Absatz 1 WVRG 2014 wird der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 03.11.2016, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung hinsichtlich der Teilabrufmenge 1 betreffend das Vergabeverfahren " A. - LED TFT Bildschirme“ abgeschlossen werden soll, sowie der auf beide Teilabrufmengen bezogene Eventualantrag abgewiesen. römisch eins.
Paragraph 13, Absatz 1 WVRG 2014 wird der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 03.11.2016, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung hinsichtlich der Teilabrufmenge 1 betreffend das Vergabeverfahren " A. - LED TFT Bildschirme“ abgeschlossen werden soll, sowie der auf beide Teilabrufmengen bezogene Eventualantrag abgewiesen. II. Die Antragstellerin hat
den §§ 15 und 16 WVRG 2014 die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen.römisch zwei. Die Antragstellerin hat
den Paragraphen 15 und 16 WVRG 2014 die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Stadt Wien, Magistratsabteilung 14, das Land Niederösterreich, die NÖ Landesklinikenholding, die OÖ Gesundheits- und Spitals AG und der Wiener Krankenanstaltenverbund (Auftraggeber – AG) führen ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich betreffend die Vergabe des Lieferauftrags „A. – LED TFT Bildschirme“. Vergebende Stelle ist die Stadt Wien, Magistratsabteilung
G 2006 hat der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist
1, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
Paragraph 131, Absatz eins, BVergG 2006 hat der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist
Paragraph 132, Absatz eins,, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
G 2006 hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, auszuscheiden.
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, auszuscheiden. Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags: Wie die ASt zutreffend ausführt vermag der Umstand, dass die gegenständlich angefochtene Entscheidung, bei der es sich um die Entscheidung, mit welchem Unternehmen (Bieter) die Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird, (fälschlich) als „Zuschlagsentscheidung“ tituliert ist, nichts an der Zulässigkeit des gegenständlichen Nachprüfungsantrags zu ändern. Es trifft zwar zu, dass bei Ausschreibungen, die den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zum Gegensand haben,
G 2006 nicht die Zuschlagsenstcheidung, sondern nur die Entscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird, als gesondert anfechtbare Entscheidung ausgewiesen un deiner gerichtlichen Nachprüfung zugänglich ist, doch handelt es sich bei der gegenständlich angefochtenen Entscheidung vom 3.11.2016 gerade um die Entscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird. Die falsche Bezeichnung dieser Entscheidung durch die AG vermag daran nichts zu ändern (falsa demonstratio non nocet).Wie die ASt zutreffend ausführt vermag der Umstand, dass die gegenständlich angefochtene Entscheidung, bei der es sich um die Entscheidung, mit welchem Unternehmen (Bieter) die Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird, (fälschlich) als „Zuschlagsentscheidung“ tituliert ist, nichts an der Zulässigkeit des gegenständlichen Nachprüfungsantrags zu ändern. Es trifft zwar zu, dass bei Ausschreibungen, die den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zum Gegensand haben,
Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, i, i, BVergG 2006 nicht die Zuschlagsenstcheidung, sondern nur die Entscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird, als gesondert anfechtbare Entscheidung ausgewiesen un deiner gerichtlichen Nachprüfung zugänglich ist, doch handelt es sich bei der gegenständlich angefochtenen Entscheidung vom 3.11.2016 gerade um die Entscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird. Die falsche Bezeichnung dieser Entscheidung durch die AG vermag daran nichts zu ändern (falsa demonstratio non nocet). Des Weiteren steht außer Streit, dass entsprechend den bestandsfesten Festlegungen in der Ausschreibung hinsichtlich der Teilabrufmengen 1 und 2 Teilangebote zulässig waren, sodass auch ein Nachprüfungsantrag in Bezug auf lediglich eine der beiden Teilabrufmengen zulässig ist. Der gegenständlich auf die Nichtigerklärung der Entscheidung der AG vom 3.11.2016, dass die Rahmenvereinbarung hinsichtlich der Teilabrufmenge 1 mit der Firma O.-ges.m.b.H. abgeschlossen werden soll, gerichtete Hauptantrag der ASt erweist sich somit als zulässig, sodass über den Eventualantrag, mit welchem für den Fall, dass das Gericht einen getrennte Nichtigerklärung der die Teilabrufmenge 1 betreffenden Entscheidung der AG nicht für zulässig erachten sollte, die Nichtigerklärung der beide Teilmengen betreffenden Entscheidung der AG begehrt wird, nicht mehr abzusprechen war. Sachverhalt: Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Stadt Wien, Magistratsabteilung 14, das Land Niederösterreich, die NÖ Landesklinikenholding, die OÖ Gesundheits- und Spitals AG und der Wiener Krankenanstaltenverbund (Auftraggeber – AG) führen ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich betreffend die Vergabe des Lieferauftrags „A. – LED TFT Bildschirme“. Vergebende Stelle ist die Stadt Wien, Magistratsabteilung 14. Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung bzw. Wartung von LED TFT Bildschirmen mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer für die Dauer von 3 Jahren. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben. Der Lieferauftrag liegt im Oberschwellenbereich und ist in 2 Teilabrufmengen unterteilt, für welche Teilangebote gelegt werden dürfen. Die Teilabrufmenge 1 besteht aus den Positionen 1 – 5 (Pos. 1: 19“ LED TFT Bildschirme, Pos. 2: 22“ LED TFT Bildschirme, Pos. 3: 23“ LED TFT Bildschirme, Pos. 4: 24" LED TFT Bildschirme und Pos. 5: 27" LED TFT Bildschirme). Die Teilabrufmenge 2 bestehend aus der Position 6: 22" LED TFT HD Bildschirme KH. Die Rahmenvereinbarung ist nach den Ausschreibungsunterlagen mit dem Bieter abzuschließen, der das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot gelegt hat (Bestbieterprinzip). Als wirtschaftliches Kriterium wurde der Gesamtpreis, als technisches Kriterium die Kosten des Stromverbrauchs der jeweiligen LED TFT Bildschirme festgelegt. Zur Bewertung der technischen Zuschlagskriterien, zur Prüfmethode sowie zur Gewichtung von wirtschaftlichen und technischen Zuschlagskriterien ist in der Ausschreibung Folgendes vorgesehen: „Bewertung der technischen Zuschlagskriterien: Die im Leistungskatalog gekennzeichneten Sollkriterien (S) werden als technische Zuschlagskriterien für die Bewertung herangezogen Jedes einzelne Kriterium wird getrennt berechnet (stehe „Stromberechnungsbeispiel in der Beilage A „Leistungskatalog“ und bewertet, wobei gilt: das Angebot, bei dem die Stromberechnung die geringsten Kosten (Messwert A) ergibt, erhält 10 Punkte. das Angebot bei dem die Stromberechnung die höchsten Kosten| (Messwert A) ergibt, erhält 0 Punkte. das Angebot, bei dem die Stromberechnung einen Wert zwischen A und B ergibt, erhält die entsprechenden Punkte. Prüfmethode: Zur Berechnung der Stromkosten, werden jene Verbrauchswerte herangezogen, die vom Bieter im Leistungskatalog zwingend auszufüllen sind. Die Richtigkeit der Angaben kann vom Auftraggeber im Zuge der Prüfung mittels Datenblättern etc. überprüft werden. Bei unterschiedlichen Angaben wird der höhere Wert für die Berechnung herangezogen. Gewichtung: Jedes einzelne Zuschlagskriterium für jedes Angebot wird bewertet Die Bewertungspunkte werden
den festgelegten, unten aufgelisteten Maßzahlen (Gewichtungsfaktoren) je Zuschlagskriterium gewichtet, indem die Bewertungspunkte mit den Gewichtungsfaktoren multipliziert werden. Das Angebot mit der so ermittelten höchsten gewichteten Gesamtpunktezahl ist das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot. Teilabrufmenge 1 Wirtschaftliche Zuschlagskriterien: 85,00 Technische Zuschlagskriterien: 15,00 19S1: Gewichtungsfaktor 3,00 22-S1 Gewichtungsfaktor 3,00 23-S1 Gewichtungsfaktor 3,00 24-S1 Gewichtungsfaktor 3,00 27-S1 Gewichtungsfaktor 3,00 Summe der Gewichtungsfaktoren: 100,00 Der Leistungskatalog, der Teil der Ausschreibung ist, sieht in Punkt 23-M21 vor: „Powermanagement: EPA EnergyStar 6.0 oder gleichwertig“ Punkt 23-M22 des Leistungskatalogs lautet: „Strombedarf: EIN: maximal 21 Watt Standby: maximal 0,3 Watt AUS: maximal 0,3 Watt“ In einer Beilage zum Leistungskatalog findet sich folgendes Stromberechnungsbeispiel: SROMBERECHNUNGSBEISPIEL KostenStrom, Los = (PBetrieb*DBetrieb + PStandby*DStandby) * AnzAW* AnzJahre * PreiskWh * MengeLos PBetrieb ... Leistungsaufnahme im Zustand „Betrieb" PStandby ... Leistungsaufnahme im Zustand „Standby" DBetrieb ... # Stunden pro Woche im Zustand „Betrieb" == 40 Stunden DStandby ... # Stunden pro Woche im Zustand „Standby" = 128 Stunden AnzAW... ff Arbeitswochen im Jahr = 43 Wochen AnzJahre ... #Jahre der Nutzungszeit =5 Jahre PreiskWh ... Netto kWh-Preis = 17,56 €-cent Quelle: http://www.e-control.dt/konsumenten/strom/strompreis/was-kostet-eine-kwh TCOLos = Gesamtpreis Los + KostenStrom, Los Strombedarf Monitor A Strombedarf Monitor B EIN: maximal 20,00 Watt EIN: maximal 21,00 Watt Standby: maximal 0,60 Watt Standbv: maximal 0,40 Watt AUS: maximal 0,30 Watt AUS: maximal 0,30 Watt (20Watt*40+0,6Watt*128)’145Wochen*5Jahre*0,1756Euro/kWh (21Watt*40+€,4Watt*128)*45Wochen*5Jahre*0,1756Euro/kWh €34,64 € 35,21 Sowohl die ASt als auch die PZ berechneten auf dieser Basis den Stromverbrauch der von ihnen angebotenen Bildschirme, wobei es sich in der Kategorie 23 Zoll um typengleiche Bildschirme desselben Herstellers handelte. Während jedoch die ASt sich bei diesen Bildschirmen hinsichtlich des Powermanagements auf „EnergyStar 6.0“ bezog, führte die PZ in dieser Rubrik „EnergyStar 7.0“ an. Bei „EnergyStar“ handelt es sich um ein spezifisch für den Stromverrauch von Displays entwickeltes amerikanisches Umweltzeichen, welches von der United States Environmental Protection Agency nur vergeben wird, wenn die Geräte bestimmte Anforderungen erfüllen. Mit 1.7.2016 wurde von der United States Environmental Protection Agency EnergyStar 6.0 durch EnergyStar 7.0 ersetzt. Unbeschadet der weiteren Gültigkeit des „EnergyStar 6.0 für Geräte älterer Bauart, werden Bildschirme seit 15.2.2016 nur noch nach EnergyStar 7.0 zertifiziert. Diese Feststellungen gründen sich auf die glaubhaften und insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der AG und der PZ in der mündlichen Verhandlung und die dazu vorgelegten Dokumente. In der Ausschreibung wurde laut den glaubhaften Angaben der AG nur deshalb nicht bereits auf „EnergyStar 7.0“ abgestellt, weil zum Zeitpunkt der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen zu befürchten gewesen sei, dass noch nicht viele Hersteller das nach „EnergyStar 7.0“ erforderliche Zertifizierungsverfahren durchlaufen hätten. Nachdem die Auftraggeberin im Rahmen der Angebotsprüfung bemerkt hatte, dass in einer Bildschirmkategorie für typengleiche Bildschirme von zwei verschiedenen Bietern verschiedene Stromverbrauchsangaben in der Rubrik „EIN“ angegeben worden waren, erging an die Bieter, darunter auch die Antragstellerin, am 19.09.2016 folgendes Aufforderungsschreiben: „Im Zuge der Prüfung der abgegebenen Angebote wurde festgestellt, dass bei Geräten gleicher Bauart unterschiedliche Stromverbrauchswerte angewiesen wurden. Sie werden aufgefordert, nochmals die tatsächlichen Stromverbrauchswerte bekanntzugeben. Für die Angabe der Werte ist die Quelle (Zertifikate, Prüfgutachten, etc.) anzuführen und beizulegen, sodass eine Überprüfung durch den Auftraggeber möglich ist. Mit diesen Angaben wird die Berechnung der Stromkosten
dem Stromberechnungsbeispiel im Leistungskatalog durchgeführt.“ Dieser Aufforderung kamen sowohl die PZ als auch die AG nach und legten unter Nennung der Quelle (Datenblatt bzw. Zertifizierungsurkunde) die Stromverbrauchswerte nochmals vor. Die PZ nannte für sämtliche von ihr angebotenen Bildschirme die Datenblätter, in denen wiederum durchgängig auf die Zertifizierung nach „EnergyStar 7.0“ Bezug genommen wird, als Quelle für den Stromverbrauch. Die ASt legte für die angebotenen 23 Zoll Bildschirme das Datenblatt, für die in den übrigen vier Ausschreibungskategorien (19 Zoll, 22 Zoll, 24 Zoll und 27 Zoll) ein die Angaben in den Datenblättern bestätigendes Schreiben des Herstellers sowie Zertifizierungsurkunden vor. Sowohl aus dem Schreiben des Herstellers als auch aus den Zertifikaten ergibt sich, dass sich das Powermanagement auf „EnergyStar 7.0“ bezieht. Dass die Ausführungen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, sie hätte hinsichtlich aller von ihr angebotenen Bildschirme als Quelle für den Stromverbrauch „EnergyStar 6.0“ herangezogen, nicht zutreffen, zeigt sich besonders illustrativ an folgendem Umstand: Von der ASt wurde hinsichtlich eines angebotenen 19 Zoll Bildschirms zusätzlich die Nachreichung von im Angebot fehlenden Angaben u.a. über das Powermanagement verlangt. Diesem Verlangen hat die ASt entsprochen und in der Rubrik „Powermanagement“ „EnergyStar 7.0“ angeführt. Dass es sich dabei – wie von der ASt in der mündlichen Verhandlung behauptet – um einen Tippfehler handelt, kann ausgeschlossen werden, zumal die ASt für diese Bildschirmkategorie auch die Zertifizierungsurkunde des Herstellers (Vergabeakt: Ordner 2 Lasche 4) vorgelegt hat, in welcher unter der Rubrik „Testing Standards“ „EnergyStar 7.0“ aufscheint. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die ASt ihren Antrag in erster Linie damit begründet, dass „Energy Star 7.0“ ausschreibungswidrig, weil mit „EnergyStar 6.0“ nicht gleichwertig wäre. Wollte das Gericht dieser – wie unten ausführlich dargelegt – ohnedies nicht zutreffenden Auffassung folgen, wäre (auch) das Angebot der ASt auszuscheiden gewesen. Am 3.11.2016 wurde der ASt die Entscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung hinsichtlich der Teilabrufmenge 1 betreffend das Vergabeverfahren " A. - LED TFT Bildschirme“ abgeschlossen werden soll, zur Kenntnis gebracht. Die Entscheidung hat folgenden Inhalt: „Die Magistratsabteilung 14 teilt
G 2006 mit, das im Rahmen des Vergabeverfahrens mit dem Kennwort „A. - LED TFT Bildschirme“ der Zuschlag dem nachstehenden Bieter mit dem Angebot Nr. 3 erteilt werden soll:„Die Magistratsabteilung 14 teilt
Paragraph 131, BVergG 2006 mit, das im Rahmen des Vergabeverfahrens mit dem Kennwort „A. - LED TFT Bildschirme“ der Zuschlag dem nachstehenden Bieter mit dem Angebot Nr. 3 erteilt werden soll: Fa. O.-ges.m.b.H. E.-Gasse Wien Gesamtpreis für beide Teilabrufmengen: EUR 5.9**.***,** netto Teilabrufmenge 1: Gesamtpreis für Teilabrufmenge 1 : EUR 5.8**.***,** netto Das Angebot Nr. 3 für die Teilabrufmenge 1 der Firma O.-ges.m.b.H. ist ausschreibungskonform, erfüllt alle in der Ausschreibung geforderten Muss-Kriterien und erreicht bei den Soll-Kriterien 144,78 von 150 Punkten. Ihr Angebot Nr. 4 für die Teilabrufmenge 1 von EUR 5.7**.***,** netto ist ausschreibungskonform, erfüllt alle in der Ausschreibung geforderten Muss-Kriterien und erreicht bei den Soll-Kriterien 39,30 von 150 Punkten. Ihr Angebot wird abgelehnt, da es nicht als das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt werden konnte - siehe nachstehendes Bewertungsschema: Ihr Angebot wird abgelehnt, da es nicht als das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt werden konnte - siehe nachstehendes Bewertungsschema: Angebote Firma Lfd. Nr Teilabrufmenge 1 netto Summa Brutto 4 B. GmbH 5.7**.***,** 6.8**.***.** 3 O.-gmbH 5.8**.***,** 6.9**.***.** Angebote Tollsbaifmongo 1 notto Summa brutto 4 ßechtie <Sreet GmbH S 722.700,10 6.S67.247.3J 3 O. HandeisgmbH 5.527.351,22 0.Ö92.Ö21.4£ Teilabrufmenge 1 Basiswerte Bester Wert - Niedrigster Gesamtpreis 0 - Wert = 2xbester Wert Berechnungs- punkte Gewichtung Preis Gewichtung SOLL-Kriterien 10,00 0.00 1.00 65,00 15,00 57*****.** 11.*** ***.** 57*.***,** Angebote Lfd. Nr. Firma 19" gew. Punkte 22" gew. Punkte 23 “ gew. Punkte 4 C. GmbH 0,00 20,34 18,96 3 O.-gmbH 23,32 30,00 30,00 Angebote Lfd. Nr. Firma 24" gew.,Punkte 27“ gew. Punkte gew. techn. Punkte gesamt: 4 C. GmbH 0,00 0,00 39,30 3 O.-gmbH 30,00 29,21 144,78 Angebot Nr. Firma Preispunkte gew.. techn. Punkte gesamt Gesamtpunkte: 4 C. GmbH 850,00 39,30 889,30 3 O.-gmbH 834,46 144,78 979,24 Die gewichteten technischen Punkte (Soll-Kriterien) errechnen sich aus den Angaben der Stromverbrauchswerte
der in der Ausschreibung kundgemachten Berechnungsformel.“ Rechtliche Beurteilung: a) Vorwurf der mangelhaften Begründungstiefe der gegenständlich angefochtenen Entscheidung In der Mitteilung der Entscheidung, mit welchem Bieter die Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird, sind den verbliebenen Bietern – genauso wie bei einer Zuschlagsentscheidung - näher bezeichnete Informationen bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würden. Die Unterlassung der Begründung ist für den Ausgang des Vergabeverfahrens bereits dann wesentlich, wenn die Einbringung eines begründeten Nachprüfungsantrages dadurch erschwert oder behindert wird, was in der Regel anzunehmen ist (VwGH E 22.04.2009, 2009/04/0081, E 12.09.2013, 2010/04/0066, E 12.09.2013, 2010/04/0066). Hinsichtlich der Begründungstiefe ist entscheidend, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die Zuschlagsentscheidung bzw. gegen die Entscheidung, mit welchem Bieter die Rahmenvereinbarung abzuschließen ist, einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Dies entspricht vor allem auch der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union: So hat der EuGH im Urteil vom
G 2006 mitzuteilenden Informationen dar. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung der Auftraggeberin stellt mithin in geradezu exemplarischer Klarheit und Detailliertheit die
Paragraph 131, Absatz eins, BVergG 2006 mitzuteilenden Informationen dar. Der Antragstellerin war es somit aufgrund der ihr mit der angefochtenen Entscheidung schriftlich mitgeteilten Informationen auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich, gegen die Entscheidung einen hinsichtlich der umfassend dargelegten sachlichen Gründe für die Entscheidung begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Eine über den wiedergegebenen Inhalt der angefochtenen Entscheidung hinausgehende Anforderung an die Begründungstiefe der Entscheidung, mit welchem Bieter die Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird, liefe im Sinne der oben wiedergegebenen, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos auf eine unzulässige Überspannung der Begründungspflicht der Auftraggeberin hinaus.
den bestandsfesten Ausschreibungsbestimmungen erfolgt und wurde anhand der Angaben der Bieter vorgenommen, deren Richtigkeit anhand der vorgelegten Datenblätter und Quellen ausschreibungskonform überprüft wurde. Nachdem die Auftraggeberin im Rahmen der Angebotsprüfung bemerkt hatte, dass in einer Bildschirmkategorie für typengleiche Bildschirme von zwei verschiedenen Bietern verschiedene Stromverbrauchsangaben in der Rubrik „EIN“ angegeben worden waren, erging an die Bieter, darunter auch die Antragstellerin, am 19.09.2016 die Aufforderung, nochmals die tatsächlichen Stromverbrauchswerte bekanntzugeben und für die Angabe der Werte die Quelle (Zertifikate, Prüfgutachten, etc.) anzuführen und beizulegen. Die PZ hat in Reaktion auf diese Aufforderung die Datenblätter über die von ihr angebotenen Bildschirme vorgelegt. Aus dem gegenständlich interessierenden Datenblatt betreffend den 23“ Bildschirm ergeben sich dieselben die bereits Stromverbrauchswerte im Angebot der PZ angeführt sind und wird auch bestätigt, dass der Bildschirm hinsichtlich des „Powermanagement“ EnergyStar 7.0 entspricht. Für die AG bestand daher vor dem Hintergrund der bestandsfesten Ausschreibung, wonach zur Berechnung der Stromkosten, jene Verbrauchswerte heranzuziehen sind, die vom Bieter im Leistungskatalog zwingend auszufüllen sind und wonach die Richtigkeit der Angaben vom Auftraggeber im Zuge der Prüfung mittels Datenblättern etc. überprüft werden kann, kein Anlass an der Richtigkeit der Angaben der PZ zu zweifeln. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass von einem anderen Bieter für Bildschirme desselben Herstellers und derselben Type andere (höhere) Stromverbrauchswerte unter gleichzeitoger Anführung von EnergyStar 6.0 in der Kategorie „Powermanagement“ angegeben wurden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass laut der zwar erst im Nachprüfungsverfahren eingeholten Auskunft des betreffenden Bildschirmherstellers die seit 1.7.2016 (Ablösung von EnergyStar 6.0 durch EnergySatr 7.0 schärferen Grenzwerte für den Energieverbrauch von Monitoren gelten würden und die Geräte des besaagten Herstellers diese Grenzwerte deshalb erfüllten, weil Bauteile an diesem Gerät angepasst worden seien, um diese Grenzwerte auch einzuhalten, ohne dass sich bei der Modellbezeichnung etwas geändert habe. In der Fachsprache spreche man von einem „Running Change“. Die von der AG vorgenommene Bewertung der Bildschirme in der Kategorie 23“ erweist sich somit entgegen dem Vorbringen der ASt als ausschreibungskonform und sachgerecht. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung von Bietern ist nicht hervorgekommen. Ganz abgesehen davon ist festzuhalten, dass selbst dann, wenn die AG zu Gunsten der ASt von günstigeren Stromverbrauchswerten ausgegangen wäre und die ASt in dieser Bildschirmkategorie die volle Punktezahl (30 Punkte statt 18,96 Punkte) oder die PZ eine geringere Punktezahl (18.96 statt 30 Punkte) erhalten hätte, dies nichts daran hätte ändern können, dass das Angebot der ASt deutlich hinter jenem der PZ zu reihen gewesen wäre und die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der PZ hätte ausfallen müssen. Dass bzw. inwiefern die Bewertung der Angebote durch die AG auch in anderen Bildschirmkategorien als im Bereich der 23“ Bildschrime zu beanstanden wäre, hat nämlich die ASt in ihrem Nachprüfungsantrag nicht näher dargelegt und ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass in den anderen Bildschirmkategorien auch die ASt genauso wie die PZ als Quelle für die von ihr angegebenen Stromverbrauchswerte Zertifikate nach EnergyStar 7.0 vorgelegt hat. Somit würde sich selbst dann, wenn man annehmen wollte, die AG wäre bei der Angebotsbewertung dazu verpflichtet gewesen, bauartgleiche Bildschirme unbeschadet unterschiedlicher Bieterangaben mit den gleichen Punkten für die Soll-Kriterien zu bewerten, an der Punktebewertung außerhalb der Bildschirmkategorie 23“ nichts ändern und sich somit die gegenständlich angefochtene Entscheidung der AG in ihrer Gesamtheit als rechtsrichtig erweisen. f) Vorwurf der Nichterfüllung technischer Mindestanforderungen im Angebot der PZ Soweit die ASt im Nachprüfungsantrag mutmaßt, das Angebot der PZ für den 23“ LED TFT Monitor würde die Musskriterien „Größe 23“, Pixelfehlerklasse 1, Response Time maximal 5ms, Kabelläge 1,7 m“ nicht erfüllen, trifft diese Mutmaßung nicht zu, zumal sich aus dem Vergabeakt, insbesondere aus dem Angebot der PZ ergibt, dass der von der PZ angebotene Bildschirm diesen Musskriterien sehr wohl entspricht. Pauschalgebühren:
1 WVRG 2014 hat die Antragstellerin für Anträge
den §§ 20 Abs. 1, 28 und 33 Abs. 1 und 2 WVRG 2014 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten. Die Pauschalgebühr ist
2 WVRG 2014
den von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten.
Paragraph 15, Absatz eins, WVRG 2014 hat die Antragstellerin für Anträge
den Paragraphen 20, Absatz eins, 28 und 33 Absatz eins und 2 WVRG 2014 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten. Die Pauschalgebühr ist
Paragraph 15, Absatz 2, WVRG 2014
den von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Die vor dem Verwaltungsgericht Wien, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragstellerin hat
1 WVRG 2014 Anspruch auf Ersatz ihrer
Die vor dem Verwaltungsgericht Wien, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragstellerin hat
Paragraph 16, Absatz eins, WVRG 2014 Anspruch auf Ersatz ihrer
Paragraph 15, entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht
2 WVRG 2014 nur dann, wenn Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht
Paragraph 16, Absatz 2, WVRG 2014 nur dann, wenn
WVPVO und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
der zit. Bestimmung iVm § 15 Abs. 3 WVRG 2014 entrichtet. Zumal der Antrag auf Nichtigerklärung vollinhaltlich abgewiesen wurde, besteht kein Anspruch auf Gebührenersatz.Die Antragstellerin hat Pauschalgebühren für den Antrag auf Nichtigerklärung
Paragraph eins, WVPVO und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
der zit. Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, WVRG 2014 entrichtet. Zumal der Antrag auf Nichtigerklärung vollinhaltlich abgewiesen wurde, besteht kein Anspruch auf Gebührenersatz. Zur Unzulässigkeit der Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungs-gerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungs-gerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da in Ansehung dieser von Judikatur und Literatur herausgearbeiteten Grundsätze im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.046.14068.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.