RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlVGW-101/050/9093/2016/E TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der Frau Dr. X., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Schreiben der Ärztekammer für Wien, vom
- Juni 2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- November 2016 Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der Frau Dr. römisch zehn., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Schreiben der Ärztekammer für Wien, vom
- Juni 2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- November 2016 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe An die nunmehrige Beschwerdeführerin erging seitens der Ärztekammer für Wien ein Schreiben datiert mit
- Juni 2015 mit folgendem Inhalt: „Änderung der Satzung der Ärztekammer für Wien Sehr geehrte Frau Dr. X.!Sehr geehrte Frau Dr. römisch zehn.! Mit Beschluss der Vollversammlung vom
- Juni 2015, kundgemacht am
- Juni 2015 wurde die Satzung der Ärztekammer für Wien unter anderem dahingehend geändert, dass jene Bestimmungen entfernt wurden, die die Funktion eines/einer von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin vorsehen. Die relevanten Bestimmungen sind gemäß § 195a Absatz 3 ÄrzteG 1998 mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet, sohin mit
- Juni 2015 in Kraft getreten.Die relevanten Bestimmungen sind gemäß Paragraph 195 a, Absatz 3 ÄrzteG 1998 mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet, sohin mit
- Juni 2015 in Kraft getreten. Da somit ab dem
- Juni 2015 die Funktion der von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidentin nicht mehr besteht, können Sie diese Funktion daher nicht weiter ausüben. Infolgedessen erfolgt auch eine Einstellung der Auszahlung der Funktionsgebühren gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage A 1 Zif. 2 der Diäten- und Reisegebührenordnung der Ärztekammer für Wien.Infolgedessen erfolgt auch eine Einstellung der Auszahlung der Funktionsgebühren gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Anlage A 1 Zif. 2 der Diäten- und Reisegebührenordnung der Ärztekammer für Wien. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift) ao. Univ. Prof. Dr. T. S. Präsident“ Dagegen richtete sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter ausführte, dass in der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am
- Juni 2015 die Satzung der Ärztekammer für Wien dergestalt geändert wurde, dass das Amt eines weiteren Vizepräsidenten/ einer weiteren Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien abgeschafft wurde. In dieses Amt war die Beschwerdeführerin von der konstituierenden Vollversammlung der Ärztekammer für Wien im Jahr 2012 gewählt worden.Dagegen richtete sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter ausführte, dass in der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am ,
- Juni 2015 die Satzung der Ärztekammer für Wien dergestalt geändert wurde, dass das Amt eines weiteren Vizepräsidenten/ einer weiteren Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien abgeschafft wurde. In dieses Amt war die Beschwerdeführerin von der konstituierenden Vollversammlung der Ärztekammer für Wien im Jahr 2012 gewählt worden. Die Satzungsänderung sei am nächsten Tag im Internet kundgemacht und der Einschreiterin in weiterer Folge das Schreiben vom
- Juni 2015 geschickt worden. Es sei unrichtig, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien ist. Dies wurde damit begründet, dass das Amt eines weiteren Vizepräsidenten/ einer weiteren Vizepräsidentin in der laufenden Funktionsperiode nicht abgeschafft werden könne. Die Wahl in diese Funktion sei für die gesamte Funktionsperiode erfolgt. Eine Abwahl eines gewählten weiteren Vizepräsidenten/ einer gewählten weiteren Vizepräsidentin, wie die Beschwerdeführerin, könnte nur durch ein im Ärztegesetz vorgesehenes allfälliges Misstrauensvotum erfolgen, welches nicht erfolgt sei. Die Regelungen über das Misstrauensvotum könnten nicht dadurch umgangen werden, dass die „Funktion“ abgeschafft werde. Ein derartiges wohl vorliegendes Umgehen von gesetzlichen Bestimmungen sei als rechtsmissbräuchlich anzusehen und damit unwirksam. Selbst wenn man die Satzungsänderung als rechtswirksam zustande gekommen ansehe, könnte die Satzungsänderung erst in der nächsten Funktionsperiode wirken. Die Satzungsänderung sei auch formal unwirksam, weil sie in der Tagesordnung entgegen den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung, nicht angekündigt worden war, sondern mehr oder weniger überfallsartig erfolgte, ohne dass alle Vollversammlungsmitglieder die Tragweite dieses Beschlusses erkennen konnten. Die meisten Teilnehmer hätten die Vollversammlung zu diesem Zeitpunkt auch bereits verlassen gehabt. Somit sei die Satzungsänderung gesetzwidrig zustande gekommen und demnach unwirksam. Die Beschwerdeführerin sei daher nach wie vor als Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien anzusehen. Sollte das Schreiben vom
- Juni 2015 tatsächlich als Bescheid zu qualifizieren sein, so wäre dessen Inhalt rechtswidrig und daher ersatzlos zu beheben. Das erkennende Gericht wies mit Beschluss vom
- September 2015 die Beschwerde als unzulässig zurück. Dies mit der Begründung, dass es sich bei dem Schreiben vom
- Juni 2015 nicht um einen Bescheid handle. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser gab der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis am
- Juni 2016 zur Zl. E 2263/2015-11, V 149/2015-11 Recht und hob den Beschluss des erkennenden Gerichtes wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf.Das erkennende Gericht wies mit Beschluss vom
- September 2015 die Beschwerde als unzulässig zurück. Dies mit der Begründung, dass es sich bei dem Schreiben vom
- Juni 2015 nicht um einen Bescheid handle. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser gab der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis am
- Juni 2016 zur , Zl. E 2263/2015-11, römisch fünf 149/2015-11 Recht und hob den Beschluss des erkennenden Gerichtes wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf. Dies vor allem mit der Begründung, dass das Schreiben der Ärztekammer für Wien als Bescheid zu qualifizieren sei, da es von einer Verwaltungsbehörde gegenüber einer individuell bestimmten Person erlassen wurde und eine konkrete Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ geregelt hat. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Funktionsverlust bereits ex lege eingetreten sei, enthalte das „Schreiben des Präsidenten“ doch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Funktion zu einem bestimmten Zeitpunkt verloren hat. Im Übrigen sei der Eingriff in die subjektive Rechtssphäre jedenfalls insofern erfolgt, als dass die Funktionsgebühren eingestellt wurden. In einem obiter dictum hinsichtlich einer möglichen amtswegigen Antragstellung auf Prüfung der entsprechenden Satzungsbestimmung führte der Verfassungsgerichtshof wörtlich aus wie folgt: „Wenngleich über diese Bedenken im vorliegenden Verfahren nicht abzusprechen ist, ist dennoch herauszustellen, dass der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Bestimmungen hegt, aufgrund derer ein gesetzlich lediglich fakultativ vorgesehenes Organ eines (Selbst-) Verwaltungskörpers in einem rechtmäßigen Normerzeugungsverfahren auch innerhalb der Funktionsperiode des gewählten Organes wieder abgeschafft wird.“ Aufgrund dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist das erkennende Gericht gehalten, über die Beschwerde in der Sache abzusprechen. In Gefolge der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gab die Beschwerdeführerin einen Vertreterwechsel bekannt. Die nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin gaben mit Schriftsatz vom
- August 2016 im fortgesetzten Verfahren eine Stellungnahme dahingehend ab, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2012 von der Vollversammlung der Ärztekammer Wien zur zusätzlichen Vizepräsidentin der Ärztekammer Wien mit Funktionsperiode bis Mai 2017 gewählt worden sei. Die Funktion der zusätzlichen Vizepräsidentin der Ärztekammer Wien sei gemäß § 73 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 in der zum Zeitpunkt der Wahl gültigen Satzung der Ärztekammer Wien vorgesehen gewesen. Dies war die Satzung in der Fassung vom
- Mai
- Am
- Juni 2015 habe die ordentliche Frühjahrsvollversammlung der Ärztekammer für Wien stattgefunden. In der Einladung zu dieser vom
- Juni 2015 sei unter Punkt 8) eine Satzungsänderung angekündigt worden, jedoch mit dem Hinweis, dass der Text der Satzungsänderung noch nicht vorliege („Beilage 8 wird nachgereicht“). Hintergrund der Satzungsänderung sei eine Änderung die Spitalärzte betreffend gewesen. In der Sitzung vom
- Juni 2015 sei nach 7 ½ Stunden Sitzung und nachdem schon viele Kammerräte die Sitzung verlassen hätten, ohne vorherige Ankündigung und ohne entsprechende Ergänzung der Tagesordnung die Satzung der Ärztekammer für Wien dahingehend geändert worden, dass das Amt der zusätzlichen Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien abgeschafft wurde. Die Satzungsänderung sei am nächsten Tag, dem
- Juni 2015 veröffentlicht worden und mit
- Juni 2015 in Kraft getreten. Dieser Umstand sei mit E-Mail des Präsidenten der Ärztekammer für Wien am
- Juni 2015 allen Ärzten und Ärztinnen Wiens bekanntgegeben worden. Aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin bei der Magistratsabteilung 40 als Aufsichtsbehörde sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Juni 2015 von dieser mitgeteilt worden, dass unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom
- März 2015, W-III/2014 ihr Mandat als gewählte Vizepräsidentin für die gewählte Dauer aufrecht bleibe. Dies wurde ausführlich begründet. Am
- August 2015 hingegen erreichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Magistratsabteilung 40 mit einer anderen Rechtsauffassung, nämlich dass es nach Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Handlungsbedarf für weitere aufsichtsbehördliche Schritte gebe. Es könne nämlich aus Sicht der Aufsichtsbehörde die Funktion einer zusätzlichen Vizepräsidentin auch vorzeitig, das heißt auch vor Ablauf einer Legislaturperiode wieder abgeschafft werden.In Gefolge der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gab die Beschwerdeführerin einen Vertreterwechsel bekannt. Die nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin gaben mit Schriftsatz vom ,
- August 2016 im fortgesetzten Verfahren eine Stellungnahme dahingehend ab, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2012 von der Vollversammlung der Ärztekammer Wien zur zusätzlichen Vizepräsidentin der Ärztekammer Wien mit Funktionsperiode bis Mai 2017 gewählt worden sei. Die Funktion der zusätzlichen Vizepräsidentin der Ärztekammer Wien sei gemäß Paragraph 73, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 in der zum Zeitpunkt der Wahl gültigen Satzung der Ärztekammer Wien vorgesehen gewesen. Dies war die Satzung in der Fassung vom
- Mai
- Am
- Juni 2015 habe die ordentliche Frühjahrsvollversammlung der Ärztekammer für Wien stattgefunden. In der Einladung zu dieser vom
- Juni 2015 sei unter Punkt 8) eine Satzungsänderung angekündigt worden, jedoch mit dem Hinweis, dass der Text der Satzungsänderung noch nicht vorliege („Beilage 8 wird nachgereicht“). Hintergrund der Satzungsänderung sei eine Änderung die Spitalärzte betreffend gewesen. In der Sitzung vom
- Juni 2015 sei nach 7 ½ Stunden Sitzung und nachdem schon viele Kammerräte die Sitzung verlassen hätten, ohne vorherige Ankündigung und ohne entsprechende Ergänzung der Tagesordnung die Satzung der Ärztekammer für Wien dahingehend geändert worden, dass das Amt der zusätzlichen Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien abgeschafft wurde. Die Satzungsänderung sei am nächsten Tag, dem
- Juni 2015 veröffentlicht worden und mit
- Juni 2015 in Kraft getreten. Dieser Umstand sei mit E-Mail des Präsidenten der Ärztekammer für Wien am
- Juni 2015 allen Ärzten und Ärztinnen Wiens bekanntgegeben worden. Aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin bei der Magistratsabteilung 40 als Aufsichtsbehörde sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Juni 2015 von dieser mitgeteilt worden, dass unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom
- März 2015, W-III/2014 ihr Mandat als gewählte Vizepräsidentin für die gewählte Dauer aufrecht bleibe. Dies wurde ausführlich begründet. Am
- August 2015 hingegen erreichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Magistratsabteilung 40 mit einer anderen Rechtsauffassung, nämlich dass es nach Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Handlungsbedarf für weitere aufsichtsbehördliche Schritte gebe. Es könne nämlich aus Sicht der Aufsichtsbehörde die Funktion einer zusätzlichen Vizepräsidentin auch vorzeitig, das heißt auch vor Ablauf einer Legislaturperiode wieder abgeschafft werden. Es erging daraufhin der ursprünglich in Beschwerde gezogene Bescheid. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Präsidiums- bzw. den Vorstandsitzungen der Ärztekammer für Wien verweigert. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin nochmals den Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Anregung auf Stellung eines Verordnungsprüfungsantrages hinsichtlich der Satzung. Rechtlich begründet wurden diese Anträge dahingehend, dass es für die Verlustigerklärung eines Mandates ausdrücklich gesetzlicher Regelungen bedürfe, wann und aus welchen Gründen ein Mandat für verlustig erklärt werden kann. Die bloße Satzungsänderung bewirke jedenfalls keinen Funktionsverlust während der laufenden Funktionsperiode. Der vorzeitige Funktionsverlust eines zusätzlichen Vizepräsidenten der Ärztekammer während laufender Funktionsperiode sei im § 83 Abs. 9 Ärztegesetz 1998 und im § 59 Abs. 2 der Ärztekammerwahlordnung 2006 für die Fälle des Vertrauensentzuges durch die Vollversammlung, das Ableben oder des Rücktritts des Vizepräsidenten abschließend geregelt. Ein gesetzlich normierter Erlöschungsgrund für das Mandat der Beschwerdeführerin liege nicht vor. Der Bescheid der belangten Behörde vom
- Juni 2015 weise zahlreiche Mängel auf. Es fehle ein klar erkennbarer Spruch, eine klar erkennbare Begründung und auch die Rechtsmittelbelehrung. Die für die Erlassung von Bescheiden vorgesehenen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen gemäß § 59 AVG seien bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht eingehalten worden, darin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel, welcher zur Aufhebung des Bescheides führen müsse. Die entsprechende Satzungsbestimmung, mit der die Funktion der Beschwerdeführerin abgeschafft wurde, sei gesetzwidrig. Anders als der Mandatsverzicht, das Ableben des Funktionsinhabers oder der Vertrauensentzug durch die Vollversammlung sei die „de facto Abberufung“ wie im vorliegenden Fall weder im Ärztegesetz 1998 noch in der Ärztekammerwahlordnung 2006 geregelt. Aufgrund des Fehlens eines ausdrücklich gesetzlich normierten Löschungsgrundes führe die Änderung der Satzung nicht zur Aberkennung des Mandates als Vizepräsidentin. Überdies sei § 30 Abs. 4 der Geschäftsordnung der Wiener Ärztekammer nicht geändert worden. Die Satzungsänderung sei auch deshalb rechtswidrig, da die Geschäftsordnung der Ärztekammer unverändert den von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidenten als ersten Vizepräsidenten vorsehe. Die Abschaffung der Funktion als von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidenten durch Satzungsänderung sei in der Tagesordnung zur Einladung zur Vollversammlung nicht enthalten gewesen. Laut § 7 Abs. 4 der Geschäftsordnung der Ärztekammer für Wien müsste das Ersuchen um Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte jedoch spätestens am
- Tag vor dem Sitzungstag bis zum Ende der Dienststunden im Kammeramt einlangen. Eine solche Änderung der Tagesordnung sei die Abschaffung der Funktion des weiteren Vizepräsidenten betreffend nicht erfolgt. Die Tagesordnung enthalte unter dem Punkt 8) („Änderung Satzung“) lediglich den Hinweis „Beilage wird nachgereicht“.Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin nochmals den Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Anregung auf Stellung eines Verordnungsprüfungsantrages hinsichtlich der Satzung. Rechtlich begründet wurden diese Anträge dahingehend, dass es für die Verlustigerklärung eines Mandates ausdrücklich gesetzlicher Regelungen bedürfe, wann und aus welchen Gründen ein Mandat für verlustig erklärt werden kann. Die bloße Satzungsänderung bewirke jedenfalls keinen Funktionsverlust während der laufenden Funktionsperiode. Der vorzeitige Funktionsverlust eines zusätzlichen Vizepräsidenten der Ärztekammer während laufender Funktionsperiode sei im , Paragraph 83, Absatz 9, Ärztegesetz 1998 und im Paragraph 59, Absatz 2, der Ärztekammerwahlordnung 2006 für die Fälle des Vertrauensentzuges durch die Vollversammlung, das Ableben oder des Rücktritts des Vizepräsidenten abschließend geregelt. Ein gesetzlich normierter Erlöschungsgrund für das Mandat der Beschwerdeführerin liege nicht vor. Der Bescheid der belangten Behörde vom
- Juni 2015 weise zahlreiche Mängel auf. Es fehle ein klar erkennbarer Spruch, eine klar erkennbare Begründung und auch die Rechtsmittelbelehrung. Die für die Erlassung von Bescheiden vorgesehenen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen gemäß , Paragraph 59, AVG seien bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht eingehalten worden, darin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel, welcher zur Aufhebung des Bescheides führen müsse. Die entsprechende Satzungsbestimmung, mit der die Funktion der Beschwerdeführerin abgeschafft wurde, sei gesetzwidrig. Anders als der Mandatsverzicht, das Ableben des Funktionsinhabers oder der Vertrauensentzug durch die Vollversammlung sei die „de facto Abberufung“ wie im vorliegenden Fall weder im Ärztegesetz 1998 noch in der Ärztekammerwahlordnung 2006 geregelt. Aufgrund des Fehlens eines ausdrücklich gesetzlich normierten Löschungsgrundes führe die Änderung der Satzung nicht zur Aberkennung des Mandates als Vizepräsidentin. Überdies sei Paragraph 30, Absatz 4, der Geschäftsordnung der Wiener Ärztekammer nicht geändert worden. Die Satzungsänderung sei auch deshalb rechtswidrig, da die Geschäftsordnung der Ärztekammer unverändert den von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidenten als ersten Vizepräsidenten vorsehe. Die Abschaffung der Funktion als von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidenten durch Satzungsänderung sei in der Tagesordnung zur Einladung zur Vollversammlung nicht enthalten gewesen. Laut Paragraph 7, Absatz 4, der Geschäftsordnung der Ärztekammer für Wien müsste das Ersuchen um Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte jedoch spätestens am
- Tag vor dem Sitzungstag bis zum Ende der Dienststunden im Kammeramt einlangen. Eine solche Änderung der Tagesordnung sei die Abschaffung der Funktion des weiteren Vizepräsidenten betreffend nicht erfolgt. Die Tagesordnung enthalte unter dem Punkt 8) („Änderung Satzung“) lediglich den Hinweis „Beilage wird nachgereicht“. Dieser Stellungnahme waren mehrere Beilagen angeschlossen, nämlich die Satzungsänderung vom
- Mai 2012, das Schreiben vom
- Mai 2012, mit dem die Beschwerdeführerin von der Bestellung als Vizepräsidentin und Mitglied des Niederlassungsausschusses informiert wurde, die Einladung zur ordentlichen Frühjahrsvollversammlung vom
- Juni 2015, die Änderung der Satzung vom
- Juni 2015, die Satzung der Ärztekammer für Wien gültig ab dem
- Juni 2015, das E-Mail des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom
- Juni 2015, das Schreiben der Magistratsabteilung 40 vom
- Juni 2015 an die Beschwerdeführerin sowie das Schreiben der Magistratsabteilung 40 vom
- Juni 2015 an die Ärztekammer für Wien, der in Beschwerde gezogene Bescheid, das Schreiben der Magistratsabteilung 40 vom
- August 2015 an die Ärztekammer für Wien sowie die Geschäftsordnung der Ärztekammer für Wien Stand
- Juli 2014 und das E-Mail der Ärztekammer für Wien vom
- November 2015 mit dem die Beschwerdeführerin zur aliquoten Rückzahlung der Funktionsgebühr/Auslagenersatz Juni 2015 aufgefordert wurde.Dieser Stellungnahme waren mehrere Beilagen angeschlossen, nämlich die Satzungsänderung vom
- Mai 2012, das Schreiben vom
- Mai 2012, mit dem die Beschwerdeführerin von der Bestellung als Vizepräsidentin und Mitglied des Niederlassungsausschusses informiert wurde, die Einladung zur ordentlichen Frühjahrsvollversammlung vom
- Juni 2015, die Änderung der Satzung vom ,
- Juni 2015, die Satzung der Ärztekammer für Wien gültig ab dem
- Juni 2015, das E-Mail des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom
- Juni 2015, das Schreiben der Magistratsabteilung 40 vom
- Juni 2015 an die Beschwerdeführerin sowie das Schreiben der Magistratsabteilung 40 vom ,
- Juni 2015 an die Ärztekammer für Wien, der in Beschwerde gezogene Bescheid, das Schreiben der Magistratsabteilung 40 vom
- August 2015 an die Ärztekammer für Wien sowie die Geschäftsordnung der Ärztekammer für Wien Stand
- Juli 2014 und das E-Mail der Ärztekammer für Wien vom
- November 2015 mit dem die Beschwerdeführerin zur aliquoten Rückzahlung der Funktionsgebühr/Auslagenersatz Juni 2015 aufgefordert wurde. Seitens der Ärztekammer für Wien erging durch deren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom
- Oktober 2016 eine Replik in der eingangs festgehalten wurde, dass das Schreiben der Ärztekammer für Wien vom
- Juni 2015, das der Verfassungsgerichtshof als Bescheid qualifiziert, nicht ein Bescheid wegen Abberufung als Vizepräsidentin sei, sondern vielmehr lediglich die Bezugnahme auf die Satzungsänderung enthalte und somit hinsichtlich der Beschwerdeführerin (nur) feststellenden Inhalt habe. Es sei also kein ein Rechtsverhältnis gestaltender sondern vielmehr ein Feststellungsbescheid über eine die Beschwerdeführerin betreffende Satzungsänderung. Diesem Bescheid und dem Beschluss der Vollversammlung zur Satzungsänderung sei kein behördliches Verfahren vorausgegangen (auch der Verfassungsgerichtshof verweise in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2016 darauf, dass der Funktionsverlust bereits ex lege eingetreten ist). Mit Beginn der zur Zeit laufenden Funktionsperiode am
- Mai 2012 sei bei der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien eine Satzungsänderung bezüglich eines von der Vollversammlung zu wählenden zusätzlichen Vizepräsidenten beschlossen worden. Zuvor habe es einen solchen nicht gegeben. Die am
- Mai 2012 ergangene Satzungsänderung sei ohne Bezug auf eine/ die Funktionsperiode und ohne Bezug auf eine Jahresfrist beschlossen worden. In der außerordentlichen Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom
- Mai 2012 sei dann die Wahl der Beschwerdeführerin zur ersten Vizepräsidentin gemäß § 73 Abs. 2 Ärztegesetz erfolgt, ebenfalls ohne Bezugnahme auf die Funktionsperiode bzw. deren zeitlichen Ablauf mit Mai 2017.Seitens der Ärztekammer für Wien erging durch deren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom
- Oktober 2016 eine Replik in der eingangs festgehalten wurde, dass das Schreiben der Ärztekammer für Wien vom ,
- Juni 2015, das der Verfassungsgerichtshof als Bescheid qualifiziert, nicht ein Bescheid wegen Abberufung als Vizepräsidentin sei, sondern vielmehr lediglich die Bezugnahme auf die Satzungsänderung enthalte und somit hinsichtlich der Beschwerdeführerin (nur) feststellenden Inhalt habe. Es sei also kein ein Rechtsverhältnis gestaltender sondern vielmehr ein Feststellungsbescheid über eine die Beschwerdeführerin betreffende Satzungsänderung. Diesem Bescheid und dem Beschluss der Vollversammlung zur Satzungsänderung sei kein behördliches Verfahren vorausgegangen (auch der Verfassungsgerichtshof verweise in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2016 darauf, dass der Funktionsverlust bereits ex lege eingetreten ist). Mit Beginn der zur Zeit laufenden Funktionsperiode am
- Mai 2012 sei bei der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien eine Satzungsänderung bezüglich eines von der Vollversammlung zu wählenden zusätzlichen Vizepräsidenten beschlossen worden. Zuvor habe es einen solchen nicht gegeben. Die am
- Mai 2012 ergangene Satzungsänderung sei ohne Bezug auf eine/ die Funktionsperiode und ohne Bezug auf eine Jahresfrist beschlossen worden. In der außerordentlichen Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom
- Mai 2012 sei dann die Wahl der Beschwerdeführerin zur ersten Vizepräsidentin gemäß Paragraph 73, Absatz 2, Ärztegesetz erfolgt, ebenfalls ohne Bezugnahme auf die Funktionsperiode bzw. deren zeitlichen Ablauf mit Mai
- In der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom
- Juni 2015 sei wiederum mit Satzungsänderung die Streichung der Funktion des zusätzlichen Vizepräsidenten aus der Satzung der Ärztekammer als ein contrarius actus zur Beschlussfassung der konstituierenden Vollversammlung erfolgt. Im Rahmen dieser Vollversammlung seien umfangreiche Satzungsergänzungen bzw. Änderungen beschlossen worden, nicht nur eine Satzungsänderung, wie in der Stellungnahme behauptet. Die rechtzeitig ausgesendete Tagesordnung zur Vollversammlung habe in Punkt 8) die Änderung der Satzung enthalten. Während der umfangreichen Diskussion zu diesem Tagesordnungspunkt sei der Antrag auf Streichung des zusätzlichen Vizepräsidenten aus der Satzung gestellt worden; eine dem § 8 Abs. 1 lit. a Z 3 und Abs. 2 der Geschäftsordnung der Ärztekammer für Wien vom
- Juli 2014, entsprechende Vorgangsweise. Es sei in der Vollversammlung vom Kammeramtsdirektor ausgeführt worden, dass die Änderung am Tage nach der Kundmachung in Kraft treten würde und dies üblicherweise routinemäßig am Tag nach der Vollversammlung erfolge. Diese Satzungsänderung führe dazu, dass die Beschwerdeführerin das Amt nicht mehr innehaben könne, da man kein Amt ausüben könne, das rechtlich nicht mehr vorgesehen ist.In der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom
- Juni 2015 sei wiederum mit Satzungsänderung die Streichung der Funktion des zusätzlichen Vizepräsidenten aus der Satzung der Ärztekammer als ein contrarius actus zur Beschlussfassung der konstituierenden Vollversammlung erfolgt. Im Rahmen dieser Vollversammlung seien umfangreiche Satzungsergänzungen bzw. Änderungen beschlossen worden, nicht nur eine Satzungsänderung, wie in der Stellungnahme behauptet. Die rechtzeitig ausgesendete Tagesordnung zur Vollversammlung habe in Punkt 8) die Änderung der Satzung enthalten. Während der umfangreichen Diskussion zu diesem Tagesordnungspunkt sei der Antrag auf Streichung des zusätzlichen Vizepräsidenten aus der Satzung gestellt worden; eine dem Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3 und Absatz 2, der Geschäftsordnung der Ärztekammer für Wien vom
- Juli 2014, entsprechende Vorgangsweise. Es sei in der Vollversammlung vom Kammeramtsdirektor ausgeführt worden, dass die Änderung am Tage nach der Kundmachung in Kraft treten würde und dies üblicherweise routinemäßig am Tag nach der Vollversammlung erfolge. Diese Satzungsänderung führe dazu, dass die Beschwerdeführerin das Amt nicht mehr innehaben könne, da man kein Amt ausüben könne, das rechtlich nicht mehr vorgesehen ist. Nicht erwähnt werde von der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit vom
- August 2015 an die Wiener Landesregierung, MA 40, in der festgestellt wird, das es aus Sicht des Bundesministeriums zumindest eine vertretbare Rechtsauffassung darstelle, dass, da es sich um eine freiwillige Möglichkeit handelt, die Funktion eines/einer zusätzlichen Vizepräsidenten/Vizepräsidentin auch vorzeitig, also vor Ablauf einer Legislaturperiode, wieder durch einen entsprechenden Beschluss der Vollversammlung abgeschafft werden kann, insbesondere, da die Satzung erst nach Beginn der Legislaturperiode geändert wurde und die dritte Vizepräsidentin somit erst zu einem späteren Zeitpunkt, also nicht am Beginn der Funktionsperiode ihre Funktion begonnen habe. Diese Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit habe die MA 40 zu ihrer abschließenden Rechtsmeinung veranlasst und nicht etwa die Intervention der Ärztekammer für Wien. Das Erkenntnis, auf das die Magistratsabteilung 40 in ihrem ersten Schreiben Bezug genommen hat, könne auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht angewendet werden, als es bei dieser Entscheidung um die Verlusterklärung des Mandates eines Mitgliedes der Vollversammlung wegen rückwirkender Streichung aus der Ärzteliste ging. Eine derartige Vorgangsweise habe die Vollversammlung in ihrem satzungsändernden Beschluss jedoch nicht gewählt. Sie habe nicht den Verlust des der Beschwerdeführerin durch die Ärztekammer für Wien zugekommenes Mandates als Kammerrätin beschlossen, sondern vielmehr die Funktion einer Vizepräsidentin ersatzlos aufgehoben. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin verwechsle die Rechtsbegriffe von Mandat versus Funktion, Eines Mandates verlustig zu werden, bedürfe es spezieller gesetzlicher Grundlagen. Eine Organfunktion hingegen bedürfe ein Wahlvorgang eines gesetzlich oder satzungsgemäß vorgesehenen Organes. Eine solche Funktionsausübung bzw. auch Nichtausübung bedürfe ebenfalls einer rechtlichen Grundlage, die im verfahrensgegenständlichen Fall durch einen gesetzeskonformen Satzungsbeschluss oder dessen Änderung bzw. Aufhebung als contrarius actus gegeben und genüge getan ist. Hinsichtlich der Anregung auf Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof werde ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof in dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Erkenntnis vom
- Juni 2016 davon ausging, dass der Funktionsverlust bereits ex lege eingetreten sei, und zum anderen dass der Gerichtshof keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Bestimmungen hege, aufgrund derer ein gesetzlich fakulativ vorgesehenes Amt auch innerhalb der Funktionsperiode des gewählten Organes wieder abgeschafft wird. Auch der Verweis auf § 125 Abs. 2 Ärztegesetz sei verfehlt, weil es dabei um Funktionen der österreichischen Ärztekammer gehe und nur für diese eine Funktionsperiode in der Dauer von fünf Jahren vorgesehen sei. Eine analoge Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung auch auf die Funktionen einer Landesärztekammer sei unzulässig, weil die Landesärztekammer und die österreichische Ärztekammer unterschiedliche Strukturen hätten sowie verschiedene Aufgaben und Kompetenzen. So sei z.B. in der österreichischen Ärztekammer ein weiterer Vizepräsident obligatorisch, bei der Landesärztekammer jedoch fakultativ. Die Funktion des zusätzlichen Vizepräsidenten gemäß § 73 Abs. 2 Ärztegesetz beruhe für die Ärztekammer für Wien eben nicht auf dem Gesetz, sondern auf Satzungsbeschluss als gesetzliche Kann- Bestimmung, weshalb neben dem Vertrauensentzug als zusätzlicher Endigungsgrund für diese Funktion die jederzeitige Satzungsänderung durch die Vollversammlung hinzukomme.Das Erkenntnis, auf das die Magistratsabteilung 40 in ihrem ersten Schreiben Bezug genommen hat, könne auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht angewendet werden, als es bei dieser Entscheidung um die Verlusterklärung des Mandates eines Mitgliedes der Vollversammlung wegen rückwirkender Streichung aus der Ärzteliste ging. Eine derartige Vorgangsweise habe die Vollversammlung in ihrem satzungsändernden Beschluss jedoch nicht gewählt. Sie habe nicht den Verlust des der Beschwerdeführerin durch die Ärztekammer für Wien zugekommenes Mandates als Kammerrätin beschlossen, sondern vielmehr die Funktion einer Vizepräsidentin ersatzlos aufgehoben. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin verwechsle die Rechtsbegriffe von Mandat versus Funktion, Eines Mandates verlustig zu werden, bedürfe es spezieller gesetzlicher Grundlagen. Eine Organfunktion hingegen bedürfe ein Wahlvorgang eines gesetzlich oder satzungsgemäß vorgesehenen Organes. Eine solche Funktionsausübung bzw. auch Nichtausübung bedürfe ebenfalls einer rechtlichen Grundlage, die im verfahrensgegenständlichen Fall durch einen gesetzeskonformen Satzungsbeschluss oder dessen Änderung bzw. Aufhebung als contrarius actus gegeben und genüge getan ist. Hinsichtlich der Anregung auf Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof werde ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof in dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Erkenntnis vom
- Juni 2016 davon ausging, dass der Funktionsverlust bereits ex lege eingetreten sei, und zum anderen dass der Gerichtshof keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Bestimmungen hege, aufgrund derer ein gesetzlich fakulativ vorgesehenes Amt auch innerhalb der Funktionsperiode des gewählten Organes wieder abgeschafft wird. Auch der Verweis auf Paragraph 125, Absatz 2, Ärztegesetz sei verfehlt, weil es dabei um Funktionen der österreichischen Ärztekammer gehe und nur für diese eine Funktionsperiode in der Dauer von fünf Jahren vorgesehen sei. Eine analoge Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung auch auf die Funktionen einer Landesärztekammer sei unzulässig, weil die Landesärztekammer und die österreichische Ärztekammer unterschiedliche Strukturen hätten sowie verschiedene Aufgaben und Kompetenzen. So sei z.B. in der österreichischen Ärztekammer ein weiterer Vizepräsident obligatorisch, bei der Landesärztekammer jedoch fakultativ. Die Funktion des zusätzlichen Vizepräsidenten gemäß Paragraph 73, Absatz 2, Ärztegesetz beruhe für die Ärztekammer für Wien eben nicht auf dem Gesetz, sondern auf Satzungsbeschluss als gesetzliche Kann- Bestimmung, weshalb neben dem Vertrauensentzug als zusätzlicher Endigungsgrund für diese Funktion die jederzeitige Satzungsänderung durch die Vollversammlung hinzukomme. Die Argumentation hinsichtlich Verfahrensfehler zufolge Mangelhaftigkeit des Bescheides sei verfehlt, hat doch der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass die formalen Mängel des Bescheides unerheblich für dessen Bescheidqualität seien und sohin auch keinen Aufhebungsgrund darstellen können. Der Beschluss der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom
- Juni 2015 sei seinem Inhalt nach keine – eine einzelne Person im Wege eines behördlichen Verwaltungsverfahrens unmittelbar betreffende – Entscheidung sondern eine autonome standespolitische Willensbildung der Vollversammlung im eigenen Wirkungsbereich über eine Satzungsbestimmung. Es handle sich dabei um ein typisches gesetzesergänzendes Verordnungsrecht eines Selbstverwaltungskörpers gemäß Artikel 120b B-VG, wonach Selbstverwaltungskörper das Recht hätten, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Die Vollversammlung habe festgestellt, dass die Installation eines zusätzlichen Vizepräsidenten, den es zuvor in der Ärztekammer für Wien nicht gegeben hat, zu problematischen Situationen geführt hat, weshalb man diese Funktion wieder abgeschafft habe. Wäre es der Vollversammlung bloß um einen Vertrauensentzug der Beschwerdeführerin gegangen, so wäre ein anderer Kammerrat als Kandidat/Kandidatin für die Funktion eines zusätzlichen Vizepräsidenten nominiert und im Zusammenhang mit einer Abstimmung über den Vertrauensentzug zur Wahl vorgeschlagen worden. Darum sei es in der Vollversammlung jedoch nicht gegangen; sie habe diese Funktion als entbehrlich erachtet, dies noch dazu mit einer zweimaligen 2/3-Mehrheit, einmal über den Antrag über eine geheime Abstimmung und nachfolgend in der geheimen Abstimmung über die Streichung der Funktion. Dies, obwohl für diese Beschlussfassung lediglich eine einfache Mehrheit erforderlich gewesen wäre. Vor der Abstimmung seien die Vollversammlungsmitglieder aus juristischer Sicht darauf hingewiesen worden, dass mit einer Aufhebung des zweiten und dritten Satzes des § 7 der Satzung der Ärztekammer für Wien der sofortige Funktionsverlust einhergeht. Im Zuge der Diskussion über den Tagesordnungspunkt 8 sei der Antrag gestellt worden, die Funktion des in der Satzung vorgesehenen zusätzlichen Vizepräsidenten, die sich – wie erwähnt - nicht bewährt hat, ersatzlos zu streichen. Es sei ein routinemäßiger und satzungskonformer Vorgang, dass zu einem Tagesordnungspunkt Anträge gestellt werden. Es habe sich also damit nicht um die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte, sondern um die Antragstellung und Beschlussfassung im Rahmen eines in der Einladung und Tagesordnung zur Vollversammlung angeführten Tagesordnungspunktes gehandelt. Mit der geänderten Satzungsbestimmung sei kein individuelles Rechtsverhältnis der Beschwerdeführerin unmittelbar berührt, sondern eine generelle Norm geändert worden, um wieder eine ausgewogene, den ärztegesetzlichen Kompetenzen und Organfunktionen entsprechende und erforderliche Willensbildung und Vertretung nach außen herzustellen. Dass die Geschäftsordnung der Ärztekammer für Wien in ihrem § 30 Abs. 4 versehentlich nicht mitgeändert wurde, könne keine Derogation des Satzungsbeschlusses der Vollversammlung bewirken, wie die Beschwerde vermeint. Die Geschäftsordnung der Ärztekammer für Wien habe im Vergleich zur Satzung inhaltlich einen anderen und nachrangigen Regelungsgegenstand. Durch den Beschluss der Vollversammlung auf Aufhebung des zweiten und dritten Satzes des § 7 der Satzung sei § 30 Abs. 4 der Geschäftsordnung materiell derogiert worden. Zwischenzeitlich sei überdies in der nächstfolgenden Vollversammlung diese Bestimmung der Geschäftsordnung an die geänderte Satzungsbestimmung angepasst worden. Sohin habe sich die Vollversammlung in einer weiteren Willensbildung und Beschlussfassung gegen einen zusätzlichen Vizepräsidenten ausgesprochen.Die Argumentation hinsichtlich Verfahrensfehler zufolge Mangelhaftigkeit des Bescheides sei verfehlt, hat doch der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass die formalen Mängel des Bescheides unerheblich für dessen Bescheidqualität seien und sohin auch keinen Aufhebungsgrund darstellen können. Der Beschluss der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom
- Juni 2015 sei seinem Inhalt nach keine – eine einzelne Person im Wege eines behördlichen Verwaltungsverfahrens unmittelbar betreffende – Entscheidung sondern eine autonome standespolitische Willensbildung der Vollversammlung im eigenen Wirkungsbereich über eine Satzungsbestimmung. Es handle sich dabei um ein typisches gesetzesergänzendes Verordnungsrecht eines Selbstverwaltungskörpers gemäß Artikel 120b B-VG, wonach Selbstverwaltungskörper das Recht hätten, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Die Vollversammlung habe festgestellt, dass die Installation eines zusätzlichen Vizepräsidenten, den es zuvor in der Ärztekammer für Wien nicht gegeben hat, zu problematischen Situationen geführt hat, weshalb man diese Funktion wieder abgeschafft habe. Wäre es der Vollversammlung bloß um einen Vertrauensentzug der Beschwerdeführerin gegangen, so wäre ein anderer Kammerrat als Kandidat/Kandidatin für die Funktion eines zusätzlichen Vizepräsidenten nominiert und im Zusammenhang mit einer Abstimmung über den Vertrauensentzug zur Wahl vorgeschlagen worden. Darum sei es in der Vollversammlung jedoch nicht gegangen; sie habe diese Funktion als entbehrlich erachtet, dies noch dazu mit einer zweimaligen 2/3-Mehrheit, einmal über den Antrag über eine geheime Abstimmung und nachfolgend in der geheimen Abstimmung über die Streichung der Funktion. Dies, obwohl für diese Beschlussfassung lediglich eine einfache Mehrheit erforderlich gewesen wäre. Vor der Abstimmung seien die Vollversammlungsmitglieder aus juristischer Sicht darauf hingewiesen worden, dass mit einer Aufhebung des zweiten und dritten Satzes des Paragraph 7, der Satzung der Ärztekammer für Wien der sofortige Funktionsverlust einhergeht. Im Zuge der Diskussion über den Tagesordnungspunkt 8 sei der Antrag gestellt worden, die Funktion des in der Satzung vorgesehenen zusätzlichen Vizepräsidenten, die sich – wie erwähnt - nicht bewährt hat, ersatzlos zu streichen. Es sei ein routinemäßiger und satzungskonformer Vorgang, dass zu einem Tagesordnungspunkt Anträge gestellt werden. Es habe sich also damit nicht um die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte, sondern um die Antragstellung und Beschlussfassung im Rahmen eines in der Einladung und Tagesordnung zur Vollversammlung angeführten Tagesordnungspunktes gehandelt. Mit der geänderten Satzungsbestimmung sei kein individuelles Rechtsverhältnis der Beschwerdeführerin unmittelbar berührt, sondern eine generelle Norm geändert worden, um wieder eine ausgewogene, den ärztegesetzlichen Kompetenzen und Organfunktionen entsprechende und erforderliche Willensbildung und Vertretung nach außen herzustellen. Dass die Geschäftsordnung der Ärztekammer für Wien in ihrem Paragraph 30, Absatz 4, versehentlich nicht mitgeändert wurde, könne keine Derogation des Satzungsbeschlusses der Vollversammlung bewirken, wie die Beschwerde vermeint. Die Geschäftsordnung der Ärztekammer für Wien habe im Vergleich zur Satzung inhaltlich einen anderen und nachrangigen Regelungsgegenstand. Durch den Beschluss der Vollversammlung auf Aufhebung des zweiten und dritten Satzes des Paragraph 7, der Satzung sei Paragraph 30, Absatz 4, der Geschäftsordnung materiell derogiert worden. Zwischenzeitlich sei überdies in der nächstfolgenden Vollversammlung diese Bestimmung der Geschäftsordnung an die geänderte Satzungsbestimmung angepasst worden. Sohin habe sich die Vollversammlung in einer weiteren Willensbildung und Beschlussfassung gegen einen zusätzlichen Vizepräsidenten ausgesprochen. Der von der Beschwerdeführerin bekämpfte Satzungsbeschluss vom
- Mai 2015 sei von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien gemäß § 73 Abs. 2 Ärztegesetz in ihrer dem Ärztegesetz entsprechenden kompetenzrechtlichen Wahrnehmung gefasst worden. Sohin könne nicht von einer gesetzwidrigen Satzungsbestimmung/Verordnung über eine, der Vollversammlung gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit gesprochen werden. Der von der Beschwerdeführerin bekämpfte Satzungsbeschluss vom ,
- Mai 2015 sei von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien gemäß , Paragraph 73, Absatz 2, Ärztegesetz in ihrer dem Ärztegesetz entsprechenden kompetenzrechtlichen Wahrnehmung gefasst worden. Sohin könne nicht von einer gesetzwidrigen Satzungsbestimmung/Verordnung über eine, der Vollversammlung gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit gesprochen werden. Es werde daher beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Anregung auf Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der präjudiziellen Verordnung nicht Folge zu geben. Zur Klärung der Sach- und Rechtslage wurde am
- November 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu dieser wurden die Beschwerdeführerin sowie deren rechtsfreundlichen Vertreter und die Ärztekammer für Wien, ebenfalls vertreten, geladen. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin eingangs zu Protokoll, dass sie am
- Juli 2015 an den Kammeramtsdirektor ein Mail gerichtet habe, mit dem sie einen einspruchsfähigen Bescheid hinsichtlich ihrer Funktionsenthebung als Vizepräsidentin verlangte. Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab zu Protokoll wie folgt: „Hinsichtlich der rückverlangten Funktionsgebühren, die mit Email vom 05.11.2015 von der Bf rückgefordert wurden, wurde eine Klage beim LGH f. ZRS, diese wurde jedoch Mangels Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Danach wurde von der Ärztekammer für Wien ein Bescheid hinsichtlich der Rückforderung verlangt, ein solcher wurde jedoch noch nicht erlassen. Es wird auf das Vorbringen im Schriftsatz verwiesen Eine Satzungsänderung kann nicht zur Abberufung einer bereits gewählten Person führen. Es wird vorgebracht, dass das Beschussprotokoll wie es im Akt vorhanden ist unter Beilage A./ nicht vollständig ist, weil den Sitzungsteilnehmern nicht klar gemacht wurde, dass laut Auffassung der belangten Behörde die Satzungsänderung zu einem sofortigen Funktionsverlust führt. Die Änderung der Satzung betreffend der Spitalärzte hatte nichts mit der Abschaffung der Position einer zusätzlichen Vizepräsidentin zu tun, daher wurde die Tagesordnung dazu benützt, anstatt des gesetzlich zulässigen Misstrauensvotums dies überfallsartig unter dem Punkt Satzungsänderung zu behandeln. Diese Satzungsänderung wurde den Teilnehmern im Vorhinein nicht mitgeteilt.“ Der Vertreter der Ärztekammer Wien gab zu Protokoll wie folgt: „Ich verweise dazu auf die Geschäftsordnung aus dem Jahre 2014 und zwar zu Pkt. 21, Inhalt des Protokolls, wonach gemäß Absatz 3 ausschließlich auf Verlangen des Redners seine Ausführungen oder die Ausführungen eines Vorredners zu protokollieren sind, ganz allgemein um das Protokoll sich um ein Beschlussprotokoll handelt. Das Protokoll der Sitzung vom 16.6.2015 wurde in der Sitzung vom Dezember 2015 genehmigt. Weiters verweise ich auf den Paragraph 8, dass es sich bei dem Antrag der im Protokoll vorliegt um einen Antrag im Sinne des Paragraph 8 Abs. 2 Zif. 3 handelt. Daher ist meines Erachtens das Verfahren im Rahmen der Vollversammlung gesetzes-, satzungs- und geschäftsordnungskonform abgeführt worden. „Ich verweise dazu auf die Geschäftsordnung aus dem Jahre 2014 und zwar zu Pkt. 21, Inhalt des Protokolls, wonach gemäß Absatz 3 ausschließlich auf Verlangen des Redners seine Ausführungen oder die Ausführungen eines Vorredners zu protokollieren sind, ganz allgemein um das Protokoll sich um ein Beschlussprotokoll handelt. Das Protokoll der Sitzung vom 16.6.2015 wurde in der Sitzung vom Dezember 2015 genehmigt. Weiters verweise ich auf den Paragraph 8, dass es sich bei dem Antrag der im Protokoll vorliegt um einen Antrag im Sinne des Paragraph 8 Absatz 2, Zif. 3 handelt. Daher ist meines Erachtens das Verfahren im Rahmen der Vollversammlung gesetzes-, satzungs- und geschäftsordnungskonform abgeführt worden. Dazu wird auch auf das Mail des Präsidenten der Wiener Ärztekammer vom 19.6.2015 verwiesen, in dem ausdrücklich auf die Einsparung durch die Abschaffung der Vizepräsidentenstelle verwiesen wird. Wäre es um die Person der Bf gegangen, so wäre wohl eine andere Person zur Wahl gestellt worden. Man wollte die Position als solche abschaffen.“ Dazu bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie keine Einwendungen vorgebracht habe, wie das in der Geschäftsordnung aus 2014 vorgesehen ist. Überdies brachte sie vor, dass allerdings der Antrag auf Satzungsänderung, das Amt der Vizepräsidentin betreffend, schon etwa fünf Stunden vor dem tatsächlichen Antrag hätte eingebracht werden sollen und die Frage gestellt wurde, ob dieser erst unter Punkt 8 der Satzungsänderung eingebracht werden soll. In ihren Schlussausführungen gab die Beschwerdeführerin an wie folgt: „Zum Beweisantrag: Es wird beantragt, das Sitzungsprotokoll zu Stunde 2.21 abzuhören dies zum Beweis dafür, dass schon da der Antrag auf Abschaffung der Funktion gestellt hätte werden sollen und zu Stunde 7.07 zum Beweis dafür, dass die Mitglieder nicht ausreichend aufgeklärt wurden hinsichtlich der sofortigen Wirkung einer allfälligen Abschaffung des Amtes einer Vizepräsidenten. Aus dem Tonbandprotokoll ergibt sich, dass bei den Teilnehmern Unklarheit über die Wirkung des Beschlusses geherrscht hat. Die Bf bringt vor dass die Funktionsperiode des gewählten Vizepräsidenten klar definiert ist, dahingehend dass sie genauso gilt wie für den Kammervorstand.“ Es wurde auf bisherige Ausführungen verwiesen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 73 Abs. 1 Ärztegesetz sind Organe der Ärztekammer:Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ärztegesetz sind Organe der Ärztekammer:
- die Vollversammlung (§§ 74 bis 80),die Vollversammlung (Paragraphen 74 bis 80),
- der Kammervorstand (§ 81),der Kammervorstand (Paragraph 81,),
- der Präsident und die Vizepräsidenten (§ 83),der Präsident und die Vizepräsidenten (Paragraph 83,),
- die Kurienversammlungen (§ 84),die Kurienversammlungen (Paragraph 84,),
- die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter (§ 85),die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter (Paragraph 85,),
- das Präsidium (§ 86),das Präsidium (Paragraph 86,),
- die Erweiterte Vollversammlung (§§ 80a und 80b) sowiedie Erweiterte Vollversammlung (Paragraphen 80 a und 80 b) sowie
- der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds (§ 113).der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds (Paragraph 113,).
(2)Vizepräsidenten sind jedenfalls die Kurienobmänner. Darüber hinaus kann die Satzung die Wahl eines zusätzlichen Vizepräsidenten vorsehen, wobei festzulegen ist, dass zum Vizepräsidenten nur wählbar ist, wer nicht derselben Kurie zugeordnet ist, der der Präsident angehört. § 74 Abs. 2 ÄrztegesetzParagraph 74, Absatz 2, Ärztegesetz Die Kammerräte werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer von fünf Jahren berufen. Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übermittlung des Stimmzettels auszuüben. Die Funktionsperiode der Vollversammlung endet mit der Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung. § 75 Abs. 1 ÄrztegesetzParagraph 75, Absatz eins, Ärztegesetz Die Vollversammlung der Ärztekammer hat vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode (§ 74 Abs. 2) oder mit dem Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung die Wahl der Vollversammlung anzuordnen.Die Vollversammlung der Ärztekammer hat vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode (Paragraph 74, Absatz 2,) oder mit dem Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung die Wahl der Vollversammlung anzuordnen. Die Satzung der Ärztekammer für Wien in der Fassung der zweiten Satzungsnovelle 2012: „§ 7 Vizepräsidenten Vizepräsidenten sind jedenfalls die Kurienobmänner. Darüber hinaus wählt die Vollversammlung einen weiteren Vizepräsidenten. Dazu ist nur wählbar, wer nicht derselben Kurie angehört, der der Präsident angehört (§ 73 Abs. 2 ÄrzteG 1998“Vizepräsidenten sind jedenfalls die Kurienobmänner. Darüber hinaus wählt die Vollversammlung einen weiteren Vizepräsidenten. Dazu ist nur wählbar, wer nicht derselben Kurie angehört, der der Präsident angehört (Paragraph 73, Absatz 2, ÄrzteG 1998“ Die Satzung der Ärztekammer für Wien in der Fassung 18. Juni 2015: § 7 VizepräsidentenParagraph 7, Vizepräsidenten Vizepräsidenten sind jedenfalls die Kurienobmänner. Die Geschäftsordnung der Ärztekammer für Wien vom 1. Juli 2014: § 7 TagesordnungParagraph 7, Tagesordnung
(1)Die Tagesordnung wird vom Präsidenten festgelegt. Sie ist den Kammerräten vor jeder Vollversammlung mit der Einladung bekanntzugeben und hat bei ordentlichen Sitzungen auf jeden Fall folgende Punkte zu enthalten:
- a)Verifizierung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung(en);
- b)Bericht des Präsidenten;
- c)allfällige Berichte der Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer geschäftsordnungsgemäßen Vertretung (§ 30 Absatz 4);allfällige Berichte der Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer geschäftsordnungsgemäßen Vertretung (Paragraph 30, Absatz 4);
- d)Allfälliges
(2)Die Tagesordnungspunkte gemäß Absatz 1 lit.
- a)bis
- c)sind an den Beginn der Tagesordnung zu reihen.
(2)Die Tagesordnungspunkte gemäß Absatz 1 Litera a,) bis c) sind an den Beginn der Tagesordnung zu reihen.
(3)Numerisch angeführte Berichtspunkte im Bericht des Präsidenten sowie in den allfälligen Berichten der Vizepräsidenten sind automatisch Teil der Tagesordnung, sofern diese unter Berücksichtigung der Frist gemäß Absatz 4 rechtzeitig eingebracht wurden.
(4)Jeder Kammerrat ist berechtigt, schriftlich bzw. im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder mittels Telefax die Aufnahme weiterer Punkte in die Tagesordnung unter Beifügung allfälliger darauf bezugnehmender Anträge zu verlangen. Das Ersuchen um Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte muss spätestens am 15. Tag vor dem Sitzungstag bis zum Ende der Dienststunden im Kammeramt einlangen.
(5)Anträge auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten, die nach der in Absatz 3 genannten Frist, jedoch vor Beginn der Sitzung einlangen, können durch Beschluss der Vollversammlung vor Eingehen in die Tagesordnung in diese aufgenommen werden. Ausgenommen sind Anträge auf Auflösung der Vollversammlung (§ 79 Absatz 4 ÄrzteG 1998) und Anträge, mit denen dem Präsidenten das Vertrauen entzogen werden soll.
(5)Anträge auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten, die nach der in Absatz 3 genannten Frist, jedoch vor Beginn der Sitzung einlangen, können durch Beschluss der Vollversammlung vor Eingehen in die Tagesordnung in diese aufgenommen werden. Ausgenommen sind Anträge auf Auflösung der Vollversammlung (Paragraph 79, Absatz 4 ÄrzteG 1998) und Anträge, mit denen dem Präsidenten das Vertrauen entzogen werden soll.
(6)Nach Eingehen in die Tagesordnung ist die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte nicht mehr zulässig. § 8 AnträgeParagraph 8, Anträge
(1)Anträge werden eingeteilt in
- a)Anträge im Zusammenhang mit der Tagesordnung 1. Anträge auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten (§ 7 Absatz 3);1. Anträge auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten (Paragraph 7, Absatz 3); 2. Anträge auf nachträgliche Aufnahme von Tagesordnungspunkten (§ 7 Absatz 4);Anträge auf nachträgliche Aufnahme von Tagesordnungspunkten , (Paragraph 7, Absatz 4); 3. Anträge zu einem Tagesordnungspunkt (die sich aus den Berichten bzw. Debatten ergeben)
- b)Anträge, den Sitzungsablauf betreffend 1. Anträge auf Erteilung von Ordnungsrufen (§ 9 Absatz 4 bis 6); Anträge auf Erteilung von Ordnungsrufen (Paragraph 9, Absatz 4 bis 6); 2. Anträge auf Durchführung einer namentlichen (§ 15) oder einer geheimen (§ 16) Abstimmung;Anträge auf Durchführung einer namentlichen (Paragraph 15,) oder einer geheimen , (Paragraph 16,) Abstimmung; 3. Anträge auf Unterbrechung der Sitzung; 4. Anträge auf Zuweisung eines Tagesordnungspunktes an ein anderes Organ oder ein Referat; 5. Anträge auf Vertagung eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte; 6. Anträge auf Rückkehr zu einem Tagesordnungspunkt; 7. Anträge auf Schluß der Rednerliste; 8. Anträge auf Schluß der Debatte;
(2)Anträge gemäß Absatz 1 lit a) sind schriftlich einzubringen und müssen vor der Abstimmung allen Kammerräten vorliegen. Werden Anträge gemäß Absatz 1 am Beginn oder während der Sitzung eingebracht, so sind sie allen Kammerräten allenfalls mittels technischer Hilfsmittel (z.B. mittels Videobeamer) zur Kenntnis zu bringen. Erforderlichenfalls ist die Sitzung für die Verteilung des Antragstextes vom Präsidenten zu unterbrechen.
(2)Anträge gemäß Absatz 1 Litera a,) sind schriftlich einzubringen und müssen vor der Abstimmung allen Kammerräten vorliegen. Werden Anträge gemäß Absatz 1 am Beginn oder während der Sitzung eingebracht, so sind sie allen Kammerräten allenfalls mittels technischer Hilfsmittel (z.B. mittels Videobeamer) zur Kenntnis zu bringen. Erforderlichenfalls ist die Sitzung für die Verteilung des Antragstextes vom Präsidenten zu unterbrechen.
(3)Inhaltlich zusammenhängende Anträge sind vom Präsidenten in einem Tagesordnungspunkt zusammenzuziehen und gemeinsam zu debattieren und abzustimmen.
(4)Anträge, die unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ gestellt werden, können in der laufenden Sitzung nicht mehr zur Abstimmung gebracht werden, sondern sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens als Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung zu nehmen.“ § 20 Protokoll Paragraph 20, Protokoll
(1)Über jede Sitzung der Vollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2)Die Protokollführung obliegt im allgemeinen einem Angestellten der Kammer, doch kann im Einzelfall ein Kammerrat damit beauftragt werden.
(3)Das Protokoll ist bei der nächsten Sitzung durch Beschluss zu genehmigen und vom Präsidenten und von dem oder den Protokollführern zu zeichnen.
(4)Einwendungen gegen das Protokoll und Verbesserungs- oder Ergänzungswünsche sind schriftlich einzubringen und müssen spätestens vier Werktage vor der Sitzung, in welcher der Genehmigungsbeschluss gefasst werden soll, bis zum Ende der Dienststunden im Kammeramt eingelangt sein, widrigenfalls sie keine Berücksichtigung finden können.
(5)Das Protokoll ist innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Sitzung zu erstellen und im Kammeramt in elektronischer Form aufzulegen. Die Einsichtnahme steht allen Kammerräten, dem Kammeramtsdirektor, dem oder den Protokollführern sowie allen Mitarbeitern des Kammeramtes, die Beschlüsse der Vollversammlung umzusetzen haben (§ 87 Abs. 2 Z 1 ÄrzteG 1998) in den Räumlichkeiten des Kammeramtes zu den Dienstzeiten zu. Gleiches gilt für die unter § 21 Abs. 2 angeführten Tonträgeraufzeichnungen mit der Maßgabe, dass allfällige Abschriften vom jeweiligen Kammerrat zu erstellen sind, der den Tonträger abhört. Nach erfolgter Genehmigung des Protokolls durch die nächste Vollversammlung steht das Recht auf Protokolleinsicht allen Kammerangehörigen zu.
(5)Das Protokoll ist innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Sitzung zu erstellen und im Kammeramt in elektronischer Form aufzulegen. Die Einsichtnahme steht allen Kammerräten, dem Kammeramtsdirektor, dem oder den Protokollführern sowie allen Mitarbeitern des Kammeramtes, die Beschlüsse der Vollversammlung umzusetzen haben (Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer eins, ÄrzteG 1998) in den Räumlichkeiten des Kammeramtes zu den Dienstzeiten zu. Gleiches gilt für die unter Paragraph 21, Absatz 2, angeführten Tonträgeraufzeichnungen mit der Maßgabe, dass allfällige Abschriften vom jeweiligen Kammerrat zu erstellen sind, der den Tonträger abhört. Nach erfolgter Genehmigung des Protokolls durch die nächste Vollversammlung steht das Recht auf Protokolleinsicht allen Kammerangehörigen zu. § 21 Inhalt des ProtokollsParagraph 21, Inhalt des Protokolls
(1)Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten: Bezeichnung, Ort und Zeit der Sitzung, Anwesende, entschuldigt bzw. unentschuldigt Ferngebliebene, Protokollführer, Tagesordnung.
(2)Das Protokoll hat den genauen Wortlaut der gestellten Anträge sowie das Ergebnis der Abstimmung darüber zu enthalten (Beschlussprotokoll). Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der Verlauf der Sitzung auf einem Tonträger oder auf eine andere geeignete elektronische Weise festgehalten wird.
(3)Ausschließlich auf Verlangen eines Redners sind seine Ausführungen oder die Ausführungen eines Vorredners wörtlich zu protokollieren. Verlangen auf wörtliche Protokollierung nach Sitzungsende sind unzulässig. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin in der konstituierenden Sitzung vom
- Mai 2012 zur Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien gewählt wurde. Dies unter dem Regime des § 7 der Satzung der Ärztekammer für Wien in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Ärztegesetz
- Der § 7 der Satzung der Ärztekammer für Wien wurde durch Beschlussfassung in der Sitzung vom
- Mai 2012 dahingehend geändert, dass ein Vizepräsident durch die Vollversammlung gewählt wird.Das Verwaltungsgericht Wien nimmt als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin in der konstituierenden Sitzung vom
- Mai 2012 zur Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien gewählt wurde. Dies unter dem Regime des Paragraph 7, der Satzung der Ärztekammer für Wien in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, Ärztegesetz
- Der Paragraph 7, der Satzung der Ärztekammer für Wien wurde durch Beschlussfassung in der Sitzung vom
- Mai 2012 dahingehend geändert, dass ein Vizepräsident durch die Vollversammlung gewählt wird. Weiters wird als erwiesen angenommen, dass am
- Juni 2015 die ordentliche Frühjahrsvollversammlung der Ärztekammer für Wien stattfand und in der Einberufung zur Sitzung vom
- Juni 2015 als Tagesordnungspunkt 8 die Änderung der Satzung genannt wird, wobei eine Konkretisierung dieses Tagesordnungspunktes erst in Aussicht gestellt wurde. Weiters wird als erwiesen angenommen, dass im Rahmen der Frühjahrsvollversammlung der Ärztekammer für Wien am
- Juni 2015 der Antrag auf Änderung der Satzung der Ärztekammer für Wien dahingehend gestellt wurde, dass § 7 „Vizepräsidenten“ zu lauten hat: „Vizepräsidenten sind jeweils die Kurienobmänner“. Dieser Antrag wurde in geheimer Abstimmung mit 47 Prostimmen, 23 Gegenstimmen und 0 Enthaltungen mehrheitlich angenommen und trat ab
- Juni 2015 mit Freigabe des Textes im Internet in Kraft. Das Beschlussprotokoll vom
- Juni 2015 wurde zumindest seitens der Beschwerdeführerin nicht innerhalb der in § 20 Abs. 4 der Geschäftsordnung 2014 genannten Frist gerügt.Weiters wird als erwiesen angenommen, dass am
- Juni 2015 die ordentliche Frühjahrsvollversammlung der Ärztekammer für Wien stattfand und in der Einberufung zur Sitzung vom
- Juni 2015 als Tagesordnungspunkt 8 die Änderung der Satzung genannt wird, wobei eine Konkretisierung dieses Tagesordnungspunktes erst in Aussicht gestellt wurde. Weiters wird als erwiesen angenommen, dass im Rahmen der Frühjahrsvollversammlung der Ärztekammer für Wien am
- Juni 2015 der Antrag auf Änderung der Satzung der Ärztekammer für Wien dahingehend gestellt wurde, dass Paragraph 7, „Vizepräsidenten“ zu lauten hat: „Vizepräsidenten sind jeweils die Kurienobmänner“. Dieser Antrag wurde in geheimer Abstimmung mit 47 Prostimmen, 23 Gegenstimmen und , 0 Enthaltungen mehrheitlich angenommen und trat ab
- Juni 2015 mit Freigabe des Textes im Internet in Kraft. Das Beschlussprotokoll vom ,
- Juni 2015 wurde zumindest seitens der Beschwerdeführerin nicht innerhalb der in Paragraph 20, Absatz 4, der Geschäftsordnung 2014 genannten Frist gerügt. Diese Annahmen trifft das erkennende Gericht aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes und der Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
- November 2016 hinsichtlich der nichterfolgten Protokollrüge. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob durch die Satzungsänderung, wie am
- Juni 2015 beschlossen und am
- Juni 2015 kundgemacht, die Beschwerdeführerin ihres Amtes als Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien verlustig gegangen ist. Dazu bringt die Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, in der Beschwerde und im fortgesetzten Verfahren vor, dass durch den Beschluss vom
- Juni 2015 ihre Funktion nicht geendet hat bzw. dass der Ausspruch des Bescheides vom
- Juni 2015, wonach die Beschwerdeführerin die Funktion der von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidentin nicht mehr weiter ausüben könne, da diese nicht mehr bestehe, rechtswidrig ist. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass das Amt einer weiteren Vizepräsidentin in der laufenden Funktionsperiode nicht abgeschafft werden könne. Die Wahl in diese Funktion sei für die gesamte Funktionsperiode erfolgt. Eine Abwahl könne nur durch eine in bereits vorgesehenes allfälliges Misstrauensvotum erfolgen, welches jedoch nicht erfolgt sei. Die Regelungen über das Misstrauensvotum könnten nicht dadurch umgangen werden, dass die Funktion abgeschaft wird. Selbst wenn die Satzungsänderung als rechtswirksam zustande gekommen angesehen werden sollte, könnte dies nur für die nächste Funktionsperiode wirken. Überdies wäre die Satzungsänderung auch formal unwirksam zustande gekommen. Dies vor allem, weil der Text der unter Punkt 8 der Tagesordnung geplanten Satzungsänderung nicht rechtzeitig vorlag und in der Vollversammlung nach siebeneinhalb Stunden Sitzung und nachdem schon viele Kammerräte die Sitzung verlassen hatten, ohne vorherige Ankündigung ohne entsprechende Ergänzung der Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung gestellt wurde. Im fortgesetzten Verfahren wurde seitens der Beschwerdeführerin auch Gesetzwidrigkeit der Satzung der Ärztekammer für Wien geltend gemacht. Dies mit der Begründung, dass die Neufassung des § 7 der Satzung der Wiener Ärztekammer nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und überdies die Satzungsänderung rechtswidrig sei, da die Geschäftsordnung der Ärztekammer Wien unverändert den, von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidenten, als ersten Vizepräsidenten vorsehe.Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass das Amt einer weiteren Vizepräsidentin in der laufenden Funktionsperiode nicht abgeschafft werden könne. Die Wahl in diese Funktion sei für die gesamte Funktionsperiode erfolgt. Eine Abwahl könne nur durch eine in bereits vorgesehenes allfälliges Misstrauensvotum erfolgen, welches jedoch nicht erfolgt sei. Die Regelungen über das Misstrauensvotum könnten nicht dadurch umgangen werden, dass die Funktion abgeschaft wird. Selbst wenn die Satzungsänderung als rechtswirksam zustande gekommen angesehen werden sollte, könnte dies nur für die nächste Funktionsperiode wirken. Überdies wäre die Satzungsänderung auch formal unwirksam zustande gekommen. Dies vor allem, weil der Text der unter Punkt 8 der Tagesordnung geplanten Satzungsänderung nicht rechtzeitig vorlag und in der Vollversammlung nach siebeneinhalb Stunden Sitzung und nachdem schon viele Kammerräte die Sitzung verlassen hatten, ohne vorherige Ankündigung ohne entsprechende Ergänzung der Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung gestellt wurde. Im fortgesetzten Verfahren wurde seitens der Beschwerdeführerin auch Gesetzwidrigkeit der Satzung der Ärztekammer für Wien geltend gemacht. Dies mit der Begründung, dass die Neufassung des Paragraph 7, der Satzung der Wiener Ärztekammer nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und überdies die Satzungsänderung rechtswidrig sei, da die Geschäftsordnung der Ärztekammer Wien unverändert den, von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidenten, als ersten Vizepräsidenten vorsehe. Das erkennende Gericht vermag der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Mit dem als Bescheid anzusehenden Schreiben der Ärztekammer für Wien vom
- Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin nicht ihres Mandates als gewählte Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien verlustig erklärt, sondern vielmehr festgehalten, dass die Funktion einer von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidentin seit dem
- Juni 2015 nicht mehr besteht. Die Beschwerdeführerin wurde somit nur von einem ex lege eingetretenen Umstand verständigt und in einer allgemeinen Art und Weise davon in Kenntnis gesetzt, dass auch eine Einstellung der Auszahlung der Funktionsgebühren gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage A 1 Ziffer 2 der Diäten- und Reisegebührenordnung der Ärztekammer für Wien erfolgen wird.Das erkennende Gericht vermag der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Mit dem als Bescheid anzusehenden Schreiben der Ärztekammer für Wien vom
- Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin nicht ihres Mandates als gewählte Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien verlustig erklärt, sondern vielmehr festgehalten, dass die Funktion einer von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidentin seit dem
- Juni 2015 nicht mehr besteht. Die Beschwerdeführerin wurde somit nur von einem ex lege eingetretenen Umstand verständigt und in einer allgemeinen Art und Weise davon in Kenntnis gesetzt, dass auch eine Einstellung der Auszahlung der Funktionsgebühren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage A 1 Ziffer 2 der Diäten- und Reisegebührenordnung der Ärztekammer für Wien erfolgen wird. Der Mandatsverlust ist, wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2016, Zl. E 2263/2015 ausgesprochen hat, ex lege eingetreten („daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Funktionsverlust bereits ex lege eingetreten ist, enthält das „Schreiben des Präsidenten“ doch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Funktion zu einem bestimmten Zeitpunkt verloren hat (Randnummer 15 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es ist somit nach Auffassung des erkennenden Gerichtes die Beendigung der Funktion der Beschwerdeführerin als Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien nicht Ausfluss des gegen sie erlassenen Bescheides, sondern vielmehr der Beschlussfassung in der Vollversammlung vom
- Juni 2015, mit dem die Funktion einer gewählten Vizepräsidentin abgeschafft wurde. Hinsichtlich der Funktionsperiode der von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidentin ergibt sich aus der Satzung der Ärztekammer für Wien kein Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführerin wurde auch nicht für eine bestimmte Funktionsdauer gewählt. Auch in der Benachrichtigung vom
- Mai 2012 des Präsidenten der Ärztekammer für Wien an die nunmehrige Beschwerdeführerin, wonach sie im Zuge der konstituierenden Sitzung der Ärztekammer für Wien nach der Kammerwahl 2012 in die Funktion als Vizepräsidentin und Mitglied des Niederlassungsausschusses bestellt wurde, ist kein Hinweis darauf zu finden, für welche Dauer sie in diese Funktion berufen wurde. Der von der Beschwerdeführerin angefochtene Bescheid entfaltet also nur insofern Rechtswirkungen, als er den Funktionsverlust als gewählte Vizepräsidentin feststellt. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides könnte sich daher nur daraus ergeben, dass dieser Funktionsverlust nicht eingetreten wäre. Dies wäre nur dann möglich, wenn es entweder es ausgeschlossen wäre, dass nach einer gewissen Funktionsperiode ein solches Amt nicht wieder durch ein rechtmäßiges Normerzeugungsverfahren abgeschafft würden dürfte oder dass das rechtmäßige Normerzeugungsverfahren mit einem maßgeblichen Fehler belastet wäre. Was den ersten Fall betrifft, so ist mit dem Verfassungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis Randnummer 22 davon auszugehen, dass hinsichtlich einer Vorgangsweise aufgrund derer ein gesetzlich lediglich fakultativ vorgesehenes Organ eines Selbstverwaltungskörpers, wie dies hier vorliegt, in einem rechtmäßig Normerzeugungsverfahren auch innerhalb der Funktionsperiode des gewählten Organes wieder abgeschafft werden kann, keine Bedenken gegeben sind. Also bliebe nur der Umstand, dass allenfalls die Satzungsänderung nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen ist. Doch auch davon geht das erkennende Gericht nicht aus. Es wurde der Geschäftsordnung gemäß der Tagesordnungspunkt „Änderung der Satzung“ in die Tagesordnung aufgenommen und im Zuge der Diskussionen in der Vollversammlung gestützt auf § 8 Abs. 1 lit. a Z 3 und Abs. 2 der Geschäftsordnung der Ärztekammer für Wien ein Antrag auf Abänderung des § 7 der Satzung der Ärztekammer für Wien gestellt, was nach Ansicht des erkennenden Gerichtes durchaus mit der Geschäftsordnung der Ärztekammer für Wien im Einklang steht und auch in nachvollziehbarer und ausreichender Weise in dem Beschlussprotokoll vom
- Juni 2015 festgehalten wurde. Auch der Rüge, wonach die Folgen der Beschlussfassung den anwesenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht klargemacht wurden widerspricht dem Passus im Beschlussprotokoll, wonach im gegenständlichen Antrag kein Inkraftretensdatum der Änderung der Satzung beantragt worden war, was bedeute, dass die Änderung am Tag nach der Kundmachung in Kraft treten würde. Auch die Rüge, wonach kaum noch Mitglieder der Vollversammlung anwesend waren, kann nicht gefolgt werden, da doch festgehalten wurde, dass der Antrag mit 47 Prostimmen und 23 Gegenstimmen bei 0 Enthaltungen mehrheitlich angenommen wurde, also davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt der Abstimmung noch 70 Mitglieder der Vollversammlung anwesend waren. Nach der im Akt einliegenden Anwesenheitsliste der Vollversammlung vom
- Juni 2015 waren ursprünglich 82 Personen anwesend. Wenn nun vorgebracht wird, dass das Beschlussprotokoll nicht wiedergibt, was tatsächlich im Rahmen der Vollversammlung geschehen ist und den Sitzungsteilnehmern nicht klar gemacht wurde, dass laut Auffassung der Ärztekammer für Wien die Satzungsänderung zu einem sofortigen Funktionsverlust führt, spricht zum Einen der Wortlaut des vorliegenden Beschlussprotokolls dagegen und zum Anderen ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass sie obwohl diese Möglichkeit nach der Geschäftsordnung besteht keine Einwendungen gegen das Beschlussprotokoll erhoben hat, sodass dieses als korrekt verfasst anzusehen ist. Es ist daher davon auszugehen ist, dass die Satzungsänderung korrekt zustande gekommen ist.Der Mandatsverlust ist, wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2016, Zl. E 2263 aus 2015, ausgesprochen hat, ex lege eingetreten („daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Funktionsverlust bereits ex lege eingetreten ist, enthält das „Schreiben des Präsidenten“ doch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Funktion zu einem bestimmten Zeitpunkt verloren hat (Randnummer 15 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es ist somit nach Auffassung des erkennenden Gerichtes die Beendigung der Funktion der Beschwerdeführerin als Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien nicht Ausfluss des gegen sie erlassenen Bescheides, sondern vielmehr der Beschlussfassung in der Vollversammlung vom
- Juni 2015, mit dem die Funktion einer gewählten Vizepräsidentin abgeschafft wurde. Hinsichtlich der Funktionsperiode der von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidentin ergibt sich aus der Satzung der Ärztekammer für Wien kein Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführerin wurde auch nicht für eine bestimmte Funktionsdauer gewählt. Auch in der Benachrichtigung vom
- Mai 2012 des Präsidenten der Ärztekammer für Wien an die nunmehrige Beschwerdeführerin, wonach sie im Zuge der konstituierenden Sitzung der Ärztekammer für Wien nach der Kammerwahl 2012 in die Funktion als Vizepräsidentin und Mitglied des Niederlassungsausschusses bestellt wurde, ist kein Hinweis darauf zu finden, für welche Dauer sie in diese Funktion berufen wurde. Der von der Beschwerdeführerin angefochtene Bescheid entfaltet also nur insofern Rechtswirkungen, als er den Funktionsverlust als gewählte Vizepräsidentin feststellt. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides könnte sich daher nur daraus ergeben, dass dieser Funktionsverlust nicht eingetreten wäre. Dies wäre nur dann möglich, wenn es entweder es ausgeschlossen wäre, dass nach einer gewissen Funktionsperiode ein solches Amt nicht wieder durch ein rechtmäßiges Normerzeugungsverfahren abgeschafft würden dürfte oder dass das rechtmäßige Normerzeugungsverfahren mit einem maßgeblichen Fehler belastet wäre. Was den ersten Fall betrifft, so ist mit dem Verfassungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis Randnummer 22 davon auszugehen, dass hinsichtlich einer Vorgangsweise aufgrund derer ein gesetzlich lediglich fakultativ vorgesehenes Organ eines Selbstverwaltungskörpers, wie dies hier vorliegt, in einem rechtmäßig Normerzeugungsverfahren auch innerhalb der Funktionsperiode des gewählten Organes wieder abgeschafft werden kann, keine Bedenken gegeben sind. Also bliebe nur der Umstand, dass allenfalls die Satzungsänderung nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen ist. Doch auch davon geht das erkennende Gericht nicht aus. Es wurde der Geschäftsordnung gemäß der Tagesordnungspunkt „Änderung der Satzung“ in die Tagesordnung aufgenommen und im Zuge der Diskussionen in der Vollversammlung gestützt auf Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3 und Absatz 2, der Geschäftsordnung der Ärztekammer für Wien ein Antrag auf Abänderung des Paragraph 7, der Satzung der Ärztekammer für Wien gestellt, was nach Ansicht des erkennenden Gerichtes durchaus mit der Geschäftsordnung der Ärztekammer für Wien im Einklang steht und auch in nachvollziehbarer und ausreichender Weise in dem Beschlussprotokoll vom
- Juni 2015 festgehalten wurde. Auch der Rüge, wonach die Folgen der Beschlussfassung den anwesenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht klargemacht wurden widerspricht dem Passus im Beschlussprotokoll, wonach im gegenständlichen Antrag kein Inkraftretensdatum der Änderung der Satzung beantragt worden war, was bedeute, dass die Änderung am Tag nach der Kundmachung in Kraft treten würde. Auch die Rüge, wonach kaum noch Mitglieder der Vollversammlung anwesend waren, kann nicht gefolgt werden, da doch festgehalten wurde, dass der Antrag mit 47 Prostimmen und 23 Gegenstimmen bei 0 Enthaltungen mehrheitlich angenommen wurde, also davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt der Abstimmung noch , 70 Mitglieder der Vollversammlung anwesend waren. Nach der im Akt einliegenden Anwesenheitsliste der Vollversammlung vom
- Juni 2015 waren ursprünglich 82 Personen anwesend. Wenn nun vorgebracht wird, dass das Beschlussprotokoll nicht wiedergibt, was tatsächlich im Rahmen der Vollversammlung geschehen ist und den Sitzungsteilnehmern nicht klar gemacht wurde, dass laut Auffassung der Ärztekammer für Wien die Satzungsänderung zu einem sofortigen Funktionsverlust führt, spricht zum Einen der Wortlaut des vorliegenden Beschlussprotokolls dagegen und zum Anderen ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass sie obwohl diese Möglichkeit nach der Geschäftsordnung besteht keine Einwendungen gegen das Beschlussprotokoll erhoben hat, sodass dieses als korrekt verfasst anzusehen ist. Es ist daher davon auszugehen ist, dass die Satzungsänderung korrekt zustande gekommen ist. Daraus folgt, dass ab dem
- Juni 2015 die Funktion der durch die Vollversammlung gewählten Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien nicht mehr bestand und die Beschwerdeführerin sie daher auch ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausüben konnte. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung bzw. der Satzungsänderung bestehen seitens des erkennenden Gerichtes vor allem in Hinblick auf das Judikat des Verfassungsgerichts vom
- Juni 2016 nicht, sodass sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, ein Verordnungsprüfungsverfahren anzuregen. Eine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf formale Erfordernisse an den angefochtenen Bescheid ergibt sich ebenfalls unter Hinweis auf das bereits zitierte Judikat des Verfassungsgerichtshofes nicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, nämlich ob ein satzungsgemäß vorgesehenes Amt durch Satzungsänderung während einer laufenden Funktionsperiode auch wieder abgeschafft werden kann. Diesbezüglich fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, nämlich ob ein satzungsgemäß vorgesehenes Amt durch Satzungsänderung während einer laufenden Funktionsperiode auch wieder abgeschafft werden kann. Diesbezüglich fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.050.9093.2016.E