Vollendung von Bauwerken beginnt für die unter Wirksamkeit der bisherigen Gesetze begonnenen Bauwerke mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(2)Grundstücke, die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen durch eine rechtswirksam gewordene behördliche Abteilungsbewilligung ausdrücklich zum Zwecke der Bebauung geschaffen worden sind, gelten auch im Sinne dieses Gesetzes als Bauplätze.
(3)Die Bestimmungen des § 13 haben auf Abteilungen keine Anwendung zu finden, die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits von den Grundbuchsgerichten bewilligt worden sind.
(3)Die Bestimmungen des Paragraph 13, haben auf Abteilungen keine Anwendung zu finden, die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits von den Grundbuchsgerichten bewilligt worden sind.
(4)Die Bestimmungen des § 50 gelten auch dann, wenn die Gemeinde vor Wirksamkeit dieses Gesetzes Grundflächen für neue Verkehrsflächen gegen Entgelt erworben hat.
(4)Die Bestimmungen des Paragraph 50, gelten auch dann, wenn die Gemeinde vor Wirksamkeit dieses Gesetzes Grundflächen für neue Verkehrsflächen gegen Entgelt erworben hat.
(5)Auf bereits bestehende Bauwerke, für die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes eine Baubewilligung erteilt worden ist, haben die Bestimmungen des § 48 und jene Bestimmungen Anwendung zu finden, die die Anwendung auf bestehende Bauwerke ausdrücklich vorsehen.
(5)Auf bereits bestehende Bauwerke, für die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes eine Baubewilligung erteilt worden ist, haben die Bestimmungen des Paragraph 48 und jene Bestimmungen Anwendung zu finden, die die Anwendung auf bestehende Bauwerke ausdrücklich vorsehen.
(6)Außerdem haben auch die Bestimmungen der §§ 93 Abs. 3, 96 Abs. 2, 101 Abs. 2, 107 Abs. 1 und 126 Abs. 4 in der Fassung vor der Techniknovelle 2007 für bestehende Bauwerke zu gelten. Die auf Grund des X. und XI. Abschnittes in der Fassung vor der Techniknovelle 2007 zu erlassenden Verordnungen haben auch zu bestimmen, ob und inwieweit diese Vorschriften auf bereits bestehende Bauwerke Anwendung finden. In dieser Hinsicht können jedoch bauliche Änderungen nur so weit verlangt werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten unbedingt notwendig sind.
(6)Außerdem haben auch die Bestimmungen der Paragraphen 93, Absatz 3, 96, Absatz 2, 101, Absatz 2, 107, Absatz eins und 126 Absatz 4, in der Fassung vor der Techniknovelle 2007 für bestehende Bauwerke zu gelten. Die auf Grund des römisch zehn. und römisch elf. Abschnittes in der Fassung vor der Techniknovelle 2007 zu erlassenden Verordnungen haben auch zu bestimmen, ob und inwieweit diese Vorschriften auf bereits bestehende Bauwerke Anwendung finden. In dieser Hinsicht können jedoch bauliche Änderungen nur so weit verlangt werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten unbedingt notwendig sind.
(7)§ 90 Abs. 5 in der Fassung vor der Techniknovelle 2007 ist auf bestehende Gebäude anzuwenden, wenn bewilligungspflichtige Bauführungen mehr als die Hälfte der im Gebäude befindlichen Wohnungen und Betriebseinheiten betreffen.
(7)Paragraph 90, Absatz 5, in der Fassung vor der Techniknovelle 2007 ist auf bestehende Gebäude anzuwenden, wenn bewilligungspflichtige Bauführungen mehr als die Hälfte der im Gebäude befindlichen Wohnungen und Betriebseinheiten betreffen. Es ist für diese Behauptung im Art. III
(2)keine Begründung zu finden, dass ein auf § 69 basierender Antrag auf Abweichung von den Bebauungsvorschriften, der erstmals nach dem 01.01.2011 eingebracht worden ist, nach der Rechtslage vor dem 11.08.2008 zu beurteilen ist.Es ist für diese Behauptung im Artikel römisch drei,
(2)keine Begründung zu finden, dass ein auf Paragraph 69, basierender Antrag auf Abweichung von den Bebauungsvorschriften, der erstmals nach dem 01.01.2011 eingebracht worden ist, nach der Rechtslage vor dem 11.08.2008 zu beurteilen ist. • Wie schon ausgeführt, erfolgte der Antrag auf § 69 erwiesener Maßen nach dem 01.01.
- Es ist zu prüfen, wer den Antrag gestellt hat, dürfen doch antragsbedürftige Verwaltungsakte von der Behörde nicht von Amts wegen gesetzt werden; geschieht es dennoch, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig (VwGH 09.11.1977, Slg 9425/A).• Wie schon ausgeführt, erfolgte der Antrag auf Paragraph 69, erwiesener Maßen nach dem 01.01.
- Es ist zu prüfen, wer den Antrag gestellt hat, dürfen doch antragsbedürftige Verwaltungsakte von der Behörde nicht von Amts wegen gesetzt werden; geschieht es dennoch, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig (VwGH 09.11.1977, Slg 9425/A). Diese Frage geht auf folgende Erhebungen zurück: Die Bauoberbehörde hat im Februar 2011 die Bauwerberin zu einem Gespräch ins Rathaus eingeladen und ihre Sicht der Dinge erläutert (übergangene Nachbarrechte, Überschreitung der bebauten Fläche zufolge unzureichender Prüfung). Eigentlich wäre eine Ausnahmegenehmigung nach § 69 erforderlich. Da aber die MA 37 und die Bauoberbehörde bemüht sei, die Sache im Sinne der Bauwerberin zu lösen, wurde die schon erteilte Baugenehmigung behoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen. Dies mit der Weisung der Bauoberbehörde, eine Genehmigung nach § 69 zu erteilen.Die Bauoberbehörde hat im Februar 2011 die Bauwerberin zu einem Gespräch ins Rathaus eingeladen und ihre Sicht der Dinge erläutert (übergangene Nachbarrechte, Überschreitung der bebauten Fläche zufolge unzureichender Prüfung). Eigentlich wäre eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 69, erforderlich. Da aber die MA 37 und die Bauoberbehörde bemüht sei, die Sache im Sinne der Bauwerberin zu lösen, wurde die schon erteilte Baugenehmigung behoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen. Dies mit der Weisung der Bauoberbehörde, eine Genehmigung nach Paragraph 69, zu erteilen.
(5)Der angefochtene Bescheid beruht unter anderem auf dem oben genannten Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk vom 28.02.2013. Gegen diesen Bescheid ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig, wohl aber kann eine Berufung gegen den Bescheid, der sich auf die Bewilligung oder Versagung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften stützt, angefochten werden.
(6)Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 69 BO liegen entgegen der in diesem Bescheid des Bauausschusses niedergelegten Rechtsansicht nicht vor:Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Paragraph 69, BO liegen entgegen der in diesem Bescheid des Bauausschusses niedergelegten Rechtsansicht nicht vor: • Das bestehende Einfamilienhaus der Bauwerberin hat eine größere bebaute Fläche als lediglich 147 m2. Dies liegt u. a. daran, dass der herausragende Kellerabschnitt entgegen der Ansicht des Bauausschusses nicht als unterirdisches Gebäude zu betrachten ist, sondern
den einschlägigen Bestimmungen der BO in die bebaute Fläche eingerechnet werden muss. Siehe dazu die vorstehenden Einwendungen. • Die Baubehörde hätte daher bei richtiger Anwendung des Gesetzes und bei richtiger Feststellung der konsensgemäß bebauten Fläche auf dem Grundstück der Bauwerberin den Antrag auf Bewilligung des oberirdischen Zubaus, der Geländeanschüttung und der Garagenvergrößerung abweisen müssen.
(7)Beantragt wird daher, dass die Bauoberbehörde in Stattgebung dieser Berufung den angefochtenen Bescheid aufhebt und im Sinn einer Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags der Bauwerberin abweist. Zum Zustandekommen des Bescheids des Bauausschusses:
(8)Festzuhalten ist - wie aus dem Akt der Behörde erster Instanz ersichtlich sein müsste - dass sowohl die MA 19 als auch der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk zunächst negative Stellungnahmen abgegeben haben. • Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 04.09.2012
Protokoll einstimmig das Bauvorhaben abgelehnt (Protokoll Seite 2 Punkt 4). Es hätte daher ein ablehnender Bescheid des Bauausschusses erfolgen müssen. • Da die Baubehörde erster Instanz an eine Entscheidung des Bauausschusses gebunden ist, hätte sie in ihrem Bescheid in der Folge die Baubewilligung versagen müssen. [ISBN 3-85122-619-4 Wiener Bauvorschriften Hon. Prof. Dr. Heinrich Geuder Präs. d. U V W i. R. und DDr. Wolfgang Hauer Senatspräsident des VWGH i. R. Anm. Seite 367 Nr. 22][ISBN 3-85122-619-4 Wiener Bauvorschriften Hon. Prof. Dr. Heinrich Geuder Präs. d. U römisch fünf W i. R. und DDr. Wolfgang Hauer Senatspräsident des VWGH i. R. Anmerkung Seite 367 Nr. 22]
(9)Die Baubehörde hätte daher die von ihr eingeholten negativen Stellungnahmen dem Bescheid zugrunde zu legen gehabt und das Bauansuchen abweisen müssen.
(10)Die Berufungswerberin hat keine genaue Erkenntnis darüber, aus welchen Gründen nun plötzlich, nach den negativen Beschlussfassungen davor, eine positive Stellungnahme des Bauausschusses vorliegt.
(11)Die Berufungswerberin beantragt daher die Befragung der Mitglieder des Bauausschusses zu den Entwicklungen, die dazu führten, dass statt der ursprünglichen negativen Stellungnahme nun ein positiver Bescheid vorliegt, der eindeutig der Rechtslage der BOW widerspricht.
(12)Zur Illustration wird die negative Stellungnahme des Bauausschusses vorgelegt.
(13)Ein Verfahren, bei welchem die Baubehörde oder die Bauwerberin eine inhaltlich andere Erledigung beim Bauausschuss urgiert, würde den Bestimmungen des AVG und der Kompetenzaufteilung im Sinn des § 69 BO widersprechen.Ein Verfahren, bei welchem die Baubehörde oder die Bauwerberin eine inhaltlich andere Erledigung beim Bauausschuss urgiert, würde den Bestimmungen des AVG und der Kompetenzaufteilung im Sinn des Paragraph 69, BO widersprechen.
(14)Auch aus diesem Grund ist die Berufung berechtigt, die Baubehörde hätte die ursprüngliche, negative Stellungnahme des Bauausschusses ihren Bescheid zugrunde zu legen gehabt.
(15)Beantragt wird daher auch in diesem Zusammenhang, die Bauoberbehörde wolle der Berufung stattgeben, den angefochtenen Bescheid abändern und aussprechen, dass das verfahrensgegenständliche Bauansuchen der Bauwerberin abgewiesen wird.“ (Ohne Unterstreichungen und fettgedruckte Hervorhebungen wie im Original) Dem Berufungsschriftsatz in Kopie angeschlossen ist ein (durch Schwärzungen oder dergleichen nicht unkenntlich gemachtes) Protokoll über die Sitzung des Bauausschusses für den ... Bezirk vom
- September 2012, welches augenscheinlich dem im Akt der belangten Behörde AS 185 ff einliegenden Protokoll entspricht.
- Die belangte Behörde übermittelte die rechtzeitig eingebrachten Berufungen am 08.04.2013 der Bauoberbehörde für Wien, welche als (damals) zuständige Berufungsbehörde -- respektive von der Magistratsdirektion, Geschäftsbereich Recht – Verfassungsdienst, als jener Dienststelle, die die Geschäftsstücke der Bauoberbehörde für Wien bearbeitete -- ausweislich der Aktenlage folgende Verfahrensschritte setzte: 3.
- Mit Schreiben vom 29.05.2013 erging an die Magistratsabteilung 37 das Ersuchen um Mitteilung um wie viel das Bauvorhaben die zulässig bebaute Fläche überschreitet, wenn bei der Berechnung der bebauten Fläche die erkerartige Überbauung der Garage (durch den Gang im
- Stock der Baulichkeit) mitberücksichtigt wird. Unter einem erging der Hinweis, dass die Beurteilung und Fertigung der Stellungnahme durch einen Amtssachverständigen vorzunehmen ist, welcher bei der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht mitgewirkt hat. Mit Schreiben vom 12.06.2013 erstattete der Amtssachverständige DI Wo. folgende Stellungnahme: Durch die erkerartige Überbauung der Garage (Nebengebäude) im
- Stock des gegenständlichen Zubaus wird durch den Gang folgende bebaute Fläche in Anspruch genommen: 1,45 m x (2,40 m + 0,30 m) = 3,92 m2 Eine Nachrechnung der bebauten Flächen für das gesamte Gebäude ergibt 220,09 m2 bebaute Fläche. In Summe wird die beschränkte bebaute Flächen von 200 m2
Bebauungsplan um 20,0 m2 exklusive des Erkerbauteils überschritten = 10% In Summe wird die beschränkte bebaute Fläche von 200 m2
Bebauungsplan um 23,92 m2 inklusive des Erkerbauteils im
- Stock über der Garage überschritten = 12% 3.
- Mit Schreiben vom 18.07.2013 wurde die Bauwerberin vom Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend verständigt, dass durch den Gang im
- Stock der Baulichkeit die Garage erkerartig überbaut wird, diese Überbauung aber weder als Erker iSv § 84 Abs. 2 BO für Wien noch als Teil der Garage (Nebengebäude) anzusehen sei und folglich bei der Ermittlung der bebauten Fläche
§ 80Abs.
2 BO für Wien nicht außer Betracht zu lassen sei. Die sohin vorgenommene Ermittlung der bebauten Fläche unter Einbeziehung der erkerartigen Überbauung habe ergeben, dass die im anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgelegte zulässige bebaubare Fläche von 200 m2 um 23,92 m2 (12%) überschritten werde. Da der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk jedoch vom Bescheid vom 28.08.2013 lediglich die Ausnahme erteilt habe, dass durch den Zubau der maximal bebaubaren Fläche von 200 m2 pro Gebäude um 20 m2 (10%) überschritten werden dürfe, reiche im Hinblick auf die mit dem Zubau einhergehende Überschreitung der bebaubaren Fläche um 23,92 m2 die vom Bauausschuss erteile Ausnahmebewilligung nicht aus. Weil der Magistrat dennoch die Baubewilligung erteilt hat, habe er auch zugleich eine Bewilligung zur Abweichung von den Bebauungsvorschriften nach § 69 Abs. 1 lit. f BO für Wien erteilt, für welche er nicht zuständig war, weshalb die Bescheide aufzuheben seien um dem Magistrat die Möglichkeit zu geben, nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen, den Bauausschuss mit der Angelegenheit der Überschreitung der zulässig bebaubaren Fläche um 23,92 m2 zu befassen.3.2. Mit Schreiben vom 18.07.2013 wurde die Bauwerberin vom Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend verständigt, dass durch den Gang im 1. Stock der Baulichkeit die Garage erkerartig überbaut wird, diese Überbauung aber weder als Erker iSv Paragraph 84, Absatz 2, BO für Wien noch als Teil der Garage (Nebengebäude) anzusehen sei und folglich bei der Ermittlung der bebauten Fläche
Paragraph 80, Absatz 2, BO für Wien nicht außer Betracht zu lassen sei. Die sohin vorgenommene Ermittlung der bebauten Fläche unter Einbeziehung der erkerartigen Überbauung habe ergeben, dass die im anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgelegte zulässige bebaubare Fläche von 200 m2 um 23,92 m2 (12%) überschritten werde. Da der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk jedoch vom Bescheid vom 28.08.2013 lediglich die Ausnahme erteilt habe, dass durch den Zubau der maximal bebaubaren Fläche von 200 m2 pro Gebäude um 20 m2 (10%) überschritten werden dürfe, reiche im Hinblick auf die mit dem Zubau einhergehende Überschreitung der bebaubaren Fläche um 23,92 m2 die vom Bauausschuss erteile Ausnahmebewilligung nicht aus. Weil der Magistrat dennoch die Baubewilligung erteilt hat, habe er auch zugleich eine Bewilligung zur Abweichung von den Bebauungsvorschriften nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, BO für Wien erteilt, für welche er nicht zuständig war, weshalb die Bescheide aufzuheben seien um dem Magistrat die Möglichkeit zu geben, nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen, den Bauausschuss mit der Angelegenheit der Überschreitung der zulässig bebaubaren Fläche um 23,92 m2 zu befassen. 3.
- In einer aus Anlass des Schreibens vom 18.07.2013 bei der Dienststelle der Bauoberbehörde am 12.09.2013 erfolgenden Besprechung wurde seitens der (Vertreter der) Bauwerberin angekündigt, das Bauvorhaben entsprechend abzuändern. Sodann ist im E-Mail vom 04.10.2013 des Architekten DI T. zum Betreff K.-weg 9, Wien, an den bei der Geschäftsstelle der Bauoberbehörde mit der Berufung befassten Mitarbeiter ausgeführt: „Bezugnehmend auf das o.a. anhängige Verfahre möchten wir wie folgt festhalten: Protokoll: Am 24.9.2013 wurden unter Beisein von Frau Mag. M. und Hr. Mag. St. Änderungen an den anhängigen Einreichplänen zu dem Einreichverfahren ‚Errichtung eines Zubaues zum EFH …‘ Zahl: Ma 37/...-K.-weg 9/14476-10/08 im Auftrage der Bauwerberin Frau L. N. durch Arch. DI T. durchgeführt. Die Einreichparien A2, B2 und A1 wurden ebenfalls korrigiert und an Hr. Mag. St. übergeben. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: 1) Der sich im
- Stock des Zubaues befindliche Gang wurde von 9,07 m2 auf 5,15 m2 verkleinert und die Außenwandflächen entsprechend korrigiert 2) Die Ansicht Ost wurde entsprechend korrigiert 3) Die sich über der Garage befindliche Terrasse wurde durch die Verkleinerung des Ganges im
- Stock von 45,86 m2 auf 49,82 m2 vergrößert. […]“ 3.
- Mit Schreiben der Geschäftsstelle der Bauoberbehörde vom 10.10.2013 erging an die Magistratsabteilung 37 das Ersuchen um gutachterliche Stellungnahme, ob die im Berufungsverfahren im Bauplan durchgeführte Projektänderung, die nach dem Schreiben des Planverfassers vom 04.10.2013 darin besteht, dass der sich im
- Stock des Zubaus befindliche Gang verkleinert wurde, aus technischer Sicht bewilligungsfähig ist und ob dadurch ihre im Schreiben vom 29.0.2013 thematisierte erkerartige Überbauung der Garage durch den Gang beseitigt wurde. Hierauf erging am 21.10.2013 durch DI Wo. die Mitteilung, dass durch die von Architekten DI T. vorgenommene Projektänderungen die erkerartige Überbauung im
- Stock entfernt und der dahinter liegende Gang verkleinert wurde. Durch die Reduzierung dieser erkerartigen Überbauung der Garage (Nebengebäude) im
- Stock entfällt die bebaute Fläche von 1,45 m x (2,40 m + 0,30 m) = 3,92 m
- In Summe werde nunmehr die entsprechend dem Bebauungsplan auf 200 m2 beschränkt bebaubare Fläche um 20,0 m2 überschritten = 10% und entspricht damit exakt der vom Bauausschuss für den ... Bezirk erteilten Ausnahmegenehmigung. 3.
- Mit Schreiben der Geschäftsstelle der Bauoberbehörde vom 14.11.2013 wurde den Berufungswerbern unter anderem unter Anschluss des Schreibens des Planverfassers vom 04.10.2013, des Schreibens des bautechnischen Amtssachverständigen vom 21.10.2013 sowie einer Ausschnittskopie der geänderten Einreichpläne mitgeteilt, dass die Bauwerberin das Bauvorhaben insoweit abgeändert habe, als die erkerartige Überbauung der Garage (Nebengebäude) entfernt und der dahinter liegende Gang verkleinert wurde. Den Berufungswerbern wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Die Berufungswerber gaben alle, zuletzt Herr S. mit Schreiben datiert mit 07.12.2013, Stellungnahmen ab. Diese Stellungnahmen wurden von der Geschäftsstelle der Bauoberbehörde am 11.12.2013 an die Magistratsabteilung 37 mit dem Ersuchen übermittelt, zu diesen Stellungnahmen aus bautechnischer Sicht Stellung zu nehmen sowie eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Stadtplanung zu den vorgebrachten Argumenten im Hinblick auf Ausnahmebewilligung
§ 69BO für Wien einzuholen.
Weiters wurde ersucht, den Parteien des Verfahrens, insbesondere den Berufungswerbern, die zusätzlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.Diese Stellungnahmen wurden von der Geschäftsstelle der Bauoberbehörde am 11.12.2013 an die Magistratsabteilung 37 mit dem Ersuchen übermittelt, zu diesen Stellungnahmen aus bautechnischer Sicht Stellung zu nehmen sowie eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Stadtplanung zu den vorgebrachten Argumenten im Hinblick auf Ausnahmebewilligung
Paragraph 69, BO für Wien einzuholen. Weiters wurde ersucht, den Parteien des Verfahrens, insbesondere den Berufungswerbern, die zusätzlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. 4.1. Am 27.02.2014 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vor. Im Vorlageschreiben vom 24.02.2014 ist ausgeführt: „Der beiliegende Bezug habende Akt wird
Schreiben der BOB vom 11. Dezember 2013 nach erfolgter Stellungnahme durch die Baubehörde zur Entscheidung vorgelegt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde Abstand genommen. Aus bautechnischer Sicht wird zu den neuerlichen Beschwerdegründen der Berufungswerber folgende Stellungnahme abgegeben: Es wurde wiederum kein neuer Sachverhalt vorgebracht. Entgegen der Punkte 2.) – 5.) der Stellungnahme von der Rechtsanwaltskanzlei ist nach wie vor, die Anwendung der alten Rechtslage für § 69 BO zu den Abweichungen de[r] Bestimmungen des Bebauungsplanes maßgebend, denn das Projekt wurde mit Gültigkeit der damaligen Rechtslage eingereicht und der Baubescheid ist ergangen.Entgegen der Punkte 2.) – 5.) der Stellungnahme von der Rechtsanwaltskanzlei ist nach wie vor, die Anwendung der alten Rechtslage für Paragraph 69, BO zu den Abweichungen de[r] Bestimmungen des Bebauungsplanes maßgebend, denn das Projekt wurde mit Gültigkeit der damaligen Rechtslage eingereicht und der Baubescheid ist ergangen. Es wurden im Berufungsverfahren Planänderungen vorgenommen, welche eine Reduzierung der bebauten Fläche durch Reduzierung des Erkers und des dahinter liegenden Ganges betreffen, so dass nunmehr die bebaute Fläche genau um das Maß von 10,0 % überschritten ist. Seitens der Ausnahme
§ 69BO wurde in der damaligen Stellungnahme der MA 21 vom 8.
März 2012, folgendes festgestellt:Seitens der Ausnahme
Paragraph 69, BO wurde in der damaligen Stellungnahme der MA 21 vom
- März 2012, folgendes festgestellt: ‚Im PD ... wurde die bauliche Ausnutzbarkeit auf max. 200 m2 beschränkt um die Maßstäblichkeit der Einfamilienhaussiedlung zu bewahren. Diese Bestimmung bezieht sich jeweils auf die maximal bebaubare Grundfläche einzelner Gebäude auf Bauplätzen. Die Abweichung erscheint unwesentlich und unterläuft aus folgenden Gründen nicht die Zielsetzungen des Bebauungsplanes: ● Die Grundfläche des Bestandes und des Zubaus nimmt deutlich weniger als ein Drittel der Grundstücksfläche in Anspruch. Der durchgrünte Charakter, der Siedlungsgebietes kann somit weiter erhalten bleiben. ● Eine Beeinträchtigung des stadträumlichen Erscheinungsbildes und der Maßstäblichkeit des Siedlungsgebietes ist aufgrund der starken Gliederung des Bauvorhabens nicht zu erwarten.‘ Aufgrund dieser Stellungnahme, welche nach wie vor ihre Gültigkeit besitzt, kann es nicht von Einfluss auf das Stadtbild bzw. den Charakter des Siedlungsgebietes sein bzw. eine Beeinträchtigung herbeiführen, ob die Überschreitung der bebauten Fläche 10 %, wie im Bescheid des Bauausschusses angeführt ist, oder die Überschreitung 12 %beträgt. Der unter Punkt 6.) als „Sickergrube" erwähnte Punkt, betrifft einen technischen Einbauteil im Fußboden des Raumes, der Kellerraum unter der bestehenden Terrasse ist eindeutig dargestellt und stellt den Bestand bzw. Konsens dar. Es wurden keine neuen Erkenntnisse vorgebracht, welche notwendig wären den Berufungswerbern neuerlich zur Kenntnis zu bringen, deshalb erscheint, wie oben ausgeführt, eine neuerliche Stellungnahme der MA 21- Flächenwidmung und Stadtteilplanung nicht sinnvoll.“ 4.
- Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte den Verwaltungsakt an die belangte Behörde mit dem Ersuchen zurück, diesen chronologisch geordnet, nummeriert und mit Inhaltsverzeichnis wieder vorzulegen. An die belangte Behörde erging in weiterer Folge das weitere Ersuchen, den vollständigen, chronologisch geordneten, nummerierten und mit Inhaltsverzeichnis versehenen Akt der mitbeteiligten Partei (Bauwerberin) beginnend ab dem Jahr 2008 vorzulegen sowie die Akten der früheren Bauoberbehörde für Wien betreffend das in Beschwerde gezogene Bauvorhaben der Bauwerberin zu übermitteln. Am 08.07.2014 übermittelte die belangte Behörde den Bescheid der früheren Bauoberbehörde für Wien vom 24.04.2013 (mit welchem zu Geschäftszahl BOB-173516/2013 der u.a. von Frau W. und Frau E. unter einem mit der Berufung gestellte Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde). 4.
- Aus den vorgelegten Akten stellte sich zusammengefasst folgender Verfahrensgang dar: 4.3.
- Mit Ansuchen vom 31.03.2008, eingegangen bei der belangten Behörde am 14.04.2008, beantragte die Bauwerberin
§ 70
BO für Wien die Baubewilligung zur Errichtung eines Zubaues auf der Liegenschaft Wien, K.-weg 9, EZ ... KG .... In weiterer Folge wurde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 11.08.2008, Zl MA 37/... - K.-weg 9/14476-1/08,
§ 70
BO für Wien die beantragte Baubewilligung erteilt und diese auf den dem Ansuchen vom 31.03.2008 beigeschlossenen Einreichplänen vermerkt.4.3.1. Mit Ansuchen vom 31.03.2008, eingegangen bei der belangten Behörde am 14.04.2008, beantragte die Bauwerberin
Paragraph 70, BO für Wien die Baubewilligung zur Errichtung eines Zubaues auf der Liegenschaft Wien, K.-weg 9, EZ ... KG .... In weiterer Folge wurde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 11.08.2008, Zl MA 37/... - K.-weg 9/14476-1/08,
Paragraph 70, BO für Wien die beantragte Baubewilligung erteilt und diese auf den dem Ansuchen vom 31.03.2008 beigeschlossenen Einreichplänen vermerkt. 4.3.2. Mit Ansuchen vom 19.02.2010, eingegangen bei der belangten Behörde am 23.02.2010, beantragte die Bauwerberin
§§ 70
und 73 BO für Wien, bauliche Änderungen und die Errichtung einer Einfriedung auf der Liegenschaft Wien, K.-weg 9, EZ ... KG .... Die dem Ansuchen angeschlossenen Pläne (Planwechsel) haben die Plan Nr. PW/KAW/10/
- Dieses Ansuchen ist bislang offen.4.3.
- Mit Ansuchen vom 19.02.2010, eingegangen bei der belangten Behörde am 23.02.2010, beantragte die Bauwerberin
Paragraphen 70 und 73 BO für Wien, bauliche Änderungen und die Errichtung einer Einfriedung auf der Liegenschaft Wien, K.-weg 9, EZ ... KG .... Die dem Ansuchen angeschlossenen Pläne (Planwechsel) haben die Plan Nr. PW/KAW/10/
- Dieses Ansuchen ist bislang offen. 4.3.
- Der Baubewilligungsbescheid vom 11.08.2008 wurde den Anrainern von der belangten Behörde Anfang Dezember 2010 zugestellt. Dagegen erhoben unter anderem auch Frau M. W., Herr K. S. und Frau M. E. Berufung an die Bauoberbehörde für Wien. Die Bauoberbehörde für Wien behob aufgrund deren Berufungen mit Berufungsbescheid vom 05.05.2011, BOB – 680 bis 685/10,
§ 66Abs.
2 AVG den Bescheid vom 11.08.2008 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück, weil die Baubewilligung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 70
BO für Wien erteilt wurde und den Anrainern im Bewilligungsverfahren somit keine Gelegenheit geboten wurde, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend zu machen und damit Parteistellung iSd § 134 Abs. 4 BO für Wien zu erlangen. Im Berufungsbescheid (Seite 31) wies die Bauoberbehörde für Wien darauf hin, „dass durch den gegenständlichen Aufhebungsbescheid
§ 66Abs.
2 AVG das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides vom 11.08.2008 befand, sodass daher
§ 72
BO der Bau nicht begonnen oder weitergeführt werden darf.“Die Bauoberbehörde für Wien behob aufgrund deren Berufungen mit Berufungsbescheid vom 05.05.2011, BOB – 680 bis 685/10,
Paragraph 66, Absatz 2, AVG den Bescheid vom 11.08.2008 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück, weil die Baubewilligung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 70, BO für Wien erteilt wurde und den Anrainern im Bewilligungsverfahren somit keine Gelegenheit geboten wurde, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend zu machen und damit Parteistellung iSd Paragraph 134, Absatz 4, BO für Wien zu erlangen. Im Berufungsbescheid (Seite 31) wies die Bauoberbehörde für Wien darauf hin, „dass durch den gegenständlichen Aufhebungsbescheid
Paragraph 66, Absatz 2, AVG das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides vom 11.08.2008 befand, sodass daher
Paragraph 72, BO der Bau nicht begonnen oder weitergeführt werden darf.“ Am 11.10.2011 informierte die belangte Behörde die Bauwerberin niederschriftlich, dass im Zuge der behördlichen Überprüfung des Bauansuchens und der vorgelegten Plangrundlagen festgestellt wurde, dass die zulässige bebaubare Fläche von 200m2 durch die Ausbildung von vorstehenden Bauteilen überschritten werde. Eine allfällige Baubewilligung wäre nur unter Anspruchnahme einer Ausnahmebewilligung
§ 69
BO für Wien denkbar, wobei über den Ausgang des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung des Bezirksbauausschusses keinerlei Aussage getroffen werden kann.Am 11.10.2011 informierte die belangte Behörde die Bauwerberin niederschriftlich, dass im Zuge der behördlichen Überprüfung des Bauansuchens und der vorgelegten Plangrundlagen festgestellt wurde, dass die zulässige bebaubare Fläche von 200m2 durch die Ausbildung von vorstehenden Bauteilen überschritten werde. Eine allfällige Baubewilligung wäre nur unter Anspruchnahme einer Ausnahmebewilligung
Paragraph 69, BO für Wien denkbar, wobei über den Ausgang des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung des Bezirksbauausschusses keinerlei Aussage getroffen werden kann. 4.3.4. Mit weiterem Ansuchen vom 16.12.2011, eingegangen bei der belangten Behörde am 12.01.2012, beantragte die Bauwerberin
§ 70
BO für Wien die Baubewilligung für diverse bauliche Änderungen und die Errichtung eines Zubaus auf der Liegenschaft Wien, K.-weg 9, EZ ... KG .... Die dem Ansuchen angeschlossenen Einreichpläne sind mit der Plannummer EP/KAW/11/01, 02 bezeichnet. Auf diesen Einreichplänen ist vermerkt, dass sich auf sie der (nunmehr beschwerdegegenständliche) Bescheid der Magistratsabteilung 37 – Baupolizei, Gebietsgruppe Ost, kleinvolumige Bauvorhaben, Zl MA37/GG0 KV 14476-10/08, bezieht.4.3.4. Mit weiterem Ansuchen vom 16.12.2011, eingegangen bei der belangten Behörde am 12.01.2012, beantragte die Bauwerberin
Paragraph 70, BO für Wien die Baubewilligung für diverse bauliche Änderungen und die Errichtung eines Zubaus auf der Liegenschaft Wien, K.-weg 9, EZ ... KG .... Die dem Ansuchen angeschlossenen Einreichpläne sind mit der Plannummer EP/KAW/11/01, 02 bezeichnet. Auf diesen Einreichplänen ist vermerkt, dass sich auf sie der (nunmehr beschwerdegegenständliche) Bescheid der Magistratsabteilung 37 – Baupolizei, Gebietsgruppe Ost, kleinvolumige Bauvorhaben, Zl MA37/GG0 KV 14476-10/08, bezieht. Die Magistratsabteilung 19 (Architektur und Stadtgestaltung) stimmte in ihrer Stellungnahme vom 02.03.2012 der Überschreitung der maximal bebaubaren Grundfläche nicht zu. Die Magistratsabteilung 21 B (Stadtteilplanung und Flächennutzung) erachtete in ihrer Stellungnahme vom 08.03.2012 die Überschreitung der maximal bebaubaren Grundfläche durch das Bauvorhaben als unwesentliche Abweichung, die den Zielsetzungen des Bebauungsplanes nicht unterlaufe. Die belangte Behörde führte am 19.03.2012 und am 14.06.2012 mündliche Verhandlungen durch, in welchen, soweit im Beschwerdeverfahren relevant, die Anrainer Frau M. W., Herr K. S. und Frau M. E. umfangreiche Einwendungen erhoben und sich unter anderem auch gegen die Anwendung des § 69 BO für Wien idF vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 25/2009 aussprachen.Die belangte Behörde führte am 19.03.2012 und am 14.06.2012 mündliche Verhandlungen durch, in welchen, soweit im Beschwerdeverfahren relevant, die Anrainer Frau M. W., Herr K. S. und Frau M. E. umfangreiche Einwendungen erhoben und sich unter anderem auch gegen die Anwendung des Paragraph 69, BO für Wien in der Fassung vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 25 aus 2009, aussprachen. 4.3.5. Über Ersuchen der belangten Behörde – ob die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreichung (14.04.2008) anzuwenden und damit auch der ‚alte‘ § 69 BO für Wien anzuwenden sei – erteilte die Magistratsabteilung 64 am 25.07.2012 die Rechtsauskunft: „Mit der BO-Novelle LGBl. für Wien Nr. 25/2009 wurde unter anderem § 69 neu gefasst. Diese Novelle wurde am 02.04.2009 kundgemacht und trat einen Monat danach, somit am 03.05.2009, in Kraft.
Art. III Abs. 2 dieses Gesetzes gelten für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Somit gilt für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren, das seit dem 14.04.2008 bei der MA 37 anhängig ist, § 69 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Für Wien Nr. 25/2009.“4.3.5. Über Ersuchen der belangten Behörde – ob die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreichung (14.04.2008) anzuwenden und damit auch der ‚alte‘ Paragraph 69, BO für Wien anzuwenden sei – erteilte die Magistratsabteilung 64 am 25.07.2012 die Rechtsauskunft: „Mit der BO-Novelle LGBl. für Wien Nr. 25 aus 2009, wurde unter anderem Paragraph 69, neu gefasst. Diese Novelle wurde am 02.04.2009 kundgemacht und trat einen Monat danach, somit am 03.05.2009, in Kraft.
Artikel römisch drei, Absatz 2, dieses Gesetzes gelten für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Somit gilt für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren, das seit dem 14.04.2008 bei der MA 37 anhängig ist, Paragraph 69, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Für Wien Nr. 25 aus 2009,.“ 4.3.
- Entsprechend dem im Akt der belangten Behörde AS 185 ff einliegenden (durch Schwärzungen oder dergleichen nicht unkenntlich gemachten) Protokoll über die Sitzung des Bauausschusses für den ... Bezirk vom 04.09.2012 lehnten die Vertreter des Bauausschusses einstimmig das Bauansuchen der Bauwerberin iZm § 69 Abs. 1 lit. f BO für Wien ab; die Zustellung einer Bescheidausfertigung über diese Beschlussfassung erfolgte nicht. Im genannten Protokoll ist unter anderen vermerkt:4.3.
- Entsprechend dem im Akt der belangten Behörde AS 185 ff einliegenden (durch Schwärzungen oder dergleichen nicht unkenntlich gemachten) Protokoll über die Sitzung des Bauausschusses für den ... Bezirk vom 04.09.2012 lehnten die Vertreter des Bauausschusses einstimmig das Bauansuchen der Bauwerberin iZm Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, BO für Wien ab; die Zustellung einer Bescheidausfertigung über diese Beschlussfassung erfolgte nicht. Im genannten Protokoll ist unter anderen vermerkt: „[…]
- BV ... – 2590/12, MA 37 Für die Liegenschaft Wien, K.-weg 9 wurde ein Bauansuchen für die Errichtung eines Zubaues eingebracht. Das Bauvorhaben weit von den geltenden Bebauungsvorschriften im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. F BO unwesentlich ab.Für die Liegenschaft Wien, K.-weg 9 wurde ein Bauansuchen für die Errichtung eines Zubaues eingebracht. Das Bauvorhaben weit von den geltenden Bebauungsvorschriften im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. F BO unwesentlich ab. Berichterstatter: DI O., MA 37 Zu Wort melden sich BR H. und BR R. Die Vertreter des Bauausschusses lehnen einstimmig das vorliegende Bauansuchen ab. Begründung: Der Bauausschuss bewertet die Einwendungen der Anrainer und die Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 aus dem Jahre 2012 höher als die Stellungnahme der Magistratsabteilung 21 B.
- Allfälliges […]“ Entsprechend dem im Akt der belangten Behörde AS 183 ff einliegenden (durch Schwärzungen oder dergleichen nicht unkenntlich gemachten) Protokoll der Sitzung des Bauausschusses für den ... Bezirk vom 28.02.2013 bewilligten die Vertreter des Bauausschusses mehrheitlich das Bauansuchen der Bauwerberin iZm § 69 Abs. 1 lit. f BO für Wien; die Zustellung der Ausfertigung des Bescheides, GZ: BV ... – 2590/12, über diese Beschlussfassung erfolgte gemeinsam mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid am
- bzw. 21.03.
- Im genannten Protokoll ist unter anderen vermerkt:Entsprechend dem im Akt der belangten Behörde AS 183 ff einliegenden (durch Schwärzungen oder dergleichen nicht unkenntlich gemachten) Protokoll der Sitzung des Bauausschusses für den ... Bezirk vom 28.02.2013 bewilligten die Vertreter des Bauausschusses mehrheitlich das Bauansuchen der Bauwerberin iZm Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, BO für Wien; die Zustellung der Ausfertigung des Bescheides, GZ: BV ... – 2590/12, über diese Beschlussfassung erfolgte gemeinsam mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid am
- bzw. 21.03.
- Im genannten Protokoll ist unter anderen vermerkt: „[…]
- BV ... – 2590/12, MA 37 Für die Liegenschaft Wien, K.-weg 9 wurde ein Bauansuchen eingebracht. Das Bauvorhaben weicht von den geltenden Bebauungsvorschriften im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. f. BO unwesentlich ab.Für die Liegenschaft Wien, K.-weg 9 wurde ein Bauansuchen eingebracht. Das Bauvorhaben weicht von den geltenden Bebauungsvorschriften im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, BO unwesentlich ab. Berichterstatter: DI M. und DI O. MA 37 Wortmeldungen: BRin MMag. Dr. B., BR Mag. H., BRin U. und BRin Dr. D. Der Vorsitzende verweist auf folgende Stellungnahmen im Akt: ● Stellungnahme der MA 19 vom 2.3.2012 ● Stellungnahme der MA 21 vom 8.3.2012 ● Anforderung des Rechtsgutachtens der MA 64 über Auftrag der MA 37 vom 26.6.2012 ● Stellungnahme der MA 64 vom 25.7.2012 ● Protokoll vom Bauausschuss vom 4.9.2012* ● Stellungnahme der MA 19 vom 12.10.2012 Mag. H. legt dem Bauausschuss folgende Rechtsmeinungen vor: ● Welches Recht ist anzuwenden?* ● Der Bauausschuss hat entschieden* ● Inhaltliche Anmerkungen* ● Bescheid-Entwurf* Die mit * bezeichneten Schriftstücke werden dem Akt zusätzlich beigelegt Die Vertreter des Bauausschusses bewilligen mehrheitlich gegen die Stimmen der FPÖ und Grüne das vorliegende Bauansuchen.
- Allfälliges […]“ 4.
- Mit Spruchpunkt 1) des Beschlusses vom 15.07.2014, GZ: VGW-111/067/22430/2014-9, VGW-111/V/067/22822/2014, VGW-111/V/067/22823/2014, VGW-111/V/067/22824/2014 und VGW-111/V/067/22825/2014, gab das Verwaltungsgericht Wien
§ 28Abs. 3 zweiter Satz i
Vm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes – VwGVG der Beschwerde (vormals Berufung) statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründet war der Beschluss zusammengefasst im Wesentlichen dahingehend: 4.4. Mit Spruchpunkt 1) des Beschlusses vom 15.07.2014, GZ: VGW-111/067/22430/2014-9, VGW-111/V/067/22822/2014, VGW-111/V/067/22823/2014, VGW-111/V/067/22824/2014 und VGW-111/V/067/22825/2014, gab das Verwaltungsgericht Wien
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes – VwGVG der Beschwerde (vormals Berufung) statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründet war der Beschluss zusammengefasst im Wesentlichen dahingehend: Die belangte Behörde, welche im Hinblick auf die im aufhebenden Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 05.05.2011, BOB-680 bis 685/10, enthaltenen Ausführungen – dass mit dem Aufhebungsbescheid das Baubewilligungsverfahren wieder in die Lage zurücktritt, in welcher es sich vor der Erlassung des aufgehobenen Baubewilligungsbescheides (vom 11.08.2008) befand – und, weil das Baubewilligungsverfahren seit dem 14.04.2008 anhängig sei, deshalb § 69 BO für Wien in der Fassung vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 25/2009 anwendbar sei, habe unberücksichtigt gelassen, dass die Bauwerberin neben ihrem Ansuchen vom 31.03.2008 (eingegangen bei der belangten Behörde am 14.04.2008) am 16.12.2011 (eingegangen bei der belangten Behörde am 12.01.2012), ein weiteres Ansuchen um Baubewilligung
§ 70BO auf der projektgegenständlichen Liegenschaft ... Bezirk, K.-weg 9, EZ ... KG ..., GSt
Nr ..., stellte. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bauwerberin mit letzterem Ansuchen lediglich das am 31.03.2008 gestellte Ansuchen modifizieren wollte. Der Bauwerberin stehe es jedoch grundsätzlich frei, für ein Grundstück mehrere Baubewilligungen zu erwirken, ohne dass durch die spätere Einreichung die frühere Einreichung als gegenstandslos zu betrachten wäre. Es steht dem Bauwerber aber nicht nur frei, für ein Grundstück mehrere inhaltlich voneinander abweichende Baugesuche einzureichen. Mangels einer Vorschrift, wonach ein späteres im Fall einer Änderung der Rechtslage ein inhaltlich gleich lautendes Baugesuch an die Stelle eines früheren tritt bzw. das frühere Baugesuch als gegenstandslos zu betrachten ist, bleibt es dem Bauwerber grundsätzlich auch unbenommen, Baugesuch durch eine neue Einreichung dem neuen Rechtsregime zu unterstellen, ohne dass dadurch das erste Gesuch als zurückgezogen anzusehen ist (vgl. etwa VwGH vom 19.12.1995, Zl 95/05/0221 oder 29.01.2002, Zl 2001/05/0677; Moritz, BauO für Wien4
(2009)§ 70, 199; Geuder, Bauordnung für Wien,
(2013), 300). Die belangte Behörde hätte daher auf das Bauansuchen vom 31.03.2008 die Bestimmungen der BO für Wien in der Fassung vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 25/2009 bzw. auf das Bauansuchen vom 16.12.2011, die Bestimmungen der (und insbesondere § 69) BO für Wien in der Fassung nach der Novelle LGBl. für Wien Nr. 25/2009 anzuwenden gehabt. Die belangte Behörde wandte aber auf das Ansuchen vom 16.12.2011 die Bestimmungen der (und insbesondere § 69) BO für Wien in der Fassung vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 25/2009 an, was keine Deckung in Art. III Abs. 2 der Novelle LGBl. für Wien Nr. 25/2009 findet.Die belangte Behörde, welche im Hinblick auf die im aufhebenden Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 05.05.2011, BOB-680 bis 685/10, enthaltenen Ausführungen – dass mit dem Aufhebungsbescheid das Baubewilligungsverfahren wieder in die Lage zurücktritt, in welcher es sich vor der Erlassung des aufgehobenen Baubewilligungsbescheides (vom 11.08.2008) befand – und, weil das Baubewilligungsverfahren seit dem 14.04.2008 anhängig sei, deshalb Paragraph 69, BO für Wien in der Fassung vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 25 aus 2009, anwendbar sei, habe unberücksichtigt gelassen, dass die Bauwerberin neben ihrem Ansuchen vom 31.03.2008 (eingegangen bei der belangten Behörde am 14.04.2008) am 16.12.2011 (eingegangen bei der belangten Behörde am 12.01.2012), ein weiteres Ansuchen um Baubewilligung
Paragraph 70, BO auf der projektgegenständlichen Liegenschaft ... Bezirk, K.-weg 9, EZ ... KG ..., GStNr ..., stellte. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bauwerberin mit letzterem Ansuchen lediglich das am 31.03.2008 gestellte Ansuchen modifizieren wollte. Der Bauwerberin stehe es jedoch grundsätzlich frei, für ein Grundstück mehrere Baubewilligungen zu erwirken, ohne dass durch die spätere Einreichung die frühere Einreichung als gegenstandslos zu betrachten wäre. Es steht dem Bauwerber aber nicht nur frei, für ein Grundstück mehrere inhaltlich voneinander abweichende Baugesuche einzureichen. Mangels einer Vorschrift, wonach ein späteres im Fall einer Änderung der Rechtslage ein inhaltlich gleich lautendes Baugesuch an die Stelle eines früheren tritt bzw. das frühere Baugesuch als gegenstandslos zu betrachten ist, bleibt es dem Bauwerber grundsätzlich auch unbenommen, Baugesuch durch eine neue Einreichung dem neuen Rechtsregime zu unterstellen, ohne dass dadurch das erste Gesuch als zurückgezogen anzusehen ist vergleiche etwa VwGH vom 19.12.1995, Zl 95/05/0221 oder 29.01.2002, Zl 2001/05/0677; Moritz, BauO für Wien4
(2009)Paragraph 70, 199,; Geuder, Bauordnung für Wien,
(2013), 300). Die belangte Behörde hätte daher auf das Bauansuchen vom 31.03.2008 die Bestimmungen der BO für Wien in der Fassung vor der Novelle LGBl. für Wien Nr. 25 aus 2009, bzw. auf das Bauansuchen vom 16.12.2011, die Bestimmungen der (und insbesondere Paragraph 69,) BO für Wien in der Fassung nach der Novelle LGBl. für Wien Nr. 25 aus 2009, anzuwenden gehabt. Die belangte Behörde wandte aber auf das Ansuchen vom 16.12.2011 die Bestimmungen der (und insbesondere Paragraph 69,) BO für Wien in der Fassun