Vm § 2 Abs. 2 GAG 1966 der Antrag der M. GmbH zur Belassung der Unterkonstruktion des Podestes des genehmigten Vorgartens am Standort Wien, S. 2, in der Zeit von 1.
Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, GAG 1966 der Antrag der M. GmbH zur Belassung der Unterkonstruktion des Podestes des genehmigten Vorgartens am Standort Wien, S. 2, in der Zeit von 1.12. bis 28./29.2. eines jeden Jahres abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t :
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „
Vm § 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 vom
Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 vom
der Bauordnung darstelle und der Erteilung der Gebrauchserlaubnis städtebauliche Interessen und Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes sowie der Aufenthaltsqualität für Personen entgegenstehen würden.Begründend wurde seitens der belangten Behörde unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zunächst auf die Stellungnahme der Magistratsabteilung 46 verwiesen, wonach Vorkehrungen zu treffen wären, um die Erkennbarkeit des Podestes vor allem bei Schneelage zu gewährleisten. Weiters verwies die belangte Behörde auf die insgesamt negative Stellungnahme der Magistratsabteilung 19, wonach die Winterbelassung der Unterkonstruktion des Schanigartens aus stadtgestalterischer Sicht eine Störung des Stadtbildes
Paragraph 85, der Bauordnung darstelle und der Erteilung der Gebrauchserlaubnis städtebauliche Interessen und Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes sowie der Aufenthaltsqualität für Personen entgegenstehen würden. In ihrer dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der bereits mehrfach erfolgte Auf- und Abbau der Unterkonstruktion dazu geführt habe, dass eine neuerliche Demontage nur mit einer kompletten Zerstörung möglich wäre, sodass damit ein massiver wirtschaftlicher Nachteil gegeben wäre. Auf den Vorschlag, die während der Sommermonate als Abgrenzung zum öffentlichen Straßenraum dienenden Blumentröge im Falle der Winterbelassung ebenfalls an Ort und Stelle zu belassen und einer gärtnerischen Winterbepflanzung zu unterziehen, um optisch ein besseres Erscheinungsbild zu ermöglichen, sei seitens der belangten Behörde nicht eingegangen worden. Die vorliegende Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 enthalte lediglich sehr allgemeine Ausführungen und unüberprüfbare Behauptungen. Die Stellungnahme gehe in keiner Weise auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten ein. Die Behauptung, der betroffene Abschnitt der S. sei gleichzeitig Vorplatz einer Volksschule, sei insofern unrichtig, als diese Volksschule im Haus S. 3 situiert sei und sich deren Vorplatz vis-a-vis des Hauses S. 4 befinde und nicht im Bereich des gegenständlichen Schanigartens. Weiters sei die in diesem Bereich als Fußgängerzone ausgeführte S. besonders breit, sodass durch den gegenständlichen Schanigarten bzw. das im Winter zu belassende Podest desselben auch optisch keine Beeinträchtigung des Stadtbildes gegeben sei. Die belangte Behörde habe sich in keiner Weise mit der Frage auseinandergesetzt, warum ein Schanigartenbetrieb während neun Monaten des Jahres bloß eine „geringfügige Beeinträchtigung des Stadtbildes“ darstelle, eine bloße Belassung der Unterkonstruktion des Schanigartens während er restlichen drei Monate des Jahres die Beeinträchtigung des Stadtbildes aber plötzlich zur „massiven Beeinträchtigung“ werden lassen sollte. Aus dem bisherigen Akteninhalt ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Die Beschwerdeführerin stellte am 27.1.2015 an die Gewerbebehörde ein Ansuchen um Winterbelassung der Unterkonstruktion des genehmigten Schanigartens, da der ständige Auf- und Abbau der Konstruktion die Lebensdauer der Konstruktion massiv einschränke und sich der Schanigarten in einer sehr breiten, schwach frequentierten Fußgängerzone befinde. Die Magistratsabteilung 46 teilte zu diesem Begehren der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit Schreiben vom 25.6.2015 Folgendes mit: „Die Winterbelassung der Unterkonstruktion bzw. des Podestes des Schanigartens im Ausmaß von 138,95 m² wird unter Zugrundelegung des übermittelten Einreichplanes vom
Der Erteilung der Gebrauchserlaubnis stehen städtebauliche Interessen und Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes sowie der Aufenthaltsqualität
GAG entgegen.“Die Winterbelassung der Unterkonstruktion des Schanigartens stellt aus den oben genannten Gründen aus stadtgestalterischer Sicht eine Störung des Stadtbildes
Paragraph 85, der Bauordnung dar. Der Erteilung der Gebrauchserlaubnis stehen städtebauliche Interessen und Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes sowie der Aufenthaltsqualität
Paragraph 2, GAG entgegen.“ In der Folge erging der verfahrensgegenständliche Bescheid. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 Gebrauchsabgabegesetz 1966 ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
Paragraph eins, Absatz eins, Gebrauchsabgabegesetz 1966 ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
2 leg. cit. ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin ist seit 2009 im Besitz einer aufrechten Bewilligung für einen Schanigarten an der gegenständlichen Örtlichkeit während der sogenannten „warmen“ Jahreszeit. Nunmehr stellte sie ein Ansuchen um Winterbelassung des Podiums bzw. der Unterkonstruktion des Schanigartens auch während der Wintermonate (also von Anfang Dezember bis Ende Februar), weil die Unterkonstruktion des Podiums durch die ständigen Auf- und Abbauarbeiten in ihrer Struktur leidet und komplett zerstört werden müsste. Die belangte Behörde stützte die bescheidmäßige Abweisung dieses Ansuchens auf eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 46, in erster Linie jedoch auf das Gutachten der Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom 24.11.2015, wonach der gewünschten Winterbelassung zumindest drei andere öffentliche Interessen entgegenstehen würden, und zwar die Aufenthaltsqualität für Personen, städtebauliche Interessen sowie Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes. Das Verwaltungsgericht Wien bemerkt, dass öffentliche Verkehrsflächen grundsätzlich frei zugänglich sein sollten, weshalb auch Gebrauchserlaubnisse nach dem GAG nicht wahllos erteilt werden, sondern immer die spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung im konkreten Einzelfall zu prüfen sind. Im vorliegenden Fall hatte die Behörde keine Bedenken, der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 die Gebrauchserlaubnis für die Benützung eines Schanigartens von März bis November zu erteilen. Wie im Gutachten der Magistratsabteilung 19 zutreffend ausgeführt, ist die Schanigarten-Kultur für Wien typisch und dienen Schanigärten in der warmen Jahreszeit dem Erholungsbedürfnis der Wienerinnen und Wiener und auch der zahlreichen Touristen. Ein schön gestalteter und ausgeführter Schanigarten passt auch gut ins Stadtbild und kann sogar zur Bereicherung und Verbesserung des Stadtbildes beitragen. Wenn der Schanigarten im Spätherbst dann abgebaut wird und die Tische und Sesseln und auch der Blumenschmuck etc. in einem Keller oder Lagerraum aufbewahrt werden, bleiben – wie im vorliegenden Fall – ein leeres Podest und die Unterkonstruktion zurück. Dieses leere Podest hat somit in den Wintermonaten überhaupt keine Funktion, sondern verstellt nur eine öffentliche Verkehrsfläche. Da das Podest immerhin 24 cm hoch ist, stellt dieses sogar eine Verkehrsbeeinträchtigung für Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Kinderwägen dar, da man dem Podest jedenfalls eher „ausweichen“ wird als hinaufzusteigen und darüber zu gehen. Das ist auch der Grund, weshalb sich die Magistratsabteilung 46 in ihrer Stellungnahme vom 25.6.2015 nur unter der Bedingung für die Winterbelassung des Podestes ausgesprochen hat, dass das Podest gegen das unberechtigte Betreten durch eine stabile und tastbare Eingrenzung abzuschranken und diese Eingrenzung durch massive, stabile und unverrückbare Abgrenzungen herzustellen wäre, welche vom Gehsteigniveau senkrecht aufragend sind. Innerhalb einer Höhe von 30 cm über Gehsteigniveau müsste auch eine ungehindert tastbare Tastleiste von mindestens 15 cm Höhe angebracht werden und 70 cm über Gehsteigniveau müsste ein weiteres optisch gut sichtbares Abgrenzungselement angebracht werden. Weiters müssten die Eckbereiche der Eingrenzung durch rot-weiße, reflektierende Leitbaken abgesichert werden. Abgesehen davon, dass eine derartige, von der Magistratsabteilung 46 geforderte Absicherung und Kenntlichmachung des Podestes mit einem weiteren Herstellungsaufwand für die Beschwerdeführerin verbunden wäre, würde ein dermaßen mit Abgrenzungselementen, Tastleisten und rot-weißen reflektierenden Leitbaken abgesichertes und kenntlich gemachtes Podest das Stadtbild nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien noch viel mehr beeinträchtigen als das leere Podest an sich. Aber auch das „leere“ funktionslose Podest schränkt den öffentlichen Raum nicht unerheblich ein, behindert den Fußgängerverkehr und stellt eine Störung oder zumindest Beeinträchtigung des Stadtbildes dar. Die S. ist auf Höhe ONr. 2 etwa 15 m breit (von Hausmauer zu Hausmauer) und eine Fußgängerzone. Das scheint zwar auf den ersten Blick relativ breit, jedoch nimmt der fixe Wintergarten bereits drei Meter Breite und das Podest sogar 6,35 m Breite davon wieder weg. Zudem ist das Podest 21,39 m lang (die Werte sind dem im Gutachten der Magistratsabteilung 19 enthaltenen Planausschnitt entnommen). Das heißt, dass auf einer Länge von über 21 Metern durch den Wintergarten und das Podest eine Restgehsteigbreite von nur mehr etwa sechs Metern verbleibt, was auch für eine Fußgängerzone nicht übermäßig viel ist. Durch den Wegfall des Podestes würde sich die Restgehsteigbreite dann auf etwa 12 Meter vergrößern, was zweifellos einen großen Vorteil für den Fußgängerverkehr darstellen würde. Aber auch das Argument der Magistratsabteilung 19, dass der betroffene Abschnitt den Vorplatz einer Volksschule darstellt, ist zu beachten: Schräg vis-a-vis des Schanigartens im Haus S. Nr. 3 befindet sich die „Volksschule S.“. Der Schanigarten der Beschwerdeführerin gehört zwar nicht direkt zum „Vorplatz“ der Volksschule, ist von diesem jedoch nur wenige Meter entfernt. Es entspricht der Erfahrung des täglichen Lebens, dass vor allem Volksschulkinder einen erhöhten Bewegungsdrang haben und in den Schulpausen gerne im Freien herumtollen (dies auch in den Wintermonaten, wenn es das Wetter zulässt!). Klarerweise werden sich die Kinder dabei nicht nur direkt am Platz vor der Schule aufhalten, sondern ihren „Aktionsradius“ auch in der ganzen Fußgängerzone, also auch bis zum nur wenige Meter entfernten Podest des Restaurants ... ausdehnen. Dass das Podest dabei ein nicht unwesentliches Hindernis darstellt, liegt auf der Hand. Das winterbelassene Podest stellt daher ein durchaus unnötiges Hindernis im Ausmaß von etwa 21 x 6 Metern innerhalb einer Fußgängerzone dar. Dieses Hindernis besteht an sich natürlich auch während des Schanigartenbetriebs, nur ist dieser bewilligt und auch im Interesse des Erholungsbedürfnisses für die Menschen gerechtfertigt. Weiters passt der Schanigarten durch seine Ausgestaltung auch gut in die Gegend und wirkt nicht störend. Das winterbelassene Podest hat aber überhaupt keine Funktion und dient keinesfalls dem öffentlichen Interesse (nur dem Interesse der Beschwerdeführerin, die sich naturgemäß die Kosten und den Aufwand für den Ab- und Aufbau ersparen will). Darüber hinaus passt das leere Podest auch nicht ins Stadtbild und trägt nicht zu dessen Verbesserung bei, zumal es sich bei den umliegenden Gebäuden in erster Linie um Häuser aus der Gründerzeit handelt. Dazu ist zu bemerken, dass Gesichtspunkten des Stadtbildes bei Bewilligungen nach dem GAG große Beachtung zu schenken ist. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 31.7.2012, Zl. 2010/05/0126, eindeutig festgestellt, dass dem Stadtbild eine wesentliche Bedeutung zukommt und der diesbezüglichen Beurteilung der Magistratsabteilung 19, dass dem Vorhaben Gesichtspunkte des Stadtbildes entgegenstehen, nicht entgegengetreten werden kann. Das heißt, dass ein Gutachten der Magistratsabteilung 19, in welchem auf eine Beeinträchtigung bzw. Störung des Stadtbildes hingewiesen wird, sehr wohl zu beachten ist und besondere Gewichtung hat. Daran würde auch der Vorschlag der Beschwerdeführerin, auf dem belassenen Podest die Blumentröge als Abgrenzung stehen zu lassen und einer gärtnerischen Winterbepflanzung zu unterziehen, nichts ändern, da diesfalls das Podest zwar optisch einen schöneren Anblick bieten würde als ein komplett leeres Podest, das Podest aber weiterhin baulich vorhanden wäre und ein „Hindernis“ darstellen und einen nicht unbeachtlichen Teil der für den Fußgängerverkehr bestimmten öffentlichen Verkehrsfläche der S. vereinnahmen würde. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass durch die Winterbelassung des gegenständlichen Podestes sehr wohl die Aufenthaltsqualität für Personen, städtebauliche Interessen sowie Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes beeinträchtigt würden und die im Gutachten der Magistratsabteilung 19 genannten Gründe, die gegen eine Bewilligung sprechen, durchaus plausibel und nachvollziehbar sind. Auch sprechen Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Personenverkehrs dagegen und müsste das Podest laut Stellungnahme der Magistratsabteilung 46 aufwendig abgesichert werden, was aber dennoch nichts daran ändern würde, dass auch durch das dermaßen gekennzeichnete und abgesicherte Podest der Fußgängerverkehr in diesem Bereich eingeschränkt und daher nicht ungehindert möglich wäre. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Winterbelassung der Unterkonstruktion des Podestes des Schanigartens wurde daher zu Recht abgewiesen, weswegen der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen war.
GVG war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt und weder die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde eine Verhandlung beantragt haben.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt und weder die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde eine Verhandlung beantragt haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.221.008.RP05.12839.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.