1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Untersagung der Abwicklung von Transaktionen, und zwar am 14.12.2016 in der Höhe von EUR 24.000 von dem Konto G. Kft., IBAN: ..., bei der Volksbank Wien (Verständigung erhalten am 15.12.2016) und am 21.12.2016 für den Betrag von EUR 16.420,95 von demselben Konto (Verständigung erhalten am 27.12.2016) gegen das Bundesministerium für Inneres als belangte Behörde, den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde der Frau S. E., geboren 1971, Sz., Ungarn,
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Untersagung der Abwicklung von Transaktionen, und zwar am 14.12.2016 in der Höhe von EUR 24.000 von dem Konto G. Kft., IBAN: ..., bei der Volksbank Wien (Verständigung erhalten am 15.12.2016) und am 21.12.2016 für den Betrag von EUR 16.420,95 von demselben Konto (Verständigung erhalten am 27.12.2016) gegen das Bundesministerium für Inneres als belangte Behörde, den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird römisch eins. Die Beschwerde wird
3 BWG wegen dringendem Verdacht der Geldwäsche untersagt und die Beschwerdeführerin davon verständigt; diese Anordnung wurde am 15.12.2016 zugestellt. Mit einer weiteren Anordnung vom 21.12.2016 zu der selben GZ wurde eine Transaktion über EUR 16.420,95
3 BWG wegen dringendem Verdacht der Geldwäsche untersagt und die Beschwerdeführerin verständigt, die Anordnung wurde am 27.12.2016 durch zwei Polizeibeamte ausgehändigt. Die Beschwerde dagegen wurde zu ... protokolliert.1. Die Beschwerdeführerin, eine ungarische Staatsangehörige, wendet sich gegen zwei Anordnungen der Geldwäschemeldestelle, mit denen zwei Transaktionen der G. Kft. untersagt wurden. Mit Anordnung vom 15.12.2016, GZ: 3263730/1-II/BK/7.2/G35, wurde eine Transaktion über EUR 24.000,-
Paragraph 41, Absatz 3, BWG wegen dringendem Verdacht der Geldwäsche untersagt und die Beschwerdeführerin davon verständigt; diese Anordnung wurde am 15.12.2016 zugestellt. Mit einer weiteren Anordnung vom 21.12.2016 zu der selben GZ wurde eine Transaktion über EUR 16.420,95
Paragraph 41, Absatz 3, BWG wegen dringendem Verdacht der Geldwäsche untersagt und die Beschwerdeführerin verständigt, die Anordnung wurde am 27.12.2016 durch zwei Polizeibeamte ausgehändigt. Die Beschwerde dagegen wurde zu ... protokolliert. 2. Mit Vorlage vom 04.01.2017 übermittelte das Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt - Geldwäschemeldestelle die Beschwerden samt Beilagen. Hintergrund für das ausgesprochene Transaktionsverbot sei ein Ersuchen ungarischer Behörden gewesen, welche bereits auch ein Rechtshilfeersuchen an die österreichische Justiz übermittelt hätten. Der Sachverhalt sei zudem
A W. berichtet worden, dort sei das Verfahren zu GZ ... anhängig.2. Mit Vorlage vom 04.01.2017 übermittelte das Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt - Geldwäschemeldestelle die Beschwerden samt Beilagen. Hintergrund für das ausgesprochene Transaktionsverbot sei ein Ersuchen ungarischer Behörden gewesen, welche bereits auch ein Rechtshilfeersuchen an die österreichische Justiz übermittelt hätten. Der Sachverhalt sei zudem
Paragraph 41, Absatz 3, BWG auch unverzüglich an die StA W. berichtet worden, dort sei das Verfahren zu GZ ... anhängig.
GVG, weitergeleitete Beschwerde als verspätet. Das Verwaltungsgericht Wien erachtet sich im Gegensatz zur Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für unzuständig, und geht vielmehr von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Gegenstand aus. Es liegt somit ein negativer Kompetenzkonflikt vor. Zudem beurteilt das Verwaltungsgericht Wien die erst am 10.02.2017, somit nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist
Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz VwGVG, weitergeleitete Beschwerde als verspätet.
Das Bundesverwaltungsgericht argumentiert immerhin (und in diesem Punkt zutreffend!) in seiner eigenen Begründung, es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber von der verfassungsmäßigen Zuständigkeitsverteilung hätte abweichen wollen, und zwar weder mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – BMF (BGBl. I Nr. 70/2013), noch mit dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz BGBl. I Nr. 118/2016. In seiner Begründung geht es aber nicht auf die Frage ein, warum dann das Gesetz (§ 41 Abs. 3 BWG) zwischen den beiden relevanten Zeitpunkten des Inkrafttretens (also vom 01.01.2014 bis 31.12.2016) ausdrücklich auf das Bundesverwaltungsgericht verwiesen hat. Zudem sah das Bankwesengesetz in der ab Einrichtung der Verwaltungsgerichte geltenden Fassung ausdrücklich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Maßnahmen
Paragraph 41, dieses Gesetzes vor. Das Bundesverwaltungsgericht argumentiert immerhin (und in diesem Punkt zutreffend!) in seiner eigenen Begründung, es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber von der verfassungsmäßigen Zuständigkeitsverteilung hätte abweichen wollen, und zwar weder mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – BMF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,), noch mit dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,. In seiner Begründung geht es aber nicht auf die Frage ein, warum dann das Gesetz (Paragraph 41, Absatz 3, BWG) zwischen den beiden relevanten Zeitpunkten des Inkrafttretens (also vom 01.01.2014 bis 31.12.2016) ausdrücklich auf das Bundesverwaltungsgericht verwiesen hat. Wenn das FM-GwG keine Zuständigkeitsänderung bezweckt, so muss auch weiterhin das Bundesverwaltungsgericht zuständig sein. Die Rechtslage hat sich nämlich nur insofern mit 01.01.2017 geändert, als wesentliche Teile des § 41 BWG herausgelöst und in ein eigenes Geldwäschegesetz überführt worden sind, auf welches § 41 BWG jedoch weiterhin verweist. Aus dieser – aus europarechtlichen bzw. -politischen Erwägungen durchgeführten – Herauslösung von Teilen der Gesetzesmaterie in ein gesondertes Gesetz kann nicht auf eine Änderung der Zuständigkeiten geschlossen werden. Bei der geänderten Wortwahl („zuständiges Verwaltungsgericht“ im FM-GwG statt bisher „Bundesverwaltungsgericht“) handelt es sich vielmehr um eine ausschließlich legistisch motivierte Vereinheitlichung: In Gesetzen, die auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit verweisen, soll grundsätzlich kein konkreter Gerichtstyp mehr genannt werden, da die Zuständigkeitsverteilung ohnehin bereits in der Bundesverfassung festgelegt ist.Wenn das FM-GwG keine Zuständigkeitsänderung bezweckt, so muss auch weiterhin das Bundesverwaltungsgericht zuständig sein. Die Rechtslage hat sich nämlich nur insofern mit 01.01.2017 geändert, als wesentliche Teile des Paragraph 41, BWG herausgelöst und in ein eigenes Geldwäschegesetz überführt worden sind, auf welches Paragraph 41, BWG jedoch weiterhin verweist. Aus dieser – aus europarechtlichen bzw. -politischen Erwägungen durchgeführten – Herauslösung von Teilen der Gesetzesmaterie in ein gesondertes Gesetz kann nicht auf eine Änderung der Zuständigkeiten geschlossen werden. Bei der geänderten Wortwahl („zuständiges Verwaltungsgericht“ im FM-GwG statt bisher „Bundesverwaltungsgericht“) handelt es sich vielmehr um eine ausschließlich legistisch motivierte Vereinheitlichung: In Gesetzen, die auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit verweisen, soll grundsätzlich kein konkreter Gerichtstyp mehr genannt werden, da die Zuständigkeitsverteilung ohnehin bereits in der Bundesverfassung festgelegt ist. Da das Bankwesengesetz in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist, besteht auch kein Grund zur Annahme, dass die bisherige ausdrückliche Erwähnung des Bundesverwaltungsgerichts in § 41 Abs. 3 BWG verfassungswidrig gewesen sein sollte. Dies ungeachtet dessen, dass diese einzelne Bestimmung materiell der Sicherheitspolizei zugehören mag und sich zusätzlich auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG stützen kann. Da das Bankwesengesetz in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist, besteht auch kein Grund zur Annahme, dass die bisherige ausdrückliche Erwähnung des Bundesverwaltungsgerichts in Paragraph 41, Absatz 3, BWG verfassungswidrig gewesen sein sollte. Dies ungeachtet dessen, dass diese einzelne Bestimmung materiell der Sicherheitspolizei zugehören mag und sich zusätzlich auf den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG stützen kann.
AVG ohne unnötigen Aufschub, jedoch auf Gefahr des Einschreiters, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Zwar sind die Tage des Postenlaufes nicht in die Beschwerdefrist einzurechnen. Ist jedoch die Beschwerde bei einer unzuständigen Stelle eingebracht worden, wie im vorliegenden Fall beim Bundesministerium für Inneres, so hat diese sie
Paragraph 6, AVG ohne unnötigen Aufschub, jedoch auf Gefahr des Einschreiters, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Das Bundesministerium für Inneres hat die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, welches auch nach Meinung des Verwaltungsgerichts Wien für die Behandlung dieser Beschwerde zuständig ist. Die nachfolgende Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht – welches sich selbst für unzuständig hält – wurde jedoch so veranlasst, dass die Beschwerde erst mit 10.02.2017, somit nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist, beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt ist. Sie erweist sich daher – abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht Wien sich, wie oben ausgeführt, aus zweierlei Gründen für unzuständig hält – jedenfalls als verspätet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Es handelt sich um einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen zwei Verwaltungsgerichten, für den ohnehin der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist. Da es zu den aufgeworfenen Rechtsfragen im gegebenen Zusammenhang noch keine Judikatur gibt, war außerdem die Revision zuzulassen.römisch drei. Es handelt sich um einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen zwei Verwaltungsgerichten, für den ohnehin der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist. Da es zu den aufgeworfenen Rechtsfragen im gegebenen Zusammenhang noch keine Judikatur gibt, war außerdem die Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.102.013.2193.2017
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