← Österreich

{'item': 'VGW-021/020/2268/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.02.2017 GeschäftszahlVGW-021/020/2268/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der Frau A. Ay., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 27.01.2017, Zl. MBA ... - S 52218/16, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz; BGBl. Nr. 431/1995, idgF, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der Frau A. Ay., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 27.01.2017, Zl. MBA ... - S 52218/16, wegen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz; Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, idgF, zu Recht e r k a n n t: I. Der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richte, wird insoweit stattgegeben, als die Strage auf EUR 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden herabgesetzt wird. Dementsprechend verringert sich der behördliche Verfahrenskostenbeitrag auf EUR 40,

  1. römisch eins. Der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richte, wird insoweit stattgegeben, als die Strage auf EUR 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden herabgesetzt wird. Dementsprechend verringert sich der behördliche Verfahrenskostenbeitrag auf EUR 40,
  2. II. Die Beschwerdeführerin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zusammengefasst zur Last gelegt, sie habe als Inhaberin eines Gastgewerbes am 14.10.2016 in ihrer Betriebsanlage in Wien, O.-gasse insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz verstoßen, als sie nicht dafür Sorge getragen habe, dass im Hauptraum nicht geraucht worden sei, da dieser nicht als Nichtraucherraum gewidmet gewesen sei. Im Hauptraum seien 27, im Nebenraum 14 Verabreichungsplätze vorhanden gewesen, wobei in beiden Räumen geraucht worden sei. Wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen wurde eine Geldstrafe im Ausmaß von EUR 750,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden verhängt und wurde ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde, die sich mit Hinweis auf geringes Einkommen, zahlreiche Verbindlichkeiten und die bisherige Unbescholtenheit lediglich gegen die Strafhöhe richtet. Der behördliche Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen und war nurmehr die Angemessenheit der Geldstrafe zu prüfen. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist gemäß § 14 Abs. 4 erster Strafsatz des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 idF. BGBl. I Nr. 120/2008 (nunmehr Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG) mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro bedroht.Die angelastete Verwaltungsübertretung ist gemäß Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, (nunmehr Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG) mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro bedroht. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. An der Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmung des Tabakgesetzes besteht im Hinblick auf die Gefahren auch des Passivrauchens ein hohes öffentliches Interesse. Diese besonderen öffentlichen Interessen wurden in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation in erheblichem Ausmaß verletzt, haben doch mehrere Personen ohne Einschränkungen seitens des Personals in beiden Gasträumen des Lokals geraucht. Das Ausmaß des die Beschwerdeführerin treffenden Verschuldens musste als hoch angesehen werden, da das bereits seit mehreren Jahren bestehende und in der Öffentlichkeit ausführliche Rauchverbot in Gastgewerberäumen zur Gänze missachtet wurde, weshalb von grob fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Als mildernd war zu werten, dass die Beschwerdeführerin schuldeinsichtig ist. Erschwerungsgründe sind dagegen im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Spezialpräventive Erwägungen standen bei der Strafbemessung nicht im Vordergrund, allerdings soll die Strafe auch generalpräventiv wirken. Deshalb konnte die Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabgesetzt werden. Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß neu festzusetzen. Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 2, VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß neu festzusetzen. Da im Rahmen der Strafbemessung keine Rechtsfragen hervorgetreten sind, hinsichtlich der die Rechtslage nicht eindeutig oder durch eine gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.020.2268.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.