Vm § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) BGBl. Nr. 431/1995 idgF, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn M. J., vertreten durch RAe, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.11.2016, Zl. MBA ... - S 11433/16, wegen Verwaltungsübertretung
Paragraph 13 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils EUR 150,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils EUR 150,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der J. Ges.m.b.H. mit dem Sitz in Wien, D., berechtigt zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Restaurants zu verantworten, dass am 20.02.2016 um 23:00 Uhr in der Betriebsstätte in Wien, U. insoferne gegen die Obliegenheiten betreffend des Nichtraucherschutzes
Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (Tabakgesetz) verstoßen worden ist, als Folgendes festgestellt worden ist:„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der J. Ges.m.b.H. mit dem Sitz in Wien, D., berechtigt zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Restaurants zu verantworten, dass am 20.02.2016 um 23:00 Uhr in der Betriebsstätte in Wien, U. insoferne gegen die Obliegenheiten betreffend des Nichtraucherschutzes
Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (Tabakgesetz) verstoßen worden ist, als Folgendes festgestellt worden ist:
4 erster Strafsatz leg.citgemäß Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz leg.cit Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.650,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die J. Ges.m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr M. J. verhängte Geldstrafe von € 1.500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 150,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die J. Ges.m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr M. J. verhängte Geldstrafe von € 1.500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 150,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Begründend wurde auf die Anzeigeangaben verwiesen, denen zu Folge der Nichtraucherbereich vom Raucherbereich durch eine Glastür zwar abgetrennt gewesen, die Tür jedoch offen gestanden sei. Die Tür sei zum Zeitpunkt der Kontrolle komplett offen gestanden und das nicht, weil Gäste oder das Personal ein-und ausgegangen seien. In beiden Bereichen seien Gäste anwesend gewesen, die handelsübliche Zigaretten und Shishas geraucht hätten. Im Nichtraucherbereich seien Aschenbecher auf den Tischen aufgestellt gewesen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes gerügtt. Ergänzend wird im wesentlichen vorgebracht, die Kontrolle habe zur Hauptgeschäftszeit stattgefunden, das Lokal sei nahezu ausgebucht und das Personal ausgelastet gewesen. Grundsätzlich sei man bemüht, die übertretenen Normen zu befolgen, dennoch könne es passieren, dass Gäste sich nicht an die Bestimmungen halten und Glastüren offen gelassen werden. Die bereitgehaltenen Aschenbecher dienten der Aufnahme von Tischabfällen. Zudem seien die Strafen überhöht. Beweis wurde erhoben vorerst durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, es wurde sodann vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab in diesem Rahmen zu Protokoll: „Verwiesen wird auf das bisherige Vorbringen. Nach ausführlicher Erörterung der Sach-und Rechtslage wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich regelmäßig bemüht ist, die ihn treffenden Verpflichtungen einzuhalten. Im vorliegenden Fall war die Konstellation so gegeben, dass das Lokal voll besucht war, in diesem Zusammenhang ist es möglich, dass es dazu gekommen ist, dass die Tür offen gestanden ist. Dies jedoch lediglich, um den Servierkräften das Bedienen der Gäste zu ermöglichen. Wenn ich befragt werde, ob es möglich ist, dass im Nichtraucherbereich geraucht wurde, gebe ich an, dass die Kontrolle zur Spitzenzeit stattgefunden hat. Zu diesem Zeitpunkt ist es nicht möglich, Gäste zu empfangen, zum Tisch zu geleiten und gleichzeitig auf die Einhaltung des Tabakgesetzes zu achten. Normalerweise nehme ich diese Verpflichtungen war, zum Kontrollzeitpunkt war ich jedoch mit den kontrollierenden Beamten beschäftigt. Daher mussten auch die Servierkräfte meine Tätigkeit übernehmen.“ Als Zeugin einvernommen wurde das Erhebungsorgan, von ihr erging folgende Aussage: „Ich bin über den Gegenstand der heutigen Einvernahme informiert. Ich kann mich im wesentlichen auch noch an die damaligen Wahrnehmungen erinnern. Das gegenständliche Lokal habe ich im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle aufgesucht. Ich sollte im Rahmen dieser Kontrolle die Einhaltung gewerberechtlicher Normen überprüfen, ebenso, ob die Bestimmungen des Tabakgesetzes eingehalten werden. Ich habe festgestellt, dass im Lokal ein Raucher-und Nichtraucherbereich grundsätzlich ordnungsgemäß eingerichtet war. Das Lokal wird vorerst durch den Raucherbereich betreten, der Nichtraucherbereich befindet sich dahinter. Ich habe festgestellt, dass zum Zeitpunkt meines Eintretens die Tür zwischen den beiden Bereichen offen gestanden ist, im Nichtraucherbereich haben ebenso wie im Raucherbereich mehrere Personen geraucht. Im Nichtraucherbereich standen sogar Aschenbecher auf den Tischen. Beim Eintreten sowie während der gesamten Dauer meiner Kontrolle ist die Tür zwischen den beiden Bereichen offen gestanden. Die Tür war nicht mit einem Selbstschließer versehen. Die Kontrolle hat etwa 15-30 Minuten gedauert. Zum Kontrollzeitpunkt herrschte normaler Restaurantbetrieb, es haben auch Leute gegessen. Ob Essen in den Nichtraucherraum serviert wurde, kann ich mich nicht mehr erinnern, so genau habe ich darauf nicht geschaut. Im Nichtraucherbereich haben etwa 3-5 Personen geraucht. Dies entspricht aber lediglich meiner Erinnerung, ganz genau kann ich das nicht sagen. Die Schlussausführungen des Beschwerdeführers lauteten wie folgt: „Ich habe nicht absichtlich gegen das Gesetz verstoßen, weise noch einmal darauf hin, dass die Kontrolle während der Hauptbetriebszeit stattgefunden hat. Normalerweise bin ich dafür zuständig, die Bestimmungen des Tabakgesetzes zu kontrollieren und für deren Einhaltung zu sorgen. Zum Erhebungszeitpunkt war ich jedoch durch die Kommunikation mit den Erhebungsbeamten daran gehindert, diese Tätigkeit auszuüben. Es mangelt mir daher am Verschulden, sodass ich den Antrag stelle, der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben. In eventu wird beantragt, die Strafe erheblich herabzusetzen.“ Auf Grundlage des dem erkennenden Verwaltungsgericht sohin zu Entscheidung zur Verfügung stehenden Aktenstandes wurde erwogen: Unbestritten blieb die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Betreiber-GmbH des gegenständlichen Gastgewerbelokales. Grundsätzlich unbestritten blieb die Darstellung des Erhebungsorganes, der zu Folge sie beim Eintritt in das Lokal wahrgenommen hat, dass die zwischen dem Raucher-und Nichtraucherbereich eingerichtete Glastür offen gestanden war und in beiden Bereichen Personen Zigaretten geraucht haben. Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen der §§ 13 und 13a des Tabakgesetzes in der auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendenden Fassung lauten wie folgt: Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen der Paragraphen 13 und 13 a des Tabakgesetzes in der auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendenden Fassung lauten wie folgt: „§ 13.
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,1. der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O,2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O.3. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
1,3. Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
1 nicht geraucht wird;1. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;2. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;4. in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 gilt;5. in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.“7. der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.“
4 des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber
1 Tabakgesetz gegen eine der im § 13c Abs. 2 leg.cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabakgesetz gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, leg.cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass in der Veranstaltungsstätte zahlreiche Gäste rauchten und dies nicht unterbunden wurde, den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass in mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten nicht geraucht wird, erfordert, dass den Gästen durch entsprechende Maßnahmen klar gemacht wird, dass das Rauchen im Betrieb tatsächlich nicht geduldet wird und Personen, die nicht bereit sind, sich an das Rauchverbot zu halten, als Gäste des Gastronomiebetriebes nicht weiter willkommen sind. Auch ein stillschweigendes Dulden des Rauchens durch die Verantwortlichen und das Personal verstößt gegen die aus den zitierten Nichtraucherbestimmungen resultierenden Verpflichtungen des Inhabers der Veranstaltungsstätte. Insoweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes Vollauslastung des Lokales geherrscht und die Kontrolltätigkeit ihn zur Gänze in Anspruch genommen habe, vermag ihn dieses Vorbringen nicht zu entlasten: Der dahingehenden Darstellung des Erhebungsorganes zu Folge war die Tür bereits zum Zeitpunkt ihres Eintretens in Offenstellung gehalten, ohne dass dies lediglich dem Durchschreiten von Gästen und Personal gedient hätte. Diesem Organ der qualifizierten Marktamtsaufsicht konnte durchaus zugebilligt werden, derartige Wahrnehmungen zutreffend zu tätigen und darüber auch Bericht zu erstatten. Es kann zudem nicht schuldbefreiend gewertet werden werden, dass Nichtraucherschutz zwar bei geringer Auslastung des Lokales gewährleistet wird, nicht jedoch bei Vollbetrieb. Auch wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, die Aufstellung von Aschenbechern auch im Nichtraucherbereich habe lediglich der Aufnahme von Tischabfällen gedient, vermag er damit nicht zu überzeugen: Wenn anstelle von durchaus handelsüblichen Tischabfallbehältern Aschenbecher aufgestellt werden, kann dies von Gästen durchaus – wie auch der vorliegende Fall zeigt – dahingehend missinterpretiert werden, dass eben in diesem Bereich das Rauchen erlaubt bzw. zumindest geduldet sei, da Aschenbecher vorwiegend der Verbrauchergewohnheit zu Folge der Aufnahme von Abfällen dienen, die eben beim Konsum von Tabakwaren anfallen. Wenn sohin Personen durch die Aufstellung von Aschenbechern zur Annahme veranlasst wurden, das Rauchen sei in diesem Bereich gestattet, wurde diese Annahme nach Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichtes vom Beschwerdeführer selbst veranlasst. Dadurch, dass im vorliegenden Fall die Tür zwischen dem Raucher-und Nichtraucherbereich offen gehalten wurde, hat der Beschwerdeführer sohin ebenso ein tatbildmäßiges Verhalten im Sinn der angezogenen Norm verwirklicht, wie dadurch, dass im Nichtraucherbereich das Rauchen gestattet wurde. Es war daher der Beschwerde in beiden Fällen in der Schuldfrage spruchgemäß der Erfolg zu versagen und mit Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen. Eine Herabsetzung der Strafen kam unter Bedachtnahme auf den angestrebten Präventionszweck und die gesetzliche Strafdrohung aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem umfassenden Nichtraucherschutz geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Zuge des Verfahrens sind weder besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe zutage getreten. Auch die deklarierten Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und das Fehlen gesetzlicher Sorgepflichten wurde berücksichtigt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.019.134.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.