GVG wird der auf die Bekämpfung des Strafausmaßes eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 1.000 Euro auf 550 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden auf 1 Tag und 10 Stunden herabgesetzt werden.
Paragraph 50, VwGVG wird der auf die Bekämpfung des Strafausmaßes eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 1.000 Euro auf 550 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden auf 1 Tag und 10 Stunden herabgesetzt werden. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird
G mit 55 Euro festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 55 Euro festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wird
GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: „Sie haben als Inhaber eines Gastronomiebetriebes (Cafe Restaurant D.) in Wien, L.-Straße, in welchem Sie das Gastgewerbe (§ 124 Z. 8 GewO 1994) in der Betriebsart eines Kaffee-Restaurants“ ausüben und welcher aus 2 Räumen (1 Hauptraum mit Schank und Zugang zur Küche in der Größe von ca. 81m2 und 33 Verabreichungsplätzen und ein Nebenraum mit ca. 29 m2 und 28 Verabreichungsplätzen) besteht, zumindest am 6.7.2015 insofern gegen die Obliegenheiten betreffend des Nichtraucherschutzes
des Tabakgesetzes verstoßen, als der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehene Hauptraum nicht vom Rauchverbot umfasst war, da in diesem Raum am 6.7.2015 um ca. 11.45 Uhr zumindest 3 Personen geraucht haben und mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in diesem Raum gelegen sind, obwohl
2 des Tabakgesetzes, der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss und nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein dürfen, in denen das Rauchen gestattet wird.“„Sie haben als Inhaber eines Gastronomiebetriebes (Cafe Restaurant D.) in Wien, L.-Straße, in welchem Sie das Gastgewerbe (Paragraph 124, Ziffer 8, GewO 1994) in der Betriebsart eines Kaffee-Restaurants“ ausüben und welcher aus 2 Räumen (1 Hauptraum mit Schank und Zugang zur Küche in der Größe von ca. 81m2 und 33 Verabreichungsplätzen und ein Nebenraum mit ca. 29 m2 und 28 Verabreichungsplätzen) besteht, zumindest am 6.7.2015 insofern gegen die Obliegenheiten betreffend des Nichtraucherschutzes
des Tabakgesetzes verstoßen, als der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehene Hauptraum nicht vom Rauchverbot umfasst war, da in diesem Raum am 6.7.2015 um ca. 11.45 Uhr zumindest 3 Personen geraucht haben und mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in diesem Raum gelegen sind, obwohl
Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes, der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss und nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein dürfen, in denen das Rauchen gestattet wird.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch § 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 iZm § 13a Abs 1 Z 1 und Abs 2 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF, verletzt, weswegen über ihn
Abs 4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro auferlegt wurde.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, iZm Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, verletzt, weswegen über ihn
Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro auferlegt wurde. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass Kunden trotz ständiger Kontrolle im Restaurantbereich immer wieder Sessel aus dem Nichtraucherbereich in den Raucherbereich tragen würden, wobei in extremen Fällen sogar Tische überstellt würden. Sie würden sich redlich bemühen, diesem Treiben Einhalt zu gebieten, was ihnen leider nicht immer gelinge. In der Verhandlung vom 6.3.2017 wurde die vorliegende Beschwerde nach Erörterung der Rechts- und Sachlage auf eine Strafbeschwerde eingeschränkt. Da sich die gegenständliche Beschwerde nunmehr ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist das Straferkenntnis, soweit es unbekämpft geblieben ist, in Rechtskraft erwachsen und war daher lediglich die Strafbemessung zu überprüfen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
F BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt. Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote in Räumen der Gastronomie dienen dem Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden und liegt dieses Ziel im öffentlichen Interesse. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer als Inhaber des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes nicht dafür Sorge getragen hat, dass in dem als Hauptraum anzusehenden Gastraum des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes trotz des in diesem Raum bestehenden Rauchverbotes nicht geraucht wird, war von einer nicht unerheblichen Verletzung des Nichtraucherschutzes auszugehen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung nicht bloß als geringfügig erachtet werden konnte. Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Aufgrund der vorliegenden einschlägigen Verwaltungsvorstrafe zur Zahl: MBA ... – S 10325/15 war im gegenständlichen Fall der zweite Strafsatz des § 14 Abs 4 Tabakgesetz heranzuziehen. Milderungsgründe sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen. Auch Erschwerungsgründe liegen keine vor.Aufgrund der vorliegenden einschlägigen Verwaltungsvorstrafe zur Zahl: MBA ... – S 10325/15 war im gegenständlichen Fall der zweite Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz heranzuziehen. Milderungsgründe sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen. Auch Erschwerungsgründe liegen keine vor. Dennoch erscheint die verhängte Geldstrafe im vorliegenden Fall aufgrund der Höhe der zuletzt verhängten Geldstrafe doch zu hoch bemessen und war diese daher auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen, zumal sich der Beschwerdeführer auch schuldeinsichtig gezeigt hat, was er unter anderem durch die Akzeptanz der Schuldfrage und die nunmehrige alleinige Bekämpfung der Strafhöhe dokumentiert hat. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden bis 10.000 Euro reichenden zweiten Strafsatz des § 14 Abs 4 Tabakgesetz erscheint die nunmehr auf 550 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung durchschnittlich zu wertender wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers, deren Annahme seitens der belangten Behörde vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben ist, nunmehr als durchaus angemessen.Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden bis 10.000 Euro reichenden zweiten Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz erscheint die nunmehr auf 550 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung durchschnittlich zu wertender wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers, deren Annahme seitens der belangten Behörde vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben ist, nunmehr als durchaus angemessen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.035.5002.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.