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{'item': 'VGW-021/014/2624/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlVGW-021/014/2624/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn P. B. vom 13.2.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.1.2017, Zahl MBA ... - S 18626/15, wegen Übertretung der §§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1 Z 1, 13c Abs. 1, 13c Abs. 2 Z 7 und 13b Abs. 5 Tabakgesetz iVm §§ 1 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 1, 2 Abs. 2 NKV, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn P. B. vom 13.2.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.1.2017, Zahl MBA ... - S 18626/15, wegen Übertretung der Paragraphen 14, Absatz 4, 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, 13 c, Absatz eins, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, Tabakgesetz in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, 2, Absatz 2, NKV, zu Recht erkannt: Der Beschwerde, die sich nur gegen das Strafausmaß richtet, wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 500,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend ermäßigt sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auf 50,00 Euro.Der Beschwerde, die sich nur gegen das Strafausmaß richtet, wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 500,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend ermäßigt sich gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auf 50,00 Euro. Die Haftung der B. GmbH gemäß § 9 Abs. 7 VStG bezieht sich auf die reduzierten Beträge.Die Haftung der B. GmbH gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG bezieht sich auf die reduzierten Beträge. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 24.1.2017 schuldig, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. GmbH mit Sitz in Wien, L.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart „Gastgewerbe gem. § 124 Z 8 GewO 1994 mit den Berechtigungen gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 - 4 in der Betriebsart Imbißstube“ in Wien, W.-Straße, in diesem insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes (nunmehr Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) verstoßen habe, als am 7.4.2015 um 14.40 Uhr nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass der Kennzeichnungspflicht gemäß der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprochen werde, als im Eingangsbereich des Lokales sowie im Inneren des Gastraumes keine Kennzeichnungen im Sinne der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung angebracht gewesen seien. Wegen Verletzung des §§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1 Z 1, 13c Abs. 1, 13c Abs. 2 Z 7 und 13b Abs. 5 TNRSG iVm §§ 1 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 1, 2 Abs. 2 NKV verhängte die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz TNRSG über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 750 Euro (1 Tag und 21 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor und sprach aus, dass die B. GmbH für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn P. B., verhängte Geldstrafe von 750 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 75 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 24.1.2017 schuldig, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. GmbH mit Sitz in Wien, L.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart „Gastgewerbe gem. Paragraph 124, Ziffer 8, GewO 1994 mit den Berechtigungen gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2, - 4 in der Betriebsart Imbißstube“ in Wien, W.-Straße, in diesem insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes (nunmehr Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) verstoßen habe, als am 7.4.2015 um 14.40 Uhr nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass der Kennzeichnungspflicht gemäß der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprochen werde, als im Eingangsbereich des Lokales sowie im Inneren des Gastraumes keine Kennzeichnungen im Sinne der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung angebracht gewesen seien. Wegen Verletzung des Paragraphen 14, Absatz 4, 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, 13 c, Absatz eins, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, TNRSG in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, 2, Absatz 2, NKV verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz TNRSG über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 750 Euro (1 Tag und 21 Stunden) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor und sprach aus, dass die B. GmbH für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn P. B., verhängte Geldstrafe von 750 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 75 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene und nur gegen das Strafausmaß gerichtete Beschwerde des Beschuldigten. Dazu wurde erwogen: Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist, da sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen das Ausmaß der verhängten Strafen wendet, bereits in Rechtskraft erwachsen. Demnach obliegt dem Verwaltungsgericht nur die Überprüfung der Strafzumessung und Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages. Entsprechend § 14 Abs. 4 Tabakgesetz in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. I Nr. 120/2008 (nunmehr Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG) begeht, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Entsprechend Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. römisch eins Nr. 120 aus 2008, (nunmehr Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG) begeht, wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen., Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-rechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-rechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die im Tabakgesetz (nunmehr TNRSG) im Zusammenhalt mit der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV normierten Kennzeichnungspflichten dienen dem Ziel des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung bzw. vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen: Sowohl potentielle Gäste als auch im Lokal verweilende Gäste sollen informiert sein, ob und gegebenenfalls in welchen Räumen des betreffenden Gastronomiebetriebes rauchen erlaubt sei. Diesen Informationspflichten durch Kennzeichnung sowohl am Eingang zum Lokal als auch im Gastraum misst der Gesetzgeber erhebliche Bedeutung bei. Der verfahrensgegenständliche Gastronomiebetrieb wird als Nichtraucherlokal geführt. Im Hinblick darauf, dass zur Tatzeit sowohl unmittelbar beim Eingang zum Lokal als auch Gastraum die entsprechenden Kennzeichnungen fehlten, ist der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung als beträchtlich anzusehen. Das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens war in Ansehung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15.1.2013, GZ: UVS-04/G/35/10500/2012, wegen fehlender Kennzeichnung im Gastraum rechtskräftig bestraft wurde, als grob fahrlässig und damit als erheblich zu werten. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfällige Sorgepflichten bekanntzugeben, weshalb von durchschnittlichen allseitigen Verhältnissen auszugehen war, allfällig bestehende Sorgepflichten konnten mangels Angaben nicht berücksichtigt werden. Mildernd ist allein die Schuldeinsicht zu werten. Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen; denn die zitierte einschlägige Vormerkung erweist sich als strafsatzerhöhend, nicht jedoch als erschwerend. Unter Bedachtnahme auf die dargelegten Strafzumessungsgründe konnte mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Einer noch weitergehenden Strafherabsetzung standen sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe entgegen. Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Der Haftungsausspruch basiert auf § 9 Abs. 7 VStG. Der Haftungsausspruch basiert auf Paragraph 9, Absatz 7, VStG. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.014.2624.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.