10 und 11 BO für Wien der Auftrag erteilt wurde, das Hauskanalrohr des Schmutzwasserstranges bündig mit der Profilwand des Straßenkanals herzustellen, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Ing. Orsolits über die Beschwerde der Frau G. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 12.10.2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe Süd, Bauinspektion, vom 28.9.2016, Zl. MA37/773945-2016-1, mit welchem der Eigentümerin der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien , T.-gasse
Paragraph 129, Absatz 10 und 11 BO für Wien der Auftrag erteilt wurde, das Hauskanalrohr des Schmutzwasserstranges bündig mit der Profilwand des Straßenkanals herzustellen, zu Recht erkannt:
GVG wird der angefochtene Bescheid bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der angefochtene Bescheid bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet: „Der Magistrat erteilt
10 und 11 der Bauordnung für Wien (BO) der Eigentümerin der Baulichkeit auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag:„Der Magistrat erteilt
Paragraph 129, Absatz 10 und 11 der Bauordnung für Wien (BO) der Eigentümerin der Baulichkeit auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag: Das Hauskanalrohr des Schmutzwasserstranges ist bündig mit der Profilwand des Straßenkanals herzustellen. Die Maßnahmen sind binnen 6 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen. Die Erfüllung des Auftrages ist bei diesem Amt unter Anschluss eines positiven Gutachtens zu melden.“ Dagegen brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung (in der Folge: BFV) Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein und führte aus, dass anlässlich der Fertigstellung des gegenständlichen Hauses und des Kanals dieser als mangelfrei bestätigt wurde. Insbesondere sei bestätigt worden, dass die Anlage dem genehmigten Plan entsprechen und keine Schäden aufweisen würde. Auch der ausführende Baumeister habe dies bestätigen können. Weiter sei die Kanaleinmündungsgebühr vorgeschrieben worden. Nach nunmehr mehr als 26 Jahren sei es nicht mehr möglich, einen Mangel beim ausführenden Baumeister zu regressieren. Es sei weiters zu keinen Problemen bei gegenständlichem Kanal gekommen. Gefahr für die Gesundheit von Menschen sei nicht gegeben, weshalb der Auftrag rechtswidrig sei. Dem gegenständlichen Verfahren liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde: Mit der Meldung vom 20.9.2016 teilte der Magistrat der Stadt Wien – Wien Kanal der belangten Behörde mit, dass bei einer Überprüfung der Einmündungsstelle des Hauskanals der Liegenschaft Wien, T.-gasse, festgestellt wurde, dass das Hauskanalrohr nicht ordnungsgemäß an den öffentlichen Kanal angeschlossen wurde und dass das Hauskanalrohr nicht bündig mit der Profilwand endet. Dieser Meldung war ein Foto der Einmündungsstelle angeschlossen. Dieser Umstand wurde der BF mit Schreiben vom 23.9.2016 zur Kenntnis gebracht. Die BF übermittelte daraufhin den Kanalbefund aus dem Jahre 1990. In der Folge erging der angefochtene Bescheid. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 20.1.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF, der BFV und der Zeuge Herr C. R. teilnahmen. Der Vertreter der belangten Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil und gab vorab an, dass verfahrensgegenständlicher Bescheid aufgrund der Meldung von Wien Kanal vom 20.9.2016 erlassen worden sei. Die BF gab zu Protokoll: „Ich verweise auf das bisherige Vorbringen und gebe an, dass der Kanal gleichzeitig mit dem Haus errichtet wurde. Die Errichtung erfolgte durch eine Fachfirma. Es traten bisher keine Mängel auf. Der Vertreter der MA 37 riet mir, gegen den gegenständlichen Bescheid Beschwerde zu erheben. Ich bin Eigentümerin des Hauses und des Kanals auf der gegenständlichen Liegenschaft. Das Haus und der Kanal wurden zeitgleich etwa 1990 fertiggestellt. Mit Kanalbefund vom 2.7.1990 wurde von der MA 30 bestätigt, dass der Kanal entsprechend dem genehmigten Plan ohne sichtbare Mängel ausgeführt wurde. Änderungen oder Sanierungen am gegenständlichen Kanal wurden nicht vorgenommen. Von der Überprüfung durch Wien Kanal wurde ich nicht informiert. Wie die Überprüfung des Baumeisters 1990 stattgefunden hat, kann ich nicht sagen, aber auch nicht, wie die Überprüfung 1990 durch die MA 30 stattgefunden hat. Mängel oder Gebrechen sind bisher keine aufgetreten.“ Der Zeuge Herr C. R. gab zu Protokoll: „Bei dem beauftragten Kanal handelt es sich um den Schmutzwasserkanal. Die Überprüfung war eine Systemüberprüfung, es gab keinen Anlassfall. Die Kamera fährt durch den Straßenkanal, hierbei werden der Straßenkanal und auch Anschlussstellen der Hauskanäle überprüft. Die beauftragte Anschlussstelle liegt im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Die Ausführung einer Anschlussstelle muss bündig mit der Wand des Straßenkanals hergestellt werden. Ausbruchstellen müssen so wiederhergestellt werden, dass sie einem bündigen Abschluss entsprechen. Meines Wissens gilt die Bestimmung des bündigen Abschlusses schon immer. Wie die Überprüfung im Jahr 1990 ausgesehen hat, kann ich nicht sagen. Was die MA 37 zu solchen Verfahren sagt, kann ich nicht sagen. Konkrete Schäden durch diesen Kanalanschluss sind nicht bekannt. Dass sich der Zustand der Einmündungsstelle nach Fertigstellung geändert hat, kann eher ausgeschlossen werden.“ Vorab legt der Zeuge das TV-Untersuchungsprotokoll vom 20.7.2016 vor. Dieses wurde der Beschwerdeführerin in Kopie übergeben. Dazu wurde erwogen: Gesetzliche Bestimmungen:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zufolge Abs. 2 hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zufolge Absatz 2, hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
10 Bauordnung für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (§ 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten. In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Bauwerke und Bauwerksteile in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Lassen sich Art und Umfang von vermuteten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes verpflichtet, über das Vorliegen der vermuteten Abweichungen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muss durch die Behörde überprüfbar sein.
Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6,) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten. In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Bauwerke und Bauwerksteile in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Lassen sich Art und Umfang von vermuteten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes verpflichtet, über das Vorliegen der vermuteten Abweichungen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muss durch die Behörde überprüfbar sein. § 2 Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz besagt:Paragraph 2, Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz besagt:
10 BO für Wien sind im gegenständlichen Fall an die Eigentümerin zu richten. Nach Angaben der BF wurde der Hauskanal seit der Herstellung im Jahr 1990 nicht ver- oder abgeändert.Bauaufträge
Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien sind im gegenständlichen Fall an die Eigentümerin zu richten. Nach Angaben der BF wurde der Hauskanal seit der Herstellung im Jahr 1990 nicht ver- oder abgeändert. Mit Kanalbefund vom 02.07.1990, GZ: MA 30-H23/4081/90, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 30, festgestellt, dass die Anlage, soweit bei der Überprüfung festgestellt werden konnte, dem baubehördlich genehmigten Plan entspreche und keine sichtbaren Mängel aufweist. Bei der durchgeführten Überprüfung der gegenständlichen Einmündungsstelle im Jahre 2016 wurden Bilder der Anschlussstelle an den öffentlichen Straßenkanal angefertigt. Diese Bilder zeigen einen Hauskanal, der in den Sammelkanal hineinragt und der nicht bündig mit dem Sammelkanal abschließt. Rechtliche Würdigung:
1 Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz müssen von Baulichkeiten auf Bauplätzen Schmutzwässer unterhalb der Verkehrsflächen in den Kanal geleitet werden.
Paragraph 2, Absatz eins, Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz müssen von Baulichkeiten auf Bauplätzen Schmutzwässer unterhalb der Verkehrsflächen in den Kanal geleitet werden. Zufolge der Bestimmung des § 129 Abs. 10 BO für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben.Zufolge der Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Dass der gegenständliche Hauskanal seit seiner Herstellung im Jahr 1990 unverändert blieb, wird nicht bestritten. Auch, dass der Hauskanal keine sichtbaren Schäden oder Vorschriftswidrigkeiten – ausgenommen die Einmündungsstelle - aufweist, wird nicht in Zweifel gestellt. Wien Kanal hat bei einer Kontrolle (durch „Kamerafahrt“) die Beschaffenheit des gegenständlichen Hauskanals und dessen Anschlussstelle an den öffentlichen Straßenkanal überprüft. Dabei konnte, nachgewiesen durch Fotos vom 20.9.2016, erstellt von Wien Kanal, eindeutig festgestellt werden, dass das Abflussrohr des Hauskanals, welches in den Straßenkanal mündet, nicht bündig bzw. nicht fachgerecht hergestellt worden ist, sondern in den Straßenkanal hineinragt. Herr C. R. von Wien Kanal bestätigte in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien als Zeuge die nicht fachgerechte Herstellung der Einmündungsstelle des Hauskanals zweifelsfrei. Die vom Zeugen dokumentierte Ausführung war bereits zum Herstellungszeitpunkt im Jahre 1990 nicht zulässig. Warum der Magistrat der Stadt Wien mit Kanalbefund vom 02.07.1990 die Anlage als dem baubehördlichen Plan entsprechend und ohne sichtbare Mängel befundete, kann verwaltungsgerichtlich nicht (mehr) festgestellt werden. Die technische Möglichkeit der Überprüfung mittels Kamera war im Jahr 1990 nicht gegeben. Die BF selbst gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien an, dass sie nicht wisse, wie die Überprüfung im Jahre 1990 stattgefunden habe. Allerdings enthält der Kanalbefund folgende Feststellung: „Die Anlage ist, soweit bei der Überprüfung festgestellt konnte, dem baubehördlich genehmigten Plan entsprechend und weist keine sichtbaren Mängel auf.“ Diese Formulierung lässt auf eine Sichtkontrolle schließen, die Frage, ob die Einmündungsstelle auch tatsächlich soweit überprüfbar war oder überprüft wurde, bleibt unbeantwortet. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens muss davon ausgegangen werden, dass der Anschluss des Hauskanals an den Straßenkanal seit der Herstellung im Jahr 1990 in vorschriftswidriger Weise besteht und dieser Umstand erst bei einer Überprüfung am 20.09.2016 festgestellt werden konnte. Die mit angefochtenem Bescheid gewährte Frist von 6 Monaten erscheint als ausreichend bemessen, um den Auftrag erfüllen zu können, zumal die Frist während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgericht Wien gehemmt war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.211.026.RP26.12983.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.