← Österreich

{'item': ['VGW-002/064/10449/2016', 'VGW-002/064/10448/2016', 'VGW-002/064/15007/2016', 'VGW-002/V/064/15009/2016', 'VGW-002/064/229/2017', 'VGW-002/V

Obsah (14)§ 50§ 52§ 25a§ 53§ 39§ 55§ 54§ 64§ 1§ 4§ 9§ 19§ 16§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlVGW-002/064/10449/2016; VGW-002/064/10448/2016; VGW-002/064/15007/2016; VGW-002/V/064/15009/2016; VGW-002/06

§ 50Vw

GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid sowie die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt. Dies mit folgenden Maßgaben:römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid sowie die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt. Dies mit folgenden Maßgaben: Der Spruch des gegen Herrn E. K. als Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses lautet: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der I. Kft und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass die I. Kft im Zeitraum von 01.12.2015 bis 18.02.2016 um 15.10 Uhr, in Wien, S., Lokal „C.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltete, indem die I. Kft als Unternehmerin entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgerät„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch eins. Kft und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass die römisch eins. Kft im Zeitraum von 01.12.2015 bis 18.02.2016 um 15.10 Uhr, in Wien, S., Lokal „C.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltete, indem die römisch eins. Kft als Unternehmerin entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgerät 1) M. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1) auf eigene Rechnung und Risiko betrieb, an dem Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 18.02.2016 durch ein Probespiel im Zeitraum von 15.10 Uhr bis 15.45 festgestellt wurde, dass mit dem Glücksspielgerät mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die I. Kft haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“Die römisch eins. Kft haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ Soweit Herr E. K. wegen der Begehung einer zweiten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit dem All in One PC (Ein- und Auszahlungsgerät, FA. Nr. 2) schuldig gesprochen wurde und wegen des zuletzt genannten Geräts getrennt eine zweite Strafe verhängt wurde, wird das angefochtene Straferkenntnis behoben. Es ist Herrn E. K. lediglich eine Verwaltungsübertretung anzulasten und ist gegen Herrn E. K. nur eine Strafe zu verhängen. Die gegen Herrn E. K. für lediglich eine Verwaltungsübertretung (mit einem Eingriffsgegenstand im Sinn von § 52 Abs. 2 GSpG) zu verhängende Strafe wird von € 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden) auf € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden) herabgesetzt. Herr E. K. hat daher zu dem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren lediglich einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 500,-- zu leisten. Der von Herrn E. K. zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher: € 5.500,--.Die gegen Herrn E. K. für lediglich eine Verwaltungsübertretung (mit einem Eingriffsgegenstand im Sinn von Paragraph 52, Absatz 2, GSpG) zu verhängende Strafe wird von € 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden) auf € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden) herabgesetzt. Herr E. K. hat daher zu dem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren lediglich einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 500,-- zu leisten. Der von Herrn E. K. zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher: € 5.500,--. Der Spruch des gegen Herrn F. U. als Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses lautet: „Sie haben als selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter der H. OG und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass die H. OG im Zeitraum von 07.12.2015 bis 18.02.2016 um 15.10 Uhr in Wien, S., Lokal „C.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich machte, indem die genannte Gesellschaft entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die Aufstellung des funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand befindlichen Glücksspielgeräts„Sie haben als selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter der H. OG und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass die H. OG im Zeitraum von 07.12.2015 bis 18.02.2016 um 15.10 Uhr in Wien, S., Lokal „C.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich machte, indem die genannte Gesellschaft entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die Aufstellung des funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand befindlichen Glücksspielgeräts 1) M. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1), an dem Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, gegen Entgelt duldete, folglich gegen Entgelt die verbotenen Ausspielungen duldete und an der Auszahlung von Gewinnen mitwirkte. Durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... konnte am 18.02.2016 durch Probespiele im Zeitraum von 15.10 Uhr bis 15.45 Uhr festgestellt werden, dass mit dem Glücksspielgerät mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die H. OG haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“Die H. OG haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ Soweit Herr F. U. wegen der Begehung einer zweiten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit dem All in One PC (Ein- und Auszahlungsgerät, FA. Nr. 2) schuldig gesprochen wurde und wegen des zuletzt genannten Geräts getrennt eine zweite Strafe verhängt wurde, wird das angefochtene Straferkenntnis behoben. Es ist Herrn F. U. lediglich eine Verwaltungsübertretung anzulasten und ist gegen Herrn F. U. nur eine Strafe zu verhängen. Die gegen Herrn F. U. für lediglich eine Verwaltungsübertretung (mit einem Eingriffsgegenstand im Sinn von § 52 Abs. 2 GSpG) zu verhängende Strafe wird von € 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden) auf € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden) herabgesetzt. Herr F. U. hat daher zu dem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren lediglich einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 500,-- zu leisten. Der von Herrn F. U. zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher: € 5.500,--.Die gegen Herrn F. U. für lediglich eine Verwaltungsübertretung (mit einem Eingriffsgegenstand im Sinn von Paragraph 52, Absatz 2, GSpG) zu verhängende Strafe wird von € 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden) auf € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden) herabgesetzt. Herr F. U. hat daher zu dem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren lediglich einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 500,-- zu leisten. Der von Herrn F. U. zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher: € 5.500,--. Die Strafsanktionsnormen in den angefochtenen Straferkenntnissen sind jeweils mit „§ 52 Abs. 2 1. Strafsatz GSpG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Einleitungssatz GSpG“ zu zitieren.Die Strafsanktionsnormen in den angefochtenen Straferkenntnissen sind jeweils mit „§ 52 Absatz 2, 1. Strafsatz GSpG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Einleitungssatz GSpG“ zu zitieren. Die Fundstelle der angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist in den angefochtenen Straferkenntnissen betreffend § 52 GSpG mit „BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 105/2014“ und betreffend § 2 GSpG mit „BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr.73/2010“ zu zitieren.Die Fundstelle der angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist in den angefochtenen Straferkenntnissen betreffend Paragraph 52, GSpG mit „BGBl. Nr. 620 aus 1989, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 105/2014“ und betreffend Paragraph 2, GSpG mit „BGBl. Nr. 620 aus 1989, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr.73/2010“ zu zitieren. Die Seriennummer des Geräts (FA Nr. 1) ist in dem angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid mit „...“ zu bezeichnen. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG ist kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG ist kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Bescheid vom

  1. Juni 2016, Zl. A2/62302/2016, betreffend Beschlagnahme (VGW-002/064/10448/2016) und Einziehung (VGW-002/064/10449/2016) wurde unter Spruchpunkt 1) hinsichtlich der am
  2. Februar 2016 in Wien, S., im Lokal „C.“ durch Organe der Finanzpolizei Team ...

§ 53Abs. 2 GSp

G vorläufig beschlagnahmten

  1. Marke/Type: M./All In One PC, Seriennummer ..., Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Gerät Nr. 01, und
  2. Marke/Type: Geldwechselautomat und Bonierungsgerät mit nicht bekannter Seriennummer und eine Spielwertkarte/Zugangskarte, Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Gerät Nr. 02, sowie des noch festzustellenden allfälligen Inhaltes der Gerätekassenlade(n)

§ 53Abs. 1 GSp

G die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht bestehe, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verstoßen worden sei.römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid vom

  1. Juni 2016, Zl. A2/62302/2016, betreffend Beschlagnahme (VGW-002/064/10448/2016) und Einziehung (VGW-002/064/10449/2016) wurde unter Spruchpunkt 1) hinsichtlich der am
  2. Februar 2016 in Wien, S., im Lokal „C.“ durch Organe der Finanzpolizei Team ...

Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig beschlagnahmten

  1. Marke/Type: M./All In One PC, Seriennummer ..., Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Gerät Nr. 01, und
  2. Marke/Type: Geldwechselautomat und Bonierungsgerät mit nicht bekannter Seriennummer und eine Spielwertkarte/Zugangskarte, Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Gerät Nr. 02, sowie des noch festzustellenden allfälligen Inhaltes der Gerätekassenlade(n)

Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht bestehe, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verstoßen worden sei. Es wurde festgehalten, dass

§ 39Abs. 6 VSt

G die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen sei.Es wurde festgehalten, dass

Paragraph 39, Absatz 6, VStG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen sei.

§ 55Abs. 3 GSp

G sei das Geld, das sich in beschlagnahmten Geräten befinde zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Geräte zu verwenden, ansonsten auszufolgen.

Paragraph 55, Absatz 3, GSpG sei das Geld, das sich in beschlagnahmten Geräten befinde zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Geräte zu verwenden, ansonsten auszufolgen. Unter Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides vom 2. Juni 2016 wurde hinsichtlich der am 18. Februar 2016 in Wien, S., im Lokal „C.“ durch Organe der Finanzpolizei Team ...

§ 53Abs. 2 GSp

G vorläufig beschlagnahmten

  1. Marke/Type: M./All In One PC, Seriennummer ..., Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Gerät Nr. 01, und
  2. Marke/Type: Geldwechselautomat und Bonierungsgerät mit nicht bekannter Seriennummer und eine Spielwertkarte/Zugangskarte, Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Gerät Nr. 02, mit denen gegegn eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG

§ 54Abs. 1 GSp

G die Einziehung verfügt.Unter Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides vom

  1. Juni 2016 wurde hinsichtlich der am
  2. Februar 2016 in Wien, S., im Lokal „C.“ durch Organe der Finanzpolizei Team ...

Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig beschlagnahmten

  1. Marke/Type: M./All In One PC, Seriennummer ..., Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Gerät Nr. 01, und
  2. Marke/Type: Geldwechselautomat und Bonierungsgerät mit nicht bekannter Seriennummer und eine Spielwertkarte/Zugangskarte, Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Gerät Nr. 02, mit denen gegegn eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG

Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung verfügt. II. Der Spruch des gegen Herrn K. E. als Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses (VGW-002/064/15005/2015 und VGW-002/V/064/15009/2016) lautet:römisch zwei. Der Spruch des gegen Herrn K. E. als Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses (VGW-002/064/15005/2015 und VGW-002/V/064/15009/2016) lautet: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma I. Kft und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 01.12.2015 bis 18.02.2016 um 15.10 Uhr, in Wien, S. Lokal „C.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, indem die Firma I. Kft, als Unternehmerin entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte, 1) M. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1), 2) All in One PC (Geldwechsel- Bonierungsgerät) ohne Seriennummer (FA Nr. 2), auf eigen Rechnung und Risiko betrieben, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 18.02.2016 durch ein Probespiel im Zeitraum von 15.10 Uhr bis 15.45 festgestellt wurde, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma römisch eins. Kft und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 01.12.2015 bis 18.02.2016 um 15.10 Uhr, in Wien, S. Lokal „C.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, indem die Firma römisch eins. Kft, als Unternehmerin entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte, 1) M. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1), 2) All in One PC (Geldwechsel- Bonierungsgerät) ohne Seriennummer (FA Nr. 2), auf eigen Rechnung und Risiko betrieben, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 18.02.2016 durch ein Probespiel im Zeitraum von 15.10 Uhr bis 15.45 festgestellt wurde, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die Firma I. Kft haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma römisch eins. Kft haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 2 Abs.4, i.V.m. § 52 Abs. 1 Zif. 1 (1. Fall) Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F., i.V.m § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 2, Absatz 4,, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (1. Fall) Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von

1) € 10.000,00 168 Stunde(

  1. n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2) 10.000,00 168 Stunde(
  2. n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsanspruch, Anrechnung von Vorhaft): -- Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: 1) € 1.000,00 2) € 1.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € -- als Ersatz der Barauslagen für ---. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 22.000,00“ III. Der Spruch des gegen Herrn F. U. als Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses (VGW-002/064/229/2017 und VGW-002/V/064/230/2017) lautet:römisch drei. Der Spruch des gegen Herrn F. U. als Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses (VGW-002/064/229/2017 und VGW-002/V/064/230/2017) lautet: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H. OG und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 07.12.2015 bis 18.02.2016 um 15.10 Uhr in Wien, S. Lokal „C.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG .unternehmerisch zugänglich gemacht, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte; 1) M. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1), 2) All in One PC (Ein- und Auszahlungsgerät) ohne Seriennummer (FA Nr. 2), an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, gegen Entgelt die verbotenen Ausspielungen geduldet und an der Auszahlung der erzielten Gewinne mitgewirkt haben. Durch die Kontrollorgane de? Finanzpolizei Team ... konnte am 18.02.2016 durch Probespiele im Zeitraum von 15.10 Uhr bis 15.45 Uhr festgestellt werden, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die Firma H. OG haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H. OG und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 07.12.2015 bis 18.02.2016 um 15.10 Uhr in Wien, S. Lokal „C.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG .unternehmerisch zugänglich gemacht, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte; 1) M. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1), 2) All in One PC (Ein- und Auszahlungsgerät) ohne Seriennummer (FA Nr. 2), an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, gegen Entgelt die verbotenen Ausspielungen geduldet und an der Auszahlung der erzielten Gewinne mitgewirkt haben. Durch die Kontrollorgane de? Finanzpolizei Team ... konnte am 18.02.2016 durch Probespiele im Zeitraum von 15.10 Uhr bis 15.45 Uhr festgestellt werden, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die Firma H. OG haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F. BGBl Nr. 76/2011, i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (3. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von

1) € 10.000,00 168 Stunde(

  1. n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2) 10.000,00 168 Stunde(
  2. n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsanspruch, Anrechnung von Vorhaft): -- Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: 1) € 1.000,00 2) € 1.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € ---- als Ersatz der Barauslagen für ----. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 22.000,00“ IV. Gegen diesen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid beziehungsweise gegen diese Straferkenntnisse richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen im Wesentlichen gleichlautend ausgeführt wird, dass es sich bei sämtlichen beschlagnahmten Geräten nicht um Glückspielapparate im Sinne des Glücksspielgesetzes handele. Weder werde Glücksspiel angeboten noch werde ein Gewinn ausgezahlt oder versprochen. Bei den Geräten handle es sich vielmehr um ganz normale Computerterminals wie sie in jedem Internetpoint zu finden seien.römisch vier. Gegen diesen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid beziehungsweise gegen diese Straferkenntnisse richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen im Wesentlichen gleichlautend ausgeführt wird, dass es sich bei sämtlichen beschlagnahmten Geräten nicht um Glückspielapparate im Sinne des Glücksspielgesetzes handele. Weder werde Glücksspiel angeboten noch werde ein Gewinn ausgezahlt oder versprochen. Bei den Geräten handle es sich vielmehr um ganz normale Computerterminals wie sie in jedem Internetpoint zu finden seien. Wenn durch Surfen Mitglieder der Finanzpolizei auf eine Internetseite gesurft seien, auf der Glückspiel angeboten werde, so sei dies zweifellos nicht den Beschwerdeführern zuzurechnen. Ebenso wenig habe unter Beweis gestellt werden können, dass die „Points“ in irgendeiner Form eine geldwerte Leistung dargestellt hätten. Bei den sogenannten Changern handle es sich um Geldwechselgeräte. Es würden auch keinerlei Ausspielungen im Sinne von § 2 Abs. 1 GSpG getätigt werden und stehe damit fest, dass von den Beschwerdeführern keinerlei Glückspiel angeboten, gefördert oder sonst eine Handlung gesetzt worden sei, die nach dem GSpG zu ahnden wäre. Demzufolge sei auch die Beschlagnahme der Geräte rechtswidrig. Die Geräte würden lediglich zum Surfen im Internet zur Verfügung gestellt, wobei ausgewählte und angebotene Seiten ein Shoppen auf direktem Weg ermöglichen würden, daher der Name „Ci.“. Durch die Beschwerdeführer werde eine direkte Zahlungsverbindung nicht hervorgerufen, sondern dem User eine Karte unentgeltlich zur Verfügung gestellt, auf der der Username und das Passwort ersichtlich seien, sodass dieser die Internetseite „Ci.“ ansurfen könne. Wenn ein Kunde ohne Wissen und Wollen der Beschwerdeführer Seiten ansurfe, die ihm womöglich glückspielähnliche Unterhaltung bieten würden, so sei dies den Beschwerdeführern jedenfalls nicht zurechenbar. Die Wertkarte diene lediglich zur Bezahlung der Zeiteinheiten zur Nutzung des Computers. Es handle sich um kein Glückspielgerät, sondern lediglich um einen Computerterminal. Weder die belangte I. Kft noch die H. OG seien Haftungsadressaten im Verwaltungsstrafverfahren. Wenn über dieses Computerterminal durch dritte Personen auf Internetseiten gesurft werde, die Glückspiel anbieten würden, sie dies der genannten Gesellschaft nicht zurechenbar. Die I. Kft sei lediglich Vermieter der Computer. Wie aus dem Lichtbildmaterial ersichtlich sei, habe sich der einschreitende Beamte auf der Seite eines Fu. eingewählt. Dieser Vorgang wäre aber an jedem denkbar möglichen Computer durchführbar und liege kein Glückspielgerät vor.Wenn durch Surfen Mitglieder der Finanzpolizei auf eine Internetseite gesurft seien, auf der Glückspiel angeboten werde, so sei dies zweifellos nicht den Beschwerdeführern zuzurechnen. Ebenso wenig habe unter Beweis gestellt werden können, dass die „Points“ in irgendeiner Form eine geldwerte Leistung dargestellt hätten. Bei den sogenannten Changern handle es sich um Geldwechselgeräte. Es würden auch keinerlei Ausspielungen im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, GSpG getätigt werden und stehe damit fest, dass von den Beschwerdeführern keinerlei Glückspiel angeboten, gefördert oder sonst eine Handlung gesetzt worden sei, die nach dem GSpG zu ahnden wäre. Demzufolge sei auch die Beschlagnahme der Geräte rechtswidrig. Die Geräte würden lediglich zum Surfen im Internet zur Verfügung gestellt, wobei ausgewählte und angebotene Seiten ein Shoppen auf direktem Weg ermöglichen würden, daher der Name „Ci.“. Durch die Beschwerdeführer werde eine direkte Zahlungsverbindung nicht hervorgerufen, sondern dem User eine Karte unentgeltlich zur Verfügung gestellt, auf der der Username und das Passwort ersichtlich seien, sodass dieser die Internetseite „Ci.“ ansurfen könne. Wenn ein Kunde ohne Wissen und Wollen der Beschwerdeführer Seiten ansurfe, die ihm womöglich glückspielähnliche Unterhaltung bieten würden, so sei dies den Beschwerdeführern jedenfalls nicht zurechenbar. Die Wertkarte diene lediglich zur Bezahlung der Zeiteinheiten zur Nutzung des Computers. Es handle sich um kein Glückspielgerät, sondern lediglich um einen Computerterminal. Weder die belangte römisch eins. Kft noch die H. OG seien Haftungsadressaten im Verwaltungsstrafverfahren. Wenn über dieses Computerterminal durch dritte Personen auf Internetseiten gesurft werde, die Glückspiel anbieten würden, sie dies der genannten Gesellschaft nicht zurechenbar. Die römisch eins. Kft sei lediglich Vermieter der Computer. Wie aus dem Lichtbildmaterial ersichtlich sei, habe sich der einschreitende Beamte auf der Seite eines Fu. eingewählt. Dieser Vorgang wäre aber an jedem denkbar möglichen Computer durchführbar und liege kein Glückspielgerät vor. Das Ein- und Auszahlungsgerät unterliege schon per se nicht dem Glücksspielgesetz. Im Übrigen wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Höhe der verhängten Strafen. V. Die Finanzpolizei, Team ..., übermittelte für das zuständige Finanzamt im Beschlagnahmeverfahren eine Stellungnahme zu den Beschwerden.römisch fünf. Die Finanzpolizei, Team ..., übermittelte für das zuständige Finanzamt im Beschlagnahmeverfahren eine Stellungnahme zu den Beschwerden. VI. Am

  1. Jänner 2017 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien betreffend den angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Vertreter der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der Finanzpolizei erschienen.römisch sechs. Am
  2. Jänner 2017 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien betreffend den angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Vertreter der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der Finanzpolizei erschienen. Der Zeuge Herr Ha. gab Folgendes zu Protokoll: „Ich kann mich an die gg. Amtshandlung noch erinnern. Am 18.2.2016 hat eine Schwerpunktkontrolle an der gg. Adresse stattgefunden, weil der Verdacht bestand, dass in diesem Lokal illegale Glücksspielgeräte betrieben werden bzw. nicht bewilligte Wettterminals für Sportwetten betrieben werden. Bei Betreten des Lokals wurde der Kellner angetroffen, dem gegenüber sich die Beamten ausgewiesen haben. Der Kellner verständigte den Chef, der innerhalb einer Viertelstunde in dem Lokal eingetroffen ist. Der Chef war Herr U.. Ich habe mit dem Kellner gesprochen und während dessen haben die Kontrollorgane Fi. und Ur. die Glücksspielautomaten in Augenschein genommen. Es wurden Testspiele durchgeführt. Es befanden sich in dem Lokal ein Ein- und Auszahlungsgerät und ein Bildschirm. Es wurden die entsprechenden Formulare betreffend die durchgeführten Testspiele ausgefüllt. Der Kellner hat mir gesagt, dass er nur geringfügig beschäftigt sei, er hat auch sehr nervös gewirkt und hatte dann den Chef angerufen. Ich selber konnte die Testspiele nicht beobachten. Ich habe mit Herrn U. eine Niederschrift aufgenommen, soweit ich mich erinnern kann, konnte mir Herr U. einen Mietvertrag vorlegen. Meiner Erinnerung nach stand in dem Mietvertrag, dass die I. KFT einen Quadratmeter in dem Lokal miete. Unterlagen, wonach es sich bei den vorgefundenen Geräten nicht um Glücksspielgeräte handeln würde, konnte Herr U. nicht vorlegen. Herr U. hat in einem Ordner nach diesen Unterlagen gesucht, sie allerdings nicht gefunden. Die Niederschrift wurde in einem Büro in einem Nebenraum aufgenommen. Herr U. hat mir zwei Telefonnummer gegeben, nämlich unter anderem von einem Herrn Ma., von den Herrn mit den beiden Telefonnummern habe er die Geräte bekommen bzw. sei einer der beiden Herren der Techniker, der immer wieder vorbeikomme um die Geräte zu warten. Herr U. hat betreffend die Funktionsweise der Geräte keine weiteren Angaben gemacht, er meinte, dass er sich damit nicht auskenne. Es wurde dann gegenüber Herrn U. die Beschlagnahme ausgesprochen und wurde ein diesbezügliches Protokoll aufgenommen. „Ich kann mich an die gg. Amtshandlung noch erinnern. Am 18.2.2016 hat eine Schwerpunktkontrolle an der gg. Adresse stattgefunden, weil der Verdacht bestand, dass in diesem Lokal illegale Glücksspielgeräte betrieben werden bzw. nicht bewilligte Wettterminals für Sportwetten betrieben werden. Bei Betreten des Lokals wurde der Kellner angetroffen, dem gegenüber sich die Beamten ausgewiesen haben. Der Kellner verständigte den Chef, der innerhalb einer Viertelstunde in dem Lokal eingetroffen ist. Der Chef war Herr U.. Ich habe mit dem Kellner gesprochen und während dessen haben die Kontrollorgane Fi. und Ur. die Glücksspielautomaten in Augenschein genommen. Es wurden Testspiele durchgeführt. Es befanden sich in dem Lokal ein Ein- und Auszahlungsgerät und ein Bildschirm. Es wurden die entsprechenden Formulare betreffend die durchgeführten Testspiele ausgefüllt. Der Kellner hat mir gesagt, dass er nur geringfügig beschäftigt sei, er hat auch sehr nervös gewirkt und hatte dann den Chef angerufen. Ich selber konnte die Testspiele nicht beobachten. Ich habe mit Herrn U. eine Niederschrift aufgenommen, soweit ich mich erinnern kann, konnte mir Herr U. einen Mietvertrag vorlegen. Meiner Erinnerung nach stand in dem Mietvertrag, dass die römisch eins. KFT einen Quadratmeter in dem Lokal miete. Unterlagen, wonach es sich bei den vorgefundenen Geräten nicht um Glücksspielgeräte handeln würde, konnte Herr U. nicht vorlegen. Herr U. hat in einem Ordner nach diesen Unterlagen gesucht, sie allerdings nicht gefunden. Die Niederschrift wurde in einem Büro in einem Nebenraum aufgenommen. Herr U. hat mir zwei Telefonnummer gegeben, nämlich unter anderem von einem Herrn Ma., von den Herrn mit den beiden Telefonnummern habe er die Geräte bekommen bzw. sei einer der beiden Herren der Techniker, der immer wieder vorbeikomme um die Geräte zu warten. Herr U. hat betreffend die Funktionsweise der Geräte keine weiteren Angaben gemacht, er meinte, dass er sich damit nicht auskenne. Es wurde dann gegenüber Herrn U. die Beschlagnahme ausgesprochen und wurde ein diesbezügliches Protokoll aufgenommen. Über Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführer: Befragt ob die Geräte bei Beginn der Amtshandlung betriebsbereit waren, gebe ich an, dass die Geräte jedenfalls an das Stromnetz angeschlossen waren. Darüber hinausgehende Wahrnehmungen betreffend den konkreten Zustand der Geräte bei Beginn der Amtshandlung habe ich nicht, da ich bei Beginn der Amtshandlung die Daten des Beschäftigten aufgenommen habe. Die Herren Fi. und Ur. habe sich bei Beginn der Amtshandlung mit den Geräten beschäftigt.“ Am
  3. Februar 2017 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien in sämtlichen gegenständlichen verbundenen Verfahren (betreffend die Beschwerden gegen den angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid sowie betreffend die Beschwerden gegen die angefochtenen Straferkenntnisse) eine mündliche Verhandlung statt, zu der der Vertreter der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der Finanzpolizei erschienen. Der Zeuge Ur. gab Folgendes an: „Ich kann mich an die gegenständliche Amtshandlung im Wesentlichen noch erinnern. Ich habe das Lokal gemeinsam mit einer Kollegin betreten. Wir haben dort ein Ein- und Auszahlungsgerät vorgefunden, den anwesenden Kellner habe ich darum ersucht, mir die blaue Karte (vgl. Bild 3 der Fotodokumentation) zu geben. Auf diese Karte konnten wir bei dem Ein- und Auszahlungsgerät ein Guthaben aufbuchen. Ich habe dann den Touchscreen (vgl. Abbildung 2) bedient, dort musste man zunächst auf die Internetseite Fu. gehen, dort öffnete sich dann ein Fenster, bei welchem man unter Benutzer und Passwort die Daten von der blauen Karte eingeben musste (Abbildung 6). Ich kann mich nicht mit Sicherheit erinnern, ob man das Guthaben bereits bei der Spielauswahl (Abbildung 7) oder erst in der Folge direkt beim Spielen gesehen hat. Jedenfalls war das Guthaben aber ersichtlich, wenn man in der Folge tatsächlich gespielt hat. Wir haben von den angebotenen Spielen eines ausgewählt. Man wählt ein Spiel aus und kann in Folge auch vorgegebene Spieleinsätze wählen, je nach gewähltem Spieleinsatz ist dann auch ein Gewinnplan abrufbar (vgl. Abbildungen 8 und 9). Ersichtlich sind der Gewinnplan für den Einsatz von 5 Cent sowie die Spielauswahl BUSY BEE. Auf den Abbildungen 10 und 11 sind der Einsatz und der Gewinnplan für 5 Euro ersichtlich, es handelte sich um klassische Walzenspiele, auf den Abbildungen 12 und 13 sind das Restguthaben nach dem durchgeführten Probespiel sowie die Anzeige des Guthabens und die Auszahlungsmöglichkeit am Terminal ersichtlich. Wir wollten damit dokumentieren, dass über das Ein- und Auszahlungsgerät das Guthaben inklusive allfälliger Gewinne und Verluste hergestellt und auch ausbezahlt werden kann. Diese Walzenspiele funktionieren in der Art und Weise, dass man die (virtuelle) Starttaste drückt. Daraufhin beginnen sich die vertikal angeordneten Symbole zu bewegen, sodass man den Eindruck hat, es würde sich um Walzen handeln. Nach ca. 2,5 bis 3 Sekunden gelangt der Walzenlauf automatisch zum Stillstand. Je nachdem wie die Walzenkombination sich dann darstellt, erzielt man einen Gewinn oder Verlust. Der Spieler hat keine Möglichkeit, auf den Verlauf des Spieles Einfluss zu nehmen. Die Auszahlung erfolgte nur in Banknoten. Bei einem Restguthaben von 4 Euro musste man daher beispielsweise noch 6 Euro einwerfen, um einen 10 Euro Schein zu erhalten. In dem Lokal waren Gäste anwesend, an den Geräten saß aber niemand. Ich kann mich nicht mehr konkret daran erinnern, was der Angestellte gesagt hat. Es wurde allerdings vom Kollegen eine Niederschrift aufgenommen.„Ich kann mich an die gegenständliche Amtshandlung im Wesentlichen noch erinnern. Ich habe das Lokal gemeinsam mit einer Kollegin betreten. Wir haben dort ein Ein- und Auszahlungsgerät vorgefunden, den anwesenden Kellner habe ich darum ersucht, mir die blaue Karte vergleiche Bild 3 der Fotodokumentation) zu geben. Auf diese Karte konnten wir bei dem Ein- und Auszahlungsgerät ein Guthaben aufbuchen. Ich habe dann den Touchscreen vergleiche Abbildung 2) bedient, dort musste man zunächst auf die Internetseite Fu. gehen, dort öffnete sich dann ein Fenster, bei welchem man unter Benutzer und Passwort die Daten von der blauen Karte eingeben musste (Abbildung 6). Ich kann mich nicht mit Sicherheit erinnern, ob man das Guthaben bereits bei der Spielauswahl (Abbildung 7) oder erst in der Folge direkt beim Spielen gesehen hat. Jedenfalls war das Guthaben aber ersichtlich, wenn man in der Folge tatsächlich gespielt hat. Wir haben von den angebotenen Spielen eines ausgewählt. Man wählt ein Spiel aus und kann in Folge auch vorgegebene Spieleinsätze wählen, je nach gewähltem Spieleinsatz ist dann auch ein Gewinnplan abrufbar vergleiche Abbildungen 8 und 9). Ersichtlich sind der Gewinnplan für den Einsatz von 5 Cent sowie die Spielauswahl BUSY BEE. Auf den Abbildungen 10 und 11 sind der Einsatz und der Gewinnplan für 5 Euro ersichtlich, es handelte sich um klassische Walzenspiele, auf den Abbildungen 12 und 13 sind das Restguthaben nach dem durchgeführten Probespiel sowie die Anzeige des Guthabens und die Auszahlungsmöglichkeit am Terminal ersichtlich. Wir wollten damit dokumentieren, dass über das Ein- und Auszahlungsgerät das Guthaben inklusive allfälliger Gewinne und Verluste hergestellt und auch ausbezahlt werden kann. Diese Walzenspiele funktionieren in der Art und Weise, dass man die (virtuelle) Starttaste drückt. Daraufhin beginnen sich die vertikal angeordneten Symbole zu bewegen, sodass man den Eindruck hat, es würde sich um Walzen handeln. Nach ca. 2,5 bis 3 Sekunden gelangt der Walzenlauf automatisch zum Stillstand. Je nachdem wie die Walzenkombination sich dann darstellt, erzielt man einen Gewinn oder Verlust. Der Spieler hat keine Möglichkeit, auf den Verlauf des Spieles Einfluss zu nehmen. Die Auszahlung erfolgte nur in Banknoten. Bei einem Restguthaben von 4 Euro musste man daher beispielsweise noch 6 Euro einwerfen, um einen 10 Euro Schein zu erhalten. In dem Lokal waren Gäste anwesend, an den Geräten saß aber niemand. Ich kann mich nicht mehr konkret daran erinnern, was der Angestellte gesagt hat. Es wurde allerdings vom Kollegen eine Niederschrift aufgenommen. Über Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführer: Entsprechend Abbildung 5 musste man auf dem Browser die Seite Fu. erst eingeben, beispielsweise über die Suchfunktion Google. Ich habe nicht ausprobiert, ob man auch eine x-beliebige andere Internetseite, beispielsweise orf.at, anwählen könnte. Ich gehe aber davon aus, dass dies möglich wäre. Über Befragen durch die Verhandlungsleiterin: Ich konnte allerdings eindeutig das mit der blauen Karte aufgebuchte Guthaben mit den zur Auswahl stehenden Spielen in Zusammenhang bringen. Ich gehe nämlich davon aus, dass ich beispielsweise auf einer Seite von Amazon mit den Daten der blauen Karte nichts kaufen hätte können. Über Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführer: Es könnte zwar möglich sein, dass man auch von zu Hause aus die Seite Fu. aufrufen kann und dort mit den Daten von der blauen Karte und dem entsprechenden Guthaben spielen kann, allerdings ist es so, dass man das Guthaben sich nur wieder auf ein und demselben Ein- und Auszahlungsgerät auszahlen lassen kann.“ Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde ausdrücklich verzichtet. VII. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch sieben. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: VII.
  4. Rechtsvorschriften:römisch sieben.
  5. Rechtsvorschriften:

§ 1Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSp

G, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. § 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 73/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 2, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, lautet (auszugsweise): "Ausspielungen § 2.

(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2,
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. […]
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. […]
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4ausgenommen sind."

(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, ausgenommen sind."

§ 4Abs. 2 GSp

G idF der GSpG-Novelle 2010 unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010 unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. § 52 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 105/2014, lautet (auszugsweise):Paragraph 52, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, lautet (auszugsweise): "Verwaltungsstrafbestimmungen § 52.

(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Paragraph 52,
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
  2. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; […]
(2)Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(2)Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. […]" § 53 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 111/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 53, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, lautet (auszugsweise): "Beschlagnahmen § 53.
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennParagraph 53,
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
  2. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
  3. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder
  4. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen

Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen

Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder

  1. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.
  2. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.

(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(3)Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. […]" § 54 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 70/2013, lautet:Paragraph 54, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2013,, lautet: "Einziehung § 54.
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.Paragraph 54,

(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

(2)Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
(3)Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
(4)§ 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände."
(4)Paragraph 54, Absatz eins, gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände." VII.
  1. Sachverhalt:römisch sieben.
  2. Sachverhalt: Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, des Vorbringens der Parteien, der Akten der gegenständlichen behördlichen Verfahren, der Akten des Verwaltungsgerichts Wien sowie aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt: VII.2.
  3. Zu den verfahrensgegenständlichen Geräten/ Gegenständen:römisch sieben.2.
  4. Zu den verfahrensgegenständlichen Geräten/ Gegenständen: Am
  5. Februar 2016, um 15:10 Uhr, fand in dem Lokal "C." in Wien, S., eine Schwerpunktkontrolle der Finanzpolizei nach dem Glücksspielgesetz statt, bei welcher von den Kontrollorganen die im Spruch des angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid (sowie im Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse) bezeichneten Geräte beziehungsweise Gegenstände (Spielwertkarte – „blaue Karte“) vorgefunden wurden. Es handelte sich zum einen um ein Geldwechsel- beziehungsweise Bonierungsgerät (Ein- und Auszahlungsgerät/ „All in One PC“), auf welchem man gegen Bargeld ein Guthaben auf einer Spielwertkarte - „blauen Karte“ („Ci.“, mit den Daten: Username: ..., password: ...“) aufladen konnte, und zum anderen um einen Monitor (M.). Das Ein- und Auszahlungsgerät sowie der Monitor wurden bei der Amtshandlung betriebsbereit vorgefunden. Weiters wurde durch den Angestellten des Lokals den Kontrollorganen eine Spielwertkarte übergeben, die zur Durchführung von Testspielen verwendet wurde und welche ebenso wie die beiden genannten Geräte (samt allfälligem Kasseninhalt) anlässlich der Amtshandlung vorläufig beschlagnahmt wurde. Der durchgeführte Testspielverlauf stellte sich wie folgt dar: Zunächst hatte der Kunde die Möglichkeit, auf dem im Lokal befindlichen Wechselgerät (Ein- und Auszahlungsgerät) ein Guthaben auf die „blaue Karte“ aufzuladen. Anschließend konnte nach Bedienen des Touchscreens des beschlagnahmten Monitors die Internetseite Fu. angewählt werden, dort öffnete sich ein Fenster, bei welchem man unter Benutzer und Passwort die Daten der „blauen Karte“ eingeben musste. Das Guthaben war für den Kunden ersichtlich, wenn er nach Auswahl eines angebotenen Spiels in der Folge tatsächlich das gewählte Spiel spielte. Nach Auswahl eines Spieles (z.B. BUSY BEE) war es auch möglich, vorgegebene Spieleinsätze zu wählen. Je nach gewähltem Spieleinsatz war anschließend ein Gewinnplan abrufbar. Bei den zur Auswahl angebotenen Spielen handelte es sich um klassische virtuelle Walzenspiele, die gegen Geldeinsatz (d.h. über das auf die „blaue Karte“ mithilfe des Ein- und Auszahlungsgeräts aufgeladene Guthaben) spielbar waren. Es begannen sich nach Betätigen der „Play-Taste“ die vertikal angeordneten Symbole zu bewegen, sodass man den Eindruck hatte, es würde sich um Walzen handeln. Nach ca. 2,5 bis 3 Sekunden gelangte der Walzenlauf in einer zufälligen Symbolkombination automatisch zum Stillstand. Je nachdem wie die Walzenkombination sich dann darstellte, erzielte man einen Gewinn oder Verlust. Der Spieler hat keine Möglichkeit, auf den Verlauf des Spieles Einfluss zu nehmen. Aus der Endposition der Walzen ergab sich, ob der Spieler in diesem Spiel einen Gewinn erzielt hatte oder das Spiel verloren war. Die Höhe des allfälligen Gewinns wurde während des Spiels auf dem Gerätebildschirm in einem Gewinnplan ausgewiesen, in dem bestimmten Symbolkombinationen der Walzen Gewinne in bestimmter Höhe zugeordnet waren. Bei der Amtshandlung wurde auf den Spielgeräten das in der Niederschrift dokumentierte Testspiel durchgeführt. Auf dem Touchscreen wurde dabei das Walzenspiel "Busy Bee" ausgewählt. Der Mindesteinsatz betrug bei diesem Spiel € 0,05 mit einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von € 50--. Der Maximaleinsatz betrug € 5,--. Dazu wurde ein Höchstgewinn in der Höhe von € 5.000,-- in Aussicht gestellt. Über das Ein- und Auszahlungsgerät konnte das Guthaben inklusive allfälliger Gewinne und Verluste hergestellt und auch ausbezahlt werden. Die Auszahlung erfolgte nur in Banknoten. Bei einem Restguthaben von 4 Euro musste man daher beispielsweise noch 6 Euro einwerfen, um einen 10 Euro Schein zu erhalten. Die Kassenlade wurde anlässlich der Amtshandlung nicht geöffnet, da der Verantwortliche des Lokals angab, über keinen Schlüssel zu verfügen. Der Kasseninhalt verblieb versiegelt in dem Gerät. Das auf der „blauen Karte“ aufgeladene Guthaben konnte eindeutig den auf dem gegenständlichen Monitor abrufbaren Spielen zugeordnet werden, da die Zugangsdaten der „blauen Karte“ bei den zur Auswahl stehenden Spielen anzuführen waren, um ein entsprechendes Spielguthaben zur Verfügung zu haben. Gewinn und Restguthaben der „blauen Karte“ konnten ausschließlich über das im Lokal befindliche Ein- und Auszahlungsgerät zur Auszahlung gebracht werden. In dem Lokal waren anlässlich der Amtshandlung Gäste anwesend, an den Geräten saß aber niemand. Der Monitor sowie das Ein- und Auszahlungsgerät waren seit mindestens
  6. November 2015 in dem gegenständlichen Lokal in Betrieb. Inhaber des Lokals ist die H. OG, deren unbeschränkt haftender und selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter Herr F. U. ist. Die I. Kft mit Sitz in So. (Ungarn) mietet von der H. OG in dem gegenständlichen Lokal seit
  7. Dezember 2015 eine Fläche im Ausmaß von 1 m². Der monatliche Mietzins beträgt € 200,--.Inhaber des Lokals ist die H. OG, deren unbeschränkt haftender und selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter Herr F. U. ist. Die römisch eins. Kft mit Sitz in So. (Ungarn) mietet von der H. OG in dem gegenständlichen Lokal seit
  8. Dezember 2015 eine Fläche im Ausmaß von 1 m². Der monatliche Mietzins beträgt € 200,--. Die I. Kft ist Eigentümerin der beschlagnahmten Gegenstände. Der vertretungsbefugte Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist Herr E. K..Die römisch eins. Kft ist Eigentümerin der beschlagnahmten Gegenstände. Der vertretungsbefugte Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist Herr E. K.. Die H. OG duldete die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen in ihrem Lokal und wirkte an der Auszahlung erzielter Spielgewinne u.a. dadurch mit, dass die „blaue Karte“ durch den Angestellten des Lokals interessierten Kunden übergeben wurde. Darüber hinaus partizipierte die H. OG an der von der I. Kft in dem gegenständlichen Lokal ausgeübten Tätigkeit wirtschaftlich insofern, als ein entsprechend hoher Mietzins für eine Fläche von lediglich 1 m² vereinbart wurde. Die I. Kft betrieb das Gerät auf eigene Rechnung und Gefahr in dem Lokal, ihr wurden Gewinne und Verluste wirtschaftlich zugerechnet. Die Auszahlung von Gewinnen erfolgte über das Ein- und Auszahlungsgerät. Die gegenständliche Tätigkeit übte die I. Kft selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen aus.Die H. OG duldete die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen in ihrem Lokal und wirkte an der Auszahlung erzielter Spielgewinne u.a. dadurch mit, dass die „blaue Karte“ durch den Angestellten des Lokals interessierten Kunden übergeben wurde. Darüber hinaus partizipierte die H. OG an der von der römisch eins. Kft in dem gegenständlichen Lokal ausgeübten Tätigkeit wirtschaftlich insofern, als ein entsprechend hoher Mietzins für eine Fläche von lediglich 1 m² vereinbart wurde. Die römisch eins. Kft betrieb das Gerät auf eigene Rechnung und Gefahr in dem Lokal, ihr wurden Gewinne und Verluste wirtschaftlich zugerechnet. Die Auszahlung von Gewinnen erfolgte über das Ein- und Auszahlungsgerät. Die gegenständliche Tätigkeit übte die römisch eins. Kft selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen aus. Eine entsprechende Bewilligung (Konzession) nach dem GSpG lag nicht vor. VII.2.
  9. Zu den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes erforderlichen Feststellungen:römisch sieben.2.
  10. Zu den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes erforderlichen Feststellungen: In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41% der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27% dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto "6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33% innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3%, Euromillionen bei 13,2%, Rubbellose bei 8,7%, klassische Kasinospiele bei 4%, Sportwetten bei 3,8%, andere Lotteriespiele bei 1,6%, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0%, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5% und sonstige Glücksspiele bei 0,4%). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto "6 aus 45" bei 34,0%, für Joker bei 10,9%, für Euromillionen bei 9,0%, für Rubbellose bei 7,8%, für klassische Kasinospiele bei 4,9%, für Sportwetten bei 2,8%, für andere Lotteriespiele bei 1,5%, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2%, für sonstige Glücksspiele bei 0,9% und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6%. Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger. Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25,-- bzw. € 60,— bzw. € 100,—. Bei 1,1% aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2% bzw. 27,2% die höchste Prävalenz pathologischen bzw. problematischen Spielens auf. Das Verwaltungsgericht Wien geht dabei davon aus, dass es im Hinblick auf die dargestellten Risikoprävalenzen unerheblich ist, ob bei Geräteaufstellungen außerhalb von Spielbanken die Spielentscheidung in technischer Hinsicht zentralseitig oder dezentral durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in dem Gerät getroffen wird (vgl. dazu § 2 Abs. 3 GspG). Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0% bzw. 1,1%, bei Rubbellosen 1,3% bzw. 1,8%, bei klassischen Kasinospielen 2,7% bzw. 3,3%, bei Automaten in Kasinos 3,7% bzw. 4,4%, bei Sportwetten 7,1% bzw. 9,8% und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0% bzw. 21,2%. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5%, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2%. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9% der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben.Bei 1,1% aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2% bzw. 27,2% die höchste Prävalenz pathologischen bzw. problematischen Spielens auf. Das Verwaltungsgericht Wien geht dabei davon aus, dass es im Hinblick auf die dargestellten Risikoprävalenzen unerheblich ist, ob bei Geräteaufstellungen außerhalb von Spielbanken die Spielentscheidung in technischer Hinsicht zentralseitig oder dezentral durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in dem Gerät getroffen wird vergleiche , dazu Paragraph 2, Absatz 3, GspG). Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0% bzw. 1,1%, bei Rubbellosen 1,3% bzw. 1,8%, bei klassischen Kasinospielen 2,7% bzw. 3,3%, bei Automaten in Kasinos 3,7% bzw. 4,4%, bei Sportwetten 7,1% bzw. 9,8% und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0% bzw. 21,2%. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5%, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2%. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9% der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben. Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre (Selbst-)Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf. Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit
  11. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof behoben.Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012 aus 2013, Leitlinien für Werbestandards nach Paragraph 56, GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit
  12. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof behoben. Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die Casinos Austria AG und die Österreichische Lotterien GmbH eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. Bei diesen Werbeauftritten werden Glücksspiele teilweise verharmlosend dargestellt; zielgruppenfokussierte Werbung soll der Akquirierung neuer Kundengruppen, z.B. Jugendliche und Frauen, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang keine Maßnahmen neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos besteht hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom
  13. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom
  14. Oktober 2012 bis zum
  15. September
  16. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (vgl. die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vom
  17. Dezember 2012, Zl. B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11, sowie des Verwaltungsgerichtshofs vom
  18. Mai 2013, Zl. 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).Mit Bescheid vom
  19. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG für den Zeitraum vom
  20. Oktober 2012 bis zum
  21. September
  22. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich vergleiche die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vom
  23. Dezember 2012, Zl. B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11, sowie des Verwaltungsgerichtshofs vom
  24. Mai 2013, Zl. 2011/17/0304 u. 2013/17/0006). Mit Bescheid vom
  25. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom
  26. Juni 2013, B 153/2013, ein; die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurden mit Beschluss vom
  27. März 2014, Zl. 2013/17/0052 u. 0053, eingestellt.Mit Bescheid vom
  28. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom
  29. Juni 2013, B 153 aus 2013,, ein; die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurden mit Beschluss vom
  30. März 2014, Zl. 2013/17/0052 u. 0053, eingestellt. Mit Bescheid vom
  31. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom
  32. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheiden vom
  33. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. AG bzw. der St. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom
  34. Juli 2015 diese drei Bescheide (vgl. BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die Revisionen gegen diese Entscheidung wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  35. Juni 2016, Zlen. Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085, abgewiesen.Mit Bescheiden vom
  36. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. AG bzw. der St. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom
  37. Juli 2015 diese drei Bescheide vergleiche BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die Revisionen gegen diese Entscheidung wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  38. Juni 2016, Zlen. Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085, abgewiesen. Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit
  39. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment & Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung

§ 4Abs. 2 GSp

G idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis

  1. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PG Enterprise AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in Paragraph 5, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, mit
  2. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment & Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung

Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis

  1. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PG Enterprise AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt. Durch die zur Vollziehung berufenen Behörden erfolgt einerseits die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Konzessionäre und andererseits die tatsächliche Verfolgung und Ahndung des illegalen Glücksspiels. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Fachabteilung bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So wurden bei zahlreichen Kontrollen 271 Glückspielgeräte im Jahr 2010, 1854 Glückspielgeräte im Jahr 2011, 2480 Glückspielgeräte im Jahr 2012 und 1299 Glückspielgeräte im Jahr 2013 von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt. Bereits auf Grund dieser vorläufigen Beschlagnahmen werden aber grundsätzlich weitere Glücksspiele mit betroffenen Glücksspielgeräten (zumindest für die Dauer der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme) verhindert und insoweit die Zugänglichkeit von Ausspielungen beschränkt. Beim Bundesministerium für Finanzen ist mit
  2. Dezember 2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet worden. Zu den Aufgaben der Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere die fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, die Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, die Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, die Evaluierung der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, die Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, die Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und die Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, die bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und die Erarbeitung bzw. Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen und ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung: 1.
  3. Die Feststellungen zum Ablauf der Kontrolle am
  4. Februar 2016 ergeben sich aus der in den Verwaltungsakten enthaltenen Dokumentation dieser Kontrolle sowie aus den damit übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen der Zeugen in den mündlichen Verhandlungen. Der Ablauf dieser Kontrolle ist im Übrigen zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Die Feststellungen zur Funktionsweise der gegenständlichen Geräte ergeben sich zum einen aus der Schilderung der Wahrnehmungen des Kontrollorgans, welches die Testspiele durchführte, und den Dokumentationen im Verwaltungsakt. Der Zeuge Ur. hat widerspruchsfrei und für das Verwaltungsgericht glaubhaft den Ablauf des durchgeführten Testspiels dargelegt. Dass der Ausgang des Walzenspiels "Busy Bee" ausschließlich vom Zufall abhängt, wie von den Kontrollorganen der Finanzpolizei bei der Kontrolle am
  5. Februar 2016 festgestellt, wurde von den Beschwerdeführern weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten. Dass der I. Kft beziehungsweise der H. OG das Veranstalten beziehungsweise unternehmerische Zugänglichmachen der beschriebenen virtuellen Walzenspiele nicht zugerechnet werden könnte, hat sich nicht ergeben. Zum Aufladen eines Spielguthabens waren auf den Internetseiten die Zugangsdaten der in dem Lokal ausgegebenen „blauen Karte“ anzuführen. Die „blaue Karte“, die durch Angestellte der Lokalinhaberin zur Verfügung gestellt wurde, diente somit entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ausschließlich der Bezahlung von Zeiteinheiten zur Nutzung des Computers. Die „blaue Karte“ konnte mit dem im Lokal befindlichen Ein- und Auszahlungsgerät aufgeladen werden. Die Auszahlung eines Guthabens oder eines Gewinns konnte nur über das im Lokal befindliche Ein- und Auszahlungsgerät vorgenommen werden. Somit bestand offenkundig ein von der I. Kdft bewusst herbeigeführter und von der Lokalinhaberin zumindest geduldeter Zusammenhang zwischen dem Ein- und Auszahlungsgerät und den zur Auswahl angebotenen virtuellen Walzenspielen. Durch die Übergabe der „blauen Karte“, die für die Auszahlung des Gewinns erforderlich war, wirkte die H. OG durch ihre Angestellten auch an der Auszahlung der Gewinn mit. Der Umstand, dass allenfalls auch über externe Internetzugänge die virtuellen Walzenspiele an jedem beliebigen anderen Ort außerhalb des Lokals abgerufen werden und mit der „blauen Karte“ ein Spielguthaben aufgeladen werden hätte können, ändert an diesem Ergebnis nichts. Das in dem Lokal befindliche Ein- und Auszahlungsgerät stellte jedenfalls eine Verbindung zu den angebotenen Glückspielen dar, da virtuelle Gewinne nur über dieses Gerät in Geld gewechselt werden konnten. Dass unter Umständen auch andere Internetseiten auf dem gegenständlichen Monitor angewählt werden hätten können und allenfalls auch auf anderen Internetseiten das auf der „blauen Karte“ aufgeladene Guthaben verwendet werden hätte können, ist ebenfalls irrelevant. Die Auszahlung von Gewinnen aus den angebotenen virtuellen Walzenspielen erfolgte über das Ein- und Auszahlungsgerät und somit besteht unzweifelhaft ein Zusammenhang zwischen den angebotenen Spielen, dem beschlagnahmten Monitor sowie dem beschlagnahmten Ein- und Auszahlungsgerät. Im Übrigen wurde von den Beschwerdeführern in keiner Weise konkretisiert dargelegt, auf welchen anderen Internetseiten das Guthaben tatsächlich verwendet werden hätte können. Es wurde lediglich im Allgemeinen auf die Möglichkeit des „Ci.s“ auf „ausgewählten und angebotenen Seiten“ hingewiesen.Dass der römisch eins. Kft beziehungsweise der H. OG das Veranstalten beziehungsweise unternehmerische Zugänglichmachen der beschriebenen virtuellen Walzenspiele nicht zugerechnet werden könnte, hat sich nicht ergeben. Zum Aufladen eines Spielguthabens waren auf den Internetseiten die Zugangsdaten der in dem Lokal ausgegebenen „blauen Karte“ anzuführen. Die „blaue Karte“, die durch Angestellte der Lokalinhaberin zur Verfügung gestellt wurde, diente somit entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ausschließlich der Bezahlung von Zeiteinheiten zur Nutzung des Computers. Die „blaue Karte“ konnte mit dem im Lokal befindlichen Ein- und Auszahlungsgerät aufgeladen werden. Die Auszahlung eines Guthabens oder eines Gewinns konnte nur über das im Lokal befindliche Ein- und Auszahlungsgerät vorgenommen werden. Somit bestand offenkundig ein von der römisch eins. Kdft bewusst herbeigeführter und von der Lokalinhaberin zumindest geduldeter Zusammenhang zwischen dem Ein- und Auszahlungsgerät und den zur Auswahl angebotenen virtuellen Walzenspielen. Durch die Übergabe der „blauen Karte“, die für die Auszahlung des Gewinns erforderlich war, wirkte die H. OG durch ihre Angestellten auch an der Auszahlung der Gewinn mit. Der Umstand, dass allenfalls auch über externe Internetzugänge die virtuellen Walzenspiele an jedem beliebigen anderen Ort außerhalb des Lokals abgerufen werden und mit der „blauen Karte“ ein Spielguthaben aufgeladen werden hätte können, ändert an diesem Ergebnis nichts. Das in dem Lokal befindliche Ein- und Auszahlungsgerät stellte jedenfalls eine Verbindung zu den angebotenen Glückspielen dar, da virtuelle Gewinne nur über dieses Gerät in Geld gewechselt werden konnten. Dass unter Umständen auch andere Internetseiten auf dem gegenständlichen Monitor angewählt werden hätten können und allenfalls auch auf anderen Internetseiten das auf der „blauen Karte“ aufgeladene Guthaben verwendet werden hätte können, ist ebenfalls irrelevant. Die Auszahlung von Gewinnen aus den angebotenen virtuellen Walzenspielen erfolgte über das Ein- und Auszahlungsgerät und somit besteht unzweifelhaft ein Zusammenhang zwischen den angebotenen Spielen, dem beschlagnahmten Monitor sowie dem beschlagnahmten Ein- und Auszahlungsgerät. Im Übrigen wurde von den Beschwerdeführern in keiner Weise konkretisiert dargelegt, auf welchen anderen Internetseiten das Guthaben tatsächlich verwendet werden hätte können. Es wurde lediglich im Allgemeinen auf die Möglichkeit des „Ci.s“ auf „ausgewählten und angebotenen Seiten“ hingewiesen. Die fehlende Bewilligung oder Konzession für die Geräte nach dem Glücksspielgesetz steht außer Streit, die Aktenlage gibt auch keinen Hinweis darauf, dass eine solche Bewilligung oder Konzession vorliegt. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Geräte und zu der Betreiberin des Lokals ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer sowie aus dem vorliegenden Mietvertrag. Dass die Geräte auf Rechnung und Gefahr der I. Kft betrieben wurden, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem eigenen Vorbringen des Unternehmens. Die Nachhaltigkeit der selbständigen unternehmerischen Tätigkeit, welche auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der Aufstellungsdauer des Geräts und des entrichteten Mietzinses.Dass die Geräte auf Rechnung und Gefahr der römisch eins. Kft betrieben wurden, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem eigenen Vorbringen des Unternehmens. Die Nachhaltigkeit der selbständigen unternehmerischen Tätigkeit, welche auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der Aufstellungsdauer des Geräts und des entrichteten Mietzinses. Aus dem vorliegenden Mietvertrag ergibt sich auch die Aufstelldauer der Geräte. Die Aufstelldauer ist zudem im Verfahren unstrittig. Betreffend die beschwerdeführenden Gesellschaften ist auf das Firmenbuch beziehungsweise auf die in dem behördlichen Verfahren erhobenen Unternehmensdaten zu verweisen. 1.
  6. Die Feststellungen betreffend die Verbreitung von Glückspiel und Spielsucht in Österreich sowie das unterschiedliche Gefährdungspotential der einzelnen Spielarten stützen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesminister für Finanzen vorgelegte im Oktober 2015 veröffentlichte Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich" des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Zweifel an den aus dieser Studie ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Richtigkeit dieses Datenmaterials wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten. Ebenso wenig bestritten wurden die in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom
  7. November 2015 aufgestellten Tatsachenbehauptungen zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen. Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010-2013 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren Entscheidungen. VII.
  8. Rechtliche Beurteilungrömisch sieben.
  9. Rechtliche Beurteilung
  10. Zum Vorliegen verbotener Ausspielungen: 1.
  11. Die Beschwerdeführer treten der Annahme, wonach mit den bei der Kontrolle am
  12. Februar 2016 im gegenständlichen Lokal vorgefundenen Geräten verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet worden seien, mit dem Vorbringen entgegen, es handle sich bei den Geräten nur um "Computerterminals", wobei es den Beschwerdeführern nicht zurechenbar sei, wenn Dritte diese Geräte verwenden würden, um auf Internetseiten mit glückspielähnlichem Unterhaltungsangebot zu surfen. Unstrittig ist jedoch, dass die Einsatzleistung durch Aufladen des Guthabens auf die „blaue Karte“, die Bedienung des Monitors (inklusive Eingabe der Zugangsdaten der „blauen Karte“ für das Aufladen eines Spielguthabens sowie die Auswahl und Durchführung der Spiele) und eine allfällige Gewinnauszahlung in dem in Rede stehenden Lokal erfolgten.1.
  13. Die Beschwerdeführer treten der Annahme, wonach mit den bei der Kontrolle am
  14. Februar 2016 im gegenständlichen Lokal vorgefundenen Geräten verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet worden seien, mit dem Vorbringen entgegen, es handle sich bei den Geräten nur um "Computerterminals", wobei es den Beschwerdeführern nicht zurechenbar sei, wenn Dritte diese Geräte verwenden würden, um auf Internetseiten mit glückspielähnlichem Unterhaltungsangebot zu surfen. Unstrittig ist jedoch, dass die Einsatzleistung durch Aufladen des Guthabens auf die „blaue Karte“, die Bedienung des Monitors (inklusive Eingabe der Zugangsdaten der „blauen Karte“ für das Aufladen eines Spielguthabens sowie die Auswahl und Durchführung der Spiele) und eine allfällige Gewinnauszahlung in dem in Rede stehenden Lokal erfolgten. Sohin bestand zwischen den in Rede stehenden Geräten und den anlässlich der Amtshandlung durchgeführten Glückspielen ein zwingender Zusammenhang. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Auszahlung von erzielten Spielgewinnen über das Ein- und Auszahlungsgerät erfolgte. Ob mit Hilfe der „blauen Karte“ auch andere Internetseiten „angesurft“ werden hätten können, ist irrelevant. Es konnten jedenfalls auf dem beschlagnahmten Monitor in dem Lokal virtuelle Walzenspiele abgerufen werden und bestand ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem auf der „blauen Karte“ aufgeladenen Guthaben, den angebotenen Glückspielen und der daran anschließenden Auszahlung allfälliger Gewinne durch das Ein- und Auszahlungsgerät in dem Lokal. Der Einschätzung der Beschwerdeführer, wonach es sich bei den verfahrensgegenständlichen Geräten um einen bloßen "Computerterminal" für „Ci.“ beziehungsweise lediglich um ein Ein- und Auszahlungsgerät handle, das nicht dem GSpG unterliege, ist daher nicht zu folgen. 1.
  15. Nach den im Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen waren auf dem verfahrensgegenständlichen Monitor, welchen Kontrollorgane am
  16. Februar 2016 in dem gegenständlichen Lokal betriebsbereit vorfanden, virtuelle Walzenspiele (z.B. „Busy Bee“) spielbar. Der Ausgang dieser Walzenspiele hängt ausschließlich vom Zufall ab, ein Spieler hat keinerlei Einflussmöglichkeiten auf den Spielausgang. Es liegt daher ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG vor.Der Ausgang dieser Walzenspiele hängt ausschließlich vom Zufall ab, ein Spieler hat keinerlei Einflussmöglichkeiten auf den Spielausgang. Es liegt daher ein Glücksspiel iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vor. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass es sich bei den in Rede stehenden Glückspielen, zu deren Durchführung ein Guthaben über die „blaue Karte“ mithilfe des im Lokal befindlichen beschlagnahmten Ein- und Auszahlungsgeräts aufgebucht werden musste, um Glücksspiele handelte. Die beschlagnahmten und eingezogenen Geräte beziehungsweise Gegenstände wurden zweifelsohne dazu verwendet, in das Glückspielmonopol des Bundes einzugreifen. Sie sind daher jedenfalls als „sonstige Eingriffsgegenstände“ beziehungsweise als technische Hilfsmittel im Sinn von § 53 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren.Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass es sich bei den in Rede stehenden Glückspielen, zu deren Durchführung ein Guthaben über die „blaue Karte“ mithilfe des im Lokal befindlichen beschlagnahmten Ein- und Auszahlungsgeräts aufgebucht werden musste, um Glücksspiele handelte. Die beschlagnahmten und eingezogenen Geräte beziehungsweise Gegenstände wurden zweifelsohne dazu verwendet, in das Glückspielmonopol des Bundes einzugreifen. Sie sind daher jedenfalls als „sonstige Eingriffsgegenstände“ beziehungsweise als technische Hilfsmittel im Sinn von Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zu qualifizieren. 1.
  17. Die Glücksspiele wurden im Lokal "C." veranstaltet, weil dort über das Gerät der Spielauftrag erteilt, der Einsatz geleistet, der Spielvorgang gestartet und beobachtet und auch ein eventueller Gewinn ausbezahlt wurde. Dass der Spieler in diesem Lokal möglicherweise über das dort befindliche Gerät lediglich über eine Internetverbindung das von ihm gesteuerte, an einem anderen Ort entsprechend seinen Entscheidungen bzw. Tasteneingaben durchgeführte Spiel im engeren Sinn, nämlich die Positionierung der virtuellen Walzen, beobachtet, ändert nichts an dem Umstand, dass durch diesen Geschehensablauf die Ausspielung in dem gegenständlichen Lokal stattfindet (vgl. zum Ort der Ausspielung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  18. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0155).1.
  19. Die Glücksspiele wurden im Lokal "C." veranstaltet, weil dort über das Gerät der Spielauftrag erteilt, der Einsatz geleistet, der Spielvorgang gestartet und beobachtet und auch ein eventueller Gewinn ausbezahlt wurde. Dass der Spieler in diesem Lokal möglicherweise über das dort befindliche Gerät lediglich über eine Internetverbindung das von ihm gesteuerte, an einem anderen Ort entsprechend seinen Entscheidungen bzw. Tasteneingaben durchgeführte Spiel im engeren Sinn, nämlich die Positionierung der virtuellen Walzen, beobachtet, ändert nichts an dem Umstand, dass durch diesen Geschehensablauf die Ausspielung in dem gegenständlichen Lokal stattfindet vergleiche zum Ort der Ausspielung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  20. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0155). 1.
  21. Die Veranstaltung der Glücksspiele war auf die Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele gerichtet und erfolgte daher unternehmerisch; Bei den Glücksspielen konnten Einsätze in der Höhe von € 0,05 bis € 5,-- mit in Aussicht gestellten Höchstgewinnen bis € 5.000,— geleistet werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 GSpG sind daher erfüllt und liegen Ausspielungen vor.1.
  22. Die Veranstaltung der Glücksspiele war auf die Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele gerichtet und erfolgte daher unternehmerisch; Bei den Glücksspielen konnten Einsätze in der Höhe von € 0,05 bis € 5,-- mit in Aussicht gestellten Höchstgewinnen bis € 5.000,— geleistet werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind daher erfüllt und liegen Ausspielungen vor. Es wurde seitens der Beschwerdeführer nicht behauptet und liegen auch sonst keine Anzeichen dafür vor, dass für den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Geräts in dem Lokal "C." eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden wäre; es liegt auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes vor. Es handelt sich daher um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, wobei unerheblich ist, ob diese mit Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs. 3 GSpG oder mit sonstigen Eingriffsgegenständen (z.B. Video-Lotterie-Terminals) veranstaltet wurden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  23. Mai 2013, Zl. 2012/17/0195).Es handelt sich daher um verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, wobei unerheblich ist, ob diese mit Glücksspielautomaten iSd Paragraph 2, Absatz 3, GSpG oder mit sonstigen Eingriffsgegenständen (z.B. Video-Lotterie-Terminals) veranstaltet wurden vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  24. Mai 2013, Zl. 2012/17/0195). 1.
  25. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht Wien davon auszugehen, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Gerät (M. ) in dem angelasteten Tatzeitraum verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG in dem Lokal "C." veranstaltet beziehungsweise unternehmerisch zugänglich gemacht wurden.1.
  26. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht Wien davon auszugehen, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Gerät (M. ) in dem angelasteten Tatzeitraum verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in dem Lokal "C." veranstaltet beziehungsweise unternehmerisch zugänglich gemacht wurden.
  27. Zu den angefochtenen Straferkenntnissen: 2.
  28. Zu dem gegen Herrn E. K. ergangenen Straferkenntnis (objektive Tatseite): Herr K. E. ist vertretungsbefugter Geschäftsführer der I. Kft und somit

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen Berufener und strafrechtlich Verantwortlicher. Ihm ist die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG durch die I. Kft vorzuwerfen, weil die I. Kft als Unternehmerin entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das gegenständliche Gerät (M.) auf eigene Rechnung und eigenes Risiko betrieben und während des angelasteten Tatzeitraums verbotene Ausspielungen veranstaltet hat, an denen Personen vom Inland aus teilnehmen konnten.Herr K. E. ist vertretungsbefugter Geschäftsführer der römisch eins. Kft und somit

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener und strafrechtlich Verantwortlicher. Ihm ist die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG durch die römisch eins. Kft vorzuwerfen, weil die römisch eins. Kft als Unternehmerin entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das gegenständliche Gerät (M.) auf eigene Rechnung und eigenes Risiko betrieben und während des angelasteten Tatzeitraums verbotene Ausspielungen veranstaltet hat, an denen Personen vom Inland aus teilnehmen konnten. Nach dem bereits Ausgeführten wurden im Tatzeitraum verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG mit dem verfahrensgegenständlichen Gerät beziehungsweise Gegenständen in dem Lokal „C.“ veranstaltet. Nach den durch das Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen erfolgte der Betrieb des Geräts auf Rechnung und Gefahr der I. Kft, diese ist somit Veranstalterin der verbotenen Ausspielungen. Diese Tätigkeit übte die I. Kft selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen aus.Nach dem bereits Ausgeführten wurden im Tatzeitraum verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG mit dem verfahrensgegenständlichen Gerät beziehungsweise Gegenständen in dem Lokal „C.“ veranstaltet. Nach den durch das Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen erfolgte der Betrieb des Geräts auf Rechnung und Gefahr der römisch eins. Kft, diese ist somit Veranstalterin der verbotenen Ausspielungen. Diese Tätigkeit übte die römisch eins. Kft selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen aus. Es besteht daher kein Zweifel, dass Herr E. K. die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Allerdings liegt lediglich eine Verwaltungsübertretung vor und nicht zwei Verwaltungsübertretungen, da lediglich mit einem Gerät (M.) Ausspielungen veranstaltet wurden. Das Ein- und Auszahlungsgerät hingegen ist für die Durchführung der Ausspielungen ein Hilfsmittel, aber führt nicht dazu, dass von zwei getrennten Verwaltungsübertretungen auszugehen wäre. Bei einer gegenteiligen Sichtweise ließen sich Eingriffsgegenstände und Hilfsmittel nämlich in beliebig kleine Einheiten (Bildschirm, PC, Ein- und Auszahlungsgerät, Modem, Kassenlade, Schlüssel, Spielwertkarte, Ein- und Auszahlungsgeräte, Scanvorrichtungen, etc.) unterteilen und wären je nach der Anzahl der verwendeten Hilfsmittel für die Veranstaltung von Ausspielungen mit lediglich einem Gerät nicht nur eine Verwaltungsübertretung, sondern mehrere Verwaltungsübertretungen anzulasten. Dies entspricht nicht dem Gesetz. Es ist darauf abzustellen, mit wie vielen Geräten (Glückspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, z.B. VLT) tatsächlich eigenständig Ausspielungen veranstaltet werden. Hilfsmittel für den Betrieb eines Glückspielgeräts (wie das hier in Rede stehende Ein- und Auszahlungsgerät) führen hingegen nicht dazu, dass von einer eigenständigen getrennt anzulastenden Verwaltungsübertretung auszugehen wäre. Es ist Herrn E. K. sohin lediglich eine Verwaltungsübertretung anzulasten. Im Übrigen war lediglich in sprachlicher Hinsicht eine Korrektur der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgten Tatanlastung vorzunehmen. 2.

  1. Zu dem gegen Herrn F. U. ergangenen Straferkenntnis (objektive Tatseite): Herr F. U. ist unbeschränkt haftender und selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter der H. OG und ist ihm somit als zur Vertretung nach Außen Berufener (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgreichtshofs vom
  2. September 2016, Zl. Ra 2016/04/0055) das unternehmerisch zugänglich Machen der verbotenen Ausspielungen vorzuwerfen, indem die H. OG der I. Kft gestattete, in ihren Räumlichkeiten funktionsfähige und betriebsbereite Geräte während des angelasteten Tatzeitraums zu betreiben, mit denen verbotene Ausspielungen veranstaltet wurden, an denen Personen vom Inland aus teilnehmen konnten.Herr F. U. ist unbeschränkt haftender und selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter der H. OG und ist ihm somit als zur Vertretung nach Außen Berufener vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgreichtshofs vom
  3. September 2016, Zl. Ra 2016/04/0055) das unternehmerisch zugänglich Machen der verbotenen Ausspielungen vorzuwerfen, indem die H. OG der römisch eins. Kft gestattete, in ihren Räumlichkeiten funktionsfähige und betriebsbereite Geräte während des angelasteten Tatzeitraums zu betreiben, mit denen verbotene Ausspielungen veranstaltet wurden, an denen Personen vom Inland aus teilnehmen konnten. Wie oben ausgeführt, wurden die verbotenen Ausspielungen in dem Lokal "C." veranstaltet. Die Betreiberin dieses Lokals hat der I. Kft gestattet, die verfahrensgegenständlichen Geräte in den Räumlichkeiten des Lokals aufzustellen und dort betriebsbereit zu halten. Die H. OG hat weiters durch ihre Mitarbeiter die Übergabe der „blauen Karte“ übernommen, welche u.a. zwecks Aufbuchen eines Spielguthabens und zur Auszahlung von Spielgewinnen verwendet wurde. Die Veranstaltung der Ausspielungen war auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet und erfolgte daher unternehmerisch. Mit diesem Verhalten hat die H. OG die verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  4. September 2012, Zl. 2012/17/0040). Sie hat dadurch gegen § 52 Abs. 1 Z 1
  5. Fall GSpG verstoßen.Wie oben ausgeführt, wurden die verbotenen Ausspielungen in dem Lokal "C." veranstaltet. Die Betreiberin dieses Lokals hat der römisch eins. Kft gestattet, die verfahrensgegenständlichen Geräte in den Räumlichkeiten des Lokals aufzustellen und dort betriebsbereit zu halten. Die H. OG hat weiters durch ihre Mitarbeiter die Übergabe der „blauen Karte“ übernommen, welche u.a. zwecks Aufbuchen eines Spielguthabens und zur Auszahlung von Spielgewinnen verwendet wurde. Die Veranstaltung der Ausspielungen war auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet und erfolgte daher unternehmerisch. Mit diesem Verhalten hat die H. OG die verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  6. September 2012, Zl. 2012/17/0040). Sie hat dadurch gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
  7. Fall GSpG verstoßen. Allerdings ist wie unter Punkt 2.
  8. ausgeführt auch Herrn F. U. lediglich eine Verwaltungsübertretung wegen eines Eingriffsgegenstandes anzulasten. Im Hinblick auf das Ein- und Auszahlungsgerät hat keine eigenständige Tatanlastung zu erfolgen. Im Übrigen war in sprachlicher Hinsicht eine Korrektur der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgten Tatanlastung vorzunehmen. 2.
  9. Zur subjektiven Tatseite der Herrn E. K. und Herrn F. U. angelasteten Verwaltungsübertretungen: Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, handelt es sich bei diesen Übertretungen um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weshalb es am Beschwerdeführer gelegen ist, glaubhaft zu machen, dass an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden gegeben ist. Dem Beschwerdeführer obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, handelt es sich bei diesen Übertretungen um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weshalb es am Beschwerdeführer gelegen ist, glaubhaft zu machen, dass an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden gegeben ist. Dem Beschwerdeführer obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Anhaltspunkte, dass den Beschwerdeführern die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften ohne ihr Verschulden nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre. Dass Herr E. K. oder Herr F. U. als zur Vertretung nach außen Berufene ein wirksames Kontrollsystem zwecks Verhinderung der angelasteten Verwaltungsübertretungen eingerichtet hätten, wurde ebenfalls weder behauptet noch bestehen dafür aufgrund des Akteninhaltes Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführer erstatteten in diesem Zusammenhang keinerlei konkretisiertes Vorbringen. Im Beschwerdefall ist vielmehr davon auszugehen, dass vorsätzliches Handeln vorliegt und eine Bestrafung wegen der verbotenen Ausspielungen bewusst in Kauf genommen wurde. Die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretungen wurde daher ebenfalls verwirklicht. 2.
  10. Zur Bemessung der gegen Herrn E. K. und gegen Herrn F. U. verhängten Strafen: Der Strafrahmen für eine Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit bis zu drei Eingriffsgegenständen beträgt

§ 52Abs. 2 GSp

G bei der erstmaligen Übertretung € 1.000,-- bis € 10.000,-- pro Eingriffsgegenstand, im Wiederholungsfall € 3.000,-- bis € 30.000,--.Der Strafrahmen für eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit bis zu drei Eingriffsgegenständen beträgt

Paragraph 52, Absatz 2, GSpG bei der erstmaligen Übertretung € 1.000,-- bis € 10.000,-- pro Eingriffsgegenstand, im Wiederholungsfall € 3.000,-- bis € 30.000,--. Es wird entsprechend dem vorliegenden Verwaltungsakt betreffend beide Beschuldigte davon ausgegangen, dass der Bestrafung

§ 52Abs. 2 GSp

G ein Strafrahmen von € 1.000,-- bis € 10.000,-- pro Eingriffsgegenstand zugrunde zu legen ist und kein Wiederholungsfall vorliegt.Es wird entsprechend dem vorliegenden Verwaltungsakt betreffend beide Beschuldigte davon ausgegangen, dass der Bestrafung

Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ein Strafrahmen von € 1.000,-- bis € 10.000,-- pro Eingriffsgegenstand zugrunde zu legen ist und kein Wiederholungsfall vorliegt. Es liegt sowohl betreffend die gegenüber Herrn E. K. als auch betreffend die gegenüber Herrn F. U. erfolgte Tatanlastung eine Übertretung mit lediglich einem Eingriffsgegenstand vor, nämlich im Hinblick auf das Gerät mit der FA.-Nr. 01, mit dem Ausspielungen veranstaltet wurden. Mit dem in Rede stehenden Ein- und Auszahlungsgerät („All in One PC“) FA-Nr. 02 hingegen wurden direkt keine Ausspielungen veranstaltet. Das Ein- und Auszahlungsgerät ist zwar im Sinn von § 53 GSpG und § 54 GspG einzuziehen und zu beschlagnahmen. Es führt aber nicht dazu, dass davon auszugehen wäre, dass zwei zu verfolgende Verwaltungsübertretungen vorliegen würden.Es liegt sowohl betreffend die gegenüber Herrn E. K. als auch betreffend die gegenüber Herrn F. U. erfolgte Tatanlastung eine Übertretung mit lediglich einem Eingriffsgegenstand vor, nämlich im Hinblick auf das Gerät mit der FA.-Nr. 01, mit dem Ausspielungen veranstaltet wurden. Mit dem in Rede stehenden Ein- und Auszahlungsgerät („All in One PC“) FA-Nr. 02 hingegen wurden direkt keine Ausspielungen veranstaltet. Das Ein- und Auszahlungsgerät ist zwar im Sinn von Paragraph 53, GSpG und Paragraph 54, GspG einzuziehen und zu beschlagnahmen. Es führt aber nicht dazu, dass davon auszugehen wäre, dass zwei zu verfolgende Verwaltungsübertretungen vorliegen würden. Es war sohin sowohl gegenüber Herrn E. K. als auch gegenüber Herrn F. U. jeweils lediglich eine Strafe zu verhängen.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Bedeutung des geschützten Rechtsguts (u.a. Verhinderung illegaler Ausspielung und Gewährleistung eines angemessenen Spielerschutzes) ist als hoch einzustufen. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgut durch die angelasteten Tathandlungen ist ebenfalls als gravierend zu werten, da über einen längeren Tatzeitraum verbotene Ausspielungen angeboten wurden und die möglichen Höchsteinsätze und in Aussicht gestellten Gewinne nicht als geringfügig bezeichnet werden können. Darüber hinaus wurde nicht dargelegt, in welcher Weise in dem in Rede stehenden Lokal Vorkehrungen für die Gewährleistung eines entsprechenden Spielerschutzes (z.B. durch das Vorsehen einer Begrenzung der Anzahl der durchgeführten Spiele pro Spieler, etc.) getroffen worden wären. Vielmehr wurde durch die gegenständlichen Ausspielungen eine allenfalls bestehende Spielsucht von Kunden, die in dem in Rede stehenden Lokal ohne jegliche Zugangsbeschränkung Glückspiele spielen konnten, für die Erzielung von Spieleinnahmen nutzbar gemacht.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da die Beschwerdeführer ihre Einkommensverhältnisse nicht darlegten, werden der Strafbemessung durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt. Im gegebenen Zusammenhang ist – wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat – erschwerend zu werten, dass die strafbare Handlung über einen längeren Tatzeitraum, nämlich über mehrere Monate, fortgesetzt wurde. Angesichts der Höhe der möglichen maximalen Einsätze und des angelasteten Tatzeitraums kann auch von keinem geringfügigen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass vorsätzlich gehandelt und eine Bestrafung wegen der verbotenen Ausspielungen in Kauf genommen wurde. Es liegt besonders schweres Verschulden vor. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit beziehungsweise das Fehlen zum Tatzeitpunkt rechtskräftiger einschlägiger Vormerkungen der Beschwerdeführer fällt daher nicht maßgeblich ins Gewicht. Vor diesem Hintergrund erweisen sich Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 5.000,-- pro Eingriffsgegenstand im Beschwerdefall als angemessen. Diese Strafen betragen die Hälfte der angedrohten (und von der Behörde verhängten) Höchststrafe, berücksichtigen die über mehrere Monate fortgesetzte Übertretung in gebührender Weise und tragen den übrigen oben dargelegten Strafzumessungskriterien (u.a. durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer) entsprechend Rechnung. Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von € 10.000-- pro Eingriffsgegenstand sind daher herabzusetzen und spruchgemäß mit jeweils € 5.000,-- pro Eingriffsgegenstand festzusetzen. Die so bemessenen Geldstrafen erweisen sich als angemessen und als dringend erforderlich, um die uneinsichtigen Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafen waren in entsprechendem Verhältnis

§ 16VSt

G neu festzusetzen.Die Ersatzfreiheitsstrafen waren in entsprechendem Verhältnis

Paragraph 16, VStG neu festzusetzen. Eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafen konnte aus folgenden Gründen nicht erfolgen: Herr E. K. und Herr F. U. sind keine Jugendlichen. Es ist gegenständlich auch in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20VSt

G besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von § 20 VStG (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155).Herr E. K. und Herr F. U. sind keine Jugendlichen. Es ist gegenständlich auch in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe

Paragraph 20, VStG besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von Paragraph 20, VStG vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155). Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 (Ermahnung) sind gegenständlich ebenfalls nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052).Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (Ermahnung) sind gegenständlich ebenfalls nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052). Von geringem Verschulden im Sinne von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Taten wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre. Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.