Obsah (12)
§ 5§ 28§ 25a§ 1§ 4§ 81§ 51§ 52§ 53a§ 11§ 3§ 7RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlVGW-141/023/16023/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F
§ 5Abs.
1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau M. B., Wien, L.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ... für den ... Bezirk, vom 21.11.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2016/01007204-001, mit welchem der Antrag vom 17.11.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom
- November 2016, wurde zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/2016/01007204-001 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über das Kriterium der Erwerbstätigeneigenschaft, was jedoch Voraussetzung für den Bezug von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung darstelle. Somit sei die Einschreiterin österreichischen Staatsangehörigen nicht gleichgestellt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin auszugsweise Nachstehendes aus: „Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil die Behörde die Verfahrensvorschriften verletzt hat. Außerdem ist der Bescheid rechtswidrig, weil die Behörde inhaltlich falsch entschieden hat und somit einen Bescheid erlassen hat, der bzw dessen Ergebnis nicht dem geltenden Recht entspricht bzw den anzuwendenden Rechtsnormen widerspricht. Ich bin ungarische Staatsbürgerin und ich lebe in Wien. Meine sämtlichen Wohnsitzmeldungen liegen vor und sind über das ZMR für die Behörde einsehbar und abrufbar (zum Nachweis meines Aufenthaltes). Meine sämtlichen Beschäftigungsverhältnisse in Österreich liegen vor und sind über den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung für die Behörde einsehbar und abrufbar (zum Nachweis meiner Arbeitnehmerschaft). Eine Anmeldebescheinigung der MA 35 für EU-Bürgerlnnen habe ich nicht. Ich bin beim AMS Wien laufend als Arbeitnehmer arbeitssuchend gemeldet und war auch vor meinem letzten Dienstverhältnis beim AMS Wien als Arbeitnehmer arbeitssuchend gemeldet. Mein letztes Dienstverhältnis hatte ich als Transitarbeitskraft bei der „T.". Diese Stelle als Transitarbeitskraft wurde mir vom AMS Wien vermittelt. Es gibt umfangreiche Unterlagen darüber, die bei T. und dem AMS aufliegen und auch von mir bei Bedarf vorgelegt werden können. Der Beginn des Dienstverhältnisses war am 14.10.
- Das Dienstverhältnis wurde bis 15.12.2016 abgeschlossen (befristetes Dienstverhältnis). Im Dienstvertrag wurde eine Probezeit von einem Monat vereinbart. Am 08.11.2016 wurde dieses Dienstverhältnis im Probemonat per 09.11.2016 durch den Dienstgeber aufgelöst. Es gibt ein Schriftstück darüber und die Abmeldung bei der WGKK (Abmeldegrund: Lösung in der Probezeit durch Dienstgeber). Außerdem wurde das AMS Wien vom Dienstgeber T. mittels Bericht über die Beendigung des Dienstverhältnisses informiert, weil ich ja eine Transitarbeitskraft war. Vom Dienstgeber T. habe ich zwei Lohnzahlungen erhalten (für den Zeitraum Oktober 2016 und den Zeitraum November 2016). Die beiden Lohnzettel liegen dieser Beschwerde bei. Am 17.11.2016 habe ich bei der MA 40 einen Antrag auf Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt. Mit Bescheid SH/2016/01007204-001 vom 21.11.2016 wurde dieser Antrag abgewiesen. Dieser Bescheid ist rechtswidrig, weil die Behörde in der Begründung nicht bekannt gibt, welchen Sachverhalt sie festgestellt hat und was sie im Ermittlungsverfahren überhaupt ermittelt hat. Es könnte auch sein, dass die Behörde gar kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sie beschreibt nichts und nimmt mit keinem Wort auf meinen dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt Bezug. Dadurch, dass sich die Behörde mit keinem Wort über den konkreten Sachverhalt äußert, weiß ich nun auch nicht, wie ich folgenden Satz in der Begründung verstehen soll. Die Behörde schreibt nämlich: „Sie verfügen nicht über das Kriterium der Erwerbstätigeneigenschaft, das für EU-Bürger zu den Voraussetzungen zum Bezug von Mindestsicherung gehört." Die Behörde gibt also in der Begründung zu erkennen, dass es für einen EU-Bürger mehrere Voraussetzungen für den Bezug von Mindestsicherung gibt. Eine Voraussetzung dürfte von der Behörde geprüft worden sein und zwar das Kriterium der Erwerbstätigeneigenschaft. Dadurch, dass die Behörde bzgl des zugrunde liegenden Sachverhaltes keinen Bezug zu den anzuwendenden Rechtsnormen herstellt, kann ich jetzt auch nicht feststellen wie die Behörde zu der Rechtsansicht gekommen ist, dass ich nicht über das Kriterium der Erwerbstätigeneigenschaft verfüge. Die Behörde könnte nämlich auch der Ansicht sein, dass ich nur deshalb dieses Kriterium nicht erfülle, weil ich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erwerbstätig war. Es bleibt völlig im Dunklen, ob die Behörde auch überprüft hat, ob die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer erhalten geblieben ist. Die Behörde äußert sich nicht, wie mein konkreter Fall rechtlich einzuordnen und zu beurteilen ist und woran die Prüfung bzgl der Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft gescheitert ist oder gescheitert sein soll. Die Behörde hält fest, begründet aber nicht. Die Behörde hält fest und sagt nicht, wovon sie ausgegangen ist und ob sie auch den Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft überprüft hat. Die zuständige Referentin im Sozialzentrum ... hat dann aber telefonisch die Auskunft erteilt, dass der Nachweis bzgl der Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft daran gescheitert ist, weil das Dienstverhältnis weniger als ein Monat gedauert hat. Angeblich gelte das so für EU- Ausländerlnnen. Die Referentin konnte aber nicht angeben, in welcher rechtlichen Norm das verankert ist. Sie konnte auch nicht angeben, warum gerade diese für diesen Sachverhalt relevante Rechtsnorm nicht im Bescheid angeführt wird bzw warum diese wesentliche und hier angeblich ausschlaggebende Voraussetzung nicht in die rechtliche Beurteilung und somit nicht in die Begründung aufgenommen worden ist. Wenn das wirklich die Rechtsansicht der Behörde ist, dann würde es bedeuten, dass ich als EU- Ausländerin immer dann keinen Anspruch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung habe, wenn ich unfreiwillig arbeitslos werde, weil ein Dienstgeber (völlig egal, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis handelt oder nicht) innerhalb des üblichen Probemonats das Dienstverhältnis auflöst. Das heißt, die Anwendung der Regelungen des Arbeitsrechts wirken sich für mich als EU-Ausländerin in Bezug auf die Sozialhilfe so aus, dass ich als EU-Ausländerin schlechter gestellt werde. Wenn der Dienstgeber, aus welchem Grund auch immer (er muss ja gar keinen Grund angeben), das Dienstverhältnis unkompliziert beenden möchte, dann wird er das Dienstverhältnis im Probemonat auflösen. Mit der Konsequenz, dass diese Auflösung des Dienstverhältnisses im Probemonat bewirkt, dass der EU-Ausländer danach keinen Anspruch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat. Der Bescheid ist somit rechtswidrig, weil die Behörde diese rechtliche Beurteilung in die Begründung des Bescheides aufnehmen hätte müssen. Es reicht nicht, dass diese rechtliche Beurteilung und Gesetzesinterpretation mündlich auf Anfrage nachgeholt wird. Der Bescheid ist rechtswidrig, weil es notwendig ist, dass die rechtliche Norm angeführt und besprochen wird, an der die Prüfung der Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft letztendlich scheitert. Der Bescheid ist rechtswidrig, weil darüber hinaus die rechtliche Beurteilung der Behörde bzgl der Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft auch falsch ist und nicht der geltenden Rechtslage entspricht. Gern § 51 Abs 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft in meinem konkreten Fall erhalten. Das Dienstverhältnis war auf zwei Monate befristet, ich bin unfreiwillig arbeitslos geworden und die unfreiwillige Arbeitslosigkeit wurde ordnungsgemäß bestätigt. Die Behörde hätte nach der Durchführung des Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ich über das Kriterium der Erwerbstätigeneigenschaft verfüge. Somit ist auch der letzte Satz der Begründung „Somit sind die Voraussetzungen für eine Gleichstellung
§ 5Abs 2 WMG nicht erfüllt." falsch.
Durch diese falsche rechtliche Beurteilung ist auch der Spruch der Behörde falsch und der Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit behaftet.Der Bescheid ist rechtswidrig, weil darüber hinaus die rechtliche Beurteilung der Behörde bzgl der Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft auch falsch ist und nicht der geltenden Rechtslage entspricht. Gern Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft in meinem konkreten Fall erhalten. Das Dienstverhältnis war auf zwei Monate befristet, ich bin unfreiwillig arbeitslos geworden und die unfreiwillige Arbeitslosigkeit wurde ordnungsgemäß bestätigt. Die Behörde hätte nach der Durchführung des Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ich über das Kriterium der Erwerbstätigeneigenschaft verfüge. Somit ist auch der letzte Satz der Begründung „Somit sind die Voraussetzungen für eine Gleichstellung
Paragraph 5, Absatz 2, WMG nicht erfüllt." falsch. Durch diese falsche rechtliche Beurteilung ist auch der Spruch der Behörde falsch und der Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit behaftet. Weil der Sachverhalt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die Beweiswürdigung in der Begründung der Behörde einfach fehlen, muss man davon ausgehen, dass das Ermittlungsverfahren große Mängel aufweist und der Bescheid auch diesbezüglich mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Die bloße Aussage in der Begründung, dass ich nicht über das Kriterium der Erwerbstätigeneigenschaft als eine von mehreren Voraussetzungen zum Bezug von Mindestsicherung verfüge ist kein ausreichendes Ermittlungsergebnis bzw ist keine ausreichende Begründung iSd geltenden Verfahrensvorschriften für die Ausstellung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- Februar 2017 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben der Beschwerdeführerin ein informierter Vertreter der belangten Behörde geladen war. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom
- Februar 2017 ausdrücklich auf die Teilnahme an dieser Verhandlung. Die Beschwerdeführerin erschien in Begleitung von Frau C. Ta. zu dieser Verhandlung und machte diese durch ausdrückliche Erklärung als deren Rechtsbeistand namhaft. In ihrer Einlassung zur Sache führte die Einschreiterin in dieser Verhandlung Nachstehendes aus: „Ich lebe schon seit 5 Jahren in Österreich. Ich lebe derzeit alleine in meiner Wohnung, ich bin nicht verheiratet. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, warum ich bislang keine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes vorlegen konnte, gebe ich an, dass ich, als ich als Lebensgefährtin bei der MA 35 einen derartigen Antrag stellte, abgewiesen worden bin. Ich habe mich auch nicht mehr um eine Anmeldebescheinigung bemüht, weil ich keine Einkünfte habe. Wenn mir nunmehr die Rechtswidrigkeit meines Verhaltens vorgehalten wird, gebe ich an, dass ich hier vier Jahre lange gearbeitet habe und auch die Absicht habe, hier weiterzuarbeiten. Ich bin seit vier Jahren mit dem AMS in Kontakt. Ich bin derzeit nicht erwerbstätig. Ich habe im November 2016 zum Arbeiten aufgehört, weil meine 3 Monate abgelaufen sind. Das war damals ein Kurs beim AMS. Näher befragt gebe ich an, dass es sich um einen Kurs handelte, bei dem ich Arbeit suchte. Wenn mir nunmehr die Angaben des Sozialversicherungsdatenauszuges vorgehalten werden, gebe ich an, dass ich nicht weiß warum das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. Näher befragt gebe ich an, dass ich weggeschickt worden bin. Meines Erachtens war die Frist um, die Probezeit oder was auch sonst. Seit Beendigung meines Dienstverhältnisses war ich nicht krank. Ich habe mich am Folgetag, unmittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses, als arbeitslos gemeldet. Wenn mir nunmehr die Angaben des AMS Behördenportals vorgehalten werden, gebe ich an, dass ich am Folgetag dort war, ich aber keinen Termin erhielt und so ist das zustande gekommen. Ich bin nach wie vor beim AMS arbeitslos gemeldet. Wenn mir nunmehr erneut der Auszug aus dem AMS Behördenportal vorgehalten wird, möchte ich keine weiteren Angaben mehr machen.“ In weiterer Folge legte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin dar, der Dienstvertrag mit der Firma T. sei befristet geschlossen gewesen und von der Arbeitgeberin innerhalb der Probezeit aufgelöst worden. Auch werde ausdrücklich bestritten, dass die Beschwerdeführerin zwischen der Beendigung ihres letzten Dienstverhältnisses bis zum
- Dezember 2016 nicht als arbeitslos bzw. arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Herr R. L., informierter Vertreter der T. führte zeugenschaftlich einvernommen Nachstehendes aus: „Ich bin mit dem Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin vertraut. Die Beschwerdeführerin war bei unserer Firma als Transitarbeitskraft im Reinigungsdienst beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis wurde innerhalb der Probezeit beendet. Der Dienstvertrag war vorerst auf zwei Monate befristet. Wir haben vor Ablauf der Probezeit keine weitere Möglichkeit mehr gehabt, Frau B. zu vermitteln. Die Lösung des Dienstverhältnisses erfolgte, weil sich Frau B. bei der Konkurrenz nicht durchsetzen konnte. Sie war sehr zurückhaltend und auch nicht sehr motiviert. Näher befragt gebe ich an, dass Frau B. bei der Jobsuche, welche auch Gegenstand dieses Vermittlungsvertrages ist, nicht engagiert war. Sie hat keine weiterführende Beschäftigung gesucht. Weiters ist es auch Gegenstand unserer Dienstverhältnisse, das Qualifizierungen absolviert und erworben werden. Wir haben Frau B. entsprechende Kurse angeboten, sie hat sie nicht besucht. Näher befragt gebe ich an, dass es unsere Aufgabe ist, zu unterstützen. Wenn gar nichts zurückkommt, können wir dieser Aufgabe nicht mehr nachkommen. Wenn mir nunmehr vom Vorsitzenden vorgehalten wird, ob es nicht so sei, dass es Frau B. auf die Beendigung des Dienstverhältnisses abgesehen habe, so bestätige ich dies. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, warum heute niemand gekommen ist, die Beschwerdeführerin kennt, so gebe ich an, dass die zuständige Trainerin auf Urlaub ist, ich mich mit ihr jedoch eingehend besprochen habe.“ Das die Beschwerde abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde im Anschluss mündlich verkündet sowie der Beschwerdeführerin eine Ausfertigung der dieses Erkenntnis beinhaltenden Niederschrift ausgefolgt. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Februar 2017 wurde die Niederschrift dem Magistrat der Stadt Wien zugestellt. Mit Eingabe vom
- Februar 2017 beantragte die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Ausstellung einer schriftlichen Ausfertigung des verkündeten Erkenntnisses. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Die am ... 1984 geborene Rechtsmittelwerberin ist ungarische Staatsangehörige und war erstmals im Zeitraum zwischen
- Jänner 2014 und
- August 2014 in Österreich hauptgemeldet. Zuvor bestanden seit
- August 2011 fallweise Meldungen als obdachlos, wobei festzuhalten ist, dass zwischen
- April 2012 und
- Jänner 2014 keine Meldung in Österreich aufscheint. Im Zeitraum zwischen
- August 2015 und
- März 2016 sowie zwischen
- Juli 2016 und
- Dezember 2016 war sie ebenso in Wien hauptgemeldet. Seit
- Dezember 2016 besteht eine Meldung als obdachlos in Wien, L.-gasse. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger nach § 51 NAG noch über eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes von EWR-Bürgern nach § 53a NAG. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger nach Paragraph 51, NAG noch über eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes von EWR-Bürgern nach Paragraph 53 a, NAG. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum zwischen
- Juli 2011 und
- Februar 2015 fallweise als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin (Tagelöhnerin) unselbständig erwerbstätig. Im Zeitraum zwischen
- August 2012 und
- November 2013 war sie als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der S. e.U. sowie im Zeitraum zwischen
- September 2013 und
- Jänner 2014 als Arbeiterin bei der R. GmbH unselbständig erwerbstätig. Zuletzt war sie bei der T. im Zeitraum zwischen
- Oktober 2016 und
- November 2016 als Arbeiterin beschäftigt. Dieses zuletzt genannte Dienstverhältnis wurde durch die Dienstgeberin innerhalb der Probezeit gelöst. Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses war, dass sich die Beschwerdeführerin vorsätzlich an Bedingungen des geschlossenen Beschäftigungsvertrages wie die eigeninitiative Vornahme von Bewerbungen oder die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nicht gehalten hat. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum zwischen zumindest
- Dezember 2016 und
- Februar 2017 beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend gemeldet. Die Beendigung dieser Meldung erfolgte, weil die Beschwerdeführerin bislang auch beim Arbeitsmarktservice eine Anmeldebescheinigung nicht vorlegte und auch diverse Termine dort nicht wahrgenommen hat. Nach Beendigung ihres letzten Dienstverhältnisses war die Beschwerdeführerin nicht arbeitsunfähig. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung betreffend die Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin gründen sich auf die diesbezüglichen glaubwürdigen und nachvollziehbaren Darlegungen des einvernommenen Zeugen R. L. im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Dieser führte sehr glaubwürdig aus, dass das Dienstverhältnis letztlich nicht wegen Unvermögens oder auch unverschuldet mangelnder Leistungen der Beschwerdeführerin beendet wurde, sondern deshalb, weil sich diese trotz entsprechender vertraglicher Festlegung weder selbständig um anderweitige Anstellungen bemühte und sich auch weigerte, an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Die dem entgegenstehenden Darlegungen der Beschwerdeführerin, das Dienstverhältnis habe wegen Zeitablaufes geendet, werden hingegen schon durch den Akteninhalt widerlegt und wurde auch die vorliegende Dienstgeberkündigung während aufrechter Probezeit durch deren Rechtsbeistand ausdrücklich zugestanden. Auch kann im gegebenen Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, dass die Beschwerdeführerin in der gesamten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien einen äußerst unglaubwürdigen und im Übrigen gleichgültigen Eindruck hinterließ. Mit diesem Eindruck korrespondiert letztlich auch das Beweisergebnis, dass es die Beschwerdeführerin bislang unterließ, eine Anmeldebescheinigung für EU-Bürger beim Landeshauptmann von Wien zumindest zu beantragen, obwohl sie hierzu offenbar bereits vom AMS-Wien aufgefordert wurde, die mangelnde Erwirkung dieser Unterlage auch Grund für die Beendigung ihrer Meldung als arbeitsuchend war und die Vorlage einer solchen Anmeldbescheinigung auch im Mindestsicherungsverfahren als obligatorisch erscheint. Dass die unterbleibende Erwirkung einer solchen Anmeldebescheinigung im Übrigen eine Verwaltungsübertretung darstellt scheint die Einschreiterin ebenso wenig zu beeindrucken. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit
- Dezember 2016 als arbeitsuchend beim Arbeitsmarktservice gemeldet war, gründet sich auf den eingeholten Auszug aus dem AMS-Behördenportal. Die Beschwerdeführerin bestritt diesen Umstand in der mündlichen Verhandlung und legte im Zuge dessen ein Stellenangebot des Arbeitsmarktservice vom
- November 2016 an sie vor, womit sie ihre Darlegungen zu untermauern trachtete. Mangels weiterer Relevanz dieser Frage für die hier ergangene Entscheidung konnte von diesbezüglichen weiteren Ermittlungen aus Gründen der Verfahrensökonomie Abstand genommen werden. Die Feststellungen betreffend die Beendigung der Meldung der Beschwerdeführerin als arbeitsuchend mit
- Februar 2017 gründet sich auf die von dieser selbst vorgelegten Niederschrift des Arbeitsmarktservice Wien vom
- Februar
- Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie die Ergebnisse der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 1Abs.
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördernGemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern
§ 1Abs.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Paragraph eins, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
§ 4Abs.
1 Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
§ 5Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
§ 5Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
- Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
§ 81Abs.
2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.
§ 51Abs.
1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
Paragraph 51, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
§ 51Abs.
2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
§ 52Abs.
1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieGemäß Paragraph 52, Absatz eins, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
- a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
- a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
- b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
- c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
§ 53aAbs.
1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
§ 53aAbs. 2 NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unterbrochen von
Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
§ 11Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes – Al
VG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
§ 3
versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
Paragraph 11, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes – AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
§ 11Abs. 2 Al
VG ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft
§ 51Abs.
2 NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zu Verfügung stellt. Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft
Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zu Verfügung stellt. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht erwerbstätig ist. Ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Grund aktueller Erwerbstätigkeit liegt somit nicht vor. Weiters steht ebenso fest, dass sie zwischen
- Juli 2011 und
- Februar 2015 fallweise als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin (Tagelöhnerin) unselbständig erwerbstätig war, weiters im Zeitraum zwischen
- August 2012 und
- November 2013 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der S. e.U. sowie im Zeitraum zwischen
- September 2013 und
- Jänner 2014 als Arbeiterin bei der R. GmbH unselbständig erwerbstätig war. Zuletzt war sie bei der T. im Zeitraum zwischen
- Oktober 2016 und
- November 2016 als Arbeiterin beschäftigt. Dieses zuletzt genannte Dienstverhältnis wurde durch die Dienstgeberin innerhalb der Probezeit gelöst. Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses war, dass sich die Beschwerdeführerin vorsätzlich an Bedingungen des geschlossenen Beschäftigungsvertrages wie die eigeninitiative Vornahme von Bewerbungen oder die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nicht gehalten hat. Somit erfolgte die Kündigung der Beschwerdeführerin aus eindeutig dieser zurechenbaren Gründen, wobei ihr Dienstverhältnis letztlich als Starthilfe für die (Wieder)eingliederung der Einschreiterin in den Arbeitsmarkt geschlossen wurde und somit das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche bewusst eben diese Zielsetzungen durch ihr Verhalten konterkarierte, ganz offensichtlich die Herbeiführung einer Arbeitgeberkündigung bezweckte. Zur Frage, wann eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 NAG vorliegt, führen die Erläuternden Bemerkungen zu BGBl. I Nr. 122/2009, mit dem § 51 Abs. 2 NAG eingeführt wurde, Nachstehendes aus:Zur Frage, wann eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, NAG vorliegt, führen die Erläuternden Bemerkungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, mit dem Paragraph 51, Absatz 2, NAG eingeführt wurde, Nachstehendes aus: "Der neue Abs. 2 soll die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft
§ 7Abs.
3 Freizügigkeitsrichtlinie implementieren. [...] Die Feststellung der Unfreiwilligkeit obliegt der Behörde, die dabei beispielsweise auf die Informationen in der Abmeldebestätigung, die der Dienstgeber bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses an die zuständige Sozialversicherung übermittelt, zurückgreifen wird. Der Maßstab der (Un)Freiwilligkeit wird vor allem auch am Maßstab des § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz und der diesbezüglichen Praxis [...] zu beurteilen sein.""Der neue Absatz 2, soll die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft
Paragraph 7, Absatz 3, Freizügigkeitsrichtlinie implementieren. [...] Die Feststellung der Unfreiwilligkeit obliegt der Behörde, die dabei beispielsweise auf die Informationen in der Abmeldebestätigung, die der Dienstgeber bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses an die zuständige Sozialversicherung übermittelt, zurückgreifen wird. Der Maßstab der (Un)Freiwilligkeit wird vor allem auch am Maßstab des Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz und der diesbezüglichen Praxis [...] zu beurteilen sein." Hierzu ist auszuführen, dass § 11 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes normiert, dass solche Personen, deren Dienstverhältnis aus deren eigenen Verschulden beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung, dass die mangelnde Arbeitswilligkeit in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt wird. Während § 9 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 in Ergänzung dazu, dass die in § 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht (vgl. VwGH,
- April 2002, Zl. 99/08/0092, VwGH,
- Juli 1990, Zl. 90/08/0106). Hierzu ist auszuführen, dass Paragraph 11, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes normiert, dass solche Personen, deren Dienstverhältnis aus deren eigenen Verschulden beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung, dass die mangelnde Arbeitswilligkeit in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) Paragraphen 9 bis 11 AlVG näher geregelt wird. Während Paragraph 9, AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt Paragraph 11, in Ergänzung dazu, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht vergleiche , VwGH,
- April 2002, Zl. 99/08/0092, VwGH,
- Juli 1990, Zl. 90/08/0106). Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Sanktionen des § 11 AlVG denjenigen treffen sollen, welcher schuldhaft die Beendigung seines Dienstverhältnisses trotz bestehender Arbeitsfähigkeit herbeigeführt hat. Jedenfalls erfasst sind hiervon solche Fälle, in denen der Arbeitnehmer ein Verhalten setzt, welches einen Entlassungsgrund darstellen oder zumindest einen solchen nahekommen würde (vgl. dazu die analoge Judikatur zur Arbeitnehmerkündigung aus wichtigen Gründen, wie etwa VwGH
- Juni 2008, Zl. 2007/08/0063). Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Sanktionen des Paragraph 11, AlVG denjenigen treffen sollen, welcher schuldhaft die Beendigung seines Dienstverhältnisses trotz bestehender Arbeitsfähigkeit herbeigeführt hat. Jedenfalls erfasst sind hiervon solche Fälle, in denen der Arbeitnehmer ein Verhalten setzt, welches einen Entlassungsgrund darstellen oder zumindest einen solchen nahekommen würde vergleiche dazu die analoge Judikatur zur Arbeitnehmerkündigung aus wichtigen Gründen, wie etwa VwGH
- Juni 2008, Zl. 2007/08/0063). Somit steht fest, dass unter einer nicht unfreiwilligen Lösung im Sinne der oben zitierten Normen einerseits eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses zu sehen ist, andererseits jedoch auch eine Arbeitgeberkündigung oder gar Entlassung, soweit diese auf ein Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, welches bewusst die Herbeiführung der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber zum Inhalt hat. Wie dargestellt erfolgte die Beendigung des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin innerhalb der Probezeit durch den Arbeitgeber deshalb, weil diese die Vornahme von und Teilnahme an Wiedereingliederungs- und Ausbildungsmaßnahmen vorsätzlich vertragswidrig unterließ. Dass die weitere Aufrechterhaltung eines der Vorbereitung der Wiedereingliederung einer Person in den Arbeitsmarkt dienenden Dienstverhältnisses bei vorsätzlicher Weigerung des Arbeitnehmers, an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, der Arbeitgeberin nicht mehr zumutbar ist, ist ebenso evident wie die Tatsache, dass die ein derartiges Verhalten setzende Arbeitnehmerin mit der daraufhin erfolgenden Beendigung des Dienstverhältnisses noch in der Probezeit jedenfalls rechnen musste. Somit steht es für das Verwaltungsgericht Wien zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin die Beendigung ihres Dienstverhältnisses schuldhaft herbeigeführt hat und kann daher keinesfalls von der Unfreiwilligkeit der Beendigung ihres Dienstverhältnisses im Sinne der oben erörterten Normen ausgegangen werden. Weiters steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit
- August 2011 fallweise als obdachlos in Wien gemeldet war und mehrere Hauptwohnsitze hier aufwies. Weiters war sie seit Juli 2011 als Tagelöhnerin fallweise unselbständig erwerbstätig und entfaltete ebenso in den Jahren 2012 bis 2014 und zuletzt wieder 2016 wie oben genau dargestellt unselbständige Erwerbstätigkeiten. Somit war auch zu prüfen, ob die Einschreiterin das Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG erworben hat, was sie ebenso zum Bezug von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung berechtigen würde. Weiters steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit
- August 2011 fallweise als obdachlos in Wien gemeldet war und mehrere Hauptwohnsitze hier aufwies. Weiters war sie seit Juli 2011 als Tagelöhnerin fallweise unselbständig erwerbstätig und entfaltete ebenso in den Jahren 2012 bis 2014 und zuletzt wieder 2016 wie oben genau dargestellt unselbständige Erwerbstätigkeiten. Somit war auch zu prüfen, ob die Einschreiterin das Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG erworben hat, was sie ebenso zum Bezug von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung berechtigen würde. Das Daueraufenthaltsrecht erwirbt der EWR-Bürger dann, wenn er fünf Jahre hindurch ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Wie dargestellt erwarb die Beschwerdeführerin trotz ihrer Meldungen wie dargestellt bislang keine Anmeldebescheinigung in Österreich. Weiters ist zum rechtmäßigen Aufenthalt festzuhalten, dass dieser durch den EU-Bürger nur dann entfaltet wird, wenn dieser den Kriterien des § 51 NAG genügt, somit grundsätzlich erwerbstätig sein muss oder ihm zumindest die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten geblieben sein muss. Wie dargestellt hat die Beschwerdeführerin zwischen
- Juli 2011 und
- Februar 2015 zeitweise als Tagelöhnerin gearbeitet, womit zu prüfen wäre, ob diese fallweise Tätigkeit bereits zur Annahme eines rechtmäßigen Aufenthaltes auf Grund eigener Erwerbstätigkeit ausreicht. Das Daueraufenthaltsrecht erwirbt der EWR-Bürger dann, wenn er fünf Jahre hindurch ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Wie dargestellt erwarb die Beschwerdeführerin trotz ihrer Meldungen wie dargestellt bislang keine Anmeldebescheinigung in Österreich. Weiters ist zum rechtmäßigen Aufenthalt festzuhalten, dass dieser durch den EU-Bürger nur dann entfaltet wird, wenn dieser den Kriterien des Paragraph 51, NAG genügt, somit grundsätzlich erwerbstätig sein muss oder ihm zumindest die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten geblieben sein muss. Wie dargestellt hat die Beschwerdeführerin zwischen
- Juli 2011 und
- Februar 2015 zeitweise als Tagelöhnerin gearbeitet, womit zu prüfen wäre, ob diese fallweise Tätigkeit bereits zur Annahme eines rechtmäßigen Aufenthaltes auf Grund eigener Erwerbstätigkeit ausreicht. Aus mehreren Vorabentscheidungsurteilen des Europäischen Gerichtshofes, die in ähnlichen Zusammenhängen wie dem vorliegenden ergangen sind, lässt sich entnehmen, dass die Tatsache, dass das Einkommen des Arbeitnehmers aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht den Lebensunterhalt deckt bzw. unter dem Existenzminimum liegt oder dass die Arbeitszeit selbst 10 Stunden pro Woche nicht übersteigt, ihm nicht die Eigenschaft als Erwerbstätiger bzw. Arbeitnehmer nimmt. Diese Umstände können zwar Anhaltspunkte dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind, schließen aber nicht aus, dass die Tätigkeiten aufgrund einer Gesamtbewertung der betreffenden Arbeitsverhältnisse von den nationalen Stellen als solche angesehen werden, die es ermöglichen, dem Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft zuzuerkennen. Der EuGH kann in diesem Zusammenhang nur eher abstrakt und allgemein die ihm gestellten Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts beantworten, während dem nationalen Gericht unter Berücksichtigung der vom EuGH dargelegten Gesichtspunkte die Prüfung der Folgen, die sich aus der Gesamtheit der ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte im konkreten Fall ergeben, obliegt (Zuständigkeit des nationalen Gerichts). Bei der Gesamtbewertung der Arbeitsverhältnisse sind laut EuGH nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts zu berücksichtigen, sondern auch solche Aspekte wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung eines Tarifvertrags auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, ob ein Arbeitsverhältnis mit demselben Dienstgeber längere Zeit bestanden hat (vgl. insbesondere das Urteil des EuGH vom 4.2.2010, C 14/09, Genc gegen Land Berlin; sowie im gleichen Sinne das Urteil des EuGH vom 4.6.2009, C-22/08 und C 23/08, Vatsouras und Koupatantze; weiter auch die Urteile des EUGH vom 14.12.1995, C-444/93, Megner und Scheffel, und vom 6.11.2003, C-413/01, Ninni-Orasche).Aus mehreren Vorabentscheidungsurteilen des Europäischen Gerichtshofes, die in ähnlichen Zusammenhängen wie dem vorliegenden ergangen sind, lässt sich entnehmen, dass die Tatsache, dass das Einkommen des Arbeitnehmers aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht den Lebensunterhalt deckt bzw. unter dem Existenzminimum liegt oder dass die Arbeitszeit selbst 10 Stunden pro Woche nicht übersteigt, ihm nicht die Eigenschaft als Erwerbstätiger bzw. Arbeitnehmer nimmt. Diese Umstände können zwar Anhaltspunkte dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind, schließen aber nicht aus, dass die Tätigkeiten aufgrund einer Gesamtbewertung der betreffenden Arbeitsverhältnisse von den nationalen Stellen als solche angesehen werden, die es ermöglichen, dem Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft zuzuerkennen. Der EuGH kann in diesem Zusammenhang nur eher abstrakt und allgemein die ihm gestellten Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts beantworten, während dem nationalen Gericht unter Berücksichtigung der vom EuGH dargelegten Gesichtspunkte die Prüfung der Folgen, die sich aus der Gesamtheit der ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte im konkreten Fall ergeben, obliegt (Zuständigkeit des nationalen Gerichts). Bei der Gesamtbewertung der Arbeitsverhältnisse sind laut EuGH nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts zu berücksichtigen, sondern auch solche Aspekte wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung eines Tarifvertrags auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, ob ein Arbeitsverhältnis mit demselben Dienstgeber längere Zeit bestanden hat vergleiche insbesondere das Urteil des EuGH vom 4.2.2010, C 14/09, Genc gegen Land Berlin; sowie im gleichen Sinne das Urteil des EuGH vom 4.6.2009, C-22/08 und C 23/08, Vatsouras und Koupatantze; weiter auch die Urteile des EUGH vom 14.12.1995, C-444/93, Megner und Scheffel, und vom 6.11.2003, C-413/01, Ninni-Orasche). Wenngleich der Arbeitnehmer- bzw. Erwerbstätigenbegriff im Sinne des Unionsrechts entsprechend der Judikatur des EuGH also nicht eng auszulegen ist, so führt dies auch im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie nicht dazu, dass Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates deshalb, weil sie in Österreich an einzelnen (wenigen) Tagen (pro Monat) für jeweils wenige Stunden einer Tagelöhnertätigkeit nachgehen, als gleichgestellt im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 WMG iVm § 51 Abs. 2 Z 3 NAG anzusehen sind. Würde man dies generell unterstellen, so hätte ein EU-Ausländer, der ohne ein auch nur ansatzweise dauerhaftes Dienstverhältnis (in den letzten 6 Monaten und ohne eine vorhergehende, mehr als einjährigen Beschäftigung in Österreich) nur einzelne bzw. wenige Tage für wenige Stunden als Tagelöhner oder Aushilfe in Österreich tätig war, für 6 Monate Anspruch auf Mindestsicherung (einschließlich Krankenversicherung). Dies kann jedoch – wie die vom EuGH aufgezählten Gesichtspunkte zeigen – nicht generell gesagt werden, sondern es ist jeweils in einer Gesamtbetrachtung der festzustellenden Aspekte der ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, ob diese geeignet sind, die Arbeitnehmer- bzw. Erwerbstätigeneigenschaft (in einem eher weiten Begriffsverständnis) zu vermitteln oder ob sie auch unter Anlegung eines keineswegs engen Verständnisses nur untergeordnet und unwesentlich sind.Wenngleich der Arbeitnehmer- bzw. Erwerbstätigenbegriff im Sinne des Unionsrechts entsprechend der Judikatur des EuGH also nicht eng auszulegen ist, so führt dies auch im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie nicht dazu, dass Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates deshalb, weil sie in Österreich an einzelnen (wenigen) Tagen (pro Monat) für jeweils wenige Stunden einer Tagelöhnertätigkeit nachgehen, als gleichgestellt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG anzusehen sind. Würde man dies generell unterstellen, so hätte ein EU-Ausländer, der ohne ein auch nur ansatzweise dauerhaftes Dienstverhältnis (in den letzten 6 Monaten und ohne eine vorhergehende, mehr als einjährigen Beschäftigung in Österreich) nur einzelne bzw. wenige Tage für wenige Stunden als Tagelöhner oder Aushilfe in Österreich tätig war, für 6 Monate Anspruch auf Mindestsicherung (einschließlich Krankenversicherung). Dies kann jedoch – wie die vom EuGH aufgezählten Gesichtspunkte zeigen – nicht generell gesagt werden, sondern es ist jeweils in einer Gesamtbetrachtung der festzustellenden Aspekte der ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, ob diese geeignet sind, die Arbeitnehmer- bzw. Erwerbstätigeneigenschaft (in einem eher weiten Begriffsverständnis) zu vermitteln oder ob sie auch unter Anlegung eines keineswegs engen Verständnisses nur untergeordnet und unwesentlich sind. Bei einer Gesamtbetrachtung der tageweisen Beschäftigungen der Beschwerdeführerin ist im Sinne der aufgezeigten Aspekte im konkreten Fall festzuhalten, dass es sich bei deren Tätigkeiten seit Juli 2011 bis Februar 2015 – soweit es sich um ihre geringfügigen Beschäftigungen als Tagelöhnerin handelt – abgesehen davon, dass das daraus erzielte Entgelt bei weitem nicht bedarfsdeckend war, nur um fallweise bzw. tageweise Beschäftigungen handelte, die jeweils von vornherein nur auf einzelne Tage angelegt waren. Es handelte sich nicht um durchlaufende oder dauerhafte Beschäftigungsverhältnisse, also nicht einmal um auf wenige Wochen oder zumindest ein Monat angelegte bzw. befristete Dienstverhältnisse. Auf Grund dieser Tätigkeiten erwarb die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Sonderzahlung, Abfertigung oder andere gesetzliche, kollektivvertragliche oder arbeitsvertragliche Leistungen (vgl diesbezüglich auch das h.g Erkenntnis vom
- Februar 2015, Zl. VGW-141/002/532/2015). Bei einer Gesamtbetrachtung der tageweisen Beschäftigungen der Beschwerdeführerin ist im Sinne der aufgezeigten Aspekte im konkreten Fall festzuhalten, dass es sich bei deren Tätigkeiten seit Juli 2011 bis Februar 2015 – soweit es sich um ihre geringfügigen Beschäftigungen als Tagelöhnerin handelt – abgesehen davon, dass das daraus erzielte Entgelt bei weitem nicht bedarfsdeckend war, nur um fallweise bzw. tageweise Beschäftigungen handelte, die jeweils von vornherein nur auf einzelne Tage angelegt waren. Es handelte sich nicht um durchlaufende oder dauerhafte Beschäftigungsverhältnisse, also nicht einmal um auf wenige Wochen oder zumindest ein Monat angelegte bzw. befristete Dienstverhältnisse. Auf Grund dieser Tätigkeiten erwarb die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Sonderzahlung, Abfertigung oder andere gesetzliche, kollektivvertragliche oder arbeitsvertragliche Leistungen vergleiche diesbezüglich auch das h.g Erkenntnis vom
- Februar 2015, Zl. VGW-141/002/532/2015). In Anbetracht der zuletzt aufgezählten Aspekte und vor dem Hintergrund des geringfügigen Umfangs und der nicht auf nennenswerte Dauer, sondern jeweils nur auf einzelne und wenige Tage, angelegten fallweisen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, sind diese als so untergeordnet und unwesentlich zu qualifizieren, dass sie nicht geeignet sind, dieser die Erwerbstätigeneigenschaft zu vermitteln bzw. jedesmal wieder auf 6 Monate weiter zu erhalten. Somit kann jedoch auf Grundlage eigener Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin von einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erst ab frühestens
- August 2012 ausgegangen werden, womit ein fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt der Einschreiterin als nicht realisiert erscheint, zumal auch nicht feststeht, dass ihr seit diesem Zeitpunkt die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten geblieben ist. Dass sich ein allfälliger rechtmäßiger Aufenthalt auf einen anderen Titel stützen könnte ist im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr steht fest, dass die Beschwerdeführerin etwa im Jahre 2014 wie von ihr selbst dargelegt die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beim Landeshauptmann von Wien beantragte, dieses Ansuchen jedoch abgewiesen wurde. Somit konnte der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes nach § 53a NAG nicht festgestellt werden, zumal die Beschwerdeführerin wie dargelegt auch über keine entsprechende Bescheinigung verfügt. Somit konnte der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes nach Paragraph 53 a, NAG nicht festgestellt werden, zumal die Beschwerdeführerin wie dargelegt auch über keine entsprechende Bescheinigung verfügt. Da Erwerbstätigkeit oder zumindest die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft für EWR-Bürger - soweit sie nicht ohnehin ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des § 53a NAG erworben haben, wovon jedoch hinsichtlich der Beschwerdeführerin wie dargelegt nicht auszugehen ist – unabdingbare Voraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit für die Eigenschaft als Anspruchsberechtigte nach diesem Gesetz darstellt, und die Beschwerdeführerin diese Voraussetzung nicht erfüllt, stellt sich die Abweisung ihres Ansuchens durch die belangte Behörde als rechtsrichtig dar und war die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da Erwerbstätigkeit oder zumindest die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft für EWR-Bürger - soweit sie nicht ohnehin ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Paragraph 53 a, NAG erworben haben, wovon jedoch hinsichtlich der Beschwerdeführerin wie dargelegt nicht auszugehen ist – unabdingbare Voraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit für die Eigenschaft als Anspruchsberechtigte nach diesem Gesetz darstellt, und die Beschwerdeführerin diese Voraussetzung nicht erfüllt, stellt sich die Abweisung ihres Ansuchens durch die belangte Behörde als rechtsrichtig dar und war die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.023.16023.2016