← Österreich

{'item': 'VGW-151/023/1491/2017'}

Obsah (15)§ 21a§ 28§ 25a§ 24§ 47§ 2§ 8§ 21§ 11§ 14a§ 291a§ 292§ 293§§ 41§ 9b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.02.2017 GeschäftszahlVGW-151/023/1491/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi

§ 21aAbs. 1 NAG idg

F abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau T. B., geb.: 1950, STA: Ägypten, wohnhaft ..., Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Niederlassungsbewilligungen u. Ausländergrunderwerb, vom 23.11.2016, Zahl MA35-9/3068918-02, mit welchem der Antrag vom 30.05.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger"

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG idgF abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom

  1. November 2016 wurde zur Zahl MA 35-9/3068918-01 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ nach § 47 Abs. 3 Z 1 NAG abgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
  2. November 2016 wurde zur Zahl MA 35-9/3068918-01 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin habe bereits im März 2015 einen entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht, wobei dieser rechtskräftig mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom
  3. April 2016 abgewiesen worden sei. Im zuletzt angeführten Erkenntnis habe das Verwaltungsgericht Wien u.a. ausgesprochen, die Beschwerdeführerin habe kein Gutachten nach § 21a Abs. 4 NAG im Verfahren vorgelegt, weswegen ein Dispens vom Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nicht erteilt habe werden können. Auch im nunmehr durchgeführten Ermittlungsverfahren seien entsprechende Unterlagen eingangs nicht vorgelegt worden, erst nach entsprechendem Vorhalt sei am
  4. Oktober 2016 ein Schreiben des Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft in Kairo vorgelegt worden, aus welchem hervorgehe, dass die Einschreiterin kaum lesen und schreiben könne und der Besuch eines Sprachkurses der Einschreiterin nach Ansicht dieses Arztes nicht sinnvoll sei. Auf Grund dieser Unterlagen sei es jedoch nicht möglich gewesen, die dauernde Unzumutbarkeit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung festzustellen und liege daher kein Grund vor, die Beschwerdeführerin von der Vorlage eines Nachweises ausreichender Deutschkenntnisse zu dispensieren.Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin habe bereits im März 2015 einen entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht, wobei dieser rechtskräftig mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom
  5. April 2016 abgewiesen worden sei. Im zuletzt angeführten Erkenntnis habe das Verwaltungsgericht Wien u.a. ausgesprochen, die Beschwerdeführerin habe kein Gutachten nach Paragraph 21 a, Absatz 4, NAG im Verfahren vorgelegt, weswegen ein Dispens vom Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nicht erteilt habe werden können. Auch im nunmehr durchgeführten Ermittlungsverfahren seien entsprechende Unterlagen eingangs nicht vorgelegt worden, erst nach entsprechendem Vorhalt sei am
  6. Oktober 2016 ein Schreiben des Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft in Kairo vorgelegt worden, aus welchem hervorgehe, dass die Einschreiterin kaum lesen und schreiben könne und der Besuch eines Sprachkurses der Einschreiterin nach Ansicht dieses Arztes nicht sinnvoll sei. Auf Grund dieser Unterlagen sei es jedoch nicht möglich gewesen, die dauernde Unzumutbarkeit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung festzustellen und liege daher kein Grund vor, die Beschwerdeführerin von der Vorlage eines Nachweises ausreichender Deutschkenntnisse zu dispensieren. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Einschreiterin nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens zusammengefasst sinngemäß aus, sie verweise auf eine nunmehr eingeholte Stellungnahme des Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft in Kairo, in welchem widerlegt werde, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei. Auch wurde auf weitere vorgelegte Unterlagen verwiesen. Mit ergänzender Eingabe vom
  7. Februar 2017 legte die nunmehr anwaltlich vertretene Einschreiterin zusammengefasst dar, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides werde darin erblickt, dass dem eingebrachten Zusatzantrag

§ 21aAbs.

5 NAG nicht stattgegeben worden sei und sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe, dass die Einschreiterin auf Grund ihres Alters und ihrer Schulbildung nicht in der Lage sei, ein Deutschzeugnis vorzulegen.In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Einschreiterin nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens zusammengefasst sinngemäß aus, sie verweise auf eine nunmehr eingeholte Stellungnahme des Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft in Kairo, in welchem widerlegt werde, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei. Auch wurde auf weitere vorgelegte Unterlagen verwiesen. Mit ergänzender Eingabe vom 14. Februar 2017 legte die nunmehr anwaltlich vertretene Einschreiterin zusammengefasst dar, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides werde darin erblickt, dass dem eingebrachten Zusatzantrag

Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG nicht stattgegeben worden sei und sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe, dass die Einschreiterin auf Grund ihres Alters und ihrer Schulbildung nicht in der Lage sei, ein Deutschzeugnis vorzulegen. Mit diesen Schriftsätzen wurden diverse, teils nicht aus dem Arabischen übersetzte Unterlagen vorgelegt sowie insbesondere Stellungnahmen des Herrn Dr. A. K. vom

  1. Oktober 2016 und
  2. Dezember 2016, weiters die undatierte Bestätigung des Herrn Dr. H. E. sowie die Bestätigung des Dr. L. M. vom
  3. Dezember
  4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt weiters vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt und sich die Beschwerdeführerin im Ausland aufhält sowie aktuell nicht zur Einreise in das Bundesgebiet berechtigt ist, konnte die Entscheidung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 19 Abs. 12 NAG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt weiters vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt und sich die Beschwerdeführerin im Ausland aufhält sowie aktuell nicht zur Einreise in das Bundesgebiet berechtigt ist, konnte die Entscheidung

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 12, NAG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ... 1950 geborene Rechtsmittelwerberin ist ägyptische Staatsangehörige und weist bislang im Bundesgebiet keinen Wohnsitz auf. Bereits mit Eingabe vom 25. Februar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Angehörige“

§ 47Abs.

3 NAG. Dieses Ansuchen wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom

  1. April 2016 zur Zahl VGW-151/080/11622/2015 mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, die Rechtsmittelwerberin habe bislang weder ausreichend dargelegt oder bescheinigt, dass ihr der Erwerb der deutschen Sprache aus den Rücksichten des § 21a Abs. 4 NAG unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, auch sei eine Abwägung nach Art 8 EMRK zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgeschlagen. Bereits mit Eingabe vom
  2. Februar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Angehörige“

Paragraph 47, Absatz 3, NAG. Dieses Ansuchen wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom

  1. April 2016 zur Zahl VGW-151/080/11622/2015 mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, die Rechtsmittelwerberin habe bislang weder ausreichend dargelegt oder bescheinigt, dass ihr der Erwerb der deutschen Sprache aus den Rücksichten des Paragraph 21 a, Absatz 4, NAG unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, auch sei eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgeschlagen. Mit nunmehr verfahrensgegenständlicher Eingabe vom
  2. Mai 2016 brachte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ im Wege der österreichischen Botschaft in Kairo ein. Die Beschwerdeführerin ist Mutter der am ... 1969 geborenen Frau B. He. und Schwiegermutter des am ... 1966 geborenen Herrn Ma. B.. Herr und Frau B. sind österreichische Staatsangehörige und gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern an der Anschrift Wien, W.-straße, hauptgemeldet. Die Beschwerdeführerin verfügt weiters über eine gültige Haftungserklärung des Herrn Ma. B.

§ 2Abs. 1 Z 15 NAG. Herr B. ist seit 1. Juli 2016 als Angestellter bei der P. Gmb

H unselbständig erwerbstätig und lukriert aus dieser Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung des

  1. und
  2. Monatsgehaltes ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 2.000,--. Weiters ist er seit
  3. April 2015 bei der S. KG als geringfügig beschäftigter Arbeiter unselbständig erwerbstätig und lukriert aus dieser Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 336,--. Herr und Frau B. verfügen weiters über eine Spareinlage in der Höhe von EUR 9.000,--. Frau He. B. bezieht Notstandshilfe in der Höhe von EUR 23,39 täglich, sohin maximal EUR 725,09 monatlich. Die Familie verfügt sohin über ein monatliches Nettohaushaltseinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 3.062,--.Die Beschwerdeführerin verfügt weiters über eine gültige Haftungserklärung des Herrn Ma. B.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG. Herr B. ist seit

  1. Juli 2016 als Angestellter bei der P. GmbH unselbständig erwerbstätig und lukriert aus dieser Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung des
  2. und
  3. Monatsgehaltes ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 2.000,--. Weiters ist er seit
  4. April 2015 bei der S. KG als geringfügig beschäftigter Arbeiter unselbständig erwerbstätig und lukriert aus dieser Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 336,--. Herr und Frau B. verfügen weiters über eine Spareinlage in der Höhe von EUR 9.000,--. Frau He. B. bezieht Notstandshilfe in der Höhe von EUR 23,39 täglich, sohin maximal EUR 725,09 monatlich. Die Familie verfügt sohin über ein monatliches Nettohaushaltseinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 3.062,--. Herr Ma. B. hat drei minderjährige und ein volljähriges Kind im Alter von 21 Jahren, für welche er sorgepflichtig ist. Er ist weiters Nutzungsberechtigter einer Wohnung in Wien, W.-straße, für welche monatliche Bruttomietkosten in der Höhe von EUR 770,44 anfallen. Diese Wohnung verfügt über eine Wohnnutzfläche von 117,39 m
  5. Weiters hat Frau He. B. Verbindlichkeiten aus einem Abstattungskredit in der Höhe von EUR 25.000,--, welche in Monatsraten zu je 355,44 bedient werden. Die Beschwerdeführerin hat bislang keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens durch Vorlage eines gültigen Diploms nachgewiesen. Im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren brachte die Einschreiterin durch ihren bevollmächtigten Schwiegersohn weiters einen Zusatzantrag nach § 21a Abs. 5 Z 2 NAG ein, welcher wie folgt begründet wurde:Im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren brachte die Einschreiterin durch ihren bevollmächtigten Schwiegersohn weiters einen Zusatzantrag nach Paragraph 21 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG ein, welcher wie folgt begründet wurde: „Meine Schwiegermutter hat keinen Schulabschluss. Mit 66 Jahren wäre es sehr schwer für sie, wenn nicht sogar unmöglich, als Analphabetin eine Fremdsprache zu erlernen. Seit dem Tod des Ehemannes vor 3 Jahren lebt meine Schwiegermutter alleine. Ihre Psyche leidet sehr darunter, in letzter Zeit ist sie auch körperlich sehr angeschlagen. Da Ihre Familie vor Ort sich nicht um sie kümmert und sie auch sonst von niemandem betreut wird, fühlt sie sich einerseits sehr Einsam, andererseits fehlt ihr auch die Unterstützung in alltäglichen Tätigkeiten. Auch finanziell wird sie nur von uns regelmäßig unterstützt. Da sich ihre Situation immer weiter verschlechtert, möchten wir, dass sie bei mir, ihrer Tochter und ihren Enkelkindern lebt.“ Nach zweimaliger ausdrücklicher Belehrung durch die Behörde betreffend die Möglichkeit der Einbringung eines Zusatzantrages

§ 21aAbs.

5 NAG mit Schreiben vom

  1. August 2016 sowie
  2. September 2016 wurde durch die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Herrn Dr. A. K., Vertrauensarzt der österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Kairo, vom
  3. Oktober 2016 mit nachstehendem Inhalt vorgelegt:Nach zweimaliger ausdrücklicher Belehrung durch die Behörde betreffend die Möglichkeit der Einbringung eines Zusatzantrages

Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG mit Schreiben vom

  1. August 2016 sowie
  2. September 2016 wurde durch die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Herrn Dr. A. K., Vertrauensarzt der österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Kairo, vom
  3. Oktober 2016 mit nachstehendem Inhalt vorgelegt: „Sehr geehrte Damen und Herren, Frau B. geb. ... 1950 liegt deutlich unter den durchschnittlichen IQ. Es ist schwierig mit ihr zu kommunizieren. Sie kann kaum Arabisch (ihre Muttersprache) lesen und schreiben. Deshalb ist eine Teilnahme an einen Sprachkurs nicht sinnvoll.“ Nach Erlassung des hier angefochtenen Bescheides wurde weiters nachstehende Stellungnahme des Herrn Dr. A. K. vom
  4. Dezember 2016 nachgereicht: „Sehr geehrte Damen und Herren In Bezug auf mein Schreiben vom 22.10.2016 (Anlage) möchte ich darauf hinweisen, daß Frau B. analphabetin ist da Sie gerade ihr Namen schreiben kann sonst ist sie nicht fähig weder zu lesen noch zu schreiben.“ Aus der sodann ebenso vorgelegten undatierten Stellungnahme des Herrn Dr. H. E. geht Nachstehendes hervor: „Die Patientin leidet an fortgeschrittenen Osteoarthritis-Degeneration beider Knie. Sie ist eine Kanditain für den Ersatz der beiden Knie.“ Aus einer Stellungnahme des Herrn Dr. L. M. vom
  5. Dezember 2016 geht Nachstehendes hervor: „Nach einer medizinischen Untersuchung auf Frau T. B., Alter: 66 Jahre, stellte sich heraus, dass sie an Alzheimer-Krankheit leidet und dass sie unter der Behandlung auf dem Laufenden ist. Sie benötigt genaue Sorgfalt auf kontinuierlicher Basis.“ Die Beschwerdeführerin verfügt über keine in Österreich leistungspflichtige, alle Risiken abdeckende Krankenversicherung. In Österreich leben die Tochter der Einschreiterin und ihr Schwiegersohn sowie vier Enkelkinder. Sie ist bislang noch nie nach Österreich eingereist. Sie lebt nahe Kairo im eigenen Haushalt, in Ägypten leben weitere fünf Kinder der Beschwerdeführerin. Sie bezieht in Ägypten weiters eine Pension und ist dort sozial integriert. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Erwerbstätigkeit und die finanziellen Verhältnisse des Herrn Ma. B. sowie der Frau He. B. gründen sich auf die im Akt einliegenden Einkommensbestätigungen sowie die eingeholten korrespondierenden Sozialversicherungsdatenauszüge. Festgehalten wird im gegebenen Zusammenhang, dass Feststellungen und somit korrespondierende Ermittlungen betreffend regelmäßige Aufwendungen mit Ausnahme der Miete und bestehender Kreditraten mangels weiterer Relevanz – das Ansuchen ist schon auf Grund mangelnder Vorlage eines Nachweises ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache abzuweisen – unterbleiben konnten. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Ägypten sowie die dort bestehenden familiären und sozialen Bindungen gründen sich auf die diesbezüglichen Feststellungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom
  6. April 2016, Zl. VGW-151/080/11622/2015, welche auf die Darlegungen der in diesem Verfahren im Zuge einer mündlichen Verhandlung einvernommenen Personen zurückgehen. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus:

§ 8Abs.

1 Z 6 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.

§ 47Abs.

1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

§ 47Abs.

3 NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen undGemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
  4. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder
  5. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind, a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben, b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

§ 21Abs.

1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

§ 11Abs.

2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 292Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.

Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 292Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 284,32.

Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 284,32.

§ 293Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 334,17 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 889,84 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 Pension nach Paragraph 259 889,84 €,
  6. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  7. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 327,29 €, falls beide Elternteile verstorben sind 491,43 €,
  8. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 581,60 €, falls beide Elternteile verstorben sind 889,84 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 137,30 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 137,30 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

§ 21aAbs.

1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

§ 21aAbs.

4 NAG gilt Abs. 1 nicht für Drittstaatsangehörige,

Paragraph 21 a, Absatz 4, NAG gilt Absatz eins, nicht für Drittstaatsangehörige,

  1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
  2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder
  3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels

§§ 41Abs.

1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind. 3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.

§ 21aAbs.

5 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  2. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
  4. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

§ 9b

der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG-DV) entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

Paragraph 9 b, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG-DV) entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

§ 9bAbs.

2 NAG-DV gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:

Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:

  1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
  2. Goethe-Institut e.V.;
  3. Telc GmbH;
  4. Österreichischer Integrationsfonds. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache beibringen habe können und auch ein gesetzlicher Grund zum Absehen von der Erbringung eines solchen Nachweises nicht vorgelegen sei.

§ 21aAbs.

1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Die Behörde kann jedoch auf begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen von einem derartigen Nachweis u.a. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK absehen. In diesem Zusammenhang verweist der Gesetzgeber ausdrücklich auf § 11 Abs. 3 NAG und ordnet somit für die Erteilung eines derartigen Dispenses eine Beurteilung des im Inland entfalteten Privat- und Familienlebens des Fremden unter Heranziehung dieser Norm ausdrücklich an.

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Die Behörde kann jedoch auf begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen von einem derartigen Nachweis u.a. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK absehen. In diesem Zusammenhang verweist der Gesetzgeber ausdrücklich auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG und ordnet somit für die Erteilung eines derartigen Dispenses eine Beurteilung des im Inland entfalteten Privat- und Familienlebens des Fremden unter Heranziehung dieser Norm ausdrücklich an. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist (vgl. VwGH, 7. Mai 2014, Zl. 2012/22/0084). Bei der

§ 21Abs.

3 Z 2 NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 MRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH,

  1. Dezember 2013, Zl. 2013/22/0242, VwGH,
  2. September 2014, Zl. 2013/22/0182).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist vergleiche , VwGH,
  3. Mai 2014, Zl. 2012/22/0084). Bei der

Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, MRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH,

  1. Dezember 2013, Zl. 2013/22/0242, VwGH,
  2. September 2014, Zl. 2013/22/0182). Wie aus dem Akt ersichtlich und durch die Beschwerdeführerin auch ausdrücklich zugestanden, hat sie vor Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem A1-Niveau nicht erworben. Weiters brachte sie im August 2016 bei der Behörde durch ihren Schwager und rechtsfreundlichen Vertreter einen entsprechenden Zusatzantrag nach § 21a Abs. 5 NAG ein. In diesem brachte sie zusammengefasst vor, sie verfüge über keinen Schulabschluss und wäre es ihr auf Grund ihres Alters und der Tatsache, dass sie Analphabetin sei, nicht möglich, eine Fremdsprache zu erlernen. Sie lebe alleine und leide sie psychisch sehr darunter, auch sei sie körperlich sehr angeschlagen. Ihre Familie vor Ort kümmere sich nicht um sie, auch werde sie von sonst niemandem betreut, weswegen sie sich sehr einsam fühle. Zusätzlich fehle es auch an Unterstützung in alltäglichen Tätigkeiten. Sie werde auch von ihrer Familie in Österreich regelmäßig unterstützt. Da sich die Situation der Beschwerdeführerin immer weiter verschlechtere, wünsche die Familie in Österreich, die Einschreiterin in das Bundesgebiet nachzuholen. Wie aus dem Akt ersichtlich und durch die Beschwerdeführerin auch ausdrücklich zugestanden, hat sie vor Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem A1-Niveau nicht erworben. Weiters brachte sie im August 2016 bei der Behörde durch ihren Schwager und rechtsfreundlichen Vertreter einen entsprechenden Zusatzantrag nach Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG ein. In diesem brachte sie zusammengefasst vor, sie verfüge über keinen Schulabschluss und wäre es ihr auf Grund ihres Alters und der Tatsache, dass sie Analphabetin sei, nicht möglich, eine Fremdsprache zu erlernen. Sie lebe alleine und leide sie psychisch sehr darunter, auch sei sie körperlich sehr angeschlagen. Ihre Familie vor Ort kümmere sich nicht um sie, auch werde sie von sonst niemandem betreut, weswegen sie sich sehr einsam fühle. Zusätzlich fehle es auch an Unterstützung in alltäglichen Tätigkeiten. Sie werde auch von ihrer Familie in Österreich regelmäßig unterstützt. Da sich die Situation der Beschwerdeführerin immer weiter verschlechtere, wünsche die Familie in Österreich, die Einschreiterin in das Bundesgebiet nachzuholen. Somit ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Antragstellung im Inland zuzulassen ist, eine Abwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG im Sinne einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Soweit diese Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Antragstellung im Ausland und das damit im Zusammenhang stehende Abwarten der Entscheidung der Aufenthaltsbehörde ebendort aus den Rücksichten der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Fremden als nachweislich nicht möglich oder unzumutbar erscheint, ist die Antragstellung im Inland zuzulassen. Somit ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Antragstellung im Inland zuzulassen ist, eine Abwägung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG im Sinne einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Soweit diese Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Antragstellung im Ausland und das damit im Zusammenhang stehende Abwarten der Entscheidung der Aufenthaltsbehörde ebendort aus den Rücksichten der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Fremden als nachweislich nicht möglich oder unzumutbar erscheint, ist die Antragstellung im Inland zuzulassen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
  3. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  4. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  5. Juni 2009, Zahl 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
  6. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  7. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  8. Juni 2009, Zahl 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
  9. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
  10. Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
  11. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
  12. Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels der nicht erfolgte Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache durch die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen verfahrenseinleitenden Antrages. Auf das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass die Tochter der Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten und den vier Enkelkindern in Österreich lebt. Allerdings ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass die Einschreiterin bislang noch nie nach Österreich eingereist ist, augenscheinlich hier mit Ausnahme ihrer Tochter, ihres Schwiegersohnes und ihrer Enkelkinder keinerlei familiäre Bindungen aufweist und weder beruflich noch sozial als in Österreich integriert erscheint. Vielmehr hat sie augenscheinlich in Ägypten ihr gesamtes Leben verbracht und hat dort weitere fünf Kinder, welche in ihrer Nähe leben. Somit steht es jedoch zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin sowohl in familiärer wie auch sozialer Hinsicht in Ägypten gefestigt ist, was auch durch den Umstand gestützt wird, dass die Einschreiterin in Ägypten eine Pension bezieht. Hingegen bestehen zu Österreich mit Ausnahme des Umstandes, dass ihre Tochter mit ihrer Familie hier lebt, keinerlei Bindungen. Soweit im gegenständlichen Zusatzantrag dargelegt wird, die Beschwerdeführerin lebe alleine, fühle sich angeschlagen und werde nicht ausreichend betreut, ist festzuhalten, dass damit keine Gründe im Sinne des Art. 8 EMRK geltend gemacht werden, legt die Einschreiterin so doch ihre – allenfalls für sie unbefriedigende – aktuelle Lebenssituation dar, ohne konkret auf ein allfälliges Familienleben mit ihren in Österreich lebenden Angehörigen überhaupt einzugehen. Somit kann jedoch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Einschreiterin aus Gründen der Aufrechterhaltung ihres Familienlebens mit ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen die Wohnsitznahme in Österreich wünscht. Dass hierfür allenfalls wirtschaftliche Gründe den Ausschlag geben, ist bei einer Beurteilung nach Art. 8 EMRK nicht weiter zu berücksichtigen.Soweit im gegenständlichen Zusatzantrag dargelegt wird, die Beschwerdeführerin lebe alleine, fühle sich angeschlagen und werde nicht ausreichend betreut, ist festzuhalten, dass damit keine Gründe im Sinne des Artikel 8, EMRK geltend gemacht werden, legt die Einschreiterin so doch ihre – allenfalls für sie unbefriedigende – aktuelle Lebenssituation dar, ohne konkret auf ein allfälliges Familienleben mit ihren in Österreich lebenden Angehörigen überhaupt einzugehen. Somit kann jedoch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Einschreiterin aus Gründen der Aufrechterhaltung ihres Familienlebens mit ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen die Wohnsitznahme in Österreich wünscht. Dass hierfür allenfalls wirtschaftliche Gründe den Ausschlag geben, ist bei einer Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nicht weiter zu berücksichtigen. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der nicht erfolgte Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache auf dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in Abwägung mit den zu berücksichtigenden integrationsbestimmenden Merkmalen zu einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erbringung des durch § 21a Abs. 1 NAG geforderten Nachweises über die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Bewilligung eines Dispenses hiervon führte und daher dem Zusatzantrag nicht stattzugeben war.Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der nicht erfolgte Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache auf dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in Abwägung mit den zu berücksichtigenden integrationsbestimmenden Merkmalen zu einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erbringung des durch Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG geforderten Nachweises über die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Bewilligung eines Dispenses hiervon führte und daher dem Zusatzantrag nicht stattzugeben war. Neben der Möglichkeit, auf Grund eines Zusatzantrages nach § 21a Abs. 5 NAG vom Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG abzusehen, normiert § 21a Abs. 4 Z 2 NAG zusätzlich ausdrücklich, dass diese Nachweisobliegenheit dann für Drittstaatsangehörige nicht gilt, wenn ihnen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann, was durch ein amtsärztliches Gutachten oder das Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen ist. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens legte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft in Kairo vor, in welcher dargelegt wird, die Beschwerdeführerin liege „deutlich unter dem durchschnittlichen IQ“, es sei schwierig mit ihr zu kommunizieren und könne sie arabisch kaum lesen und schreiben. Aus diesen Gründen sei eine Teilnahme an einem Sprachkurs „nicht sinnvoll“. Ergänzt wurde diese Stellungnahme durch das Schreiben vom
  13. Dezember 2016, mit welchem ausgeführt wird, die Einschreiterin sei Analphabetin und könne gerade ihren Namen schreiben und lesen, sonst sei sie weder in der Lage zu lesen oder zu schreiben. Mit undatiertem Schreiben des Dr. H. E. wird weiters mitgeteilt, die Beschwerdeführerin leide an fortgeschrittener Osteoarthritis-Degeneration beider Knie und sei eine „Kandidatin für den Ersatz beider Knie“, Herr Dr. L. M. teilte schließlich mit Schreiben vom
  14. Dezember 2016 mit, nach einer Untersuchung der Patientin habe sich herausgestellt, dass diese an der Alzheimer-Krankheit leide und dass sie unter Behandlung auf dem Laufenden sei, wobei sie genaue Sorgfalt auf kontinuierlicher Basis benötige. Neben der Möglichkeit, auf Grund eines Zusatzantrages nach Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG vom Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG abzusehen, normiert Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG zusätzlich ausdrücklich, dass diese Nachweisobliegenheit dann für Drittstaatsangehörige nicht gilt, wenn ihnen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann, was durch ein amtsärztliches Gutachten oder das Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen ist. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens legte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft in Kairo vor, in welcher dargelegt wird, die Beschwerdeführerin liege „deutlich unter dem durchschnittlichen IQ“, es sei schwierig mit ihr zu kommunizieren und könne sie arabisch kaum lesen und schreiben. Aus diesen Gründen sei eine Teilnahme an einem Sprachkurs „nicht sinnvoll“. Ergänzt wurde diese Stellungnahme durch das Schreiben vom
  15. Dezember 2016, mit welchem ausgeführt wird, die Einschreiterin sei Analphabetin und könne gerade ihren Namen schreiben und lesen, sonst sei sie weder in der Lage zu lesen oder zu schreiben. Mit undatiertem Schreiben des Dr. H. E. wird weiters mitgeteilt, die Beschwerdeführerin leide an fortgeschrittener Osteoarthritis-Degeneration beider Knie und sei eine „Kandidatin für den Ersatz beider Knie“, Herr Dr. L. M. teilte schließlich mit Schreiben vom
  16. Dezember 2016 mit, nach einer Untersuchung der Patientin habe sich herausgestellt, dass diese an der Alzheimer-Krankheit leide und dass sie unter Behandlung auf dem Laufenden sei, wobei sie genaue Sorgfalt auf kontinuierlicher Basis benötige. Zu den Anforderungen an ein taugliches Sachverständigengutachten judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass ein Sachverständigengutachten einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten muss. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. VwGH,
  17. Dezember 2004, Zl. 2002/08/0267, zuletzt etwa VwGH,
  18. Oktober 2012, 2008/17/0122). Der Sachverständige muss in seinem Gutachten darlegen, auf welchem Weg er zu seiner Schlussfolgerung gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige die von ihm oder anderen gefundenen oder sonst innerhalb des Fachgebietes allgemein anerkannten Erfahrungssätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den Nichtsachkundigen ersichtlichen Weise offen zu legen (
  19. November 2012, 2012/12/0036). Die Behörde hat sodann das Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ein Gutachten, das diesen Anforderungen nicht entspricht, sohin ein Gutachten, welches nicht überprüfbar, unschlüssig oder unvollständig ist, ist als Beweismittel im Verwaltungsverfahren unbrauchbar (vgl. etwa bereits VwGH,
  20. Februar 1982, Zl. 3290/80, VwGH,
  21. Dezember 2004, Zl. 2003/09/0121). Zu den Anforderungen an ein taugliches Sachverständigengutachten judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass ein Sachverständigengutachten einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten muss. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn vergleiche VwGH,
  22. Dezember 2004, Zl. 2002/08/0267, zuletzt etwa VwGH,
  23. Oktober 2012, 2008/17/0122). Der Sachverständige muss in seinem Gutachten darlegen, auf welchem Weg er zu seiner Schlussfolgerung gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige die von ihm oder anderen gefundenen oder sonst innerhalb des Fachgebietes allgemein anerkannten Erfahrungssätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den Nichtsachkundigen ersichtlichen Weise offen zu legen (
  24. November 2012, 2012/12/0036). Die Behörde hat sodann das Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ein Gutachten, das diesen Anforderungen nicht entspricht, sohin ein Gutachten, welches nicht überprüfbar, unschlüssig oder unvollständig ist, ist als Beweismittel im Verwaltungsverfahren unbrauchbar vergleiche etwa bereits VwGH,
  25. Februar 1982, Zl. 3290/80, VwGH,
  26. Dezember 2004, Zl. 2003/09/0121). Die durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen vermögen nicht ansatzweise die durch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an ein taugliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen zu erfüllen. Bei sämtlichen so vorgelegten Schriftstücken fällt nämlich bereits eingangs auf, dass diese nicht einmal in formeller Hinsicht einem tauglichen Gutachten entsprechen, kann doch diesen Unterlagen nicht in einem einzigen Falle eine auch nur ansatzweise nachvollziehbare Befunderhebung entnommen werden. So stellt etwa Herr A. K. zwar im Schreiben vom
  27. Oktober 2016 fest, die Beschwerdeführerin könne kaum arabisch lesen und schreiben, auf Grund welcher Erhebungen er jedoch zu dieser Expertise gelangt – hat er die Einschreiterin diesbezüglich nur befragt oder hat er sich etwa durch die Abgabe von Schriftproben oder zumindest durch den Versuch hierzu selbst ein Bild gemacht - wird in diesem Schreiben nicht mitgeteilt. Auch ist nicht ansatzweise zu erkennen, auf Grund welcher Untersuchungen oder Erhebungen Herr Dr. K. zum Schluss kommt, die Einschreiterin liege deutlich unter dem durchschnittlichen IQ. Interessant erscheint weiters, dass Herr Dr. K. nur knapp zwei Monate später, nämlich am
  28. Dezember 2016, erneut ohne auch nur ansatzweise auf die Art der Befunderhebung einzugehen, nunmehr zum Schluss kommt, die Einschreiterin sei Analphabetin und könne gerade ihren Namen schreiben, während sie zwei Monate vorher lediglich „kaum“ Arabisch lesen und schreiben habe können. Allein aus dem Umstand dieser Widersprüchlichkeit und auch aus dem Umstand, dass aus beiden Stellungnahmen nicht einmal ansatzweise die Art der Befunderhebung und eine zumindest marginale Darstellung der sachverständigen Schlüsse etwa zum behaupteten verminderten „IQ“ erschließbar ist, ist es dem Gericht nicht möglich, zumindest die Vollständigkeit und Schlüssigkeit dieser Stellungnahmen einer Überprüfung zu unterziehen und müsste auch jede Überprüfung dieser „Gutachten“ durch einen beizuziehenden Amtssachverständigen hinsichtlich ihrer Richtigkeit scheitern. Aus diesen Gründen können die so vorgelegten Unterlagen keinesfalls zur Begründung einer Unzumutbarkeit der Erbringung des Nachweises ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache herangezogen werden. Dieselben Erwägungen gelten im Übrigen auch für die beiden Stellungnahmen betreffend das Vorhandensein einer Arthritis der Knie der Einschreiterin sowie die Behauptung, diese leide an der Alzheimerkrankheit. Abgesehen von der Tatsache, dass diese Darstellungen nicht von Vertrauensärzten der österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Ägypten herrühren, ist festzuhalten, dass eine jegliche Überprüfung dieser Darstellungen an den völlig fehlenden Darlegungen über die Befunderhebung oder dem Fehlen allfälliger Dokumentationen dieser Behauptungen - zu denken wäre etwa an die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen oder von Befunden gewonnen aus bildgebenden Verfahren – scheitern muss und daher auch diese Unterlagen keinerlei Beweiswert besitzen. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt im gegebenen Zusammenhang nicht, dass die Erlangung eines tauglichen Gutachtens im Ausland zuweilen mit Schwierigkeiten belastet sein kann und dass allenfalls an ein solches Gutachten auch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden können. Andererseits ist jedoch darauf hinzuweisen, dass einerseits der Gesetzeber eindeutig den Dispens vom Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache von der Vorlage eines Gutachtens durch den Bewilligungswerber abhängig macht und es andererseits der Behörde zumindest möglich sein muss, ein derartiges Gutachten auf seine Vollständigkeit, Schlüssigkeit und allenfalls auch sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Abgabe bloßer, nicht ansatzweise belegter und teilweise sogar widersprüchlicher Wissenserklärungen wie im vorliegenden Falle genügt diesen Anforderungen jedoch nicht ansatzweise und erwiesen sich die hier vorgelegten Unterlagen somit als gänzlich unbrauchbar. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Gesetzgeber weiters in § 21a Abs. 4 Z 2 NAG ausdrücklich eine entsprechende Bescheinigungspflicht des Bewilligungswerbers normierte und daher weitere amtswegige Erhebungen schon aus diesem Grunde zu entfallen hatten. Auch erscheint es dem Verwaltungsgericht Wien schon aus faktischen Gründen als nicht möglich, amtswegige Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, welche in Ägypten aufhältig und aktuell nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist, zu pflegen.Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Gesetzgeber weiters in Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG ausdrücklich eine entsprechende Bescheinigungspflicht des Bewilligungswerbers normierte und daher weitere amtswegige Erhebungen schon aus diesem Grunde zu entfallen hatten. Auch erscheint es dem Verwaltungsgericht Wien schon aus faktischen Gründen als nicht möglich, amtswegige Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, welche in Ägypten aufhältig und aktuell nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist, zu pflegen. In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass der EuGH im Urteil vom
  29. November 2011, Rechtssache C- 256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf das Urteil vom
  30. März 2011, Rechtssache C-34/09, Zambrano, ausgesprochen hat, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (vgl. VwGH,
  31. Februar 2012, Zl.2009/22/0158). Diese Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 MRK gleichzusetzen (VwGH,
  32. März 2012, 2008/18/0483).In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass der EuGH im Urteil vom
  33. November 2011, Rechtssache C- 256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf das Urteil vom
  34. März 2011, Rechtssache C-34/09, Zambrano, ausgesprochen hat, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde vergleiche VwGH,
  35. Februar 2012, Zl.2009/22/0158). Diese Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Artikel 8, MRK gleichzusetzen (VwGH,
  36. März 2012, 2008/18/0483). Wie oben festgestellt ist die Rechtsmittelwerberin bislang noch nie nach Österreich eingereist und kann durch das Gericht kein Indiz dafür gefunden werden, dass die Abweisung des eingebrachten Antrages auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels Fortkommen oder Unterhalt der Tochter und des Schwiegersohnes der Einschreiterin oder deren Kinder in irgendeiner Weise beeinträchtigen würde. Auch konnte nicht ansatzweise gefunden werden, dass durch die unterbleibende Erteilung des Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin diese faktisch gezwungen wären, dass Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, zumal auch die Einschreiterin in Ägypten etwa eine gesicherte Wohnmöglichkeit und ein Auskommen hat und es somit auch nicht als denkbar erscheint, dass eine derartige Ausreise zur Versorgung der Einschreiterin unmittelbar notwendig wäre. Dass die Beschwerdeführerin und deren in Österreich lebende Angehörige aus persönlichen oder allenfalls auch wirtschaftlichen Gründen ein (ununterbrochenes) Zusammenleben anstreben, mag als verständlich erscheinen, kann jedoch zur Begründung einer allfälligen zwingenden Ausreise der in Österreich lebenden Familie der Beschwerdeführerin aus dem Gebiet der Europäischen Union keinesfalls herangezogen werden. Somit ist abschließend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über keinen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügt, die Bescheinigung der Unzumutbarkeit der Erbringung dieses Nachweises aus gesundheitlichen Gründen nicht gelungen ist und auch eine Abwägung nach Art 8 EMRK zu Ungunsten der Einschreiterin ausgefallen ist. Da die Erbringung des Nachweises nach § 21a Abs. 1 NAG jedoch eine gesetzliche Voraussetzung zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels darstellt und ein gesetzlicher Dispensgrund nicht vorliegt – vgl. dazu im Übrigen etwa VwGH vom
  37. Dezember 2014, Zl. 2012/22/0247 – war das Begehren auf Erteilung des oben ersichtlichen Aufenthaltstitels abzuweisen und der angefochtene Bescheid somit zu bestätigen.Somit ist abschließend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über keinen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügt, die Bescheinigung der Unzumutbarkeit der Erbringung dieses Nachweises aus gesundheitlichen Gründen nicht gelungen ist und auch eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK zu Ungunsten der Einschreiterin ausgefallen ist. Da die Erbringung des Nachweises nach Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG jedoch eine gesetzliche Voraussetzung zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels darstellt und ein gesetzlicher Dispensgrund nicht vorliegt – vergleiche dazu im Übrigen etwa VwGH vom
  38. Dezember 2014, Zl. 2012/22/0247 – war das Begehren auf Erteilung des oben ersichtlichen Aufenthaltstitels abzuweisen und der angefochtene Bescheid somit zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.023.1491.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.