GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 350,– auf EUR 100,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden auf sechs Stunden herabgesetzt wird. 1.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 350,– auf EUR 100,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden auf sechs Stunden herabgesetzt wird.
G mit EUR 10,– festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.3. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 10,– festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.6.2016 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben als Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 17.12.2001, ZI. MA 58 - 2065/2001, zu verantworten, dass die am N., in Wien, im Bereich ... auf den Grundstücken Nr. .../3, EZ ..9 und Nr. .../4, EZ ..1, beide KG ..., errichtete Plattform zur Verbreiterung der Vorkaifläche (Anlage ‚Vorkaiverbreiterung‘), seit der Errichtung in der Zeit vom 17.12.2001 bis 17.7.2002 zumindest im Zeitraum 06.02.2014 bis 31.03.2014 in folgender nicht bewilligter, geänderter Form errichtet war und dadurch entgegen § 38 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) folgende bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vorgenommen wurden, zumal entgegen der obgenannten wasserrechtlichen Bewilligung vom 17.12.2001 die folgenden nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Änderungen vorlagen, bei welchen es sich laut Gutachten des Sachverständigen der Magistratsabteilung 45 vom 31.03.2014 um nicht bloß geringfügige Abweichungen handelt,„Sie haben als Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 17.12.2001, ZI. MA 58 - 2065 aus 2001,, zu verantworten, dass die am N., in Wien, im Bereich ... auf den Grundstücken Nr. .../3, EZ ..9 und Nr. .../4, EZ ..1, beide KG ..., errichtete Plattform zur Verbreiterung der Vorkaifläche (Anlage ‚Vorkaiverbreiterung‘), seit der Errichtung in der Zeit vom 17.12.2001 bis 17.7.2002 zumindest im Zeitraum 06.02.2014 bis 31.03.2014 in folgender nicht bewilligter, geänderter Form errichtet war und dadurch entgegen Paragraph 38, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) folgende bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vorgenommen wurden, zumal entgegen der obgenannten wasserrechtlichen Bewilligung vom 17.12.2001 die folgenden nach Paragraph 38, WRG 1959 bewilligungspflichtigen Änderungen vorlagen, bei welchen es sich laut Gutachten des Sachverständigen der Magistratsabteilung 45 vom 31.03.2014 um nicht bloß geringfügige Abweichungen handelt, 1.) Die Holzdeckung ist landseitig nicht niveaugleich mit der Oberkante der Vorkaimauer ausgeführt. Dadurch ergeben sich Stufen von ca. 1 cm bis ca. 17 cm. 2.) Die wasserseitige Begrenzung verläuft nicht bündig mit der Vorkaimauer. Teilweise ragen verschiedenste Bauteile bis zu ca. 20 cm über die Vorkaimauer. 3.) Auf der Vorkaiverbreiterung befinden sich, entgegen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, zwei Anlagenteile, die mit Trinkwasser versorgt werden und bei denen Abwasser anfällt (Lokal X. und Lokal Y.).3.) Auf der Vorkaiverbreiterung befinden sich, entgegen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, zwei Anlagenteile, die mit Trinkwasser versorgt werden und bei denen Abwasser anfällt (Lokal römisch zehn. und Lokal Y.). 4.) Am auskragenden Ende der I-Stahlprofile (H = 500 mm) und somit an der wasserseitigen Begrenzung wurden Stahlkonstruktionen aus I-Stahlprofilen, vermutlich HE-B 160, errichtet. Die HEB 160 Träger wurden stehend auf die Obergurte der I-Stahlprofile (H = 500 mm), am auskragende Ende, geschweißt und haben somit eine Höhe von ca. 3,14 m vom fertigen Holzbelag aus gemessen. Auf die Stirnseiten der HE-B 160 Träger, somit die anderen Enden der Träger, wurden I-Stahlprofile (Höhe ca. 100 mm) horizontal liegend geschweißt. Die so entstandene nicht bewilligte Stahlrahmenkonstruktion besteht aus 9 Feldern. Als Füllelemente wurden im oberen Drittel jeweils 4 Stück Stahllamellen angebracht: In einem Feld wurde ein Paneel aus Holz eingebaut: 5.) Die Gesamtauskragung der Hauptträger beträgt 4,80 m anstatt der bewilligten 4,75 m. 6.) Die Querträger haben anstatt der bewilligten Höhe von 240 mm eine Höhe von 220 mm. 7.) Die Befestigungen der Kragträger an den Betonfundamenten in der Kaimauer sind augenscheinlich mangelhaft. Die gegenständliche Anlage befand sich während des Tatzeitraumes im Hochwasserabflussbereich der N., sodass
WRG 1959 eine Bewilligungspflicht gegeben war.“Die gegenständliche Anlage befand sich während des Tatzeitraumes im Hochwasserabflussbereich der N., sodass
Paragraph 38, WRG 1959 eine Bewilligungspflicht gegeben war.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Hiedurch habe der Beschwerdeführer § 38 iVm § 137 Abs. 1 Z 16 WRG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 350,– bzw. im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Stunden verhängt. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens iHv EUR 35,– auferlegt. Begründend hiezu führte die belangte Behörde wie folgt aus:Hiedurch habe der Beschwerdeführer Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 350,– bzw. im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Stunden verhängt. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens iHv EUR 35,– auferlegt. Begründend hiezu führte die belangte Behörde wie folgt aus: „Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der Magistratsabteilung 58 zur Kenntnis, welche auf einer Überprüfung durch einen Sachverständigen der Magistratsabteilung 45 beruht. In seiner Rechtfertigung gab der Beschuldigte an, dass die Änderungen im Zuge der Fertigstellungsanzeige im Wasserrechtsverfahren als geringfügig genehmigt wurden. Diese Änderungen bestünden seit 2001 und seien mehrfach kollaudiert worden. Er beantrage die Beischaffung der Baugenehmigungen und wasserrechtlichen Genehmigungen für die beiden Anlagen, die zeugenschaftliche Einvernahme des Anzeigenlegers, eine mündliche Verhandlung und Anleitung im Verfahren. Zum Vorbringen des Beschuldigten teilte die Magistratsabteilung 58 mit, dass die beiden auf der Vorkaifläche befindlich gewesenen Anlagen (Lokal X. und Y.) über keine wasserrechtliche Bewilligung verfügten und mittlerweile auch auf Grund rechtskräftiger Beseitigungsaufträge im Wege der Zwangsvollstreckung beseitigt wurden. Mit dem rechtskräftigen Bescheid der Magistratsabteilung 58 vom 01.04.2014, GZ: 24769/2014/3, sei die Vorkaiverbreiterung kollaudiert und seien einige gegenüber dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgenommene Änderungen als geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt worden. Allerdings sei auch die Feststellung getroffen worden, dass Abweichungen und Mängel bestehen, welche nicht nachträglich genehmigt werden können; diese seien Gegenstand dieses Strafverfahrens.Zum Vorbringen des Beschuldigten teilte die Magistratsabteilung 58 mit, dass die beiden auf der Vorkaifläche befindlich gewesenen Anlagen (Lokal römisch zehn. und Y.) über keine wasserrechtliche Bewilligung verfügten und mittlerweile auch auf Grund rechtskräftiger Beseitigungsaufträge im Wege der Zwangsvollstreckung beseitigt wurden. Mit dem rechtskräftigen Bescheid der Magistratsabteilung 58 vom 01.04.2014, GZ: 24769/2014/3, sei die Vorkaiverbreiterung kollaudiert und seien einige gegenüber dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgenommene Änderungen als geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt worden. Allerdings sei auch die Feststellung getroffen worden, dass Abweichungen und Mängel bestehen, welche nicht nachträglich genehmigt werden können; diese seien Gegenstand dieses Strafverfahrens. Die Magistratsabteilung 45 führte hiezu aus, dass es zwischen der Anzeige der Fertigstellung der Anlage und der Durchführung der Kollaudierung mehrere Versuche gegeben habe, die Anlage zu kollaudieren. Nach der beigelegten gutachterlichen Stellungnahme der Magistratsabteilung 45 vom 31.03.2014 wurde die Anlage am 06.02.2014, 10.02.2014 und 03.03.2014 vom Sachverständigen überprüft und wurden dabei die im Spruch angeführten Feststellungen getroffen. Hiezu wird Folgendes erwogen: Es wurde von Ihnen nicht bestritten, dass die vorliegenden, in der Aufforderung zur Rechtfertigung sowie im Spruch dieses Straferkenntnisses näher dargestellten Abweichungen während des Tatzeitraumes gegeben waren. Die Darstellung der Abweichungen stimmt auch mit den Wahrnehmungen des Sachverständigen der Magistratsabteilung 45 überein. Die Anzeige der Magistratsabteilung 58 sowie die zu Grunde liegende Stellungnahme der Magistratsabteilung 45 waren sehr ausführlich und hinreichend genau bestimmt, sodass aus einer allfälligen Einvernahme der Anzeigenlegers keine weiteren für das Verwaltungsstrafverfahren relevanten Erkenntnisse zu erzielen wären. Ihrer Behauptung, dass diese Abweichungen im Zuge der Fertigstellungsanzeige im Wasserrechtsverfahren als geringfügig genehmigt wurden, ist der rechtskräftige Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 01.04.2014, GZ: 24769/2014/3, entgegen zu halten. Mit diesem - an sie gerichteten - Bescheid wurden unter Spruchpunkt II. näher beschriebene geringfügige Änderungen, wie die Ausführung des Geländers und die Brettdicke der Holzdeckung auf den Querprofilen, nachträglich genehmigt. Hingegen wurde in diesem Bescheid unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass in den in diesem Strafverfahren gegenständlichen sieben Punkten (sowie einem weiteren Punkt) diese Anlage mit der mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 17.12.2001, ZI. MA 58 - 2065/2001 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung nicht übereinstimmt. Es steht somit fest, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Änderungen keine nachträgliche Genehmigung als geringfügige Änderung gegeben war. Nach Mitteilung der Magistratsabteilung 58 verfügten die beiden Anlagen auf der Vorkaifläche (Lokal X. und Y.) über keine wasserrechtliche Bewilligung.Mit diesem - an sie gerichteten - Bescheid wurden unter Spruchpunkt römisch zwei. näher beschriebene geringfügige Änderungen, wie die Ausführung des Geländers und die Brettdicke der Holzdeckung auf den Querprofilen, nachträglich genehmigt. Hingegen wurde in diesem Bescheid unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass in den in diesem Strafverfahren gegenständlichen sieben Punkten (sowie einem weiteren Punkt) diese Anlage mit der mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 17.12.2001, ZI. MA 58 - 2065 aus 2001, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung nicht übereinstimmt. Es steht somit fest, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Änderungen keine nachträgliche Genehmigung als geringfügige Änderung gegeben war. Nach Mitteilung der Magistratsabteilung 58 verfügten die beiden Anlagen auf der Vorkaifläche (Lokal römisch zehn. und Y.) über keine wasserrechtliche Bewilligung. Bei dieser eindeutigen Sachlage war daher eine Beischaffung von allfälligen Baugenehmigungen für diese Anlagen und eine Verständigung darüber, um Akteneinsicht zu nehmen, ebenso wie eine mündliche Verhandlung und Anleitung im Verfahren nicht erforderlich. Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Zur Bemessung der Strafhöhe:
G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind im vorliegenden Fall durchschnittlich. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Erschwerend ist der Umstand, dass mehrere Abweichungen vom Bewilligungsbescheid vorgelegen sind. Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte zwingende Bestimmung des Gesetzes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Hiegegen erhob der Beschwerdeführer form- und fristgerecht mittels E-Mail vom 26.6.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte wie folgt vor: „in offener Frist erhebe ich gegen oben genannte Straferkenntnis Beschwerde und bitte um Einstellung des Strafverfahrens - ERlass der Strafe und Vorlage an die Oberbehörde zur Entscheidung Es wird eine mündliche Verhandlung beantragt und meine Einvernahme Ebenso wird die Einvernahme der anzeigenden Beamten und die Einvernahme des ausführenden Beamten Herrn Dipl Ing. M. Ma 45 beantragt Als Begründung bringe ich vor: Verjährung - eventuelle Abweichungen der Anlage so diese wirklich festgestellt werden wurden im Jahr 2001 getroffen – die Anzeige ist deshalb rechtswidrig - da seit 2001 bereits der Istzustand feststand die Anzeige ist ausserhalb der Verfolgungsfrist erfolgt Unrichtige Feststellungen - diese werden bekämpft - alle Änderungen würde von der Ma 58 als geringfügig eingestuft und bereits 2004 genehmigt ich beantrage die komplette Aktenbeischaffung des Aktes Sie führen in der Straferkenntnis aus das Sie keine Beschaffung von Akten vorgenommen haben - somit ist das Strafverfahren rechtswidrig und unstatthaft - gleichzeitig verweisen Sie aber auf Mitteilungen der Behörde - damit beschneiden Sie meine Rechte - ein ordentliches Strafverfahren hat nicht stattgefunden Verschulden - es kann kein Verschulden geben wenn alle eventuellen Änderungen von der Behörde als geringfügig eingestuft wurden und mehr als 12 Jahre lang akzeptiert wurden Ich verzichte nicht auf mein Recht auf die Durchführung einer Verhandlung- weiters bitte ich um eine schriftliche Beschwerdevorentscheidung - unter beiziehung des vollständigen Aktes - und meiner Vernehmung ich beantrage zusammen mit dieser Beschwerde wie gesetzlich vorgesehen die Beigebung Beistellung / Bestellung eines Rechtsanwaltes in dieser für mich sehr wichtigen Sache und bitte um Entscheidung darüber per Bescheid Weiters sind die Angaben in der Begründung falsch da Sie nicht vom vollständigen Akteninhalt ausgehen wie der ausstellende Beamte selbst vorbringt siehe Seite 3 Beischaffung von Genehmigungen für dieAnlage und Atkeneinsicht und mündliche Verhandlung und Anleitung im Verfahren war nicht notwendig - die Straferkenntnis ist rechtswidrig ausgestellt ich bitte um Aufhebung der STrafe Einstellung des Verfahrens und halte alle meine Anträge vollinhaltlich aufrecht“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 30.6.2016) vor. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6.7.2016, nachweislich zugestellt durch postalische Hinterlegung am 11.7.2016, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung seine allseitigen Verhältnisse bekannt zu geben und darzulegen, aus welchen Gründen die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtspflege gelegen ist. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5.8.2016, VGW-001/V/016/8443/2016-2, wurde folglich der Antrag des Beschwerdeführers auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.8.2016 wurde der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, um Übersendung der da. aufliegenden Verwaltungsakten zu GZ MA 58 – 2065/2001 und MA 58 – 24769/2014 ersucht.Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.8.2016 wurde der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, um Übersendung der da. aufliegenden Verwaltungsakten zu GZ MA 58 – 2065 aus 2001, und MA 58 – 24769 aus 2014, ersucht. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Verwaltungsgericht Wien am 8.9.2016 übermittelte die genannte Behörde mit Eingabe vom 13.9.2016 Auszüge aus der Urkundensammlung des Wasserbuches. Am 19.10.2016 nahm das Verwaltungsgericht Wien Einsicht in das vom Magistrat der Stadt Wien geführte Verwaltungsstrafregister, wobei mehrere rk. Vormerkungen des Beschwerdeführers festgestellt werden konnten. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom selben Tage wurde die Landespolizeidirektion Niederösterreich um Bekanntgabe etwaiger dort aufscheinender verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen des Beschwerdeführers ersucht. Mit Eingabe vom 21.10.2016 teilte jene Behörde mit, dass da. keine Vormerkungen des Beschwerdeführers ersichtlich sind. Nach Weiterleitung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich teilte die Bezirkshauptmannschaft ... mit Eingabe vom 24.10.2016 mit, dass da. zwei rk. Vormerkungen des Beschwerdeführers aufscheinen. Am 10.1.2017 führte das Verwaltungsgericht Wien in gegenständlicher Rechtsache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens ebenso ordnungsgemäß geladen wurden wie – als Zeugen – Mag. S. und Dipl.-Ing. M.. Während die belangte Behörde bereits vorab auf eine Teilnahme verzichtet hatte, erschienen der Beschwerdeführer und die genannten Zeugen. Das bezughabende Verhandlungsprotokoll stellt sich – auszugsweise – wie folgt dar: „Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll: Als Beilage ./A wird ein Schreiben des Bf vorgelegt in dem rechtliche Erwägungen zur gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vorgebracht werden. Die gegenständliche Anlage wurde im Jahr 2000 errichtet und hiernach mehrfach kollaudiert. Änderungen wurden vom SV als geringfügig eingestuft, wobei ich auf das Schreiben des DI M. vom 16.12.2002 (dem Verwaltungsakt inneliegend) verweise. Vor 2016 gab es seitens der Behörde keine Beanstandungen hinsichtlich der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Punkte. Änderungen wurden von mir angezeigt und nach dem Wasserrechtsgesetz genehmigt. Zudem gibt es eine unbefristete wasserrechtliche Genehmigung für die gegenständliche Anlage, wobei ich auf den Bescheid der MA 58 vom 17.12.2001 (dem Verwaltungsakt inneliegend) verweise. Als Beilage ./B wird ein Ansuchen samt planlicher Darstellungen vorgelegt der D. GesmbH, deren GF der Bf war, vom 08.08.2006 betreffend geringfügige Änderungen und Planwechsel. Als Beilage ./C wird ein Schreiben vorgelegt, welches lt. Bf mutmaßlich von Frau Dr. G. (MA 58) stammt. Als Beilage ./D werden 2 E-Mails, eines vom Vertreter des Bf an eine Sachbearbeiter der MA 58, vorgelegt. Als Beilage ./E wird ein Bescheid der MA 37 vom 22.09.2008 vorgelegt. Der Bf bringt ergänzend vor, dass die gegenständliche Anlage auch gewerberechtlich genehmigt worden sei. Geringfügige Änderungen der Anlage sind im Zuge der Kollaudierung genehmigt worden, andere Änderungen wurden der Behörde angezeigt. Zum Beschwerdevorbringen, wonach alle Änderungen der gegenständlichen Anlage von der Behörde als geringfügig eingestuft und genehmigt worden seien, gibt der Bf an: Es gab hiezu keinen Bescheid, sondern handelte es sich um ein reines Anzeigeverfahren. Eine Vertreterin der MA 58 hat mir die Auskunft erteilt, dass ich die Änderungen bei der Behörde anzeigen möge. Dies war Frau Dr. G. und war dies ca. 2004/2005.Es gab hiezu keinen Bescheid, sondern handelte es sich um ein reines Anzeigeverfahren. Eine Vertreterin der MA 58 hat mir die Auskunft erteilt, dass ich die Änderungen bei der Behörde anzeigen möge. Dies war Frau Dr. G. und war dies ca. 2004 aus 2005,. Bei dem im Verwaltungsakt aufscheinenden Herrn C. handelte es sich um einen Angestellten von mir, der in Kontakt zu den Behörden getreten ist. Dessen Nachfolger war Herr Sch.. Hinsichtlich der im Verwaltungsakt enthaltenen Ankündigung des Herrn C., wonach alle Änderungen der gegenständlichen Anlage bis Jahresende 2005 bei der Behörde eingebracht würden, gebe ich an: Es handelt sich dabei wohl um das vorgelegte Ansuchen vom 08.08.
1 und 2 sowie 98 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung, wird festgestellt, dass die Anlage des Herrn A. B. zur Verbreiterung der Vorkaifläche am N. in Wien, im Bereich …, auf den Grundstücken Nr. .../3, EZ ..9 und Nr. .../4, EZ ..1, beide KG ..., errichtet wurde.„
Paragraphen 121, Absatz eins und 2 sowie 98 Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung, wird festgestellt, dass die Anlage des Herrn A. B. zur Verbreiterung der Vorkaifläche am N. in Wien, im Bereich …, auf den Grundstücken Nr. .../3, EZ ..9 und Nr. .../4, EZ ..1, beide KG ..., errichtet wurde. I. Zudem wird festgestellt, dass in folgenden Punkten diese Anlage mit der mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
1 und 105 WRG 1959 nachträglich genehmigt:römisch zwei. Folgende geringfügige Änderungen werden
Paragraphen 121, Absatz eins und 105 WRG 1959 nachträglich genehmigt:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden. Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach Paragraph 27, VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden vergleiche etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Darüber hinaus ist jedoch das in § 42 leg. cit. normierte Verbot der „reformatio in peius“ zu berücksichtigen, welches nur dann nicht gilt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 Abs. 1 VwGVG hinaus, etwa durch eine Erstreckung des Tatzeitraums, wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen (vgl. zB VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).Darüber hinaus ist jedoch das in Paragraph 42, leg. cit. normierte Verbot der „reformatio in peius“ zu berücksichtigen, welches nur dann nicht gilt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hinaus, etwa durch eine Erstreckung des Tatzeitraums, wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen vergleiche zB VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), wobei in – wie hier – Verwaltungsstrafsachen die Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG beachtlich ist (vgl. auch § 38 VwGVG).Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), wobei in – wie hier – Verwaltungsstrafsachen die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG beachtlich ist vergleiche auch Paragraph 38, VwGVG). Die entscheidungserheblichen Bestimmungen des WRG, BGBl. Nr. 215/1959, lauten in ihrer im Tatzeitpunkt geltenden und hienach unveränderten Fassung BGBl. I Nr. 98/2013 – auszugsweise – wie folgt:Die entscheidungserheblichen Bestimmungen des WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, lauten in ihrer im Tatzeitpunkt geltenden und hienach unveränderten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013, – auszugsweise – wie folgt: „Besondere bauliche Herstellungen. § 38.
2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Paragraph 38,
Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt;16. ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine
Paragraphen 31 a, oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach Paragraph 38, bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach Paragraph 40, bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach Paragraph 50, Absatz 8, bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach Paragraph 56, bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt; 17. – 26. [...]
1 WRG einzuholen gewesen wäre. Ob es allenfalls Genehmigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen gegeben hat, ist für die rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Strafverfahren ohne Belang (vgl. auch § 38 Abs. 1 erster Satz leg. cit.: „...ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen...“).Dass es hier zu den – im Sachverständigengutachten vom 31.3.2014 bezeichneten – Änderungen einer innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses … gelegenen Anlage, nämlich der sog. „Vorkaiverbreiterung“ infolge der Errichtung der „Lokale römisch zehn. und Y.“, gekommen ist, geht aus dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt ebenso hervor wie die Tatsache, dass es keine wasserrechtliche Genehmigung für diese Änderungen gegeben hat, obwohl eine solche
Paragraph 38, Absatz eins, WRG einzuholen gewesen wäre. Ob es allenfalls Genehmigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen gegeben hat, ist für die rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Strafverfahren ohne Belang vergleiche auch Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz leg. cit.: „...ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen...“). Hinsichtlich der konkreten Änderungen stützt sich die belangte Behörde auf das oberwähnte Sachverständigengutachten. Wie nicht nur dem vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen ist, sondern auch in den mündlichen Verhandlungen hervorgekommen ist, kam es jedoch seit der Bewilligung der „Vorkaiverbreiterung“ im Jahr 2001 mehrfach zu baulichen Änderungen dieser Anlage, sodass – aus Sicht des erkennenden Gerichtes – die im o.a. Gutachten getätigten Angaben nur den „Letztstand“ vor dem Zeitpunkt der Anzeigenlegung darstellen können. Demnach kann der belangten Behörde insoweit nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit gefolgt werden, als – so der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – jene Änderungen „seit der Errichtung [der Anlage] in der Zeit vom 17.12.2001 bis 17.7.2002“ in ihrer konkreten, im Gutachten umschriebenen Form bestanden haben sollen. Einer Erweiterung des Tatvorwurfes um andere Änderungen zu anderen Zeitpunkten steht jedenfalls das Verbot der „reformatio in peius“ entgegen (siehe hiezu oben). Weiters ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der unter Spruchpunkt 7.) des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Sachverhalt, der einen augenscheinlichen Mangel an der Befestigung der „Vorkaiverbreiterung“ beschreibt, als bewilligungspflichtige Herstellung im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG qualifiziert werden kann. Der Spruch des Straferkenntnisses war insoweit, wie oben ersichtlich, zu korrigieren.Hinsichtlich der konkreten Änderungen stützt sich die belangte Behörde auf das oberwähnte Sachverständigengutachten. Wie nicht nur dem vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen ist, sondern auch in den mündlichen Verhandlungen hervorgekommen ist, kam es jedoch seit der Bewilligung der „Vorkaiverbreiterung“ im Jahr 2001 mehrfach zu baulichen Änderungen dieser Anlage, sodass – aus Sicht des erkennenden Gerichtes – die im o.a. Gutachten getätigten Angaben nur den „Letztstand“ vor dem Zeitpunkt der Anzeigenlegung darstellen können. Demnach kann der belangten Behörde insoweit nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit gefolgt werden, als – so der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – jene Änderungen „seit der Errichtung [der Anlage] in der Zeit vom 17.12.2001 bis 17.7.2002“ in ihrer konkreten, im Gutachten umschriebenen Form bestanden haben sollen. Einer Erweiterung des Tatvorwurfes um andere Änderungen zu anderen Zeitpunkten steht jedenfalls das Verbot der „reformatio in peius“ entgegen (siehe hiezu oben). Weiters ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der unter Spruchpunkt 7.) des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Sachverhalt, der einen augenscheinlichen Mangel an der Befestigung der „Vorkaiverbreiterung“ beschreibt, als bewilligungspflichtige Herstellung im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, WRG qualifiziert werden kann. Der Spruch des Straferkenntnisses war insoweit, wie oben ersichtlich, zu korrigieren. Wenn aber der Beschwerdeführer auf § 38 Abs. 2 lit. b leg. cit. verweist und vorbringt, dass in concreto ein „kleiner Wirtschaftssteg“ vorliege, ist – vorbehaltlich der Frage, ob die sog. „Vorkaiverbreiterung“ überhaupt als „Wirtschaftssteg“ in diesem Sinne qualifiziert werden kann – festzustellen, dass jene Anlage laut vorliegender planlicher Darstellung ein Ausmaß von rund 51 x 3,5 m aufweist (vgl. Beilage ./H zum Verhandlungsprotokoll vom 10.1.2017) und sohin aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls nicht mehr als „klein“ im Sinne der genannten Bestimmung gewertet werden kann (vgl. hiezu auch VwGH 15.4.1980, 0138/78).Wenn aber der Beschwerdeführer auf Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, leg. cit. verweist und vorbringt, dass in concreto ein „kleiner Wirtschaftssteg“ vorliege, ist – vorbehaltlich der Frage, ob die sog. „Vorkaiverbreiterung“ überhaupt als „Wirtschaftssteg“ in diesem Sinne qualifiziert werden kann – festzustellen, dass jene Anlage laut vorliegender planlicher Darstellung ein Ausmaß von rund 51 x 3,5 m aufweist vergleiche Beilage ./H zum Verhandlungsprotokoll vom 10.1.2017) und sohin aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls nicht mehr als „klein“ im Sinne der genannten Bestimmung gewertet werden kann vergleiche hiezu auch VwGH 15.4.1980, 0138/78). Insofern der Beschwerdeführer releviert, dass gegenständlich bloß anzeigepflichtige, nicht jedoch genehmigungspflichtige Änderungen vorliegen, ist auf §§ 114 f. WRG zu verweisen, woraus sich ergibt, dass in concreto jedenfalls ein Genehmigungsverfahren durchzuführen gewesen wäre.Insofern der Beschwerdeführer releviert, dass gegenständlich bloß anzeigepflichtige, nicht jedoch genehmigungspflichtige Änderungen vorliegen, ist auf Paragraphen 114, f. WRG zu verweisen, woraus sich ergibt, dass in concreto jedenfalls ein Genehmigungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass nicht er, sondern die Bestandnehmer der „Lokale …“ für die Einhaltung der wasserrechtlichen Bestimmungen verantwortlich seien, so ist – ausgehend von dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt – darauf hinzuweisen, dass nicht jene, sondern der Beschwerdeführer selbst die hier relevanten baulichen Änderungen vorgenommen hat (vgl. hiezu auch die Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom jeweils 15.1.2012 zu UVS-06/23/4095/2012-2 u.a. und UVS-06/23/4097/2012-2 u.a.), sodass insoweit auch ihn die Genehmigungspflicht nach § 38 Abs. 1 WRG trifft.Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass nicht er, sondern die Bestandnehmer der „Lokale …“ für die Einhaltung der wasserrechtlichen Bestimmungen verantwortlich seien, so ist – ausgehend von dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt – darauf hinzuweisen, dass nicht jene, sondern der Beschwerdeführer selbst die hier relevanten baulichen Änderungen vorgenommen hat vergleiche hiezu auch die Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom jeweils 15.1.2012 zu UVS-06/23/4095/2012-2 u.a. und UVS-06/23/4097/2012-2 u.a.), sodass insoweit auch ihn die Genehmigungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG trifft. Hinsichtlich der Einwandes des Beschwerdeführers, dass bei vorliegender Verwaltungsübertretung bereits Verjährung eingetreten sei, ist schließlich zu bemerken, dass es sich hiebei um ein Dauerdelikt handelt, bei welchem die Verjährungsfrist erst mit dem Abschluss des strafbaren Verhalten zu laufen beginnt (vgl. hiezu zB VwGH 24.3.2011, 2009/07/0153). Nachdem die konkrete Straftat – laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, dessen Erweiterung dem erkennenden Gericht verwehrt ist (siehe oben) – mit 31.3.2014 beendet und die erste Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer am 22.1.2015 gesetzt wurde (vgl. AS 117 f. des vorgelegten Verwaltungsaktes), ist die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 1 VStG jedenfalls gewahrt worden.Hinsichtlich der Einwandes des Beschwerdeführers, dass bei vorliegender Verwaltungsübertretung bereits Verjährung eingetreten sei, ist schließlich zu bemerken, dass es sich hiebei um ein Dauerdelikt handelt, bei welchem die Verjährungsfrist erst mit dem Abschluss des strafbaren Verhalten zu laufen beginnt vergleiche hiezu zB VwGH 24.3.2011, 2009/07/0153). Nachdem die konkrete Straftat – laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, dessen Erweiterung dem erkennenden Gericht verwehrt ist (siehe oben) – mit 31.3.2014 beendet und die erste Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer am 22.1.2015 gesetzt wurde vergleiche AS 117 f. des vorgelegten Verwaltungsaktes), ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG jedenfalls gewahrt worden. Aus all dem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zweifellos erfüllt hat.
G genügt zur Strafbarkeit – mangels einer anderslautenden Verwaltungsvorschrift – bereits fahrlässiges Verhalten. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich zudem um ein sog. Ungehorsamsdelikt (vgl. analog VwGH 27.2.1987, 83/07/0278).
Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG genügt zur Strafbarkeit – mangels einer anderslautenden Verwaltungsvorschrift – bereits fahrlässiges Verhalten. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich zudem um ein sog. Ungehorsamsdelikt vergleiche analog VwGH 27.2.1987, 83/07/0278).
G gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet und konnte somit nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet und konnte somit nicht im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Insoweit er aber vorgebracht hat, dass die hier interessierenden baulichen Änderungen über viele Jahre hinweg unbeanstandet geblieben seien, vermag der Beschwerdeführer hieraus nichts zu gewinnen, weil aus der stillschweigenden Duldung eines gesetzwidrigen Zustandes durch die Behörde keinesfalls ein Anspruch auf Aufrechterhaltung dieses Zustandes erwachsen kann (vgl. VwGH 10.7.1987, 83/17/0174) und jene Duldung sein eigenes Verschulden auch nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. VwGH 11.4.1962, 0220/62). Weiters ist für das gegenständliche Verfahren ohne Belang, aus welchen Gründen die Genehmigung jener Änderungen letztlich versagt wurde, ist doch für die Verwirklichung des hier einschlägigen Verwaltungsstraftatbestandes einzig von Relevanz, dass eine bewilligungspflichtige Änderung ohne vorherige Erteilung der erforderlichen Genehmigung tatsächlich vorgenommen wurde.Insoweit er aber vorgebracht hat, dass die hier interessierenden baulichen Änderungen über viele Jahre hinweg unbeanstandet geblieben seien, vermag der Beschwerdeführer hieraus nichts zu gewinnen, weil aus der stillschweigenden Duldung eines gesetzwidrigen Zustandes durch die Behörde keinesfalls ein Anspruch auf Aufrechterhaltung dieses Zustandes erwachsen kann vergleiche VwGH 10.7.1987, 83/17/0174) und jene Duldung sein eigenes Verschulden auch nicht zu rechtfertigen vermag vergleiche VwGH 11.4.1962, 0220/62). Weiters ist für das gegenständliche Verfahren ohne Belang, aus welchen Gründen die Genehmigung jener Änderungen letztlich versagt wurde, ist doch für die Verwirklichung des hier einschlägigen Verwaltungsstraftatbestandes einzig von Relevanz, dass eine bewilligungspflichtige Änderung ohne vorherige Erteilung der erforderlichen Genehmigung tatsächlich vorgenommen wurde. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat des Beschwerdeführers schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Vornahme von Änderungen an Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer nur nach vorangehender behördlicher Genehmigung (vgl. § 38 Abs. 1 WRG). Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden. Die Tat des Beschwerdeführers schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Vornahme von Änderungen an Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer nur nach vorangehender behördlicher Genehmigung vergleiche Paragraph 38, Absatz eins, WRG). Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden. Das Verschulden konnte ebenfalls nicht als geringfügig gewertet werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im gegenständlichen Fall waren daher die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung
G sowie eine Ermahnung
G nicht gegeben, da – wie bereits ausgeführt – einerseits die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und andererseits das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering angesehen werden konnten.Im gegenständlichen Fall waren daher die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG sowie eine Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG nicht gegeben, da – wie bereits ausgeführt – einerseits die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und andererseits das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering angesehen werden konnten. Als erschwerend ist hier das Vorliegen mehrerer Übertretung des Genehmigungsbescheides vom 17.12.2001, als mildernd ist kein Umstand zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden, nachdem jener – trotz Aufforderung in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 10.1.2017 – bis zuletzt nähere Angaben unterlassen hat, als durchschnittlich angenommen (vgl. hiezu VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). Etwaige Sorgepflichten wurden nicht ins Treffen geführt.Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden, nachdem jener – trotz Aufforderung in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 10.1.2017 – bis zuletzt nähere Angaben unterlassen hat, als durchschnittlich angenommen vergleiche hiezu VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). Etwaige Sorgepflichten wurden nicht ins Treffen geführt. Bei der gegenständlichen Strafbemessung ist jedoch zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall – im Lichte der obigen Darlegungen – der Tatzeitraum erheblich verkürzt wurde und sich der in Spruchpunkt 7.) des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Sachverhalt nicht als Übertretung des § 38 Abs. 1 iVm § 137 Abs. 1 Z 16 WRG darstellt. Angesichts dessen war die verhängte Geldstrafe auf die im Spruch ersichtliche Strafhöhe herabzusetzen.Bei der gegenständlichen Strafbemessung ist jedoch zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall – im Lichte der obigen Darlegungen – der Tatzeitraum erheblich verkürzt wurde und sich der in Spruchpunkt 7.) des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Sachverhalt nicht als Übertretung des Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG darstellt. Angesichts dessen war die verhängte Geldstrafe auf die im Spruch ersichtliche Strafhöhe herabzusetzen.
G ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen.
Abs. 2 letzter Satz par. cit. ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 leg. cit. nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz eins, VStG ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen.
Absatz 2, letzter Satz par. cit. ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, leg. cit. nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. In Anbetracht der o.a. Strafzumessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe sohin um das nunmehr im Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren. Eine weitere Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie die general- und spezialpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu EUR 3.630,– reichenden Strafrahmen (vgl. hiezu § 137 Abs. 1 WRG) nicht in Betracht.Eine weitere Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie die general- und spezialpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu EUR 3.630,– reichenden Strafrahmen vergleiche hiezu Paragraph 137, Absatz eins, WRG) nicht in Betracht. Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle. Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.001.016.8253.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.