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{'item': 'VGW-131/018/15209/2016'}

Obsah (5)§ 24§ 28§ 25a§ 7§ 28a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlVGW-131/018/15209/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter DDr. L

§ 24Abs.

1 Z. 1 Führerscheingesetz 1997 die erteilte Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM, B entzogen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter DDr. Lacina über die Beschwerde des Herrn Sa. S., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt vom 25.10.2016, Zahl: E 11990/VA/16, mit welchem

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz 1997 die erteilte Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM, B entzogen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1. Im angefochtenen Bescheid vom 25.10.2016, GZ: E/11990/VA/16, wurde dem Beschwerdeführer die ihm erteilte Lenkberechtigung

§§ 24, 25 Abs 3 FSG für die Dauer von 9 Monaten entzogen.

Begründend führte die Behörde aus, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen in Wien aufgrund des SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt (unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren) von einer die Verkehrszuverlässigkeit ausschließenden Sinnesart auszugehen ist.1. Im angefochtenen Bescheid vom 25.10.2016, GZ: E/11990/VA/16, wurde dem Beschwerdeführer die ihm erteilte Lenkberechtigung

Paragraphen 24, 25, Absatz 3, FSG für die Dauer von 9 Monaten entzogen. Begründend führte die Behörde aus, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen in Wien aufgrund des SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt (unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren) von einer die Verkehrszuverlässigkeit ausschließenden Sinnesart auszugehen ist.

  1. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 29.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer, den Bescheid zu beheben, in eventu die Entziehungsfrist tat- und schuldangemessen herabzusetzen. Begründend führte er aus, dass es sich bei seiner Verurteilung lediglich um „weiche Drogen“ gehandelt habe, er sich seit seiner Verurteilung in Therapie befinde, das verkehrspsychologische Gutachten keine Beeinträchtigung feststelle und auch der Aggressionstest ein positives Ergebnis zeige. Eine Entziehung erscheine daher nicht gerechtfertigt.
  2. Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen zur Entscheidung berufenen Richter erwogen: Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer, Herr Sa. S., wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.6.2016 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 und 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1
  3. und 2.Fall schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer, Herr Sa. S., wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.6.2016 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins und 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  4. und 2.Fall schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund folgender Beweise: Die festgestellte aktenkundige Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung blieb unbestritten und war daher als erwiesen anzunehmen. Rechtliche Beurteilung:

§ 7

Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

§ 7

Abs 3 Z 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 leg cit insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung

§ 28aoder § 31a Abs 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl I 112/1997 id

F BGBl I 111/2010, begangen hat.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, leg cit insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung

Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, begangen hat. Für die Wertung der in Abs 1 leg cit genannten und in Abs 3 leg cit beispielsweise angeführten Tatsachen sind

§ 7

Abs 4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Für die Wertung der in Absatz eins, leg cit genannten und in Absatz 3, leg cit beispielsweise angeführten Tatsachen sind

Paragraph 7, Absatz 4, FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Aufgrund der festgestellten Verurteilung des Beschwerdeführers

§ 7Abs 3 Z 11 FSG liegt eine Tatsache i

Sd Abs 1 leg cit vor, aufgrund welcher angenommen werden muss, dass er wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden werde.Aufgrund der festgestellten Verurteilung des Beschwerdeführers

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG liegt eine Tatsache iSd Absatz eins, leg cit vor, aufgrund welcher angenommen werden muss, dass er wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden werde. Bei der Wertung des strafbaren Verhaltens

§ 7

Abs 4 FSG, die die Grundlage der für die Festsetzung der Entziehungsdauer relevanten Prognose über die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit bildet, macht es einen Unterschied, ob die Suchtgiftmenge für den Eigenverbrauch oder zum Zwecke der Weitergabe an Dritte diente. Im Falle der Bestimmung zum Eigengebrauch ist nämlich die Gefahr für die Gesundheit anderer Personen wesentlich geringer zu veranschlagen als im Falle der Absicht, die Suchtgiftmengen in Verkehr zu setzen. Die Art der (beabsichtigten) Verwendung des Suchtgifts hat daher wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit (VwGH 17.10.2006, 2003/11/0228).Bei der Wertung des strafbaren Verhaltens

Paragraph 7, Absatz 4, FSG, die die Grundlage der für die Festsetzung der Entziehungsdauer relevanten Prognose über die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit bildet, macht es einen Unterschied, ob die Suchtgiftmenge für den Eigenverbrauch oder zum Zwecke der Weitergabe an Dritte diente. Im Falle der Bestimmung zum Eigengebrauch ist nämlich die Gefahr für die Gesundheit anderer Personen wesentlich geringer zu veranschlagen als im Falle der Absicht, die Suchtgiftmengen in Verkehr zu setzen. Die Art der (beabsichtigten) Verwendung des Suchtgifts hat daher wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit (VwGH 17.10.2006, 2003/11/0228). In conreto hat der Beschwerdeführer Suchgifte in Verkehr gebracht, was nach Abs 3 FSG dahingehend zu werten ist, dass aufgrund der Verwerflichkeit dieses Verhaltens in Zusammenschau mit dem Wohlverhalten und Therapiebemühungen des Beschwerdeführers ein neunmonatiger Entzug als angemessen und notwendig erscheint.In conreto hat der Beschwerdeführer Suchgifte in Verkehr gebracht, was nach Absatz 3, FSG dahingehend zu werten ist, dass aufgrund der Verwerflichkeit dieses Verhaltens in Zusammenschau mit dem Wohlverhalten und Therapiebemühungen des Beschwerdeführers ein neunmonatiger Entzug als angemessen und notwendig erscheint. Der angefochtene Bescheid war daher rechtmäßig und die Beschwerde sohin unbegründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Revisionsausspruch Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.131.018.15209.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.