GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.800,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt werden. Die Strafsanktionsnorm lautet richtig wie folgt: „§ 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz TNRSG“.römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.800,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt werden. Die Strafsanktionsnorm lautet richtig wie folgt: „§ 14 Absatz 4, zweiter Strafsatz TNRSG“. II.
G hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 180,00 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 180,00 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten. III.
GVG hat der Beschuldigte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch drei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschuldigte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. IV.
G haftet die „P.“ GmbH für die über den zur Vertretung nach außen Berufenen verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.800,00 Euro, die Verfahrenskosten in der Höhe von 180,00 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.römisch vier.
Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die „P.“ GmbH für die über den zur Vertretung nach außen Berufenen verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.800,00 Euro, die Verfahrenskosten in der Höhe von 180,00 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand. V. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch fünf. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Erstbeschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "P." GmbH mit Sitz in Wien, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaber des Gastgewerbebetriebs in der Betriebsart eines Restaurants in Wien, S.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als nicht dafür Sorge getragen wurde, dass am 03.12.2016 Uhr in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes nicht geraucht wurde, als der Gastgewerbebetrieb über mehr als eine Räumlichkeit zur Verabreichung von Speisen und Getränken verfügt und nicht gewährleistet war, das der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, als am 03.12.2016 von 14.45 bis 14.50 Uhr im Raucherbereich 2 Personen geraucht haben und jeweils die Tür zwischen Nichtraucherraum und Raucherraum wie auch die Tür für das Personal zwischen Nichtraucherraum und Raucherraum ständig geöffnet war und auf den Tischen des Raucherbereiches Aschenbecher aufgestellt waren, obwohl in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt; als Ausnahme von diesem Verbot können Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "P." GmbH mit Sitz in Wien, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaber des Gastgewerbebetriebs in der Betriebsart eines Restaurants in Wien, S.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13, c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als nicht dafür Sorge getragen wurde, dass am 03.12.2016 Uhr in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes nicht geraucht wurde, als der Gastgewerbebetrieb über mehr als eine Räumlichkeit zur Verabreichung von Speisen und Getränken verfügt und nicht gewährleistet war, das der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, als am 03.12.2016 von 14.45 bis 14.50 Uhr im Raucherbereich 2 Personen geraucht haben und jeweils die Tür zwischen Nichtraucherraum und Raucherraum wie auch die Tür für das Personal zwischen Nichtraucherraum und Raucherraum ständig geöffnet war und auf den Tischen des Raucherbereiches Aschenbecher aufgestellt waren, obwohl in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt; als Ausnahme von diesem Verbot können Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs.4 in Verbindung mit § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 sowie § 13a Abs. 1 Z. 1 des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, in der geltenden FassungParagraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, sowie Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 3.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 12 Stunden
4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz -TNRSG in der geltenden Fassung.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz -TNRSG in der geltenden Fassung. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 3.300,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die P. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn S. M. verhängte Geldstrafe von € 3000 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 300 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die P. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn S. M. verhängte Geldstrafe von € 3000 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 300 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen und gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde wird eingewendet, dass die Übertretung nicht absichtlich begangen worden sei. Es habe dazu kommen können, da der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht vor Ort gewesen sei. Es werde daher um eine Herabsetzung der Geldstrafe ersucht. Da sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist der Schuldspruchs des Straferkenntnis bereits in Rechtskraft erwachsen und obliegt dem erkennenden Gericht lediglich die Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Strafbemessung sowie der Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrags. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art sind
4 Tabakgesetz mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen. Gegenständlich kommt der zweite Strafsatz dieser Norm zur Anwendung, da der Beschuldigte insgesamt drei einschlägige, zum gegenständlichen Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige und bislang ungetilgte Verwaltungsvormerkungen aufweist, wobei eine Vormerkung die Heranziehung des zweiten Strafsatzes diese Bestimmung bewirkt. Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art sind
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen. Gegenständlich kommt der zweite Strafsatz dieser Norm zur Anwendung, da der Beschuldigte insgesamt drei einschlägige, zum gegenständlichen Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige und bislang ungetilgte Verwaltungsvormerkungen aufweist, wobei eine Vormerkung die Heranziehung des zweiten Strafsatzes diese Bestimmung bewirkt. Daran, dass die Bestimmungen des Tabakgesetzes über den Nichtraucherschutz eingehalten werden, besteht ein hohes öffentliches Interesse, welches dadurch, dass in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation die Türen zwischen dem Nichtraucherraum und Raucherraum durchgehend geöffnet waren, in nicht nur unbedeutendem Maße verletzt wurde. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat konnte daher nicht als bloß geringfügig erachtet werden. Dass die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervor gekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschuldigten nicht als geringfügig angesehen werden kann. Als erschwerend waren die beiden weiteren einschlägigen, zum gegenständlichen Tatzeitpunkt bereits rechtskräftigen und bislang ungetilgten Verwaltungsvormerkungen zu werten. Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervor gekommen. Der Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse durch die belangte Behörde wurde im vorliegenden Rechtsmittel nicht entgegen getreten; Sorgepflichten wurden keine ins Treffen geführt. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheint die nunmehr herabgesetzte Strafe – insbesondere angesichts der bislang über den Beschuldigten verhängten Strafen – tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich, um den Beschuldigten künftig vor Verwaltungsstraftaten gleicher Art wirksam abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.047.2167.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.