RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlVGW-021/015/7781/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn Dr. F. K. vom 6.6.2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 18.5.2016, Zahl MBA ... - S 62979/15, wegen Übertretung des § 14 Abs. 4 iVm § 13a Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn Dr. F. K. vom 6.6.2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 18.5.2016, Zahl MBA ... - S 62979/15, wegen Übertretung des , Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und das Straferkenntnis aufgehoben sowie das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird stattgegeben und das Straferkenntnis aufgehoben sowie das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.5.2016 wurde dem Beschwerdeführer (wörtlich wiedergegeben) Folgendes angelastet: „Sie haben als Obmann und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach Außen berufenes Organ, des Vereins W. mit Sitz in Wien, S.-straße, zu verantworten, dass dieser Verein als Inhaber des Gastgewerbes in der Betriebsart Bar in Wien, S.-straße, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß §13 c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als er nicht dafür Sorge getragen hat, dass am 14.02.2016 um 00.45 Uhr , in Seinem aus mehr als einem Raum bestehenden Gastlokal in den Räumlichkeiten im Untergeschoß , welche als Nichtraucherbereich gemäß § 13 a Abs. 2 gekennzeichnet waren, 11 Personen rauchten, davon 5 Personen im kleinen Extraraum.“„Sie haben als Obmann und damit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach Außen berufenes Organ, des Vereins W. mit Sitz in Wien, S.-straße, zu verantworten, dass dieser Verein als Inhaber des Gastgewerbes in der Betriebsart Bar in Wien, S.-straße, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß §13 c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als er nicht dafür Sorge getragen hat, dass am 14.02.2016 um 00.45 Uhr , in Seinem aus mehr als einem Raum bestehenden Gastlokal in den Räumlichkeiten im Untergeschoß , welche als Nichtraucherbereich gemäß Paragraph 13, a Absatz 2, gekennzeichnet waren, 11 Personen rauchten, davon 5 Personen im kleinen Extraraum.“ Wegen Verletzung § 14 Abs. 4 iVm § 13a Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 4 erster Strafsatz Tabakgesetz eine Geldstrafe von EUR 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 21 Stunden) verhängt und es wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 35,00 vorgeschrieben.Wegen Verletzung Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz wurde über den Beschwerdeführer gemäß , Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz eine Geldstrafe von EUR 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 21 Stunden) verhängt und es wurde gemäß Paragraph 64, VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 35,00 vorgeschrieben. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass der Verein W., für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Dr. F. K., verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass der Verein W., für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Dr. F. K., verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 6.6.2016, in welcher unter anderem vorgebracht wird, dass eine dem Tatvorwurf entsprechende Obliegenheit dem Tabakgesetz nicht zu entnehmen sei und somit keine Verwaltungsübertretung vorliege, weshalb die Strafe zu Unrecht verhängt worden sei. Der Beschwerdeführer ist mit diesem Vorbringen im Recht. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008 lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, lauten auszugsweise: "Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie § 13a.
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenParagraph 13 a,
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
- der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,
- der Betriebe des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, ...
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird. ... Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz § 13c.
(1)Die Inhaber vonParagraph 13 c,
(1)Die Inhaber von ...
- Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,
- Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
(2)Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
(2)Jeder Inhaber gemäß Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass ...
- in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht ..., nicht geraucht wird;
- in den Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht ..., nicht geraucht wird; ... Strafbestimmungen § 14.Paragraph 14, ...
(4)Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(4)Wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. ..." Dem Beschwerdeführer wurde sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.3.2016 als auch im Spruch des Straferkenntnisses dezidiert vorgeworfen, er habe das Tabakgesetz insofern verletzt, "als er nicht dafür Sorge getragen hat, dass ... 11 Personen rauchten, davon 5 Personen im kleinen Extraraum". § 44a Z 1 VStG bestimmt, dass der "Spruch" (§ 44 Abs. 1 Z 6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. etwa VwGH Erkenntnis vom
- Juni 2014, Zl. 2012/11/0159, mwN).Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bestimmt, dass der "Spruch" (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 6, VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche , etwa VwGH Erkenntnis vom
- Juni 2014, Zl. 2012/11/0159, mwN). Wesentliche Obliegenheit im Sinne des Nichtraucherschutzes gemäß § 13c Tabakgesetz ist es, dafür Sorge zu tragen, dass das Rauchverbot beachtet wird, also unter näher bestimmten Umständen nicht geraucht wird.Wesentliche Obliegenheit im Sinne des Nichtraucherschutzes gemäß Paragraph 13 c, Tabakgesetz ist es, dafür Sorge zu tragen, dass das Rauchverbot beachtet wird, also unter näher bestimmten Umständen nicht geraucht wird. Ein derartiger Tatvorwurf fehlt im Spruch des Straferkenntnisses. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer lediglich ein Verhalten angelastet, das nach den bezeichneten (angeblich verletzten) Rechtsvorschriften nicht strafbar ist (siehe dazu VwGH Erkenntnis vom
- Juni 2016, Zl. Ra 2016/11/0066). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2016 mit der Zl. Ra 2016/11/0066 berufen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2016 mit der Zl. Ra 2016/11/0066 berufen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.015.7781.2016