Vm § 7b Abs. 8 Z 1 1. Fall Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 idgF iZm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde des Herrn Ha. St. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.08.2016, Zl. MBA ... - S 28281/16, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 7 b, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, 1. Fall Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, idgF iZm Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 300,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 300,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Die H. Hungary Kft haftet
G für die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.römisch drei. Die H. Hungary Kft haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Sie haben als Geschäftsführer und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H. Hungary Kft. mit Sitz in B., Ungarn, somit einer Arbeitgeberin die
1 AVRAG einen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich hat zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Entsenderin und Arbeitgeberin im Sinne des § 7b Abs. 1 AVRAG, wobei eine Arbeitskräfteüberlassung im Ausland der unten angeführten Arbeitnehmerin von der Firma R. Hungary Kft. an die Firma H. Hungary Kft. erfolgt ist, folgende Arbeitnehmerin am 28.01.2016 um 12:35 Uhr im Railjet ... Fahrtrichtung Salzburg, auf Höhe 1100 Wien, Hauptbahnhof Wien„Sie haben als Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H. Hungary Kft. mit Sitz in B., Ungarn, somit einer Arbeitgeberin die
Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG einen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich hat zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Entsenderin und Arbeitgeberin im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG, wobei eine Arbeitskräfteüberlassung im Ausland der unten angeführten Arbeitnehmerin von der Firma R. Hungary Kft. an die Firma H. Hungary Kft. erfolgt ist, folgende Arbeitnehmerin am 28.01.2016 um 12:35 Uhr im Railjet ... Fahrtrichtung Salzburg, auf Höhe 1100 Wien, Hauptbahnhof Wien E. A., geb. 1988, ungarische Staatsbürgerin, beschäftigt als Kellnerin seit 13.05.2013 bei der Firma R. Hungary Kft. und überlassen an die Firma H. Hungary Kft.; ca EUR 500/Monat; 10-12 Std/Tag mit Nachbereitung entgegen § 7 b Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 idgF BGBl. I Nr. 94/2014, wonach Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben und dem/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen haben, zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt zu haben und diese als Kellnerin wie im Zuge der Kontrolle am 28.01.2016 um 12:35 Uhr im Railjet ... Fahrtrichtung Salzburg, in 1100 Wien, Hauptbahnhof Wien festgestellt wurde, im Speisewaggon mit dem Zubereiten von Speisen sowie mit dem Verkauf von Speisen und Getränken beschäftigt hat, ohne diese Beschäftigung spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu erstatten.entgegen Paragraph 7, b Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,, wonach Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben und dem/der im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen haben, zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt zu haben und diese als Kellnerin wie im Zuge der Kontrolle am 28.01.2016 um 12:35 Uhr im Railjet ... Fahrtrichtung Salzburg, in 1100 Wien, Hauptbahnhof Wien festgestellt wurde, im Speisewaggon mit dem Zubereiten von Speisen sowie mit dem Verkauf von Speisen und Getränken beschäftigt hat, ohne diese Beschäftigung spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu erstatten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7b Abs. 3 in Verbindung mit § 7 b Abs. 8 Z 1 1. Fall Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 –VStGParagraph 7 b, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, b Absatz 8, Ziffer eins, 1. Fall Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der geltenden Fassung in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 –VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1,500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 18 Stunden
8 Z 1
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.650,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die H. Hungary Kft haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Beauftragten, Herrn Ha. St. BA verhängte Geldstrafe von € 1.500,00 und die Verfahre ns kosten in der Höhe von € 150,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die H. Hungary Kft haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Beauftragten, Herrn Ha. St. BA verhängte Geldstrafe von € 1.500,00 und die Verfahre ns kosten in der Höhe von € 150,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid liege kein Vertrag zwischen der H. Hungary Kft. mit der Ö. AG vor. Die Ö. AG habe einen Vertrag mit der D. GmbH abgeschlossen, der auf die H. GmbH übertragen worden sei, welche wiederum die H. Hungary Kft. mit der Erbringung eines Teiles der Leistung beauftragt habe. Mangels Vorliegens eines Vertrages zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Dienstleistungsempfänger könne keine Entsendung vorliegen. Die Mitarbeiter der H. Hungary Kft. erbrächten ihre Leistungen auf Transportmitteln, die im internationalen Verkehr normalerweise im Hoheitsgebiet zweier oder mehrerer Mitgliedsstaaten tätig sind, weshalb die Entsenderichtlinie keine Anwendung auf sie finde. Ausgehend von der Annahme einer Entsendung läge allenfalls nur eine kurzfristige Entsendung vor. Die Addition aller von entsendeten Arbeitnehmern im Zielland erbrachten Arbeitszeiten sei nicht zulässig. Hinsichtlich des Lohnniveaus sei anzumerken, dass die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die RS Mazzoleni ausgeführt habe, das Entgelt nach ungarischem Recht betrage etwa ein Drittel des einem österreichischen Arbeitnehmer zustehenden Entgelts, ohne dabei Feststellungen zur Höhe des ungarischen Mindestlohns angestellt zu haben. Zudem liege das von den verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmern bezogene Entgelt über dem ungarischen Mindestlohn. Dieser Umstand sei bei dem behaupteten sozialen Schutz zu berücksichtigen. Hinsichtlich des von der belangten Behörde in Frage gestellten fairen Wettbewerbs sei festzuhalten, dass internationale Bahnstrecken durch Österreich auch von Transportunternehmen anderer Mitgliedstaaten genutzt würden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, zu erheben, welche Unternehmen solche Dienstleistungen zu welchen Preisen anbieten, bevor sie Überlegungen zu einer möglichen Wettbewerbswidrigkeit habe treffen wollen. Bei der Kontrolle seien als Arbeitszeitaufzeichnungen bezeichnete Dokumente vorgelegt worden, welche Gegenstand von Verwaltungsstrafverfahren nach dem Arbeitszeitgesetz seien. Die belangte Behörde habe zwar wegen des Fehlens dieser Unterlagen Strafen verhängt, die Beischaffung der Strafakten nach dem Arbeitszeitgesetz mit dem Argument der Unerheblichkeit jedoch abgelehnt. Die belangte Behörde habe sämtliche beantragte Beweismittel mit der Begründung abgelehnt, dass diese keine den Sachverhalt ändernden Darstellungen liefern können. Zur Bereithaltung der Unterlagen am Zug sei festzuhalten, dass weder die H. Hungary Kft. noch einer der Geschäftsführer der Gesellschaft von den Kontrollen am Zug in Kenntnis gesetzt worden seien. Die Kontrollen seien von Organen der Finanzpolizei gemeinsam mit Mitarbeitern des Arbeitsinspektorates durchgeführt worden, ohne den Beschwerdeführer oder die Gesellschaft in Kenntnis gesetzt oder diese zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert zu haben. Der Gesellschaft stünden in den jeweiligen Zügen keine versperrbaren Behältnisse zur Verfügung, über solche verfügten lediglich die Arbeitnehmer. Die Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen am Einsatzort sei daher für die H. Hungary Kft. nicht zumutbar. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Beischaffung der in der Rechtfertigung beantragten Beweismittel, die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Einstellung des Verfahrens unter Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß. Die Finanzpolizei gab dazu in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen an,
Randziffer 7 der LSDB-Richtlinien 2015 sei der Anwendungsbereich des § 7b AVRAG nicht ausschließlich auf den Dienstleistungsbereich beschränkt. Eine Entsendung könne auch dann vorliegen, wenn der grenzüberschreitende Personaleinsatz im Transportsektor ohne Vorliegen eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages erfolge. Demnach sei jeder Fahrgast, welcher die von der H. Hungary Kft. erbrachte Leistung im Rahmen der Zugbewirtschaftung in Anspruch nehme, gleichzeitig auch Dienstleistungsempfänger dieser Gesellschaft. Die Finanzpolizei gab dazu in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen an,
Randziffer 7 der LSDB-Richtlinien 2015 sei der Anwendungsbereich des Paragraph 7 b, AVRAG nicht ausschließlich auf den Dienstleistungsbereich beschränkt. Eine Entsendung könne auch dann vorliegen, wenn der grenzüberschreitende Personaleinsatz im Transportsektor ohne Vorliegen eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages erfolge. Demnach sei jeder Fahrgast, welcher die von der H. Hungary Kft. erbrachte Leistung im Rahmen der Zugbewirtschaftung in Anspruch nehme, gleichzeitig auch Dienstleistungsempfänger dieser Gesellschaft. Die Internationale Personenbeförderung werde gegenständlich von der Ö. AG durchgeführt und nicht namens der H. Hungary Kft., deren Geschäftszweig im Zug-Catering liege und die kein Transportunternehmen sei. Von einer Entsendung im Sinne des AVRAG und der Entsende-Richtlinie sei jedenfalls dann auszugehen, wenn der grenzüberschreitende Personaleinsatz in Österreich durch das Transportunternehmen regelmäßig und nicht nur vorübergehend zwecks Erfüllung von Dienstleistungsaufträgen stattfinde, auch wenn dabei verschiedene, einander ablösende Arbeitnehmer eingesetzt würden. Bezüglich der Entsendungsdauer berechne sich
6 Entsenderichtlinie die Dauer der Entsendung unter Zugrundelegung eines Bezugszeitraumes von einem Jahr ab Beginn der Entsendung. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer werde die Dauer einer gegebenenfalls im Rahmen einer Entsendung von einem zu ersetzenden Arbeitnehmer bereits zurückgelegten Entsendedauer berücksichtigt.Von einer Entsendung im Sinne des AVRAG und der Entsende-Richtlinie sei jedenfalls dann auszugehen, wenn der grenzüberschreitende Personaleinsatz in Österreich durch das Transportunternehmen regelmäßig und nicht nur vorübergehend zwecks Erfüllung von Dienstleistungsaufträgen stattfinde, auch wenn dabei verschiedene, einander ablösende Arbeitnehmer eingesetzt würden. Bezüglich der Entsendungsdauer berechne sich
, Absatz 6, Entsenderichtlinie die Dauer der Entsendung unter Zugrundelegung eines Bezugszeitraumes von einem Jahr ab Beginn der Entsendung. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer werde die Dauer einer gegebenenfalls im Rahmen einer Entsendung von einem zu ersetzenden Arbeitnehmer bereits zurückgelegten Entsendedauer berücksichtigt. Die Bereithaltungspflicht
d AVRAG beziehe sich nicht nur auf die vom Beschwerdeführer erwähnten Arbeitszeitaufzeichnungen, sondern auf sämtliche angeführte Unterlagen. Die Bereithaltungspflicht
Paragraph 7, d AVRAG beziehe sich nicht nur auf die vom Beschwerdeführer erwähnten Arbeitszeitaufzeichnungen, sondern auf sämtliche angeführte Unterlagen. Es sei keine Meldepflicht über den Beginn oder die Durchführung einer Kontrollhandlung nach den Bestimmungen des AVRAG normiert. Weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, seine Arbeitnehmer dahingehend zu instruieren, die jeweils für den einzelnen Arbeitnehmer relevanten Unterlagen in den entsprechenden verschließbaren Behältnissen bereitzuhalten, sei nicht nachvollziehbar. Beweis wurde genommen durch Einsichtnahme in den Gesamtakt sowie Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 6.3.2017. Das Verfahren wurde gemeinsam mit Parallelverfahren gegen die beiden anderen Geschäftsführer der H. Hungary Kft, sowie wegen anderer Übertretungen nach dem AVRAG, geführt. Der Beschwerdeführer verwies auf das schriftliche Vorbringen und gab ergänzend an, er sei seit 2014 Geschäftsführer der H. GmbH sowie der H. Hungary KFT. Ihm sei damals bekannt gewesen, dass es Kontakte zur Finanzpolizei gegeben habe, Strafanträge seien ihm damals nicht bekannt gewesen. Damals seien die Einsätze des Personals aus B. aus Sicht der Finanzpolizei unbedenklich gewesen. Ihm sei bekannt gewesen, dass es 2015 zu einer Änderung der Rechtslage gekommen sei, diese habe aus seiner Sicht keine Auswirkungen auf ihre Beschäftigungen gehabt. Es haben sich damals die Verträge nicht geändert, sondern das Geschäftsmodell, wie es seit 2012 gelebt wurde, sei unverändert geblieben. Hinsichtlich der Änderung der Rechtslage haben sie mit firmeninternen Rechtsberatern Gespräche geführt. Kontakte zu Behörden, wie bspw. die Finanzpolizei, um ihre Rechtsansicht zu verifizieren, haben sie nicht aufgenommen. Sie haben im Frühjahr 2015 ein Gutachten bei Prof. Ma. in Auftrag gegeben, dieses war im August 2015 fertig gewesen.Aufgrund dessen habe für sie kein Handlungsbedarf bestanden. Sie haben nach der Kontrolle im Jahr 2016 mit der Finanzpolizei kooperiert und alle vorhandenen Unterlagen übermittelt. Mittlerweile haben sie auch das Büro in B. geschlossen. Insgesamt haben sie ca. 550 benötigte Mitarbeiter auf Zügen im Einsatz, der Anteil der ungarischen Mitarbeiter sei ca. 100 Personen gewesen. Die Unterlagen seien von Frau Mag. Kre. der Finanzpolizei übermittelt worden. Diese habe auch in weiterer Folge die Kontakte betreut. Die Verzögerung der Übermittlung der Unterlagen sei marginal gewesen, es habe ein Wochenende dazwischen gelegen. Sie mussten damals die Unterlagen von der Personalleasingfirma erst anfordern. Die beiden anderen handelsrechtlichen Geschäftsführer hatten mit der Angelegenheit nichts zu tun.Der Beschwerdeführer verwies auf das schriftliche Vorbringen und gab ergänzend an, er sei seit 2014 Geschäftsführer der H. GmbH sowie der H. Hungary KFT. Ihm sei damals bekannt gewesen, dass es Kontakte zur Finanzpolizei gegeben habe, Strafanträge seien ihm damals nicht bekannt gewesen. Damals seien die Einsätze des Personals aus B. aus Sicht der Finanzpolizei unbedenklich gewesen. Ihm sei bekannt gewesen, dass es 2015 zu einer Änderung der Rechtslage gekommen sei, diese habe aus seiner Sicht keine Auswirkungen auf ihre Beschäftigungen gehabt. Es haben sich damals die Verträge nicht geändert, sondern das Geschäftsmodell, wie es seit 2012 gelebt wurde, sei unverändert geblieben. Hinsichtlich der Änderung der Rechtslage haben sie mit firmeninternen Rechtsberatern Gespräche geführt. Kontakte zu Behörden, wie bspw. die Finanzpolizei, um ihre Rechtsansicht zu verifizieren, haben sie nicht aufgenommen. Sie haben im Frühjahr 2015 ein Gutachten bei Prof. Ma. in Auftrag gegeben, dieses war im August 2015 fertig gewesen., Aufgrund dessen habe für sie kein Handlungsbedarf bestanden. Sie haben nach der Kontrolle im Jahr 2016 mit der Finanzpolizei kooperiert und alle vorhandenen Unterlagen übermittelt. Mittlerweile haben sie auch das Büro in B. geschlossen. Insgesamt haben sie ca. 550 benötigte Mitarbeiter auf Zügen im Einsatz, der Anteil der ungarischen Mitarbeiter sei ca. 100 Personen gewesen. Die Unterlagen seien von Frau Mag. Kre. der Finanzpolizei übermittelt worden. Diese habe auch in weiterer Folge die Kontakte betreut. Die Verzögerung der Übermittlung der Unterlagen sei marginal gewesen, es habe ein Wochenende dazwischen gelegen. Sie mussten damals die Unterlagen von der Personalleasingfirma erst anfordern. Die beiden anderen handelsrechtlichen Geschäftsführer hatten mit der Angelegenheit nichts zu tun. Abschließend möchte er betonen, dass es nie beabsichtigt gewesen sei, Lohn- und Sozialdumping zu betreiben, um sich auf diese Weise Kosten zu ersparen. Ganz im Gegenteil sei ihr Unternehmen stets bemüht gewesen, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. In diesem Sinne haben sie auch das bereits erwähnte Gutachten in Auftrag gegeben und nach den verfahrensgegenständlichen Kontrollen entgegen ihrer Rechtsansicht das Büro in Ungarn geschlossen und damit einhergehend den Einsatz der ungarischen Mitarbeiter eingestellt. Die Vertreterin des Beschwerdeführers ergänzte, die Meldungen
3 AVRAG seien nicht erstattet worden, da davon ausgegangen worden sei, dass keine Entsendung vorliege.Die Vertreterin des Beschwerdeführers ergänzte, die Meldungen
Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG seien nicht erstattet worden, da davon ausgegangen worden sei, dass keine Entsendung vorliege. Der Vertreter der Finanzpolizei gab an, mit der Novelle des AVRAG im Jahre 2015 sei derselbe Sachverhalt, der 2014 vorgelegen habe, nunmehr eine Entsendung. Das Gutachten von Prof. Ma. komme zu dem Schluss, dass der gegenständliche Sachverhalt den österreichischen Bestimmungen des AVRAG unterliege, er stelle lediglich in Frage, ob es europarechtskonform sei. Es stelle sich daher die Frage, weshalb nach Erhalt des Gutachtens im August 2015 es unterlassen wurde, eine rechtsverbindliche Auskunft bei der Behörde einzuholen. In ihren Schlussausführungen verwies die Vertreterin des Beschwerdeführers auf das schriftliche Vorbringen. Die Anträge in der Beschwerde werden aufrechterhalten. Sollte das Gericht zu der Ansicht kommen, dass gegenständliches strafbares Verhalten vorliegt, werde die außerordentliche Strafmilderung beantragt, da in Anbetracht der Bemühungen um rechtskonformes Verhalten keinerlei spezialpräventive Gründe für die Verhängung derart hoher Strafen vorliegen. Dies beziehe sich angesichts der Vielzahl an einzelnen Strafen auf die Gesamtzahl, welche einen sehr hohen existenzbedrohenden Strafbetrag ergebe. Die anwesenden Verfahrensparteien verzichteten ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. Aufgrund der erhobenen Beweise steht folgender Sachverhalt fest und wird als erwiesen angenommen: Die Ö. AG schloss mit der D. GmbH einen Vertrag über die Zugbewirtschaftung mit Bewirtschaftung von Zugrestaurants und das mobile Bordservice in Zügen der Ö. AG mit einer Dauer von 1.4.2012 bis 31.3.2016 mit Option auf Verlängerung. Dieser Vertrag wurde konzernintern der Firma H. GmbH – einer Tochterfirma der D. GmbH - übertragen, welche wiederum einen Vertrag mit ihrer Tochterfirma H. Hungary Kft. mit Sitz in Ungarn abschloss. Das auf den Zügen mit Ausgangs- oder Endbahnhof B. eingesetzte Personal bezog letztgenannte Firma von der ungarischen Personalleasingfirma R. Hungary Kft. H. Hungary Kft. entsandte diese Mitarbeiter zur Bewirtschaftung von vertraglich definierten Railjet-Zügen der Ö. nach Österreich, Vertragsbeginn war der 20.7.2012, Vertragsdauer unbefristet. Die Mitarbeiter wurden ausschließlich auf Zügen eingesetzt, die in B. begannen oder endeten. Die Dienstpläne erhielten sie im Vorhinein über die H. GmbH in Wien. Am 28.1.2016 um 12:35 Uhr wurde von Organen der Finanzpolizei, Team ..., Finanzamt …, sowie des Verkehrsarbeitsinspektorates eine Kontrolle im Railjet ... durchgeführt. Dabei wurde die Mitarbeiterin A. E., beschäftigt bei der ungarischen Firma R. Kft., überlassen an die Firma H. Hungary Kft., im Speisewaggon arbeitend angetroffen. Eine Meldung
3 AVRAG betreffend die Mitarbeiterin ist nicht erfolgt.Eine Meldung
Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG betreffend die Mitarbeiterin ist nicht erfolgt. Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt sowie das Vorbringen der Parteien in der Verhandlung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Nach Art. 1 Abs. 3 lit. a der Entsenderichtlinie RL 96/71/EG liegt eine Dienstleistungsentsendung vor, wenn ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat einen Arbeitnehmer in seinem Namen und unter seiner Leitung in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates im Rahmen eines Vertrages entsendet, der zwischen diesem Mitgliedsstaat und dem in diesem Mitgliedsstaat tätigen Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht.Nach Artikel eins, Absatz 3, Litera a, der Entsenderichtlinie RL 96/71/EG liegt eine Dienstleistungsentsendung vor, wenn ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat einen Arbeitnehmer in seinem Namen und unter seiner Leitung in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates im Rahmen eines Vertrages entsendet, der zwischen diesem Mitgliedsstaat und dem in diesem Mitgliedsstaat tätigen Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht. Wesentlich ist somit, dass der Arbeitnehmer des entsendenden Unternehmens nicht im ausschließlichen Interesse seines Arbeitgebers länderüberschreitend tätig wird, sondern in Erfüllung eines Dienstleistungsvertrages. Abzustellen ist daher neben einer länderübergreifenden Dienstleistungserbringung auf einen Dienstleistungsempfänger aufgrund eines Vertrages. Gegenständlich wurde zwischen der Ö. AG und der D. GmbH ein Dienstleistungsvertrag über die Erbringung im Rahmen der Bewirtschaftung von Zügen abgeschlossen. Die D. GmbH gab diese Leistungen an die H. GmbH und diese wiederum an die H. Hungary Kft. weiter. Letztgenanntes Unternehmen erbringt sohin in Erfüllung eines Vertrages mit der H. GmbH jene Dienstleistungen, zu deren Erbringung sich die D. GmbH vertraglich gegenüber der Ö. AG verpflichtet hat. Die Ö. AG bleibt Empfängerin einer vertraglich vereinbarten Dienstleistung. Dass der Vertrag nicht zwischen der Ö. AG und H. Hungary Kft. abgeschlossen wurde, ist daher irrelevant. Es liegt somit eine Dienstleistungsentsendung im Sinne der Entsenderichtlinie RL 96/71/EG vor. Der in diesem Verfahren maßgebliche § 7b AVRAG, idF BGBl I 94/2014, lautet:Der in diesem Verfahren maßgebliche Paragraph 7 b, AVRAG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 94 aus 2014,, lautet: „§ 7b.
den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
den Absatz 3, und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
1a AVRAG vor, da – wie bereits ausgeführt – ein Dienstleistungsvertrag mit einem inländischen Dienstleistungsempfänger der Arbeitsleistung der Mitarbeiter von H. Hungary Kft. zugrunde liegt. Außerdem mangelt es an der Kurzfristigkeit der Tätigkeit.Gegenständlich liegt bereits deshalb kein Fall
Paragraph 7 b, Absatz eins a, AVRAG vor, da – wie bereits ausgeführt – ein Dienstleistungsvertrag mit einem inländischen Dienstleistungsempfänger der Arbeitsleistung der Mitarbeiter von H. Hungary Kft. zugrunde liegt. Außerdem mangelt es an der Kurzfristigkeit der Tätigkeit. Den rechtlichen Einwendungen zum mangelnden Vorliegen einer Entsendung kommt daher keine Berechtigung zu. Die H. Hungary Kft. beschäftigt - in Erfüllung des Vertrages mit der H. GmbH - von der ungarischen Personalleasingfirma R. Kft. überlassene Arbeitnehmer und entsendet diese zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung nach Österreich. Zumindest in einem Fall wurde ein Mitarbeiter der H. Hungary Kft. auf diese Weise eingesetzt. Die H. Hungary Kft. ist somit
1 AVRAG Arbeitgeberin und hat daher eine Meldung
H - von der ungarischen Personalleasingfirma R. Kft. überlassene Arbeitnehmer und entsendet diese zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung nach Österreich. Zumindest in einem Fall wurde ein Mitarbeiter der H. Hungary Kft. auf diese Weise eingesetzt. Die H. Hungary Kft. ist somit
Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG Arbeitgeberin und hat daher eine Meldung
Paragraph 7 b, Absatz 3, leg. cit. zu erstatten. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Mitarbeiter von H. Hungary Kft. zum fahrenden Personal eines Unternehmens gehören, das im eigenen Namen internationale Personen- und Güterbeförderungen auf dem Schienen(…)weg durchführt, da diese ihre Leistungen auf Transportmitteln erbringen, die im internationalen Verkehr normalerweise im Hoheitsgebiet zweier oder mehrerer Mitgliedsländer tätig sind, ist insofern nicht zu folgen, als die Mitarbeiter unbestritten nicht zum Personal der Ö. gehören. Dass die H. Hungary Kft. im eigenen Namen internationale Personen- oder Güterbeförderungen auf dem Schienenweg durchführt, wurde im Übrigen nicht einmal behauptet. Auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde war mangels Relevanz nicht einzugehen. Die Tat wurde nicht bestritten und ist daher objektiv erwiesen. Zur subjektiven Tatseite ist Folgendes auszuführen:
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Gesetzgeber präsumiert somit in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Solange er also nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein Verschulden träfe, darf die Behörde annehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Gesetzgeber präsumiert somit in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Solange er also nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein Verschulden träfe, darf die Behörde annehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Zwar gab der Beschwerdeführer ein Gutachten in Auftrag betreffend „Grenzüberschreitende Entsendung bei Dienstleistungserbringung im Zusammenspiel mit Personen- und Güterbeförderungen am internationalen Schienenweg“, um folgende Frage zu klären: “Sind die Mitarbeiter eines ungarischen Unternehmens als Teil des Personals eines Unternehmens, das grenzüberschreitend Personen- und Güterbeförderung am Schienenweg durchführt, bei Erbringung ihrer Arbeitsleistung außerhalb des Gebietes ihres Mitgliedsstaates vom Anwendungsbereich der Entsenderichtlinie erfasst? Wenn ja, gebührt diesen für die Zeit ihrer Dienstleistungserbringung in Österreich das vergleichbaren Arbeitsnehmern zustehende kollektivvertragliche Entgelt nach dem jeweiligen Ort der Dienstverrichtung?“. Das von o. Univ.-Prof. Dr. Ma. erstattete Gutachten vom 13.8.2015 kommt zu folgender Conclusio: „Der gegenständliche Fall ist auf nationaler österreichischer Ebene von § 7b AVRAG erfasst, da dieser keine Ausnahme zugunsten kurzfristiger Entsendungen oder besonders gelagerter Fällen vorsieht. Dies ist jedoch unionsrechtswidrig, weil zum einen gar kein Anwendungsfall Fall der Entsenderichtlinie vorliegt. Selbst wenn man von einem Anwendungsfall ausgeht, verstößt die österreichische Regelung in unzulässiger Weise gegen die Dienstleistungsfreiheit.“.Das von o. Univ.-Prof. Dr. Ma. erstattete Gutachten vom 13.8.2015 kommt zu folgender Conclusio: „Der gegenständliche Fall ist auf nationaler österreichischer Ebene von Paragraph 7 b, AVRAG erfasst, da dieser keine Ausnahme zugunsten kurzfristiger Entsendungen oder besonders gelagerter Fällen vorsieht. Dies ist jedoch unionsrechtswidrig, weil zum einen gar kein Anwendungsfall Fall der Entsenderichtlinie vorliegt. Selbst wenn man von einem Anwendungsfall ausgeht, verstößt die österreichische Regelung in unzulässiger Weise gegen die Dienstleistungsfreiheit.“. Indem es der Beschwerdeführer unterließ, sich angesichts dieses Gutachtens an die Finanzpolizei zu wenden, um die Frage des Vorliegens von Entsendungen abzuklären, sondern statt dessen an der Meinung festhielt, es liege keine Entsendung vor, ist nicht nachvollziehbar und kann darin auch kein – wie in der Verhandlung vorgebracht – Bemühen um rechtskonformes Verhalten erblickt werden. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als gering eingestuft werden, da nicht hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Vielmehr offenbart das Beharren auf einer irrigen Rechtsansicht trotz eigens in Auftrag gegebenen, widersprechenden Gutachtens eine gravierende Sorglosigkeit, die in keinem Verhältnis zu der ihm in seiner Position als Geschäftsführer obliegenden Verantwortung und auch Verpflichtungen steht. Zusammengefasst handelte der Beschwerdeführer grob fahrlässig. Die gegenständliche Strafdrohung dient dem Interesse an der Einhaltung der österreichischen Arbeitsbedingungen im Zuge der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit, damit diese nicht im Wege eines Sozialdumpings unterlaufen werden (vgl. VwGH vom 15.10.2003, 2000/08/0003). Die gegenständliche Tat schädigte bzw. gefährdete dieses öffentliche Interesse in nicht unerheblichem Maße. Auch war der objektive Unrechtsgehalt aufgrund der Tatumstände als gravierend anzusehen; der Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretungen ist weder atypisch gering noch unbedeutend.Die gegenständliche Strafdrohung dient dem Interesse an der Einhaltung der österreichischen Arbeitsbedingungen im Zuge der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit, damit diese nicht im Wege eines Sozialdumpings unterlaufen werden vergleiche VwGH vom 15.10.2003, 2000/08/0003). Die gegenständliche Tat schädigte bzw. gefährdete dieses öffentliche Interesse in nicht unerheblichem Maße. Auch war der objektive Unrechtsgehalt aufgrund der Tatumstände als gravierend anzusehen; der Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretungen ist weder atypisch gering noch unbedeutend.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind
G überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind
Paragraph 19, Absatz 2, VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer weist nicht einschlägige Vorstrafen auf, weshalb ihm der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute kommt. Erschwerungs- und Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass das verfahrensgegenständliche Geschäftsmodell mittlerweile – ausdrücklich entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers - aufgegeben wurde, ist mangels Schuldeinsicht nicht als mildernd zu werten. Die Übermittlung der vorhandenen Unterlagen – über Aufforderung – an die Finanzpolizei ist ebenso wenig ein Milderungsgrund, da diese im Hinblick auf die Strafbestimmung des § 7 i Abs. 1 AVRAG (im Falle einer Nicht-Übermittlung) im eigenen Interesse gelegen ist und im Übrigen auch keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat.Die Übermittlung der vorhandenen Unterlagen – über Aufforderung – an die Finanzpolizei ist ebenso wenig ein Milderungsgrund, da diese im Hinblick auf die Strafbestimmung des Paragraph 7, i Absatz eins, AVRAG (im Falle einer Nicht-Übermittlung) im eigenen Interesse gelegen ist und im Übrigen auch keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat. Bei der Strafbemessung waren auch general- und spezialpräventive Erwägungen zu berücksichtigen, nämlich insbesondere, dass der Beschwerdeführer wie auch andere Entsender ausländischer Arbeitskräfte von der Begehung gleichgelagerter Übertretungen abgehalten werden sollen. Zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Familien- und Vermögensverhältnissen – monatliches Nettoeinkommen von € 5.000, kein Vermögen, Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind - ist auszuführen, dass diese als überdurchschnittlich gewertet und bei der Strafbemessung berücksichtigt wurden. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen erscheint die verhängte Strafe von EUR 1.500,-- selbst bei ungünstigen finanziellen Verhältnissen angemessen, liegt sie doch angesichts des von EUR 500,-- bis zu EUR 5.000,-- gehenden Strafrahmens (pro Arbeitnehmer) im unteren Bereich. Zudem wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022 u.a.). Auch kann eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung einer Verwaltungsvorschrift durch die Verhängung entsprechend einschneidender Strafen, allenfalls der gesetzlich zulässigen Höchststrafen, zu erzwingen, nicht als gesetzwidrig angesehen werden, sofern bei der Strafbemessung mildernde Umstände und die Vermögenslage des Beschuldigten mit in Betracht gezogen worden sind (vgl. VwGH vom 11.11.21985, 85/10/0118).Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen erscheint die verhängte Strafe von EUR 1.500,-- selbst bei ungünstigen finanziellen Verhältnissen angemessen, liegt sie doch angesichts des von EUR 500,-- bis zu EUR 5.000,-- gehenden Strafrahmens (pro Arbeitnehmer) im unteren Bereich. Zudem wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht vergleiche VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022 u.a.). Auch kann eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung einer Verwaltungsvorschrift durch die Verhängung entsprechend einschneidender Strafen, allenfalls der gesetzlich zulässigen Höchststrafen, zu erzwingen, nicht als gesetzwidrig angesehen werden, sofern bei der Strafbemessung mildernde Umstände und die Vermögenslage des Beschuldigten mit in Betracht gezogen worden sind vergleiche VwGH vom 11.11.21985, 85/10/0118). Die Verhängung der Mindeststrafe kommt nur dann in Betracht, wenn entweder die mit der Tat verbundene Schädigung oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sehr gering war, die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen, das Verschulden entsprechend gering ist oder die in § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG angeführten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten die Verhängung der Mindeststrafe rechtfertigen (vgl. VwGH vom 17.06.2013, 2010/11/0079). Diese Voraussetzungen liegen – wie bereits ausgeführt – gegenständlich nicht vor.Die Verhängung der Mindeststrafe kommt nur dann in Betracht, wenn entweder die mit der Tat verbundene Schädigung oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sehr gering war, die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen, das Verschulden entsprechend gering ist oder die in Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG angeführten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten die Verhängung der Mindeststrafe rechtfertigen vergleiche VwGH vom 17.06.2013, 2010/11/0079). Diese Voraussetzungen liegen – wie bereits ausgeführt – gegenständlich nicht vor. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann
G die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann
Paragraph 20, VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Die außerordentliche Milderung der Strafe unter Anwendung des § 20 VStG setzt voraus, dass die Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern dem Gewicht nach - die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen (vgl. VwGH vom 27.3.2015, Ra 2015/02/0009). Auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse kommt es bei der Vollziehung des § 20 VStG - anders als bei der konkreten Strafzumessung bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe innerhalb eines durch rechtskonforme Anwendung des § 20 VStG herabgesetzten Strafrahmens - nicht an (vgl. VwGH vom 19.7.2013, 2013/02/0101). Die außerordentliche Milderung der Strafe unter Anwendung des Paragraph 20, VStG setzt voraus, dass die Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern dem Gewicht nach - die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen vergleiche VwGH vom 27.3.2015, Ra 2015/02/0009). Auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse kommt es bei der Vollziehung des Paragraph 20, VStG - anders als bei der konkreten Strafzumessung bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe innerhalb eines durch rechtskonforme Anwendung des Paragraph 20, VStG herabgesetzten Strafrahmens - nicht an vergleiche VwGH vom 19.7.2013, 2013/02/0101). Von einem nur geringfügigen oder die außerordentliche Strafmilderung rechtfertigenden Verschuldensgrad kann im Lichte obiger Ausführungen gegenständlich nicht gesprochen werden. Zudem liegen nicht einmal die Voraussetzungen für die Verhängung der Mindeststrafe vor. Die Gesamthöhe der sich aus sämtlichen Parallelverfahren ergebenden Strafen ist keine Voraussetzung zur Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung der Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Auf die Möglichkeit der Ratenzahlung
G wird hingewiesen.Auf die Möglichkeit der Ratenzahlung
Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG wird hingewiesen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.041.073.12371.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.