GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 28.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als zur Vertretung nach außen Berufene, nämlich als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der A. KG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart einer Clubbinglounge in Wien, M.-gasse ..6, am 31.05.2015, um 00:45 Uhr, insofern gegen eine der im § 13c Abs. 2 Tabakgesetz festgelegten Obliegenheiten verstoßen hat, als nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass in einem der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Raum, nicht geraucht wird, da zwei Gäste geraucht hätten. Wegen einer Verletzung des § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13a Abs. 1 Z. 1, § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995 idgF. wurde
4 erster Strafsatz Tabakgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 750,--, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden verhängt. Außerdem wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe zur Bezahlung vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 28.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als zur Vertretung nach außen Berufene, nämlich als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der A. KG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart einer Clubbinglounge in Wien, M.-gasse ..6, am 31.05.2015, um 00:45 Uhr, insofern gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, Tabakgesetz festgelegten Obliegenheiten verstoßen hat, als nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass in einem der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Raum, nicht geraucht wird, da zwei Gäste geraucht hätten. Wegen einer Verletzung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF. wurde
Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 750,--, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden verhängt. Außerdem wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe zur Bezahlung vorgeschrieben. Es wurde im Spruch des Straferkenntnisses weiters ausgesprochen, dass die A. KG für die mit diesem Bescheid über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand haftet. Es wurde im Spruch des Straferkenntnisses weiters ausgesprochen, dass die A. KG für die mit diesem Bescheid über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand haftet. In der dagegen fristgerecht von der Beschuldigten erhobenen Beschwerde vom 23.11.2015 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Clubbinglounge ein sehr kleines Lokal sei und daher als Raucherlokal geführt werde. Es sei ihr immer gesagt worden, dass es für so kleine Lokale Ausnahmen im Tabakgesetz gebe und die Gäste rauchen dürften. Der Vorwurf der Gesetzesübertretung sei auch in keiner Weise näher und ausreichend konkretisiert worden, sodass für sie nicht erkennbar ist, was sie falsch gemacht habe. Es sei ihr kein Verschulden vorwerfbar, da sie stets darauf geachtet habe, alle Vorschriften einzuhalten. Es wurde beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und das laufende Verfahren einzustellen. Das bekämpfte Straferkenntnis gründet sich auf eine Anzeige des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, Marktamtsabteilung für den ... Bezirk vom 05.06.
G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a lit. a (nunmehr: Z. 1) VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und dass 2) die Identität der Tat insbesondere nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Was den Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat), so muss
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der verfahrensgegenständliche kontrollierte Gastgewerbebetrieb (Clubbinglounge) in Wien, G./ident M.-gasse ..8 situiert ist. Mit der im Verwaltungsstrafverfahren vorgenommenen einzigen Verfolgungshandlung („Aufforderung zur Rechtfertigung“ vom 23.09.2015) wurde der Beschwerdeführerin aber, ebenso wie im angefochtenen Straferkenntnis, innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist ausschließlich Wien, M.-gasse ..6, als Ort der Übertretung des § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13a Abs. 1 Z. 1, § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 Tabakgesetz zur Last gelegt. Auch die Anzeige vom 05.06.2015 enthält als Standort des Betriebes die genannte unrichtige Anschrift. Da die Beschwerdeführerin sohin zu Unrecht wegen einer Übertretung des Tabakgesetzes am Tatort Wien, M.-gasse ..6, bestraft worden ist, der richtige Tatort (Wien, G./M.-gasse ..8) aber nicht Gegenstand einer fristgerechten Verfolgungshandlung im Strafverfahren gewesen ist, war der Beschwerde statt zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen. Mit der im Verwaltungsstrafverfahren vorgenommenen einzigen Verfolgungshandlung („Aufforderung zur Rechtfertigung“ vom 23.09.2015) wurde der Beschwerdeführerin aber, ebenso wie im angefochtenen Straferkenntnis, innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist ausschließlich Wien, M.-gasse ..6, als Ort der Übertretung des Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz zur Last gelegt. Auch die Anzeige vom 05.06.2015 enthält als Standort des Betriebes die genannte unrichtige Anschrift. Da die Beschwerdeführerin sohin zu Unrecht wegen einer Übertretung des Tabakgesetzes am Tatort Wien, M.-gasse ..6, bestraft worden ist, der richtige Tatort (Wien, G./M.-gasse ..8) aber nicht Gegenstand einer fristgerechten Verfolgungshandlung im Strafverfahren gewesen ist, war der Beschwerde statt zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen. Die Kostenentscheidung gründe sich auf die im Spruch des Erkenntnisses angeführte zwingende gesetzliche Bestimmung des § 52 Abs. 8 VwGVG. Die Kostenentscheidung gründe sich auf die im Spruch des Erkenntnisses angeführte zwingende gesetzliche Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.054.15209.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.