GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 750 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden) auf 500 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden) herabgesetzt wird; die Strafsanktionsnorm lautet „§ 14 Abs 4 erster Strafsatz Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008“.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 750 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden) auf 500 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden) herabgesetzt wird; die Strafsanktionsnorm lautet „§ 14 Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 120/2008“. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird
G mit 50 Euro festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 50 Euro festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wird
GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die S. GmbH haftet
G für die mit diesem Erkenntnis über Herrn J. G. verhängte Geldstrafe von 500 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 50 Euro zur ungeteilten Hand.Die S. GmbH haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die mit diesem Erkenntnis über Herrn J. G. verhängte Geldstrafe von 500 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 50 Euro zur ungeteilten Hand. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
G zur Vertretung nach außen Berufener der S. GmbH mit dem Sitz in Wien, Sc.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbes in der Betriebsart Bar und Restaurant in Ihrer Betriebsstätte in Wien, M.-straße (Lokal C.), insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen hat, als Sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass in Ihrem Gastlokal mit einer Größe von 122,71 m2 das als Einraumlokal ausgeführt ist und mit einem Schankbereich, einem Gästebereich und einer Schauküche ohne bauliche Trennung ausgestattet ist,„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der S. GmbH mit dem Sitz in Wien, Sc.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbes in der Betriebsart Bar und Restaurant in Ihrer Betriebsstätte in Wien, M.-straße (Lokal C.), insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen hat, als Sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass in Ihrem Gastlokal mit einer Größe von 122,71 m2 das als Einraumlokal ausgeführt ist und mit einem Schankbereich, einem Gästebereich und einer Schauküche ohne bauliche Trennung ausgestattet ist, nicht geraucht wird, da am 1.12.2015 in der Zeit von 10.50 bis 11.20 Uhr zumindest 9 Gäste geraucht haben, obwohl
1 Z 1 Tabakgesetz Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gästen dienenden Räumen besteht.obwohl
Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, Tabakgesetz Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gästen dienenden Räumen besteht. Die Ausnahmebestimmung des § 13a Abs. 3 Z 2 Tabakgesetz (für Einraumlokale) kommt für dieses Lokal deshalb nicht zur Anwendung, da auf Grund der oben dargestellten Räumlichkeiten (Küche mit offener Verbindung, Gastlokal und Schankbereich) ein Raumverbund mit mehr als 80 m2 entsteht und die für eine Teilung des Raumes, zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im § 13a Abs. 2 genannte Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen, aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung vom 22.9.2009, GZ ... des Bundesdenkmalamtes nicht zulässig ist.“Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2, Tabakgesetz (für Einraumlokale) kommt für dieses Lokal deshalb nicht zur Anwendung, da auf Grund der oben dargestellten Räumlichkeiten (Küche mit offener Verbindung, Gastlokal und Schankbereich) ein Raumverbund mit mehr als 80 m2 entsteht und die für eine Teilung des Raumes, zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Paragraph 13 a, Absatz 2, genannte Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen, aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung vom 22.9.2009, GZ ... des Bundesdenkmalamtes nicht zulässig ist.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch § 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 iVm § 13a Abs 1 Z 1 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF, verletzt, weswegen über ihn
Vm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 und § 13a Abs 1 Z 1 Tabakgesetz eine Geldstrafe von 750 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 75 Euro auferlegt wurde. Weiters enthält das Straferkenntnis auch einen Haftungsausspruch
G betreffend die S. GmbH hinsichtlich der Geldstrafe und der Verfahrenskosten von insgesamt 825 Euro.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, verletzt, weswegen über ihn
Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, Tabakgesetz eine Geldstrafe von 750 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 75 Euro auferlegt wurde. Weiters enthält das Straferkenntnis auch einen Haftungsausspruch
Paragraph 9, Absatz 7, VStG betreffend die S. GmbH hinsichtlich der Geldstrafe und der Verfahrenskosten von insgesamt 825 Euro. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass das an der Adresse Wien, M.-straße, betriebene Lokal aus einem Raum zur Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste, einer Schank und einer Schauküche bestehe. Die Schank sei vom Gastraum durch die mit zwei Zugängen versehene Theke getrennt. Dahinter befinde sich die von der Schank durch eine Nirosta-Abtrennung gesonderte Küche. Diese – an der Decke ansetzende und bis zum Boden reichende – Abtrennung sei lediglich durch einen Verkehrsweg und eine Speisenausgabe unterbrochen (Beilage ./1). Der Gesamtkomplex umfasse 122,71 m², davon entfielen auf den zur Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Raum 79,93 m². Dieses Flächenausmaß sei vom Ziviltechniker Prof. Mag. Arch. Ing. N. ermittelt worden (Beilage ./2). Dieser Gastraum sei größer als 50 m² und kleiner als 80 m². In ihm sei aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesdenkmalamtes vom 22.9.2009, GZ: ..., die räumliche Abtrennung eines als „Raucherraum“ bestimmbaren Raumes nicht zulässig. Dementsprechend gelte
Abs 3 Z 2 Tabakgesetz in diesem zur Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Raum das Rauchverbot
Abs 1 nicht, weshalb das Lokal als „Raucherlokal“ (mit einer freiwillig eingerichteten und von den Mitarbeitern stets durchgesetzten „Nichtraucherzone“ ohne räumliche Trennung) geführt werde. Diese Handhabung des Nichtraucherschutzes im Lokal „C.“ sei der Behörde seit Ablauf der Übergangsfrist des § 18 Abs 6 Tabakgesetz (1.6.2010) bekannt. Zudem habe die Verwaltungsstrafbehörde seit 1.6.2010 bereits mehrmals Überprüfungen vorgenommen und wiederholt festgestellt, dass der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste im Cafe C. dienende Raum 80 m² nicht überschreite (zB Zahlen: MBA ...-S-52... und MBA ...-S-24...). Auch ein bereits früher gegen ihn geführtes Verwaltungsstrafverfahren wegen angeblicher Übertretungen des Tabakgesetzes sei
G eingestellt worden (Zahl: MBA ...-S-24...). Die Verwaltungsstrafbehörde vertrete nun im gegenständlichen Fall die Ansicht, die Ausnahmebestimmung des § 13a Abs 3 Z 2 Tabakgesetz (für Einraumlokale) komme für das gegenständliche Lokal deshalb nicht zur Anwendung, da zufolge der in der Tatanlastung dargestellten Räumlichkeiten (Küche mit offener Verbindung, Gastlokal und Schankbereich) ein Raumverbund mit mehr als 80 m² bestehe. Die Größe des Raumes sei nach den baulichen Begrenzungen durch Wände, Boden, Decke etc zu beurteilen. Es handle sich bei dem Betrieb um ein Einraumlokal. Im Gastraum sei zusätzlich auch eine Schauküche untergebracht. Daraus lasse sich jedoch nicht schließen, dass die Küche nicht Teil des zur Verabreichung von Speisen und Getränken geeigneten Raumes und somit nicht zu berücksichtigen sei. Vielmehr sei die Gesamtfläche des Raumes inklusive Küchenbereich zur Beurteilung nach den tabakgesetzlichen Vorschriften heranzuziehen. Der von der Behörde verwendete Begriff des „Raumverbundes“ sei dem für den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie maßgeblichen § 13a Tabakgesetz fremd. Das Tabakgesetz stelle vielmehr auf dem Begriff des „zur Verabreichung von Speisen und Getränken dienenden Raumes“ ab. Eine Begründung dafür, warum die Küche Teil des zur Verabreichung von Speisen und Getränken geeigneten Raumes und somit zu berücksichtigen sei, habe die Behörde nicht gegeben. Die Behörde sei erkennbar der Meinung, dass die Küche nur dann nicht für die Raumgröße relevant wäre, wenn diese – bei unveränderten Größenverhältnissen – von festen Wänden umgeben wäre. Dass dort von der Decke herab sowie vom Boden aufwärts eine Nirostaabtrennung bestehe, sei für die Behörde nicht maßgeblich gewesen. Eine Begründung hiefür fehle. Die Verwaltungsstrafbehörde habe sich in keiner Weise mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auseinandergesetzt, wobei zunächst einzuräumen sei, dass die Rechtsfrage, ob in einem Einraumlokal eine dort gleichfalls vorhandene Küche für die Raumgröße des § 13a Abs 3 Z 2 Tabakgesetz maßgeblich sei, bislang nicht explizit Gegenstand der Judikatur gewesen sei. Dennoch ließen sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Anhaltspunkte für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts gewinnen. Hiezu sei zunächst auf den Begriff des Raumes einzugehen und könne auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.7.2011, 2011/11/0059, zurückgegriffen werden. Die vom Verwaltungsgerichtshof gewählte Interpretation des Begriffes „Raum“ gehe sichtlich von einer Konstellation des Nebeneinanders von mehreren Räumen aus. In der Tat habe § 13a Abs 2 Tabakgesetz Betriebe mit mehr als einem zur Verabreichung von Speisen und Getränken geeigneten Raum zum Regelungsgegenstand, also Räume, die grundsätzlich in gleicher Weise dem Nichtraucherschutz verpflichtet seien, weshalb deren Abgrenzung voneinander von besonderer Wichtigkeit für diesen sei. Das Zusammentreffen mit einem öffentlichen Ort iSd § 13 Tabakgesetz habe der VwGH mit seiner „Mall-Judikatur“ (zuletzt VwGH 1.12.2015, Ro 2014/11/0002) in dem Sinne gelöst, dass der gesamte Raum als öffentlicher Ort iSd § 13 Tabakgesetz anzusehen sei. Der Fall eines Zusammentreffens mit einem „nicht-öffentlichen Ort“ habe bislang in der höchstgerichtlichen Judikatur noch keine Rolle gespielt und gebe es nur Anhaltspunkte zur Frage, ob und warum in einem bestimmten Raum Rauchverbot gelte oder nicht (VwGH 17.6.2013, 2012/11/0235, und VwGH 20.3.2012, 2011/11/0215). In Berücksichtigung des Umstandes, dass die maßgeblichen Bestimmungen, die §§ 13 und 13a Tabakgesetz, in ihrer Überschrift ihre Zielrichtung, nämlich „Nichtraucherschutz“, zum Ausdruck bringen, sei erkennbar, dass ausschließlich diese gesetzlichen Bestimmungen das Ziel haben, Nichtraucherschutz an öffentlichen Orten (§ 1 Z 11 Tabakgesetz) einschließlich der zur Verabreichung von Speisen und Getränken dienenden Räume gastronomischer Betriebe – freilich mit den in § 13a Tabakgesetz genannten Ausnahmen – zu schaffen. Daraus ergebe sich zwingend, dass außerhalb öffentlicher Orte kein auf dem Tabakgesetz gründender Nichtraucherschutz bestehe, sodass ein Ort, der nicht allgemein zugänglich sei, nicht Bestandteil eines „zur Verabreichung von Speisen und Getränken dienenden Raumes“ sein könne. Ein Raum, in dem sich Gäste gar nicht aufhalten dürften, könne demnach also denkmöglich kein „zur Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienender oder geeigneter Raum“ sein. Genau ein solcher Ort sei aber zumindest die Küche und in maßgeblichen Teilbereichen auch die Schank im Lokal „C.“, nämlich die Fläche hinter der Schank. Die Fläche auf der Schank, insoweit sie der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienen könne, sei in dem von Ziviltechniker N. ermittelten Flächenmaß enthalten. Somit erhalte der Begriff „Raum“ einen neuen Begriffsinhalt, und zwar den des Luftraumes über einer Grundfläche für einen bestimmten Zweck, nämlich über der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Grundfläche. Folgerichtig könne der Gesetzgeber mit den von § 13a Abs 3 Tabakgesetz erfassten Raum nur den Bereich über der der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste tatsächlich dienenden Grundfläche eines Einraumlokales gemeint haben. Damit sei klar, dass der Gastraum insoweit nicht als „Zimmer“ zu verstehen sei, sondern als funktionelle Einheit, bei welcher die explizite Widmung (für die Verabreichung von Speisen oder Getränken) als Größenkriterium im Vordergrund stehe, demzufolge als „Raum innerhalb der Räumlichkeit“. Aus diesen Gründen sei es verfehlt, die Grundfläche hinter einer Schank oder in einer Schauküche für die Bestimmung der Größe des zur Verabreichung von Speisen und Getränken dienenden Raumes heranzuziehen. Der Beschwerdeführer habe die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, da er nicht dafür Sorge zu tragen gehabt habe, dass am 1.12.2015 vormittags im Lokal „C.“ nicht geraucht werde. Da die Behörde schon bei früheren Kontrollen die Führung des Lokals als Raucherlokal unbeanstandet gelassen habe und gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden seien, habe er jedenfalls auch auf die Rechtmäßigkeit seines Handelns vertrauen dürfen. Es treffe ihn sohin keinerlei Verschulden, wenn die Behörde offenbar nunmehr davon ausgehe, dass entgegen ihrer früheren Beurteilungen auch die Fläche hinter der Schank unter den Raumbegriff des § 13a Abs 3 Tabakgesetz zu subsumieren sei. Sofern er die ihm angelastete Tat überhaupt objektiv betrachtet begangen habe, fehle es jedenfalls mangels eines auch nur fahrlässigen Verschuldens im Sinne des § 5 VStG an der strafbarkeitsbegründenden subjektiven Tatseite. Da auch bloß die Beurteilung einer Rechtsfrage anstehe, scheine eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass das an der Adresse Wien, M.-straße, betriebene Lokal aus einem Raum zur Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste, einer Schank und einer Schauküche bestehe. Die Schank sei vom Gastraum durch die mit zwei Zugängen versehene Theke getrennt. Dahinter befinde sich die von der Schank durch eine Nirosta-Abtrennung gesonderte Küche. Diese – an der Decke ansetzende und bis zum Boden reichende – Abtrennung sei lediglich durch einen Verkehrsweg und eine Speisenausgabe unterbrochen (Beilage ./1). Der Gesamtkomplex umfasse 122,71 m², davon entfielen auf den zur Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Raum 79,93 m². Dieses Flächenausmaß sei vom Ziviltechniker Prof. Mag. Arch. Ing. N. ermittelt worden (Beilage ./2). Dieser Gastraum sei größer als 50 m² und kleiner als 80 m². In ihm sei aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesdenkmalamtes vom 22.9.2009, GZ: ..., die räumliche Abtrennung eines als „Raucherraum“ bestimmbaren Raumes nicht zulässig. Dementsprechend gelte
Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, Tabakgesetz in diesem zur Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Raum das Rauchverbot
Absatz eins, nicht, weshalb das Lokal als „Raucherlokal“ (mit einer freiwillig eingerichteten und von den Mitarbeitern stets durchgesetzten „Nichtraucherzone“ ohne räumliche Trennung) geführt werde. Diese Handhabung des Nichtraucherschutzes im Lokal „C.“ sei der Behörde seit Ablauf der Übergangsfrist des Paragraph 18, Absatz 6, Tabakgesetz (1.6.2010) bekannt. Zudem habe die Verwaltungsstrafbehörde seit 1.6.2010 bereits mehrmals Überprüfungen vorgenommen und wiederholt festgestellt, dass der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste im Cafe C. dienende Raum 80 m² nicht überschreite (zB Zahlen: MBA ...-S-52... und MBA ...-S-24...). Auch ein bereits früher gegen ihn geführtes Verwaltungsstrafverfahren wegen angeblicher Übertretungen des Tabakgesetzes sei
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt worden (Zahl: MBA ...-S-24...). Die Verwaltungsstrafbehörde vertrete nun im gegenständlichen Fall die Ansicht, die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2, Tabakgesetz (für Einraumlokale) komme für das gegenständliche Lokal deshalb nicht zur Anwendung, da zufolge der in der Tatanlastung dargestellten Räumlichkeiten (Küche mit offener Verbindung, Gastlokal und Schankbereich) ein Raumverbund mit mehr als 80 m² bestehe. Die Größe des Raumes sei nach den baulichen Begrenzungen durch Wände, Boden, Decke etc zu beurteilen. Es handle sich bei dem Betrieb um ein Einraumlokal. Im Gastraum sei zusätzlich auch eine Schauküche untergebracht. Daraus lasse sich jedoch nicht schließen, dass die Küche nicht Teil des zur Verabreichung von Speisen und Getränken geeigneten Raumes und somit nicht zu berücksichtigen sei. Vielmehr sei die Gesamtfläche des Raumes inklusive Küchenbereich zur Beurteilung nach den tabakgesetzlichen Vorschriften heranzuziehen. Der von der Behörde verwendete Begriff des „Raumverbundes“ sei dem für den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie maßgeblichen Paragraph 13 a, Tabakgesetz fremd. Das Tabakgesetz stelle vielmehr auf dem Begriff des „zur Verabreichung von Speisen und Getränken dienenden Raumes“ ab. Eine Begründung dafür, warum die Küche Teil des zur Verabreichung von Speisen und Getränken geeigneten Raumes und somit zu berücksichtigen sei, habe die Behörde nicht gegeben. Die Behörde sei erkennbar der Meinung, dass die Küche nur dann nicht für die Raumgröße relevant wäre, wenn diese – bei unveränderten Größenverhältnissen – von festen Wänden umgeben wäre. Dass dort von der Decke herab sowie vom Boden aufwärts eine Nirostaabtrennung bestehe, sei für die Behörde nicht maßgeblich gewesen. Eine Begründung hiefür fehle. Die Verwaltungsstrafbehörde habe sich in keiner Weise mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auseinandergesetzt, wobei zunächst einzuräumen sei, dass die Rechtsfrage, ob in einem Einraumlokal eine dort gleichfalls vorhandene Küche für die Raumgröße des Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2, Tabakgesetz maßgeblich sei, bislang nicht explizit Gegenstand der Judikatur gewesen sei. Dennoch ließen sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Anhaltspunkte für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts gewinnen. Hiezu sei zunächst auf den Begriff des Raumes einzugehen und könne auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.7.2011, 2011/11/0059, zurückgegriffen werden. Die vom Verwaltungsgerichtshof gewählte Interpretation des Begriffes „Raum“ gehe sichtlich von einer Konstellation des Nebeneinanders von mehreren Räumen aus. In der Tat habe Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz Betriebe mit mehr als einem zur Verabreichung von Speisen und Getränken geeigneten Raum zum Regelungsgegenstand, also Räume, die grundsätzlich in gleicher Weise dem Nichtraucherschutz verpflichtet seien, weshalb deren Abgrenzung voneinander von besonderer Wichtigkeit für diesen sei. Das Zusammentreffen mit einem öffentlichen Ort iSd Paragraph 13, Tabakgesetz habe der VwGH mit seiner „Mall-Judikatur“ (zuletzt VwGH 1.12.2015, Ro 2014/11/0002) in dem Sinne gelöst, dass der gesamte Raum als öffentlicher Ort iSd Paragraph 13, Tabakgesetz anzusehen sei. Der Fall eines Zusammentreffens mit einem „nicht-öffentlichen Ort“ habe bislang in der höchstgerichtlichen Judikatur noch keine Rolle gespielt und gebe es nur Anhaltspunkte zur Frage, ob und warum in einem bestimmten Raum Rauchverbot gelte oder nicht (VwGH 17.6.2013, 2012/11/0235, und VwGH 20.3.2012, 2011/11/0215). In Berücksichtigung des Umstandes, dass die maßgeblichen Bestimmungen, die Paragraphen 13 und 13 a Tabakgesetz, in ihrer Überschrift ihre Zielrichtung, nämlich „Nichtraucherschutz“, zum Ausdruck bringen, sei erkennbar, dass ausschließlich diese gesetzlichen Bestimmungen das Ziel haben, Nichtraucherschutz an öffentlichen Orten (Paragraph eins, Ziffer 11, Tabakgesetz) einschließlich der zur Verabreichung von Speisen und Getränken dienenden Räume gastronomischer Betriebe – freilich mit den in Paragraph 13 a, Tabakgesetz genannten Ausnahmen – zu schaffen. Daraus ergebe sich zwingend, dass außerhalb öffentlicher Orte kein auf dem Tabakgesetz gründender Nichtraucherschutz bestehe, sodass ein Ort, der nicht allgemein zugänglich sei, nicht Bestandteil eines „zur Verabreichung von Speisen und Getränken dienenden Raumes“ sein könne. Ein Raum, in dem sich Gäste gar nicht aufhalten dürften, könne demnach also denkmöglich kein „zur Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienender oder geeigneter Raum“ sein. Genau ein solcher Ort sei aber zumindest die Küche und in maßgeblichen Teilbereichen auch die Schank im Lokal „C.“, nämlich die Fläche hinter der Schank. Die Fläche auf der Schank, insoweit sie der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienen könne, sei in dem von Ziviltechniker N. ermittelten Flächenmaß enthalten. Somit erhalte der Begriff „Raum“ einen neuen Begriffsinhalt, und zwar den des Luftraumes über einer Grundfläche für einen bestimmten Zweck, nämlich über der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Grundfläche. Folgerichtig könne der Gesetzgeber mit den von Paragraph 13 a, Absatz 3, Tabakgesetz erfassten Raum nur den Bereich über der der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste tatsächlich dienenden Grundfläche eines Einraumlokales gemeint haben. Damit sei klar, dass der Gastraum insoweit nicht als „Zimmer“ zu verstehen sei, sondern als funktionelle Einheit, bei welcher die explizite Widmung (für die Verabreichung von Speisen oder Getränken) als Größenkriterium im Vordergrund stehe, demzufolge als „Raum innerhalb der Räumlichkeit“. Aus diesen Gründen sei es verfehlt, die Grundfläche hinter einer Schank oder in einer Schauküche für die Bestimmung der Größe des zur Verabreichung von Speisen und Getränken dienenden Raumes heranzuziehen. Der Beschwerdeführer habe die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, da er nicht dafür Sorge zu tragen gehabt habe, dass am 1.12.2015 vormittags im Lokal „C.“ nicht geraucht werde. Da die Behörde schon bei früheren Kontrollen die Führung des Lokals als Raucherlokal unbeanstandet gelassen habe und gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden seien, habe er jedenfalls auch auf die Rechtmäßigkeit seines Handelns vertrauen dürfen. Es treffe ihn sohin keinerlei Verschulden, wenn die Behörde offenbar nunmehr davon ausgehe, dass entgegen ihrer früheren Beurteilungen auch die Fläche hinter der Schank unter den Raumbegriff des Paragraph 13 a, Absatz 3, Tabakgesetz zu subsumieren sei. Sofern er die ihm angelastete Tat überhaupt objektiv betrachtet begangen habe, fehle es jedenfalls mangels eines auch nur fahrlässigen Verschuldens im Sinne des Paragraph 5, VStG an der strafbarkeitsbegründenden subjektiven Tatseite. Da auch bloß die Beurteilung einer Rechtsfrage anstehe, scheine eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt der Erhebungsbericht der Magistratsabteilung 59 – Marktservice und Lebensmittelsicherheit vom 1.12.2015 zu Grunde, wonach anlässlich einer am 1.12.2015, in der Zeit von 10.50 Uhr bis 11.20 Uhr, durchgeführten Erhebung festgestellt werden habe können, dass der gegenständliche Betrieb als Raucherbetrieb geführt werde. Ein Teil der Verabreichungsplätze befinde sich in einem sogenannten Nichtraucherbereich im hofseitig gelegenen Teil der Betriebsanlage (11 Tische mit 22 Verabreichungsplätzen, keine Aschenbecher, 5 Gäste), welcher jedoch keine räumliche Trennung zum restlichen Gastbereich, der als Raucherbetrieb geführt werde, aufweise. Der restliche Teil des Gastraumes sei für Raucher bestimmt (10 Tische mit 21 Verabreichungsplätzen, eine Bar mit 14 Verabreichungsplätzen, auf der Bar und den Tischen Aschenbecher, 9 Gäste). Die im Raucherbereich anwesenden Gäste seien beim Tabakkonsum beobachtet worden. Aufgrund des Akteninhaltes in Verbindung mit dem beigeschafften Betriebsanlagenakt wird folgender Sachverhalt festgestellt: Die S. GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, übt im gegenständlichen Standort in Wien, M.-straße, das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants aus. Der gegenständliche Gastgewerbebetrieb verfügt über einen Gastraum (laut Betriebsanlagenplan, auf den sich der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 10.3.2000, GZ: MBA ...– Ba 10..., bezieht, mit 68 Sitzplätzen und 15 Plätzen an der Stehbar/Schank) und einer zum Gastraum hin räumlich nicht vollständig abgetrennten Schauküche. Im Betriebsanlagenplan, auf den sich der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 26.6.1997, GZ: MBA ...- BA 60..., bezieht und in dem eine Abtrennung der Schauküche mittels Verglasungen zum Gastraum hin noch vorgesehen war, ergibt sich, dass der Gastraum eine Grundfläche von 91,49 m² und die Bar/Schauküche eine Grundfläche von 27,23 m² aufweisen. Aufgrund der Nichterrichtung des projektierten Windfanges und Nichtausführung der vorgesehenen Verglasungen im Bereich der Schauküche erfolgte mit Bescheid vom 28.3.2000, GZ: MBA ...– Ba 10..., eine Genehmigung der diesbezüglichen Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage und ist der Gastraum plus Küche dort mit einer Gesamtfläche von 122,71 m² ausgewiesen. Unbestritten steht auch fest, dass der gegenständliche Gastgewerbebetrieb als „Raucherlokal“ (mit Aschenbechern auf der Bar und auf 10 Tischen) betrieben wurde und in der Zeit von 10.50 Uhr bis 11.20 Uhr 9 Gäste im einzigen Gastraum des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes geraucht haben. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: § 13a. Paragraph 13 a,
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,1. der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O,2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O.3. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Abs 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
Abs 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Abs 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
Abs 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Abs 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.
Abs 4 Tabakgesetz hat, wer als Inhaber
Abs 1 Tabakgesetz gegen eine der im § 13c Abs 2 leg cit festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz hat, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabakgesetz gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, leg cit festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten. Im gegenständlichen Fall vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass unter „Raum“ nach § 13a Abs 3 Tabakgesetz bei der im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Konstellation (Gastraum mit Schankbereich und einer durch einen Verkehrsweg und eine Speisendurchreiche mit dem Gastraum verbundenen Schauküche) nur der Luftraum über der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Grundfläche maßgeblich sei, nicht aber die Fläche hinter der Schank und der über einen Verkehrsweg und eine Durchreiche mit dem Gastraum verbundenen Schauküche. Da das vom Ziviltechniker Prof. Mag. Arch. Ing. N. ermittelte Flächenmaß für den Luftraum über der für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Grundfläche 79,93 m² betrage und die Errichtung einer Abluftanlage zur Schaffung eines Raucher- bzw Nichtraucherraumes aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesdenkmalamtes vom 22.9.2009 nicht zulässig sei, sei der gegenständliche Gastgewerbebetrieb vom Rauchverbot des § 13a Abs 1 Tabakgesetz ausgenommen.Im gegenständlichen Fall vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass unter „Raum“ nach Paragraph 13 a, Absatz 3, Tabakgesetz bei der im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Konstellation (Gastraum mit Schankbereich und einer durch einen Verkehrsweg und eine Speisendurchreiche mit dem Gastraum verbundenen Schauküche) nur der Luftraum über der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Grundfläche maßgeblich sei, nicht aber die Fläche hinter der Schank und der über einen Verkehrsweg und eine Durchreiche mit dem Gastraum verbundenen Schauküche. Da das vom Ziviltechniker Prof. Mag. Arch. Ing. N. ermittelte Flächenmaß für den Luftraum über der für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Grundfläche 79,93 m² betrage und die Errichtung einer Abluftanlage zur Schaffung eines Raucher- bzw Nichtraucherraumes aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesdenkmalamtes vom 22.9.2009 nicht zulässig sei, sei der gegenständliche Gastgewerbebetrieb vom Rauchverbot des Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz ausgenommen. Mit dieser Rechtsauffassung ist der Beschwerdeführer jedoch nicht im Recht: § 13a Tabakgesetz regelt – unter der Überschrift „Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie“ – das Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Räumen. Ausgenommen von diesem Rauchverbot
Abs 1 sind nach dem klaren Wortlaut des § 13a Abs 3 Tabakgesetz Gastronomielokalitäten mit nur einem einzigen Raum für die Gästebewirtung, wenn dessen Grundfläche weniger als 50 m² umfasst (Abs 3 Z 1) oder wenn bei einem Raum zwischen 50 m² und 80 m² aus rechtlichen Gründen (Denkmalschutz, baurechtliche oder feuerpolizeiliche Vorschriften) eine Raumteilung nicht zulässig ist (Abs 3 Z 2).Paragraph 13 a, Tabakgesetz regelt – unter der Überschrift „Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie“ – das Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Räumen. Ausgenommen von diesem Rauchverbot
Absatz eins, sind nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 13 a, Absatz 3, Tabakgesetz Gastronomielokalitäten mit nur einem einzigen Raum für die Gästebewirtung, wenn dessen Grundfläche weniger als 50 m² umfasst (Absatz 3, Ziffer eins,) oder wenn bei einem Raum zwischen 50 m² und 80 m² aus rechtlichen Gründen (Denkmalschutz, baurechtliche oder feuerpolizeiliche Vorschriften) eine Raumteilung nicht zulässig ist (Absatz 3, Ziffer 2,). Der Verwaltungsgerichtshof hat, wie auch in der Beschwerde ausgeführt, wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass das Tabakgesetz 1995 keine Definition des Begriffs „Raum“ enthält und vor dem Hintergrund des allgemein gebräuchlichen Begriffsverständnisses, wonach es sich bei einem Raum um einen dreidimensional eingegrenzten Bereich handelt, und mit Blick auf die Gesetzesmaterialien in Zusammenhalt mit den weiteren Regelungen des Tabakgesetzes über den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte (§ 13 Tabakgesetz) und in Räumen der Gastronomie (§ 13a Tabakgesetz), davon ausgegangen werden muss, dass nur ein Raum, der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Türe geschlossen werden kann, einem „Raum“ nach § 13a Abs 2 Tabakgesetz entsprechen kann (VwGH 15.7.2011, 2011/11/0059; VwGH 24.7.2013, 2013/11/0137).Der Verwaltungsgerichtshof hat, wie auch in der Beschwerde ausgeführt, wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass das Tabakgesetz 1995 keine Definition des Begriffs „Raum“ enthält und vor dem Hintergrund des allgemein gebräuchlichen Begriffsverständnisses, wonach es sich bei einem Raum um einen dreidimensional eingegrenzten Bereich handelt, und mit Blick auf die Gesetzesmaterialien in Zusammenhalt mit den weiteren Regelungen des Tabakgesetzes über den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte (Paragraph 13, Tabakgesetz) und in Räumen der Gastronomie (Paragraph 13 a, Tabakgesetz), davon ausgegangen werden muss, dass nur ein Raum, der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Türe geschlossen werden kann, einem „Raum“ nach Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz entsprechen kann (VwGH 15.7.2011, 2011/11/0059; VwGH 24.7.2013, 2013/11/0137). Da die Ausnahmebestimmung des § 13a Abs 3 Z 2 Tabakgesetz, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, aber nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf die „Grundfläche“ eines Raumes abstellt, ist seine in der Beschwerde dargelegte gegenteilige Rechtsansicht, wonach für die Ausnahmebestimmung lediglich der über den einzelnen Verabreichungsplätzen gelegene Luftraum zu berücksichtigen sei, als unvertretbar anzusehen.Da die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2, Tabakgesetz, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, aber nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf die „Grundfläche“ eines Raumes abstellt, ist seine in der Beschwerde dargelegte gegenteilige Rechtsansicht, wonach für die Ausnahmebestimmung lediglich der über den einzelnen Verabreichungsplätzen gelegene Luftraum zu berücksichtigen sei, als unvertretbar anzusehen. Im gegenständlichen Fall weist der einzige Gastraum des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes (ohne Berücksichtigung der mit dem Gastraum räumlich nicht völlig abgetrennten Schauküche) jedenfalls eine Grundfläche von 91,49 m² auf und kommt der Ausnahmetatbestand des § 13a Abs 3 Tabakgesetz im gegenständlichen Fall allein schon aufgrund der 80 m² übersteigenden Grundfläche des einzigen Raumes für die Gästebewirtung nicht zum Tragen.Im gegenständlichen Fall weist der einzige Gastraum des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes (ohne Berücksichtigung der mit dem Gastraum räumlich nicht völlig abgetrennten Schauküche) jedenfalls eine Grundfläche von 91,49 m² auf und kommt der Ausnahmetatbestand des Paragraph 13 a, Absatz 3, Tabakgesetz im gegenständlichen Fall allein schon aufgrund der 80 m² übersteigenden Grundfläche des einzigen Raumes für die Gästebewirtung nicht zum Tragen. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts, wonach die S. GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, am 1.12.2015 nicht dafür Sorge getragen hat, dass in dem von der genannten GmbH betriebenen Gastgewerbebetrieb mit einem Gastraum, der (ohne räumlich nicht vollständig abgetrennter Schauküche) jedenfalls eine Grundfläche von 91,49 m² aufweist, sodass die Voraussetzungen des § 13a Abs 3 Tabakgesetz für die Ausnahme vom Rauchverbot des § 13a Abs 1 Tabakgesetz keinesfalls vorlagen, entgegen dem Rauchverbot nicht geraucht wird, war von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen.Aufgrund des festgestellten Sachverhalts, wonach die S. GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, am 1.12.2015 nicht dafür Sorge getragen hat, dass in dem von der genannten GmbH betriebenen Gastgewerbebetrieb mit einem Gastraum, der (ohne räumlich nicht vollständig abgetrennter Schauküche) jedenfalls eine Grundfläche von 91,49 m² aufweist, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 13 a, Absatz 3, Tabakgesetz für die Ausnahme vom Rauchverbot des Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz keinesfalls vorlagen, entgegen dem Rauchverbot nicht geraucht wird, war von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen. Da es sich bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte der Beschwerdeführer
G glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit dem Hinweis auf seine aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes als unvertretbar einzustufende Gesetzesauslegung kann aber mangelndes Verschulden nicht dargetan werden, hätten doch dem Beschwerdeführer aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes Zweifel an der Richtigkeit seiner Auslegung aufkommen müssen und hätte er seine offenkundig irrige Gesetzesauslegung einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen zu unterziehen gehabt. Insofern aber der Beschwerdeführer sich auf vorangegangene Verwaltungsstrafverfahren beruft, die zu einer Einstellung geführt haben, so ist dazu festzuhalten, dass die belangte Behörde – wie aus dem beigeschafften Verwaltungsstrafakt zur Zahl: MBA ...-S 52... ersichtlich - die diesbezüglich unrichtigen und irreführenden Angaben des Beschwerdeführers, wonach der Gastraum lediglich eine Grundfläche von ca 79,30 m² aufweise, ungeprüft ihren vorangegangenen Entscheidungen zugrunde gelegt und die Kriterien für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 13a Abs 3 Z 2 Tabakgesetz unrichtigerweise als erfüllt angesehen hat.Da es sich bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte der Beschwerdeführer
Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit dem Hinweis auf seine aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes als unvertretbar einzustufende Gesetzesauslegung kann aber mangelndes Verschulden nicht dargetan werden, hätten doch dem Beschwerdeführer aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes Zweifel an der Richtigkeit seiner Auslegung aufkommen müssen und hätte er seine offenkundig irrige Gesetzesauslegung einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen zu unterziehen gehabt. Insofern aber der Beschwerdeführer sich auf vorangegangene Verwaltungsstrafverfahren beruft, die zu einer Einstellung geführt haben, so ist dazu festzuhalten, dass die belangte Behörde – wie aus dem beigeschafften Verwaltungsstrafakt zur Zahl: MBA ...-S 52... ersichtlich - die diesbezüglich unrichtigen und irreführenden Angaben des Beschwerdeführers, wonach der Gastraum lediglich eine Grundfläche von ca 79,30 m² aufweise, ungeprüft ihren vorangegangenen Entscheidungen zugrunde gelegt und die Kriterien für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2, Tabakgesetz unrichtigerweise als erfüllt angesehen hat. Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer aber bei Aufwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt die Unrichtigkeit seiner Rechtsansicht auffallen hätte müssen, war somit auch von der Erfüllung der subjektiven Tatseite auszugehen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse am Nichtraucherschutz und war der Unrechtsgehalt der Tat keinesfalls als nur geringfügig anzusehen. Auch das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Verwaltungsstrafverfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Bei der Strafbemessung war jedoch mildernd zu werten, dass sich der Beschwerdeführer in einem – wenn auch nicht schuldausschließenden – Rechtsirrtum befunden hat. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Angesichts des oben angeführten, bei der Strafbemessung der belangten Behörde nicht berücksichtigten mildernden Umstandes war die verhängte Strafe im gegenständlichen Fall auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 2.000 Euro reichenden gesetzlichen ersten Strafsatz des § 14 Abs 4 Tabakgesetz erscheint die nunmehr auf 500 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse, deren Annahme seitens der belangten Behörde vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben ist, als durchaus angemessen.Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 2.000 Euro reichenden gesetzlichen ersten Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz erscheint die nunmehr auf 500 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse, deren Annahme seitens der belangten Behörde vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben ist, als durchaus angemessen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesbestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.035.2659.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.