die belangte Behörde davon ausgehe,
der Beschwerdeführer aufgrund eines auf § 115i DO 1994 gestützten Antrags durch einen auf § 115i DO 1994 gestützten Bescheid in den Ruhestand versetzt worden sei. Dieser Annahme trat der Beschwerdeführer mit nachfolgendem Argument entgegen:Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. In dieser brachte er vor,
die belangte Behörde davon ausgehe,
der Beschwerdeführer aufgrund eines auf Paragraph 115 i, DO 1994 gestützten Antrags durch einen auf Paragraph 115 i, DO 1994 gestützten Bescheid in den Ruhestand versetzt worden sei. Dieser Annahme trat der Beschwerdeführer mit nachfolgendem Argument entgegen: „Wie sich aus dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Versetzung in den Ruhestand vom 21.7.2011 ergibt, wurde die Versetzung mit der schriftlichen Vereinbarung vom 21.7.2011 begründet. In dieser Vereinbarung wird ebenso kein Bezug auf § 115i DO 1994 genommen. „Wie sich aus dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Versetzung in den Ruhestand vom 21.7.2011 ergibt, wurde die Versetzung mit der schriftlichen Vereinbarung vom 21.7.2011 begründet. In dieser Vereinbarung wird ebenso kein Bezug auf Paragraph 115 i, DO 1994 genommen. Der Beschwerdeführer hat das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs auch deshalb nicht zu vertreten, weil er seit 15.11.2010 - bis zu seiner Ruhestandsversetzung - wegen Dienstunfähigkeit im Krankenstand war. Die Versetzung in den Ruhestand erweist sich daher vielmehr als solche im Sinne des § 68b Abs. 1 Z 2 DO. Dafür sprechen auch die Formulierungen in Punkt
in diesem Falle der krankheitsbedingten Unmöglichkeit der Inanspruchnahme eines Urlaubs ein solcher Entschädigungsanspruch dann nicht entstehe, wenn der Beamte aus dem Dienst durch einen eigenen Antrag ausscheide. Vielmehr erfolgte der Eintritt in den Ruhestand des Beamten, dessen Ruhestandsversetzung der Gegenstand der oa Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union war, aufgrund eines Ruhestandsversetzungsantrags dieses Beamten nach Vollendung des 60. Lebensjahrs. Weiters seien zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beschwerdeführer sämtliche Regelungen, Bestimmungen, Gesetze und Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, was die Entschädigungsleistung für den Fall nichtgehaltenen Jahresurlaubes aus Krankheitsgründen zum Zeitpunkt der Antragstellung betreffe, geltendes Recht gewesen. In wohlerworbene Rechte des Beamten werde durch § 41a BO 1994 eingegriffen. Dem Beamten wäre auch mangels Kenntnis der auf ihn anwendbaren, weil zum damaligen Zeitpunkt nicht bestehenden Rechtsgrundlage unmöglich gewesen, seinen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung so zu wählen,
von ihm ein bis dahin wohlerworbener Urlaubsanspruch noch aufgebraucht hätte werden können. Weiters seien zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beschwerdeführer sämtliche Regelungen, Bestimmungen, Gesetze und Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, was die Entschädigungsleistung für den Fall nichtgehaltenen Jahresurlaubes aus Krankheitsgründen zum Zeitpunkt der Antragstellung betreffe, geltendes Recht gewesen. In wohlerworbene Rechte des Beamten werde durch Paragraph 41 a, BO 1994 eingegriffen. Dem Beamten wäre auch mangels Kenntnis der auf ihn anwendbaren, weil zum damaligen Zeitpunkt nicht bestehenden Rechtsgrundlage unmöglich gewesen, seinen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung so zu wählen,
von ihm ein bis dahin wohlerworbener Urlaubsanspruch noch aufgebraucht hätte werden können. Ein Beamter, der sein reguläres Ruhestandsantrittsalter erreiche und nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werde, hätte die Möglichkeit, seinen vollen nationalen Urlaubsanspruch zu konsumieren. Demgegenüber solle jedoch im Falle des Beschwerdeführers im Jahr seiner Ruhestandsversetzung gemäß § 41a BO 1994 auch noch eine Aliquotierung seines Urlaubsanspruches vorgenommen werden, mit der der Beschwerdeführer daher unsachlich benachteiligt werden würde. Eine solche Aliquotierung verletze das Recht des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im Sinne des Art. 7 B-VG und komme dem Beschwerdeführer somit ein verfassungsgesetzlich geschütztes Recht zu, welches durch § 41a BO 1994 verletzt werde. Ein Beamter, der sein reguläres Ruhestandsantrittsalter erreiche und nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werde, hätte die Möglichkeit, seinen vollen nationalen Urlaubsanspruch zu konsumieren. Demgegenüber solle jedoch im Falle des Beschwerdeführers im Jahr seiner Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 41 a, BO 1994 auch noch eine Aliquotierung seines Urlaubsanspruches vorgenommen werden, mit der der Beschwerdeführer daher unsachlich benachteiligt werden würde. Eine solche Aliquotierung verletze das Recht des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung im Sinne des Artikel 7, B-VG und komme dem Beschwerdeführer somit ein verfassungsgesetzlich geschütztes Recht zu, welches durch Paragraph 41 a, BO 1994 verletzt werde. Der Beschwerdeführer habe auch am 3.6.2014 ein umfassendes Vorbringen erstattet, mit dem sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt habe. Die Behörde habe die sie treffende Begründungspflicht im Sinne des § 60 AVG verletzt, weil die Behörde auf jede strittige Rechts- und Sachfrage von Relevanz einzugehen habe. Der Bescheid sei somit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Rechtswidrigkeit behaftet. Der Beschwerdeführer habe auch am 3.6.2014 ein umfassendes Vorbringen erstattet, mit dem sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt habe. Die Behörde habe die sie treffende Begründungspflicht im Sinne des Paragraph 60, AVG verletzt, weil die Behörde auf jede strittige Rechts- und Sachfrage von Relevanz einzugehen habe. Der Bescheid sei somit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Rechtswidrigkeit behaftet. Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, das Verwaltungsgericht Wien möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache selbst erkennen,
dem Beschwerdeführer aus Anlass seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit 30.6.2012 eine Urlaubsersatzleistung für die Jahre 2010, 2011 und 2012 zuerkannt werde. In eventu wurde begehrt, den Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. In Folge der Tatsache,
es im vorliegenden Fall auch seitens des Beschwerdevorbringens unstrittig ist,
der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30.6.2012 durch den auf § 115i Abs. 1 DO 1994 gestützten Bescheid der belangten Behörde vom 21.7.2011, Zl. ..., in den Ruhestand versetzt worden ist, ist von einem diesbezüglich geklärten Sachverhalt auszugehen.In Folge der Tatsache,
es im vorliegenden Fall auch seitens des Beschwerdevorbringens unstrittig ist,
der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30.6.2012 durch den auf Paragraph 115 i, Absatz eins, DO 1994 gestützten Bescheid der belangten Behörde vom 21.7.2011, Zl. ..., in den Ruhestand versetzt worden ist, ist von einem diesbezüglich geklärten Sachverhalt auszugehen. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten erstinstanzlichen Akt geht zudem hervor,
der Beschwerdeführer am ... 1949 geboren worden ist und im Zeitraum zwischen dem 15.11.2010 und dem 30.6.2012 nicht zum Dienst erschienen ist. Nach den behördlichen Aufzeichnungen wurde von der belangten Behörde nur die dienstliche Abwesenheit im Zeitraum zwischen dem 15.11.2010 und dem 31.12.2010 als krankheitsbedingt eingestuft. Zudem geht aus dem vorgelegten Akt hervor,
der Beschwerdeführer im Jahre 2010 jedenfalls in nachfolgenden Zeiträumen einen Urlaub verbraucht hatte: 20.9.2010 bis 27.9.2010 11.10.2010 bis 15.10.2010 8.11.2010 bis 12.11.2010 Im vorgelegten Akt erliegt zudem eine Kopie eines am 21.7.2011 zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde geschlossenen „Übereinkommens“. Dieses Übereinkommen lautet wie folgt: „Dieses Übereinkommen ersetzt jenes vom 20. Oktober 2010. 1. Allgemein Die dieses Übereinkommen unterfertigenden Parteien kommen dahingehend überein,
ein Weiterverwendung von Hrn. DI M. in der Funktion des Abteilungsleiters über den unten dargelegten Zeitraum hinaus nicht mehr erfolgen soll. Im Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen Ruhestandsversetzung mit
es zu keinem Wertverlust des durchschnittlichen Bruttobetrages der letzten 6 Monate (bezogen auf die Gehaltsabrechnung Juli 2010 bis Dezember 2010) kommt.
die Verzichtserklärung vom
am 3.1.1978 das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers begonnen hatte. Laut der im vorgelegten Akt befindlichen Kopie eines Schriftsatzes vom 6.11.2012 hat der Beschwerdeführer mit diesem unter Hinweis auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20.1.2009, Zl. C-350/06 und C-520/06, einen Antrag auf Feststellung und Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung gestellt. Weiters erliegt im vorgelegten Akt die Kopie des Bescheids der belangten Behörde vom 4.3.2013, Zl. ..., mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 6.11.2012 auf Zuerkennung einer finanziellen Vergütung für den nicht verbrauchten Erholungsurlaub abgewiesen worden ist. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer eine Berufung erhoben. Durch den im vorgelegten Akt in Kopie erliegenden Berufungsbescheid des Dienstrechtssenats der Stadt Wien vom 5.12.2013, Zl. DS - 295616 - 2013, wurde der oa Bescheid der belangten Behörde vom 4.3.2012 behoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.Durch den im vorgelegten Akt in Kopie erliegenden Berufungsbescheid des Dienstrechtssenats der Stadt Wien vom 5.12.2013, Zl. DS - 295616 - 2013, wurde der oa Bescheid der belangten Behörde vom 4.3.2012 behoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen. Sodann erging der gegenständlich bekämpfte Bescheid. Seitens der belangten Behörde wurde auf Ersuchen des erkennenden Gerichts mit Schriftsätzen vom 12.1.2015 und vom 15.1.2015 die Urlaubsevidenz des Beschwerdeführers übermittelt. Daraus ergibt sich,
der Beschwerdeführer in den Jahren 2008, 2009 und 2010 während nachfolgender Zeiträume einen Urlaub im jeweilig nachfolgend angeführten Stundenausmaß (unter Angabe des Kalenderjahres, in welchem dieser den jeweilige verbrauchten Urlaub erworben hatte) konsumiert hatte: 2008: 240 Std. 25.
er im Jänner 2011 „auch krank gemeldet war“. Daraus schließen wir,
er ab Februar 2011 nicht mehr krank war. Es erfolgte daher während der gesamten Dauer der Freistellung auch keine Überprüfung der Dienstfähigkeit. Ergänzend weisen wir daraufhin,
im Falle der Annahme eines Krankenstandes bis zur Pensionierung nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungszeitraums keine Nebengebühren mehr gebührlich gewesen wären. De facto wurden jedoch bis zur Pensionierung auch die Nebengebühren gemäß Punkt 4 der Vereinbarung (,‚Verzicht auf die Dienstleistung“) vom 21 .7.2011 in ungeschmälerter Höhe weitergewährt. Hätte es bereits im Rahmen seiner Ruhestandsversetzung im Jahre 2012 eine gesetzliche Regelung zur Abgeltung einer Urlaubsersatzleistung für Beamte gegeben, wäre mit Herrn M. eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden, die den Verbrauch seines Erholungsurlaubes geregelt hätte. Da er auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt wurde, hätte weder zum heutigen noch zum damaligen Zeitpunkt ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bestanden.“ Mit Schriftsatz vom 23.1.2015 ergänzte die belangte Behörde ihre Stellungnahem wie folgt: „Die Mitteilung der Dienstgeberin an den Beschwerdeführer,
auf dessen Dienstleistung verzichtet werde, ist als eine verbindliche Weisung an den Beschwerdeführer zu verstehen gewesen. Der Beschwerdeführer wurde durch diese Mitteilung im Weisungswege verpflichtet, in Hinkunft vom Dienst fern zu bleiben. Diese Vorgangsweise entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Die Rechtmäßigkeit dieser Weisung kann daher aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.9.2011, Zl. 2010/12/0125, abgeleitet werden. Dieses Erkenntnis wurde bereits übermittelt.“ Seitens des erkennenden Senats erging ein Schriftsatz vom 22.6.2015 an den Gerichtshof der Europäischen Union, in welchem eine Vorabentscheidung im Hinblick auf nachfolgende Fragen beantragt wurde: „1) Ist eine nationale Regelung, wie die gegenständliche Bestimmung des § 41a Abs. 2 Wiener Besoldungsordnung 1994, welche einem Arbeitnehmer, welcher auf eigenen Antrag hin zu einem bestimmten Zeitpunkt das Beschäftigungsverhältnis beendet, grundsätzlich keinen Urlaubsersatzleistungsanspruch i.S.d. Art. 7 der RL 2003/88/EG zuerkennt, mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 vereinbar ist ? „1) Ist eine nationale Regelung, wie die gegenständliche Bestimmung des Paragraph 41 a, Absatz 2, Wiener Besoldungsordnung 1994, welche einem Arbeitnehmer, welcher auf eigenen Antrag hin zu einem bestimmten Zeitpunkt das Beschäftigungsverhältnis beendet, grundsätzlich keinen Urlaubsersatzleistungsanspruch i.S.d. Artikel 7, der RL 2003/88/EG zuerkennt, mit Artikel 7, der Richtlinie 2003/88 vereinbar ist ? Verneinendenfalls wird angefragt, ob eine nationale Bestimmung, welche normiert,
jeder Dienstnehmer, der auf seinen eigenen Antrag hin ein Dienstverhältnis beendet, alles zu unternehmen hat, um einen offenen Erholungsurlaubsanspruch bis zum Ende des Dienstverhältnisses zu konsumieren, und
ein Urlaubsersatzleistungsanspruch im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses auf Antrag des Arbeitnehmers nur dann entsteht, wenn der Arbeitnehmer auch im Falle der Beantragung eines Erholungsurlaubs beginnend mit dem Tag der Antragstellung auf Beendigung des Dienstverhältnisses nicht in der Lage gewesen wäre, einen Erholungsurlaub im Umfang des dem Urlaubsersatzleistungsantrag zugrunde liegenden Ausmaßes zu konsumieren. 2) Ist davon auszugehen,
ein Anspruch auf eine Urlaubsentschädigungsleistung nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer, welcher infolge einer Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage war, seinen Urlaubsanspruch unmittelbar vor der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses zu konsumieren,
ein Anspruch auf eine Urlaubsentschädigungsleistung nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer, welcher infolge einer Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage war, seinen Urlaubsanspruch unmittelbar vor der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses zu konsumieren,
ein Anspruch auf eine Urlaubsentschädigungsleistung nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer, welcher infolge einer Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage war, seinen Urlaubsanspruch unmittelbar vor der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses zu konsumieren,
infolge der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 7 der Richtlinie 2003/88 auch den Personen, welchen richtlinienwidrig durch das nationale Gesetz ein Urlaubsersatzleistungsanspruch aberkannt wurde, ein Urlaubsersatzleistungsanspruch in dem deutlich über die Vorgaben dieser Richtlinienbestimmung hinausgehenden, durch die nationale Regelung nur den durch diese Bestimmung begünstigten Personen zugesprochenen Ausmaß zusteht ?“Bewirkt angesichts dieser Auslegung des Artikel 7, der Richtlinie 2003/88 eine Konstellation, in welcher der nationale Gesetzgeber einem bestimmten Personenkreis deutlich über die Vorgaben dieser Richtlinienbestimmung hinaus einen Urlaubsersatzleistungsanspruch zuerkennt,
infolge der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 7, der Richtlinie 2003/88 auch den Personen, welchen richtlinienwidrig durch das nationale Gesetz ein Urlaubsersatzleistungsanspruch aberkannt wurde, ein Urlaubsersatzleistungsanspruch in dem deutlich über die Vorgaben dieser Richtlinienbestimmung hinausgehenden, durch die nationale Regelung nur den durch diese Bestimmung begünstigten Personen zugesprochenen Ausmaß zusteht ?“ Diese Fragen wurden mit Urteil des Gerichtshofs vom 20.7.2016, Zl. C-341/15, wie folgt beantwortet: „24. Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis infolge seines Antrags auf Versetzung in den Ruhestand beendet wurde und der nicht in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende dieses Arbeitsverhältnisses zu verbrauchen, keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub hat. Sofern dies bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die nationalen Rechtsvorschriften in Anwendung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zugunsten eines Arbeitnehmers, der entgegen dieser Bestimmung keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub hat, Modalitäten zur Ausübung dieses Anspruchs vorsehen müssen, die insbesondere in Bezug auf die Höhe der ihm zu gewährenden Vergütung günstiger sind als diejenigen, die sich aus der Richtlinie 2003/88 ergeben. „24. Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis infolge seines Antrags auf Versetzung in den Ruhestand beendet wurde und der nicht in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende dieses Arbeitsverhältnisses zu verbrauchen, keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub hat. Sofern dies bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die nationalen Rechtsvorschriften in Anwendung von Artikel 7, der Richtlinie 2003/88 zugunsten eines Arbeitnehmers, der entgegen dieser Bestimmung keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub hat, Modalitäten zur Ausübung dieses Anspruchs vorsehen müssen, die insbesondere in Bezug auf die Höhe der ihm zu gewährenden Vergütung günstiger sind als diejenigen, die sich aus der Richtlinie 2003/88 ergeben. 25. Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist erstens darauf hinzuweisen,
schon nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 – von dem diese Richtlinie keine Abweichung zulässt – jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat. Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, wird somit jedem Arbeitnehmer unabhängig von seinem Gesundheitszustand gewährt (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 54, sowie vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 28). 25. Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist erstens darauf hinzuweisen,
schon nach dem Wortlaut von Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88 – von dem diese Richtlinie keine Abweichung zulässt – jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat. Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, wird somit jedem Arbeitnehmer unabhängig von seinem Gesundheitszustand gewährt (Urteile vom
ihm wegen dieser fehlenden Möglichkeit jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird (vgl. Urteile vom
ihm wegen dieser fehlenden Möglichkeit jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird vergleiche Urteile vom
2 der Richtlinie 2003/88 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof keine andere Voraussetzung für die Eröffnung des Anspruchs auf finanzielle Vergütung aufstellt als die,
das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte (Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 23). 27. Ferner ist darauf hinzuweisen,
, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof keine andere Voraussetzung für die Eröffnung des Anspruchs auf finanzielle Vergütung aufstellt als die,
das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte (Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 23). 28. Daraus folgt,
ein Arbeitnehmer, der nicht in der Lage war, vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses seinen gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub hat. Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spielt dabei keine Rolle. 28. Daraus folgt,
ein Arbeitnehmer, der nicht in der Lage war, vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses seinen gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nach Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub hat. Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spielt dabei keine Rolle. 29. Daher hat der Umstand,
ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis von sich aus beendet, keine Auswirkung darauf,
er gegebenenfalls eine finanzielle Vergütung für den bezahlten Jahresurlaub beanspruchen kann, den er vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchen konnte. 30. In Anbetracht dessen ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen,
er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis infolge seines Antrags auf Versetzung in den Ruhestand beendet wurde und der nicht in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende dieses Arbeitsverhältnisses zu verbrauchen, keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub hat. 30. In Anbetracht dessen ist Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen,
er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis infolge seines Antrags auf Versetzung in den Ruhestand beendet wurde und der nicht in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende dieses Arbeitsverhältnisses zu verbrauchen, keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub hat. 31. Zweitens ist hinsichtlich einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen darauf hinzuweisen,
2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
er einzelstaatlichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn er sich während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 62, sowie vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 30). 31. Zweitens ist hinsichtlich einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen darauf hinzuweisen,
, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
er einzelstaatlichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn er sich während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 62, sowie vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 30). 32. Somit ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen,
ein Arbeitnehmer beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen seine Aufgaben nicht wahrgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 32). 32. Somit ist Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen,
ein Arbeitnehmer beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen seine Aufgaben nicht wahrgenommen hat vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
er sich im Krankheitsurlaub befand und deshalb in diesem Zeitraum den von ihm erworbenen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht verbrauchen konnte, gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub. 33. Folglich hat Herr M. in Bezug auf den Zeitraum zwischen dem 15. November und dem 31. Dezember 2010, für den feststeht,
er sich im Krankheitsurlaub befand und deshalb in diesem Zeitraum den von ihm erworbenen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht verbrauchen konnte, gemäß Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub. 34. Außerdem ist darauf hinzuweisen,
nach ständiger Rechtsprechung mit dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch auf Jahresurlaub ein doppelter Zweck verfolgt wird, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 25, und vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 31). 34. Außerdem ist darauf hinzuweisen,
nach ständiger Rechtsprechung mit dem in Artikel 7, der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch auf Jahresurlaub ein doppelter Zweck verfolgt wird, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (Urteile vom
ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet wurde und der nach einer mit seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung während eines bestimmten Zeitraums vor seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin sein Entgelt bezog, aber verpflichtet war, nicht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den während dieses Zeitraums nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub hat, es sei denn,
er den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte.
die Richtlinie 2003/88 zwar Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung festlegen soll, die von den Mitgliedstaaten zu beachten sind, doch haben diese gemäß Art. 15 der Richtlinie das Recht, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Somit steht die Richtlinie 2003/88 innerstaatlichen Bestimmungen nicht entgegen, die einen bezahlten Jahresurlaub vorsehen, der den durch Art. 7 der Richtlinie garantierten Mindestzeitraum von vier Wochen übersteigt und unter den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme und Gewährung eingeräumt wird (vgl. u. a. Urteile vom
die Richtlinie 2003/88 zwar Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung festlegen soll, die von den Mitgliedstaaten zu beachten sind, doch haben diese gemäß Artikel 15, der Richtlinie das Recht, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Somit steht die Richtlinie 2003/88 innerstaatlichen Bestimmungen nicht entgegen, die einen bezahlten Jahresurlaub vorsehen, der den durch Artikel 7, der Richtlinie garantierten Mindestzeitraum von vier Wochen übersteigt und unter den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme und Gewährung eingeräumt wird vergleiche u. a. Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 47, sowie vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 34 und 35). 39. Demnach ist es zum einen Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie Arbeitnehmern neben dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten vorsehen,
ein Arbeitnehmer, der vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aus Krankheitsgründen seinen zusätzlichen bezahlten Jahresurlaub nicht in vollem Umfang verbrauchen konnte, Anspruch auf eine diesem zusätzlichen Zeitraum entsprechende finanzielle Vergütung hat. Zum anderen ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Gewährung festzulegen (vgl. Urteil vom
ein Arbeitnehmer, der vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aus Krankheitsgründen seinen zusätzlichen bezahlten Jahresurlaub nicht in vollem Umfang verbrauchen konnte, Anspruch auf eine diesem zusätzlichen Zeitraum entsprechende finanzielle Vergütung hat. Zum anderen ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Gewährung festzulegen vergleiche Urteil vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 36). 40. Nach alledem ist auf die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu antworten,
2 der Richtlinie 2003/88 wie folgt auszulegen ist: 40. Nach alledem ist auf die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu antworten,
, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 wie folgt auszulegen ist: – Er steht nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, nach denen ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis infolge seines Antrags auf Versetzung in den Ruhestand beendet wurde und der nicht in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende dieses Arbeitsverhältnisses zu verbrauchen, keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub hat. – Ein Arbeitnehmer hat beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen seine Aufgaben nicht wahrgenommen hat. – Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet wurde und der nach einer mit seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung während eines bestimmten Zeitraums vor seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin sein Entgelt bezog, aber verpflichtet war, nicht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, hat keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den während dieses Zeitraums nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, es sei denn,
er den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte. – Es ist zum einen Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie Arbeitnehmern neben dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten vorsehen,
ein Arbeitnehmer, der vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aus Krankheitsgründen seinen zusätzlichen bezahlten Jahresurlaub nicht in vollem Umfang verbrauchen konnte, Anspruch auf eine diesem zusätzlichen Zeitraum entsprechende finanzielle Vergütung hat. Zum anderen ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Gewährung festzulegen.“– Es ist zum einen Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie Arbeitnehmern neben dem in Artikel 7, der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten vorsehen,
ein Arbeitnehmer, der vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aus Krankheitsgründen seinen zusätzlichen bezahlten Jahresurlaub nicht in vollem Umfang verbrauchen konnte, Anspruch auf eine diesem zusätzlichen Zeitraum entsprechende finanzielle Vergütung hat. Zum anderen ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Gewährung festzulegen.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 1) Feststellungen: Bei Zugrundelegung des unstrittigen Akteninhalts steht fest,
der 1949 geborene Beschwerdeführer mit 1.7.2012 aufgrund seines Antrags vom 21.7.2011 mit dem oa erstbehördlichen, auf § 115i Abs. 1 DO 1994 gestützten Bescheid vom 21.7.2011 in den Ruhestand versetzt worden ist.Bei Zugrundelegung des unstrittigen Akteninhalts steht fest,
der 1949 geborene Beschwerdeführer mit 1.7.2012 aufgrund seines Antrags vom 21.7.2011 mit dem oa erstbehördlichen, auf Paragraph 115 i, Absatz eins, DO 1994 gestützten Bescheid vom 21.7.2011 in den Ruhestand versetzt worden ist. Am 20.10.2010 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstgeberin des Beschwerdeführers ein „Übereinkommen“ mit nachfolgendem Wortlaut geschlossen:
es hierbei zu keinem Wertverlust des durchschnittlichen Bruttobetrages der letzten 6 Monate (Gehaltsabrechnung August 2010 bis Jänner 2011) kommt.
ein Weiterverwendung von Hrn. DI M. in der Funktion des Abteilungsleiters über den unten dargelegten Zeitraum hinaus nicht mehr erfolgen soll. Im Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen Ruhestandsversetzung mit
es zu keinem Wertverlust des durchschnittlichen Bruttobetrages der letzten 6 Monate (bezogen auf die Gehaltsabrechnung Juli 2010 bis Dezember 2010) kommt.
die Verzichtserklärung vom
der Beschwerdeführer mit 30.6.2012 aufgrund seines Antrags vom 21.7.2011 mit dem oa erstinstanzlichen, auf § 115i Abs. 1 DO 1994 gestützten Bescheid vom 21.7.2011 in den Ruhestand versetzt worden ist. Es ist daher davon auszugehen,
der Beschwerdeführer mit 30.6.2012 aufgrund seines Antrags vom 21.7.2011 mit dem oa erstinstanzlichen, auf Paragraph 115 i, Absatz eins, DO 1994 gestützten Bescheid vom 21.7.2011 in den Ruhestand versetzt worden ist. Zudem ist aus dem Akteninhalt zu folgern,
der Beschwerdeführer zwischen dem 15.11.2010 und dem 30.6.2012 nicht zum Dienst erschienen ist. Bei Zugrundelegung der übereinstimmenden Beurteilungen durch den Beschwerdeführer und die erstinstanzliche Behörde ist davon auszugehen,
der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 15.11.2010 und dem 31.12.2010 krankheitsbedingt dem Dienst fern geblieben ist. Im Zeitraum zwischen dem 21.7.2011 bis zum 30.6.2012 ist der Beschwerdeführer jedenfalls in den Zeiten, in welchen dieser nicht dienstunfähig gewesen ist, aufgrund der oa dienstlichen Weisung vom 21.7.2011, zum Dienst nicht zu erscheinen, nicht an seinem Dienstort erschienen. Schriftlich wurde nämlich am 21.7.2011 dem Beschwerdeführer mitgeteilt: „Ab 1. Jänner 2011 verzichtet die Magistratsdirektion - Personalstelle S. in Abstimmung mit der L. KG auf die Erbringung der Dienstleistung von Hrn. DI M..“ Diese Mitteilung wurde von der Magistratsdirektion - Personalstelle S. laut deren eigenen Mitteilungen vom 20.1.2015 und vom 23.1.2015 als Weisung dahingehend,
der Beschwerdeführer in Hinkunft nicht mehr zum Dienst erscheinen solle, verstanden. Mit Schriftsätzen vom 20.1.2015 und vom 23.1.2015 teilte die Dienstgeberin des Beschwerdeführers zur „Vereinbarung“ vom 21.7.2011 dem vorlegenden Gericht nämlich mit,
der Beschwerdeführer durch diese „Vereinbarung“ angewiesen worden sei, nicht zum Dienst zu erscheinen. Sohin ist davon auszugehen,
der Beschwerdeführer aufgrund der beiden oa „Vereinbarungen“ aufgrund einer dienstlichen Weisung verpflichtet gewesen war, im Zeitraum zwischen dem 1.1.2011 und dem 30.6.2012 nicht zum Dienst zu erscheinen. In Anbetracht dieser Ausführungen der Magistratsdirektion - Personalstelle S. ist somit aber auch davon auszugehen,
auch die im Übereinkommen vom 20.10.2010 ausgesprochen Verzichtserklärung auf eine weitere Dienstleistungserbringung durch den Beschwerdeführer als Weisung zu verstehen war (und ist). Sohin ist davon auszugehen,
der Beschwerdeführer auch im Zeitraum zwischen dem 1.1.2010 und dem 20.7.2010 aufgrund dieser Weisung jedenfalls in den Zeiten, in welchen dieser nicht dienstunfähig gewesen ist, nicht an seinem Dienstort erschienen ist. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Beamtendienstverhältnis) des Beschwerdeführers hat am 3.1.1978 begonnen. Nachdem der Beschwerdeführer am ... 2009 das 60. Lebensjahr vollendet hatte und dieser seit dem 3.1.1978 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien steht, ist bei Zugrundelegung der nachfolgend dargestellten Rechtslage davon auszugehen,
der Beschwerdeführer in den Jahren 2010, 2011 und 2012 gemäß § 46 Abs. 1 DO 1994 jeweils einen Erholungsurlaubsanspruch im Ausmaß von 280 Stunden erworben hatte, und
sich das jeweilige Urlaubsjahr mit dem jeweiligen Kalenderjahr gedeckt hat.Nachdem der Beschwerdeführer am ... 2009 das 60. Lebensjahr vollendet hatte und dieser seit dem 3.1.1978 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien steht, ist bei Zugrundelegung der nachfolgend dargestellten Rechtslage davon auszugehen,
der Beschwerdeführer in den Jahren 2010, 2011 und 2012 gemäß Paragraph 46, Absatz eins, DO 1994 jeweils einen Erholungsurlaubsanspruch im Ausmaß von 280 Stunden erworben hatte, und
sich das jeweilige Urlaubsjahr mit dem jeweiligen Kalenderjahr gedeckt hat. Weiters steht aufgrund der vorgelegten Urlaubsevidenz fest,
der Beschwerdeführer im Jahr 2008 240 Stunden, im Jahr 2009 262 Stunden und im Jahr 2010 196 Stunden an Urlaub verbraucht hat. Auch ist davon auszugehen,
der Beschwerdeführer bis zum 1.1.2011 alle von ihm in den Jahren vor dem 1.1.2010 erworbenen Urlaubsansprüche konsumiert hat. Zudem hat er demnach bis zum 1.1.2010 auch einen im Jahr 2010 erworbenen Erholungsurlaub im Ausmaß von 40 Stunden konsumiert. 2) maßgebliche Rechtslage: 2.1) EU-Rechtslage: Art. 7 der nach ihrem Art. 1 Abs. 3 auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anzuwendenden Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
durch Art. 7 der oa Richtlinie 2003/88 unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung zuerkannt wird. In diesem Urteil wird ausgeführt:So hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 20.1.2009 in den verbundenen Rechtssachen C-350/06 (Gerhard Schulz-Hoff gegen Deutsche Rentenversicherung Bund) und C-520/06 (Stringer gegen Her Majesty´s Revenue and Customs) klargestellt,
durch Artikel 7, der oa Richtlinie 2003/88 unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung zuerkannt wird. In diesem Urteil wird ausgeführt: „Krankschreibung während des gesamten Bezugszeitraums, die bei Ablauf dieses Zeitraums und/oder eines Übertragungszeitraums fortbesteht 37 Einleitend ist darauf zu verweisen,
die Richtlinie 2003/88 ausweislich ihres sechsten Erwägungsgrundes den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen hat. 38 Insoweit ist festzustellen,
nach Art. 5 Abs. 4 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung) „… Arbeitsversäumnisse aus Gründen, die unabhängig vom Willen des beteiligten Arbeitnehmers bestehen, wie z. B. Krankheit …, als Dienstzeit anzurechnen [sind]“. 38 Insoweit ist festzustellen,
nach Artikel 5, Absatz 4, des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung) „… Arbeitsversäumnisse aus Gründen, die unabhängig vom Willen des beteiligten Arbeitnehmers bestehen, wie z. B. Krankheit …, als Dienstzeit anzurechnen [sind]“. 39 Was zunächst die Vorschriften über Mindestruhezeiten in Kapitel 2 der Richtlinie 2003/88 angeht, beziehen sich diese meist auf „jeden Arbeitnehmer“, so insbesondere auch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Bezug auf den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub (Urteil BECTU, Randnr. 46). 39 Was zunächst die Vorschriften über Mindestruhezeiten in Kapitel 2 der Richtlinie 2003/88 angeht, beziehen sich diese meist auf „jeden Arbeitnehmer“, so insbesondere auch Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie in Bezug auf den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub (Urteil BECTU, Randnr. 46). 40 Außerdem wird in der Richtlinie 2003/88 in Bezug auf diesen Anspruch nicht zwischen Arbeitnehmern, die wegen einer kurz- oder langfristigen Krankschreibung während des Bezugszeitraums der Arbeit ferngeblieben sind, und solchen, die während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben, unterschieden. 41 Daraus folgt,
ein Mitgliedstaat den mit der Richtlinie 2003/88 allen Arbeitnehmern unmittelbar verliehenen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub (Urteil BECTU, Randnrn. 52 und 53) bei ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmern nicht von der Voraussetzung abhängig machen kann,
sie während des von diesem Staat festgelegten Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet haben. 42 Mit einer nationalen Vorschrift, die einen Übertragungszeitraum für am Ende des Bezugszeitraums nicht genommenen Jahresurlaub vorsieht, wird grundsätzlich das Ziel verfolgt, dem Arbeitnehmer, der daran gehindert war, seinen Jahresurlaub zu nehmen, eine zusätzliche Möglichkeit zu eröffnen, in dessen Genuss zu kommen. Die Festlegung eines solchen Zeitraums gehört zu den Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub und fällt somit grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. 43 Daraus folgt,
1 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich einer nationalen Regelung, die für die Ausübung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums beinhalten, nicht entgegensteht, allerdings unter der Voraussetzung,
der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben. 43 Daraus folgt,
, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich einer nationalen Regelung, die für die Ausübung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums beinhalten, nicht entgegensteht, allerdings unter der Voraussetzung,
der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben. 44 Festzustellen ist jedoch,
einem Arbeitnehmer, der wie der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-350/06 im Jahr 2005 während des gesamten Bezugszeitraums und über den im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben ist, zu keiner Zeit die Möglichkeit eröffnet wird, in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs zu kommen. 45 Ließe man zu,
die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere die über die Festlegung des Übertragungszeitraums, unter den in der vorstehenden Randnummer beschriebenen besonderen Umständen einer Arbeitsunfähigkeit das Erlöschen des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 garantierten Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub vorsehen können, ohne
der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm durch diese Richtlinie gewährten Anspruch auszuüben, so würde dies bedeuten,
diese Rechtsvorschriften das jedem Arbeitnehmer durch Art. 7 der genannten Richtlinie unmittelbar gewährte soziale Recht beeinträchtigten. 45 Ließe man zu,
die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere die über die Festlegung des Übertragungszeitraums, unter den in der vorstehenden Randnummer beschriebenen besonderen Umständen einer Arbeitsunfähigkeit das Erlöschen des in Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88 garantierten Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub vorsehen können, ohne
der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm durch diese Richtlinie gewährten Anspruch auszuüben, so würde dies bedeuten,
diese Rechtsvorschriften das jedem Arbeitnehmer durch Artikel 7, der genannten Richtlinie unmittelbar gewährte soziale Recht beeinträchtigten. 46 So hat der Gerichtshof zwar anerkannt,
es den Mitgliedstaaten freisteht, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen, er hat aber klargestellt,
die Mitgliedstaaten die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie 93/104 ergebenden Anspruchs nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil BECTU, Randnr. 53). 46 So hat der Gerichtshof zwar anerkannt,
es den Mitgliedstaaten freisteht, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen, er hat aber klargestellt,
die Mitgliedstaaten die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie 93/104 ergebenden Anspruchs nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen können vergleiche in diesem Sinne Urteil BECTU, Randnr. 53). 47 In demselben Urteil hat der Gerichtshof unterstrichen,
die zur Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie 93/104 erforderlichen Durchführungs- und Anwendungsbestimmungen gewisse Unterschiede in Bezug auf die Voraussetzungen für die Ausübung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub aufweisen können,
diese Richtlinie es den Mitgliedstaaten aber nicht erlaubt, bereits die Entstehung eines ausdrücklich allen Arbeitnehmern zuerkannten Anspruchs auszuschließen (Urteil BECTU, Randnr. 55). 48 Wenn somit nach der in den vorstehenden Randnummern angeführten Rechtsprechung der dem Arbeitnehmer durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 garantierte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht durch nationale Rechtsvorschriften in Frage gestellt werden kann, die die Begründung oder Entstehung dieses Anspruchs ausschließen, dann kann es sich hinsichtlich nationaler Rechtsvorschriften nicht anders verhalten, die das Erlöschen dieses Anspruchs bei einem Arbeitnehmer wie Herrn Schultz-Hoff vorsehen, der während des gesamten Bezugszeitraums und/oder über einen Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben war und seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Denn wie unter den Umständen der Rechtssache, in der das Urteil BECTU ergangen ist, in der der Gerichtshof entschieden hat,
die Mitgliedstaaten das Entstehen des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausschließen können, können die Mitgliedstaaten in einer Situation wie der von Herrn Schultz-Hoff nicht das Erlöschen dieses Anspruchs vorsehen. 48 Wenn somit nach der in den vorstehenden Randnummern angeführten Rechtsprechung der dem Arbeitnehmer durch Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88 garantierte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht durch nationale Rechtsvorschriften in Frage gestellt werden kann, die die Begründung oder Entstehung dieses Anspruchs ausschließen, dann kann es sich hinsichtlich nationaler Rechtsvorschriften nicht anders verhalten, die das Erlöschen dieses Anspruchs bei einem Arbeitnehmer wie Herrn Schultz-Hoff vorsehen, der während des gesamten Bezugszeitraums und/oder über einen Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben war und seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Denn wie unter den Umständen der Rechtssache, in der das Urteil BECTU ergangen ist, in der der Gerichtshof entschieden hat,
die Mitgliedstaaten das Entstehen des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausschließen können, können die Mitgliedstaaten in einer Situation wie der von Herrn Schultz-Hoff nicht das Erlöschen dieses Anspruchs vorsehen. 49 Daraus folgt,
1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. 49 Daraus folgt,
, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Krankschreibung während eines Teils des Bezugszeitraums, die bei Ablauf dieses Zeitraums und/oder eines Übertragungszeitraums fortbesteht 50 Angesichts der in den Randnrn. 37 bis 49 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen ist bei einem Arbeitnehmer, der wie Herr Schultz-Hoff im Jahr 2004 während eines Teils des Bezugszeitraums gearbeitet hat, bevor er krankgeschrieben wurde, hinsichtlich seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub der in Randnr. 49 des vorliegenden Urteils dargelegte Schluss zu ziehen. 51 Jeder Arbeitnehmer, der wegen einer langfristigen Krankschreibung nicht in den Genuss einer Zeit bezahlten Jahresurlaubs gekommen ist, befindet sich nämlich in der in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils beschriebenen Situation, da das Eintreten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht vorhersehbar ist. 52 Nach alledem ist auf die erste und – soweit sie sich auf den Urlaubsanspruch und nicht auf die finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub bezieht – die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-350/06 zu antworten,
1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. 52 Nach alledem ist auf die erste und – soweit sie sich auf den Urlaubsanspruch und nicht auf die finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub bezieht – die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-350/06 zu antworten,
, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Zum Anspruch auf eine am Ende des Arbeitsverhältnisses zu zahlende finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, der während des Bezugszeitraums und/oder des Übertragungszeitraums wegen Arbeitsunfähigkeit während der gesamten entsprechenden Zeit oder eines Teils davon nicht genommen wurde 53 Mit der zweiten und, soweit sie sich auf die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub bezieht, hilfsweise mit der dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-350/06 sowie mit der zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C-520/06 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war. Im Fall einer Bejahung dieser Frage möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-520/06 wissen, anhand welcher Kriterien die finanzielle Vergütung zu berechnen ist. 53 Mit der zweiten und, soweit sie sich auf die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub bezieht, hilfsweise mit der dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-350/06 sowie mit der zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C-520/06 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war. Im Fall einer Bejahung dieser Frage möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-520/06 wissen, anhand welcher Kriterien die finanzielle Vergütung zu berechnen ist. 54 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen,
jeder Arbeitnehmer, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 ergibt, einer Bestimmung, von der diese Richtlinie keine Abweichung zulässt, Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat. Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der nach der in Randnr. 22 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen ist, wird somit jedem Arbeitnehmer unabhängig von seinem Gesundheitszustand gewährt. 54 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen,
jeder Arbeitnehmer, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88 ergibt, einer Bestimmung, von der diese Richtlinie keine Abweichung zulässt, Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat. Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der nach der in Randnr. 22 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen ist, wird somit jedem Arbeitnehmer unabhängig von seinem Gesundheitszustand gewährt. 55 Wie sich aus Randnr. 52 des vorliegenden Urteils ergibt, erlischt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, diesen ihm mit der Richtlinie 2003/88 gewährten Anspruch auszuüben. 56 Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist es nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Um zu verhindern,
dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor,
der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat. 56 Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist es nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Um zu verhindern,
dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 vor,
der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat. 57 In keiner Vorschrift der Richtlinie 2003/88 wird ausdrücklich geregelt, wie die finanzielle Vergütung zu berechnen ist, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Stelle der Mindestzeit oder der Mindestzeiten bezahlten Jahresurlaubs tritt. 58 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet allerdings der Ausdruck „bezahlter [J]ahresurlaub“ in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88,
das Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs im Sinne dieser Richtlinie weiterzugewähren ist und
der Arbeitnehmer mit anderen Worten für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss (vgl. Urteil Robinson-Steele u. a., Randnr. 50). 58 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet allerdings der Ausdruck „bezahlter [J]ahresurlaub“ in Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88,
das Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs im Sinne dieser Richtlinie weiterzugewähren ist und
der Arbeitnehmer mit anderen Worten für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss vergleiche Urteil Robinson-Steele u. a., Randnr. 50). 59 Bei der Festlegung der dem Arbeitnehmer nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 geschuldeten finanziellen Vergütung haben die Mitgliedstaaten darauf zu achten,
die nationalen Anwendungsmodalitäten die sich aus der Richtlinie selbst ergebenden Grenzen beachten. 59 Bei der Festlegung der dem Arbeitnehmer nach Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 geschuldeten finanziellen Vergütung haben die Mitgliedstaaten darauf zu achten,
die nationalen Anwendungsmodalitäten die sich aus der Richtlinie selbst ergebenden Grenzen beachten. 60 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werden der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts in der Richtlinie 2003/88 als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt. Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (vgl. Urteil Robinson-Steele u. a., Randnr. 58). 60 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werden der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts in der Richtlinie 2003/88 als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt. Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist vergleiche Urteil Robinson-Steele u. a., Randnr. 58). 61 Daraus folgt,
die finanzielle Vergütung, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben, in der Weise zu berechnen ist,
der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Folglich ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, auch für die Berechnung der finanziellen Vergütung für bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub maßgebend. 62 Nach alledem ist auf die zweite und, soweit sie sich auf die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub bezieht, die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-350/06 sowie auf die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-520/06 zu antworten,
2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Für die Berechnung der entsprechenden finanziellen Vergütung ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, maßgebend.“62 Nach alledem ist auf die zweite und, soweit sie sich auf die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub bezieht, die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-350/06 sowie auf die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-520/06 zu antworten,
, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Für die Berechnung der entsprechenden finanziellen Vergütung ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, maßgebend.“ Im Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 (KHS AG - Winfried Schulte) führte der Gerichtshof der Europäischen Union zur Frage des aus Art. 7 der oa Richtlinie 2003/88 abgeleiteten Anspruchs auf eine Urlaubsersatzleistung weiters aus:Im Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 (KHS AG - Winfried Schulte) führte der Gerichtshof der Europäischen Union zur Frage des aus Artikel 7, der oa Richtlinie 2003/88 abgeleiteten Anspruchs auf eine Urlaubsersatzleistung weiters aus: „28 Aus der oben genannten Rechtsprechung ergibt sich nun zwar,
eine nationale Bestimmung, mit der ein Übertragungszeitraum festgelegt wird, nicht das Erlöschen des Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub vorsehen kann, wenn der Arbeitnehmer nicht tatsächlich die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben; diese Schlussfolgerung muss jedoch unter besonderen Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nuanciert werden. 29 Anderenfalls wäre nämlich ein Arbeitnehmer wie der Kläger des Ausgangsverfahhrens, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, berechtigt, unbegrenzt alle während des Zeitraums seiner Abwesenheit von der Arbeit erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln. 30 Ein Recht auf ein derartiges unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines solchen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, würde jedoch nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahressurlaub entsprechen. 31 Mit diesem in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch wird nämlich ein doppelter Zweck verfolgt, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (vgl. Urteil Schultz-Hoff u. a., Randnr. 25).31 Mit diesem in Artikel 31, Absatz 2, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 7, der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch wird nämlich ein doppelter Zweck verfolgt, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen vergleiche Urteil Schultz-Hoff u. a., Randnr. 25). 32 Gewiss hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen,
sich die positive Wirkung des bezahlten Jahresurlaubs für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers zwar dann vollständig entfaltet, wenn der Urlaub in dem hierfür vorgesehenen, also dem laufenden Jahr genommen wird, die Ruhezeit ihre Bedeutung insoweit jedoch nicht verliert, wenn sie zu einer späteren Zeit genommen wird (Urteile vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-124/05, Slg. 2006, I-3423, Randnr. 30, und Schultz-Hoff u. a., Randnr. 30). 33 Gleichwohl ist festzustellen,
der Anspruch eines während mehrerer Bezugszeitträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub beiden in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils genannten Zweckbestimmungen nur insoweit entsprechen kann, als der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet. Über eine solche Grenze hinaus fehlt dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit; erhalten bleibt ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit. 34 In Anbetracht des Zwecks des jedem Arbeitnehmer unmittelbar durch das Unionsrecht gewährten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub kann infolgedessen ein während mehrerer Jahre in Folge arbeitsunfähiger Arbeitnehmer, der seinen bezahlten Jahresurlaub nach dem nationalen Recht nicht während dieses Zeitraums nehmen kann, nicht berechtigt sein, in diesem Zeitraum erworbene Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt anzusammeln. 35 In Bezug auf den Übertragungszeitraum, nach dessen Ende der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlöschen kann, wenn während eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub angesammelt werden, ist in Anbetracht von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zu beurteilen, ob ein durch nationale Vorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträge auf 15 Monate festgelegter Zeitraum, in dem der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub übertragen werden kann, vernünftigerweise als Zeitraum eingestuft werden kann, bei dessen Überschreitung der bezahlte Jahresurlaub für den Arbeitnehmer keine positive Wirkung als Erholungszeit mehr hat.35 In Bezug auf den Übertragungszeitraum, nach dessen Ende der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlöschen kann, wenn während eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub angesammelt werden, ist in Anbetracht von Artikel 7, der Richtlinie 2003/88 und unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zu beurteilen, ob ein durch nationale Vorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträge auf 15 Monate festgelegter Zeitraum, in dem der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub übertragen werden kann, vernünftigerweise als Zeitraum eingestuft werden kann, bei dessen Überschreitung der bezahlte Jahresurlaub für den Arbeitnehmer keine positive Wirkung als Erholungszeit mehr hat. 36 Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen. 37 Dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kommt als Grundsatz des Sozialrechts der Union nicht nur, wie in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt, besondere Bedeutung zu, sondern er ist auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verankert, der von Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zuerkannt wird.37 Dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kommt als Grundsatz des Sozialrechts der Union nicht nur, wie in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt, besondere Bedeutung zu, sondern er ist auch in Artikel 31, Absatz 2, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verankert, der von Artikel 6, Absatz eins, EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zuerkannt wird. 38 Um diesem Anspruch, mit dem der Schutz des Arbeitnehmers bezweckt wird, gerecht zu werden, muss daher jeder Übertragungszeitraum den spezifischen Umständen Rechnung tragen, in denen sich ein Arbeitnehmer befindet, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist. Dieser Zeitraum muss daher für den Arbeitnehmer insbesondere die Möglichkeit gewährleisten, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant werden sowie verfügbar sein können. Ein Übertragungszeitraum muss die Dauer des Bezugszeittraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten. 39 Zudem muss der Übertragungszeitraum den Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen und den Schwierigkeiten schützen, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können. 40 Im vorliegenden Fall beträgt der in § 11 Abs. 1 Unterabs. 3 EMTV festgelegte Übertragungszeitraum 15 Monate und ist somit länger als der Bezugszeitraum, an den er anknüpft, was die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache unterscheidet, in der das Urteil Schultz-Hoff u. a. ergangen ist, in der der Übertragungszeitraum sechs Monate betrug.40 Im vorliegenden Fall beträgt der in Paragraph 11, Absatz eins, Unterabs. 3 EMTV festgelegte Übertragungszeitraum 15 Monate und ist somit länger als der Bezugszeitraum, an den er anknüpft, was die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache unterscheidet, in der das Urteil Schultz-Hoff u. a. ergangen ist, in der der Übertragungszeitraum sechs Monate betrug. 41 Nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung) ist der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Diese Vorschrift kann dahin aufgefasst werden,
sie auf der Erwägung beruht,
der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann.41 Nach Artikel 9, Absatz eins, des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung) ist der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Diese Vorschrift kann dahin aufgefasst werden,
sie auf der Erwägung beruht,
der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann. 42 In Anbetracht des Umstands,
die Richtlinie 2003/88 nach ihrem sechsten Erwägungsgrund den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen hat, muss daher bei der Berechnung des Übertragungszeitraums der Zweck des Anspruchs auf Jahresurlaub, wie er sich aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens ergibt, berücksichtigt werden.42 In Anbetracht des Umstands,
die Richtlinie 2003/88 nach ihrem sechsten Erwägungsgrund den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen hat, muss daher bei der Berechnung des Übertragungszeitraums der Zweck des Anspruchs auf Jahresurlaub, wie er sich aus Artikel 9, Absatz eins, des Übereinkommens ergibt, berücksichtigt werden. 43 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden,
ein Zeitraum von 15 Monaten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in dem die Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub möglich ist, dem Zweck dieses Anspruchs nicht zuwiderläuft, da er dessen positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit gewährleistet. 44 Daher ist auf die erste Frage zu antworten,
1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken,
sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt.“44 Daher ist auf die erste Frage zu antworten,
, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken,
sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt.“ In seinem Beschluss vom 7.4.2011, Zl. C-519/09 [May], führte der Gerichtshof der Europäischen Union aus,
er schon in seiner bisherigen Judikatur klargestellt habe,
auch Beamte bzw. Angestellte einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, für die die auf einen Beamten anwendbaren Vorschriften gelten, „Arbeitnehmer“ i.S.d. Art. 7 der Richtlinie 2003/88 sind. In diesem, dem vorlegenden Gericht zu Grunde liegenden Verfahren lag eine Klage auf Zahlung einer Urlaubsentschädigungsleistung zugrunde.In seinem Beschluss vom 7.4.2011, Zl. C-519/09 [May], führte der Gerichtshof der Europäischen Union aus,
er schon in seiner bisherigen Judikatur klargestellt habe,
auch Beamte bzw. Angestellte einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, für die die auf einen Beamten anwendbaren Vorschriften gelten, „Arbeitnehmer“ i.S.d. Artikel 7, der Richtlinie 2003/88 sind. In diesem, dem vorlegenden Gericht zu Grunde liegenden Verfahren lag eine Klage auf Zahlung einer Urlaubsentschädigungsleistung zugrunde. Im Urteil vom 3.5.2012, C-337/10, hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Georg Neidel gegen die Stadt Frankfurt am Main zum durch Art. 7 der oa Richtlinie 2003/88 gewährten Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung u.a. Folgendes ausgeführt:Im Urteil vom 3.5.2012, C-337/10, hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Georg Neidel gegen die Stadt Frankfurt am Main zum durch Artikel 7, der oa Richtlinie 2003/88 gewährten Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung u.a. Folgendes ausgeführt: "13 Herr Neidel, geboren am
Herrn Neidel ein Gesamturlaubsanspruch von 31 Tagen für das Jahr 2007, 35 Tagen für das Jahr 2008 und 34 Tagen für das Jahr 2009 zustand. Davon nahm Herr Neidel nur 14 Tage während des Jahres 2007 in Anspruch. In der Summe verblieb ihm also ein unerfüllter Urlaubsanspruch von 86 Tagen, was einen Betrag von 16 821,60 Euro brutto ergibt. 17 Der Antrag von Herrn Neidel auf Zahlung einer finanziellen Vergütung in dieser Höhe für den nicht genommenen Urlaub wurde durch Entscheidung der Stadt Frankfurt am Main mit der Begründung abgelehnt,
eine Geldabfindung für nicht genommenen Urlaub im deutschen Beamtenrecht nicht vorgesehen sei. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 könne auf Beamte nicht angewandt werden. Auch stelle eine Ruhestandsversetzung keine „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dar.17 Der Antrag von Herrn Neidel auf Zahlung einer finanziellen Vergütung in dieser Höhe für den nicht genommenen Urlaub wurde durch Entscheidung der Stadt Frankfurt am Main mit der Begründung abgelehnt,
eine Geldabfindung für nicht genommenen Urlaub im deutschen Beamtenrecht nicht vorgesehen sei. Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 könne auf Beamte nicht angewandt werden. Auch stelle eine Ruhestandsversetzung keine „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ im Sinne von Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 dar. (…) 27 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.27 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. 28 Insoweit ist darauf hinzuweisen,
, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 – von dem diese Richtlinie keine Abweichung zulässt – ergibt, jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat. Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, wird somit jedem Arbeitnehmer gewährt (vgl. Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-179, Randnr. 54). Unter diesen Begriff „Arbeitnehmer“ fällt, wie in der Antwort auf die erste Frage festgestellt, ein Beamter wie der Kläger des Ausgangsverfahrens.28 Insoweit ist darauf hinzuweisen,
, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88 – von dem diese Richtlinie keine Abweichung zulässt – ergibt, jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat. Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, wird somit jedem Arbeitnehmer gewährt vergleiche Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-179, Randnr. 54). Unter diesen Begriff „Arbeitnehmer“ fällt, wie in der Antwort auf die erste Frage festgestellt, ein Beamter wie der Kläger des Ausgangsverfahrens. 29 Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist es nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Um zu verhindern,
dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor,
der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat (Urteil Schultz-Hoff u. a., Randnr. 56).29 Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist es nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Um zu verhindern,
dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 vor,
der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat (Urteil Schultz-Hoff u. a., Randnr. 56). 30 Infolgedessen hat der Gerichtshof entschieden,
2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (Urteil Schultz-Hoff u. a., Randnr. 62).30 Infolgedessen hat der Gerichtshof entschieden,
, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (Urteil Schultz-Hoff u. a., Randnr. 62). 31 Im vorliegenden Fall beendet der Eintritt eines Beamten in den Ruhestand sein Arbeitsverhältnis, wobei das nationale Recht außerdem vorsieht,
er, wie in Randnr. 9 des vorliegenden Urteils ausgeführt, seinen Beamtenstatus verliert. 32 Daher ist auf die vierte Frage zu antworten,
2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.32 Daher ist auf die vierte Frage zu antworten,
, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Zu den Fragen 2, 3 und 6 33 Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
er Bestimmungen des nationalen Rechts entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne
die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre,
dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.33 Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 7, der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
er Bestimmungen des nationalen Rechts entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne
die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre,
dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. 34 Insoweit ist zu beachten,
der Gerichtshof entschieden hat,
die Richtlinie 2003/88 Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die einen Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von mehr als vier Wochen vorsehen, der unter den in diesen nationalen Bestimmungen niedergelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme und Gewährung eingeräumt wird (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, Randnr. 47). 35 Aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 und 2 Buchst. a, Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 der Richtlinie 2003/88 geht nämlich ausdrücklich hervor,
die Richtlinie sich auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung beschränkt und die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, für den Schutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Vorschriften anzuwenden (Urteil Dominguez, Randnr. 48).35 Aus dem Wortlaut von Artikel eins, Absatz eins und 2 Buchst. a, Artikel 7, Absatz eins und Artikel 15, der Richtlinie 2003/88 geht nämlich ausdrücklich hervor,
die Richtlinie sich auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung beschränkt und die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, für den Schutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Vorschriften anzuwenden (Urteil Dominguez, Randnr. 48). 36 Da es somit den Mitgliedstaaten freisteht, je nach der Ursache für die Fehlzeiten des krankgeschriebenen Arbeitnehmers einen bezahlten Jahresurlaub vorzusehen, der länger als die durch die Richtlinie 2003/88 gewährleistete Mindestdauer von vier Wochen oder genauso lang wie diese ist (Urteil Dominguez, Randnr. 50), ist es zum einen ihre Sache, zu entscheiden, ob sie den Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren und ob sie dabei einen Anspruch des in den Ruhestand tretenden Beamten auf eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen,
ihm diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat, und zum anderen, die Voraussetzungen für eine solche Gewährung festzulegen. 37 Daher ist auf die Fragen 2, 3 und 6 zu antworten,
der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne
die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre,
dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte."37 Daher ist auf die Fragen 2, 3 und 6 zu antworten,
, der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne
die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre,
dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte." In den Rn 37 und 54 seiner Entscheidung vom 19.9.2013, Zl. C-579/12 [Strack], bekräftigte der Gerichtshof der Europäischen Union unter Hinweis auf die Rz 43 des oa Urteils vom 3.5.2012, C-337/10 (Neidel), die Auslegung,
für die Ermittlung des Ausmaßes eines Urlaubsersatzleistungsanspruchs in einem begrenzten Ausmaß auch ein Urlaubsanspruch, welcher vor dem Beginn des Urlaubsjahres, in welchem die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgte, angefallen und infolge einer Erkrankung nicht konsumiert worden ist, zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang führte der Gerichtshof in der Rn. 37 aus,
„vernünftigerweise davon ausgegangen werden (kann),
ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht zuwiderläuft“. In seinem Urteil vom 8.11.2012, Zln. C-229/11 [Heimann] und C-230/11 [Toltschin], verneinte der Gerichtshof der Europäischen Union unter Hinweis auf Rn 33 seines Erkenntnisses vom 22.4.2010, Zl. C-486/10 [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols], die EU-Rechtswidrigkeit einer nationalen Regelung, wonach der Anspruch eines Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub im Hinblick auf die Zeiträume, in welchen Kurzarbeit geleistet worden ist, „pro rata temporis“ zu berechnen ist. Zumindest konkludent brachte der Gerichtshof in diesem Urteil zudem zum Ausdruck,
es dem Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 nicht entgegen steht, wenn eine nationale Regelung in den Fällen, in welchen die während eines Arbeitsverhältnisses zu leistenden Arbeitstage pro Woche auf null reduziert wurden, im Falle einer rechtmäßigen Anordnung dieser „Nichtarbeitsleistungserbringung“ unter Heranziehung der pro rata temporis Berechnung auch von einem Erholungsurlaub im Ausmaß von null in diesem Zeitraum der vereinbarten „Nichtarbeitsleistungserbringung“ auszugehen ist. In seinem Urteil vom 8.11.2012, Zln. C-229/11 [Heimann] und C-230/11 [Toltschin], verneinte der Gerichtshof der Europäischen Union unter Hinweis auf Rn 33 seines Erkenntnisses vom 22.4.2010, Zl. C-486/10 [Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols], die EU-Rechtswidrigkeit einer nationalen Regelung, wonach der Anspruch eines Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub im Hinblick auf die Zeiträume, in welchen Kurzarbeit geleistet worden ist, „pro rata temporis“ zu berechnen ist. Zumindest konkludent brachte der Gerichtshof in diesem Urteil zudem zum Ausdruck,
es dem Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88 nicht entgegen steht, wenn eine nationale Regelung in den Fällen, in welchen die während eines Arbeitsverhältnisses zu leistenden Arbeitstage pro Woche auf null reduziert wurden, im Falle einer rechtmäßigen Anordnung dieser „Nichtarbeitsleistungserbringung“ unter Heranziehung der pro rata temporis Berechnung auch von einem Erholungsurlaub im Ausmaß von null in diesem Zeitraum der vereinbarten „Nichtarbeitsleistungserbringung“ auszugehen ist. Dem diesem Urteil zugrundeliegenden Vorabentscheidungsverfahren lag eine Klage auf Leistung einer Urlaubsentschädigung für den unmittelbar vor der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses liegenden Zeitraum eines Jahres, für welchen einvernehmlich zwischen dem Arbeitgeber und dem Kläger vereinbart worden ist,
in diesem Zeitraum sowohl die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers als auch die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers entfalle (daher eine „Kurzarbeit Null“ vereinbart worden ist), zugrunde. In der ersten Vorlagenfrage wurde angefragt, ob auf ein solches Vertragsverhältnis für die Ermittlung eines bestehenden Urlaubsanspruchs durch das nationale Recht die Heranziehung der pro rata temporis Berechnung normiert werden dürfe. In der zweiten Frage wollte das vorlegende Gericht wissen, ob im Falle der Bejahung der ersten Frage selbst die mit der Heranziehung der pro rata temporis Berechnung bewirkte Konsequenz des Entfalls eines Urlaubsanspruchs (was etwa im Falle der dem Verfahren zugrunde liegenden Vereinbarung des Entfalls der Arbeitsleistungspflicht und der Lohnzahlungspflicht zu erfolgen habe, zu bejahen sei) mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 vereinbart werden könne. Im oa Urteil bejahte der Gerichtshof die erste Frage uneingeschränkt und verzichtete er in Hinblick auf diese uneingeschränkte Bejahung auf die Beantwortung der zweiten Frage.Dem diesem Urteil zugrundeliegenden Vorabentscheidungsverfahren lag eine Klage auf Leistung einer Urlaubsentschädigung für den unmittelbar vor der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses liegenden Zeitraum eines Jahres, für welchen einvernehmlich zwischen dem Arbeitgeber und dem Kläger vereinbart worden ist,
in diesem Zeitraum sowohl die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers als auch die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers entfalle (daher eine „Kurzarbeit Null“ vereinbart worden ist), zugrunde. In der ersten Vorlagenfrage wurde angefragt, ob auf ein solches Vertragsverhältnis für die Ermittlung eines bestehenden Urlaubsanspruchs durch das nationale Recht die Heranziehung der pro rata temporis Berechnung normiert werden dürfe. In der zweiten Frage wollte das vorlegende Gericht wissen, ob im Falle der Bejahung der ersten Frage selbst die mit der Heranziehung der pro rata temporis Berechnung bewirkte Konsequenz des Entfalls eines Urlaubsanspruchs (was etwa im Falle der dem Verfahren zugrunde liegenden Vereinbarung des Entfalls der Arbeitsleistungspflicht und der Lohnzahlungspflicht zu erfolgen habe, zu bejahen sei) mit Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88 vereinbart werden könne. Im oa Urteil bejahte der Gerichtshof die erste Frage uneingeschränkt und verzichtete er in Hinblick auf diese uneingeschränkte Bejahung auf die Beantwortung der zweiten Frage. Im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12.6.2014, C-118/13 (Bollacke), nahm der Gerichtshof zur Frage Stellung, ob zusätzlich zu den bislang vom Gerichtshof genannten Voraussetzungen für das Entstehen eines Urlaubsersatzleistungsanspruchs i.S.d. Art. 7 der oa Richtlinie 2003/88 der nationale Gesetzgeber das Entstehen eines Urlaubsersatzleistungsanspruchs auch an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden kann. Zu dieser Frage wurde vom Gerichtshof ausgeführt wie folgt:Im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12.6.2014, C-118/13 (Bollacke), nahm der Gerichtshof zur Frage Stellung, ob zusätzlich zu den bislang vom Gerichtshof genannten Voraussetzungen für das Entstehen eines Urlaubsersatzleistungsanspruchs i.S.d. Artikel 7, der oa Richtlinie 2003/88 der nationale Gesetzgeber das Entstehen eines Urlaubsersatzleistungsanspruchs auch an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden kann. Zu dieser Frage wurde vom Gerichtshof ausgeführt wie folgt: „18 Der Gerichtshof hat daher befunden,
2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht wahrnehmen konnte (Urteil Schultz-Hoff u. a., EU:C:2009:18, Rn. 62).„18 Der Gerichtshof hat daher befunden,
, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist,
er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht wahrnehmen konnte (Urteil Schultz-Hoff u. a., EU:C:2009:18, Rn. 62). 19 Im Licht dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob in dem Fall,
das Ereignis, das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, der Tod des Arbeitnehmers ist, ein solches Ereignis eine Umwandlung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub in einen Anspruch auf finanzielle Vergütung verhindern kann. 20 Dazu ist festzustellen,
der Anspruch auf Jahresurlaub nur einen der beiden Aspekte eines wesentlichen Grundsatzes des Sozialrechts der Union darstellt und
dieser Grundsatz auch den Anspruch auf Bezahlung umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil Schultz-Hoff u. a., EU:C:2009:18, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).20 Dazu ist festzustellen,
der Anspruch auf Jahresurlaub nur einen der beiden Aspekte eines wesentlichen Grundsatzes des Sozialrechts der Union darstellt und
dieser Grundsatz auch den Anspruch auf Bezahlung umfasst vergleiche in diesem Sinne Urteil Schultz-Hoff u. a., EU:C:2009:18, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). 21 Der vom Unionsgesetzgeber u. a. in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verwendete Begriff des bezahlten Jahresurlaubs bedeutet nämlich,
für die Dauer des Jahresurlaubs im Sinne dieser Vorschrift das Entgelt für den Arbeitnehmer beizubehalten ist. Mit anderen Worten muss der Arbeitnehmer in dieser Ruhe- und Entspannungszeit das gewöhnliche Entgelt weiterbeziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 50, Schultz-Hoff u. a., EU:C:2009:18, Rn. 58, und Lock, C-539/12, EU:C:2014:351, Rn. 16).21 Der vom Unionsgesetzgeber u. a. in Artikel 7, der Richtlinie 2003/88 verwendete Begriff des bezahlten Jahresurlaubs bedeutet nämlich,
für die Dauer des Jahresurlaubs im Sinne dieser Vorschrift das Entgelt für den Arbeitnehmer beizubehalten ist. Mit anderen Worten muss der Arbeitnehmer in dieser Ruhe- und Entspannungszeit das gewöhnliche Entgelt weiterbeziehen vergleiche in diesem Sinne Urteile Robinson-Steele u. a., C-131/04 und
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.