GVG wird die Beschwerde für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aufgrund von geänderten Verhältnissen die zuvor mit Bescheid vom 28.11.2016, Zahl MA 40-SH/2016/01032745-001 zuerkannte Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit 31.1.2017 eingestellt und gleichzeitig wurden folgende Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes sowie eine darüberhinausgehende Mietbeihilfe zuerkannt: Von 01.02.2017 bis 31.10.2017 monatlich € 837,76 für den Lebensunterhalt samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und € 71,06 an Mietbeihilfe. Dagegen richtet sich die rechtzeitige und per E-Mail eingebrachte Beschwerde vom 17.02.2017, in der der Beschwerdeführer begründend ausführt, dass die monatlichen Ausgaben im Bescheid mit € 280,50 beziffert worden seien, richtig jedoch die Höhe der monatlichen Miete € 288,42 betrage. Dafür übermittelte er auch einen Mietbeleg. Weiters macht der Beschwerdeführer Ausführungen bezüglich der Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit und zu diesbezüglichen Abläufen am 4.1.2017. (Anmerkung: Diese Umstände sind jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sondern betreffen ganz offensichtlich ein Schreiben der belangten Behörde vom 23.1.2017, Zahl MA 40-SH/2017/01205826-001, mit dem eine „Belehrung
Auch wenn dieses Schreiben als Beilage zum angefochtenen Bescheid zugestellt worden sein sollte, bildet es keinen Bestandteil dieses Bescheides, insbesondere auch keinen Bestandteil von dessen Spruch. Daher sind die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeschrift lediglich als Stellungnahme zum Schreiben vom 23.1.2017, Zahl MA 40-SH/2017/01205826-001, zu sehen).(Anmerkung: Diese Umstände sind jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sondern betreffen ganz offensichtlich ein Schreiben der belangten Behörde vom 23.1.2017, Zahl MA 40-SH/2017/01205826-001, mit dem eine „Belehrung
Paragraph 15, WMG-Einsatz der Arbeitskraft“ erfolgte. Auch wenn dieses Schreiben als Beilage zum angefochtenen Bescheid zugestellt worden sein sollte, bildet es keinen Bestandteil dieses Bescheides, insbesondere auch keinen Bestandteil von dessen Spruch. Daher sind die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeschrift lediglich als Stellungnahme zum Schreiben vom 23.1.2017, Zahl MA 40-SH/2017/01205826-001, zu sehen). Mit Bescheid vom 20.2.2017, Zahl MA 40-SH/2017/01306213-001, nahm die belangte Behörde „aufgrund einer Änderung vom 17.2.2017“ (Anmerkung: gemeint sind wohl die Ausführungen samt Beleg über die Mietkosten im Beschwerdevorbringen) eine weitere Einstellung der zuletzt mit Bescheid vom 23.1.2017, Zahl MA 40-SH/2017/01205589-001, gewährten Leistungen mit 28.2.2017 vor. Gleichzeitig erfolgte eine Neubemessung und wurden folgende Leistungen zuerkannt: Von 1.2.2017 bis 31.10.2017 von monatlich € 837,76 zur Deckung des Lebensbedarfes und des Grundbetrag Kopfes zur Deckung des Wohnbedarfes sowie zusätzlich eine Mietbeihilfe von 1.2.2017 bis 31.10.2017 in der Höhe von € 78,98. Weiters wurde ausgesprochen, dass die für den 01.02.2017 bis 28.02.2017 zuerkannten und bereits ausbezahlten Leistungen auf die zugesprochenen Leistung der Mindestsicherung angerechnet werden. Über diesen Sachverhalt hat das Verwaltungsgericht Wien Folgendes erwogen:
1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine Bescheidbeschwerde ist wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinen Rechten nicht verletzt sein kann. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn ein späterer Bescheid einen früheren Bescheid beseitigt hat. Durch die unstrittige Erlassung des Bescheides vom 20.02.2017 nach Erhebung der Beschwerde (Beschwerdeeingang bei der belangten Behörde am 17.02.2017) gegen den Bescheid vom 23.01.2017 hat dieser - unbeschadet der Rechtsrichtigkeit des späteren Bescheides - seine Wirkung mit der Erlassung des späteren Bescheides vom 20.02.2017 verloren. Zur Zeit der Einbringung der Beschwerde (17.02.2017) stand der damit bekämpfte Bescheid vom 23.01.2017 noch im Rechtsbestand und die Beschwerde war damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zulässig. Ebenso war der Beschwerdeführer behauptetermaßen auch noch formell und materiell durch den abweisenden Bescheid beschwert. Eine Zurückweisung wegen Unzulässigkeit der Beschwerdeerhebung kommt daher nicht in Betracht. Mit der Erlassung des späteren Bescheides vom 20.02.2017, mit dem die Mietbeihilfe einem höheren Ausmaß zuerkannt wurde, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr in seinem (als Beschwerdepunkte geltend gemachten) Recht auf eine höhere Mietbeihilfe durch den früheren Bescheid verletzt sein. (Vgl. im Umkehrschluss den Beschluss des VwGH vom 01.10.2004, Zl. 2001/12/0148, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 16. September 1994, Zl. 94/17/0159, mit weiteren Nachweisen aus Lehre und Vorjudikatur; weiters die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 6, bei E 17 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).(Vgl. im Umkehrschluss den Beschluss des VwGH vom 01.10.2004, Zl. 2001/12/0148, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 16. September 1994, Zl. 94/17/0159, mit weiteren Nachweisen aus Lehre und Vorjudikatur; weiters die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 6, bei E 17 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
GG in der zum Entscheidungszeitpunkt am 16.09.1994 geltenden Fassung ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer (nunmehr „Revisionswerber“) klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde (nunmehr „Revision“) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren EINZUSTELLEN. Eine derartige Klaglosstellung (im engeren Sinn) setzt allerdings eine Beseitigung des beim VwGH angefochtenen Bescheides durch wen und aus welchem Titel auch immer, insbesondere eine formelle Aufhebung durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den VfGH voraus (Hinweis: Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, 307). (VwGH v. 16.09.1994, Zl. 94/17/0159).
Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in der zum Entscheidungszeitpunkt am 16.09.1994 geltenden Fassung ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer (nunmehr „Revisionswerber“) klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde (nunmehr „Revision“) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren EINZUSTELLEN. Eine derartige Klaglosstellung (im engeren Sinn) setzt allerdings eine Beseitigung des beim VwGH angefochtenen Bescheides durch wen und aus welchem Titel auch immer, insbesondere eine formelle Aufhebung durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den VfGH voraus (Hinweis: Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, 307). (VwGH v. 16.09.1994, Zl. 94/17/0159). Im Übrigen besteht - falls sich der Beschwerdeführer durch den späteren Bescheid vom 20.2.2017 in seinen subjektiven Rechten neuerlich verletzt fühlt - die Möglichkeit, innerhalb der gesetzlichen Frist Beschwerde zu erheben. Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung im VwGVG über die Einstellung des Verfahrens, die dem § 33 Abs. 1 VwGG gleicht oder in der Grundlinie ähnlich ist und aufgrund des Umstandes, dass im Verfahren der Verwaltungsgerichte gleich bzw. ähnlich gelagerte Konstellationen – wie etwa im gegenständlichen Fall – vorliegen können, folgt, dass der Gesetzgeber das Fehlen einer solchen Bestimmung nicht geplant hat, sodass eine analoge Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG soweit zulässig ist, als dem keine Bestimmung im VwGVG entgegen steht. Letzteres ist gegenständlich lediglich insoweit der Fall, als
GVG von einer mündlichen Verhandlung (und damit von einer „Einvernahme“) abgesehen werden kann, als der Akt erkennen lässt, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Auch § 6 Art. 1 EMRK sowie Art. 47 der Europäischen Grundrechtscharta stehen dem nicht entgegen, zumal eine Anfechtung des später erlassenen Bescheides vom 22.08.2016 möglich (gewesen) ist und in einem folgenden fairen Verfahren („fair trial“) die Frage des Rechtes auf Mindestsicherung dem Grunde und der Höhe nach vor dem Verwaltungsgericht im neuerlichen Beschwerdefall geprüft werden kann (hätte können). Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung im VwGVG über die Einstellung des Verfahrens, die dem Paragraph 33, Absatz eins, VwGG gleicht oder in der Grundlinie ähnlich ist und aufgrund des Umstandes, dass im Verfahren der Verwaltungsgerichte gleich bzw. ähnlich gelagerte Konstellationen – wie etwa im gegenständlichen Fall – vorliegen können, folgt, dass der Gesetzgeber das Fehlen einer solchen Bestimmung nicht geplant hat, sodass eine analoge Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG soweit zulässig ist, als dem keine Bestimmung im VwGVG entgegen steht. Letzteres ist gegenständlich lediglich insoweit der Fall, als
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer mündlichen Verhandlung (und damit von einer „Einvernahme“) abgesehen werden kann, als der Akt erkennen lässt, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Auch Paragraph 6, Artikel eins, EMRK sowie Artikel 47, der Europäischen Grundrechtscharta stehen dem nicht entgegen, zumal eine Anfechtung des später erlassenen Bescheides vom 22.08.2016 möglich (gewesen) ist und in einem folgenden fairen Verfahren („fair trial“) die Frage des Rechtes auf Mindestsicherung dem Grunde und der Höhe nach vor dem Verwaltungsgericht im neuerlichen Beschwerdefall geprüft werden kann (hätte können). Durch den später erlassenen Bescheid vom 20.02.2017 wurde der Beschwerdeführer somit klaglos gestellt und ist somit durch den früheren Bescheid vom 23.01.2017, der als Anfechtungsgegenstand weggefallen ist, nicht mehr beschwert. Im vorliegenden Fall trat der spätere Bescheid vom 20.02.2017 an die Stelle des früheren Bescheides vom 23.01.2017 durch Leistungseinstellung und u.a. durch Zuerkennung einer höheren Mietbeihilfe. Aus rechtlicher Sicht liegt eine materielle, also inhaltliche Derogation nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ (Erklärung: die spätere erlassene Rechtsnorm hebt die früher erlassene auf, wobei nicht nur generelle Rechtsnormen wie Gesetze und Verordnungen, sondern auch Bescheide als individuelle, nach außen in Erscheinung tretende individuelle Rechtsnormen zu sehen sind) ohne formeller ausdrücklicher Aufhebung, vor. Auch wenn eine bloß materielle Derogation infolge der Rechtskraftwirkung einmal erlassener Bescheide grundsätzlich nicht durch die Rechtsordnung verfolgt wird, fehlt es dem Verwaltungsgericht Wien an einer rechtsinstitutionell vorgesehenen Möglichkeit, unangefochten gebliebene Verwaltungsakte, mit denen früheren Entscheidungen materiell derogiert wird, von sich aus dem Rechtsbestand zu nehmen. Aufgrund der ursprünglichen Zulässigkeit der Beschwerde und des erst späteren Wegfalles der Beschwer bzw. des angefochtenen Bescheides während des schon anhängigen und bis dahin zulässigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, war die Beschwerde nicht schon an der Schwelle („ a limine“) des Verwaltungsgerichtes zurückzuweisen, sondern war die Beschwerde für gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren spruchgemäß erst mit dem Wegfall des Anfechtungsgegenstandes einzustellen. Im Hinblick auf diese Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.2985.2017
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