RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlVGW-101/024/15757/2016 TextIm Namen der Republik Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Wallner über die Beschwerde des Herrn T. S. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11 vom 30.09.2016, Zahl: MA 11-559243-2016, mit welchem gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 5 WFfG festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betreuung durch häusliche Erziehung nicht gegeben sind, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Wallner über die Beschwerde des Herrn T. S. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11 vom 30.09.2016, Zahl: MA 11-559243-2016, mit welchem gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, WFfG festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betreuung durch häusliche Erziehung nicht gegeben sind, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit Anzeige vom 29.06.2016 gab Herr T. S. bekannt, für seinen Sohn R., geboren 2011, eine Ausnahme von der Besuchspflicht nach § 4 des Gesetzes über die verpflichtende frühe Förderung in Kinderbetreuungseinrichtungen (Wiener Frühförderungsgesetz – WFfG) bis 09.17 in Anspruch zu nehmen. Der Anzeige auf Formvordruck war jedoch entgegen der Angabe durch Ankreuzen die Darstellung der Umsetzung der im Leitfaden enthaltenen Bildungsinhalte „Verpflichtendes Kindergartenjahr“ nicht angeschlossen.Mit Anzeige vom 29.06.2016 gab Herr T. S. bekannt, für seinen Sohn R., geboren 2011, eine Ausnahme von der Besuchspflicht nach Paragraph 4, des Gesetzes über die verpflichtende frühe Förderung in Kinderbetreuungseinrichtungen (Wiener Frühförderungsgesetz – WFfG) bis 09.17 in Anspruch zu nehmen. Der Anzeige auf Formvordruck war jedoch entgegen der Angabe durch Ankreuzen die Darstellung der Umsetzung der im Leitfaden enthaltenen Bildungsinhalte „Verpflichtendes Kindergartenjahr“ nicht angeschlossen. Die zuständige Behörde forderte den Antragsteller daher auf, ein Pädagogisches Konzept mit einer genauen Darstellung der Umsetzung der im Leitfaden enthaltenen Bildungsinhalte zu übermitteln, dieser Aufforderung kam der Antragsteller jedoch auch nicht nach. Daher erging am 30.09.2016 der abweisende Bescheid vom 30.9.2016. Mit der frist- und formgerechten Beschwerde legte der nunmehrige Beschwerdeführer ein Konzept vor. Von einer Beschwerdevorentscheidung wurde Abstand genommen, jedoch erklärte die belangte Behörde im Vorlageschreiben, dass es sich dabei um ein pädagogisches Konzept mit einer genauen Darstellung der im Leitfaden für häusliche Erziehung enthaltenen Bildungsinhalte handle. Das pädagogische Konzept gewährleiste, dass dem Kind durch häusliche Erziehung eine Förderung zukommt, die einer institutionellen Kinderbetreuung gleichkommt. Die Voraussetzungen für die Ausnahme seien somit erfüllt. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 WFfG sind Kinder, deren Betreuung durch häusliche Erziehung erfolgt, von der Besuchspflicht ausgenommen, wenn der Leitfaden gemäß Art. 2 Abs. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingehalten wird. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, WFfG sind Kinder, deren Betreuung durch häusliche Erziehung erfolgt, von der Besuchspflicht ausgenommen, wenn der Leitfaden gemäß Artikel 2, Absatz 6, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingehalten wird. Über telefonische Nachfrage vom 27.2.2017 bestätigte die belangte Behörde ausdrücklich, dass das vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegte pädagogische Konzept die Kriterien des WFfG hinsichtlich des Leitfadens (und die Kriterien der belangten Behörde) erfüllt. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben, zumal das WFfG keine bescheidmäßige Kenntnisnahme von Anzeigen nach § 4 leg. cit. vorsieht.Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben, zumal das WFfG keine bescheidmäßige Kenntnisnahme von Anzeigen nach Paragraph 4, leg. cit. vorsieht. Zur Frage der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.024.15757.2016
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