← Österreich

{'item': 'VGW-001/016/8253/2016'}

Obsah (13)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 38§ 19§§ 121Art. 130§ 42a§§ 31a§ 5§ 45§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlVGW-001/016/8253/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. D

§ 50Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 350,– auf EUR 100,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden auf sechs Stunden herabgesetzt wird. 1.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 350,– auf EUR 100,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden auf sechs Stunden herabgesetzt wird.

  1. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch die Wendungen „seit der Errichtung in der Zeit vom 17.12.2001 bis 17.7.2002 zumindest“ sowie „7.) Die Befestigungen der Kragträger an den Betonfundamenten in der Kaimauer sind augenscheinlich mangelhaft.“ zu entfallen haben.
  2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

§ 64Abs. 2 VSt

G mit EUR 10,– festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.3. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 10,– festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. II.römisch zwei.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.6.2016 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben als Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 17.12.2001, ZI. MA 58 - 2065/2001, zu verantworten, dass die am N., in Wien, im Bereich ... auf den Grundstücken Nr. .../3, EZ ..9 und Nr. .../4, EZ ..1, beide KG ..., errichtete Plattform zur Verbreiterung der Vorkaifläche (Anlage ‚Vorkaiverbreiterung‘), seit der Errichtung in der Zeit vom 17.12.2001 bis 17.7.2002 zumindest im Zeitraum 06.02.2014 bis 31.03.2014 in folgender nicht bewilligter, geänderter Form errichtet war und dadurch entgegen § 38 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) folgende bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vorgenommen wurden, zumal entgegen der obgenannten wasserrechtlichen Bewilligung vom 17.12.2001 die folgenden nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Änderungen vorlagen, bei welchen es sich laut Gutachten des Sachverständigen der Magistratsabteilung 45 vom 31.03.2014 um nicht bloß geringfügige Abweichungen handelt,„Sie haben als Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 17.12.2001, ZI. MA 58 - 2065 aus 2001,, zu verantworten, dass die am N., in Wien, im Bereich ... auf den Grundstücken Nr. .../3, EZ ..9 und Nr. .../4, EZ ..1, beide KG ..., errichtete Plattform zur Verbreiterung der Vorkaifläche (Anlage ‚Vorkaiverbreiterung‘), seit der Errichtung in der Zeit vom 17.12.2001 bis 17.7.2002 zumindest im Zeitraum 06.02.2014 bis 31.03.2014 in folgender nicht bewilligter, geänderter Form errichtet war und dadurch entgegen Paragraph 38, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) folgende bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vorgenommen wurden, zumal entgegen der obgenannten wasserrechtlichen Bewilligung vom 17.12.2001 die folgenden nach Paragraph 38, WRG 1959 bewilligungspflichtigen Änderungen vorlagen, bei welchen es sich laut Gutachten des Sachverständigen der Magistratsabteilung 45 vom 31.03.2014 um nicht bloß geringfügige Abweichungen handelt, 1.) Die Holzdeckung ist landseitig nicht niveaugleich mit der Oberkante der Vorkaimauer ausgeführt. Dadurch ergeben sich Stufen von ca. 1 cm bis ca. 17 cm. 2.) Die wasserseitige Begrenzung verläuft nicht bündig mit der Vorkaimauer. Teilweise ragen verschiedenste Bauteile bis zu ca. 20 cm über die Vorkaimauer. 3.) Auf der Vorkaiverbreiterung befinden sich, entgegen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, zwei Anlagenteile, die mit Trinkwasser versorgt werden und bei denen Abwasser anfällt (Lokal X. und Lokal Y.).3.) Auf der Vorkaiverbreiterung befinden sich, entgegen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, zwei Anlagenteile, die mit Trinkwasser versorgt werden und bei denen Abwasser anfällt (Lokal römisch zehn. und Lokal Y.). 4.) Am auskragenden Ende der I-Stahlprofile (H = 500 mm) und somit an der wasserseitigen Begrenzung wurden Stahlkonstruktionen aus I-Stahlprofilen, vermutlich HE-B 160, errichtet. Die HEB 160 Träger wurden stehend auf die Obergurte der I-Stahlprofile (H = 500 mm), am auskragende Ende, geschweißt und haben somit eine Höhe von ca. 3,14 m vom fertigen Holzbelag aus gemessen. Auf die Stirnseiten der HE-B 160 Träger, somit die anderen Enden der Träger, wurden I-Stahlprofile (Höhe ca. 100 mm) horizontal liegend geschweißt. Die so entstandene nicht bewilligte Stahlrahmenkonstruktion besteht aus 9 Feldern. Als Füllelemente wurden im oberen Drittel jeweils 4 Stück Stahllamellen angebracht: In einem Feld wurde ein Paneel aus Holz eingebaut: 5.) Die Gesamtauskragung der Hauptträger beträgt 4,80 m anstatt der bewilligten 4,75 m. 6.) Die Querträger haben anstatt der bewilligten Höhe von 240 mm eine Höhe von 220 mm. 7.) Die Befestigungen der Kragträger an den Betonfundamenten in der Kaimauer sind augenscheinlich mangelhaft. Die gegenständliche Anlage befand sich während des Tatzeitraumes im Hochwasserabflussbereich der N., sodass

§ 38

WRG 1959 eine Bewilligungspflicht gegeben war.“Die gegenständliche Anlage befand sich während des Tatzeitraumes im Hochwasserabflussbereich der N., sodass

Paragraph 38, WRG 1959 eine Bewilligungspflicht gegeben war.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Hiedurch habe der Beschwerdeführer § 38 iVm § 137 Abs. 1 Z 16 WRG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 350,– bzw. im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Stunden verhängt. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens iHv EUR 35,– auferlegt. Begründend hiezu führte die belangte Behörde wie folgt aus:Hiedurch habe der Beschwerdeführer Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 350,– bzw. im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Stunden verhängt. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens iHv EUR 35,– auferlegt. Begründend hiezu führte die belangte Behörde wie folgt aus: „Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der Magistratsabteilung 58 zur Kenntnis, welche auf einer Überprüfung durch einen Sachverständigen der Magistratsabteilung 45 beruht. In seiner Rechtfertigung gab der Beschuldigte an, dass die Änderungen im Zuge der Fertigstellungsanzeige im Wasserrechtsverfahren als geringfügig genehmigt wurden. Diese Änderungen bestünden seit 2001 und seien mehrfach kollaudiert worden. Er beantrage die Beischaffung der Baugenehmigungen und wasserrechtlichen Genehmigungen für die beiden Anlagen, die zeugenschaftliche Einvernahme des Anzeigenlegers, eine mündliche Verhandlung und Anleitung im Verfahren. Zum Vorbringen des Beschuldigten teilte die Magistratsabteilung 58 mit, dass die beiden auf der Vorkaifläche befindlich gewesenen Anlagen (Lokal X. und Y.) über keine wasserrechtliche Bewilligung verfügten und mittlerweile auch auf Grund rechtskräftiger Beseitigungsaufträge im Wege der Zwangsvollstreckung beseitigt wurden. Mit dem rechtskräftigen Bescheid der Magistratsabteilung 58 vom 01.04.2014, GZ: 24769/2014/3, sei die Vorkaiverbreiterung kollaudiert und seien einige gegenüber dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgenommene Änderungen als geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt worden. Allerdings sei auch die Feststellung getroffen worden, dass Abweichungen und Mängel bestehen, welche nicht nachträglich genehmigt werden können; diese seien Gegenstand dieses Strafverfahrens.Zum Vorbringen des Beschuldigten teilte die Magistratsabteilung 58 mit, dass die beiden auf der Vorkaifläche befindlich gewesenen Anlagen (Lokal römisch zehn. und Y.) über keine wasserrechtliche Bewilligung verfügten und mittlerweile auch auf Grund rechtskräftiger Beseitigungsaufträge im Wege der Zwangsvollstreckung beseitigt wurden. Mit dem rechtskräftigen Bescheid der Magistratsabteilung 58 vom 01.04.2014, GZ: 24769/2014/3, sei die Vorkaiverbreiterung kollaudiert und seien einige gegenüber dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgenommene Änderungen als geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt worden. Allerdings sei auch die Feststellung getroffen worden, dass Abweichungen und Mängel bestehen, welche nicht nachträglich genehmigt werden können; diese seien Gegenstand dieses Strafverfahrens. Die Magistratsabteilung 45 führte hiezu aus, dass es zwischen der Anzeige der Fertigstellung der Anlage und der Durchführung der Kollaudierung mehrere Versuche gegeben habe, die Anlage zu kollaudieren. Nach der beigelegten gutachterlichen Stellungnahme der Magistratsabteilung 45 vom 31.03.2014 wurde die Anlage am 06.02.2014, 10.02.2014 und 03.03.2014 vom Sachverständigen überprüft und wurden dabei die im Spruch angeführten Feststellungen getroffen. Hiezu wird Folgendes erwogen: Es wurde von Ihnen nicht bestritten, dass die vorliegenden, in der Aufforderung zur Rechtfertigung sowie im Spruch dieses Straferkenntnisses näher dargestellten Abweichungen während des Tatzeitraumes gegeben waren. Die Darstellung der Abweichungen stimmt auch mit den Wahrnehmungen des Sachverständigen der Magistratsabteilung 45 überein. Die Anzeige der Magistratsabteilung 58 sowie die zu Grunde liegende Stellungnahme der Magistratsabteilung 45 waren sehr ausführlich und hinreichend genau bestimmt, sodass aus einer allfälligen Einvernahme der Anzeigenlegers keine weiteren für das Verwaltungsstrafverfahren relevanten Erkenntnisse zu erzielen wären. Ihrer Behauptung, dass diese Abweichungen im Zuge der Fertigstellungsanzeige im Wasserrechtsverfahren als geringfügig genehmigt wurden, ist der rechtskräftige Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 01.04.2014, GZ: 24769/2014/3, entgegen zu halten. Mit diesem - an sie gerichteten - Bescheid wurden unter Spruchpunkt II. näher beschriebene geringfügige Änderungen, wie die Ausführung des Geländers und die Brettdicke der Holzdeckung auf den Querprofilen, nachträglich genehmigt. Hingegen wurde in diesem Bescheid unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass in den in diesem Strafverfahren gegenständlichen sieben Punkten (sowie einem weiteren Punkt) diese Anlage mit der mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 17.12.2001, ZI. MA 58 - 2065/2001 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung nicht übereinstimmt. Es steht somit fest, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Änderungen keine nachträgliche Genehmigung als geringfügige Änderung gegeben war. Nach Mitteilung der Magistratsabteilung 58 verfügten die beiden Anlagen auf der Vorkaifläche (Lokal X. und Y.) über keine wasserrechtliche Bewilligung.Mit diesem - an sie gerichteten - Bescheid wurden unter Spruchpunkt römisch zwei. näher beschriebene geringfügige Änderungen, wie die Ausführung des Geländers und die Brettdicke der Holzdeckung auf den Querprofilen, nachträglich genehmigt. Hingegen wurde in diesem Bescheid unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass in den in diesem Strafverfahren gegenständlichen sieben Punkten (sowie einem weiteren Punkt) diese Anlage mit der mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 17.12.2001, ZI. MA 58 - 2065 aus 2001, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung nicht übereinstimmt. Es steht somit fest, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Änderungen keine nachträgliche Genehmigung als geringfügige Änderung gegeben war. Nach Mitteilung der Magistratsabteilung 58 verfügten die beiden Anlagen auf der Vorkaifläche (Lokal römisch zehn. und Y.) über keine wasserrechtliche Bewilligung. Bei dieser eindeutigen Sachlage war daher eine Beischaffung von allfälligen Baugenehmigungen für diese Anlagen und eine Verständigung darüber, um Akteneinsicht zu nehmen, ebenso wie eine mündliche Verhandlung und Anleitung im Verfahren nicht erforderlich. Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG.

dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.

dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Zur Bemessung der Strafhöhe:

§ 19Abs.1 VSt

G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind im vorliegenden Fall durchschnittlich. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Erschwerend ist der Umstand, dass mehrere Abweichungen vom Bewilligungsbescheid vorgelegen sind. Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte zwingende Bestimmung des Gesetzes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Hiegegen erhob der Beschwerdeführer form- und fristgerecht mittels E-Mail vom 26.6.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte wie folgt vor: „in offener Frist erhebe ich gegen oben genannte Straferkenntnis Beschwerde und bitte um Einstellung des Strafverfahrens - ERlass der Strafe und Vorlage an die Oberbehörde zur Entscheidung Es wird eine mündliche Verhandlung beantragt und meine Einvernahme Ebenso wird die Einvernahme der anzeigenden Beamten und die Einvernahme des ausführenden Beamten Herrn Dipl Ing. M. Ma 45 beantragt Als Begründung bringe ich vor: Verjährung - eventuelle Abweichungen der Anlage so diese wirklich festgestellt werden wurden im Jahr 2001 getroffen – die Anzeige ist deshalb rechtswidrig - da seit 2001 bereits der Istzustand feststand die Anzeige ist ausserhalb der Verfolgungsfrist erfolgt Unrichtige Feststellungen - diese werden bekämpft - alle Änderungen würde von der Ma 58 als geringfügig eingestuft und bereits 2004 genehmigt ich beantrage die komplette Aktenbeischaffung des Aktes Sie führen in der Straferkenntnis aus das Sie keine Beschaffung von Akten vorgenommen haben - somit ist das Strafverfahren rechtswidrig und unstatthaft - gleichzeitig verweisen Sie aber auf Mitteilungen der Behörde - damit beschneiden Sie meine Rechte - ein ordentliches Strafverfahren hat nicht stattgefunden Verschulden - es kann kein Verschulden geben wenn alle eventuellen Änderungen von der Behörde als geringfügig eingestuft wurden und mehr als 12 Jahre lang akzeptiert wurden Ich verzichte nicht auf mein Recht auf die Durchführung einer Verhandlung- weiters bitte ich um eine schriftliche Beschwerdevorentscheidung - unter beiziehung des vollständigen Aktes - und meiner Vernehmung ich beantrage zusammen mit dieser Beschwerde wie gesetzlich vorgesehen die Beigebung Beistellung / Bestellung eines Rechtsanwaltes in dieser für mich sehr wichtigen Sache und bitte um Entscheidung darüber per Bescheid Weiters sind die Angaben in der Begründung falsch da Sie nicht vom vollständigen Akteninhalt ausgehen wie der ausstellende Beamte selbst vorbringt siehe Seite 3 Beischaffung von Genehmigungen für dieAnlage und Atkeneinsicht und mündliche Verhandlung und Anleitung im Verfahren war nicht notwendig - die Straferkenntnis ist rechtswidrig ausgestellt ich bitte um Aufhebung der STrafe Einstellung des Verfahrens und halte alle meine Anträge vollinhaltlich aufrecht“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 30.6.2016) vor. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6.7.2016, nachweislich zugestellt durch postalische Hinterlegung am 11.7.2016, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung seine allseitigen Verhältnisse bekannt zu geben und darzulegen, aus welchen Gründen die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtspflege gelegen ist. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5.8.2016, VGW-001/V/016/8443/2016-2, wurde folglich der Antrag des Beschwerdeführers auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.8.2016 wurde der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, um Übersendung der da. aufliegenden Verwaltungsakten zu GZ MA 58 – 2065/2001 und MA 58 – 24769/2014 ersucht.Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.8.2016 wurde der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, um Übersendung der da. aufliegenden Verwaltungsakten zu GZ MA 58 – 2065 aus 2001, und MA 58 – 24769 aus 2014, ersucht. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Verwaltungsgericht Wien am 8.9.2016 übermittelte die genannte Behörde mit Eingabe vom 13.9.2016 Auszüge aus der Urkundensammlung des Wasserbuches. Am 19.10.2016 nahm das Verwaltungsgericht Wien Einsicht in das vom Magistrat der Stadt Wien geführte Verwaltungsstrafregister, wobei mehrere rk. Vormerkungen des Beschwerdeführers festgestellt werden konnten. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom selben Tage wurde die Landespolizeidirektion Niederösterreich um Bekanntgabe etwaiger dort aufscheinender verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen des Beschwerdeführers ersucht. Mit Eingabe vom 21.10.2016 teilte jene Behörde mit, dass da. keine Vormerkungen des Beschwerdeführers ersichtlich sind. Nach Weiterleitung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich teilte die Bezirkshauptmannschaft ... mit Eingabe vom 24.10.2016 mit, dass da. zwei rk. Vormerkungen des Beschwerdeführers aufscheinen. Am 10.1.2017 führte das Verwaltungsgericht Wien in gegenständlicher Rechtsache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens ebenso ordnungsgemäß geladen wurden wie – als Zeugen – Mag. S. und Dipl.-Ing. M.. Während die belangte Behörde bereits vorab auf eine Teilnahme verzichtet hatte, erschienen der Beschwerdeführer und die genannten Zeugen. Das bezughabende Verhandlungsprotokoll stellt sich – auszugsweise – wie folgt dar: „Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll: Als Beilage ./A wird ein Schreiben des Bf vorgelegt in dem rechtliche Erwägungen zur gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vorgebracht werden. Die gegenständliche Anlage wurde im Jahr 2000 errichtet und hiernach mehrfach kollaudiert. Änderungen wurden vom SV als geringfügig eingestuft, wobei ich auf das Schreiben des DI M. vom 16.12.2002 (dem Verwaltungsakt inneliegend) verweise. Vor 2016 gab es seitens der Behörde keine Beanstandungen hinsichtlich der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Punkte. Änderungen wurden von mir angezeigt und nach dem Wasserrechtsgesetz genehmigt. Zudem gibt es eine unbefristete wasserrechtliche Genehmigung für die gegenständliche Anlage, wobei ich auf den Bescheid der MA 58 vom 17.12.2001 (dem Verwaltungsakt inneliegend) verweise. Als Beilage ./B wird ein Ansuchen samt planlicher Darstellungen vorgelegt der D. GesmbH, deren GF der Bf war, vom 08.08.2006 betreffend geringfügige Änderungen und Planwechsel. Als Beilage ./C wird ein Schreiben vorgelegt, welches lt. Bf mutmaßlich von Frau Dr. G. (MA 58) stammt. Als Beilage ./D werden 2 E-Mails, eines vom Vertreter des Bf an eine Sachbearbeiter der MA 58, vorgelegt. Als Beilage ./E wird ein Bescheid der MA 37 vom 22.09.2008 vorgelegt. Der Bf bringt ergänzend vor, dass die gegenständliche Anlage auch gewerberechtlich genehmigt worden sei. Geringfügige Änderungen der Anlage sind im Zuge der Kollaudierung genehmigt worden, andere Änderungen wurden der Behörde angezeigt. Zum Beschwerdevorbringen, wonach alle Änderungen der gegenständlichen Anlage von der Behörde als geringfügig eingestuft und genehmigt worden seien, gibt der Bf an: Es gab hiezu keinen Bescheid, sondern handelte es sich um ein reines Anzeigeverfahren. Eine Vertreterin der MA 58 hat mir die Auskunft erteilt, dass ich die Änderungen bei der Behörde anzeigen möge. Dies war Frau Dr. G. und war dies ca. 2004/2005.Es gab hiezu keinen Bescheid, sondern handelte es sich um ein reines Anzeigeverfahren. Eine Vertreterin der MA 58 hat mir die Auskunft erteilt, dass ich die Änderungen bei der Behörde anzeigen möge. Dies war Frau Dr. G. und war dies ca. 2004 aus 2005,. Bei dem im Verwaltungsakt aufscheinenden Herrn C. handelte es sich um einen Angestellten von mir, der in Kontakt zu den Behörden getreten ist. Dessen Nachfolger war Herr Sch.. Hinsichtlich der im Verwaltungsakt enthaltenen Ankündigung des Herrn C., wonach alle Änderungen der gegenständlichen Anlage bis Jahresende 2005 bei der Behörde eingebracht würden, gebe ich an: Es handelt sich dabei wohl um das vorgelegte Ansuchen vom 08.08.

  1. Als Beilage ./F wird ein Schreiben der MA 45 vom 11.03.2013 vorgelegt. Befragt ob es nach dem Ansuchen vom 08.08.2006 zu einer behördlichen Genehmigung gekommen ist, gibt der Bf an: Die Behörde habe vorgebracht, dass die betroffenen Grundstückseigentümer einer Änderung nicht zugestimmt hätten. Ich verweise auf die zuvor genannte Beilage ./F. Zeugin: Mag. S., geb.: … fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen. Als Beilage ./G wird die Entbindung der Amtsverschwiegenheit der Zeugin vorgelegt. Als Beilage ./H wird ein Plan der Ca. vorgelegt. Ich war Sachbearbeiterin der MA 58 und mit gegenständlicher Anlage befasst. Ich habe die verfahrenseinleitende Anzeige eingebracht. Nach meinem Wissen wurde die gegenständliche Anlage niemals kollaudiert. Ich habe die verfahrenseinleitende Anzeige auf Basis der gutachterlichen Stellungnahme des wasserbautechnischen SV vom 31.03.2014 (dem Verwaltungsakt inneliegend) verfasst. Mir ist nicht bekannt, dass die im Straferkenntnis genannten Änderungen behördlich genehmigt worden wären. Ich schließe aus, dass es zu einer Genehmigung der Änderungen gekommen ist und verweise auf den Bescheid der MA 58 vom 01.04.2014 (dem Verwaltungsakt inneliegend). Die Genehmigung der Vorkaiverbreiterung aus dem Jahr 2001 betraf nur die Plattform an sich, nicht jedoch die später darauf errichteten Lokale. Ich habe erst 2010 beim Magistrat der Stadt Wien zu arbeiten begonnen. Das Ansuchen des Bf vom 08.08.2006 war mir daher zum Zeitpunkt seiner Einbringung daher nicht bekannt. Es kam immer wieder vor das der Bf Ansuchen und planliche Darstellungen vorgelegt hat. Ob es ein Ansuchen des Bf hinsichtlich der im Straferkenntnis angeführten Änderungen gegeben hat, ist mir nicht erinnerlich. Es kann durchaus sein. Die Eingaben des Bf waren mitunter ‚sehr kryptisch‘ gehalten. Ich denke nicht, dass die Änderungen vor Bescheiderlassung im Jahr 2014 genehmigt worden sind, sonst wäre der Bescheid vom 01.04.2014 auch nicht erlassen worden. Ich habe keine Kenntnis, dass es zu einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren hinsichtlich der Änderungen im Straferkenntnis gekommen wäre. Hinsichtlich des Ansuchens vom 08.08.2006 ist es durchaus möglich, dass ein Verfahren hiernach eingeleitet wurde. Der Verfahrensgang wäre dem Verwaltungsakt zu dem entsprechenden Lokal auf der Vorkaiverbreiterung wohl zu entnehmen. Zur Vorkaiverbreiterung an sich gibt es einen eigenen Verwaltungsakt. Die Genehmigung allfälliger Änderungen der betreffenden Anlage wäre auch schon vor der Kollaudierung derselben möglich gewesen. Die Kollaudierung ist nicht Voraussetzung für die Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen. Dies wurde im vorliegenden Fall nach meiner Erinnerung auch faktisch so gehandhabt. Befragt durch den Bf: In meiner Zeit als Sachbearbeiterin in der MA 58 gab es mehrere Ansuchen um Bewilligungen in den Akten betreffend Ca.. Die Lokale X. und Y. wurden behördenseits als eigene Anlagen betrachtet und hätten sie eines Genehmigungsbescheides bedurft, zu dem es allerdings nie gekommen ist. Es gab auch einen eigenen Antrag zu den genannten Lokalen. Man hätte die beiden Lokale und die Vorkaiverbreiterung aber auch als Gesamtanlage sehen können.Die Lokale römisch zehn. und Y. wurden behördenseits als eigene Anlagen betrachtet und hätten sie eines Genehmigungsbescheides bedurft, zu dem es allerdings nie gekommen ist. Es gab auch einen eigenen Antrag zu den genannten Lokalen. Man hätte die beiden Lokale und die Vorkaiverbreiterung aber auch als Gesamtanlage sehen können. Zur Frage, ob behördenseits die Vorkaiverbreiterung und die beide Lokale als Einheit gesehen wurden, gibt die Zeugin an: Nein, weil es hinsichtlich der Lokale eigene Anträge des Bf gegeben hat. Zuvor gab es einen gemeinsamen Akt der Vorkaiverbreiterung und der Lokale, hiernach wurde für jedes Lokal ein eigener Verwaltungsakt angelegt. Meines Wissens, waren die Lokale X. und Y. nicht Teil des Verwaltungsaktes zur Vorkaiverbreiterung. Soweit ich weiß gab es in meiner Zeit als Sachbearbeiterin keine weiteren Lokale die sich auf der Vorkaiverbreiterung befunden haben.Meines Wissens, waren die Lokale römisch zehn. und Y. nicht Teil des Verwaltungsaktes zur Vorkaiverbreiterung. Soweit ich weiß gab es in meiner Zeit als Sachbearbeiterin keine weiteren Lokale die sich auf der Vorkaiverbreiterung befunden haben. Die Lokale X. und Y. sind letztlich deshalb ins Straferkenntnis eingegangen weil, sie nie eine Genehmigung erhalten haben und daher als Teil des Aktes der Vorkaiverbreiterung gesehen wurden.Die Lokale römisch zehn. und Y. sind letztlich deshalb ins Straferkenntnis eingegangen weil, sie nie eine Genehmigung erhalten haben und daher als Teil des Aktes der Vorkaiverbreiterung gesehen wurden. Es gab hinsichtlich der Errichtung von Hütten auf der Vorkaiverbreiterung statische Bedenken. Letztlich wurden die Lokale X. und Y. als Teil des Aktes zur Vorkaiverbreiterung behandelt.Letztlich wurden die Lokale römisch zehn. und Y. als Teil des Aktes zur Vorkaiverbreiterung behandelt. Ich habe die Vorkaiverbreiterung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung rechtlich betrachtet. Betreffend Beilage ./C gibt die Zeugin an, dass es sich dabei um ihre Handschrift handelt. Mir ist nicht bekannt von wem ich den besagten Akt übernommen habe. Ich denke, dass ich 2012 bei der MA 58 begonnen habe. Hinsichtlich der Lokal X. und Y. gab es offene Bewilligungsverfahren, das heißt es gab noch keinen Bewilligungsbescheid. Ob ein Bewilligungsverfahren oder ein Anzeigeverfahren durchgeführt wird, entscheidet die zuständige Sachbearbeiterin, unabhängig von der sprachlichen Fassung des Antragstellers. Es ist möglich, dass Anzeigen eingebracht wurden.Hinsichtlich der Lokal römisch zehn. und Y. gab es offene Bewilligungsverfahren, das heißt es gab noch keinen Bewilligungsbescheid. Ob ein Bewilligungsverfahren oder ein Anzeigeverfahren durchgeführt wird, entscheidet die zuständige Sachbearbeiterin, unabhängig von der sprachlichen Fassung des Antragstellers. Es ist möglich, dass Anzeigen eingebracht wurden. Ich glaube nicht, dass es hinsichtlich der im Straferkenntnis genannten Änderungen ein Anzeigeverfahren gegeben hat, doch ist mir das heute auch nicht mehr erinnerlich. Ich kann nicht ausschließen, dass irgendwelche Anzeigen eingebracht wurden. Zur Frage, ob die Zeugin ausschließen könne, dass es zu den im Straferkenntnis genannten Änderungen Anzeigen gegeben hat, gibt diese an: Mir ist der Akteninhalt nicht mehr erinnerlich. Hinsichtlich der Änderungen die im Straferkenntnis aufscheinen, habe ich mit auf das bereits genannte Sachverständigengutachten gestützt. Es ist mir nicht mehr erinnerlich, doch glaube ich es nicht, dass es hinsichtlich der im Straferkenntnis genannten Abänderungen einen Verbesserungsauftrag nach eingegangenem Ansuchen gegeben hat. Zur Vorkaifläche selbst ist mir kein Ansuchen oder ein Abänderungsantrag bekannt. Ich schließe nicht aus, dass es ein solches gegeben hat. Keine weiteren Fragen [...] Zeuge: Dipl.-Ing. M., geb.: … Als Beilage ./I wird ein Ansuchen des Zeugen auf Entbindung der Amtsverschwiegenheit sowie ein Antrag der MA 45 hiezu vom 09.11.2016 vorgelegt. Der Zeuge gibt an, dass er bislang nicht von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden wurde. Der Zeuge wird [...] entlassen. [...] Der Bf gibt zu Protokoll: Die zuvor vernommene Zeugin hat angegeben, dass es sich bei der Vorkaiverbreiterung um einen Steg handle. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf § 38 WRG wonach Stege nicht genehmigungspflichtig seien.Die zuvor vernommene Zeugin hat angegeben, dass es sich bei der Vorkaiverbreiterung um einen Steg handle. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf Paragraph 38, WRG wonach Stege nicht genehmigungspflichtig seien. Ich verweise zudem auf Anhang A Ziffer 9 des WRG, wonach das WRG an der Stelle der Vorkaiverbreiterung gar nicht zur Anwendung komme, zumal in besagter Ziffer nur die Donau, nicht jedoch die N. angeführt ist. Ich beantrage zudem die Vernehmung der Frau Dr. G. betreffend die Frage der Aktenführung in der gegenständlichen Rechtssache. Ich verweise schließlich auf § 114 Abs. 4 WRG wonach bei Anzeigen, eine 15 Jahre befristete Genehmigung angenommen wird.Ich verweise schließlich auf Paragraph 114, Absatz 4, WRG wonach bei Anzeigen, eine 15 Jahre befristete Genehmigung angenommen wird. Die Verhandlung wird auf einen noch zu bestimmenden Zeitpunkt vertagt.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.1.2017 wurde der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, um Übermittlung der dort aufliegenden Verwaltungsakten zu den Grundstücken Nr. .../3, EZ ..9, und Nr. …/4, EZ ..1, beide KG ..., und die dort befindliche „Vorkaiverbreiterung“, das „Lokal X.“ und das „Lokal Y.“ ersucht.Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.1.2017 wurde der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, um Übermittlung der dort aufliegenden Verwaltungsakten zu den Grundstücken Nr. .../3, EZ ..9, und Nr. …/4, EZ ..1, beide KG ..., und die dort befindliche „Vorkaiverbreiterung“, das „Lokal römisch zehn.“ und das „Lokal Y.“ ersucht. Diesem Ersuchen ist die genannte Behörde mit Eingabe vom 30.1.2017 nachgekommen. Am 24.2.2017 führte das Verwaltungsgericht Wien in gegenständlicher Rechtsache eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens ebenso ordnungsgemäß geladen wurden wie – als Zeugen – Dipl.-Ing. M. und Dr. G.. Während die belangte Behörde erneut vorab auf eine Teilnahme verzichtet hatte, erschienen der Beschwerdeführer und die genannten Zeugen. Das bezughabende Verhandlungsprotokoll stellt sich – auszugsweise – wie folgt dar: „Als Beilage A: zum Akt genommen wird die Kopie eines Auswechselplans betreffend das ‚Lokal X.‘ vom 08.07.2008.„Als Beilage A: zum Akt genommen wird die Kopie eines Auswechselplans betreffend das ‚Lokal römisch zehn.‘ vom 08.07.
  2. Als Beilage B: ein Bestandvertrag in Kopie zwischen der D. GmbH und der Do. vom 24.10.
  3. Als Beilage C: ein Schreiben der Do. vom 08.03.2013 Als Beilage D: ein Schreiben der MA 45 vom 11.03.2013 Als Beilage E: ein Schreiben der MA 45 vom 24.11.2010 Als Beilage F: ein E-Mail des Dipl.Ing. M. vom 01.12.2010 Die seit der letzten Verhandlung beigeschafften Beweise wurden mit dem Bf erörtert. Zeuge: DRin G. von der Amtsverschwiegenheit entbunden mit Schreiben vom 18.01.
  4. Dieses wird als Beilage G zum Akt genommen. fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen. Auf Befrage Ich war innerhalb der MA 58 von Ostern 2010 bis Herbst 2011 für die Verwaltungsakten betreffend dem ... Wiener Gemeindebezirk zuständig. Hiernach wurden jene von Mag. Gu. (nunmehr S.) übernommen. Ich habe keine genaue Erinnerung mehr an den damaligen Verfahrensstand. Ich denke, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anlagen Kollaudierungen anhängig waren. Ich kann mich jedoch nicht mehr genau erinnern. Zu einer Genehmigung von Abweichungen ist es zu meiner Zeit sicherlich nicht gekommen. Dies kann ich mit Sicherheit sagen. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob der Bf zu irgendeinem Zeitpunkt Anträge auf die Genehmigung von Abweichungen eingebracht hat. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, ob im vorliegenden Fall geringfügige oder wesentliche Änderungen vorlagen. Ich kann mich nicht daran erinnern, ob ich dem Bf die Auskunft erteilt hätte, dass die Änderungen nur Anzeigepflichtig wären. Auf Befragen durch den Bf: Es gab einzelne Ansuchen des Bf betreffend Änderungen der ‚Anlagen am Wasser‘, doch kann ich mich nicht mehr erinnern, auf welche Anlagen dies genau zugetroffen hat. Es ist mir erinnerlich, dass die Unterschrift des Grundeigentümers zurückgezogen wurde. Dies kommt grundsätzlich nicht oft vor. Mir ist ebenso erinnerlich dass der Grundeigentümer diesbezüglich von mir angeschrieben wurde, und zwar meines Wissens 1 Mal. Auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung war im konkreten Fall meines Wissens der H. mit der Zustimmungserklärung betraut. Die negativen Presseberichte hinsichtlich ‚Ca.‘ haben sicherlich eine Rolle gespielt für die Frage, ob der Grundeigentümer seine Zustimmung weiterhin erteilt. Meines Erachtens hat sich die Frage der Zustimmung der Grundeigentümer auf die ‚Schwimmende Anlagen‘ bezogen, zu welchen ich die Vorkaiverbreiterung nicht zähle. Mir ist nicht bekannt, ob die Lokale X. und Y. in getrennten Akten geführt wurden oder nicht. Mir ist nicht bekannt, ob die Lokale römisch zehn. und Y. in getrennten Akten geführt wurden oder nicht. Mir ist nicht bekannt, was hinsichtlich der Lokale X. und Y. gefehlt hat, damit die Änderungen genehmigt werden können. Ebenso ist mir nicht bekannt, ob es diesbezüglich zu Verzögerungen des Verfahrens gekommen ist. Mir ist nicht bekannt, was hinsichtlich der Lokale römisch zehn. und Y. gefehlt hat, damit die Änderungen genehmigt werden können. Ebenso ist mir nicht bekannt, ob es diesbezüglich zu Verzögerungen des Verfahrens gekommen ist. Als Beilage H zum Akt genommen wird das Protokoll einer Verhandlung vor dem BG ... vom 25.06.2015 als Beilage I wird zum Akt genommen das Protokoll einer Verhandlung vor dem BG ... vom 09.09.2013.Als Beilage H zum Akt genommen wird das Protokoll einer Verhandlung vor dem BG ... vom 25.06.2015 als Beilage römisch eins wird zum Akt genommen das Protokoll einer Verhandlung vor dem BG ... vom 09.09.
  5. Sollte der Sachverständige zu Beurteilung kommen, dass hier geringfügige Änderungen vorliegen, wäre meines Erachtens zu mindestens eine planliche Skizze dieser Änderungen notwendig. Meiner Erinnerung nach, wurde die Grundstücksverwaltung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Fläche der Stadt Wien an den H. übertragen, doch mag das nicht zutreffend sein. Es ist auch möglich, dass eine Zuständigkeit der Do. bestanden hat. Keine weiteren Fragen [...] Zeuge: Dipl.-Ing. M., geb.: … von der Amtsverschwiegenheit entbunden mit Schreiben der MA 45 vom 19.01.2017, eingelangt beim VGW Wien am 21.02.2017 fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen. Ich war wasserbautechnischer SV der MA 45, und zwar von 1994-
  6. Mein letzter Arbeitstag war der 25.10.
  7. Im Jahr 2001 wurde die Vorkaiverbreiterung genehmigt und waren Verabreichungsplätze darauf vorgesehen. Der Bf hat sodann meines Wissens eine Theke und Container auf der Vorkaiverbreiterung errichtet, die nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gewesen sind. Diese baulichen Errichtungen wurden in weiterer Folge – nach ca. 1 bis
  8. Jahren – abgeändert. Auf Befragen durch den Bf: Meiner Erinnerung nach kam es 2010 zu Einreichungen des Bf hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligung jener Lokale, die sich innerhalb des Hochwasserabflussgebietes befinden. Dieses verläuft im gegenständlichen Gebiet bis 75cm oberhalb der Vorkaikante. Jedenfalls liegt der Uferbegleitweg im Hochwasserabflussgebiet und deshalb auch die Vorkaiverbreiterung samt den darauf befindlichen Lokalen. Es ist [nicht] richtig, dass ich Änderungen der Vorkaiverbreiterung gegenüber dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid im Jahre 2002 bewilligt habe. Die Abänderungen der Anlagen wurden nie wasserrechtlich bewilligt. Die dort befindliche Abwasserableitungsanlage befand sich nie in einem bewilligungsfähigen Zustand. Es ist zutreffend, dass der Bf für die Lokale X. und Y. später einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung eingebracht hat. Es kann sein dass dies 2008 war. Die Anträge waren insofern überholt, als der tatsächliche bauliche Zustand der Anlagen bereits ein Anderer war als in den Anträgen. Es ist zutreffend, dass der Bf für die Lokale römisch zehn. und Y. später einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung eingebracht hat. Es kann sein dass dies 2008 war. Die Anträge waren insofern überholt, als der tatsächliche bauliche Zustand der Anlagen bereits ein Anderer war als in den Anträgen. Es hat nie eine wasserrechtliche Bewilligung der Anlagen X. und Y. gegeben. Im Jahr 2002 oder 2003 habe ich dem Bf vor Ort darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer Rücknahme von Änderungen der Vorkaiverbreiterung eine Kollaudierung möglich wäre. Es hat nie eine wasserrechtliche Bewilligung der Anlagen römisch zehn. und Y. gegeben. Im Jahr 2002 oder 2003 habe ich dem Bf vor Ort darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer Rücknahme von Änderungen der Vorkaiverbreiterung eine Kollaudierung möglich wäre. Die Auswechselpläne für die Lokale X. und Y. entsprechen dem damaligen Zustand. Mir ist nicht bekannt, dass es Baugenehmigungen für die Aufbauten gegeben hat. Die Auswechselpläne für die Lokale römisch zehn. und Y. entsprechen dem damaligen Zustand. Mir ist nicht bekannt, dass es Baugenehmigungen für die Aufbauten gegeben hat. Die Wasserflächen im ggst. Bereich stehen zu 2/3 im Eigentum der Stadt Wien, zu 1/3 im Eigentum der Republik Österreich und bilden diese beiden Eigentümer in Wien die Do.. Diese wird durch die ‚V.‘ nach außen vertreten. Die Landflächen stehen im Eigentum der Stadt Wien und werden durch die MA 45 verwalten. Die Vidierung durch die Do. war mir bekannt. Mir war jedoch bekannt, dass die Grundeigentümer ihre Zustimmungserklärung zurückziehen bzw. nicht mehr erteilen würden. Von wo ich dies erfahren habe, ist mir nicht mehr bekannt. Es kommt nicht oft vor, dass eine Zustimmung zurückgezogen wird. Mir ist eine Zurückziehung der Zustimmungserklärung nicht schriftlich bekannt gegeben worden. Es kann hinsichtlich der Theke und Container, die zunächst auf der Vorkaiverbreiterung errichtet wurden, nie zu einer wasserrechtlichen Verhandlung. Auf Vorhalt des Schreibens vom 24.11.2010 gibt der Zeuge an: Es war klar, dass eine Zustimmung der Grundeigentümer nicht zu erwarten war, deshalb war eine ‚tiefere Bearbeitung‘ des Projektes auch nicht sinnvoll. Ich hatte in meiner Zeit nicht nur als wasserbautechnischer sondern auch nautischer SV viele Projekte zu beurteilen und habe ich eher zB. eine Wärmepumpe beurteilt, als wie hier Projekte die nicht ausgeführt werden. Die vorgelegten Unterlagen für die Lokale X. und Y. waren in ihrem Umfang dürftig und daher unbrauchbar. Ich kann mich nicht daran erinnern, ob ich diesbezüglich einen Verbesserungsauftrag schriftlich erteilt habe. Die vorgelegten Unterlagen für die Lokale römisch zehn. und Y. waren in ihrem Umfang dürftig und daher unbrauchbar. Ich kann mich nicht daran erinnern, ob ich diesbezüglich einen Verbesserungsauftrag schriftlich erteilt habe. Die Anlagen X. und Y. hätten negative Auswirkungen auf die Gewässer gehabt, da die bereits ausgeführten Abwasserbeseitigungseinrichtigungen nicht ordnungsgemäß waren. Die Anlagen römisch zehn. und Y. hätten negative Auswirkungen auf die Gewässer gehabt, da die bereits ausgeführten Abwasserbeseitigungseinrichtigungen nicht ordnungsgemäß waren. Keine weiteren Fragen. [...] Als Beilage J zum Akt genommen wird ein Schreiben der MA 58 vom 26.07.
  9. Schluss des Beweisverfahrens: In seinen Schlussausführungen gibt der Beschwerdeführer an: Die Genehmigungen hätten, so sie nicht ausgestellt wurden, ausgestellt werden müssen, da die Zustimmungen zeitlich unbefristet waren. Ich verweise auf die ggstl. Bestandverträge. Verzögerungen im Verfahren oder Nichtgenehmigungen sind Behördenseits bewusst herbeigeführt worden. Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung sowie auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wird verzichtet. Die Entscheidung ergeht schriftlich.“ (Originalzitat, eine Korrektur ersichtlich gemacht) Das Verwaltungsgericht Wien nimmt den folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 17.12.2001 wurde dem Beschwerdeführer eine wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Plattform zur Verbreiterung der „Vorkaifläche“ (sog. „Vorkaiverbreiterung“) am N. auf den Grundstücken Nr. .../3, EZ ..9, und Nr. .../4, EZ ..1, beide KG ... erteilt. Die Projektbeschreibung lautete dabei wie folgt: „Die Vorkaiverbreiterung besteht aus 500 mm hohen stählernen Hauptträgern, die in einem Regelabstand von 5,3 m an der Ufermauer befestigt sind und auf denen vier durchlaufende Walzprofile montiert sind. In die Tragkonstruktion integriert werden auch die beiden bereits wasserrechtlich bewilligten stählernen Kragkonstruktionen zur Aufnahme eines Verheftpunktes und eines Landganges des Rohrpontons. Die Stahlkonstruktionen werden niveaugleich mit dem Vorkai durch eine 40 mm starke Holzdeckung abgedeckt, auf der Tische und Sessel lose aufgestellt sind. Die wasserseitige Begrenzung der Plattform verläuft in einer Flucht mit der gerinneabwärts anschließenden Ufermauer und hat als Absturzsicherung ein 1 m hohes, demontierbares Geländer mit Handlauf und vier Seildurchzügen. Auf der Plattform befinden sich keine Anlagenteile die mit Trinkwasser versorgt werden und es fallen keine Abwässer an. Alle landseitig auftretenden Lagerkräfte werden in Betonfundamente hinter der Ufermauer eingeleitet.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Die „Vorkaiverbreiterung“ liegt im Hochwasserabflussgebiet ... Am 12.9.2002 wurde die Fertigstellung der „Vorkaiverbreiterung“ der obgenannten Behörde angezeigt. In einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 45, vom 16.12.2002 wurde sodann – auszugsweise – wie folgt ausgeführt: „Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass die Vorkaiverbreiterung mit folgenden Änderungen gegenüber den bewilligten Projektsunterlagen hergestellt wurde: a.) Auf der Vorkaiverbreiterung wurden zusätzlich eine achteckige Bierbar (‚…‘) und ein als Bar verwendeter Container (‚…‘ ca. 6 x 2,5 m, 2,5 m hoch) mit zwei angebauten Kiosks (ca. 2 x 1 m, 2,5 m hoch) aufgestellt. Diese Anlagenteile sind an das Trinkwassernetz angeschlossen und haben in dieser Ausführung nicht bewilligungsfähige Abwasserbeseitigungseinrichtungen. b.) Das Geländer ist nicht steckbar ausgeführt und hat feste Durchzügen aus Walzprofilen anstatt Stahlseilen. Die Abweichungen wären bei Vorliegen einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserbeseitigungseinrichtung bewilligungsfähig und könnten als geringfügige Abweichung im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) In den Folgejahren kam es sodann zu mehrfachen baulichen Änderungen der hier interessierenden Anlage durch den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 2.10.2008 wurden schließlich Anträge auf wasserrechtliche Bewilligung der – so bezeichneten – Anlagen „Lokal X.“ und „Lokal Y.“, welche sich beide auf der obgenannten „Vorkaiverbreiterung“ befanden, eingebracht. Diese Anträge wurden im Instanzenzug mit Bescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom jeweils 24.7.2013, GZ BMLFUW-UW.4.1.12/0258-I/6/2013 und BMLFUW-UW.4.1.12/0259-I/6/2013, rk. abgewiesen.Mit Schreiben vom 2.10.2008 wurden schließlich Anträge auf wasserrechtliche Bewilligung der – so bezeichneten – Anlagen „Lokal römisch zehn.“ und „Lokal Y.“, welche sich beide auf der obgenannten „Vorkaiverbreiterung“ befanden, eingebracht. Diese Anträge wurden im Instanzenzug mit Bescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom jeweils 24.7.2013, GZ BMLFUW-UW.4.1.12/0258-I/6/2013 und BMLFUW-UW.4.1.12/0259-I/6/2013, rk. abgewiesen. Mit Schreiben vom 2.12.2012 wurde erneut die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die genannten Lokale beantragt. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom jeweils 13.12.2013 abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgericht Wien mit Beschlüssen vom jeweils 6.6.2014, Zl. VGW-101/050/22983/2014 u.a. und VGW-101/050/22985/2014 u.a., zurückgewiesen. Die „Vorkaiverbreiterung“ wurde schließlich im Zuge eines Kollaudierungsverfahrens am 6.2., 10.
  10. und 3.3.2014 durch einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 45, begutachtet und lautet das hienach erstellte Gutachten vom 31.3.2014 – auszugsweise – wie folgt: „Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass die Vorkaiverbreiterung mit folgenden Änderungen errichtet wurde: Abänderungen:
  11. Das Geländer ist nicht steckbar ausgeführt und hat zwei feste horizontal angebrachte Geländerstäbe (DN 30 mm) zwischen den Geländestehern, anstatt der bewilligten vier Stahlseile mit Spannschlössern.
  12. Die Holzdeckung auf den Querprofilen wurde anstatt 40 mm mit 45 mm Brettdicke ausgeführt.
  13. Die Holzdeckung ist landseitig nicht niveaugleich mit der Oberkante der Vorkaimauer ausgeführt. Dadurch ergeben sich Stufen von ca. 1 cm bis ca. 17 cm. [...]
  14. Die wasserseitige Begrenzung verläuft nicht bündig mit der Vorkaimauer, teilweise ragen verschiedenste Bauteile bis zu ca. 20 cm über die Vorkaimauer [...]. [...]
  15. Auf der Vorkaiverbreiterung befinden sich, entgegen dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, zwei Anlagenteile, die mit Trinkwasser versorgt werden und bei denen Abwasser anfällt (Lokal X. und Lokal Y.).
  16. Auf der Vorkaiverbreiterung befinden sich, entgegen dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, zwei Anlagenteile, die mit Trinkwasser versorgt werden und bei denen Abwasser anfällt (Lokal römisch zehn. und Lokal Y.).
  17. Am auskragenden Ende der I-Stahlprofile (H = 500 mm) und somit an der wasserseitigen Begrenzung wurden Stahlkonstruktionen aus I-Stahlprofilen, vermutlich HE-B 160, errichtet. Die HE-B 160 Träger wurden stehend auf die Obergurte der I-Stahlprofile (H = 500 mm), am auskragende Ende, geschweißt und haben somit eine Höhe von ca. 3,14 m vom fertigen Holzbelag aus gemessen. An die Stirnseiten der HE-B 160 Träger wurden I-Stahlprofile (Höhe ca. 100 mm) horizontal liegend geschweißt. Die so entstandene nicht bewilligte Stahlrahmenkonstruktion besteht aus 9 Feldern. Als Füllelemente wurden im oberen Drittel jeweils 4 Stück Stahllamellen angebracht [...]. In einem Feld wurde ein Paneel aus Holz eingebaut [...]. [...]
  18. Die Gesamtauskragung der Hauptträger beträgt anstatt der bewilligten 4,75 m 4,80 m.
  19. Die Querträger haben anstatt der projektierten Höhe von 240 mm eine Höhe von 220 mm. Die Änderungen Nr. 1, und Nr. 2 können als geringfügige Abweichungen beurteilt werden, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind (§ 121 Abs. 1 WRG 1959). Die Änderungen sind planlich im Technischen Bericht darzustellen.Die Änderungen Nr. 1, und Nr. 2 können als geringfügige Abweichungen beurteilt werden, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind (Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959). Die Änderungen sind planlich im Technischen Bericht darzustellen. Die Änderung Nr. 3 bis Nr. 8 können als nicht geringfügige Abweichungen beurteilt werden. [...] Bei der augenscheinlichen Überprüfung am
  20. März 2014 stellte der Amtssachverständige unter Beiziehung eines Ziviltechnikers unter anderem folgende gravierende schwere Mängel fest: Die Befestigungen der Kragträger an den Betonfundamenten in der Kaimauer sind augenscheinlich mangelhaft. Die u.a. Bilder belegen, dass ein Teil der Ankerstangen lose ist und die Muttern teilweise nicht angezogen sind bzw. gänzlich fehlen [...]. [...] Seitens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen kann kein positives Gutachten zur Fertigstellung/Kollaudierung abgegeben werden.“ (Unkorrigiertes Originalzitat ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen) In einem – an den Beschwerdeführer ergangenen – Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 1.4.2014 wurde sodann wie folgt ausgeführt: „

§§ 121Abs.

1 und 2 sowie 98 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung, wird festgestellt, dass die Anlage des Herrn A. B. zur Verbreiterung der Vorkaifläche am N. in Wien, im Bereich …, auf den Grundstücken Nr. .../3, EZ ..9 und Nr. .../4, EZ ..1, beide KG ..., errichtet wurde.„

Paragraphen 121, Absatz eins und 2 sowie 98 Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung, wird festgestellt, dass die Anlage des Herrn A. B. zur Verbreiterung der Vorkaifläche am N. in Wien, im Bereich …, auf den Grundstücken Nr. .../3, EZ ..9 und Nr. .../4, EZ ..1, beide KG ..., errichtet wurde. I. Zudem wird festgestellt, dass in folgenden Punkten diese Anlage mit der mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom

  1. Dezember 2001, MA 58 - 2065/2001, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung nicht übereinstimmt:römisch eins. Zudem wird festgestellt, dass in folgenden Punkten diese Anlage mit der mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  2. Dezember 2001, MA 58 - 2065 aus 2001,, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung nicht übereinstimmt:
  3. Die Holzdeckung ist landseitig nicht niveaugleich mit der Oberkante der Vorkaimauer ausgeführt. Dadurch ergeben sich Stufen von ca. 1 cm bis ca. 17 cm.
  4. Die wasserseitige Begrenzung verläuft nicht bündig mit der Vorkaimauer. Teilweise ragen verschiedenste Bauteile bis zu ca. 20 cm über die Vorkaimauer.
  5. Auf der Vorkaiverbreiterung befinden sich, entgegen dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, zwei Anlagenteile die mit Trinkwasser versorgt werden und bei denen Abwasser anfällt (Lokal X. und Lokal Y.).
  6. Auf der Vorkaiverbreiterung befinden sich, entgegen dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, zwei Anlagenteile die mit Trinkwasser versorgt werden und bei denen Abwasser anfällt (Lokal römisch zehn. und Lokal Y.).
  7. Am auskragenden Ende der I-Stahlprofile (H = 500 mm) und somit an der wasserseitigen Begrenzung wurden Stahlkonstruktionen aus I-Stahlprofilen, vermutlich HE-B 160, errichtet. Die HE-B 160 Träger wurden stehend auf die Obergurte der I-Stahlprofile (H = 500 mm), am auskragende Ende, geschweißt und haben somit eine Höhe von ca. 3,14 m vom fertigen Holzbelag aus gemessen. An die Stirnseiten der HE-B 160 Träger wurden I-Stahlprofile (Höhe ca. 100 mm) horizontal liegend geschweißt. Die so entstandene nicht bewilligte Stahlrahmenkonstruktion besteht aus 9 Feldern. Als Füllelemente wurden im oberen Drittel jeweils 4 Stück Stahllamellen angebracht. In einem Feld wurde ein Paneel aus Holz eingebaut.
  8. Die Gesamtauskragung der Hauptträger beträgt - anstatt der bewilligten 4,75 m - 4,80 m.
  9. Die Querträger haben anstatt der bewilligten Höhe von 240 mm eine Höhe von 220 mm.
  10. [...]
  11. Die Befestigungen der Kragträger an den Betonfundamenten in der Kaimauer sind mangelhaft mit teilweise nicht angezogenen oder fehlenden Muttern ausgeführt. II. Folgende geringfügige Änderungen werden

§§ 121Abs.

1 und 105 WRG 1959 nachträglich genehmigt:römisch zwei. Folgende geringfügige Änderungen werden

Paragraphen 121, Absatz eins und 105 WRG 1959 nachträglich genehmigt:

  1. Das Geländer ist nicht steckbar ausgeführt und hat zwei feste horizontal angebrachte Geländerstäbe (DN 30 mm) zwischen den Geländestehern, anstatt der bewilligten vier Stahlseile mit Spannschlössern.
  2. Die Holzdeckung auf den Querprofilen wurde anstatt 40 mm mit 45 mm Brettdicke ausgeführt. III. Es wird festgestellt, dass - ausgenommen der in Spruchpunkt I. oder II. aufgezählten Abänderungen, Abweichungen oder Mängel - die Anlage zur Verbreiterung der Vorkaifläche am N. in Wien, im Bereich …, auf den Grundstücken Nr. .../3, EZ ..9 und Nr. .../4, EZ ..1, beide KG ..., in Übereinstimmung mit der mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  3. Dezember 2001, MA 58 - 2065/2001, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde.“römisch drei. Es wird festgestellt, dass - ausgenommen der in Spruchpunkt römisch eins. oder römisch zwei. aufgezählten Abänderungen, Abweichungen oder Mängel - die Anlage zur Verbreiterung der Vorkaifläche am N. in Wien, im Bereich …, auf den Grundstücken Nr. .../3, EZ ..9 und Nr. .../4, EZ ..1, beide KG ..., in Übereinstimmung mit der mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
  4. Dezember 2001, MA 58 - 2065 aus 2001,, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde.“ [...] Begründung [...] Die vorliegende Anlage ‚Vorkaiverbreiterung‘ wurde am
  5. Februar 2014,
  6. Februar 2014 und am
  7. März 2014 von einem wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 45 überprüft. Hierzu wurde ausgeführt, dass die Anlage errichtet und in der Vergangenheit auch benützt wurde. Sie entspricht jedoch nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom
  8. Dezember 2001, MA 58 - 2065/2001, und den dazugehörigem technischen Bericht vom
  9. Mai 2001 von DI An., ZI. 2001/
  10. Bei der Überprüfung der gegenständlichen Anlage wurden die im Spruchpunkt I. und II. aufgezählten Abweichungen und Mängel festgestellt. Hierzu wurde angeführt, dass die im Spruchpunkt II. angeführten Änderungen als geringfügige Abweichungen beurteilt werden können, da diese Änderungen öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind (§ 121 Abs. 1 WRG 1959). Die in Spruchpunkt I. genannten Änderungen können als nicht geringfügige Abweichungen beurteilt werden. Eine wasserrechtliche Bewilligung dieser Änderungen ist daher in einem eigenen Bewilligungsverfahren zu erwirken.Hierzu wurde ausgeführt, dass die Anlage errichtet und in der Vergangenheit auch benützt wurde. Sie entspricht jedoch nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom
  11. Dezember 2001, MA 58 - 2065 aus 2001,, und den dazugehörigem technischen Bericht vom
  12. Mai 2001 von DI An., ZI. 2001/
  13. Bei der Überprüfung der gegenständlichen Anlage wurden die im Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. aufgezählten Abweichungen und Mängel festgestellt. Hierzu wurde angeführt, dass die im Spruchpunkt römisch zwei. angeführten Änderungen als geringfügige Abweichungen beurteilt werden können, da diese Änderungen öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind (Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959). Die in Spruchpunkt römisch eins. genannten Änderungen können als nicht geringfügige Abweichungen beurteilt werden. Eine wasserrechtliche Bewilligung dieser Änderungen ist daher in einem eigenen Bewilligungsverfahren zu erwirken. [...] Schließlich wurde bei der augenscheinlichen Überprüfung am
  14. März 2014 unter Beiziehung eines Ziviltechnikers unter anderem festgestellt, dass die Befestigungen der Kragträger an den Betonfundamenten in der Kaimauer augenscheinlich mangelhaft sind. Ein Teil der Ankerstangen ist lose, da die Muttern nicht angezogen sind bzw. gänzlich fehlen.“ (Unkorrigiertes Originalzitat ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen) Eine wasserrechtliche Bewilligung der – in Gestalt der „Lokale X. und Y.“ vorgenommenen – Änderungen der „Vorkaiverbreiterung“ gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 17.12.2001 wurde bis zuletzt nicht erteilt.Eine wasserrechtliche Bewilligung der – in Gestalt der „Lokale römisch zehn. und Y.“ vorgenommenen – Änderungen der „Vorkaiverbreiterung“ gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 17.12.2001 wurde bis zuletzt nicht erteilt. Am 18.4.2014 erfolgte seitens des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, die das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einleitende Anzeige, welche in das – nunmehr angefochtene – Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.6.2016 mündete. Zur Beweiswürdigung: Der oben beschriebene Verfahrensgang gründet sich auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie auf dem Inhalt der vom erkennenden Gericht beigeschafften Verwaltungsakten des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58 (vgl. Eingabe vom 30.1.2017). Jenen Akten liegen die oben im Wortlaut zitierten behördlichen Entscheidungen inne. Der Beschwerdeführer ist diesen Akteninhalten, an deren Echtheit und Richtigkeit das erkennende Gericht keinen Zweifel hegt, ebenso wenig entgegengetreten wie den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 31.3.2014 hinsichtlich des Vorliegens der hier interessierenden Abweichungen der „Vorkaiverbreiterung“ gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid, sodass diese Feststellungen insoweit als unstrittig zu beurteilen waren. Der oben beschriebene Verfahrensgang gründet sich auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie auf dem Inhalt der vom erkennenden Gericht beigeschafften Verwaltungsakten des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58 vergleiche Eingabe vom 30.1.2017). Jenen Akten liegen die oben im Wortlaut zitierten behördlichen Entscheidungen inne. Der Beschwerdeführer ist diesen Akteninhalten, an deren Echtheit und Richtigkeit das erkennende Gericht keinen Zweifel hegt, ebenso wenig entgegengetreten wie den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 31.3.2014 hinsichtlich des Vorliegens der hier interessierenden Abweichungen der „Vorkaiverbreiterung“ gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid, sodass diese Feststellungen insoweit als unstrittig zu beurteilen waren. Strittig war hingegen, ob – wie in der vorliegenden Beschwerde behauptet – jene Abweichungen seitens des Magistrates der Stadt Wien wasserrechtlich genehmigt worden sind. Eine solche Genehmigung ist jedoch im gesamten Verfahrensverlauf weder vorgelegt worden noch aus dem Akteninhalt hervorgegangen. Auch haben alle vom erkennenden Gericht – unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht vernommenen – Zeugen übereinstimmend angegeben, dass es nie zu einer Genehmigung der gegenständlichen Abweichungen gekommen ist. Wenngleich sich der Beschwerdeführer – zumindest seit dem Jahr 2008 – förmlich um eine derartige Genehmigung bemüht hatte, ist das erkennende Gericht der festen Überzeugung, dass eine solche – auch vor dem Jahr 2008 – nicht erteilt worden ist. Dies lässt sich insbesondere auch aus dem obzitierten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 1.4.2014, erschließen, in welchem zwar einzelne Änderungen der Anlage von der Behörde nachträglich als „geringfügig“ genehmigt wurden, nicht hingegen die in concreto interessierenden Abweichungen (vgl. AS 128 ff. des vorgelegten Verwaltungsaktes).Strittig war hingegen, ob – wie in der vorliegenden Beschwerde behauptet – jene Abweichungen seitens des Magistrates der Stadt Wien wasserrechtlich genehmigt worden sind. Eine solche Genehmigung ist jedoch im gesamten Verfahrensverlauf weder vorgelegt worden noch aus dem Akteninhalt hervorgegangen. Auch haben alle vom erkennenden Gericht – unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht vernommenen – Zeugen übereinstimmend angegeben, dass es nie zu einer Genehmigung der gegenständlichen Abweichungen gekommen ist. Wenngleich sich der Beschwerdeführer – zumindest seit dem Jahr 2008 – förmlich um eine derartige Genehmigung bemüht hatte, ist das erkennende Gericht der festen Überzeugung, dass eine solche – auch vor dem Jahr 2008 – nicht erteilt worden ist. Dies lässt sich insbesondere auch aus dem obzitierten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 1.4.2014, erschließen, in welchem zwar einzelne Änderungen der Anlage von der Behörde nachträglich als „geringfügig“ genehmigt wurden, nicht hingegen die in concreto interessierenden Abweichungen vergleiche AS 128 ff. des vorgelegten Verwaltungsaktes). Dass sich die „Vorkaiverbreiterung“ innerhalb des Hochwasserabflussgebietes … befindet und dass es nach Anzeige ihrer Fertigstellung – bis zur Gutachtenserstellung im Frühjahr 2014 – mehrfach zu baulichen Änderungen derselben gekommen ist, war den beigeschafften Verwaltungsakten ebenso zu entnehmen wie der glaubhaften Aussage des – zeugenschaftlich vernommenen – Dipl.-Ing. M. in der mündlichen Verhandlung vom 24.2.
  15. Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers bleibt der nachstehenden rechtlichen Beurteilung vorbehalten. Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 50Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden. Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach Paragraph 27, VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden vergleiche etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Darüber hinaus ist jedoch das in § 42 leg. cit. normierte Verbot der „reformatio in peius“ zu berücksichtigen, welches nur dann nicht gilt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 Abs. 1 VwGVG hinaus, etwa durch eine Erstreckung des Tatzeitraums, wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen (vgl. zB VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).Darüber hinaus ist jedoch das in Paragraph 42, leg. cit. normierte Verbot der „reformatio in peius“ zu berücksichtigen, welches nur dann nicht gilt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hinaus, etwa durch eine Erstreckung des Tatzeitraums, wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen vergleiche zB VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), wobei in – wie hier – Verwaltungsstrafsachen die Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG beachtlich ist (vgl. auch § 38 VwGVG).Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), wobei in – wie hier – Verwaltungsstrafsachen die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG beachtlich ist vergleiche auch Paragraph 38, VwGVG). Die entscheidungserheblichen Bestimmungen des WRG, BGBl. Nr. 215/1959, lauten in ihrer im Tatzeitpunkt geltenden und hienach unveränderten Fassung BGBl. I Nr. 98/2013 – auszugsweise – wie folgt:Die entscheidungserheblichen Bestimmungen des WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, lauten in ihrer im Tatzeitpunkt geltenden und hienach unveränderten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013, – auszugsweise – wie folgt: „Besondere bauliche Herstellungen. § 38.

(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein

§ 42aAbs.

2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Paragraph 38,

(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein

Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2)Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:
(2)Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Absatz eins, nicht:
  1. a)Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;
  2. b)kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.
(3)Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
(3)Als Hochwasserabflußgebiet (Absatz eins,) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. [...] Strafen § 137.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, werParagraph 137,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 2, 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer 1. – 15. [...] 16. ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine

§§ 31a

oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt;16. ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine

Paragraphen 31 a, oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach Paragraph 38, bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach Paragraph 40, bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach Paragraph 50, Absatz 8, bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach Paragraph 56, bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt; 17. – 26. [...]

(2)
(8)[...]“ Ausgehend hievon ist in concreto wie folgt festzustellen: Zunächst ist festzuhalten, dass das Regime des WRG entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Wenn nämlich der Beschwerdeführer darauf verweist, dass in Z 9 des Anhangs A zum WRG nur die Donau, nicht hingegen die „N.“ als Fluss angeführt sei, so übersieht er, dass nach § 2 Abs. 1 lit. a WRG auch „Arme, Seitenkanäle und Verzweigungen“ der im genannten Anhang aufgelisteten Gewässer – und damit also auch die „N.“ – dem wasserrechtlichen Regime unterliegen.Zunächst ist festzuhalten, dass das Regime des WRG entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Wenn nämlich der Beschwerdeführer darauf verweist, dass in Ziffer 9, des Anhangs A zum WRG nur die Donau, nicht hingegen die „N.“ als Fluss angeführt sei, so übersieht er, dass nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WRG auch „Arme, Seitenkanäle und Verzweigungen“ der im genannten Anhang aufgelisteten Gewässer – und damit also auch die „N.“ – dem wasserrechtlichen Regime unterliegen. Dass es hier zu den – im Sachverständigengutachten vom 31.3.2014 bezeichneten – Änderungen einer innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses … gelegenen Anlage, nämlich der sog. „Vorkaiverbreiterung“ infolge der Errichtung der „Lokale X. und Y.“, gekommen ist, geht aus dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt ebenso hervor wie die Tatsache, dass es keine wasserrechtliche Genehmigung für diese Änderungen gegeben hat, obwohl eine solche

§ 38Abs.

1 WRG einzuholen gewesen wäre. Ob es allenfalls Genehmigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen gegeben hat, ist für die rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Strafverfahren ohne Belang (vgl. auch § 38 Abs. 1 erster Satz leg. cit.: „...ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen...“).Dass es hier zu den – im Sachverständigengutachten vom 31.3.2014 bezeichneten – Änderungen einer innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses … gelegenen Anlage, nämlich der sog. „Vorkaiverbreiterung“ infolge der Errichtung der „Lokale römisch zehn. und Y.“, gekommen ist, geht aus dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt ebenso hervor wie die Tatsache, dass es keine wasserrechtliche Genehmigung für diese Änderungen gegeben hat, obwohl eine solche

Paragraph 38, Absatz eins, WRG einzuholen gewesen wäre. Ob es allenfalls Genehmigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen gegeben hat, ist für die rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Strafverfahren ohne Belang vergleiche auch Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz leg. cit.: „...ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen...“). Hinsichtlich der konkreten Änderungen stützt sich die belangte Behörde auf das oberwähnte Sachverständigengutachten. Wie nicht nur dem vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen ist, sondern auch in den mündlichen Verhandlungen hervorgekommen ist, kam es jedoch seit der Bewilligung der „Vorkaiverbreiterung“ im Jahr 2001 mehrfach zu baulichen Änderungen dieser Anlage, sodass – aus Sicht des erkennenden Gerichtes – die im o.a. Gutachten getätigten Angaben nur den „Letztstand“ vor dem Zeitpunkt der Anzeigenlegung darstellen können. Demnach kann der belangten Behörde insoweit nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit gefolgt werden, als – so der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – jene Änderungen „seit der Errichtung [der Anlage] in der Zeit vom 17.12.2001 bis 17.7.2002“ in ihrer konkreten, im Gutachten umschriebenen Form bestanden haben sollen. Einer Erweiterung des Tatvorwurfes um andere Änderungen zu anderen Zeitpunkten steht jedenfalls das Verbot der „reformatio in peius“ entgegen (siehe hiezu oben). Weiters ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der unter Spruchpunkt 7.) des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Sachverhalt, der einen augenscheinlichen Mangel an der Befestigung der „Vorkaiverbreiterung“ beschreibt, als bewilligungspflichtige Herstellung im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG qualifiziert werden kann. Der Spruch des Straferkenntnisses war insoweit, wie oben ersichtlich, zu korrigieren.Hinsichtlich der konkreten Änderungen stützt sich die belangte Behörde auf das oberwähnte Sachverständigengutachten. Wie nicht nur dem vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen ist, sondern auch in den mündlichen Verhandlungen hervorgekommen ist, kam es jedoch seit der Bewilligung der „Vorkaiverbreiterung“ im Jahr 2001 mehrfach zu baulichen Änderungen dieser Anlage, sodass – aus Sicht des erkennenden Gerichtes – die im o.a. Gutachten getätigten Angaben nur den „Letztstand“ vor dem Zeitpunkt der Anzeigenlegung darstellen können. Demnach kann der belangten Behörde insoweit nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit gefolgt werden, als – so der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – jene Änderungen „seit der Errichtung [der Anlage] in der Zeit vom 17.12.2001 bis 17.7.2002“ in ihrer konkreten, im Gutachten umschriebenen Form bestanden haben sollen. Einer Erweiterung des Tatvorwurfes um andere Änderungen zu anderen Zeitpunkten steht jedenfalls das Verbot der „reformatio in peius“ entgegen (siehe hiezu oben). Weiters ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der unter Spruchpunkt 7.) des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Sachverhalt, der einen augenscheinlichen Mangel an der Befestigung der „Vorkaiverbreiterung“ beschreibt, als bewilligungspflichtige Herstellung im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, WRG qualifiziert werden kann. Der Spruch des Straferkenntnisses war insoweit, wie oben ersichtlich, zu korrigieren. Wenn aber der Beschwerdeführer auf § 38 Abs. 2 lit. b leg. cit. verweist und vorbringt, dass in concreto ein „kleiner Wirtschaftssteg“ vorliege, ist – vorbehaltlich der Frage, ob die sog. „Vorkaiverbreiterung“ überhaupt als „Wirtschaftssteg“ in diesem Sinne qualifiziert werden kann – festzustellen, dass jene Anlage laut vorliegender planlicher Darstellung ein Ausmaß von rund 51 x 3,5 m aufweist (vgl. Beilage ./H zum Verhandlungsprotokoll vom 10.1.2017) und sohin aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls nicht mehr als „klein“ im Sinne der genannten Bestimmung gewertet werden kann (vgl. hiezu auch VwGH 15.4.1980, 0138/78).Wenn aber der Beschwerdeführer auf Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, leg. cit. verweist und vorbringt, dass in concreto ein „kleiner Wirtschaftssteg“ vorliege, ist – vorbehaltlich der Frage, ob die sog. „Vorkaiverbreiterung“ überhaupt als „Wirtschaftssteg“ in diesem Sinne qualifiziert werden kann – festzustellen, dass jene Anlage laut vorliegender planlicher Darstellung ein Ausmaß von rund 51 x 3,5 m aufweist vergleiche Beilage ./H zum Verhandlungsprotokoll vom 10.1.2017) und sohin aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls nicht mehr als „klein“ im Sinne der genannten Bestimmung gewertet werden kann vergleiche hiezu auch VwGH 15.4.1980, 0138/78). Insofern der Beschwerdeführer releviert, dass gegenständlich bloß anzeigepflichtige, nicht jedoch genehmigungspflichtige Änderungen vorliegen, ist auf §§ 114 f. WRG zu verweisen, woraus sich ergibt, dass in concreto jedenfalls ein Genehmigungsverfahren durchzuführen gewesen wäre.Insofern der Beschwerdeführer releviert, dass gegenständlich bloß anzeigepflichtige, nicht jedoch genehmigungspflichtige Änderungen vorliegen, ist auf Paragraphen 114, f. WRG zu verweisen, woraus sich ergibt, dass in concreto jedenfalls ein Genehmigungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass nicht er, sondern die Bestandnehmer der „Lokale …“ für die Einhaltung der wasserrechtlichen Bestimmungen verantwortlich seien, so ist – ausgehend von dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt – darauf hinzuweisen, dass nicht jene, sondern der Beschwerdeführer selbst die hier relevanten baulichen Änderungen vorgenommen hat (vgl. hiezu auch die Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom jeweils 15.1.2012 zu UVS-06/23/4095/2012-2 u.a. und UVS-06/23/4097/2012-2 u.a.), sodass insoweit auch ihn die Genehmigungspflicht nach § 38 Abs. 1 WRG trifft.Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass nicht er, sondern die Bestandnehmer der „Lokale …“ für die Einhaltung der wasserrechtlichen Bestimmungen verantwortlich seien, so ist – ausgehend von dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt – darauf hinzuweisen, dass nicht jene, sondern der Beschwerdeführer selbst die hier relevanten baulichen Änderungen vorgenommen hat vergleiche hiezu auch die Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom jeweils 15.1.2012 zu UVS-06/23/4095/2012-2 u.a. und UVS-06/23/4097/2012-2 u.a.), sodass insoweit auch ihn die Genehmigungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG trifft. Hinsichtlich der Einwandes des Beschwerdeführers, dass bei vorliegender Verwaltungsübertretung bereits Verjährung eingetreten sei, ist schließlich zu bemerken, dass es sich hiebei um ein Dauerdelikt handelt, bei welchem die Verjährungsfrist erst mit dem Abschluss des strafbaren Verhalten zu laufen beginnt (vgl. hiezu zB VwGH 24.3.2011, 2009/07/0153). Nachdem die konkrete Straftat – laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, dessen Erweiterung dem erkennenden Gericht verwehrt ist (siehe oben) – mit 31.3.2014 beendet und die erste Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer am 22.1.2015 gesetzt wurde (vgl. AS 117 f. des vorgelegten Verwaltungsaktes), ist die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 1 VStG jedenfalls gewahrt worden.Hinsichtlich der Einwandes des Beschwerdeführers, dass bei vorliegender Verwaltungsübertretung bereits Verjährung eingetreten sei, ist schließlich zu bemerken, dass es sich hiebei um ein Dauerdelikt handelt, bei welchem die Verjährungsfrist erst mit dem Abschluss des strafbaren Verhalten zu laufen beginnt vergleiche hiezu zB VwGH 24.3.2011, 2009/07/0153). Nachdem die konkrete Straftat – laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, dessen Erweiterung dem erkennenden Gericht verwehrt ist (siehe oben) – mit 31.3.2014 beendet und die erste Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer am 22.1.2015 gesetzt wurde vergleiche AS 117 f. des vorgelegten Verwaltungsaktes), ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG jedenfalls gewahrt worden. Aus all dem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zweifellos erfüllt hat.

§ 5Abs. 1 erster Satz VSt

G genügt zur Strafbarkeit – mangels einer anderslautenden Verwaltungsvorschrift – bereits fahrlässiges Verhalten. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich zudem um ein sog. Ungehorsamsdelikt (vgl. analog VwGH 27.2.1987, 83/07/0278).

Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG genügt zur Strafbarkeit – mangels einer anderslautenden Verwaltungsvorschrift – bereits fahrlässiges Verhalten. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich zudem um ein sog. Ungehorsamsdelikt vergleiche analog VwGH 27.2.1987, 83/07/0278).

§ 5Abs. 1 zweiter Satz VSt

G gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).

Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet und konnte somit nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet und konnte somit nicht im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Insoweit er aber vorgebracht hat, dass die hier interessierenden baulichen Änderungen über viele Jahre hinweg unbeanstandet geblieben seien, vermag der Beschwerdeführer hieraus nichts zu gewinnen, weil aus der stillschweigenden Duldung eines gesetzwidrigen Zustandes durch die Behörde keinesfalls ein Anspruch auf Aufrechterhaltung dieses Zustandes erwachsen kann (vgl. VwGH 10.7.1987, 83/17/0174) und jene Duldung sein eigenes Verschulden auch nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. VwGH 11.4.1962, 0220/62). Weiters ist für das gegenständliche Verfahren ohne Belang, aus welchen Gründen die Genehmigung jener Änderungen letztlich versagt wurde, ist doch für die Verwirklichung des hier einschlägigen Verwaltungsstraftatbestandes einzig von Relevanz, dass eine bewilligungspflichtige Änderung ohne vorherige Erteilung der erforderlichen Genehmigung tatsächlich vorgenommen wurde.Insoweit er aber vorgebracht hat, dass die hier interessierenden baulichen Änderungen über viele Jahre hinweg unbeanstandet geblieben seien, vermag der Beschwerdeführer hieraus nichts zu gewinnen, weil aus der stillschweigenden Duldung eines gesetzwidrigen Zustandes durch die Behörde keinesfalls ein Anspruch auf Aufrechterhaltung dieses Zustandes erwachsen kann vergleiche VwGH 10.7.1987, 83/17/0174) und jene Duldung sein eigenes Verschulden auch nicht zu rechtfertigen vermag vergleiche VwGH 11.4.1962, 0220/62). Weiters ist für das gegenständliche Verfahren ohne Belang, aus welchen Gründen die Genehmigung jener Änderungen letztlich versagt wurde, ist doch für die Verwirklichung des hier einschlägigen Verwaltungsstraftatbestandes einzig von Relevanz, dass eine bewilligungspflichtige Änderung ohne vorherige Erteilung der erforderlichen Genehmigung tatsächlich vorgenommen wurde. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat des Beschwerdeführers schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Vornahme von Änderungen an Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer nur nach vorangehender behördlicher Genehmigung (vgl. § 38 Abs. 1 WRG). Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden. Die Tat des Beschwerdeführers schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Vornahme von Änderungen an Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer nur nach vorangehender behördlicher Genehmigung vergleiche Paragraph 38, Absatz eins, WRG). Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden. Das Verschulden konnte ebenfalls nicht als geringfügig gewertet werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im gegenständlichen Fall waren daher die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G sowie eine Ermahnung

§ 45Abs. 1 zweiter Satz VSt

G nicht gegeben, da – wie bereits ausgeführt – einerseits die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und andererseits das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering angesehen werden konnten.Im gegenständlichen Fall waren daher die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG sowie eine Ermahnung

Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG nicht gegeben, da – wie bereits ausgeführt – einerseits die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und andererseits das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering angesehen werden konnten. Als erschwerend ist hier das Vorliegen mehrerer Übertretung des Genehmigungsbescheides vom 17.12.2001, als mildernd ist kein Umstand zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden, nachdem jener – trotz Aufforderung in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 10.1.2017 – bis zuletzt nähere Angaben unterlassen hat, als durchschnittlich angenommen (vgl. hiezu VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). Etwaige Sorgepflichten wurden nicht ins Treffen geführt.Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden, nachdem jener – trotz Aufforderung in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 10.1.2017 – bis zuletzt nähere Angaben unterlassen hat, als durchschnittlich angenommen vergleiche hiezu VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). Etwaige Sorgepflichten wurden nicht ins Treffen geführt. Bei der gegenständlichen Strafbemessung ist jedoch zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall – im Lichte der obigen Darlegungen – der Tatzeitraum erheblich verkürzt wurde und sich der in Spruchpunkt 7.) des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Sachverhalt nicht als Übertretung des § 38 Abs. 1 iVm § 137 Abs. 1 Z 16 WRG darstellt. Angesichts dessen war die verhängte Geldstrafe auf die im Spruch ersichtliche Strafhöhe herabzusetzen.Bei der gegenständlichen Strafbemessung ist jedoch zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall – im Lichte der obigen Darlegungen – der Tatzeitraum erheblich verkürzt wurde und sich der in Spruchpunkt 7.) des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Sachverhalt nicht als Übertretung des Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG darstellt. Angesichts dessen war die verhängte Geldstrafe auf die im Spruch ersichtliche Strafhöhe herabzusetzen.

§ 16Abs. 1 VSt

G ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen.

Abs. 2 letzter Satz par. cit. ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 leg. cit. nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz eins, VStG ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen.

Absatz 2, letzter Satz par. cit. ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, leg. cit. nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. In Anbetracht der o.a. Strafzumessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe sohin um das nunmehr im Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren. Eine weitere Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie die general- und spezialpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu EUR 3.630,– reichenden Strafrahmen (vgl. hiezu § 137 Abs. 1 WRG) nicht in Betracht.Eine weitere Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie die general- und spezialpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu EUR 3.630,– reichenden Strafrahmen vergleiche hiezu Paragraph 137, Absatz eins, WRG) nicht in Betracht. Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle. Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.001.016.8253.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.