RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlVGW-171/049/8059/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richter Mag. Kasper als Vorsitzenden, Mag. Kummernecker als Berichter und Mag. Burda als Beisitzerin sowie den Laienrichter Mag. Hassfurther und die Laienrichterin Mag. Sagmeister über die Beschwerde der Frau Mag. X., vertreten durch RA, vom 30.5.2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 27.4.2016, Zl. MA 2/..., mit welchem der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass sie aus Anlass ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ab dem 1.1.2014 in die sich unter Anrechnung aller ihrer bisherigen Dienstverhältnisse ergebende Gehaltsstufe des Schemas VGW übergeleitet wird, abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richter Mag. Kasper als Vorsitzenden, Mag. Kummernecker als Berichter und Mag. Burda als Beisitzerin sowie den Laienrichter Mag. Hassfurther und die Laienrichterin Mag. Sagmeister über die Beschwerde der Frau Mag. römisch zehn., vertreten durch RA, vom 30.5.2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 27.4.2016, Zl. MA 2/..., mit welchem der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass sie aus Anlass ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ab dem 1.1.2014 in die sich unter Anrechnung aller ihrer bisherigen Dienstverhältnisse ergebende Gehaltsstufe des Schemas VGW übergeleitet wird, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom 3.6.2015 stellte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin einen näher begründeten Antrag an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, auf bescheidmäßige Feststellung, dass sie aus Anlass ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ab dem 1.1.2014 in die sich unter Einrechnung aller ihrer bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnisse ergebende Gehaltsstufe des Schemas VGW übergeleitet werde sowie auf rückwirkende Nachzahlung des ihr aufgrund dieser Überleitung in die Gehaltsstufe des Schemas VGW gebührenden Gehalts. Dieser Antrag wurde seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 27.4.2016, Zl. MA 2/..., abgewiesen und wurde dieser von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin rechtzeitig mit einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG bekämpft.Dieser Antrag wurde seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 27.4.2016, Zl. MA 2/..., abgewiesen und wurde dieser von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin rechtzeitig mit einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bekämpft. Aus Anlass (auch) dieser Beschwerde entstanden beim Verwaltungsgericht Wien Bedenken ob der Verfassungskonformität jener Bestimmungen des VGW-DRG, auf die der Magistrat seine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Wien wahrgenommene Zuständigkeit als Dienstbehörde für Richter des Verwaltungsgerichts Wien zur Erlassung des bekämpften Bescheides stützte. Das Verwaltungsgericht hat daher einen Antrag auf Normenprüfung gem. Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG mit dem Inhalt gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge die - im gegenständlichen Fall von der Behörde als Zuständigkeitsnorm herangezogene - Bestimmung des § 20 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes – VGW-DRG, LGBl. Nr. 84/2012 in der seit der Stammfassung unveränderten Form, im Umfang der darin enthaltenen Zitierungen“9“ (gemeint § 9) und „sowie § 22 Z 4 und 5“ als verfassungswidrig aufheben.Aus Anlass (auch) dieser Beschwerde entstanden beim Verwaltungsgericht Wien Bedenken ob der Verfassungskonformität jener Bestimmungen des VGW-DRG, auf die der Magistrat seine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Wien wahrgenommene Zuständigkeit als Dienstbehörde für Richter des Verwaltungsgerichts Wien zur Erlassung des bekämpften Bescheides stützte. Das Verwaltungsgericht hat daher einen Antrag auf Normenprüfung gem. Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG mit dem Inhalt gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge die - im gegenständlichen Fall von der Behörde als Zuständigkeitsnorm herangezogene - Bestimmung des Paragraph 20, Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes – VGW-DRG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012, in der seit der Stammfassung unveränderten Form, im Umfang der darin enthaltenen Zitierungen“9“ (gemeint Paragraph 9,) und „sowie Paragraph 22, Ziffer 4 und 5 als verfassungswidrig aufheben. Noch vor einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den gegenständlichen Normenprüfungsantrag hat der Wiener Landesgesetzgeber die dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts Wien aufgegriffen und durch die
- Novelle zum VGW-DRG, LGBl. 38/2016, den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien als Dienstbehörde hinsichtlich sämtlicher dienstrechtlicher Angelegenheiten der Mitglieder und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts Wien mit Ausnahme des Vollzugs der Pensionsordnung 1995 und des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagengesetzes 1995 bestimmt (§ 4a Abs. 1 Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz). Gemäß Abs. 3 leg.cit. entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.Noch vor einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den gegenständlichen Normenprüfungsantrag hat der Wiener Landesgesetzgeber die dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts Wien aufgegriffen und durch die
- Novelle zum VGW-DRG, Landesgesetzblatt 38 aus 2016,, den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien als Dienstbehörde hinsichtlich sämtlicher dienstrechtlicher Angelegenheiten der Mitglieder und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts Wien mit Ausnahme des Vollzugs der Pensionsordnung 1995 und des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagengesetzes 1995 bestimmt (Paragraph 4 a, Absatz eins, Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz). Gemäß Absatz 3, leg.cit. entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat. Rechtliche Beurteilung: Im vorliegenden Fall trat während anhängigem Beschwerdeverfahren eine gesetzliche Änderung in der Zuständigkeit in der Erstbehörde ein, die auch eine Herauslösung von Dienstrechtsangelegenheiten der hier anhängigen Art aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Wien und deren Übertragung in den Bereich der Landesvollziehung bewirkte. Zu dieser Fallkonstellation führen Grof/Zeinhofer in ZUV 2011, 52, Folgendes aus: „… nach der übereinstimmenden Rspr der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt in diesem Zusammenhang hinsichtlich Zuständigkeitsvorschriften jedenfalls im Administrativverfahren Besonderes: Für die unter dem Aspekt des (verfassungs-)gesetzlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter maßgebliche und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Frage der gesetzlichen Zuständigkeit einer Behörde zur Erlassung eines Bescheides ist zwar auch – wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – jene Rechtslage maßgebend, die zu diesem Zeitpunkt in Geltung steht bzw. stand. Wenn jedoch eine ursprünglich in gesetzmäßiger Weise bestanden habende Zuständigkeit der Erstbehörde nachträglich, nämlich nach der Erlassung ihres Bescheides, aber noch vor der Entscheidung der Berufungsbehörde infolge einer nicht mit entsprechenden Übergangsvorschriften versehenen Änderung der Rechtslage wegfällt (zB infolge Überantwortung einer Angelegenheit vom übertragenen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder nach gesetzlicher Auflassung einer Bundesstraße und deren Übergang auf die Länder), so steht der VwGH in Fällen einer derartigen (unechten) Rückwirkung auf dem Standpunkt, dass die Berufungsbehörde zwecks Wahrnehmung der nunmehr ex post eingetretenen Unzuständigkeit – und abweichend vom sonst maßgeblichen Grundsatz, dass diese nach § 66 Abs.4 AVG immer in der Sache selbst entscheiden muss – ausnahmsweise den Bescheid lediglich ersatzlos aufzuheben (bloße Kassation) und die Sache gem. § 6 Abs.1 AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten hat.23“.Wenn jedoch eine ursprünglich in gesetzmäßiger Weise bestanden habende Zuständigkeit der Erstbehörde nachträglich, nämlich nach der Erlassung ihres Bescheides, aber noch vor der Entscheidung der Berufungsbehörde infolge einer nicht mit entsprechenden Übergangsvorschriften versehenen Änderung der Rechtslage wegfällt (zB infolge Überantwortung einer Angelegenheit vom übertragenen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder nach gesetzlicher Auflassung einer Bundesstraße und deren Übergang auf die Länder), so steht der VwGH in Fällen einer derartigen (unechten) Rückwirkung auf dem Standpunkt, dass die Berufungsbehörde zwecks Wahrnehmung der nunmehr ex post eingetretenen Unzuständigkeit – und abweichend vom sonst maßgeblichen Grundsatz, dass diese nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst entscheiden muss – ausnahmsweise den Bescheid lediglich ersatzlos aufzuheben (bloße Kassation) und die Sache gem. Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten hat.23“. Die Autoren nehmen dazu auf die Erkenntnisse des VwGH zu den Zlen. 89/06/0166 und 2002/06/0066, Bezug. Im erstgenannten Erkenntnis vom 9.11.1989 führt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes wörtlich aus: „… Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert (Hinweis E 30.5.1995, 95/18/0120, und E 11.4.1984, 82/11/0358). In Fällen wie dem vorliegenden, in dem sich nicht nur der Instanzenzug bei gleich bleibender Zuständigkeit der Behörde erster Instanz, sondern der Vollzugsbereich, in dem die Angelegenheit zu vollziehen ist, geändert hat, wurde mit der Entscheidung der Behörde erster Instanz nach der alten Rechtslage die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert. Diese Berufungsbehörde hat, nachdem sich die Rechtslage hinsichtlich des Vollzugsbereiches geändert hat, den bei ihr bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben (hier: es liegt somit die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich, die nach dem Tir ROG 1994 ergangen sind, nicht beim Gemeindevorstand, der nach der nunmehr geltenden Rechtslage bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich zuständig wäre, sondern bei der Landesregierung, als jener Behörde, welche in dem Vollzugsbereich, in dem die erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, als Berufungsbehörde vorgesehen ist; mit ausführlicher Begründung)…“. Da die in der angesprochenen Rechtsprechung dargestellten gesetzlichen Zuständigkeitsänderungen während anhängigem Rechtsmittelverfahren mit der hier vorliegenden vergleichbar sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeitsänderung während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens bei gleichzeitiger Änderung des Vollzugsbereiches ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeitsänderung während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens bei gleichzeitiger Änderung des Vollzugsbereiches ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.049.8059.2016