← Österreich

{'item': ['VGW-251/080/RP17/14477/2016', 'VGW-251/V/080/RP17/3143/2017']}

Obsah (10)§ 31§ 28§ 129§ 11§ 62Art. 130§ 15§ 3§ 24§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlVGW-251/080/RP17/14477/2016; VGW-251/V/080/RP17/3143/2017 TextI.römisch eins. Das Verwaltungsgericht Wien ha

§ 31Abs. 1 Vw

GVG wird diese Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird diese Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Horngacher über die Beschwerde des Herrn N. W. gegen den mit Berichtigungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 11.07.2016, Zl. M25 252038-2015-65 berichtigten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 04.07.2016, Zl. M25 252038-2015-63, a.) IM NAMEN DER REPUBLIK zu Recht e r k a n n t:

§ 28Abs. 1 wird diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, wird diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt sowie b.) den Beschluss gefasst:

§ 31Abs. 1 Vw

GVG wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 13.11.2012, Zl. MA37/GGO-BI/25872-1/2012, wurde Herrn N. W. als Eigentümer der Baulichkeit der Liegenschaft in Wien, D. „C.“ GSt.Nr. ... in EZ ... der Kat. Gem. ...

§ 129Abs.

10 der Bauordnung für Wien (BO) aufgetragen, den ohne vorher erwirkter Baubewilligung an der linken Seite des Lokales ... errichteten Zubau im Ausmaß von ca. 5,30 m x 2,10 m und einer Höhe von ca. 2,90 m binnen einer Frist von 4 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides abtragen zu lassen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 13.11.2012, Zl. MA37/GGO-BI/25872-1/2012, wurde Herrn N. W. als Eigentümer der Baulichkeit der Liegenschaft in Wien, D. „C.“ GSt.Nr. ... in EZ ... der Kat. Gem. ...

Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (BO) aufgetragen, den ohne vorher erwirkter Baubewilligung an der linken Seite des Lokales ... errichteten Zubau im Ausmaß von ca. 5,30 m x 2,10 m und einer Höhe von ca. 2,90 m binnen einer Frist von 4 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides abtragen zu lassen. Eine dagegen eingebrachte Berufung der B. GmbH wurde mittels Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 20.02.2013, Zl. BOB-143354/2012, als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt. Dieser Bescheid wurde jedoch in weiterer Folge aufgrund der eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.12.2013, Zl. 2013/05/0055-7, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Aufgrund der geänderten Zuständigkeit infolge des Überganges zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27.03.2014, Zl. VGW-211/056/RP22/20522/2014-10 die Berufung/Beschwerde der B. GmbH gegen den an Herrn N. W. gerichteten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 13.11.2012, Zl. MA37/GGO-BI/25872-1/2012, als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Vorstellung der B. GmbH und des Herrn N. W. wurde mit Erkenntnis /Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien, Zlen. VGW-211/056/24632/2014/VOR-9 ua. abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen, sowie die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Vorlagefrist als verspätet bzw. als unzulässig zurückgewiesen. Somit ist der ursprüngliche Auftragsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 13.11.2012, Zl. MA37/GGO-BI/25872-1/2012, in Rechtskraft erwachsen und gegenüber dem Verpflichteten Herrn N. W. rechtswirksam geworden. Der Beschwerdeführer ist dem mit diesem Bescheid (Titelbescheid) beschriebenen Beseitigungsauftrag nicht nachgekommen, weshalb ihm mit Verfahrensanordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 14.07.2015, M25 252038-2015-7, die Ersatzvornahme angedroht und zur Erbringung der Leistung eine sechswöchige Nachfrist, gerechnet ab Zustellung der Verfahrensanordnung, gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass - sollte der Verpflichtete der geforderten Leistung nicht nachkommen – diese auf seine Gefahr und Kosten von jemand anderen erbracht werde. Da die gesetzte Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, erging an den zur Erfüllung des rechtskräftig und vollstreckbaren Auftrages Verpflichteten und nunmehrigen Beschwerdeführer die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 01.09.2015, Zl. M25 252038-2015-21, mit welcher unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die zwangsweise Durchführung des behördlichen Auftrages durch Ersatzvornahme angeordnet wurde. Da die gesetzte Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, erging an den zur Erfüllung des rechtskräftig und vollstreckbaren Auftrages Verpflichteten und nunmehrigen Beschwerdeführer die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 01.09.2015, Zl. M25 252038-2015-21, mit welcher unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die zwangsweise Durchführung des behördlichen Auftrages durch Ersatzvornahme angeordnet wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde des Verpflichteten sowie der B. GmbH wurde mit Erkenntnis/Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 08.02.2016, Zl. VGW-251/059/12770/2015/A-5 ua. als unbegründet abgewiesen bzw. mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien erwuchs mit 16.02.2016 in Rechtskraft. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, hat in weiterer Folge nach Einholung von Angeboten zu dem Bauvorhaben im Rahmen einer Direktvergabe mit Schreiben vom 02.09.2015 Herrn Dipl. Ing. M. die Ausführung der Ziviltechniker-Baubetreuungsleistungen, mit Schreiben vom 03.09.2015 der P. GmbH die Ausführung der Baumeisterarbeiten (Abbrucharbeiten), sowie mit Schreiben vom 04.09.2015 der H. GmbH die Ausführung der Containerliefer- und Räumungsarbeiten zur Durchführung des behördlichen Auftrages durch Ersatzvornahme übertragen. Nach Durchführung der angeordneten Ersatzvornahme wurden dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Baulichkeit Wien, D. „C.“, mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 04.07.2016, Zl. M25 252038-2015-63,

§ 11Abs.

1 und 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, die mit EUR 7.873,74 bestimmten Kosten für die Durchführung der angeordneten Ersatzvornahme vorgeschrieben.Nach Durchführung der angeordneten Ersatzvornahme wurden dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Baulichkeit Wien, D. „C.“, mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 04.07.2016, Zl. M25 252038-2015-63,

Paragraph 11, Absatz eins und 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, die mit EUR 7.873,74 bestimmten Kosten für die Durchführung der angeordneten Ersatzvornahme vorgeschrieben. In der Begründung dieses Bescheides wurde der vorgeschriebene offene Gesamtbetrag wie folgt berechnet: „…. DOKUMENT – nicht anonymisierbar ….“ Die ebenso in der Begründung dieses Bescheides erwähnten geprüften Rechnungsdurchschriften 1) des Architekten Dipl-Ing. M. (Nr. ... vom 04.06.2016) mit einer Summe von EUR 1.803,02, 2) der P. GmbH (Nr. ... vom 01.10.2015) mit einer Summe von EUR 3.256,64 und 3) der H. GmbH (Nr. ... vom 23.03.2016) mit einer Summe von EUR 1.189,20, wurden dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid in Kopie übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.07.2016, bei der belangten Behörde mit 12.07.2016 protokolliert, Beschwerde und führte wie folgt aus: „Sehr geehrte Damen und Herren! Ich erhebe gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 25, vom 04.07.2016, zu obiger Aktenzahl, fristgerecht BESCHWERDE an das Verwaltungsgericht. Der angefochtene Bescheid wird zur Gänze bekämpft. Es gab keine Säumnis der Beschwerdeführerin. Das Magistrat hat voreilig gehandelt. Eine Kostenabwälzung ist daher unzulässig. Gerade weil der VwGH den Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, war ein Handeln der Behörde unzulässig. Die von der Behörde angeführten und zur Einzahlung vorgeschriebenen Beträge sind nicht nur dem Grunde nach nicht zustehend, sondern werden auch der Höhe nach bekämpft. Die Behörde hat die notwendige Ausschreibung nach dem Bundesvergabegesetz nicht vorgenommen. Bzw. liegt auch ein Verstoß ein bezughabendes Landesvergabegesetz vor. Ein Bescheid hat auch eine Begründung zu enthalten. Die Begründung muss es dem Verpflichteten ermöglichen, die Richtigkeit der Vorschreibung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Es sind dem Bescheid keine Beilagen angeführt, sodass die Höhe der Forderung nicht belegt ist. Sie kann nicht kontrolliert werden. Es ist der Bescheid wegen Begründungsmange! ersatzlos zu beheben. Architektenkosten waren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Das Magistrat kann sich hier Amtssachverständige bemühen. Die Einschaltung eines Transportunternehmens war ebenso nicht notwendig. Die pauschalierte Abrechnung der Personal_ und Sachaufwände ist rechtswidrig und verfassungswidrig. Die Vorgehensweise der Behörde ist auch rechtswidrig. Es sind nicht nur Abtragungen oder Räumungen vorgenommen worden, sondern hat die Behörde die Aufbauten völlig zerstört und verbracht. Damit hat sie in fremdes Eigentum eingegriffen. Es sind nicht die Kosten der Räumung vorliegend, die hier angesprochen werden. Es sind Kosten, die mit einer vollständigen Zerstörung der Sache einhergegangen sind. Damit ist die Anspruchsgrundlage für die Abwälzung solcher Kosten nicht gegeben. Die Abwälzung von Bruttobeträgen verpflichtet die Stadt Wien auch zur Rechnungslegung gem. UStG, also zur Ausweisung der USt., weil die Beschwerdeführerin zum USt-Vorabzug berechtigt ist. Da dies nicht erfolgt ist, ist die Rechnungslegung und deren Abwälzung rechtswidrig. Die Stadt Wien, MA 25, hat für das Objekt „...“ auch einen inhaltsgleichen Bescheid an die B. Errichtungs GmbH ausgefertigt, Bescheid vom 04.07.2016, mit welchem EUR 4.167,91 eingefordert werden. Hier liegt eine unzulässige Doppelverrechnung. N. W. war aber nie Adressat von Bescheiden für Entfernungsaufträgen. Auch aus diesem Grund ist die Bescheiderlassung hier rechtswidrig. Es wird eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. Es wird die aufschiebende Wirkung bzw. die Aussetzung der Einhebung des Betrages bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde beantragt. Es liegen keine gesetzlichen Hinderungsgründe vor. Die Beschwerde ist auch nicht aussichtslos. Es werden folgende Zeugen zu Vernehmung beantragt: - Arch. DI M., Wien, H.-str. - Hr. L. per Adresse der Fa. P. GmbH, Wien, Ha.-gasse N. W. stellt daher den BESCHWERDEANTRAG es wolle ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 25, zur umseitigen AZ, vom 04.07.2016 Folge geben, und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werden. Hilfsweise wolle er dahingehend abgeändert werden, als die Vorschreibung auf einen Mindestbetrag reduziert wird. Beantragt wird eine mündliche Beschwerdeverhandlung verbunden mit dem Auftrag des VWG Wien an die Behörde, dass die Behörde sämtliche ihrer Verwaltungsakte vorzulegen hat.“ Mit Berichtigungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 11.07.2016, Zl. M25 252038-2015-65, wurde

§ 62Abs.

4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 04.07.2016, Zl. M25 252038-2015-63 dahingehend berichtigt, dass der im Spruch genannte Betrag der Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme richtig EUR 6.873,74 zu lauten hat.Mit Berichtigungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 11.07.2016, Zl. M25 252038-2015-65, wurde

Paragraph 62, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 04.07.2016, Zl. M25 252038-2015-63 dahingehend berichtigt, dass der im Spruch genannte Betrag der Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme richtig EUR 6.873,74 zu lauten hat. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Berichtigungsbescheid ebenfalls per E-Mail vom 25.07.2016 Beschwerde. Darin verwies er im Wesentlichen auf die bereits erhobene Beschwerde und machte deren Beschwerdegründe zum Inhalt der Beschwerde. Die Behörde erließ daraufhin die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2016, Zl. M25 252038-2015-71, welche nunmehr aufgrund des Vorlageantrages des Beschwerdeführers vom 17.09.2016, bei der belangten Behörde mit 19.09.2016 protokolliert, dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt wurde. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: ad I)ad römisch eins)

§ 62Abs.

4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. "Offenbar auf einem Versehen" beruht eine Unrichtigkeit nach der Judikatur dann, wenn sie für die Partei "klar erkennbar" ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können. Es kommt dabei letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (siehe die Nachweise bei Walter/Mayer Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz. 449).

Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. "Offenbar auf einem Versehen" beruht eine Unrichtigkeit nach der Judikatur dann, wenn sie für die Partei "klar erkennbar" ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können. Es kommt dabei letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (siehe die Nachweise bei Walter/Mayer Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz. 449). Nach dem Akteninhalt, insbesondere nach den mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 04.07.2016, Zl. M25 252038-2015-63, mitübermittelten geprüften Rechnungsdurchschriften 1) des Architekten Dipl-Ing. M. (Nr. ... vom 04.06.2016) mit einer Summe von EUR 1.803,02, 2) der P. GmbH (Nr. ... vom 01.10.2015) mit einer Summe von EUR 3.256,64 und 3) der H. GmbH (Nr. ... vom 23.03.2016) mit einer Summe von EUR 1.189,20, sowie dem sonstigen Bescheidinhalt ist es völlig unzweifelhaft, dass der offene Gesamtbetrag EUR 6.873,74 zu lauten hat. Die falsche Ziffer an der Tausenderstelle war ein offensichtliches Versehen, das für den Beschwerdeführer jederzeit klar erkennbar war und auch von Seiten der Behörde ohne weiteres hätte vermieden werden können. Diese offenbare Unrichtigkeit konnte daher jederzeit beseitigt werden, eine solche Beseitigung erfolgt amtswegig und es ist nicht erforderlich, den Parteien vor Erlassung des Berichtigungsbescheides Gehör zu gewähren (siehe die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz. 64). Die Berichtigung eines Bescheides im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG hat zur Folge, dass der Berichtigungsbescheid insoweit an die Stelle des berichtigten Bescheides tritt, als sein Inhalt reicht. So gesehen bilden beide eine Einheit.Die Berichtigung eines Bescheides im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG hat zur Folge, dass der Berichtigungsbescheid insoweit an die Stelle des berichtigten Bescheides tritt, als sein Inhalt reicht. So gesehen bilden beide eine Einheit. In der Beschwerde wird nicht behauptet, daß die Berichtigung in Widerspruch zu § 62 Abs. 4 AVG vorgenommen worden sei. Jedenfalls unter den geschilderten Voraussetzungen gilt der gegenständliche Berichtigungsbescheid bereits als mit dem durch ihn berichtigten Bescheid bekämpft. Die zu Zl. M25 252038-2015-65 erhobene gesonderte Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 8854/1980).In der Beschwerde wird nicht behauptet, daß die Berichtigung in Widerspruch zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG vorgenommen worden sei. Jedenfalls unter den geschilderten Voraussetzungen gilt der gegenständliche Berichtigungsbescheid bereits als mit dem durch ihn berichtigten Bescheid bekämpft. Die zu Zl. M25 252038-2015-65 erhobene gesonderte Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid war daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VfSlg. 8854 aus 1980,). ad II a.+b.)ad römisch zwei a.+b.) Die Beschwerdevorentscheidung ist in § 14 VwGVG geregelt. Nach Abs. 1 Die Beschwerdevorentscheidung ist in Paragraph 14, VwGVG geregelt. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B­VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B­VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist nicht Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR

  1. GP 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft treten soll, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 2 VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft treten soll, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag ­ auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer ­ richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber

§ 15Abs. 1 Vw

GVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag ­ auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer ­ richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die ­ außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde ­ an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Die maßgeblichen Bestimmungen des VVG lauten wie folgt: „Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen a) Ersatzvornahme § 4.

(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Paragraph 4,
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. Verfahren § 10.
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.Paragraph 10,
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Kosten § 11.
(1)Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind

§ 3einzutreiben.Paragraph 11,

(1)Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind

Paragraph 3, einzutreiben.

(3)Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im Übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.“ Der Beschwerdeführer ist unbestritten Eigentümer der im Vollstreckungsauftrag betroffenen Baulichkeit auf dem gegenständlichen Grundstück in Wien, D. „C.“ und somit Verpflichteter im anhängigen Ersatzvornahmeverfahren. Ebenso unbestritten ist, dass dem verfahrensgegenständlichen rechtskräftigen und vollstreckbaren Auftrag des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 13.11.2012, Zl. MA37/GGO-BI/25872-1/2012 (Titelbescheid), nicht entsprochen wurde. Demnach waren dem Beschwerdeführer

§ 11Abs.

1 und 3 VVG die Kosten für die Durchführung der mit Vollstreckungsverfügung vom 01.09.2015, Zl. M25 252038-2015-21, angeordneten Ersatzvornahme vorzuschreiben.Demnach waren dem Beschwerdeführer

Paragraph 11, Absatz eins und 3 VVG die Kosten für die Durchführung der mit Vollstreckungsverfügung vom 01.09.2015, Zl. M25 252038-2015-21, angeordneten Ersatzvornahme vorzuschreiben. Zur Durchführung einer Ersatzvornahme nach § 4 VVG und den dabei auflaufenden Kosten ist zunächst allgemein Folgendes festzuhalten:Zur Durchführung einer Ersatzvornahme nach Paragraph 4, VVG und den dabei auflaufenden Kosten ist zunächst allgemein Folgendes festzuhalten: Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, trägt der Verpflichtete in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muss, wenn sich die Kosten der Vollstreckung im Weg der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte (Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2010, Zl. 2010/07/0119). Eine Verpflichtung der Partei zum Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme kann etwa dann nicht angenommen werden, wenn die dem Verpflichteten in Rechnung gestellte Leistung von dem durch die Behörde herangezogenen Gewerbetreibenden nicht erbracht worden ist oder der Verpflichtete den Nachweis erbringt, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind (Erkenntnis des VwGH vom 3.7.2007, Zl. 2006/05/0085). Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für die beschwerdeführende Partei so kostengünstig als möglich zu gestalten, ist im Gesetz nicht vorgesehen (Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2005, Zl. 2003/05/0238).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, trägt der Verpflichtete in den Anwendungsfällen des Paragraph 4, Absatz eins, VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muss, wenn sich die Kosten der Vollstreckung im Weg der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte (Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2010, Zl. 2010/07/0119). Eine Verpflichtung der Partei zum Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme kann etwa dann nicht angenommen werden, wenn die dem Verpflichteten in Rechnung gestellte Leistung von dem durch die Behörde herangezogenen Gewerbetreibenden nicht erbracht worden ist oder der Verpflichtete den Nachweis erbringt, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind (Erkenntnis des VwGH vom 3.7.2007, Zl. 2006/05/0085). Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für die beschwerdeführende Partei so kostengünstig als möglich zu gestalten, ist im Gesetz nicht vorgesehen (Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2005, Zl. 2003/05/0238). Der Verpflichtete kann im Verfahren nach § 11 VVG Einwendungen nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeter Weise hinaus gegangen seien. Nicht hingegen kann er Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, auf welchem Weg die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde, weil der Vollstreckungsbehörde diesbezüglich freie Beschlussfassung zusteht (Erkenntnis des VwGH vom 26.3.2009, Zl. 2008/07/0124). Die Behörde hat bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand, dem Verpflichteten steht kein Mitspracherecht zu (Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2002, Zl. 2000/10/0015).Der Verpflichtete kann im Verfahren nach Paragraph 11, VVG Einwendungen nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeter Weise hinaus gegangen seien. Nicht hingegen kann er Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, auf welchem Weg die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde, weil der Vollstreckungsbehörde diesbezüglich freie Beschlussfassung zusteht (Erkenntnis des VwGH vom 26.3.2009, Zl. 2008/07/0124). Die Behörde hat bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand, dem Verpflichteten steht kein Mitspracherecht zu (Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2002, Zl. 2000/10/0015). Zur Ermittlung der voraussichtlich anfallenden Kosten kann die Vollstreckungsbehörde anstelle eines Sachverständigengutachtens auch Anbote von Unternehmen einholen; bei beiden Vorgangsweisen handelt es sich um durchaus gleichwertige Methoden zur Bestimmung der voraussichtlichen Kosten (Erkenntnisse des VwGH vom 11.1.2012, Zl. 2011/06/0156; 22.5.2013, Zl. 2011/03/0086; und 25.3.2010, Zl. 2009/05/0320, je mwN). Den Beweis für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verpflichtete zu erbringen. Dabei muss er konkrete Umstände angeben, die seiner Meinung nach geeignet sind, die Unrichtigkeit der behördlichen Maßnahmen darzutun. Auf ein bloß allgemein gehaltenes Vorbringen zu den Kosten braucht die Berufungsbehörde nicht einzugehen (Erkenntnis des VwGH vom 22.10.1990, Zl. 90/10/0003; und 19.2.1991, Zl. 90/05/0189). Im gegebenen Verfahren setzt sich der dem Beschwerdeführer vorgeschriebene Gesamtbetrag von EUR 6.873,74 aus den Rechnungen 1) des Architekten Dipl-Ing. M. (Nr. ... vom 04.06.2016) mit einer Summe von EUR 1.803,02, 2) der P. GmbH (Nr. ... vom 01.10.2015) mit einer Summe von EUR 3.256,64 und 3) der H. GmbH (Nr. ... vom 23.03.2016) mit einer Summe von EUR 1.189,20 für die der Vollstreckungsbehörde in Erfüllung des genannten rechtskräftigen und vollstreckbaren Auftrages zur Beseitigung der im Titelbescheid beschriebenen vorgenommenen Abtragung erwachsenen Auslagen, sowie dem Betrag von EUR 624,88, mit dem der Verpflichtete

§ 11Abs.

3 VVG angemessen zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde beizutragen hat, zusammen.Im gegebenen Verfahren setzt sich der dem Beschwerdeführer vorgeschriebene Gesamtbetrag von EUR 6.873,74 aus den Rechnungen 1) des Architekten Dipl-Ing. M. (Nr. ... vom 04.06.2016) mit einer Summe von EUR 1.803,02, 2) der P. GmbH (Nr. ... vom 01.10.2015) mit einer Summe von EUR 3.256,64 und 3) der H. GmbH (Nr. ... vom 23.03.2016) mit einer Summe von EUR 1.189,20 für die der Vollstreckungsbehörde in Erfüllung des genannten rechtskräftigen und vollstreckbaren Auftrages zur Beseitigung der im Titelbescheid beschriebenen vorgenommenen Abtragung erwachsenen Auslagen, sowie dem Betrag von EUR 624,88, mit dem der Verpflichtete

Paragraph 11, Absatz 3, VVG angemessen zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde beizutragen hat, zusammen. Die obgenannten Rechnungen wurden der Vollstreckungsbehörde vorgelegt. Laut den auf diesen Rechnungen jeweils angebrachten Stampiglien der Vollstreckungsbehörde hat diese die entsprechenden Beträge zur Zahlung angewiesen, nachdem der Amtssachverständige der Vollstreckungsbehörde Ausmaß und Preisangemessenheit der vorgelegten Rechnungen überprüft und für richtig befunden hatte. Die gelegten Rechnungen stimmen mit dem Kostenvoranschlag, welcher ebenfalls von der belangten Behörde im Zuge des Vergabeverfahrens auf Preis- und Leistungsangemessenheit überprüft wurde, überein. Dazu kommt, dass die Sachverständigen der Magistratsabteilung 25 auf Grund ihrer jahrelangen Tätigkeit über das nötige Fachwissen verfügen, um die Preisangemessenheit von Arbeitsleistungen entsprechend beurteilen zu können. Den Einwendungen des Beschwerdeführers, der vorliegende Kostenersatzbescheid sei mangelhaft, da eine entsprechende Begründung, die ihr die Prüfung der Richtigkeit der Vorschreibung dem Grunde und der Höhe nach ermögliche, fehle und auch keinerlei Beilagen angeführt seien, sodass die Höhe der Forderung nicht belegt sei, kann das Verwaltungsgericht Wien nicht folgen. Dies deshalb, weil der angesprochene Kostenersatzbescheid der Magistratsabteilung 25 vom 04.07.2016, berichtigt mit Berichtigungsbescheid vom 11.07.2016, Zl. M25 252038-2015-65, durchaus eine ausführliche Begründung enthält, wurde doch darin konkret dargelegt, auf welcher rechtlichen Grundlage die Arbeiten im behördlichen Auftrag angeordnet und durchgeführt wurden. Hinsichtlich der Kosten erfolgte eine übersichtliche Auflistung jener Rechnungen und des pauschalen Aufwandes der Vollstreckungsbehörde, aus welchen sich der Vorschreibungsbetrag des behördlichen Dazwischentretens zusammensetzt. Weiters wurde in der Begründung auf die geprüften Rechnungsdurchschriften verwiesen, die dem Kostenersatzbescheid in Kopie beigefügt wurden. Diesen Rechnungsdurchschriften, denen auch die dazugehörigen Regiegegenscheine, Lieferscheine und Wiegescheine angeschlossen waren, ist die erbrachte Leistung nachvollziehbar zu entnehmen, sowohl nach Art der Arbeit als auch nach Höhe der Kosten. Damit wäre es dem Beschwerdeführer, dem nachweislich alle diese Unterlagen gleichzeitig mit dem Kostenersatzbescheid übermittelt wurden, durchaus möglich gewesen, die verrechneten Kosten zu überprüfen bzw. die Forderung zu kontrollieren. Der Beschwerdeführer hat jedoch in Bezug auf die ihm vorgeschriebenen Kosten keinerlei konkrete Angaben gemacht, weder zur Vorschreibung der Kosten an sich noch bezüglich der Höhe der auferlegten Kosten. Ein substantiiertes Vorbringen wurde von ihm nicht erstattet und hat er auch keinerlei etwaige Beweis- und Bescheinigungsmittel beigebracht. Das Verwaltungsgericht Wien hat demnach keinen Anlass, die Richtigkeit und Preisangemessenheit des dem Beschwerdeführer zum Ersatz vorgeschriebenen Betrages in Höhe von insgesamt EUR 6.873,74 anzuzweifeln. Auch ergibt sich kein Hinweis darauf, dass – wie vom Beschwerdeführer behauptet – im Zuge des gegenständlichen Vergabeverfahrens die entsprechenden Richtlinien nicht eingehalten worden wären. Die Vollstreckungsbehörde merkte dabei ausdrücklich an, dass die Vergabe der Aufträge nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes und den sonstigen geltenden magistratsinternen Vorschriften erfolgt ist. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Einschaltung eines Architekten sowie eines Transportunternehmens wäre nicht notwendig gewesen, ist nicht näher einzugehen, da der Verpflichtete im gegebenen Verfahren nach § 11 VVG keine Einwendungen mehr dahingehend erheben kann, auf welchem Weg die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde, zumal der Vollstreckungsbehörde freie Beschlussfassung zustand (vgl. dazu auch die bereits zuvor zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. VwGH 26.3.20009, Zl. 2008/07/0124). Der Beschwerdeführer konnte hier – wie bereits angeführt - lediglich eine etwaige Unverhältnismäßigkeit betreffend die Höhe der vorgeschriebenen Kosten einwenden oder darlegen, dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeter Weise hinaus gegangen sind.Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Einschaltung eines Architekten sowie eines Transportunternehmens wäre nicht notwendig gewesen, ist nicht näher einzugehen, da der Verpflichtete im gegebenen Verfahren nach Paragraph 11, VVG keine Einwendungen mehr dahingehend erheben kann, auf welchem Weg die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde, zumal der Vollstreckungsbehörde freie Beschlussfassung zustand vergleiche dazu auch die bereits zuvor zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. VwGH 26.3.20009, Zl. 2008/07/0124). Der Beschwerdeführer konnte hier – wie bereits angeführt - lediglich eine etwaige Unverhältnismäßigkeit betreffend die Höhe der vorgeschriebenen Kosten einwenden oder darlegen, dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeter Weise hinaus gegangen sind. Überdies kann sich die Behörde im Vollstreckungsverfahren all jener Firmen bedienen, die für eine vollständige Erledigung der vorgeschriebenen Leistung erforderlich ist. Ein Mitspracherecht bei der Firmenauswahl steht dem Verpflichteten nicht zu (Hinweis E vom 19. März 2002, 2000/10/0015, mwN). Zu dem von der belangten Behörde

§ 11Abs.

3 VVG verrechneten Beitrag zum Personal- und Sachaufwand in einer Höhe von 10% der ihr erwachsenen Auslagen, ist anzumerken, dass sich dieser im gesetzlichen Rahmen hält. Die belangte Behörde konnte zum Leistungsbetrag die Kostenpauschale in Höhe von EUR 624,88 hinzurechnen.Zu dem von der belangten Behörde

Paragraph 11, Absatz 3, VVG verrechneten Beitrag zum Personal- und Sachaufwand in einer Höhe von 10% der ihr erwachsenen Auslagen, ist anzumerken, dass sich dieser im gesetzlichen Rahmen hält. Die belangte Behörde konnte zum Leistungsbetrag die Kostenpauschale in Höhe von EUR 624,88 hinzurechnen. Wenn der Beschwerdeführer die pauschalierte Abrechnung der Personal- und Sachaufwände bemängelt, so ist dazu festzustellen, dass eine exakte stundenmäßige Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 16.10.2013, 2010/04/0024).Wenn der Beschwerdeführer die pauschalierte Abrechnung der Personal- und Sachaufwände bemängelt, so ist dazu festzustellen, dass eine exakte stundenmäßige Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 16.10.2013, 2010/04/0024). Im Übrigen wurde in der Begründung des bekämpften Kostenersatzbescheides ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem Beitrag zum Personal- und Sachaufwand ein Teil der Kosten der Behörde zur Vorbereitung der Durchführung der Ersatzvornahme, insbesondere der Vergabe, der Ortsaugenscheine, der Auftragsabwicklung sowie der laufenden Beaufsichtigung der Baustelle abgegolten wird. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach nicht nur eine Abtragung oder Räumung durchgeführt worden sei, sondern die Behörde die Aufbauten völlig zerstört hätte, ist entgegen zu halten, dass mit dem ursprünglichen Titelbescheid vom 13.11.2012 eine Beseitigung der beschriebene Baulichkeit gefordert wurde. Eine Verpflichtung, die betroffene Baulichkeit zerstörungsfrei zu entfernen, war damit nicht verbunden und war eine Beschädigung im Zuge der Abtragungsarbeiten offensichtlich auch nicht zu verhindern. Dazu kommt, dass es der Beschwerdeführer selbst in der Hand gehabt hätte, die im rechtskräftigen und vollstreckbaren Titelbescheid aufgetragenen Arbeiten bzw. Maßnahmen vollständig und rechtzeitig durchführen zu lassen. Dabei wäre es alleine in seinem Bereich gelegen, dass die Abtragungsarbeiten auftragskonform nach seinen Vorstellungen erfolgen; auch auf die Höhe der Kosten für die Abtragung hätte er zu diesem Zeitpunkt noch selbst Einfluss gehabt. Insgesamt konnte somit vom Beschwerdeführer eine Unverhältnismäßigkeit der Kosten im Sinne der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur nicht substantiiert werden, weshalb das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf die erfolgte Ersatzvornahme jedenfalls von ordnungsgemäßen Abläufen in Bezug auf das von der Behörde durchgeführte Vergabeverfahren und von der Angemessenheit der vorgeschriebenen Kosten ausgeht. Es war somit der Beschwerde der angestrebte Erfolg zu versagen und der angefochtene Bescheid vom 04.07.2016, in seiner berichtigten Fassung vom 11.07.2016, zu bestätigen. Der Antrag des Beschwerdeführers, die in der Beschwerde genannten Herren Dipl. Ing M. und Dipl. Ing. L. (Firma „P. GmbH“) als Zeugen zu vernehmen, war abzuweisen, da nicht erkennbar ist, zum welchen Beweisthema diese konkret befragt werden sollten (vgl. VwGH vom 25.11.2015, 2015/09/0074 mit Hinweis auf E 28.2.1985, 84/02/0158).Der Antrag des Beschwerdeführers, die in der Beschwerde genannten Herren Dipl. Ing M. und Dipl. Ing. L. (Firma „P. GmbH“) als Zeugen zu vernehmen, war abzuweisen, da nicht erkennbar ist, zum welchen Beweisthema diese konkret befragt werden sollten vergleiche VwGH vom 25.11.2015, 2015/09/0074 mit Hinweis auf E 28.2.1985, 84/02/0158). Zum Beschwerdeantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht Wien

§ 24Abs. 4 Vw

GVG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Zum Beschwerdeantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht Wien

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass

§ 13Abs. 1 Vw

GVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat.Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat.

Weiters ist zu erwähnen, dass

§ 15Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat. Weiters ist zu erwähnen, dass

Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer erhob eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG und stellte einen rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrag. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer erhob eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und stellte einen rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrag. Der Beschwerdeführer beantragte somit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die seiner Beschwerde ohnedies bereits zukommt. Sein Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.080.RP17.14477.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.