RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlVGW-151/084/387/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zac
Art. 8EMRK (§ 11 Abs.
3).zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. […] Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8
EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Beschwerdeschriftsatz mehrere Judikate des Verwaltungsgerichtshofes an, in denen der VwGH ausspricht, dass das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes zunimmt (z.B. VwGH vom 18.12.2008, 2007/21/0504, sowie 2008/21/0605, 2011/18/0100). Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass die zitierten Entscheidungen Sachverhalte behandeln, die humanitäres Bleiberecht bzw. Ausweisungen nach negativ entschiedenen Asylverfahren betreffen. Die zitierten Entscheidungen sind daher für den gegenständlichen Fall nicht einschlägig. Der VwGH hat sich jedoch mit der Frage, inwiefern ein langdauernder Aufenthalt eines Fremden, der über Aufenthaltstitel für den Zweck „Student bzw. Schüler“ verfügte, zu werten ist, im Erkenntnis vom
- November 2007, 2006/18/0301, auseinandergesetzt: […] “Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG hat die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers den mehr als elfjährigen inländischen Aufenthalt seit Februar 2005 sowie den inländischen Aufenthalt der Eltern des Beschwerdeführers berücksichtigt. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren persönlichen Interessen werden in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers bisher ausschließlich zum - vorübergehenden - Zweck des Studiums berechtigt war, er aber nur einen völlig unzureichenden Studienerfolg aufzuweisen hat. Der Behörde ist zuzustimmen, dass die Beziehung zu den Eltern in ihrem Gewicht einerseits durch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers und andererseits durch das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft relativiert wird. Die nach dem Beschwerdevorbringen nach wie vor bestehende Krankheit des Beschwerdeführers führt zu keiner relevanten Verstärkung seiner persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, behauptet er doch nicht, dass eine Behandlung dieser Krankheit nur in Österreich möglich sei.[…] “Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins und Absatz 2, FPG hat die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers den mehr als elfjährigen inländischen Aufenthalt seit Februar 2005 sowie den inländischen Aufenthalt der Eltern des Beschwerdeführers berücksichtigt. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren persönlichen Interessen werden in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers bisher ausschließlich zum - vorübergehenden - Zweck des Studiums berechtigt war, er aber nur einen völlig unzureichenden Studienerfolg aufzuweisen hat. Der Behörde ist zuzustimmen, dass die Beziehung zu den Eltern in ihrem Gewicht einerseits durch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers und andererseits durch das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft relativiert wird. Die nach dem Beschwerdevorbringen nach wie vor bestehende Krankheit des Beschwerdeführers führt zu keiner relevanten Verstärkung seiner persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, behauptet er doch nicht, dass eine Behandlung dieser Krankheit nur in Österreich möglich sei. Den somit trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht stark ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die dargestellte gewichtige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch den weiteren Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers gegenüber. Von daher begegnet die Ansicht der belangte Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 leg. cit.), keinen Bedenken.Den somit trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht stark ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die dargestellte gewichtige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch den weiteren Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers gegenüber. Von daher begegnet die Ansicht der belangte Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (Paragraph 66, Absatz eins, FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (Paragraph 66, Absatz 2, leg. cit.), keinen Bedenken.
- Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, auf Grund seines mehr als elfjährigen inländischen Aufenthalts sei seine Ausweisung gemäß § 55 Abs. 2 FPG unzulässig, ist Folgendes entgegen zu halten:
- Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, auf Grund seines mehr als elfjährigen inländischen Aufenthalts sei seine Ausweisung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG unzulässig, ist Folgendes entgegen zu halten: Nach der genannten Bestimmung dürfen Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, nur ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Wie oben
- dargestellt, würde der dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Aufenthaltstitel unter dem Regime des NAG als Aufenthaltsbewilligung für Studierende weiter gelten. Eine solche Aufenthaltsbewilligung berechtigt den Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z. 5 NAG zu einem vorübergehenden befristeten Aufenthalt, jedoch - anders als die in den Z. 1 bis 4 dieser Bestimmung geregelten Titel - nicht zur Niederlassung. Fremde, die bisher nur über eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende verfügt haben, können daher die Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 2 FPG schon mangels Niederlassung im Bundesgebiet nicht erfüllen. […]Wie oben
- dargestellt, würde der dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Aufenthaltstitel unter dem Regime des NAG als Aufenthaltsbewilligung für Studierende weiter gelten. Eine solche Aufenthaltsbewilligung berechtigt den Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, NAG zu einem vorübergehenden befristeten Aufenthalt, jedoch - anders als die in den Ziffer eins, bis 4 dieser Bestimmung geregelten Titel - nicht zur Niederlassung. Fremde, die bisher nur über eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende verfügt haben, können daher die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 55, Absatz 2, FPG schon mangels Niederlassung im Bundesgebiet nicht erfüllen. […] Aus dieser Entscheidung ist klar erkennbar, dass ein langdauernder Aufenthalt, der auf eine Aufenthaltsbewilligung, die (nur) zu einem vorübergehenden befristeten Aufenthalt berechtigt, bei einer Abwägung gemäß Art. 8 EMRK keinesfalls so schwer wiegen kann, wie etwa bei Aufenthaltstiteln, die den Fremden zu einer Niederlassung berechtigt hätten. Weiters hat der VwGH in dieser Entscheidung sogar trotz des Aufenthalts der Eltern des Beschwerdeführers in Österreich die Zulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers bestätigt. Schon aus diesem Grund kann eine Abwägung im Sinne des § 21 Abs. 3 in Verbindung mit 11 Abs. 3 NAG nur aufgrund der langen Aufenthaltsdauer bzw. der sprachlichen Kenntnisse und der sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin nicht das öffentliche Interesse an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen. Insbesondere ist hier auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin trotz rechtskräftiger negativer Entscheidung über ihren letzten Verlängerungsantrag nicht aus Österreich ausgereist ist.Aus dieser Entscheidung ist klar erkennbar, dass ein langdauernder Aufenthalt, der auf eine Aufenthaltsbewilligung, die (nur) zu einem vorübergehenden befristeten Aufenthalt berechtigt, bei einer Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK keinesfalls so schwer wiegen kann, wie etwa bei Aufenthaltstiteln, die den Fremden zu einer Niederlassung berechtigt hätten. Weiters hat der VwGH in dieser Entscheidung sogar trotz des Aufenthalts der Eltern des Beschwerdeführers in Österreich die Zulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers bestätigt. Schon aus diesem Grund kann eine Abwägung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, in Verbindung mit 11 Absatz 3, NAG nur aufgrund der langen Aufenthaltsdauer bzw. der sprachlichen Kenntnisse und der sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin nicht das öffentliche Interesse an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen. Insbesondere ist hier auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin trotz rechtskräftiger negativer Entscheidung über ihren letzten Verlängerungsantrag nicht aus Österreich ausgereist ist. Unrichtig ist auch die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass der Abbruch ihres Studiums bzw. der schwierige Wiedereinstieg in das Studium zu einer Unzumutbarkeit der Ausreise und der Auslandsantragstellung führen würden. Dasselbe gilt für finanzielle Einbußen durch die Ausreise. Diesbezüglich hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 10.5.2016, RA 2015/22/0158 folgenden Rechtsatz formuliert: […] „Mit dem - im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler" nach § 63 NAG 2005 - erstatteten Vorbringen, im Fall der Nichtzulassung der Inlandsantragstellung müsse das laufende Schuljahr unterbrochen werden, wodurch die dortige Fremde viel versäumen würde, sie das Schuljahr nicht abschließen könnte und ihr ein großer finanzieller Aufwand entstünde, werden keine Umstände iSd Art. 8 MRK dargetan, auf Grund derer die Auslandsantragstellung als nicht möglich oder nicht zumutbar zu beurteilen gewesen ist (vgl. E
- Juni 2014, 2012/22/0034; E
- September 2013, 2011/22/0328 - großer Zeitverlust im Studium). Dem vom VwG tragend herangezogenen Interesse des Fremden an der Fortsetzung seines Studiums kommt somit für sich genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei der vorzunehmenden Abwägung zu. Daran vermag der bereits erzielte Studienerfolg nichts zu ändern. Auch in Verbindung mit den Aspekten der ausreichenden finanziellen Mittel, der Unbescholtenheit und der guten Deutschkenntnisse wäre es nicht geboten gewesen, dem Fremden, der über keine familiären Bindungen in Österreich verfügte, einen aus Art. 8 MRK resultierenden Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einzuräumen und somit die Inlandsantragstellung zuzulassen. Der vom VwG zugrunde gelegte Umstand, dass der Fremde die Wartezeit auf die Unterlagen aus Pakistan nicht zu verantworten hat, ändert nichts daran, dass er seinen Inlandsaufenthalt über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinaus fortgesetzt hat. Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise iSd § 21 Abs 3 NAG 2005 resultiert daraus nicht.“ […][…] „Mit dem - im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler" nach Paragraph 63, NAG 2005 - erstatteten Vorbringen, im Fall der Nichtzulassung der Inlandsantragstellung müsse das laufende Schuljahr unterbrochen werden, wodurch die dortige Fremde viel versäumen würde, sie das Schuljahr nicht abschließen könnte und ihr ein großer finanzieller Aufwand entstünde, werden keine Umstände iSd Artikel 8, MRK dargetan, auf Grund derer die Auslandsantragstellung als nicht möglich oder nicht zumutbar zu beurteilen gewesen ist vergleiche E
- Juni 2014, 2012/22/0034; E
- September 2013, 2011/22/0328 - großer Zeitverlust im Studium). Dem vom VwG tragend herangezogenen Interesse des Fremden an der Fortsetzung seines Studiums kommt somit für sich genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei der vorzunehmenden Abwägung zu. Daran vermag der bereits erzielte Studienerfolg nichts zu ändern. Auch in Verbindung mit den Aspekten der ausreichenden finanziellen Mittel, der Unbescholtenheit und der guten Deutschkenntnisse wäre es nicht geboten gewesen, dem Fremden, der über keine familiären Bindungen in Österreich verfügte, einen aus Artikel 8, MRK resultierenden Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einzuräumen und somit die Inlandsantragstellung zuzulassen. Der vom VwG zugrunde gelegte Umstand, dass der Fremde die Wartezeit auf die Unterlagen aus Pakistan nicht zu verantworten hat, ändert nichts daran, dass er seinen Inlandsaufenthalt über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinaus fortgesetzt hat. Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise iSd Paragraph 21, Absatz 3, NAG 2005 resultiert daraus nicht.“ […] Aus diesem Rechtsatz geht klar hervor, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Argumente für die Frage, ob im gegenständlichen Fall eine Inlandsantragstellung zulässig war, nicht stichhaltig sind. Der hier gegenständliche Fall ist dem vom VwGH zu RA 2015/22/0158 entschiedenen Fall nahezu identisch gelagert. Da aufgrund der dargelegten Judikatur weder die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte langjährige Aufenthaltsdauer, noch ihre Sprachkenntnisse und ihr Studienerfolg bzw. die für eine Auslandsantragstellung notwendige Unterbrechung ihres Studiums und die damit verbundenen finanziellen Einbußen eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Ausreise zum Zweck einer Antragstellung aus dem Heimatland zu begründen vermögen, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Da der Sachverhalt unstrittig ist, in der von einem Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde keine neuen Beweismittel angeboten und auch keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, die Beschwerde sich primär gegen die Beurteilung einer Rechtsfrage richtet und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da der Sachverhalt unstrittig ist, in der von einem Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde keine neuen Beweismittel angeboten und auch keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, die Beschwerde sich primär gegen die Beurteilung einer Rechtsfrage richtet und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltunggerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltunggerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die zitierte, keineswegs uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Kriterien für das Vorliegen einer Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Auslandsantragstellung im Sinne des § 21 Abs. 3 NAG zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die zitierte, keineswegs uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Kriterien für das Vorliegen einer Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Auslandsantragstellung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, NAG zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.084.387.2017