RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlVGW-011/041/14009/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK (gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG)(gekürzte Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG) Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Suchomel über die Beschwerde des Herrn DI F. W. vom 07.11.2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 06.10.2016, Zl. MA 64 – S 37467/16, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Bauordnung für Wien, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 22.02.2017 entschieden und zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 106,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 106,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis war der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter der S. Gesellschaft m. b. H. bestraft worden, weil diese als Bauführerin und Verursacherin bei der Durchführung von Abbrucharbeiten des Fassadenverputzes im Innenhof des Hauses B.-strasse, EZ ... der KG ... am 27.4.2016 nicht jede unnötige Belästigung durch Staubentwicklung vermieden hat. Über ihn war eine Geldstrafe von EUR 530,--, bei Uneinbringlichkeit 8 Stunden, zuzüglich eines Kostenbeitrages von EUR 53,-- verhängt worden. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 07.11.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die gegenständlichen Bauvorhaben in einem kurzen Zeitraum von 3 Tagen, nämlich vom 25.04.2016 bis zum 27.04.2016 durchgeführt worden waren. Außerdem sei die Bautätigkeit an der gegenständlichen Liegenschaft unter möglichster Schonung der angrenzenden Grundstücke und Berücksichtigung der Interessen der Anrainer durchgeführt worden. Zudem wurden zur Vermeidung von Immissionen die dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Mittel verwendet. Diese Mittel würden dem üblichen Standard bei derartigen Bauvorhaben entsprechen. Es wurde am 22.2.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis verkündet. Als erwiesen angenommene Tatsachen: Die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als verantwortlich Beauftragter der Bauführerin (S. Gesellschaft m. b. H.) ist unbestritten. Die massive Staubbelastung war am 27.4.2016 gegeben. Der objektive Tatbestand wurde durch die Aussagen des Zeugen bestätigt, ist zudem auf den Fotos auch erkennbar. Die gesetzten Maßnahmen waren unzureichend, gerade wenn es sich um einen versandeten trockenen Verputz handelt ist ein besonderes Augenmerk auf die Abwehr von Staubentwicklung zu richten. Es war am Tattag nicht einmal ein Wasserschlauch auf der Baustelle vorhanden. Auch war zum Zeitpunkt des Abschlagens kein Netz bis zum Boden, sondern dieses entweder hochgeklappt oder das vorgesehene Flies runtergezogen. Die Maßnahmen waren daher nicht ausreichend. Auch das Argument des Regens ist nicht beachtlich, zumal es einerseits nur leicht geregnet hat, zum Überprüfungszeitpunkt es gar nicht mehr regnete und der Regen auch nicht auf die abbrechenden Verputzteile traf. Kostenüberlegungen sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur kein Argument für das Vernachlässigen von Maßnahmen. Es gab bereits am Vortag Beschwerden wegen der Staubbelästigung, der Beschwerdeführer hätte daher auf die entsprechenden Maßnahmen drängen und diese kontrollieren müssen. Zur Strafhöhe: Die Tat schädigte das öffentliche Interesse an der Vermeidung unnötiger Staubentwicklung, die eine Belastung für die Umwelt und Personen darstellt. Der Beschwerdeführer hinterlässt zwar einen persönlich guten Eindruck, es wurden jedoch nicht alle notwendigen Maßnahmen im Sinne der obigen Ausführungen gesetzt. Ausgehend von dem bis zu 21.000 Euro reichenden Strafrahmen, ist die verhängte Geldstrafe ausgehend von wirtschaftlich guten Verhältnissen und einer Sorgepflicht auch bei der offenen Verantwortung des Bf und der bisherigen Unbescholtenheit im untersten Bereich festgesetzt. H i n w e i s Infolge Nichtverlangens einer Ausfertigung nach § 29 Abs. 4 VwGVG binnen zwei Wochen ist gemäß § 25a Abs. 4a VwGG keine Revision bzw. gemäß § 82 Abs. 3b VfGG keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich. Infolge Nichtverlangens einer Ausfertigung nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG binnen zwei Wochen ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG keine Revision bzw. gemäß Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.011.041.14009.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.