RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.02.2017 GeschäftszahlVGW-102/013/2194/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn P. Z., geboren am ...1968, …, S., Ungarn, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Untersagung der Abwicklung von Transaktionen, und zwar am 21.12.2016 für den Betrag von EUR 2.916,16 von dem Konto D. Kft. bei der ...bank B., gegen das Bundesministerium für Inneres als belangte Behörde, den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn P. Z., geboren am ...1968, …, S., Ungarn, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Untersagung der Abwicklung von Transaktionen, und zwar am 21.12.2016 für den Betrag von EUR 2.916,16 von dem Konto D. Kft. bei der ...bank B., gegen das Bundesministerium für Inneres als belangte Behörde, den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird römisch eins. Die Beschwerde wird
- a)wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien, sowie
- b)als verspätet zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen.römisch zwei. Die Revision wird zugelassen. BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen eine Anordnung der Geldwäschemeldestelle vom 21.12.2016, GZ: 3263730/1-II/BK/7.2/G35, mit der eine Transaktion in Höhe von € 2.916,16 vom Konto der D. Kft. untersagt wurde. Die Verständigung des Beschwerdeführers ist am 21.12.2016 erfolgt. 2. Mit Vorlage vom 18.01.2017 übermittelte das Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt - Geldwäschemeldestelle die Beschwerde samt Beilagen. Hintergrund für das ausgesprochene Transaktionsverbot sei ein Ersuchen ungarischer Behörden gewesen, welche bereits auch ein Rechtshilfeersuchen an die österreichische Justiz übermittelt hätten. Der Sachverhalt sei zudem gemäß § 41 Abs. 3 BWG auch unverzüglich an die StA W. berichtet worden, dort sei das Verfahren zu GZ 18... anhängig. Weiters wurden zwei Beschlüsse des Landesgerichtes W. zu 32...-4, 12... und 32...-5, 12... jeweils vom 02.01.2017 in Kopie übermittelt, mit denen die Beschlagnahme von zwei näher konkretisierten Geldbeträgen auf zwei Konten, nämlich 1. bei der ...bank B. AG, Konto Nr. ..., lautend auf D. Kft., Bu., ...und 2. bei der ...bank Wien AG, Konto Nr. ..., lautend auf G. Kft., Bu., ..., angeordnet wird. Aus der Begründung der beiden Beschlüsse ergibt sich, dass den beiden Beschlüssen ein Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft des Komitats Ba. im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer als Geschäftsführer der D. Kft. wegen Betruges im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und mit einem besonders großen Vermögensnachteil unter Verwendung von gefälschten Urkunden zugrunde liegt. Es sei zu Überweisungen von Konten der D. Kft. auf jenes der G. Kft. gekommen, bei welchen nahe liege, dass das überwiesene Geld aus der dem Geschäftsführer der D. Kft. zur Last gelegten Tat stamme.2. Mit Vorlage vom 18.01.2017 übermittelte das Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt - Geldwäschemeldestelle die Beschwerde samt Beilagen. Hintergrund für das ausgesprochene Transaktionsverbot sei ein Ersuchen ungarischer Behörden gewesen, welche bereits auch ein Rechtshilfeersuchen an die österreichische Justiz übermittelt hätten. Der Sachverhalt sei zudem gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BWG auch unverzüglich an die StA W. berichtet worden, dort sei das Verfahren zu GZ 18... anhängig. Weiters wurden zwei Beschlüsse des Landesgerichtes W. zu 32...-4, 12... und 32...-5, 12... jeweils vom 02.01.2017 in Kopie übermittelt, mit denen die Beschlagnahme von zwei näher konkretisierten Geldbeträgen auf zwei Konten, nämlich 1. bei der ...bank B. AG, Konto Nr. ..., lautend auf D. Kft., Bu., ...und 2. bei der ...bank Wien AG, Konto Nr. ..., lautend auf G. Kft., Bu., ..., angeordnet wird. Aus der Begründung der beiden Beschlüsse ergibt sich, dass den beiden Beschlüssen ein Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft des Komitats Ba. im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer als Geschäftsführer der D. Kft. wegen Betruges im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und mit einem besonders großen Vermögensnachteil unter Verwendung von gefälschten Urkunden zugrunde liegt. Es sei zu Überweisungen von Konten der D. Kft. auf jenes der G. Kft. gekommen, bei welchen nahe liege, dass das überwiesene Geld aus der dem Geschäftsführer der D. Kft. zur Last gelegten Tat stamme. 3. Mit Beschluss vom 02.02.2017 GZ: W210 2144972-1/4E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Verneinung seiner Zuständigkeit zurückgewiesen und die Revision darüber zugelassen; anschließend wurde der Akt samt Beschluss am 10.02.2017 einlangend an das vom erstbefassten Gericht für zuständig gehaltene Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Das Verwaltungsgericht Wien erachtet sich im Gegensatz zur Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für unzuständig, und geht vielmehr von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Gegenstand aus. Es liegt somit ein negativer Kompetenzkonflikt vor. Zudem beurteilt das Verwaltungsgericht Wien die erst am 10.02.2017, somit nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 zweiter Satz VwGVG, weitergeleitete Beschwerde als verspätet. Das Verwaltungsgericht Wien erachtet sich im Gegensatz zur Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für unzuständig, und geht vielmehr von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Gegenstand aus. Es liegt somit ein negativer Kompetenzkonflikt vor. Zudem beurteilt das Verwaltungsgericht Wien die erst am 10.02.2017, somit nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz VwGVG, weitergeleitete Beschwerde als verspätet. 1. Zunächst wird schon die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geteilt, wonach die Sicherheitsverwaltung im Sinne des § 2 SPG (oder auch nur die Sicherheitspolizei im Sinne des § 3 leg.cit.) gesamthaft – und nicht etwa je nach betreffendem Gesetz – in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte falle (ersteres ist schon in Bezug auf die Fremdenpolizei, welche ja ebenfalls zur Sicherheitsverwaltung zählt, offensichtlich unrichtig).1. Zunächst wird schon die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geteilt, wonach die Sicherheitsverwaltung im Sinne des Paragraph 2, SPG (oder auch nur die Sicherheitspolizei im Sinne des Paragraph 3, leg.cit.) gesamthaft – und nicht etwa je nach betreffendem Gesetz – in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte falle (ersteres ist schon in Bezug auf die Fremdenpolizei, welche ja ebenfalls zur Sicherheitsverwaltung zählt, offensichtlich unrichtig). Zudem sah das Bankwesengesetz in der ab Einrichtung der Verwaltungsgerichte geltenden Fassung ausdrücklich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Maßnahmen gemäß § 41 dieses Gesetzes vor. Das Bundesverwaltungsgericht argumentiert immerhin (und in diesem Punkt zutreffend!) in seiner eigenen Begründung, es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber von der verfassungsmäßigen Zuständigkeitsverteilung hätte abweichen wollen, und zwar weder mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – BMF (BGBl. I Nr. 70/2013), noch mit dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz BGBl. I Nr. 118/2016. In seiner Begründung geht es aber nicht auf die Frage ein, warum dann das Gesetz (§ 41 Abs. 3 BWG) zwischen den beiden relevanten Zeitpunkten des Inkrafttretens (also vom 01.01.2014 bis 31.12.2016) ausdrücklich auf das Bundesverwaltungsgericht verwiesen hat. Zudem sah das Bankwesengesetz in der ab Einrichtung der Verwaltungsgerichte geltenden Fassung ausdrücklich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Maßnahmen gemäß Paragraph 41, dieses Gesetzes vor. Das Bundesverwaltungsgericht argumentiert immerhin (und in diesem Punkt zutreffend!) in seiner eigenen Begründung, es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber von der verfassungsmäßigen Zuständigkeitsverteilung hätte abweichen wollen, und zwar weder mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – BMF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,), noch mit dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,. In seiner Begründung geht es aber nicht auf die Frage ein, warum dann das Gesetz (Paragraph 41, Absatz 3, BWG) zwischen den beiden relevanten Zeitpunkten des Inkrafttretens (also vom 01.01.2014 bis 31.12.2016) ausdrücklich auf das Bundesverwaltungsgericht verwiesen hat. Wenn das FM-GwG keine Zuständigkeitsänderung bezweckt, so muss auch weiterhin das Bundesverwaltungsgericht zuständig sein. Die Rechtslage hat sich nämlich nur insofern mit 01.01.2017 geändert, als wesentliche Teile des § 41 BWG herausgelöst und in ein eigenes Geldwäschegesetz überführt worden sind, auf welches § 41 BWG jedoch weiterhin verweist. Aus dieser – aus europarechtlichen bzw. -politischen Erwägungen durchgeführten – Herauslösung von Teilen der Gesetzesmaterie in ein gesondertes Gesetz kann nicht auf eine Änderung der Zuständigkeiten geschlossen werden. Bei der geänderten Wortwahl („zuständiges Verwaltungsgericht“ im FM-GwG statt bisher „Bundesverwaltungsgericht“) handelt es sich vielmehr um eine ausschließlich legistisch motivierte Vereinheitlichung: In Gesetzen, die auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit verweisen, soll grundsätzlich kein konkreter Gerichtstyp mehr genannt werden, da die Zuständigkeitsverteilung ohnehin bereits in der Bundesverfassung festgelegt ist.Wenn das FM-GwG keine Zuständigkeitsänderung bezweckt, so muss auch weiterhin das Bundesverwaltungsgericht zuständig sein. Die Rechtslage hat sich nämlich nur insofern mit 01.01.2017 geändert, als wesentliche Teile des Paragraph 41, BWG herausgelöst und in ein eigenes Geldwäschegesetz überführt worden sind, auf welches Paragraph 41, BWG jedoch weiterhin verweist. Aus dieser – aus europarechtlichen bzw. -politischen Erwägungen durchgeführten – Herauslösung von Teilen der Gesetzesmaterie in ein gesondertes Gesetz kann nicht auf eine Änderung der Zuständigkeiten geschlossen werden. Bei der geänderten Wortwahl („zuständiges Verwaltungsgericht“ im FM-GwG statt bisher „Bundesverwaltungsgericht“) handelt es sich vielmehr um eine ausschließlich legistisch motivierte Vereinheitlichung: In Gesetzen, die auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit verweisen, soll grundsätzlich kein konkreter Gerichtstyp mehr genannt werden, da die Zuständigkeitsverteilung ohnehin bereits in der Bundesverfassung festgelegt ist. Da das Bankwesengesetz in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist, besteht auch kein Grund zur Annahme, dass die bisherige ausdrückliche Erwähnung des Bundesverwaltungsgerichts in § 41 Abs. 3 BWG verfassungswidrig gewesen sein sollte. Dies ungeachtet dessen, dass diese einzelne Bestimmung materiell der Sicherheitspolizei zugehören mag und sich zusätzlich auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG stützen kann. Da das Bankwesengesetz in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist, besteht auch kein Grund zur Annahme, dass die bisherige ausdrückliche Erwähnung des Bundesverwaltungsgerichts in Paragraph 41, Absatz 3, BWG verfassungswidrig gewesen sein sollte. Dies ungeachtet dessen, dass diese einzelne Bestimmung materiell der Sicherheitspolizei zugehören mag und sich zusätzlich auf den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG stützen kann. 2. Sollte entgegen den obigen Ausführungen und den eigenen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts durch die Herauslösung der betreffenden Bestimmung in das FM-GwG doch eine Zuständigkeitsänderung bezweckt und eingetreten sein, so hätte die Zuständigkeit für die verfahrensgegenständliche Transaktionssperre aber am Zeitpunkt der Durchführung dieses Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzuknüpfen; die diesbezüglich abweichende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts ist verfehlt. Bei dem vergleichbaren Kompetenzübergang nach der Aufhebung von Teilen des § 106 StPO durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.06.2015, G233/2014, G5/2015, hatte das Höchstgericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.07.2016 gesetzt, um eine allfällige Neuordnung der Gerichtszuständigkeiten durchzuführen; bis zu diesem Zeitpunkt sollten weiterhin die ordentlichen Gerichte für Einsprüche gegen Akte unmittelbarer kriminalpolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt zuständig sein. Aufgrund der Untätigkeit des Gesetzgebers waren und sind seit 01.08.2016 wiederum die Verwaltungsgerichte für Beschwerden gegen solche kriminalpolizeilichen Akte zuständig. In diesen Fällen wurde allein das Abstellen auf den Zeitpunkt des Aktes unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt für sachgerecht erachtet, sodass ungeachtet der Beschwerdeeinbringung oder des Fristenlaufs für Akte, die bis 31.07.2016, 24:00 Uhr stattgefunden haben, das jeweilige Strafgericht, für Akte ab 01.08.2016, 0:00 Uhr das jeweilige Verwaltungsgericht zuständig war. 2. Sollte entgegen den obigen Ausführungen und den eigenen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts durch die Herauslösung der betreffenden Bestimmung in das FM-GwG doch eine Zuständigkeitsänderung bezweckt und eingetreten sein, so hätte die Zuständigkeit für die verfahrensgegenständliche Transaktionssperre aber am Zeitpunkt der Durchführung dieses Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzuknüpfen; die diesbezüglich abweichende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts ist verfehlt. Bei dem vergleichbaren Kompetenzübergang nach der Aufhebung von Teilen des Paragraph 106, StPO durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.06.2015, G233/2014, G5/2015, hatte das Höchstgericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.07.2016 gesetzt, um eine allfällige Neuordnung der Gerichtszuständigkeiten durchzuführen; bis zu diesem Zeitpunkt sollten weiterhin die ordentlichen Gerichte für Einsprüche gegen Akte unmittelbarer kriminalpolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt zuständig sein. Aufgrund der Untätigkeit des Gesetzgebers waren und sind seit 01.08.2016 wiederum die Verwaltungsgerichte für Beschwerden gegen solche kriminalpolizeilichen Akte zuständig. In diesen Fällen wurde allein das Abstellen auf den Zeitpunkt des Aktes unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt für sachgerecht erachtet, sodass ungeachtet der Beschwerdeeinbringung oder des Fristenlaufs für Akte, die bis 31.07.2016, 24:00 Uhr stattgefunden haben, das jeweilige Strafgericht, für Akte ab 01.08.2016, 0:00 Uhr das jeweilige Verwaltungsgericht zuständig war. Weder der Zeitpunkt der tatsächlichen, noch jener der letztmöglichen Beschwerdeeinbringung stellen nämlich ein ausreichend sachliches Kriterium für eine Zuständigkeitsänderung dar, sondern nur der Zeitpunkt des maßgeblichen Aktes selbst. Würde auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung abgestellt, so läge es in der Hand des Einbringers, die Zuständigkeit zu wählen; zöge man den Ablauf der Beschwerdefrist heran, so wäre bei Einbringung vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes bis zum fraglichen Zeitpunkt dennoch ausschließlich eine Entscheidung durch das bis dahin zuständige Gericht zulässig (zumal ja das alte Gesetz noch gilt). Dieses könnte sich allerdings aussuchen, ob es nicht lieber den Zuständigkeitswechsel abwartet. Weil beides mit dem Grundrecht nach Art. 83 Abs. 2 B-VG unvereinbar wäre, würde dem Gesetz damit ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt. Weder der Zeitpunkt der tatsächlichen, noch jener der letztmöglichen Beschwerdeeinbringung stellen nämlich ein ausreichend sachliches Kriterium für eine Zuständigkeitsänderung dar, sondern nur der Zeitpunkt des maßgeblichen Aktes selbst. Würde auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung abgestellt, so läge es in der Hand des Einbringers, die Zuständigkeit zu wählen; zöge man den Ablauf der Beschwerdefrist heran, so wäre bei Einbringung vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes bis zum fraglichen Zeitpunkt dennoch ausschließlich eine Entscheidung durch das bis dahin zuständige Gericht zulässig (zumal ja das alte Gesetz noch gilt). Dieses könnte sich allerdings aussuchen, ob es nicht lieber den Zuständigkeitswechsel abwartet. Weil beides mit dem Grundrecht nach Artikel 83, Absatz 2, B-VG unvereinbar wäre, würde dem Gesetz damit ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt. Da die Beschwerde bis 31.12.2016 nach ausdrücklichem Gesetzeswortlaut an das Bundesverwaltungsgericht zu richten war und dieses Gericht seither nicht etwa untergegangen oder aufgelöst worden ist, hätte es somit – falls man überhaupt von einer Zuständigkeitsänderung ausgehen müsste, vgl. oben Punkt II.1 – auch dann weiterhin über die vor deren Inkrafttreten durchgeführten Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu entscheiden.Da die Beschwerde bis 31.12.2016 nach ausdrücklichem Gesetzeswortlaut an das Bundesverwaltungsgericht zu richten war und dieses Gericht seither nicht etwa untergegangen oder aufgelöst worden ist, hätte es somit – falls man überhaupt von einer Zuständigkeitsänderung ausgehen müsste, vergleiche oben Punkt römisch zwei.1 – auch dann weiterhin über die vor deren Inkrafttreten durchgeführten Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu entscheiden. 3. Die Transaktion wurde durch die belangte Behörde am 21.12.2016 verhindert und die Beschwerdeführerin darüber noch am selben Tage verständigt. Die sechswöchige Beschwerdefrist ist daher bereits mit 1.02.2017 abgelaufen. Zwar sind die Tage des Postenlaufes nicht in die Beschwerdefrist einzurechnen. Ist jedoch die Beschwerde bei einer unzuständigen Stelle eingebracht worden, wie im vorliegenden Fall beim Bundesministerium für Inneres, so hat diese sie gemäß § 6 AVG ohne unnötigen Aufschub, jedoch auf Gefahr des Einschreiters, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Zwar sind die Tage des Postenlaufes nicht in die Beschwerdefrist einzurechnen. Ist jedoch die Beschwerde bei einer unzuständigen Stelle eingebracht worden, wie im vorliegenden Fall beim Bundesministerium für Inneres, so hat diese sie gemäß Paragraph 6, AVG ohne unnötigen Aufschub, jedoch auf Gefahr des Einschreiters, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Das Bundesministerium für Inneres hat die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, welches auch nach Meinung des Verwaltungsgerichts Wien für die Behandlung dieser Beschwerde zuständig ist. Die nachfolgende Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht – welches sich selbst für unzuständig hält – wurde jedoch so veranlasst, dass die Beschwerde erst mit 10.02.2017, somit nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist, beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt ist. Sie erweist sich daher – abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht Wien sich, wie oben ausgeführt, aus zweierlei Gründen für unzuständig hält – jedenfalls als verspätet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Es handelt sich um einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen zwei Verwaltungsgerichten, für den ohnehin der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist. Da es zu den aufgeworfenen Rechtsfragen im gegebenen Zusammenhang noch keine Judikatur gibt, war außerdem die Revision zuzulassen. römisch drei. Es handelt sich um einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen zwei Verwaltungsgerichten, für den ohnehin der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist. Da es zu den aufgeworfenen Rechtsfragen im gegebenen Zusammenhang noch keine Judikatur gibt, war außerdem die Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.102.013.2194.2017