← Österreich

{'item': 'VGW-131/018/11169/2016'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 26§ 99§ 7§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlVGW-131/018/11169/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter DDr. L

Führerscheingesetz einer Nachschulung zu unterziehen hat, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Entziehungszeit der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers in der Dauer vom 8.5.2016 bis 8.9.2016 zu Recht erfolgte.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Entziehungszeit der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers in der Dauer vom 8.5.2016 bis 8.9.2016 zu Recht erfolgte. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1. Im angefochtenen Bescheid vom 29.6.2016, GZ: E/8671/VA/16 wurde der Vorstellung gegen den Bescheid vom 17.5.2016 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entziehungszeit der Lenkerberechtigung mit 8.5.2016 begann und am 8.9.2016 ende und sich der Beschwerdeführer einer Nachschulung zu unterziehen habe. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 8.5.2016 um 04:57 Uhr in Wien ein Kraftfahrzeug unter Alkoholbeeinträchtigung (0,69 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) gelenkt habe und die Lenkberechtigung daher

§ 26Abs 2 Z 4 FSG für die Dauer von 4 Monaten zu entziehen gewesen sei.

Dabei handle es sich bereits um die gesetzliche Mindestdauer, weshalb der Vorstellung nicht Folge gegeben werden konnte. Auch sei die Anordnung der Nachschulung gesetzlich geboten.1. Im angefochtenen Bescheid vom 29.6.2016, GZ: E/8671/VA/16 wurde der Vorstellung gegen den Bescheid vom 17.5.2016 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entziehungszeit der Lenkerberechtigung mit 8.5.2016 begann und am 8.9.2016 ende und sich der Beschwerdeführer einer Nachschulung zu unterziehen habe. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 8.5.2016 um 04:57 Uhr in Wien ein Kraftfahrzeug unter Alkoholbeeinträchtigung (0,69 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) gelenkt habe und die Lenkberechtigung daher

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG für die Dauer von 4 Monaten zu entziehen gewesen sei. Dabei handle es sich bereits um die gesetzliche Mindestdauer, weshalb der Vorstellung nicht Folge gegeben werden konnte. Auch sei die Anordnung der Nachschulung gesetzlich geboten.

  1. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 2.8.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Bescheides. Begründend führte er aus, dass die Entziehung zu Unrecht erfolgt sei, da die Behörde weder die gesetzlich gebotene Wertung nach § 7 Abs 4 FSG vorgenommen habe, noch inhaltlich eine besondere Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit gegeben sei. Ferner sei die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gegeben, weshalb die Anordnung einer Nachschulung unverhältnismäßig sei.
  2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 2.8.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Bescheides. Begründend führte er aus, dass die Entziehung zu Unrecht erfolgt sei, da die Behörde weder die gesetzlich gebotene Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorgenommen habe, noch inhaltlich eine besondere Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit gegeben sei. Ferner sei die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gegeben, weshalb die Anordnung einer Nachschulung unverhältnismäßig sei.
  3. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 17.1.207 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Rechtsfreund des Beschwerdeführers erschien. Der Beschwerdeführer selbst erschien nicht, die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme. Das Urteil wurde mündlich verkündet.
  4. Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen zur Entscheidung berufenen Richter erwogen: Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer, Herr P. H., hat am 8.5.2016 um 04:57 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Wien, O.-gasse bei Hausnummer ... das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... gelenkt. Der Alkoholgehalt der Atemluft betrug dabei 0,69 mg/l. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund folgender Beweise: Unbestritten blieb die aktenkundige Tatsache, dass der Beschwerdeführer den festgestellten Sachverhalt begangen hat. Dies war auch Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Landespolizeidirektion Wien, GZ VStV/.... Zudem stellte dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde außer Streit. Dieser Sachverhalt ist daher als erwiesen anzunehmen. Rechtliche Beurteilung: Eine Verwaltungsübertretung

§ 99Abs 1a St

VO 1960 begeht, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.Eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begeht, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

§ 7

Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Nach § 7 Abs 3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 leg cit insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung

§ 99Abs 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat.Nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, leg cit insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat.

§ 7

Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 leg cit genannten und in Abs 3 leg cit beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, leg cit genannten und in Absatz 3, leg cit beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

§ 99Abs 1a St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung

§ 26

Abs 2 Z 4 FSG auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen. In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und es hat eine Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG zu entfallen. Bei Vorliegen der in § 26 Abs 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw Mindestzeitraum auszusprechen (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0099).In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und es hat eine Wertung iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu entfallen. Bei Vorliegen der in Paragraph 26, Absatz eins bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw Mindestzeitraum auszusprechen (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0099).

§ 24

Abs 3 Z 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat wegen einer Übertretung nach § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 eine Nachschulung anzuordnen.

Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat wegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960 eine Nachschulung anzuordnen. Da der Beschwerdeführer das strafbare Delikt nach § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen hat, indem er wie festgestellt ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,69 mg/l gelenkt hat, war die Lenkberechtigung

§ 26Abs 2 Z 4 FSG für eine Mindestdauer von 4 Monaten zu entziehen.

Nach der zitierten Rechtsprechung hatte dabei eine Wertung der Tatsache nach § 7 Abs 4 FSG zu entfallen.

§ 24Abs 3 Z 3 FSG hatte die belangte Behörde zudem zwangsläufig eine Nachschulung i

Sd Gesetzes anzuordnen, für ein Ermessen bleibt aufgrund der klaren gesetzlichen Anordnung kein Raum.Da der Beschwerdeführer das strafbare Delikt nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen hat, indem er wie festgestellt ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,69 mg/l gelenkt hat, war die Lenkberechtigung

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG für eine Mindestdauer von 4 Monaten zu entziehen. Nach der zitierten Rechtsprechung hatte dabei eine Wertung der Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu entfallen.

Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, FSG hatte die belangte Behörde zudem zwangsläufig eine Nachschulung iSd Gesetzes anzuordnen, für ein Ermessen bleibt aufgrund der klaren gesetzlichen Anordnung kein Raum. Es kann daher keinerlei Rechtswidrigkeit im angefochtenen Bescheid erblickt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 5. Revisionsausspruch Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.131.018.11169.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.