Obsah (16)
§ 11§ 28§ 53b§ 25a§ 201Art 8§ 47§ 223§ 8§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 292§ 293§ 21RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlVGW-151/081/9750/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Sz
§ 11Abs. 2 Z 1 NAG idg
F abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn M. römisch fünf., geb.: 1974, STA: Bosnien, Wien, H.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Einwanderung der Bezirke ..., Zahl MA35-9/3003917-02, mit welchem der Antrag vom 23.10.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger"
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG idgF abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich dieser auch auf § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG stützt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich dieser auch auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stützt. II.
§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw
GVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27.01.2017 zur Zahl VGW-KO-081/45/2017-1 mit EUR 99,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 26. Jänner 2017 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 99,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen.römisch zwei.
Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27.01.2017 zur Zahl VGW-KO-081/45/2017-1 mit EUR 99,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 26. Jänner 2017 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 99,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- Juni 2016 wurde zur Zahl MA35-9/3003917-02 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer habe am
- April 2015 eine Bestätigung der Deutsch-Akademie über die Ablegung der Deutsch-Prüfung auf Niveau A1
(1)vom
- April 2015 vorgelegt. Am
- April 2015 habe er ein Deutsch-Zertifikat der Deutsch-Akademie über die Ablegung der Prüfung auf Niveau A1
(2), ebenfalls datiert mit 7. April 2015, nachgereicht. Eine Anfrage bei der Deutsch-Akademie habe ergeben, dass der Rechtsmittelwerber dort weder einen Deutschkurs besucht noch eine Prüfung absolviert hätte. Die Vorlage für die Zeugnisse sei außerdem veraltet, es würde somit eine Fälschung vorliegen. Von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen § 223 Abs. 2 StGB wäre durch die Staatsanwaltschaft Wien
§ 201Abs. 5 St
PO am
- April 2016 endgültig zurückgetreten worden. Am
- Oktober 2015 habe der Beschwerdeführer ein weiteres Deutschzertifikat, ausgestellt am
- September 2015 vom ÖSD, nachgereicht. Sein Aufenthalt widerstreite jedoch den öffentlichen Interessen, da er bewusst durch die Vorlage ge- bzw. verfälschter Unterlagen die Behörde getäuscht habe, um sich damit einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Weiters falle auch eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus und wäre dessen Gattin im Falle der unterbleibenden Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels auch nicht faktisch gezwungen, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer habe am
- April 2015 eine Bestätigung der Deutsch-Akademie über die Ablegung der Deutsch-Prüfung auf Niveau A1
(1)vom
- April 2015 vorgelegt. Am
- April 2015 habe er ein Deutsch-Zertifikat der Deutsch-Akademie über die Ablegung der Prüfung auf Niveau A1
(2), ebenfalls datiert mit 7. April 2015, nachgereicht. Eine Anfrage bei der Deutsch-Akademie habe ergeben, dass der Rechtsmittelwerber dort weder einen Deutschkurs besucht noch eine Prüfung absolviert hätte. Die Vorlage für die Zeugnisse sei außerdem veraltet, es würde somit eine Fälschung vorliegen. Von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB wäre durch die Staatsanwaltschaft Wien
Paragraph 201, Absatz 5, StPO am
- April 2016 endgültig zurückgetreten worden. Am
- Oktober 2015 habe der Beschwerdeführer ein weiteres Deutschzertifikat, ausgestellt am
- September 2015 vom ÖSD, nachgereicht. Sein Aufenthalt widerstreite jedoch den öffentlichen Interessen, da er bewusst durch die Vorlage ge- bzw. verfälschter Unterlagen die Behörde getäuscht habe, um sich damit einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Weiters falle auch eine Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus und wäre dessen Gattin im Falle der unterbleibenden Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels auch nicht faktisch gezwungen, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber zusammengefasst auszugsweise Nachstehendes aus: „Der Antrag wird abgewiesen, da nach Ansicht der Behörde der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Dies stützt die Behörde auf die zugestanene Tatsache, dass der Beschwerdeführer zunächst ein gefälschtes Sprachdiplom vorlegte. Aus diesem Umstand schließt die Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, österreichische Gesetze einzuhalten sowie gesetzliche Voraussetzungen zu erfüllen. 4.
- Der Beschwerdeführer hat im September 2015 das notwendige Sprachdipolm erworben. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind daher erfüllt. Es ist nicht nachvollziehbar, worin die Behörde zu erkennen vermag, dass für den Beschwerdeführerkeine keine positive Prognose dahingehend zu treffen sei, dass er „in Zukunft die österreichischen Gesetze respektieren und einhalten werde“. Die rechtsstaatlichen Begründunsgerfordernisse an einen Bescheid genügt die bloße Feststellung, dass das einmalige Fehlverhalten ein zukünftiges rechtmäßiges Verhalten nicht erwarten lasse, nicht. 4.
- Es wird darauf verwiesen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abgesehen hat. Auch der zuständige Ermittlungsbeamte der LPD Wien hat aufgrund der Bemühungen des Antragstellers bei der Tataufklärung mitzuwirken, einen entsprechend positiven Bericht verfasst, die letztendlich zu einer diversionellen Erledigung dieser Angelegenheit führte. Die von der Behörde getroffene Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Interessen durch den Aufenthalt des Antragstellers steht im diametralen Widerspruch zu der zur selben Frage getroffenen Entscheidung der Staatsanwaltschaft Wien bzw. des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Dies stellt eine Verletzung des Prinzips der Einheit der Rechtsordnung dar, da in diesem Fall dieselbe Rechtsfrage von Behörden unterschiedlich beurteilt werden würde. 4.
- Auch stellt das Fehlverhalten eine einmalige Verfehlung des Antragstellers dar, da er sich davor und danach keinerlei Übertretungen zu Schulden hat kommen lassen bzw. bemüht war, die Folgen dieses Verhaltens zu korrigieren (Kooperation mit den Strafbehörden). Es ist daher vielmehr von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen und liegt die von der Behörde angenommene Gefährdung der öffentlichen Interessen tatsächlich nicht vor. 4.
- Gänzlich unbeachtet lässt die Behörde die Auswirkungen der Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf die Ehegattin. Die Behörde beschränkt sich auf eine Abwägung, ob durch die Nichterteilung des Aufenthaltstitels die Ehegattin de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Dies liegt gegenständlich nicht vor. Mit der getroffenenen Feststellung, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten absolute Priorität eingeräumt werden muss, verkennt die Behörde jedoch den Inhalt der von ihr zu treffenden Abwägung. Die Behörde meint offensichtlich, dass aus generalpräventiven Überlegungen der Aufenthaltstitel zu versagen ist. Derartige Überlegungen sind gegenständlich nicht anzustellen. Einzig spezialpräventive Überlegungen bzw. zu den Auswirkugen auf das Recht auf Achtung des Familienlebens
Art 8
EMRK sind anzustellen.Die Behörde meint offensichtlich, dass aus generalpräventiven Überlegungen der Aufenthaltstitel zu versagen ist. Derartige Überlegungen sind gegenständlich nicht anzustellen. Einzig spezialpräventive Überlegungen bzw. zu den Auswirkugen auf das Recht auf Achtung des Familienlebens
Artikel 8, EMRK sind anzustellen.
Berücksichtigt man, dass das zugestanden unrechtmäßige Verhalten strafrechtlich diversionell erledigt wurde und beinahe zwei Jahre zurückliegt, können demgegenüber die massiven privaten Interessen der österreichischen Ehegattin an einem Zusammenleben im Inland nur überwiegen. Der Verwaltungsgerichthof hat wiederholt ausgesprochen, dass auch strafrechtliche Verurteilungen nicht zwingend öffentlichen Interessen widerspricht. So hat der VwGH im Falle einer neunmonatigen Freiheitsstrafe (davon zwei Monate unbedingt - 2007/21/0517) ausgesprochen: Da der Beschwerdeführer lediglich ein einziges Mal in einer Form auffällig wurde, dass dies auch zu einer gerichtlichen Verurteilung führte, kann die Auffassung der belangten Behörde, dass seine festgestellten Verhaltensweisen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellten, die Grundinteressen der Gesellschaft berührten, nicht geteilt werden. Gegenständlich wurde der strafrechtliche Vorwurf bloß diversionell erledigt. Die von der Behörde getroffenen Annahme der Gefährdung der öffentlichen Interessen ist daher unzutreffend und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- Jänner 2017 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben dem Beschwerdeführer und einem informierten Vertreter der belangten Behörde seine Ehegattin als Zeugin geladen war. Der Landeshauptmann von Wien verzichtete mit Eingabe vom
- November 2016 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Der in der Ladung zur Verhandlung getätigten Aufforderung, einen Nachweis über die Stromkosten der letzten drei Monate zu erbringen, ist der Rechtsmittelwerber bis dato nicht nachgekommen. In seiner Einlassung zur Sache brachte der Beschwerdeführer Nachstehendes vor: „Befragt danach, was mit meinem vorherigen Reisepass passiert ist, gebe ich an, dass dieser von der Behörde bei der Ausstellung vernichtet wurde. Als ich das erste Mal nach Österreich eingereist bin, war ich noch ein Kind. Regelmäßig bin ich hier seit ca. Mai
- In den letzten 2 Jahren war ich insgesamt immer ein halbes Jahr pro Jahr in Österreich. Deutsch spreche ich aber leider noch nicht gut. Ich kann nur ganz einfache Fragen mit ein bisschen Hilfe beantworten. Am
- Jänner bin ich das letzte Mal eingereist. Meine Gattin kam im Alter von 12 Jahren nach Österreich und lebt seitdem hier. Meine Gattin arbeitet im ... und teilt dort die Wäsche aus, ich glaube im …. Sie verdient ca. EUR 1.400,00 im Monat. Schulden hat meine Gattin keine. In der Wohnung leben wir zu viert gemeinsam mit ihrer und meiner Tochter. Meine Tochter hat den Aufenthaltstitel Familienangehöriger. Sie ist jetzt 17 Jahre alt und geht ins Gymnasium, sie verdient noch kein Geld. Sie möchte Pharmazeutin werden. Die Tochter meiner Ehegattin hat derzeit auch kein Einkommen, weil sie einen Arbeitsunfall hatte. Unsere Wohnung hat ca. 56 m2 bestehend aus Küche, Bad und zwei Wohnräumen. Unsere Töchter schlafen in einem Wohnraum, meine Gattin und ich schlafen im Wohnzimmer. Ich habe meine Gattin bei einem Freund kennengelernt, das war ca. im Mai
- Wir haben am ...2014 geheiratet. Meine Gattin hat im April Geburtstag, welchen Tag genau kann ich nicht sagen, wir feiern die Geburtstag nicht gemeinsam. Meine Gattin ist 39 Jahre alt. Sie ist 1978 geboren. Meine Gattin war zwei Mal verheiratet so viel kann ich sagen. Sie hat nur ihre Tochter und keine weiteren Kindern. Ich habe noch ein zweites Kind, nämlich eine zweite Tochter, sie heißt Ma. V., sie ist 16 Jahre alt. Unterhalt zahle ich für meine zweite Tochter nicht, weil wir vereinbart haben, dass Mi. bei mir lebt und Ma. bei der Mutter. Ich habe zu Ma. regelmäßig Kontakt, sie lebt in Bosnien. Ich habe meine Gattin bei einem Freund kennengelernt, das war ca. im Mai
- Wir haben am ...2014 geheiratet. Meine Gattin hat im April Geburtstag, welchen Tag genau kann ich nicht sagen, wir feiern die Geburtstag nicht gemeinsam. Meine Gattin ist 39 Jahre alt. Sie ist 1978 geboren. Meine Gattin war zwei Mal verheiratet so viel kann ich sagen. Sie hat nur ihre Tochter und keine weiteren Kindern. Ich habe noch ein zweites Kind, nämlich eine zweite Tochter, sie heißt Ma. römisch fünf., sie ist 16 Jahre alt. Unterhalt zahle ich für meine zweite Tochter nicht, weil wir vereinbart haben, dass Mi. bei mir lebt und Ma. bei der Mutter. Ich habe zu Ma. regelmäßig Kontakt, sie lebt in Bosnien. Am
- Jänner bin ich mit einem Nachbarn zusammen nach Österreich gekommen und war erst ca. um 7:00 Uhr halb 8:00 Uhr Abend in der Wohnung, dann haben wir zusammen Kaffee getrunken und später ein Fleischgericht gegessen, dann haben wir noch Ferngesehen und geredet und sind um 10:00 Uhr schlafen gegangen. Meine Gattin kocht und putzt in der Freizeit meistens, sie spielt gerne am Handy spiele und hört gerne Volksmusik. Mein Hobby ist, dass ich in Bosnien Tennis spiele. Gestern sind wir gemeinsam um 10:00 Uhr, halb 11: 00 Uhr schlafen gegangen. Heute sind wir ca. um halb 8:00 Uhr aufgestanden, ich habe Kaffee gekocht und dann ist sie auch aufgestanden. Ich habe in Bosnien die Kaufmännische Mittelschule abgeschlossen und dann eine Ausbildung zum Zimmermacher gemacht. In habe in Bosnien ca. 10 Jahre lang schwarzgearbeitet. In Österreich habe ich bislang noch nie gearbeitet. In Österreich würde ich gerne in der Baubranche arbeiten. Eine Ausbildung habe ich bislang nicht gemacht in Österreich. Ich würde aber gerne eine im Fachbereich Zimmermann machen und mein Deutsch verbessern. Befragt zu dem A1 Zeugnis, gebe ich an, dass ich sehr naiv war, ich wollte so schnell wie möglich vorwärts kommen. Das Ganze hat sich so ereignet, dass ich einem Kaffee mit einem Freund getrunken habe und ihm erzählt habe, dass ich einen Deutsch Kurs besuche. Auf dem Heimweg hat mich eine Frau verfolgt und hat mich auf den Kurs angesprochen. Wir haben uns für den nächsten Tag verabredet und sie hat mir gesagt ich soll meinen Pass mitnehmen. Ich hab dann eine Kopie vom Pass gemacht und hab ihr die gegeben, auch habe ich ihr EUR 500,00.- gegeben. Dann hat sie mir das Zertifikat gebracht und hat gesagt: du wirst keine Probleme haben. Ich habe das Zeugnis dann bei der MA 35 vorgelegt, ich wünschte die Frau wird gefunden. Heute bereue ich das und erkenne, was ich damals getan habe, ich hätte schon seit 2 Jahren arbeiten können. In Österreich leben meine Gattin und meine Tochter, in Bosnien meine andere Tochter, meine Schwester, mein Vater und weitere weitentfernte Verwandte, ich habe aber viele Freunde in Österreich. Ehrenamtlich habe ich bislang noch nicht gearbeitet. Ich habe nur die Strafe abgearbeitet. Ich möchte in Österreich leben, weil meine Frau und meine Tochter hier leben, ich möchte auch meine jüngere Tochter nachholen und ein gemeinsames Kind mit meiner Gattin haben. Ich habe nur eine Vor-Ehe, nämlich mit der Mutter meiner Kinder, diese wäre einverstanden, dass Ma. nach Österreich kommt. Ich möchte hier leben, weil meine Familie hier lebt und weil Österreich ein schöner Staat ist und ich hier arbeiten möchte.“ Frau L. J. legte im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes dar: „Ich lebe seit 1991 in Österreich. Mein Gatte lebt ca. seit Oktober 2014 in Österreich. Er lebt 3 Monate in Bosnien und drei Monate in Österreich. Ich verdiene ca. EUR 1400,--, ich bezahle EUR 352,-- brutto Miete im Monat und EUR 128,-- Strom und Gas alle 3 Monate. Schulden habe ich keine mehr zu begleichen. Meine Tochter ist derzeit arbeitslos beim Arbeitsmarktservice Wien gemeldet und bekommt ca. EUR 500,-- Notstandshilfe. Wir leben zu viert in unserer Wohnung, unsere Töchter und wir. Mein Gatte hat noch eine weitere Tochter, Ma. V., sie ist 16 Jahre alt und lebt in Bosnien. Ich habe meinen Gatten im Mai 2014 kennengelernt, er war mit meinem Nachbarn befreundet, dessen Gattin eine Arbeitskollegin von mir ist. Die zwei wollten uns dann quasi verkuppeln und ich habe mich überreden lassen und wir haben uns im Kaffee … dann das erste Mal getroffen am ...2014 haben wir dann in Bosnien geheiratet. Mein Mann hat am …1974 Geburtstag, wir feiern die Geburtstage schon, ich fahr meistens nach Bosnien und überrasche ihn, aber meinen Geburtstag feiern wir nicht immer. Ich war vorher drei Mal geheiratet, ich habe nur Z.. Mein Gatte hat eine Ausbildung als Verkäufer und von Beruf ist er Zimmermann Früher hat er in Bosnien gearbeitet. In Bosnien leben noch sein Vater, sein Bruder und seine Schwester, die habe ich alle schon kennengelernt. „Ich lebe seit 1991 in Österreich. Mein Gatte lebt ca. seit Oktober 2014 in Österreich. Er lebt 3 Monate in Bosnien und drei Monate in Österreich. Ich verdiene ca. EUR 1400,--, ich bezahle EUR 352,-- brutto Miete im Monat und EUR 128,-- Strom und Gas alle 3 Monate. Schulden habe ich keine mehr zu begleichen. Meine Tochter ist derzeit arbeitslos beim Arbeitsmarktservice Wien gemeldet und bekommt ca. EUR 500,-- Notstandshilfe. Wir leben zu viert in unserer Wohnung, unsere Töchter und wir. Mein Gatte hat noch eine weitere Tochter, Ma. römisch fünf., sie ist 16 Jahre alt und lebt in Bosnien. Ich habe meinen Gatten im Mai 2014 kennengelernt, er war mit meinem Nachbarn befreundet, dessen Gattin eine Arbeitskollegin von mir ist. Die zwei wollten uns dann quasi verkuppeln und ich habe mich überreden lassen und wir haben uns im Kaffee … dann das erste Mal getroffen am ...2014 haben wir dann in Bosnien geheiratet. Mein Mann hat am …1974 Geburtstag, wir feiern die Geburtstage schon, ich fahr meistens nach Bosnien und überrasche ihn, aber meinen Geburtstag feiern wir nicht immer. Ich war vorher drei Mal geheiratet, ich habe nur Z.. Mein Gatte hat eine Ausbildung als Verkäufer und von Beruf ist er Zimmermann Früher hat er in Bosnien gearbeitet. In Bosnien leben noch sein Vater, sein Bruder und seine Schwester, die habe ich alle schon kennengelernt. Dieses Mal ist er am Sonntag um 19:00 nach Österreich zu mir gekommen. Er hat eine Krautroulade mitgebracht, die haben wir gegessen. Wir haben dann noch ein bisschen Ferngesehen und gekuschelt und sind dann gegen 10:00 Uhr abends eingeschlafen. Ich schaue gerne Serien an und höre gerne Volksmusik. Mein Mann spielt gerne Tennis. Ich bin als Kind nach Österreich gekommen und habe auch hier meine Ausbildung gemacht. Befragt danach, was ich tun würde, wenn mein Gatte keinen Aufenthaltstitel bekommt, gebe ich an, dass wir dann so weiter leben müssten mit regelmäßigen Besuchen wir bislang, mein Mann ist allerdings die Liebe meines Lebens, es war immer mein Traum mit so einem Mann eine Familie zu haben. Befragt zu dem gefälschten Deutsch-Zeugnis gebe ich an, dass mir mein Mann davon gar nichts erzählt hat, ich habe das Zeugnis zur MA 35 gebracht und habe gedacht, es wäre alles in Ordnung, erst durch die MA 35 bin ich dann draufgekommen, dass es nicht so war, da habe ich ihn dann dafür kritisiert.“ Abschließend legte der Beschwerdeführer Nachstehendes dar: „Ich habe keine Fragen, ich möchte nur noch einmal festhalten, dass es mir sehr leid tut, dass das mit dem Deutsch-Zeugnis passiert ist, ich habe das Gesetz vorhin noch nie übertreten. Ich gebe noch einmal an zum alten Reisepass, dass dieser von der Behörde gelocht wurde und einbehalten wurde. Ich ersuche um Erteilung des Aufenthaltstitels.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am ...1974 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und brachte mit Eingabe vom
- Oktober 2014 persönlich bei der Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“
§ 47Abs.
2 NAG ein. Ob die Inlandsantragstellung zulässigerweise im Inland erfolgte, konnte nicht festgestellt werden. Der am ...1974 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und brachte mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 persönlich bei der Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz 2, NAG ein. Ob die Inlandsantragstellung zulässigerweise im Inland erfolgte, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hält sich seit Mai 2014 regelmäßig in Österreich auf und ist seit
- Februar 2013 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet hauptgemeldet. Seit dem
- Oktober 2014 weist er nicht durchgehend einen Hauptwohnsitz an der Anschrift Wien, H.-gasse, auf. Der Beschwerdeführer ehelichte am ...2014 die am ...1978 geborene L. J.. Frau L. J. ist österreichische Staatsangehörige. Sie ist seit
- Juli 2000 bei der S. angestellt. Aus dieser Erwerbstätigkeit lukriert sie unter Heranziehung der Monatsgehälter von Oktober und Dezember 2016 unter Berücksichtigung des
- und
- Monatsgehalts ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von EUR 1.547,
- Frau L. J. ist weiters Mieterin einer Wohnung in Wien, H.-gasse, welche über eine Nutzfläche von 56,53 m2 verfügt. In dieser Wohnung leben der Beschwerdeführer, seine Ehegattin, deren Tochter, Z. J., sowie die Tochter des Rechtsmittelwerbers, Mi. V.. Für diese Wohnung entstehen regelmäßig anfallende Bruttomietkosten in der Höhe von EUR 353,82 monatlich. Welche Kosten für Strom monatlich anfallen, konnte nicht mit der für das Gerichtsverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.Frau L. J. ist weiters Mieterin einer Wohnung in Wien, H.-gasse, welche über eine Nutzfläche von 56,53 m2 verfügt. In dieser Wohnung leben der Beschwerdeführer, seine Ehegattin, deren Tochter, Z. J., sowie die Tochter des Rechtsmittelwerbers, Mi. römisch fünf.. Für diese Wohnung entstehen regelmäßig anfallende Bruttomietkosten in der Höhe von EUR 353,82 monatlich. Welche Kosten für Strom monatlich anfallen, konnte nicht mit der für das Gerichtsverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die am ...1999 geborene Mi. V. verfügt über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger von Österreicher“ und absolviert eine Schulausbildung. Die am ...1999 geborene Mi. römisch fünf. verfügt über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger von Österreicher“ und absolviert eine Schulausbildung. Die am
- Juli 1996 geborene Z. J. ist derzeit arbeitslos und bezieht Notstandshilfe in der Höhe von EUR 18,81 täglich und somit zumindest von EUR 564,30 monatlich. Schulden haben weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin zu begleichen. Der Beschwerdeführer hat weiters eine minderjährige Tochter, Ma V., welche bei ihrer Mutter in Bosnien und Herzegowina lebt. Der Beschwerdeführer ist nicht verpflichtet Unterhalt für Ma. V. zu leisten. Der Beschwerdeführer hat weiters eine minderjährige Tochter, Ma römisch fünf., welche bei ihrer Mutter in Bosnien und Herzegowina lebt. Der Beschwerdeführer ist nicht verpflichtet Unterhalt für Ma. römisch fünf. zu leisten. Der Beschwerdeführer hat die Kaufmännische Mittelschule in Bosnien und Herzegowina absolviert und eine Ausbildung zum Zimmermann gemacht. Des Weiteren hat er in seiner Heimat nach seinen Angaben zehn Jahre lang gearbeitet. Im Bundesgebiet ist der Beschwerdeführer bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich durch Mitversicherung bei seiner Ehegattin sozialversichert. In Bosnien und Herzegowina leben die minderjährige Tochter, die Schwester und der Vater des Rechtsmittelwerbers. In Österreich leben seine Ehegattin und seine andere Tochter. Der Beschwerdeführer verfügt nach seinen Angaben über einen Freundeskreis in Österreich, ehrenamtliche Tätigkeiten hat er bislang in Österreich nicht ausgeübt. Der Beschwerdeführer ist in Bosnien und Herzegowina unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen des Einschreiters auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind nicht aktenkundig. Die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig. Gegen den Beschwerdeführer wurde jedoch von der Landespolizeidirektion Wien Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts der Urkundenfälschung
§ 223Abs. 2 St
GB erstattet. Dieser Anzeige liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im April 2015 einer ihm unbekannten Frau einen Geldbetrag von EUR 500,-- dafür bezahlt hat, dass ihm diese zwei falsche Urkunden der Deutsch-Akademie, nämlich mit
- April 2015 datierte Zertifikate über die Ablegung der Prüfung auf Niveau A1 Stufe 1 bzw. 2 lautend auf seinen Namen, zur Verfügung stellte, und er die so erlangten Urkunden bei der belangten Behörde am
- April 2015 bzw. am
- April 2015 zum Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse vorlegte. Die Staatsanwaltschaft Wien trat im April 2016 von der Verfolgung dieser Straftat nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen durch den Beschwerdeführer
§ 201Abs. 5 St
PO endgültig zurück.Der Beschwerdeführer ist in Bosnien und Herzegowina unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen des Einschreiters auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind nicht aktenkundig. Die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig. Gegen den Beschwerdeführer wurde jedoch von der Landespolizeidirektion Wien Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts der Urkundenfälschung
Paragraph 223, Absatz 2, StGB erstattet. Dieser Anzeige liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im April 2015 einer ihm unbekannten Frau einen Geldbetrag von EUR 500,-- dafür bezahlt hat, dass ihm diese zwei falsche Urkunden der Deutsch-Akademie, nämlich mit
- April 2015 datierte Zertifikate über die Ablegung der Prüfung auf Niveau A1 Stufe 1 bzw. 2 lautend auf seinen Namen, zur Verfügung stellte, und er die so erlangten Urkunden bei der belangten Behörde am
- April 2015 bzw. am
- April 2015 zum Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse vorlegte. Die Staatsanwaltschaft Wien trat im April 2016 von der Verfolgung dieser Straftat nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen durch den Beschwerdeführer
Paragraph 201, Absatz 5, StPO endgültig zurück. Im Verfahren vor der belangten Behörde übermittelte der Rechtsmittelwerber schließlich ein vom ÖSD am
- September 2015 ausgestelltes Sprachdiplom zum Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Dass nicht festgestellt werden konnte, ob die Inlandsantragstellung zulässigerweise im Inland erfolgte, gründet sich darauf, dass der nunmehr gültige Reisepass des Beschwerdeführers am
- Oktober 2014 ausgestellt wurde und sein vormals gültiger Reisepass trotz diesbezüglicher Aufforderung in der Ladung zur Verhandlung bislang nicht vorgelegt wurde. Diesbezüglich befragt, legte der Rechtsmittelwerber dar, dass sein nicht mehr gültiger Pass bei der Ausstellung des neuen Passes von der Behörde einbehalten und vernichtet worden wäre, wobei sich dieses Vorbringen nach allgemeiner Lebenserfahrung als nicht glaubwürdig erweist. Da der gegenständliche Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels am
- Oktober 2014 unmittelbar bei der belangten Behörde eingebracht wurde und sich auch im Verwaltungsakt lediglich eine Kopie des nunmehr gültigen Reisepasses findet, konnte somit nicht festgestellt werden, ob der Rechtsmittelwerber in den 180 Tagen vor Antragstellung die sichtvermerksfreie Zeit eingehalten hat und somit eine zulässige Inlandsantragstellung vorliegt. Dass nicht festgestellt werden konnte, welche Kosten für Strom monatlich anfallen basiert auf dem Umstand, dass der anwaltlich vertretene Rechtsmittelwerber trotz diesbezüglicher Aufforderung in der Ladung zur Verhandlung bislang keinen liquiden Nachweis über die Höhe der Stromkosten erbracht hat, sodass nicht nachvollzogen werden kann, ob die Angaben der Zeugin J., dass sie Stromkosten von EUR 128,-- alle drei Monate zu tragen hat, richtig sind. Diesbezüglich ist auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hinzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht andererseits der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (Hinweis E vom
- Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (vgl. VwGH vom
- April 1998, 97/06/0225).Der Verwaltungsgerichtshof nimmt eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht andererseits der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (Hinweis E vom
- Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus Paragraph 37, AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus Paragraph 39, AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte vergleiche VwGH vom
- April 1998, 97/06/0225). Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom
- März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom
- Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH vom
- März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom
- Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Des Weiteren normiert das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in § 29 Abs. 1 eine besondere Mitwirkungspflicht des Fremden im Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dazu ist der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen.Des Weiteren normiert das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in Paragraph 29, Absatz eins, eine besondere Mitwirkungspflicht des Fremden im Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dazu ist der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Auf Grund der eben dargelegten Judikatur ist davon auszugehen, dass die Ehegattin der Beschwerdeführers Stromkosten in unbekannter Höhe zu leisten hat. Zumindest jedoch hat sie ihren Angaben
Stromkosten von EUR 42,67 monatlich zu tragen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet ist, Unterhalt für die minderjährige Ma. V. zu leisten, basiert auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Da mit Urteil des Amtsgerichtes in ... vom
- September 2013 die Obsorge für Mi. V. dem Rechtsmittelwerber und die Obsorge für Ma. V. der Kindesmutter zugesprochen wurde, erweisen sich die Darlegungen des Beschwerdeführers, dass er für den Unterhalt der älteren Tochter aufkomme und die Kindesmutter für Ma. V. sorge, als glaubwürdig und nachvollziehbar. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet ist, Unterhalt für die minderjährige Ma. römisch fünf. zu leisten, basiert auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Da mit Urteil des Amtsgerichtes in ... vom
- September 2013 die Obsorge für Mi. römisch fünf. dem Rechtsmittelwerber und die Obsorge für Ma. römisch fünf. der Kindesmutter zugesprochen wurde, erweisen sich die Darlegungen des Beschwerdeführers, dass er für den Unterhalt der älteren Tochter aufkomme und die Kindesmutter für Ma. römisch fünf. sorge, als glaubwürdig und nachvollziehbar. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der einvernommen Zeugin J. im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 8Abs.
1 Z 8 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zur befristeten Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erhalten.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zur befristeten Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erhalten.
§ 47Abs.
1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 dieser Norm Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 dieser Norm Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
§ 47Abs.
2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
Paragraph 47, Absatz 2, NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
§ 11Abs.
1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
§ 11Abs.
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 11Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 284,32.
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 284,32.
§ 293Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 334,17 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 889,84 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 Pension nach Paragraph 259 889,84 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 327,29 €, falls beide Elternteile verstorben sind 491,43 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 581,60 €, falls beide Elternteile verstorben sind 889,84 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 137,30 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 137,30 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
§ 21Abs.
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
§ 21Abs.
2 Z. 1 NAG sind Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts abweichend von Abs. 1 zur Antragstellung im Inland berechtigt.
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, NAG sind Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts abweichend von Absatz eins, zur Antragstellung im Inland berechtigt.
§ 21Abs.
2 Z. 5 NAG sind Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts, abweichend von Abs. 1 zur Antragstellung im Inland berechtigt.
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG sind Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts, abweichend von Absatz eins, zur Antragstellung im Inland berechtigt.
§ 21Abs.
3 NAG kann die Behörde abweichend von Abs. 1 auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
§ 11Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
Paragraph 21, Absatz 3, NAG kann die Behörde abweichend von Absatz eins, auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
§ 21Abs.
6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 10, Absatz 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass sein Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs „sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde“ im § 11 Abs. 4 Z 1 NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (vgl. VwGH vom
- Februar 2008, Zl. 2006/21/0218). Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung (hier: Art. 6 der Richtlinie 2003/109/EG) ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH vom
- September 2010, Zl. 2009/22/0044).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs „sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde“ im Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten vergleiche VwGH vom
- Februar 2008, Zl. 2006/21/0218). Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung (hier: Artikel 6, der Richtlinie 2003/109/EG) ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche VwGH vom
- September 2010, Zl. 2009/22/0044). Bei der nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG zu treffenden Prognoseentscheidung ist die Behörde berechtigt, alle einen antragstellenden Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, aber auch verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl. VwGH vom
- Dezember 2010, Zl. 2008/22/0911). Bei der nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG zu treffenden Prognoseentscheidung ist die Behörde berechtigt, alle einen antragstellenden Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, aber auch verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen vergleiche VwGH vom
- Dezember 2010, Zl. 2008/22/0911). Des Weiteren sprach das Höchstgericht aus, dass bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden muss. Auch das Anzeigen an Behörden oder Gerichten zu Grunde liegende Verhalten kann - wie auch sonstiges Fehlverhalten (vgl. VwGH vom
- März 2001, Zl. 99/19/0123, ergangen zu § 10 Abs. 2 Z 3 FrG 1997, sowie VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2007/18/0443, zu § 54 FrPolG 2005) - zur Annahme führen, der Aufenthalt eines Fremden würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit hervorrufen (§ 11 Abs. 4 Z 1 NAG), und sohin öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG widerstreiten. Bei der Beurteilung, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, ist aber nicht auf die bloße Tatsache der Erstattung von Anzeigen, sondern auf die Art und Schwere des den Anzeigen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen (vgl. VwGH vom
- Februar 2008, Zl. 2006/21/0218, und vom
- September 2008, Zl. 2008/21/0371). Im Fall der Familienzusammenführung im Anwendungsbereich der RL 2003/86/EG würde das alleinige Abstellen auf die bloße Tatsache einer Anzeigeerstattung auch gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, weshalb sich auch deshalb eine solche Interpretation des Tatbestandes des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG verbietet (vgl. VwGH vom
- September 2012, Zl. 2011/22/0161).Des Weiteren sprach das Höchstgericht aus, dass bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden muss. Auch das Anzeigen an Behörden oder Gerichten zu Grunde liegende Verhalten kann - wie auch sonstiges Fehlverhalten vergleiche VwGH vom
- März 2001, Zl. 99/19/0123, ergangen zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, FrG 1997, sowie VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2007/18/0443, zu Paragraph 54, FrPolG 2005) - zur Annahme führen, der Aufenthalt eines Fremden würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit hervorrufen (Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG), und sohin öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreiten. Bei der Beurteilung, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, ist aber nicht auf die bloße Tatsache der Erstattung von Anzeigen, sondern auf die Art und Schwere des den Anzeigen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen vergleiche VwGH vom
- Februar 2008, Zl. 2006/21/0218, und vom
- September 2008, Zl. 2008/21/0371). Im Fall der Familienzusammenführung im Anwendungsbereich der RL 2003/86/EG würde das alleinige Abstellen auf die bloße Tatsache einer Anzeigeerstattung auch gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, weshalb sich auch deshalb eine solche Interpretation des Tatbestandes des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG verbietet vergleiche VwGH vom
- September 2012, Zl. 2011/22/0161). Bei der Beurteilung, ob die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG gegeben ist, ist nämlich auf das gemeinschaftsrechtliche Verständnis der in Art. 6 RL 2003/86/EG vorgegebenen Begriffe der öffentlichen Ordnung bzw. der öffentlichen Sicherheit Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH vom
- April 2009, Zl. 2008/22/0711).Bei der Beurteilung, ob die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG gegeben ist, ist nämlich auf das gemeinschaftsrechtliche Verständnis der in Artikel 6, RL 2003/86/EG vorgegebenen Begriffe der öffentlichen Ordnung bzw. der öffentlichen Sicherheit Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH vom
- April 2009, Zl. 2008/22/0711). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 NAG sind somit von der Behörde im Falle von Anzeigen bzw. Verurteilungen des Antragstellers konkrete Feststellungen zu dem den einzelnen Anzeigen bzw. Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhalten zu treffen und sodann eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG sind somit von der Behörde im Falle von Anzeigen bzw. Verurteilungen des Antragstellers konkrete Feststellungen zu dem den einzelnen Anzeigen bzw. Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhalten zu treffen und sodann eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen. Fest steht, dass der Beschwerdeführer am
- April 2015 sowie am
- April 2015 der belangten Behörde zum Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse zwei falsche Urkunden der Deutsch-Akademie, nämlich mit
- April 2015 datierte Zertifikate über die Ablegung der Prüfung auf Niveau A1 Stufe 1 bzw. 2 lautend auf seinen Namen, vorlegte. Der Rechtsmittelwerber verwirklichte somit das Delikt der Urkundenfälschung
§ 223Abs. 2 St
GB. Bei diesem Delikten handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes um ein schweres Fehlverhalten, hat der Rechtsmittelwerber doch versucht, sich durch den Gebrauch einer falschen Urkunde im Rechtsverkehr einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erschleichen. Der Rechtsmittelwerber zeigte sich in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zwar geständig, aber brachte hierzu befragt lediglich lapidar vor, sein Fehlverhalten zu bereuen und zu erkennen, was er damals getan habe, wobei er anfügte, dass er schon seit zwei Jahren arbeiten hätte können. Damit zeigte der Beschwerdeführer jedoch, dass es ihm in erster Linie um die Erlangung des Aufenthaltstitels geht, sodass seine Aussage als nicht geeignet erschien das Verwaltungsgericht Wien von der Ernsthaftigkeit der Reue des Rechtsmittelwerbers zu überzeugen. Vielmehr liegt im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen, der Schluss nahe, dass er sich vor allem aus diesem Grund geständig und reuig zeigte. Dieser Schluss wird durch den Umstand erhärtet, dass der Beschwerdeführer während der Bekundung seiner Reue einen durchaus unglaubwürdigen Eindruck hinterließ. Es ist daher davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber im Hinblick auf seine Straftat kein adäquates Schuld- und Unrechtsbewusstsein aufweist, was ein Indiz für eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellt.Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2015 sowie am 11. April 2015 der belangten Behörde zum Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse zwei falsche Urkunden der Deutsch-Akademie, nämlich mit 7. April 2015 datierte Zertifikate über die Ablegung der Prüfung auf Niveau A1 Stufe 1 bzw. 2 lautend auf seinen Namen, vorlegte. Der Rechtsmittelwerber verwirklichte somit das Delikt der Urkundenfälschung
Paragraph 223, Absatz 2, StGB. Bei diesem Delikten handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes um ein schweres Fehlverhalten, hat der Rechtsmittelwerber doch versucht, sich durch den Gebrauch einer falschen Urkunde im Rechtsverkehr einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erschleichen. Der Rechtsmittelwerber zeigte sich in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zwar geständig, aber brachte hierzu befragt lediglich lapidar vor, sein Fehlverhalten zu bereuen und zu erkennen, was er damals getan habe, wobei er anfügte, dass er schon seit zwei Jahren arbeiten hätte können. Damit zeigte der Beschwerdeführer jedoch, dass es ihm in erster Linie um die Erlangung des Aufenthaltstitels geht, sodass seine Aussage als nicht geeignet erschien das Verwaltungsgericht Wien von der Ernsthaftigkeit der Reue des Rechtsmittelwerbers zu überzeugen. Vielmehr liegt im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen, der Schluss nahe, dass er sich vor allem aus diesem Grund geständig und reuig zeigte. Dieser Schluss wird durch den Umstand erhärtet, dass der Beschwerdeführer während der Bekundung seiner Reue einen durchaus unglaubwürdigen Eindruck hinterließ. Es ist daher davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber im Hinblick auf seine Straftat kein adäquates Schuld- und Unrechtsbewusstsein aufweist, was ein Indiz für eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellt. Zum Vorbringen des anwaltlich vertretenen Rechtsmittelwerbers, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe von der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abgesehen und von der Verfolgung der Straftat sei aus diversionellen Gründen zurückgetreten worden, sodass die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Interessen durch die belangte Behörde im diametralen Widerspruch zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft Wien und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stehe, wodurch das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung verletzt werde, ist anzumerken, dass es sich bei diesem vom Beschwerdeführer zitierten Prinzip um ein Auslegungsprinzip handelt, wonach im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben (vgl. VwGH vom 12. September 1979, 255/79; VwGH vom 24. November 2006, 2006/02/0235). Im gegenständlichen Fall steht unbestrittenermaßen fest, dass der Beschwerdeführer eine strafbare Handlung in Österreich setzte, woran sich unterschiedliche Konsequenzen auf Grund verschiedener Rechtsgrundlagen knüpfen. Die Umstände, dass von der Verfolgung der Straftat durch die Staatsanwaltschaft Wien
§ 201St
PO zurückgetreten wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Erlassung fremdenpolizeilicher Maßnahmen Abstand genommen hat, stehen jedoch einer eigenständigen Beurteilung durch die Niederlassungsbehörden dahingehend, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf Grund der von ihm begangenen Straftat dem öffentlichen Interesse widerstreitet, weil dieser die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, nicht entgegen. Vielmehr sind von der Niederlassungsbehörde – wie der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann - konkrete Feststellungen zu dem den einzelnen Anzeigen bzw. Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhalten zu treffen und sodann eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen. Somit obliegt es der Behörde bereits bei Vorliegen einer bloßen Anzeige zu beurteilen, ob der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Zum Vorbringen des anwaltlich vertretenen Rechtsmittelwerbers, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe von der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abgesehen und von der Verfolgung der Straftat sei aus diversionellen Gründen zurückgetreten worden, sodass die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Interessen durch die belangte Behörde im diametralen Widerspruch zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft Wien und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stehe, wodurch das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung verletzt werde, ist anzumerken, dass es sich bei diesem vom Beschwerdeführer zitierten Prinzip um ein Auslegungsprinzip handelt, wonach im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben vergleiche VwGH vom 12. September 1979, 255/79; VwGH vom 24. November 2006, 2006/02/0235). Im gegenständlichen Fall steht unbestrittenermaßen fest, dass der Beschwerdeführer eine strafbare Handlung in Österreich setzte, woran sich unterschiedliche Konsequenzen auf Grund verschiedener Rechtsgrundlagen knüpfen. Die Umstände, dass von der Verfolgung der Straftat durch die Staatsanwaltschaft Wien
Paragraph 201, StPO zurückgetreten wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Erlassung fremdenpolizeilicher Maßnahmen Abstand genommen hat, stehen jedoch einer eigenständigen Beurteilung durch die Niederlassungsbehörden dahingehend, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf Grund der von ihm begangenen Straftat dem öffentlichen Interesse widerstreitet, weil dieser die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, nicht entgegen. Vielmehr sind von der Niederlassungsbehörde – wie der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann - konkrete Feststellungen zu dem den einzelnen Anzeigen bzw. Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhalten zu treffen und sodann eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen. Somit obliegt es der Behörde bereits bei Vorliegen einer bloßen Anzeige zu beurteilen, ob der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Zum Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, dass die Begehung der oben dargelegte Straftat sein einziges Fehlverhalten darstelle und er in weiterer Folge mit den Behörden kooperiert habe, sodass eine positive Zukunftsprognose zu treffen sei, ist nochmals festzuhalten, dass es sich bei dem Gebrauch einer falschen Urkunde im Rechtsverkehr, um damit einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu erschleichen, um ein schweres Fehlverhalten handelt und der Beschwerdeführer – wie bereits festgehalten - kein adäquates Schuld- und Unrechtsbewusstsein aufweist. Es ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers, auch wenn die Begehung der Straftat schon fast zwei Jahre her ist und er sich seit diesem Zeitraum wohlverhalten hat, den öffentlichen Interessen widerstreitet und im Falle seines dauernden Verbleibes im Bundesgebiet mit weiteren einschlägigen strafbaren Handlungen zu rechnen wäre. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Rechtsmittelwerber in der Verhandlung selbst darlegte, in Bosnien ca. zehn Jahre lang „schwarzgearbeitet“ zu haben, worin sich ebenso zeigt, dass der Beschwerdeführer kein besonders normverbundener Mensch ist. Des Weiteren ist aus nachfolgenden Gründen davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Einschreiters im Bundesgebiet mangels Nachweises entsprechender Mittel zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte: Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH,
- März 2011, Zl. 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH,
- März 2011, Zl. 2007/18/0689). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629). Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 292 Abs. 3 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5
- Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem
§ 293
ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind.Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, auf Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5, 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem
Paragraph 293, ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind. Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350).Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Absatz 5, führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild: Der Beschwerdeführer beabsichtigt, sein Aufenthaltsrecht auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen zu stützen. Demnach wäre zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes ein Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 1.334,17 zu veranschlagen. Des Weiteren würde sich dieser Betrag um EUR 137,30 für die im gemeinsamen Haushalt lebende, in Ausbildung stehende Tochter des Beschwerdeführers erhöhen. Die Tochter der Frau J. ist jedoch bei der Ermittlung des erforderlichen Haushaltseinkommens schon alleine deshalb nicht zu berücksichtigen, zumal diese ein Einkommen aus Notstandshilfe in der Höhe von zumindest EUR 564,30 monatlich lukriert und somit ihr Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres übersteigt. Es fallen jedoch für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 353,82 an. Die laufenden Stromkosten konnten wie oben dargelegt nicht ermittelt werden und ist somit auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkungspflicht des Fremden davon auszugehen, dass die Ehegatten des Beschwerdeführers Stromkosten in unbekannter Höhe hat. Wenn man jedoch davon ausgeht, dass den Angaben der Zeugin J. Folge zu leisten ist und sie Stromkosten von EUR 128,-- in drei Monaten und somit von EUR 42,67 monatlich zu tragen hat, ist von den monatlichen Ausgaben durch Miete und Stromkosten von insgesamt EUR 396,49 der Betrag nach § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen, was einen Restbetrag von insgesamt EUR 112,17 ergibt. Somit wäre jedenfalls ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt zumindest abgerundet EUR 1.583,64 zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nachzuweisen.Der Beschwerdeführer beabsichtigt, sein Aufenthaltsrecht auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen zu stützen. Demnach wäre zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes ein Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 1.334,17 zu veranschlagen. Des Weiteren würde sich dieser Betrag um EUR 137,30 für die im gemeinsamen Haushalt lebende, in Ausbildung stehende Tochter des Beschwerdeführers erhöhen. Die Tochter der Frau J. ist jedoch bei der Ermittlung des erforderlichen Haushaltseinkommens schon alleine deshalb nicht zu berücksichtigen, zumal diese ein Einkommen aus Notstandshilfe in der Höhe von zumindest EUR 564,30 monatlich lukriert und somit ihr Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres übersteigt. Es fallen jedoch für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 353,82 an. Die laufenden Stromkosten konnten wie oben dargelegt nicht ermittelt werden und ist somit auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkungspflicht des Fremden davon auszugehen, dass die Ehegatten des Beschwerdeführers Stromkosten in unbekannter Höhe hat. Wenn man jedoch davon ausgeht, dass den Angaben der Zeugin J. Folge zu leisten ist und sie Stromkosten von EUR 128,-- in drei Monaten und somit von EUR 42,67 monatlich zu tragen hat, ist von den monatlichen Ausgaben durch Miete und Stromkosten von insgesamt EUR 396,49 der Betrag nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen, was einen Restbetrag von insgesamt EUR 112,17 ergibt. Somit wäre jedenfalls ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt zumindest abgerundet EUR 1.583,64 zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nachzuweisen. Fest steht, dass die Ehegattin des Rechtsmittelwerbers ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.547,54 lukriert. Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Unterlagen betreffend den Bezug der Familienbeihilfe zum Nachweis des erforderlichen Einkommens vorlegte, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Familienbeihilfe bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für einen Fremden außer Betracht zu bleiben hat (vgl. VwGH vom
- März 2011, Zl. 2007/18/0689; vgl. VwGH vom
- September 2011, Zl. 2009/18/0121, ua.). Begründend führte das Höchstgericht diesbezüglich aus, dass die Familienbeihilfe als Betreuungshilfe gedacht ist, die ausschließlich für jene Person, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist (vgl. VfGH vom
- September 1996, VfSlg. 14563/1996). Die Familienbeihilfe ist ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden und der vom Gesetzgeber mit den Regelungen des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 verfolgte Zweck liegt in einem Beitrag zu den mit der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung von Kindern verbundenen Lasten durch die öffentliche Hand (vgl. VwGH vom
- September 2008, Zl. 2005/10/0194). Der Grundbetrag der Familienbeihilfe wird gewährt, um einen Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten, die mit dem Kindesunterhalt im Allgemeinen verbunden sind (vgl. VwGH vom
- Dezember 2007, Zl. 2006/10/0200). Im Hinblick auf den beschriebenen Zweck der Familienbeihilfe führt auch die Intention des Gesetzgebers des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die (lediglich) in der Sicherstellung der Deckung des Unterhaltes des Nachziehenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen und nicht in einer Schutzfunktion gegenüber dem Zusammenführenden besteht, dem nicht abgesprochen werden kann, zugunsten des nachziehenden Angehörigen seine eigenen Bedürfnisse auf das Mindestmaß zu beschränken und sein darüber hinausgehendes Einkommen zur Verfügung zu stellen (vgl. E
- März 2010, 2008/22/0632), zu keinem anderen Ergebnis. Die Familienbeihilfe ist somit ebenso wenig als Haushaltseinkommen zu veranschlagen wie das Einkommen der Tochter der Frau J., zumal der Rechtsmittelwerber keinen Rechtsanspruch auf das Einkommen der Tochter seiner Ehegattin hat. Fest steht, dass die Ehegattin des Rechtsmittelwerbers ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.547,54 lukriert. Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Unterlagen betreffend den Bezug der Familienbeihilfe zum Nachweis des erforderlichen Einkommens vorlegte, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Familienbeihilfe bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für einen Fremden außer Betracht zu bleiben hat vergleiche VwGH vom
- März 2011, Zl. 2007/18/0689; vergleiche VwGH vom
- September 2011, Zl. 2009/18/0121, ua.). Begründend führte das Höchstgericht diesbezüglich aus, dass die Familienbeihilfe als Betreuungshilfe gedacht ist, die ausschließlich für jene Person, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist vergleiche VfGH vom
- September 1996, VfSlg. 14563 aus 1996,). Die Familienbeihilfe ist ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden und der vom Gesetzgeber mit den Regelungen des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 verfolgte Zweck liegt in einem Beitrag zu den mit der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung von Kindern verbundenen Lasten durch die öffentliche Hand vergleiche VwGH vom
- September 2008, Zl. 2005/10/0194). Der Grundbetrag der Familienbeihilfe wird gewährt, um einen Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten, die mit dem Kindesunterhalt im Allgemeinen verbunden sind vergleiche VwGH vom
- Dezember 2007, Zl. 2006/10/0200). Im Hinblick auf den beschriebenen Zweck der Familienbeihilfe führt auch die Intention des Gesetzgebers des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, die (lediglich) in der Sicherstellung der Deckung des Unterhaltes des Nachziehenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen und nicht in einer Schutzfunktion gegenüber dem Zusammenführenden besteht, dem nicht abgesprochen werden kann, zugunsten des nachziehenden Angehörigen seine eigenen Bedürfnisse auf das Mindestmaß zu beschränken und sein darüber hinausgehendes Einkommen zur Verfügung zu stellen vergleiche E
- März 2010, 2008/22/0632), zu keinem anderen Ergebnis. Die Familienbeihilfe ist somit ebenso wenig als Haushaltseinkommen zu veranschlagen wie das Einkommen der Tochter der Frau J., zumal der Rechtsmittelwerber keinen Rechtsanspruch auf das Einkommen der Tochter seiner Ehegattin hat. Das zu berücksichtigende Haushaltseinkommen beläuft sich somit auf EUR 1.547,54, weshalb das erforderliche Haushaltseinkommen von EUR 1.583,64 unterschritten wird. Es ist daher davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft darstellen könnte. Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm. Abs. 5 NAG liegt somit ebenfalls nicht vor.Das zu berücksichtigende Haushaltseinkommen beläuft sich somit auf EUR 1.547,54, weshalb das erforderliche Haushaltseinkommen von EUR 1.583,64 unterschritten wird. Es ist daher davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft darstellen könnte. Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG liegt somit ebenfalls nicht vor. § 11 Abs. 3 NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung u.a. nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG sowie trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses nach § 11 Abs. 1 Z. 5 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK geboten ist. Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung u.a. nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG sowie trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK geboten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zahl 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zahl 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
- Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
- Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheinen bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels die mangelnden Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich sowie der Umstand, dass sein Aufenthalt den öffentlichen Interessen widerstreitet. Auf die dadurch beeinträchtigten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sowie der Hintanhaltung finanzieller Belastungen der Gebietskörperschaft wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem steht der Umstand gegenüber, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Des Weiteren verfügt seine Tochter über einen befristeten Aufenthaltstitel in Österreich. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bereits der EGMR wiederholt ausgeführt hat, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hierbei dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Art. 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach Umständen des Einzelfalles der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat ist, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben oder auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Hierzu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz bestimmten Umständen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirkt (vgl. VfGH,
- September 2007, Zl. B 1150/07, VwGH,
- Februar 2009, Zl. 2008/18/0721). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bereits der EGMR wiederholt ausgeführt hat, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hierbei dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Artikel 8, EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach Umständen des Einzelfalles der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat ist, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben oder auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Hierzu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz bestimmten Umständen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bewirkt vergleiche VfGH,
- September 2007, Zl. B 1150/07, VwGH,
- Februar 2009, Zl. 2008/18/0721). Einleitend ist anzumerken, dass im durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Zweifel dahingehend entstanden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin im Bundesgebiet im Zeitraum seines visumfreien Aufenthaltes ein Familienleben tatsächlich entfaltet. Auch besteht grundsätzlich kein Zweifel daran, dass in Österreich ein gemeinsames Familienleben beabsichtigt ist. Allerdings steht im gegebenen Zusammenhang auch fest, dass der Beschwerdeführer sich erst seit dem Jahr 2014 und somit nach Vollendung des
- Lebensjahres regelmäßig, während der sichtvermerksfreien Zeiträume in Österreich aufhält. Hingegen ist er in Bosnien und Herzegowina aufgewachsen, hat dort seine Schulausbildung und seine Ausbildung zum Zimmermann absolviert und nach seinen Angaben zehn Jahre lang in seiner Heimat gearbeitet. Auch steht fest, dass der Beschwerdeführer starke familiäre Bindungen nach Bosnien und Herzegowina hat, leben dort doch seine minderjährige Tochter, seine Schwester und sein Vater. In Österreich weist er familiäre Beziehungen insofern auf, als hier seine ältere Tochter und seine Ehegattin leben. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und somit hier beruflich nicht integriert ist. Fest steht auch, dass keine Anhaltspunkte für eine weitergehende soziale Vernetzung des Einschreiters in Österreich bestehen, verfügt der Beschwerdeführer zwar nach seinen Angaben über einen Freundeskreis, hat jedoch bislang keine ehrenamtlichen Tätigkeiten im Bundesgebiet ausgeübt und somit keine tiefergehende soziale Integration erworben. Des Weiteren weist er lediglich Sprachkenntnisse auf Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf und war in der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, die Fragen ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers zu verstehen und zu beantworten. Somit entspricht es den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer wie dargestellt starke familiäre und berufliche Bindungen in sein Heimatland aufweist, berücksichtigungswürdige Bindungen zu Österreich jedoch mit Ausnahme seiner Ehegattin und seiner Tochter, welche jedoch lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt, nicht bestehen. Unter Zugrundelegung dieser Tatsachen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina entsprechend sozialisiert ist und mit Ausnahme des hier geführten Familienlebens, welches grundsätzlich auch in seinem Heimatstaat entfaltet werden kann, keine berücksichtigungswürdigen Bindungen zu Österreich bestehen. Außerdem ist im gegebenen Zusammenhang ausdrücklich festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich frei steht, sich innerhalb der sichtvermerksfreien Zeiträume in Österreich aufzuhalten und sein Familienleben im Bundesgebiet zu entfalten. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der EuGH im Urteil vom
- November 2011, Rechtssache C- 256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf das Urteil vom
- März 2011, Rechtssache C-34/09, Zambrano, ausgesprochen hat, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (vgl. VwGH,
- Februar 2012, Zl.2009/22/0158). Diese Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 MRK gleichzusetzen (VwGH,
- März 2012, 2008/18/0483).In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der EuGH im Urteil vom
- November 2011, Rechtssache C- 256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf das Urteil vom
- März 2011, Rechtssache C-34/09, Zambrano, ausgesprochen hat, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde vergleiche VwGH,
- Februar 2012, Zl.2009/22/0158). Diese Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Artikel 8, MRK gleichzusetzen (VwGH,
- März 2012, 2008/18/0483). Hierzu ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dahingehend, dass im Falle der notwendigen Ausreise des Einschreiters auch die Zusammenführende, welcher österreichische Staatsangehörige ist, das Gebiet der Europäischen Union verlassen müsste, festgestellt werden konnten. So führte Frau L. J. hierzu befragt aus, dass sie im Falle der unterbleibenden Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer so weiterleben müsste wie bisher, nämlich mit regelmäßigen Besuchen. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Ehegattin des Rechtsmittelwerbers seit mehr als 16 Jahren als Angestellte der S. durchgehend erwerbstätig ist, sodass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, welche die Annahme rechtfertigen würden, Frau J. wäre im Falle der Nichterteilung des Aufenthaltstitels gezwungen, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Dass die Eheleute – letztlich auch aus wirtschaftlichen Gründen - den Wunsch hegen, in Österreich ihr Familienleben zu entfalten, kann für sich alleine genommen keinesfalls als Begründung für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels unter den festgestellten Voraussetzungen ausreichen. Dieselben Erwägungen haben für die Stieftochter des Rechtsmittelwerbers zu gelten, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Frau Z. J. im Falle der Nichterteilung des Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass bereits der Umstand, dass der Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers den öffentlichen Interessen widerstreitet, in Abwägung mit dem hier entfalteten Familienleben und den sonstigen integrationsbestimmenden Merkmalen zu einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels über die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung dieses Aufenthaltstitels führte. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass mangels Vorlage des vormals gültigen Reisepasses nicht festgestellt werden konnte, ob sich die vorgenommene Inlandsantragstellung des Beschwerdeführers als rechtmäßig erweist. Die Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides diente lediglich der Klarstellung der Rechtsgrundlagen. Die Vorschreibung der Kosten für den beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.081.9750.2016