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{'item': 'VGW-101/014/11057/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlVGW-101/014/11057/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn Ing. P. H. vom 16.8.2016 gegen den Kostenbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, Feuerwehr- und Katastrophenschutz, Gebührenverrechnung, vom 4.8.2016, Zahl E68/15/30535/103, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 21.2.2017, zu Recht erkannt: Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend geändert, dass die Wortfolge „vorsätzliches bzw.“ ersatzlos entfällt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, Feuerwehr- und Katastrophenschutz, Gebührenverrechnung, zog den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4.8.2016, Zahl E68/15/30535/103 , gemäß § 15 Abs. 4 Wiener Feuerwehrgesetz, LGBl. Für Wien Nr. 16/1957, zur Bezahlung der durch vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Verhalten verursachten nachstehenden Kosten des Feuerwehreinsatzes am 9.12.2015, 10:04 in Wien, L.-gasse wegen Heiz- und Benützungsverbotsüberschreitung heran: Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, Feuerwehr- und Katastrophenschutz, Gebührenverrechnung, zog den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4.8.2016, Zahl E68/15/30535/103 , gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Wiener Feuerwehrgesetz, LGBl. Für Wien Nr. 16 aus 1957,, zur Bezahlung der durch vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Verhalten verursachten nachstehenden Kosten des Feuerwehreinsatzes am 9.12.2015, 10:04 in Wien, L.-gasse wegen Heiz- und Benützungsverbotsüberschreitung heran: „Post- Beigestellt wurden durch Kosten in EUR Nr. Std/Min Tage einzeln zusammen 147 Inspektionsrauchfangkehrer 1:06 5,40 356,40 083 Hilfeleistungslöschfahrzeug 24 7,90 189,60 Gesamtforderung: 546,00“ In den angeführten Beträgen sei keine Mehrwertsteuer enthalten. Der Beitrag sei binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an der Kassa der Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz, Am Hof 9, 1010 Wien, zu erlegen oder mittels Überweisung bei sonstiger Exekution einzuzahlen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, es sei aufgrund des Einsatzberichtes der Feuerwehr erwiesen, dass der Feuerwehreinsatz durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht worden sei. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16.8.

  1. Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, dass er die gegenständliche Wohnung seit April 2016 nicht mehr als Wohnung in Verwendung habe; Herr J. sei jetzt Hauptmieter. Auch wisse er nichts von einem Feuerwehreinsatz am 9.12.2015, der angeblich wegen seines Fehlverhaltens verursacht worden sei. Weder der Liegenschaftseigentümer noch die Hausverwaltung oder einer der Bewohner des Hauses habe ihm davon berichtet. Für die Bausubstanz sowie deren Instandhaltung sei der Hausinhaber C. zuständig und verantwortlich. Sollte er für Erfüllungsgehilfen mit dieser Angelegenheit beauftragt haben, sei das eine interne Sache zwischen diesen Personen. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Kostenbescheides. Am 21.2.2107 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Dabei wurde der Akteninhalt verlesen, der Beschwerdeführer und der Zeuge Löschmeister Z. einvernommen. Der Beschwerdeführer unterließ es - trotz Aufforderung und Hinweises auf die Säumnisfolgen - den nicht im Bundesgebiet aufrecht gemeldeten J. zur Verhandlung stellig zu machen. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen, etwaige Unterlagen vorzulegen. Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen. Unter Zugrundelegung des Mietvertrages zwischen C. und dem Beschwerdeführer über das Hofhäuschen Nr. 16 in Wien, L.-gasse vom 22.12.2014, des Einsatzberichtes der Berufsfeuerwehr Wien Nr. … vom 9.12.2015 , der Beschwerde, der Bewilligung der zwangsweisen Räumung am 26.4.2016 der Wohnung im Haus Wien, L.-gasse, Tür Nummer 16 durch das Bezirksgericht vom 11.3.2016, AZ: …, der detaillierten Kostenaufschlüsselung der belangten Behörde für Personalkosten und Sachaufwand, der Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen Löschmeister Z. sowie der Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, Feuerwehr und Katastrophenschutz, Referat D2-Inspektionrauchfangkehrer vom 16.11.2015 stellt das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt als erwiesen fest: Am 16.11.2015 erließ die belangte Behörde bezüglich des vom Beschwerdeführer gemieteten Hofgebäudes (Nr. 16) des Wohnhauses in Wien, L.-gasse in Handhabung der Notstandspolizei gemäß § 129 Abs. 6 (Wiener Bauordnung) iVm § 15e Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz für die Feuerstätte (Ofen für feste Brennstoffe; Fang lfd Nr. 1) ein Heizverbot und Benützungsverbot. Darüber wurde der im Hofgebäude anwesende J., den der Beschwerdeführer dort wohnen ließ, mittels schriftlicher Mitteilung der belangten Behörde vom 16.11.2013 in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer wusste schon zuvor vom Rauchfangkehrer, dass der Kamin funktionsunfähig war. Am 16.11.2015 erließ die belangte Behörde bezüglich des vom Beschwerdeführer gemieteten Hofgebäudes (Nr. 16) des Wohnhauses in Wien, L.-gasse in Handhabung der Notstandspolizei gemäß Paragraph 129, Absatz 6, (Wiener Bauordnung) in Verbindung mit Paragraph 15 e, Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz für die Feuerstätte (Ofen für feste Brennstoffe; Fang lfd Nr. 1) ein Heizverbot und Benützungsverbot. Darüber wurde der im Hofgebäude anwesende J., den der Beschwerdeführer dort wohnen ließ, mittels schriftlicher Mitteilung der belangten Behörde vom 16.11.2013 in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer wusste schon zuvor vom Rauchfangkehrer, dass der Kamin funktionsunfähig war. Dennoch wurde die Feuerstätte von J. am 9.12.2015 in Betrieb genommen. Wegen Geruchsbelästigung wurde die Berufsfeuerwehr alarmiert, was den Einsatz des Inspektionsrauchfangkehrers (1 Stunde und 6 Minuten à 5,40 Euro) und sowie eines Hilfeleistungslöschfahrzeuges (24 Minuten à 7,90 Euro) zur Folge hatte, wobei die jeweilige Einsatzzeit den Zeitraum ab Alarmierung bis zur Rückmeldung (Wiedereinrücken) auf der Feuerwache beinhaltet. Diese Feststellungen gründen sich bezüglich des konkreten Feuerwehreinsatzes (auch in Ansehung der Dauer) auf die Angaben des Löschmeisters Z. in dessen Erhebungsbericht und anlässlich seiner Zeugenaussage am 21.2.2017, wobei dieser einen sowohl aufrichtigen als auch kompetenten und zuverlässigen Eindruck hinterließ, weshalb seine Angaben glaubhaft waren. Die Feststellungen bezüglich des bereits davor verfügten Heizverbotes und Benützungsverbotes der gegenständlichen Feuerstätte gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche schriftliche Mitteilung der belangten Behörde vom 16.11.
  2. Dass der Beschwerdeführer schon davor Kenntnis über Funktionsunfähigkeit des Kamins besaß, dass er J. in dem Hofgebäude wohnen ließ und nicht instruiert hatte, die Feuerstätte nicht in Betrieb zu nehmen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers am 21.2.
  3. Dass der Beschwerdeführer am 9.12.2015 Besitzer des gegenständlichen Gebäudes war, ist dem unbedenklichen, vom Eigentümer vorgelegten Mietvertrag zu entnehmen. Dass das Mietverhältnis im Dezember 2015 noch aufrecht war, ergibt sich aus der vorliegenden bezirksgerichtlichen Bewilligung der zwangsweisen Räumung vom 11.3.
  4. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Wurde eine Feuerwehraktion durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten einer Person verursacht, so kann diese gemäß § 15 Abs. 3 Wiener Feuerwehrgesetz von der Behörde durch Bescheid zum Ersatz aller Kosten herangezogen werden, die der Stadt Wien dadurch erwachsen sind. Wurde eine Feuerwehraktion durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten einer Person verursacht, so kann diese gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Wiener Feuerwehrgesetz von der Behörde durch Bescheid zum Ersatz aller Kosten herangezogen werden, die der Stadt Wien dadurch erwachsen sind. Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Grob fahrlässig ist ein Verhalten, wenn der Fehler einem ordentlichen Menschen in derselben Situation keinesfalls unterlaufen würde. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer von J. nicht darüber informiert wurde, dass am 16.11.2015 ein Heizverbot und Benützungsverbot betreffend seine Feuerstätte erlassen wurde, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da er - wie er anlässlich seiner Parteieneinvernahme selbst angab - aufgrund der bereits früher erhaltenen Information des Rauchfangkehrers Bescheid wusste, dass der Kamin funktionsunfähig ist. Wenn der Beschwerdeführer seinen Bekannten J. trotzdem während der Heizperiode (konkret im Dezember!) dort allein wohnen ließ, ohne diesen darüber zu informieren und diesem die Benützung der Feuerstätte eindringlich zu verbieten und es weiters unterließ, sich von der Einhaltung dieses Verbotes selbst zu überzeugen, stellt dies ein ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidriges Verhalten des Beschwerdeführers dar, weshalb ihm bezüglich der tatsächlichen Benützung der Feuerstätte am 9.12.2015, selbst wenn die Inbetriebnahme des Ofens nicht durch den Beschwerdeführer selbst erfolgte, grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Es waren daher dem Beschwerdeführer die Kosten im angeführten Ausmaß spruchgemäß vorzuschreiben. Die Spruchabänderung erfolgte zur Eliminierung unzutreffender Spruchbestandteile. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, oder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, oder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.014.11057.2016

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