1 Z. 1 Führerscheingesetz 1997 die erteilte Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM, B entzogen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter DDr. Lacina über die Beschwerde des Herrn Sa. S., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt vom 25.10.2016, Zahl: E 11990/VA/16, mit welchem
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz 1997 die erteilte Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM, B entzogen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1. Im angefochtenen Bescheid vom 25.10.2016, GZ: E/11990/VA/16, wurde dem Beschwerdeführer die ihm erteilte Lenkberechtigung
Begründend führte die Behörde aus, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen in Wien aufgrund des SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt (unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren) von einer die Verkehrszuverlässigkeit ausschließenden Sinnesart auszugehen ist.1. Im angefochtenen Bescheid vom 25.10.2016, GZ: E/11990/VA/16, wurde dem Beschwerdeführer die ihm erteilte Lenkberechtigung
Paragraphen 24, 25, Absatz 3, FSG für die Dauer von 9 Monaten entzogen. Begründend führte die Behörde aus, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen in Wien aufgrund des SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt (unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren) von einer die Verkehrszuverlässigkeit ausschließenden Sinnesart auszugehen ist.
Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Abs 3 Z 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 leg cit insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung
F BGBl I 111/2010, begangen hat.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, leg cit insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung
Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, begangen hat. Für die Wertung der in Abs 1 leg cit genannten und in Abs 3 leg cit beispielsweise angeführten Tatsachen sind
Abs 4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Für die Wertung der in Absatz eins, leg cit genannten und in Absatz 3, leg cit beispielsweise angeführten Tatsachen sind
Paragraph 7, Absatz 4, FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Aufgrund der festgestellten Verurteilung des Beschwerdeführers
Sd Abs 1 leg cit vor, aufgrund welcher angenommen werden muss, dass er wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden werde.Aufgrund der festgestellten Verurteilung des Beschwerdeführers
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG liegt eine Tatsache iSd Absatz eins, leg cit vor, aufgrund welcher angenommen werden muss, dass er wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden werde. Bei der Wertung des strafbaren Verhaltens
Abs 4 FSG, die die Grundlage der für die Festsetzung der Entziehungsdauer relevanten Prognose über die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit bildet, macht es einen Unterschied, ob die Suchtgiftmenge für den Eigenverbrauch oder zum Zwecke der Weitergabe an Dritte diente. Im Falle der Bestimmung zum Eigengebrauch ist nämlich die Gefahr für die Gesundheit anderer Personen wesentlich geringer zu veranschlagen als im Falle der Absicht, die Suchtgiftmengen in Verkehr zu setzen. Die Art der (beabsichtigten) Verwendung des Suchtgifts hat daher wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit (VwGH 17.10.2006, 2003/11/0228).Bei der Wertung des strafbaren Verhaltens
Paragraph 7, Absatz 4, FSG, die die Grundlage der für die Festsetzung der Entziehungsdauer relevanten Prognose über die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit bildet, macht es einen Unterschied, ob die Suchtgiftmenge für den Eigenverbrauch oder zum Zwecke der Weitergabe an Dritte diente. Im Falle der Bestimmung zum Eigengebrauch ist nämlich die Gefahr für die Gesundheit anderer Personen wesentlich geringer zu veranschlagen als im Falle der Absicht, die Suchtgiftmengen in Verkehr zu setzen. Die Art der (beabsichtigten) Verwendung des Suchtgifts hat daher wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit (VwGH 17.10.2006, 2003/11/0228). In conreto hat der Beschwerdeführer Suchgifte in Verkehr gebracht, was nach Abs 3 FSG dahingehend zu werten ist, dass aufgrund der Verwerflichkeit dieses Verhaltens in Zusammenschau mit dem Wohlverhalten und Therapiebemühungen des Beschwerdeführers ein neunmonatiger Entzug als angemessen und notwendig erscheint.In conreto hat der Beschwerdeführer Suchgifte in Verkehr gebracht, was nach Absatz 3, FSG dahingehend zu werten ist, dass aufgrund der Verwerflichkeit dieses Verhaltens in Zusammenschau mit dem Wohlverhalten und Therapiebemühungen des Beschwerdeführers ein neunmonatiger Entzug als angemessen und notwendig erscheint. Der angefochtene Bescheid war daher rechtmäßig und die Beschwerde sohin unbegründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Revisionsausspruch Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.131.018.15209.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.