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{'item': 'VGW-011/017/1048/2017'}

Obsah (9)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 9§ 15§ 3§ 11§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.03.2017 GeschäftszahlVGW-011/017/1048/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. F

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als die zu Punkt 1) verhängte Geldstrafe auf EUR 250,--, bei Uneinbringlichkeit 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Die zu Punkt 2) verhängte Strafe wird bestätigt.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als die zu Punkt 1) verhängte Geldstrafe auf EUR 250,--, bei Uneinbringlichkeit 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Die zu Punkt 2) verhängte Strafe wird bestätigt. Der Beschwerdeführer hat zu Punkt 1)

§ 64Abs. 2 VSt

G einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 25,-- (das sind 10% der verhängten Geldstrafe) und zu Punkt 2)

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 28,-- (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Der Beschwerdeführer hat zu Punkt 1)

Paragraph 64, Absatz 2, VStG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 25,-- (das sind 10% der verhängten Geldstrafe) und zu Punkt 2)

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 28,-- (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als Inhaber einer Gasanlage in Wien, N.-gasse 1) insoferne einer Bestimmung des Wiener Gasgesetzes 2006 zuwidergehandelt, als Sie trotz des aufgrund des Wiener Gasgesetzes 2006 erlassen Bescheides der Magistratsabteilung 36 vom 11.08.2016, GZ.: MA 36-522412-2016-3, rechtskräftig mit 15.09.2016, mit welchem Ihnen der Auftrag erteilt wurde, binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides – somit bis 13.10.2016 – eine durch einen befugten Fachmann ausgestellte Installationsanzeige der Kombitherme an die Wiener Netze und in Kopie der Magistratsabteilung 36 Dezernat B zu übermitteln, die Inbetriebnahme eines an das öffentliche Verteilungsnetz angeschlossenen Gasgerätes (Kombitherme) dem Verteilernetzbetreiber bis 20.10.2016 nicht angezeigt haben, 2) insoferne einer Bestimmung des Wiener Gasgesetzes 2006 zuwidergehandelt, als Sie der Verpflichtung, die Gasanlage vor Inbetriebnahme darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Sicherheitsvorschriften

§ 9

Wiener Gasgesetz 2006 entspricht, zumindest vom 09.06.2016 bis 20.10.2016 nicht nachgekommen sind. 2) insoferne einer Bestimmung des Wiener Gasgesetzes 2006 zuwidergehandelt, als Sie der Verpflichtung, die Gasanlage vor Inbetriebnahme darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Sicherheitsvorschriften

Paragraph 9, Wiener Gasgesetz 2006 entspricht, zumindest vom 09.06.2016 bis 20.10.2016 nicht nachgekommen sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad 1) § 15 Abs.1 in Verbindung mit § 3 und § 11 Abs.1 des Gesetzes über die Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase in Wien (Wiener Gasgesetz 2006), vom 01.01.2014, LGBl. Nr. 35/2013 in Zusammenhalt mit dem Bescheid der Magistratsabteilung 36 vom 11.08.2016, GZ.: MA 36-522412-2016-3ad 1) Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3 und Paragraph 11, Absatz eins, des Gesetzes über die Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase in Wien (Wiener Gasgesetz 2006), vom 01.01.2014, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013, in Zusammenhalt mit dem Bescheid der Magistratsabteilung 36 vom 11.08.2016, GZ.: MA 36-522412-2016-3 ad 2) § 15 Abs.1 in Verbindung mit § 11 Abs.1 des Gesetzes über die Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase (Wiener Gasgesetz 2006), vom 01.01.2014, LGBl. Nr. 35/2016ad 2) Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, des Gesetzes über die Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase (Wiener Gasgesetz 2006), vom 01.01.2014, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2016, Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: ad 1) Geldstrafe von € 770,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 22 Stunden ad 2) Geldstrafe von € 140,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden Summe der Geldstrafen: € 910,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 2 Tage und 6 Stunden

§ 15

Abs.1 Wiener Gasgesetz 2006.

Paragraph 15, Absatz eins, Wiener Gasgesetz 2006. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ad 1) € 77,00, ad 2) € 14,00 Summe der Strafkosten: € 91,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafe/Kosten) betragen daher ad 1) € 847,00, ad 2) € 154,00 Summe der Strafen und Strafkosten: € 1.001,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führt der Einschreiter aus, er habe die Installationsanzeige an die Wiener Netze übermittelt und wolle daher die Geldstrafe nicht bezahlen. Die daraufhin vom erkennenden Gericht veranlasste telefonische Nachfrage bei den Wiener Netzen hat ergeben, dass die Installationsanzeige am 15.12.2016 übermittelt worden sei. Ein Überprüfungsbefund liege jedoch nicht vor. Am 22.02.2017 fand vor dem erkennenden Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist. Darüber wurde erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Akten und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Auf Basis dieser Beweiserhebungen steht folgender Sachverhalt fest: Mit Schreiben der MA 36 vom 29.06.2016 wurde der Beschwerdeführer verständigt, dass sein Gasgerät in der Küche in Wien, N.-gasse an die Gasverbrauchsleitung angeschlossen worden sei, ohne dass dieses dem Verteilernetzbetreiber (Wiener Netze GesmbH) angezeigt worden sei. Es wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die für die Erstellung eines positiven Überprüfungsbefundes im Sinne des Wiener Gasgesetzes erforderlichen Unterlagen (zB Installationsanzeige) dem Verteilernetzbetreiber nicht vorgelegt wurden. Dieser Aufforderung, die entsprechenden Unterlagen binnen vier Wochen an Wiener Netze zu übermitteln, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die Installationsanzeige ist erst am 15.12.2016 bei Wiener Netze eingetroffen. Daraus ergibt sich aus rechtlicher Sicht:

§ 3Wiener Gasgesetz ist die Herstellung oder wesentliche Änderung (§ 2 Abs.

2) von Anlagen zur Verteilung brennbarer Gase sowie der Anschluss und die Inbetriebnahme von Gasgeräten, wenn diese an ein Verteilernetz angeschlossen werden sollen, dem Verteilernetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiberin vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage anzuzeigen. Durch Verordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, inwieweit die Herstellung oder Änderung von Anlagen zur Verteilung brennbarer Gase sowie der Anschluss und die Inbetriebnahme von Gasgeräten nicht anzeigepflichtig ist, wenn dadurch keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu besorgen ist.

Paragraph 3, Wiener Gasgesetz ist die Herstellung oder wesentliche Änderung (Paragraph 2, Absatz 2,) von Anlagen zur Verteilung brennbarer Gase sowie der Anschluss und die Inbetriebnahme von Gasgeräten, wenn diese an ein Verteilernetz angeschlossen werden sollen, dem Verteilernetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiberin vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage anzuzeigen. Durch Verordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, inwieweit die Herstellung oder Änderung von Anlagen zur Verteilung brennbarer Gase sowie der Anschluss und die Inbetriebnahme von Gasgeräten nicht anzeigepflichtig ist, wenn dadurch keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu besorgen ist.

§ 11Abs.

1 Wiener Gasgesetz ist der Inhaber oder die Inhaberin einer neu hergestellten oder einer wesentlich geänderten Gasanlage nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Sicherheitsvorschriften

§ 9

, bei genehmigungspflichtigen Anlagen auch den Bedingungen des Genehmigungsbescheides, entspricht. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Überprüfungsbefund festzuhalten.

Paragraph 11, Absatz eins, Wiener Gasgesetz ist der Inhaber oder die Inhaberin einer neu hergestellten oder einer wesentlich geänderten Gasanlage nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Sicherheitsvorschriften

Paragraph 9,, bei genehmigungspflichtigen Anlagen auch den Bedingungen des Genehmigungsbescheides, entspricht. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Überprüfungsbefund festzuhalten.

§ 11Abs.

2 Wiener Gasgesetz können durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von der Überprüfungspflicht für die Herstellung oder Änderung kleinerer Gasanlagen, insbesondere für Geräte mit begrenztem Verbrauch und ortsveränderliche kleine Geräte für dauernden oder vorübergehenden Gebrauch, festgesetzt werden, sofern auch ohne Überprüfung die Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Menschen und der Schutz von Eigentum als gegeben erachtet werden kann.

Paragraph 11, Absatz 2, Wiener Gasgesetz können durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von der Überprüfungspflicht für die Herstellung oder Änderung kleinerer Gasanlagen, insbesondere für Geräte mit begrenztem Verbrauch und ortsveränderliche kleine Geräte für dauernden oder vorübergehenden Gebrauch, festgesetzt werden, sofern auch ohne Überprüfung die Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Menschen und der Schutz von Eigentum als gegeben erachtet werden kann. Da der Beschuldigte auf Grundlage des als erwiesen angesehenen Sachverhaltes dem Auftrag der Behörde zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen im angelasteten Tatzeitraum keine Folge geleistet hat, ist der objektive Tatbestand zu Punkt 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses als erwiesen anzusehen. Zum Verschulden ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer lediglich dahingehend verantwortet, die Installationsanzeige übermittelt zu haben. Das Verfahren hat jedoch ergeben, dass diese nach Ablauf des Tatzeitraumes erst am 15.12.2016 an Wiener Netzte übermittelt wurde. Da der Beschwerdeführer unentschuldigt zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat er sich der Möglichkeit begeben, sein Vorbringen entsprechend näher auszuführen. Es war daher der Beschwerde in der Schuldfrage der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu bestätigen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelasteten Verwaltungsübertretungen wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem sicheren und kontrollierten Betrieb von Gasanlagen geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde bereits von der belangten Behörde als ausreichend mildernd gewertet. Mangels Angaben war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Sorgepflichten konnten mangels Angaben nicht berücksichtigt werden. Die zu Punkt 1) verhängte Strafe konnte herabgesetzt werden, zumal zwischenzeitig eine Installationsanzeige übermittelt wurde und das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass auch die nunmehr festgesetzte Strafe ausreichend ist, den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung ähnlicher oder gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die zu Punkt 2) verhängte Strafe war ohnedies im untersten Bereich des bis zu 7.300 Euro reichenden Strafsatzes angesetzt, weshalb von einer Herabsetzung Abstand zu nehmen war. Die verhängten Strafen wären auch unter Annahme schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse angemessen und keinesfalls zu hoch. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten stützt sich auf die angeführten Bestimmungen. Die Ergänzung der Kostenbestimmung im Spruch erfolgte zur rechtlichen Klarstellung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.011.017.1048.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.