Obsah (20)
§ 69§ 28§ 27§ 53b§ 25a§ 46§ 11§ 24§ 37Art. 130§ 17§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 8§ 38§ 60§ 77§ 9bRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlVGW-151/065/9188/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. E
§ 69Abs. 1 Z 1 i
Vm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen und die Anträge vom 21.01.2014, vom 21.05.2015 sowie vom 30.05.2016 abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.11.2016, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die serbokroatische Sprache,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eidlitz über die Beschwerde der Frau B. D., vertreten durch RA, vom 12.07.2016, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft (belangte Behörde), vom 14.06.2016, Zl. MA35-9/3008105-05, mit welchem die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), vom 21.01.2014 sowie vom 21.05.2015
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder aufgenommen und die Anträge vom 21.01.2014, vom 21.05.2015 sowie vom 30.05.2016 abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.11.2016, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die serbokroatische Sprache, zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der angefochtene Bescheid gänzlich behoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der angefochtene Bescheid gänzlich behoben. II. Der Beschwerdeführerin wird auf Antrag vom 30.05.2016
§ 27Abs. 1 i
Vm § 20 Abs. 1a NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit von drei Jahren erteilt.römisch zwei. Der Beschwerdeführerin wird auf Antrag vom 30.05.2016
Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins a, NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit von drei Jahren erteilt. III. Nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 NAG wird festgestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 27.06.2016 bis 06.03.2017 rechtmäßig war. römisch drei. Nach Maßgabe des Paragraph 20, Absatz 2, NAG wird festgestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 27.06.2016 bis 06.03.2017 rechtmäßig war. IV.
§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw
GVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21.11.2016 zur GZ: VGW-KO-065/640/2016-1 mit 148,00 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 15.11.2016 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21.11.2016 zur GZ: VGW-KO-065/640/2016-1 mit 148,00 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 15.11.2016 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch fünf. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Gang des Verfahrens: Der Ehegatte der Beschwerdeführerin (Bf), Herr M. D., brachte am 28.12.2015 bei der österreichischen Botschaft in Belgrad einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein und berief sich dabei auf die Familiengemeinschaft mit der Bf. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2016 wurden die auf Grund des Antrages vom 21.01.2014 auf Ersterteilung, und des Antrages vom 21.05.2015 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“,
§ 46Abs.
1 Z 2 NAG geführten und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der Bf
§ 69Abs. 1 Z 1 i
Vm mit § 69 Abs. 3 AVG vom Amts wegen wieder aufgenommen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ vom 21.01.2014 nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz auf Grund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe
§ 11Abs.
1 Z 4 NAG abgewiesen werde. Ebenso wurden die Verlängerungsanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ vom 21.05.2015 und vom 30.05.2016, mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich
§ 24NAG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Bf habe ihre frühere Ehe mit Herrn M. D., geb. ... 1960, verschwiegen. Die kurzen Zeitabstände zwischen Ehescheidung und der neuerlichen Eheschließung am 05.10.2013 in L. mit Herrn Mi. R., geb. ... 1979, und die dazu erhobene Umstände würden für eine Aufenthaltsehe sprechen. Der so gesetzte Erschleichungstatbestand rechtfertige und bedinge die gesetzlich angeordnete Wiederaufnahme. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2016 wurden die auf Grund des Antrages vom 21.01.2014 auf Ersterteilung, und des Antrages vom 21.05.2015 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“,
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG geführten und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der Bf
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG vom Amts wegen wieder aufgenommen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ vom 21.01.2014 nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz auf Grund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abgewiesen werde. Ebenso wurden die Verlängerungsanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ vom 21.05.2015 und vom 30.05.2016, mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich
Paragraph 24, NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Bf habe ihre frühere Ehe mit Herrn M. D., geb. ... 1960, verschwiegen. Die kurzen Zeitabstände zwischen Ehescheidung und der neuerlichen Eheschließung am 05.10.2013 in L. mit Herrn Mi. R., geb. ... 1979, und die dazu erhobene Umstände würden für eine Aufenthaltsehe sprechen. Der so gesetzte Erschleichungstatbestand rechtfertige und bedinge die gesetzlich angeordnete Wiederaufnahme. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 12.07.2016 wurde – hier auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid die Bf in ihrem subjektiven Recht auf ein mangelfreies Verfahren verletze. Die Bf bestritt das Vorliegen einer Aufenthaltsehe und rügte die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde. Insbesondere stelle die Nichtaufnahme der angebotenen Beweise (zeugenschaftliche Einvernahme von V. G., Z. H. und Mc. Dn. zum Nachweis, dass die Bf und Herr R. ein Familienleben iSd Art 8 EMRK führten) eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Die Bf stellte daher die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufhebung des angefochtenen Bescheids.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 12.07.2016 wurde – hier auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid die Bf in ihrem subjektiven Recht auf ein mangelfreies Verfahren verletze. Die Bf bestritt das Vorliegen einer Aufenthaltsehe und rügte die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde. Insbesondere stelle die Nichtaufnahme der angebotenen Beweise (zeugenschaftliche Einvernahme von römisch fünf. G., Z. H. und Mc. Dn. zum Nachweis, dass die Bf und Herr R. ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führten) eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Die Bf stellte daher die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufhebung des angefochtenen Bescheids. Die belangte Behörde leitete die Beschwerde am 20.07.2016 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weiter. Durch das Verwaltungsgericht Wien wurde Beweis erhoben durch: Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Integrierte Zentrale Register, den Strafregisterauszug, den Versicherungsdatenauszug, das Zentrale Fremdenregister, das Schengener Informationssystem, den verwaltungsbehördlichen Akt der Bf sowie in die Akten zu den Zahlen MA 35-9/3110607 (zu M. D.) und MA35-9/2481792 (zu Mi. R.). Aufgrund der Beschwerde sowie zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, führte das Verwaltungsgericht Wien am 15.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Bf, sowie ihr Ehegatte M. D., Frau Ga. R., Herr Dn. Mc., Herr Z. H. und Frau V. G. als Zeugen, sowie Frau S. Va. als Dolmetscherin für die serbokroatische Sprache erschienen sind. Die belangte Behörde hat schon im Vorfeld auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet und entsandte dementsprechend keinen Vertreter. Der aktuelle Aufenthaltsort des Exgatten (Mi. R.) der Bf, ist weder dem Verwaltungsgericht Wien, noch der Bf bekannt. Er konnte mangels behördlicher Meldung nicht zur Verhandlung geladen bzw. stellig gemacht werden. P. D., der Sohn der Bf, ist aufgrund seines Aufenthaltes in Serbien nicht zur Verhandlung erschienen.Aufgrund der Beschwerde sowie zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, führte das Verwaltungsgericht Wien am 15.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Bf, sowie ihr Ehegatte M. D., Frau Ga. R., Herr Dn. Mc., Herr Z. H. und Frau römisch fünf. G. als Zeugen, sowie Frau S. römisch fünf a. als Dolmetscherin für die serbokroatische Sprache erschienen sind. Die belangte Behörde hat schon im Vorfeld auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet und entsandte dementsprechend keinen Vertreter. Der aktuelle Aufenthaltsort des Exgatten (Mi. R.) der Bf, ist weder dem Verwaltungsgericht Wien, noch der Bf bekannt. Er konnte mangels behördlicher Meldung nicht zur Verhandlung geladen bzw. stellig gemacht werden. P. D., der Sohn der Bf, ist aufgrund seines Aufenthaltes in Serbien nicht zur Verhandlung erschienen. In der am 15.11.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Bf als Partei befragt, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die serbokroatische Sprache, folgende Aussage zu Protokoll: „Meine erste Ehe habe ich mit Herrn M. D. am 26.05.2001 in L. in Serbien geschlossen. Aus dieser Ehe gibt es einen gemeinsamen Sohn, P. D., geboren am ...
- Ich habe meinen Ehegatten im Mai 2013 verlassen und ließ mich schließlich am 07.09.2013 von ihm scheiden. Die Scheidung erfolgte einvernehmlich. Grund der Scheidung waren finanzielle Probleme. Mein Ehegatte und ich haben in Serbien ein Handelsunternehmen geführt. Ich habe dann meinen zweiten Ehegatten, Mi. R., kennengelernt. Wir kennen uns schon von früher. Ich habe ihn am 05.10.2013 in L. geheiratet. Nach der Trennung von meinem ersten Ehegatten, Herrn M. D. im Mai 2013 habe ich ihn immer wieder bei meiner Mutter getroffen. Er hat mir ein besseres Leben versprochen. Wir haben so viele Pläne gehabt. Ich habe beschlossen alles in Serbien zurückzulassen und ihn zu heiraten. Wenn ich gefragt werde, ob unsere Ehe die erste Ehe für Herrn R. war, so gebe ich an, dass er vorher schon verheiratet war mit einer Dame die heute auch zur Gerichtsverhandlung geladen wurde. Sie heißt Ga.. Die beiden haben drei gemeinsame Kinder. Wenn ich gefragt werde, ob ich weiß wann sich Mi. R. von seiner Ehegattin Ga. R. scheiden ließ, so gebe ich an, dass ich das genaue Datum nicht kenne. Die Scheidung war ebenfalls nach meiner Scheidung im September
- Nach der Hochzeit mit Mi. R. im Oktober 2013 bin ich noch eine Zeit lang in Serbien geblieben. Ich bin sodann zwischen Serbien und Österreich hin und her gereist und habe bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Mein Ehegatte hat mich ebenfalls immer wieder in Serbien besucht. Den Antrag habe ich im Jänner 2014 gestellt und die Bewilligung im Juni 2014 erhalten. Seit der Bewilligung befinde ich mich durchgehend in Österreich. Nachdem ich das Visum erhielt, habe ich mich bei meiner Cousine angemeldet. Das ist die Tochter von Frau G., bis wir eine Wohnung gefunden haben. Die Wohnung meiner Cousine befand sich in der S.-gasse. Die gemeinsame Wohnung befand sich in der M.-straße. Nach meinem Alltag mit Mi. R. befragt gebe ich an, dass er bei weitem nicht so war, wie ich es mir vorgestellt hätte. Er hatte viele Schulden und Probleme. Einmal ist sogar die Polizei gekommen um ihn zu verhaften. Grund dafür waren seine Schulden. Er erzählte mir, dass er eine Reinigungsfirma hätte und arbeiten würde. Ob er zu dieser Zeit noch die Firma wirklich hatte, das kann ich nicht mit Sicherheit sagen. Ich habe ebenfalls seine Rechnungen bezahlt, aus meinem damaligen Einkommen, welches ich im ...spital verdient habe. Aus seinen Versprechungen ist nichts geworden. Es kam häufig zum Streit. Mein erster Ehegatte, Herr M. D., hat von den Problemen erfahren, und ist er zu mir nach Wien gekommen und hatte er mich versucht zu überreden zu ihm nach Serbien zurückzukehren. Das war im April/Mai
- Zu dieser Zeit blieb mein damaliger Ehegatte Herr Mi. R., immer wieder von Zuhause weg. Ich wusste oft nicht wo er geblieben war. In der Zeit wo wir zwischen Serbien und Österreich gependelt sind war zwischen uns alles sehr schön. Auch am Anfang meines Aufenthaltes im Sommer 2014 war alles in Ordnung. Am Anfang haben wir bei Freunden gewohnt, in der B.-straße, da war unsere Zeit am glücklichsten. Wir hatten ein Liebesleben und das schon vor der Eheschließung. Die Probleme begingen ungefähr zu der Zeit, zu der wir in die gemeinsame Wohnung gezogen sind. Ich wollte zum Beispiel neue Möbel kaufen und die Wohnung einrichten. Er wollte davon nichts wissen. Ich habe dann einen Kredit genommen und alles alleine gekauft, was ich so brauchte. Aber was ich nicht bezahlen wollte, waren seine Schulden. Es hat Zuhause eine Menge Rechnungen gegeben die sich mit der Zeit angesammelt haben. Wie ich bereits erwähnt habe ist er immer wieder von Zuhause weggeblieben. Dieser Zustand hat ungefähr bis August 2015 angedauert. Es sind immer wieder Leute zu uns nach Hause gekommen, die ihn gesucht haben. Es waren Leute vom Magistrat und von der Polizei. Und dann habe ich die Scheidung eingereicht. Ich bin nach Serbien gefahren und er wollte nicht mitkommen, er schickte aber seinen Anwalt zum Scheidungstermin. Die Scheidung habe ich eingereicht. Die Scheidung war am 07.09.
- Ich glaube, dass ich vorher die Scheidung von meinem ersten Mann falsch angegeben habe. Ich glaube meine erste Scheidung war am 12.09.
- Nach der Scheidung ist Mi. R. aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Während ich in Serbien war um die Scheidung abzuwickeln, hat er sich seine Sachen aus der Wohnung geholt. Ich bin nach dieser Scheidung das erste Mal nach langer Zeit zu meinem Sohn P. nach Serbien gereist. Mein Sohn bat mich darum zu bleiben. Er hat nach Beendigung seiner Schule in Serbien zu Arbeiten begonnen. Er hat sich gewünscht, dass ich bei ihm in Serbien bleibe und nicht mehr nach Österreich zurückkehre. Da ich mein Leben hier in Österreich sehe, bin ich zurückgekehrt. In Serbien habe ich nur meinen Sohn. Hier habe ich Arbeit und Freunde, einer Umgebung in der ich mich wohl fühle. Ich habe hier mehr Freunde als ich in Serbien je hatte. Wenn ich gefragt werde, weshalb ich der belangten Behörde meine Scheidung nicht meldete, so gebe ich an, dass dies wohl mein Fehler war, aber ich wusste es nicht besser. Es hat mir niemand gesagt, dass ich dies zu melden habe. Ich habe Herrn Mi. R. zuletzt Ende 2015 und Anfang 2016 gesehen, als er noch Post von unserer Wohnung abholte. Wo er sich seither und jetzt aufhält, das weiß ich nicht. Es kommt jetzt immer noch Post für ihn. Wenn ich gefragt werde, ob er sich in Österreich aufhält oder nach Serbien zurückgekehrt ist, so gebe ich an, dass ich das wirklich nicht weiß. Wenn ich gefragt werde, ob Mi. R. während unserer Ehe Kontakt zu seiner Exfrau Ga. und den gemeinsamen Kindern hatte, so gebe ich an, dass das richtig ist. Diese leben auch in Wien. Ich bin im Oktober 2015 zur Meldebehörde gegangen und habe ihn abgemeldet. Ich habe damals vom Magistrat eine Bestätigung verlangt, über die Abmeldung. Diese habe ich benötigt, damit ich den Leuten die immer wieder ihn gesucht haben sagen kann, dass er in der M.-straße nicht mehr wohnhaft ist. Am 08.12.2015 habe ich meinen ersten Ehegatten Herrn M. D. in L. wieder geheiratet. Nach der Scheidung im September 2015 habe ich mich mit ihm und meinem Sohn zusammengesetzt. M. D. hat mich nie aufgegeben und hat auch während meiner zweiten Ehe zu mir gehalten. Er hat mich, so wie mein Sohn, gebeten wieder nach Serbien zu ihm zurückzukehren. Ich habe unter der Bedienung dass er mit mir in Österreich leben soll, wieder mit einer Ehe einverstanden erklärt. Es ist mir dann bewusst geworden, dass er doch der richtige Mann für mich ist.“ Auf Befragen der Verhandlungsleiterin gibt die BF an: „Ich kann nur für mich sagen, dass ich normal leben und arbeiten möchte und ein ganz normaler Bürger dieses Staates sein möchte. Ich war mit Herrn R. von Anfang an zu 100% voller Pläne, Wünsche und Verliebtheit. Nach einiger Zeit haben Probleme begonnen, an denen ich aber nicht Schuld war. Ich komme allen meinen Verpflichtungen regelmäßig nach und weiß nichts mehr Weiteres zu sagen.“ In der am 15.11.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab Herr M. D., der Ehegatte der Bf (nach Rechtsbelehrung und Wahrheitserinnerung) als Zeuge einvernommen, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die serbokroatische Sprache, folgende Aussage zu Protokoll: „Ich habe die Bf im Jahr 2001 geheiratet. Wir waren allerdings schon davor zusammen. Wir haben einen gemeinsamen Sohn P.. Wir haben uns im Jahr 2013 scheiden lassen. Es ist mit uns nicht gut gelaufen, wir hatten Probleme mit der Firma und mit der Arbeit. Ich wollte zuerst diese Scheidung nicht. Als ich aber gesehen habe, dass es nicht anders geht, willigte ich ein. Ich wusste über das Verhältnis der Bf mit Herrn R. zunächst nichts. Etwa ein Monat vor unserer Scheidung ist mir erst bewusst geworden, dass ein anderer Mann da war. Ich müsste mich in diese Zeit zurückversetzen, was mir heute noch schwer fällt. Ich habe versucht den Kontakt zur Bf zu halten. Sie wollte allerdings diesen zunächst nicht, bis ich im März oder April 2015 nach Österreich gereist bin. Wenn ich gefragt werde, weshalb ich im Frühjahr 2015 nach Österreich gekommen bin, so gebe ich an, dass ich früher schon nach Österreich gereist bin, allerdings wollte die Bf damals keinen Kontakt. Im Frühjahr 2015 ist es mir erstmals gelungen zu ihr einen Kontakt herzustellen. Wenn ich gefragt werde, wie es der Bf damals gegangen ist, so gebe ich an, dass es ihr sehr schlecht gegangen ist. Das was die Bf mir damals erzählte war furchtbar. Ihr damaliger Ehegatte brachte die Polizei ins Haus, war in Schlägereien verwickelt. Ob die Bf auch geschlagen wurde, das weiß ich nicht. Ich bin dann nach Serbien zurückgekehrt und habe versucht über einen Freund in Wien auf dem Laufenden zu bleiben. Herr R. ist zwar aus unserem Ort, ich kannte ihn allerdings nur flüchtig. Der Sohn war sehr erschüttert von diesem ganzen Vorfall. Auch er war unser Antrieb wieder zusammen zu finden. Und ich habe nie aufgehört die Bf zu lieben. Wenn ich gefragt werde, ob ich die Bf zur Scheidung drängte, so gebe ich an, dass dies die Entscheidung der Bf war. Gleich nach der Scheidung kam die Bf zu uns nach Hause. Ich und P. haben wir damals und auch heute noch zusammen gelebt und gewohnt. Ich habe bereits vor der Scheidung nonstop versucht uns zu versöhnen. So auch nach der Scheidung. Ich habe sie dann auch wieder gefragt, ob wir nicht wieder heiraten sollen, was wir dann etwa drei Monate später auch taten. Ich würde mir wünschen, dass der Vorwurf der Aufenthaltsehe der wahre Grund für unsere Scheidung gewesen wäre. Dies war allerdings leider nicht der Grund. Wenn ich gefragt werde, wo ich lieber leben würde, so gebe ich an, dass ich lieber in Serbien leben würde. Ich bin schon älter, ich habe mein ganzes Leben dort verbracht. Wir hatten eine gutgehende Firma, aber jetzt ist dort alles zerfallen. Zurzeit ist es nirgends wirklich gut.“ Die Bf dazu: „Ich habe keine Frage an den Zeugen. Ich habe ihm schon Zuhause gesagt, dass das Leben hier in Österreich besser wäre. Ich wünschte er würde hier leben wollen, hier wäre es gar nicht zu Problemen zwischen uns gekommen, weil das Leben hier viel schöner und leichter ist. Ich habe ihm Zuhause auch schon gesagt, dass ich hier das Leben in Österreich nicht aufgeben möchte.“ In der am 15.11.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab Frau Ga. R., (nach Rechtsbelehrung und Wahrheitserinnerung) als Zeugin einvernommen, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die serbokroatische Sprache, folgende Aussage zu Protokoll: „Ich lebe seit 2006 in Österreich. Ich habe Mi. R. im Jahr 2005 in Wien kennengelernt. Wir haben im Jahr 2006 geheiratet, für mich war es die erste Ehe. Als wir uns kennen lernten war er noch mit einer anderen Frau verheiratet. Ich wurde dann mit unserem ersten Kind schwanger. Wir haben drei gemeinsame Kinder. Dann bin ich im Zuge der Familienzusammenführung auf Dauer nach Österreich gekommen. Unser erstes Kind ist noch in Serbien zur Welt gekommen, unser zweites und drittes Kind bereits in Wien. Mein Ehegatte begann zu arbeiten, ich war in Karenz, es war alles in Ordnung und schön. Wir haben dann auch eine größere Wohnung wegen der Kinder genommen. Er hat eine Beschäftigung bei einer Reinigungsfirma gehabt. Anfangs war es schwierig, da wir nicht genug Geld hatten. Wir hatten damals unser gemeinsames Kind Ma. und noch ein Kind aus einer früheren Beziehung von mir, Ge.. Nach anfänglichen Schwierigkeiten haben wir dann gut gelebt, die Kinder haben die Schule besucht. Dann hat er begonnen häufiger auszugehen und ich war Zuhause bei den Kindern. Er ist des Öfteren dann nach Serbien gefahren. Als Grund hat er angegeben, seine Mutter zu besuchen bzw. Reparaturen am Haus durchzuführen. Das alles hat ungefähr im Frühjahr 2013 begonnen. Er hat mir dann vorgeworfen, dass ich für Nichts zu Nutze bin und dass ich nur die Kinder hüten kann und nicht mehr schön genug sei. Er hat mich verletzt und ich konnte das nicht mehr länger aushalten. Im September 2013 haben wir uns dann scheiden lassen. Er wollte die Scheidung. Am Anfang dachte ich es hängt mit Problemen in der Arbeit zusammen. Nach den Verletzungen die er mir zugefügt hat, habe ich die Scheidung eingewilligt. Ich habe auch einige seiner Strafen bezahlt. Ich habe auch gespürt, dass etwas zwischen uns anders ist, ich wusste allerdings nicht, dass eine andere Frau der Grund dafür war. Ich habe von der Bf während unserer Ehe nichts gewusst. Erst nach der Scheidung habe ich erfahren, dass es sie gibt. Wenn ich gefragt werde, ob die Bf die Ehe mit meinem Exmann geschlossen hat um leichter in Österreich einen Aufenthaltstitel zu bekommen, so gebe ich an, dass ich das nicht glaube. Nach der Scheidung und Räumung der Wohnung ist mir erst bewusst geworden, dass er Schulden hat und viele offene Rechnungen. Als der Räumungsbeschluss ins Haus kam, habe ich ihn gesucht, aber nicht gefunden. Dann bin ich zu einer Institution gegangen, die mir geholfen haben die Wohnung zu behalten. Als ich ihn auf Kindesunterhalt geklagt habe, hat ihn meine Anwältin, die sehr gut war, gefunden. Er war in Wien. Da er die Kinder wieder sehen wollte, haben wir uns durch die Anwältin wieder getroffen zur Festsetzung des Kinderunterhaltes. Wir haben nach wie vor, da wir ja gemeinsame Kinder haben. Er hat ein Büro im ... Bezirk. Wegen Verkehrsstrafen hat die Polizei ihn bei mir Zuhause gesucht. Da er ohne Meldung ist, habe ich mich einverstanden erklärt, dass die Strafen und sonstige Schriftstücke an meine Adresse zugestellt werden können. Ich habe ihm geholfen, meiner Kinder zuliebe und weil ich nicht wollte, dass er ins Gefängnis muss. Er hat inzwischen die Schulden gezahlt. Wenn ich gefragt werde, ob ich ihn zurücknehmen würde, so gebe ich an, dass ich das nicht weiß. Ich sage nicht dass ich ihn wieder zurück will oder heiraten möchte, da er mich viel verletzt hat. Aber wer nimmt mich schon mit vier Kindern. Die Kinder verlangen nach ihm, sie lieben ihn, er ist ein guter Vater. Er sagt, dass er einen großen Fehler gemacht hat mich und die Kinder zu verlassen. Er möchte es wieder neu versuchen, ich bin jedoch noch nicht bereit dafür. Er hat mir über seine Ehe zur Bf nicht wirklich viel erzählt, außer dass sie sich nicht vertragen und dass die Bf was anderes wolle. Ich habe auch nicht ganz verstanden warum ich heute hier sein muss und es war mir nicht angenehm auf die Bf zu treffen. Ich glaube schon, dass zwischen der Bf und meinem Exmann etwas war. Ich glaube auch, dass er nach Freiheit suchte um aus der Großfamilie auszubrechen.“ In der am 15.11.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab Herr Dn. Mc., (nach Rechtsbelehrung und Wahrheitserinnerung) als Zeuge einvernommen, folgende Aussage zu Protokoll: „Ich kenne die BF seit ihrer Kindheit. Die Großeltern der BF waren unmittelbare Nachbarn meiner Familie in Serbien. Die Großeltern leben nicht mehr. Die BF ist bei ihren Großeltern aufgewachsen. Ich kenne ihre ganze Familie, auch ihren Ehegatten M. D. und ihren Sohn P.. Ich lebe bereits seit 26 Jahren in Österreich. Wenn ich auf Besuch war in Serbien, dann habe ich die BF und ihre Familie gesehen. Es hat zwischen den beiden finanziell gekriselt und hat die Ehe irgendwann nicht mehr funktioniert. Wer von den beiden die Scheidung wollte, das weiß ich nicht. Den zweiten Ehemann der BF, Herrn Mi. R., habe ich in Wien kennengelernt. Die BF war mit ihm bei uns auf Besuch. Wieso die beiden zusammengekommen sind, das weiß ich nicht. Als sie bei uns auf Besuch waren, war auch meine Frau und meine Kinder dabei. Ich habe sodann sie bei ihnen zu Hause zweimal besucht. Ich kam damals alleine auf Besuch. Die beiden wohnten damals in der M.-straße, wo die BF heute noch wohnhaft ist. Als die beiden bei uns waren und auch später hatte ich nicht den Eindruck, dass die beiden nur verheiratet wären, damit die BF leichter einen Aufenthaltstitel in Österreich bekommt. Ich kenne die BF seit ihrer Geburt und würde sie auf keinen Fall als eine Person einschätzen, die solche Sachen macht. Ich vermute schon, dass es Liebe zwischen den beiden war. Das erste Treffen müsste schon zwei Jahre zurückliegen, so genau kann ich mich aber nicht mehr erinnern. Da Herr R. nicht jemand war, mit dem ich mich gerne unbedingt treffen wollte, habe ich den Kontakt gemieden. Zur BF habe ich bis heute noch Kontakt. Die BF hat sich mir anvertraut. Die Ehe war wohl nicht das Wahre. Sie konnte kein Vertrauen zu Herrn R. aufbauen, was wohl auch der Grund für die Trennung war. Ich glaube nicht, dass das hier nur eine Show von der BF war. Da ich sowohl ihren ersten Ehegatten als auch ihren Sohn gut kenne, war ich mit dieser Idee nicht glücklich und suchte daher auch keinen Kontakt zu den beiden. Ich glaube aber schon, dass zwischen den beiden etwas war.“ In der am 15.11.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab Herr Z. H., (nach Rechtsbelehrung und Wahrheitserinnerung) als Zeuge einvernommen, folgende Aussage zu Protokoll: „Ich kenne die BF über ihren Mann, welchen ich seit 25 Jahren kenne. Wir sind aus dem gleichen Ort. Ich bin seit 16 Jahren in Österreich. Ich weiß aus Erzählungen des Herrn M. D., dass es schon vor zwei, drei Jahren Probleme in der Ehe gegeben hat. Den genauen Zeitraum kann ich allerdings nicht angeben. Es gab wohl finanzielle Probleme in der Firma. Mir wurde von Herrn D. erzählt, dass er von der BF verlassen wurde und dass diese zu ihrer Mutter gezogen ist. Ich habe den zweiten Ehemann der BF, Herrn R., in Serbien nur flüchtig gekannt und erst in Wien kennengelernt, als die beiden zusammen waren. Mein Freund M. D. hat mich gebeten nach der BF zu schauen, weshalb ich zwei, drei Mal in ihrer Wohnung war, wo auch Herr R. immer dabei war. Ich bin eigentlich zu ihr gegangen, um mit ihr über die Versöhnung mit ihrem ersten Ehegatten zu sprechen. Herr R. mochte mich naturgemäß nicht. Der Vorwurf an die BF, dass sie Herrn R. nur geheiratet hat, um leichter nach Österreich zu kommen, ist ein Unsinn. Ich weiß, dass es nicht so war. Ich konnte bei meinen Besuchen sehen, dass sie tatsächlich zusammenleben und das nicht nur 100%ig, sondern 1000000%ig und ich für meinen Teil habe alles versucht zu tun, dass sie nicht mehr zusammen sind. Mir ist dies allerdings nicht selbst gelungen, vielmehr hat die BF irgendwann selber gemerkt, dass Herr R. der falsche Mann für sie ist. Dieser Mann ist ein Betrüger. Die BF hat mir nicht viel über die Probleme erzählt, nur dass die Polizei immer wieder seinetwegen gekommen ist und dass er einmal sogar verhaftet wurde. M. D. war auch wiederholt in Wien und hat bei mir übernachtet. Er bat mich darum mit der BF zu sprechen. Soviel ich weiß möchte Herr M. D. nicht um jeden Preis nach Österreich, aber die BF.“ In der am 15.11.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab Frau V. G., (nach Rechtsbelehrung und Wahrheitserinnerung) als Zeugin einvernommen, folgende Aussage zu Protokoll:In der am 15.11.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab Frau römisch fünf. G., (nach Rechtsbelehrung und Wahrheitserinnerung) als Zeugin einvernommen, folgende Aussage zu Protokoll: „Ich kenne die BF seit Kindheit. ich selbst bin seit 1969 in Österreich. Ich kam als Kind aus Serbien nach Österreich. Was ich von der BF erfahren habe, gab es viele Probleme in ihrer ersten Ehe, vor allem finanzieller Natur. Ich glaube auch, dass dies der Grund für die Trennung war. Ich habe den zweiten Ehemann, Herrn R., erst nach der Heirat der beiden in Wien kennengelernt. Als die BF in Wien angekommen war hat sie sich bei mir telefonisch gemeldet und gesagt, dass sie nach Wien geheiratet hätte. Ich war völlig verwundert, da sie mit ihrem ersten Ehegatten lange Jahre zusammen war. Zunächst hat die BF mit ihrem zweiten Ehegatten gewohnt. Wo das genau war weiß ich nicht. Als die ersten Probleme aufkamen hat sie uns gebeten, kurz bei uns wohnen zu dürfen, bis sie eine eigene Wohnung findet. Das war in der S.-gasse in Wien. Sie hat danach auf der M.-straße eine Wohnung gefunden. Soweit ich weiß haben die beiden die Wohnung in der M.-straße dann auch gemeinsam bezogen. Die BF war ein paar Mal mit ihrem zweiten Ehegatten bei mir zu Hause auf Besuch und ich habe die beiden auch ein paar Mal besucht. Sie haben für mich so kommuniziert, wie ein normales Ehepaar. Es hat offensichtlich dann zwischen den beiden wegen Schulden des zweiten Ehegatten nicht funktioniert. Wir haben immer wieder darüber gesprochen, die BF hatte Angst, da immer wieder der zweite Ehemann von „Gesetz“ gesucht wurde, sodass sie beschloss sich auch von ihm zu trennen. Dann kamen sie wieder zusammen. Ich kenne die BF als eine ehrliche Person. Ich kam nie in eine Situation, wo ich ihre Glaubwürdigkeit in Frage gestellt hätte.“ Der Bf verzichtete sodann auf eine Fortführung der Verhandlung und erklärte sich mit einer schriftlichen Entscheidung ihrer Beschwerde einverstanden. Am 01.03.2017 langte ein ÖSD-Zertifikat, datiert mit 23.02.2017 über die bestandene A2-Deutschprüfung durch die Bf beim Verwaltungsgericht Wien ein. Am 02.03.2017 wurden die aktuelle Wohnungsüberlassungsvereinbarung betreffend die Wohnung in Wien, M.-straße, welche nun eine Gültigkeit bis 14.02.2018 aufweist sowie die Nachweise für die bezahlte aktuelle Miete in der Höhe von € 400,- und ein aktueller Lohnzettel für das Auszahlungsmonat Jänner 2017 der Firma So. mit einem Nettogehalt von € 1.591,01 nachgereicht. Das Verwaltungsgericht Wien sieht aufgrund des Akteninhaltes und des durchgeführten Beweisverfahrens folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Zum Nichtvorliegen einer Aufenthaltsehe: Die am ... 1972 geborene Bf ist serbische Staatsangehörige. Sie war von 2001 bis 2013 mit dem ebenfalls serbischen Staatsangehörigen, Herrn M. D., in erster Ehe verheiratet, mit dem sie auch einen gemeinsamen Sohn P. hat. Aufgrund überwiegend finanzieller Probleme trennte sich die Bf im Mai 2013 von M. D.. Nach der Trennung von ihrem ersten Ehegatten traf sich die Bf regelmäßig mit dem aus L. stammenden Mi. R. (der zu dieser Zeit noch in zweiter Ehe mit der bulgarischen Staatsbürgerin Ga. R. verheiratet war) und verliebte sich in ihn. Herr R. versprach der Bf ein besseres Leben und machte mit ihr Pläne für eine gemeinsame Zukunft in Österreich. Aufgrund der vorigen Eheschließungen mit einer Österreicherin und einer Bulgarin verfügte Herr R. über einen bis 11.11.2016 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“. Am 12.09.2013 wurde die Ehe der Bf und ihres ersten Ehegatten, einvernehmlich geschieden. Herr D. wollte die Scheidung zuerst nicht, willigte letztlich aber ein. Die Scheidung des Ehepaares R. erfolgte ebenso noch im September
- Am 05.10.2013 heiratete die Bf schließlich Herrn Mi. R. in L., Serbien. Die nächsten Monate reisten die Bf und Herr R. zwischen Österreich und Serbien hin und her. Im Jänner 2014 stellte die Bf dann einen Erstantrag auf Erteilung der „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“, die ihr am 25.06.2014 bewilligt und in der Folge einmal bis 26.06.2016 verlängert wurde. Bevor das Ehepaar in Österreich die gemeinsame Wohnung in der M.-straße gefunden hatte, wohnten die beiden bei Freunden in der B.-straße bzw. bei der Cousine der Bf in der S.-gasse. Die ersten Monate der zweiten Ehe der Bf verliefen glücklich. Die Bf stellte Herrn R. ihren in Österreich lebenden Freunden und Familienangehörigen vor. Die Ehegatten lebten in einer Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Als die Bf und ihr zweiter Ehegatte zusammen zogen, zeigten sich dessen finanzielle Schwierigkeiten. Herr R. blieb in der Folge regelmäßig von zu Hause weg und wurde wegen seiner Schulden immer wieder von Behördenvertretern oder der Polizei gesucht. Zwischen der Bf und Herrn R. kam es deswegen häufig zu Streit. Im April/Mai 2015 erfuhr der erste Ehegatte der Bf, Herr D., von den Problemen der Bf und reiste zu ihr nach Wien um sie davon zu überzeugen nach Serbien und zu ihm zurückzukehren. In Folge der Probleme und Streitereien in der zweiten Ehe der Bf, reichte diese im September 2015 die Scheidung ein. Noch während die Bf in Serbien war um die Scheidung abzuwickeln, holte Herr R. seine Sachen aus der gemeinsamen Wohnung und zog aus. Die Bf meldete ihn im Oktober 2015 behördlich ab. Der aktuelle Aufenthaltsort des Herrn R. ist dem Verwaltungsgericht Wien nicht bekannt. Der erste Ehegatte der Bf hat diese nie aufgegeben und sich auch während der zweiten Ehe der Bf darum bemüht, dass sie zu ihm und dem gemeinsamen Sohn nach Serbien zurückkehrt. Nachdem der Bf bewusst geworden war, dass Herr M. D. doch „der richtige Mann [für sie]“ sei, schlossen die beiden erneut in L. die Ehe. Der Wunsch des Herrn D. wäre es, mit der Bf und dem gemeinsamen Sohn in Serbien zu leben, die Bf sieht ihre Zukunft jedoch in Österreich. Deshalb brachte Herr D. am 28.12.2015 bei der österreichischen Botschaft in Belgrad einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Berufung auf die Familiengemeinschaft mit der Bf ein. Seitens der belangten Behörde erwuchs in der Folge der Verdacht, dass die Ehe zwischen der Bf und Herrn R. lediglich geschlossen wurde um der Bf und infolge ihrer Familie Aufenthaltstitel für Österreich zu ermöglichen. Daher ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 19.01.2016 die Landespolizeidirektion (LPD) Wien, AFA 3, Fremdenpolizeiliches Büro, um Überprüfung
§ 37Abs.
4 NAG. Seitens der LPD Wien wurde zwecks strafrechtlicher Beurteilung ein Bericht an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt. Diese hat mangels Vorliegens eines Anfangsverdachts aber von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen.Seitens der belangten Behörde erwuchs in der Folge der Verdacht, dass die Ehe zwischen der Bf und Herrn R. lediglich geschlossen wurde um der Bf und infolge ihrer Familie Aufenthaltstitel für Österreich zu ermöglichen. Daher ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 19.01.2016 die Landespolizeidirektion (LPD) Wien, AFA 3, Fremdenpolizeiliches Büro, um Überprüfung
Paragraph 37, Absatz 4, NAG. Seitens der LPD Wien wurde zwecks strafrechtlicher Beurteilung ein Bericht an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt. Diese hat mangels Vorliegens eines Anfangsverdachts aber von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen. Die LPD übermittelte sodann einen Bericht, dem zu Folge sich der Verdacht der belangten Behörde im Zuge der Ermittlungen der LPD bestätigt habe. Seitens der belangten Behörde erging nach der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.04.2016 und den darauffolgenden Stellungnahmen der Bf vom 07.05.2016 und vom 31.05.2016, am 14.06.2016 der angefochtene Bescheid. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“: Der unbescholtenen Bf wurde erstmals auf ihren Antrag vom 20.01.2014 eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit vom 25.06.2014 bis 25.06.2015 ausgestellt. Auf ihren Antrag vom 21.05.2015 wurde dieser Aufenthaltstitel bis 26.06.2016 verlängert. Die Bf reichte am 30.05.2016 - innerhalb der Gültigkeitsdauer ihres zuletzt bis 26.06.2016 ausgestellten Aufenthaltstitels – persönlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein. Die Bf ist im Besitz eines bis 28.12.2019 gültigen Reisedokuments. Sie lebt seit Jänner 2014 in Österreich und ist seit 19.02.2015 mit ihrem Hauptwohnsitz an der Adresse M.-straße, in Wien gemeldet. Der Sohn und der Ehegatte der Bf besuchen die Bf zwar in Österreich, leben aber beide in Serbien. Das monatliche Benützungsentgelt für die Wohnung in der M.-straße beträgt EUR 400,--. Die Kreditrate für die angeschafften Möbel beläuft sich auf EUR 42,71 monatlich. Ein weiterer Kredit der Bf ist mit monatlichen Ratenzahlungen iHv EUR 150 zu begleichen. Sonstige Verbindlichkeiten oder Ausgaben bestehen nicht. Von Ende Oktober 2014 bis Anfang Jänner 2015 war die Bf als Arbeiterin der F. GmbH in Wien tätig. Seit 02.01.2015 bis dato arbeitet sie für die So. GmbH in Lu.. Die Bf bezieht aktuell unter Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen ein Nettoeinkommen von insgesamt rund EUR 1.237,57 monatlich. Im Auszahlungsmonat Jänner 2017 bezog sie ein Nettolohn von EUR 1.591,01 inklusive Überstunden. Sie ist bei der Wiener Gebietskrankenkasse krankenversichert. Die Bf verfügt über Deutsch-Kenntnisse auf dem Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und Urkunden, sowie auf die Wiederholung von Datenbankabfragen (ZMR, VDA, IZR) und auf die nachvollziehbaren und glaubhaften Aussagen der Bf, ihres Ehegatten und der Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Insbesondere wurde von allen Beteiligten glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass sowohl die Ehe der Bf mit Herrn D. als auch jene des Ehepaares R. aufgrund alltäglicher Schwierigkeiten (finanzielle Probleme, Alltag in der Großfamilie) scheiterten, die Bf und Herr R. wohl beide aus ihren jeweiligen Situationen „ausbrechen“ wollten und gemeinsame Zukunftspläne hatten. Ebenso wurde das Vorliegen eines Familienlebens zwischen der Bf und Herrn R., und die während dieser Ehe aufgetretenen Schwierigkeiten, wegen derer es letztlich auch zur Scheidung kam, von allen Zeugen bestätigt. Besonders die Aussagen der beiden „Ex-Partner“, die von der Bf bzw. Herrn R. verlassen wurden, vermochten das Verwaltungsgericht Wien davon zu überzeugen, dass gegenständlich keine Aufenthaltsehe vorlag. Die Zeugin R., der es merkbar unangenehm war auf die Bf zu treffen, gab zu Protokoll, dass sie nicht glaube, dass die Bf die Ehe mit ihrem Exmann geschlossen habe um leichter einen Aufenthaltstitel in Österreich zu bekommen, sondern, dass zwischen den beiden „etwas war“. Herr D. gab an, dass er sich wünschen würde, dass die Erlangung eines Aufenthaltstitels der wahre Grund für die Scheidung von der Bf gewesen sei. Dies wäre allerdings nicht der Fall. Zusätzlich schilderten auch die als Zeugen einvernommenen Freunde bzw. Familienangehörigen der Bf und ihres (aktuellen) Ehegatten, glaubhaft und mit Beispielen unterlegt, dass sie bei den wechselseitigen Besuchen zwischen ihren Familien und dem damaligen Ehepaar (Bf und Herr R.) den Eindruck gewonnen hätten, dass die beiden tatsächlich ein Ehe-/Familienleben führen würden. Aufgrund der Vielzahl an (detaillierten) Zeugenaussagen war das Verwaltungsgericht Wien daher im Stande sich ein ausreichendes Bild von der Ehe der Bf mit Herrn R. zu machen, auch ohne letzteren persönlich einvernommen zu haben und kam zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um keine Aufenthaltsehe gehandelt hat. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung lauten: „Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:
- (…)
- Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG berechtigt;Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt; 3. - 10. (...)
(2)-
(4)(…) „ „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)(…)
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- (…)
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. (…)
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. (…)
(6)und
(7)(…)“ „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption § 30.
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.Paragraph 30,
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.
(2)und
(3)(…)“ „Verlängerungsverfahren § 24.
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24,
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)(…)“ „Niederlassungsrecht von Familienangehörigen § 27.
(1)Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5 und 8 haben ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Liegen die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vor, ist dem Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn kein Erteilungshindernis
§ 11Abs. 1 vorliegt und er die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 erfüllt.Paragraph 27,
(1)Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5 und 8 haben ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Liegen die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vor, ist dem Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, vorliegt und er die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, erfüllt.
(2)(…)
(4)Der Familienangehörige hat die Umstände nach Abs. 1 bis 3 der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben.“
(4)Der Familienangehörige hat die Umstände nach Absatz eins bis 3 der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben.“ „Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.
(1)(…)Paragraph 20,
(1)(…)
(1a)Aufenthaltstitel
§ 8Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
(1a)Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat unddas Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und
- in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(2)Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
(3)-
(5)(…)“ Die §§ 293 Abs. 1 lit a und 292 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der geltenden Fassung lauten: Die Paragraphen 293, Absatz eins, Litera a und 292 Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der geltenden Fassung lauten: „Richtsätze § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 334,17 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 889,84 €, „§ 292.
(1)(…)
(2)(…)
(3)(…) Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 284,32 € heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. (…)
(3)(…) Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 284,32 € heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag. (…)
(4)-
(14)(…)“ §69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung lautet:§69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der geltenden Fassung lautet: Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
- der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
- der Bescheid
§ 38
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;der Bescheid
Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)(…)
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Rechtliche Beurteilung: Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG. Hinsichtlich des Wiederaufnahmegrundes zieht sie § 69 Abs. 1 Z 1 AVG heran und nennt in ihrem Bescheid vom 14.06.2016 die kurzen Zeitabstände zwischen Eheschließung und Scheidung, die dazu erhobenen Umstände und den Bericht der LPD Wien, in dem eine Aufenthaltsehe zwischen der Bf und Herrn R. als erwiesen angesehen wird.Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG. Hinsichtlich des Wiederaufnahmegrundes zieht sie Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG heran und nennt in ihrem Bescheid vom 14.06.2016 die kurzen Zeitabstände zwischen Eheschließung und Scheidung, die dazu erhobenen Umstände und den Bericht der LPD Wien, in dem eine Aufenthaltsehe zwischen der Bf und Herrn R. als erwiesen angesehen wird. Die Bf bestreitet, dass es sich bei der Ehe zwischen ihr und Herrn R. um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine "Aufenthaltsehe" iSd § 30 Abs. 1 NAG 2005 dann vor, wenn sich die Ehegatten für die Erteilung oder Beibehaltung von Aufenthaltstiteln auf die Ehe berufen, obwohl sie ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht führen. Dabei bestehe insofern ein zeitlicher Zusammenhang, als das Berufen auf ein Familienleben zu einem Zeitpunkt erfolgen müsse, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt werde (VwGH 2008/21/0633 vom 27.01.2011). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine "Aufenthaltsehe" iSd Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 dann vor, wenn sich die Ehegatten für die Erteilung oder Beibehaltung von Aufenthaltstiteln auf die Ehe berufen, obwohl sie ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nicht führen. Dabei bestehe insofern ein zeitlicher Zusammenhang, als das Berufen auf ein Familienleben zu einem Zeitpunkt erfolgen müsse, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt werde (VwGH 2008/21/0633 vom 27.01.2011).
§ 60Abs.
2 Z 9 kann ein Aufenthaltsverbot unter anderem dann erlassen werden, wenn ein Fremder „eine Ehe geschlossen […] und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft beruft, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt hat“. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FrPolG 2005 (952 BlgNR 22. GP 99) ergibt sich unter anderem, dass der Tatbestand (des § 60 Abs. 2 Z. 9 FrPolG 2005) jedenfalls dann nicht verwirklicht ist, wenn nach der Eheschließung ein als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizierendes „Eheleben“ geführt wurde (VwGH 2007/18/0855 vom 22.03.2011).
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, kann ein Aufenthaltsverbot unter anderem dann erlassen werden, wenn ein Fremder „eine Ehe geschlossen […] und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft beruft, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat“. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FrPolG 2005 (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 99) ergibt sich unter anderem, dass der Tatbestand (des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FrPolG 2005) jedenfalls dann nicht verwirklicht ist, wenn nach der Eheschließung ein als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu qualifizierendes „Eheleben“ geführt wurde (VwGH 2007/18/0855 vom 22.03.2011). Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zwischen der Bf und Herrn R. kann vom Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und persönlicher Befragung der Bf und der geladenen Zeugen nicht erkannt werden. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit sich legal in Österreich aufzuhalten und hier zu arbeiten mit ein Grund für die Eheschließung war, so begründen „derartige Motive […] weder eine Aufenthaltsehe noch den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FrPolG 2005, wenn ein gemeinsames Familienleben tatsächlich geführt wird“ (VwGH 2007/21/0049 vom 08.07.2009). Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zwischen der Bf und Herrn R. kann vom Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und persönlicher Befragung der Bf und der geladenen Zeugen nicht erkannt werden. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit sich legal in Österreich aufzuhalten und hier zu arbeiten mit ein Grund für die Eheschließung war, so begründen „derartige Motive […] weder eine Aufenthaltsehe noch den Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FrPolG 2005, wenn ein gemeinsames Familienleben tatsächlich geführt wird“ (VwGH 2007/21/0049 vom 08.07.2009). Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes geht das erkennende Verwaltungsgericht davon aus, dass die Bf mit Herrn R. während der Ehe ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK führte. Eine Aufenthaltsehe lag demnach gegenständlich nicht vor.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes geht das erkennende Verwaltungsgericht davon aus, dass die Bf mit Herrn R. während der Ehe ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führte. Eine Aufenthaltsehe lag demnach gegenständlich nicht vor. Die Wiederaufnahme der Verfahren gem. § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 AVG war daher nicht rechtmäßig. Im Übrigen war der herangezogene Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 4 NAG ohnehin unzulässig, da zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde die Ehe der Bf mit Herrn R. bereits rechtskräftig geschieden war. Die Wiederaufnahme der Verfahren gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG war daher nicht rechtmäßig. Im Übrigen war der herangezogene Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG ohnehin unzulässig, da zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde die Ehe der Bf mit Herrn R. bereits rechtskräftig geschieden war. Die Bf verfügt(e) als Ehegattin eines Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ über ein eigenständiges Niederlassungsrecht.
§ 27Abs.
1 NAG ist der Bf nach Wegfall der Voraussetzung für den Familiennachzug (hier: Scheidung) ein entsprechender Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt. Eine Verletzung dieser Meldepflicht stellt eine Verwaltungsübertretung
§ 77Abs.
1 Z 5 NAG dar. Das Aufenthaltsrecht geht jedoch durch eine verspätete „Meldung“ nicht verloren. Die Bf verfügt(e) als Ehegattin eines Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ über ein eigenständiges Niederlassungsrecht.
Paragraph 27, Absatz eins, NAG ist der Bf nach Wegfall der Voraussetzung für den Familiennachzug (hier: Scheidung) ein entsprechender Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt. Eine Verletzung dieser Meldepflicht stellt eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5, NAG dar. Das Aufenthaltsrecht geht jedoch durch eine verspätete „Meldung“ nicht verloren. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen steht fest, dass die Bf über ein Nettoeinkommen von mindestens EUR 1.237,57 verfügt. Davon sind die Wohnungsmiete iHv von EUR 400,-- und die offenen Kreditbelastungen iHv rund EUR 193,-- abzuziehen. Ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe, also EUR 284,32, bleibt dabei einmalig unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Der Bf steht demnach im Durchschnitt ein Haushaltseinkommen von mindestens EUR 928,89 (bei Leistung von Überstunden entsprechend mehr) zur Verfügung. Da die Bf gegenwärtig allein in Österreich lebt und sich ihr Ehegatte und ihr Sohn in Serbien aufhalten ist dem Einkommen der Bf lediglich der Richtsatz für eine Einzelperson iHv EUR 889,84 gegenüberzustellen. Der Lebensunterhalt der Bf ist somit ausreichend gesichert. Die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft ist nicht zu erwarten. Die Bf ist bei der WGKK versichert und verfügt somit über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz mit Leistungspflicht im Inland. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen steht fest, dass die Bf über ein Nettoeinkommen von mindestens EUR 1.237,57 verfügt. Davon sind die Wohnungsmiete iHv von EUR 400,-- und die offenen Kreditbelastungen iHv rund EUR 193,-- abzuziehen. Ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe, also EUR 284,32, bleibt dabei einmalig unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Der Bf steht demnach im Durchschnitt ein Haushaltseinkommen von mindestens EUR 928,89 (bei Leistung von Überstunden entsprechend mehr) zur Verfügung. Da die Bf gegenwärtig allein in Österreich lebt und sich ihr Ehegatte und ihr Sohn in Serbien aufhalten ist dem Einkommen der Bf lediglich der Richtsatz für eine Einzelperson iHv EUR 889,84 gegenüberzustellen. Der Lebensunterhalt der Bf ist somit ausreichend gesichert. Die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft ist nicht zu erwarten. Die Bf ist bei der WGKK versichert und verfügt somit über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz mit Leistungspflicht im Inland. Der Rechtsanspruch auf eine ortübliche Unterkunft wurde durch die zwischen der Bf und der M. GmbH am 07.02.2016 abgeschlossene Wohnungsüberlassungs-vereinbarung, welche nun bis 14.02.2018 verlängert wurde, nachgewiesen. An der Ortsüblichkeit der Unterkunft bestehen keine Zweifel. Die Bf hat zum Nachweis ihrer Deutschkenntnisse das Zertifikat des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch, deren Sprachdiplome
§ 9bAbs.
2 NAG – DV als allgemein anerkannt gelten, über die erfolgreiche Absolvierung der Sprachprüfung auf A2 Niveau vom 23.02.2017 vorgelegt. Die Bf hat zum Nachweis ihrer Deutschkenntnisse das Zertifikat des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch, deren Sprachdiplome
Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG – DV als allgemein anerkannt gelten, über die erfolgreiche Absolvierung der Sprachprüfung auf A2 Niveau vom 23.02.2017 vorgelegt. Im Übrigen stehen der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels keine Erteilungshindernisse nach § 11 Abs. 1 NAG entgegen. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG sind ebenfalls erfüllt. Öffentliche Interessen werden aufgrund der Unbescholtenheit der Bf und des festgestellten Nichtvorliegens einer Aufenthaltsehe nicht tangiert. Im Übrigen stehen der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels keine Erteilungshindernisse nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG entgegen. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG sind ebenfalls erfüllt. Öffentliche Interessen werden aufgrund der Unbescholtenheit der Bf und des festgestellten Nichtvorliegens einer Aufenthaltsehe nicht tangiert. Zusammenfassend ergibt sich, dass ausnahmslos alle allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 11 NAG erfüllt sind. Zusammenfassend ergibt sich, dass ausnahmslos alle allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 11, NAG erfüllt sind.
§ 27Abs.
1 NAG war ein Aufenthaltstitel zu erteilen, dessen Aufenthaltszweck dem bisherigen entspricht.
Paragraph 27, Absatz eins, NAG war ein Aufenthaltstitel zu erteilen, dessen Aufenthaltszweck dem bisherigen entspricht. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels ergibt sich aus § 20 Abs. 1a NAG. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels ergibt sich aus Paragraph 20, Absatz eins a, NAG. Nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 NAG war es aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Unterbrechungszeiträumen geboten festzustellen, dass der der Aufenthalt der Bf im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf ihres letzten Aufenthaltstitel und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels, somit ab 27.06.2016 bis 06.03.2017, rechtmäßig war. Nach Maßgabe des Paragraph 20, Absatz 2, NAG war es aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Unterbrechungszeiträumen geboten festzustellen, dass der der Aufenthalt der Bf im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf ihres letzten Aufenthaltstitel und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels, somit ab 27.06.2016 bis 06.03.2017, rechtmäßig war. Aus den genannten Erwägungsgründen war der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Bf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für drei Jahre zu erteilen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.065.9188.2016