RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlVGW-101/050/10646/2016; VGW-101/V/050/10647/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn Mag. Dr. M. C., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Stabstelle Recht, vom 17. Mai 2016, Zl. MA37/22-209433-2016, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. März 2017 zu Recht erkannt: I. römisch eins. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass die belangte Behörde den Baubewilligungsbescheid vom 14.09.2015, MA 37/54..., die Ausnahmebewilligung gem. § 69 Wr. Bauordnung vom 09.09.2015 BV 67... sowie die im Ausnahmebewilligungsverfahren eingeholten Unterlagen bzw. Stellungnahmen der Fachabteilungen, die Umweltinformationen (Emissionsverhalten der Anlage, Landschaftsbild) enthalten, in elektronischer Form an die ausgewiesene Rechtsvertretung der Bf an o....at ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln ist.Gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 29 Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass die belangte Behörde den Baubewilligungsbescheid vom 14.09.2015, MA 37/54..., die Ausnahmebewilligung gem. Paragraph 69, Wr. Bauordnung vom 09.09.2015 BV 67... sowie die im Ausnahmebewilligungsverfahren eingeholten Unterlagen bzw. Stellungnahmen der Fachabteilungen, die Umweltinformationen (Emissionsverhalten der Anlage, Landschaftsbild) enthalten, in elektronischer Form an die ausgewiesene Rechtsvertretung der Bf an o....at ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln ist. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Schriftsatz vom 9. März 2016 stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer an den Magistrat der Stadt Wien, MA 37 – Baupolizei bzw. MA 37 – Gebietsgruppe ..., Dezernat ..., das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen das folgendermaßen lautete:Mit Schriftsatz vom 9. März 2016 stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer an den Magistrat der Stadt Wien, MA 37 – Baupolizei bzw. , MA 37 – Gebietsgruppe ..., Dezernat ..., das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen das folgendermaßen lautete:
- a)Verfügt das oben unter Pkt 1.1 genannte Bauvorhaben über baurechtliche Bewilligungen? Sollte dies der Fall sein (und davon geht der Informationswerber aus10)), wird um die Übermittlung der das Bauvorhaben betreffenden Bescheide, der diesen Bescheiden zugrunde liegenden Projektunterlagen (inkl. Auswechselplänen) sowie der allenfalls vorhandenen Gutachten ersucht.
- b)Sind derzeit in Bezug auf das oben unter Pkt 1.1 genannte Bauvorhaben weitere Verfahren nach der Wr. BauO anhängig ? 3. Begehren Gemäß § 5 Abs 1 Wr. UIG wird gestellt dasGemäß Paragraph 5, Absatz eins, Wr. UIG wird gestellt das BEGEHREN: Die Baubehörde wolle als informationspflichtige Stelle die oben unter Pkt 2.6 angeführten und vorhandenen Umweltinformationen in elektronischer Form ohne unnötigen Aufschub (§ 5 Abs 6 Wr. UIG) an o....at übermitteln. Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so wird bereits jetzt nach § 9 Abs 1 Wr. UIG der Antrag gestellt, hierüber ein Bescheid zu erlassen.“Die Baubehörde wolle als informationspflichtige Stelle die oben unter Pkt 2.6 angeführten und vorhandenen Umweltinformationen in elektronischer Form ohne unnötigen Aufschub (Paragraph 5, Absatz 6, Wr. UIG) an o....at übermitteln. Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so wird bereits jetzt nach Paragraph 9, Absatz eins, Wr. UIG der Antrag gestellt, hierüber ein Bescheid zu erlassen.“ Die belangte Behörde MA 37- Baupolizei teilte daraufhin mit Schreiben vom 6. April 2016 den Beschwerdeführer mit, wie folgt:Die belangte Behörde MA 37- Baupolizei teilte daraufhin mit Schreiben vom , 6. April 2016 den Beschwerdeführer mit, wie folgt: „Mit Bescheid vom 14. September 2015, Zl. MA37/54..., wurde von der 'Magistratsabteilung 37 - Baupolizei nach Durchfürhung eines baubehördlichen Ermittlungsverfahrens die Bewilligung zur Errichtung einer Gaststätte („S.“) auf der Liegenschaft in Wien, F.-gasse, erteilt. Damit wurde gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO), und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008), und auf Grund der mit Bescheid vom 09. September 2015, GZ: BV 67... - erteilten Bewilligung für Abweichungen nach § 69 BO die Bewilligung erteilt, auf der genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:Damit wurde gemäß Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO), und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008), und auf Grund der mit Bescheid vom 09. September 2015, GZ: BV 67... - erteilten Bewilligung für Abweichungen nach Paragraph 69, BO die Bewilligung erteilt, auf der genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen: Es wird eine Gaststätte in folgender Ausgestaltung errichtet. Im Erdgeschoß befinden sich ein Gastraum, eine Küche, Lager- und Kühlraume sowie ein Müllraum. Im Obergeschoß sind ein Büroraum, Umkleideräume mit Sanitärräumen sowie ein Technikraum vorgesehen. Die Sanitäranlagen für die Gäste sind zum Teil im Kellergeschoß situiert. Die Schmutzwässer werden in den öffentlichen Straßenkanal eingeleitet. Die Dachwässer werden auf Eigengrund zur Versickerung gebracht. Weiters werden auf der Liegenschaft 5 Stellplätze hergestellt. Die Zu- und Abfahrt erfolgt über die F.-gasse. Der zwingenden Vorschrift des § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 WGarG 2008 zur Schaffung von 4 Stellplätzen wird zur Gänze entsprochen.Der zwingenden Vorschrift des Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, WGarG 2008 zur Schaffung von 4 Stellplätzen wird zur Gänze entsprochen. Diese Angaben und Projektmerkmale basieren auf dem der Baubehörde vorgelegten Projekt und bilden einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides vom 14. September 2015. Darüber hinaus sind bei der Baubehörde seit der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2015 und der nachfolgenden Erlassung des Bewilligungsbescheides keine weiteren Umweltinformationen zu dem gegenständlichen Projekt hervorgekommen oder vorliegend. Weitere umweltrelevante Aspekte des Projektes, v.a. etwa hinsichtlich etwaiger Emissionen des Gastronimiebetriebes, werden insbesodnere im Rahmen des gewerbebehördlichen Verfahrens zur Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung behandelt. Für weitere Umweltinformationen wenden Sie sich an das zuständige Magistratische Bezirksamt - Betriebsanlagenzentrum und die Magistratsabteilung 22 - Umeltschutz. Wir hoffen Ihnen mit dieser Information dienlich gewesen zu sein.“ Nach Erhalt dieser Mitteilung richtete der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 15. April 2016 an die belangte Behörde eine Stellungnahme dahingehend, dass mit der Mitteilung vom 6. April 2016 nicht die mit Begehren vom 9. März 2016 Umweltinformationen mitgeteilt wurden. Die Behörde gehe offenbar davon aus, dass die Informationswerber keinen Rechtsanspruch auf Übermittlung eines Baubewilligungsbescheides vom 14. September 2015, MA 37/54... samt Projektunterlagen hätten. Diese Ansicht sei, wie mit Begehren vom 9. März 2016 ausgeführt, unzutreffend. Es wurde dazu auf eine Entscheidung des VwGH vom 16. März 2016, Ra 2015/10/0113 hingewiesen und aus diesem Erkenntnis zitiert. Die Ausführungen des VwGH träfen selbstverständlich auf die Rechtslage nach dem Wiener Umweltinformationsgesetz zu. Die Informationswerber bestünden daher auf Übermittlung des Baubewilligungsbescheides vom 4. September 2015 sowie auf die Übermittlung der diesen Bescheiden zugrunde liegenden Projektunterlagen (inklusive Auswechselplänen sowie der allenfalls vorhandenen Gutachten). Sollte die Behörde trotz eindeutiger Judikatur weiterhin davon ausgehen, dass den Informationswerbern die begehrte Information nicht zu übermitteln wäre, werde ein entsprechender Bescheid begehrt.Nach Erhalt dieser Mitteilung richtete der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 15. April 2016 an die belangte Behörde eine Stellungnahme dahingehend, dass mit der Mitteilung vom 6. April 2016 nicht die mit Begehren vom 9. März 2016 Umweltinformationen mitgeteilt wurden. Die Behörde gehe offenbar davon aus, dass die Informationswerber keinen Rechtsanspruch auf Übermittlung eines Baubewilligungsbescheides vom 14. September 2015, MA 37/54... samt Projektunterlagen hätten. Diese Ansicht sei, wie mit Begehren vom 9. März 2016 ausgeführt, unzutreffend. Es wurde dazu auf eine Entscheidung des VwGH vom 16. März 2016, , Ra 2015/10/0113 hingewiesen und aus diesem Erkenntnis zitiert. Die Ausführungen des VwGH träfen selbstverständlich auf die Rechtslage nach dem Wiener Umweltinformationsgesetz zu. Die Informationswerber bestünden daher auf Übermittlung des Baubewilligungsbescheides vom 4. September 2015 sowie auf die Übermittlung der diesen Bescheiden zugrunde liegenden Projektunterlagen (inklusive Auswechselplänen sowie der allenfalls vorhandenen Gutachten). Sollte die Behörde trotz eindeutiger Judikatur weiterhin davon ausgehen, dass den Informationswerbern die begehrte Information nicht zu übermitteln wäre, werde ein entsprechender Bescheid begehrt. Dieser Bescheid wurde am 17. Mai 2016 mit folgendem Spruch erlassen: „Gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Umweltinformationsgesetzes wird das Begehren des Herrn Dr. M. C. und des Herrn Mag. A. Ai., beide vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 09.03.2016 und 15.04.2016 auf Mitteilung von Informationen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Gaststätte („S.“) auf der Liegenschaft in Wien, F.-gasse, beinhaltend das explizite Begehren„Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Wiener Umweltinformationsgesetzes wird das Begehren des Herrn Dr. M. C. und des Herrn Mag. A. Ai., beide vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 09.03.2016 und 15.04.2016 auf Mitteilung von Informationen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Gaststätte („S.“) auf der Liegenschaft in Wien, F.-gasse, beinhaltend das explizite Begehren ● auf Übermittlung des Baubewilligungsbescheides vom 14.09.2015, Zl. MA 37/54..., sowie auf Übermittlung des Baubewilligungsbescheides vom 14.09.2015, , Zl. MA 37/54..., sowie ● auf Übermittlung der diesem Bescheid zugrunde liegenden Projektunterlagen (inkl. Auswechslungsplänen) sowie ● der allenfalls vorhandenen Gutachten, abgewiesen.“ Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass sich aus dem vorliegenden Auskunftsbegehren nicht erschließen lasse, inwieweit die Übermittlung von Baubewilligungsbescheid und Plänen (zusätzlich) neben dem Erhalt der in diesem als Inhalt vorliegenden Umweltinformationen dem Schutz der Umwelt im weitersten Sinne zu dienen vermöge. Auch aus dem Gesichtspunkt heraus, dass die Übermittlung von Bescheid und Plänen die zu gewärtigenden Möglichkeit einer Wiederöffnung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens eröffne, sei das Begehren zu verwehren. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter ausführen, dass zunächst festzuhalten sei, dass die begehrten Unterlagen Umweltinformationen im Sinne des Wiener Umweltinformationsgesetzes darstellen. Diesbezüglich wird auf die Schriftsätze vom 9. März 2016 und vom 15. April 2016 verwiesen. Vor dem Hintergrund der in der Beschwerde zitierten Entscheidungen bestünde kein Zweifel daran, dass der Baubewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 14. September 2015, die einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen (inklusive Auswechselplänen und die im Verfahren erstatteten Gutachten Umweltinformationen im Sinne des § 2 Z 3 Wiener Umweltinformationsgesetz darstellen.Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter ausführen, dass zunächst festzuhalten sei, dass die begehrten Unterlagen Umweltinformationen im Sinne des Wiener Umweltinformationsgesetzes darstellen. Diesbezüglich wird auf die Schriftsätze vom 9. März 2016 und vom 15. April 2016 verwiesen. Vor dem Hintergrund der in der Beschwerde zitierten Entscheidungen bestünde kein Zweifel daran, dass der Baubewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 14. September 2015, die einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen (inklusive Auswechselplänen und die im Verfahren erstatteten Gutachten Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, Wiener Umweltinformationsgesetz darstellen. Die Beschwerdeführer hätten auch in keiner Weise in Missbrauchsabsicht gehandelt, da zum Einen der Baubewilligungsbescheid, die diesem Bescheid zugrunde liegenden Pläne und die im Verfahren erstatteten Gutachten nicht bekannt seien, andererseits vermöge der Hinweis auf eine allfällige unterstellte Beschwerdeführung gegen den Baubewilligungsbescheid bereits aufgrund des von der belangten Behörde zitierten Bescheides der MA 37 vom 27. April 2016 keine Missbrauchsabsicht zu begründen. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung gehen die Beschwerdeführer nämlich nicht davon aus, dass die über eine UIG-Anfrage erwirkte Übermittlung von Bescheiden eine wirksame Zustellung dieser Bescheide an Nichtparteien darstellen würde. Daher liege auch kein Ablehnungsgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 Wiener Umweltinformationsgesetz vor. Die Beschwerdeführer hätten bloß ihrem Rechtsstandpunkt gemäß gehandelt, wobei die Frage, ob ein der beiden Beschwerdeführer Partei des Baubewilligungsverfahrens war, dabei ohne Bedeutung sei. Auch weitere Ablehnungsgründe gemäß § 6 Abs. 2 Wiener Umweltinformationsgesetz lägen nicht vor. Jedenfalls wurde die Übermittlung des Baubewilligungsbescheides an die Beschwerdeführer nicht Parteistellung begründen. Abschließend sei auch noch darauf hinzuweisen, dass die in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Wiener Umweltinformationsgesetz genannten Ablehnungsgründe nach § 6 Abs. 4 leg. cit. eng auszulegen sind. In diesem Zusammenhang habe der VwGH bereits mehrfach ausgeführt, dass eine richtlinienkonforme Auslegung ergebe, dass es notwendig ist, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten, sowie dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein soll.Die Beschwerdeführer hätten auch in keiner Weise in Missbrauchsabsicht gehandelt, da zum Einen der Baubewilligungsbescheid, die diesem Bescheid zugrunde liegenden Pläne und die im Verfahren erstatteten Gutachten nicht bekannt seien, andererseits vermöge der Hinweis auf eine allfällige unterstellte Beschwerdeführung gegen den Baubewilligungsbescheid bereits aufgrund des von der belangten Behörde zitierten Bescheides der MA 37 vom 27. April 2016 keine Missbrauchsabsicht zu begründen. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung gehen die Beschwerdeführer nämlich nicht davon aus, dass die über eine UIG-Anfrage erwirkte Übermittlung von Bescheiden eine wirksame Zustellung dieser Bescheide an Nichtparteien darstellen würde. Daher liege auch kein Ablehnungsgrund im Sinne des Paragraph 6, , Absatz eins, Ziffer 2, Wiener Umweltinformationsgesetz vor. Die Beschwerdeführer hätten bloß ihrem Rechtsstandpunkt gemäß gehandelt, wobei die Frage, ob ein der beiden Beschwerdeführer Partei des Baubewilligungsverfahrens war, dabei ohne Bedeutung sei. Auch weitere Ablehnungsgründe gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Wiener Umweltinformationsgesetz lägen nicht vor. Jedenfalls wurde die Übermittlung des Baubewilligungsbescheides an die Beschwerdeführer nicht Parteistellung begründen. Abschließend sei auch noch darauf hinzuweisen, dass die in Paragraph 6, , Absatz eins und Absatz 2, Wiener Umweltinformationsgesetz genannten Ablehnungsgründe nach Paragraph 6, Absatz 4, leg. cit. eng auszulegen sind. In diesem Zusammenhang habe der VwGH bereits mehrfach ausgeführt, dass eine richtlinienkonforme Auslegung ergebe, dass es notwendig ist, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten, sowie dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein soll. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 14. März 2017. Die Bf. waren als Partei geladen. Die Magistratsabteilung 37 hat an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilgenommen, vertreten durch Mag. F. und Dipl.-Ing. O.. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Vertreter des Beschwerdeführers eingangs zu Protokoll wie folgt: „Es besteht kein Zweifel daran, dass der Bf Dr. C. im Bauverfahren Parteistellung hatte und keine Einwendungen erhoben hat. Auch das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Wiederaufnahme ist unserer Ansicht nach korrekt entschieden worden. Der Grund für die Anfragen nach dem Umweltinformationsgesetz besteht hauptsächlich darin, dass hinsichtlich der potentiellen Emissionen der Betriebsanlage Zweifel bestehen und die Ausnahmebewilligung gem. § 69 Bauordnung für uns nicht nachvollziehbar ist, weil die Emissionen aus unserer Sicht deutlich höher sind als möglicherweise von der Behörde angenommen. Deshalb wäre es wichtig, in den Bescheid Einsicht nehmen zu können. Es wurde uns auch mitgeteilt, dass Pflichtstellplätze eingeplant sind, wir wissen allerdings nicht, wo sie situiert sein sollen. „Es besteht kein Zweifel daran, dass der Bf Dr. C. im Bauverfahren Parteistellung hatte und keine Einwendungen erhoben hat. Auch das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Wiederaufnahme ist unserer Ansicht nach korrekt entschieden worden. Der Grund für die Anfragen nach dem Umweltinformationsgesetz besteht hauptsächlich darin, dass hinsichtlich der potentiellen Emissionen der Betriebsanlage Zweifel bestehen und die Ausnahmebewilligung gem. Paragraph 69, Bauordnung für uns nicht nachvollziehbar ist, weil die Emissionen aus unserer Sicht deutlich höher sind als möglicherweise von der Behörde angenommen. Deshalb wäre es wichtig, in den Bescheid Einsicht nehmen zu können. Es wurde uns auch mitgeteilt, dass Pflichtstellplätze eingeplant sind, wir wissen allerdings nicht, wo sie situiert sein sollen. Wir haben eine Anregung auf Nichtigerklärung gem. § 137 der Wr. Bauordnung, dort wurde mitgeteilt, dass die Emissionen im Gewerbeverfahren zu prüfen sind, was unserer Auffassung nach nicht in dieser Absolutheit richtig ist. Von Interesse ist vor allem wie der Bauausschuss unter den gegebenen Umständen erteilen konnte. Welche und wie viele Gutachten im Bauverfahren erstellt wurden ist uns nicht bekannt. Die Einsichtnahme in die Gutachten wäre interessant, weil sie wohl Aufschluss hinsichtlich der Ausnahmebewilligung geben könnten und auch über das Emissionsverhalten der Betriebsanlage Auskunft geben könnten. Dies vor allem aber auch im baurechtlichen Bereich. Interessant wäre es auch wegen der allfälligen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen.“ Wir haben eine Anregung auf Nichtigerklärung gem. Paragraph 137, der Wr. Bauordnung, dort wurde mitgeteilt, dass die Emissionen im Gewerbeverfahren zu prüfen sind, was unserer Auffassung nach nicht in dieser Absolutheit richtig ist. Von Interesse ist vor allem wie der Bauausschuss unter den gegebenen Umständen erteilen konnte. Welche und wie viele Gutachten im Bauverfahren erstellt wurden ist uns nicht bekannt. Die Einsichtnahme in die Gutachten wäre interessant, weil sie wohl Aufschluss hinsichtlich der Ausnahmebewilligung geben könnten und auch über das Emissionsverhalten der Betriebsanlage Auskunft geben könnten. Dies vor allem aber auch im baurechtlichen Bereich. Interessant wäre es auch wegen der allfälligen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen.“ Der Vertreter der belangten Behörde gab zu Protokoll wie folgt: „Bei der Interpretation der Auskunftsverpflichtung nach dem Umweltinformationsgesetz ist auch mit zu berücksichtigen, dass der gleiche Gesetzgeber in den Materiengesetzen (Bauordnung, Gewerbeordnung) die Verfahrensrechte und Parteienrechte mit Einschränkungen der Informationsmöglichkeiten aufrecht gelassen hat. Das Fortbestehen dieser Verfahrens- und Parteienrechte hat daher eine gewisse Bedeutung bei der Auslegung des Umfanges und der Grenzen der Informationspflicht. Der VwGH hat auch in seinem Erkenntnis vom 25.05.2016 zu RA 2015/10/0104 ausdrücklich ausgeführt, dass ein Antrag Antragsunterlagen und ein Bewilligungsbescheid eine Unterlage darstellt und keine Umweltinformation per se. Nach seinen Ausführungen kann es daher zweckmäßiger sein, die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen in einer anderen Form z.B. eine Mitteilung zu übermitteln. Dies ist zweckmäßiger als ein Bescheid und weitere Unterlagen „geschwärzt“ zu übermitteln, wo jene Teile unkenntlich gemacht werden, die keine Umweltinformationen darstellen. Sofern der BfV darauf verweist, dass sie nicht wissen, wo die Stellplätze gelegen sind, ist darauf hinzuweisen, dass der Bf an der mündlichen Verhandlung zum gegenständlichen Bauvorhaben teilgenommen hat, Einsicht in die Pläne nehmen konnte und daher über diese Information, der Lage der Stellplätze bereits verfügt.“ Im Rahmen seiner Schlussausführungen präzisierte der Vertreter des Beschwerdeführers seinen Antrag wie folgt: „Der Antrag der Beschwerde wird präzisiert wie folgt: Das Landesverwaltungsgericht Wien wolle der Beschwerde Folge geben und aussprechen, dass die belangte Behörde den Baubewilligungsbescheid vom 14.09.2015, MA 37/54..., die Ausnahmebewilligung gem. § 69 Wr. Bauordnung vom 09.09.2015 BV 67... sowie die im Ausnahmebewilligungsverfahren eingeholten Unterlagen bzw. Stellungnahme der Fachabteilungen, die Umweltinformationen (Emissionsverhalten der Anlage, Landschaftsbild) enthalten in elektronischer Form an die ausgewiesene Rechtsvertretung der Bf an o….at ohne unnötigen Aufschub übermittelt werden.“Das Landesverwaltungsgericht Wien wolle der Beschwerde Folge geben und aussprechen, dass die belangte Behörde den Baubewilligungsbescheid vom 14.09.2015, MA 37/54..., die Ausnahmebewilligung gem. Paragraph 69, Wr. Bauordnung vom 09.09.2015 BV 67... sowie die im Ausnahmebewilligungsverfahren eingeholten Unterlagen bzw. Stellungnahme der Fachabteilungen, die Umweltinformationen (Emissionsverhalten der Anlage, Landschaftsbild) enthalten in elektronischer Form an die ausgewiesene Rechtsvertretung der Bf an o….at ohne unnötigen Aufschub übermittelt werden.“ Es erfolgt daraufhin die mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 2 Z 1 und Z 3 Wiener Umweltinformationsgesetz lautet:Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Wiener Umweltinformationsgesetz lautet: Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über 1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; 3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz; § 3 Abs. 1 Z 1 Wiener Umweltinformationsgesetz lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Umweltinformationsgesetz lautet: Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die eine durch Landesgesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane. § 4 Abs. 1 Wiener Umweltinformationsgesetz lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Umweltinformationsgesetz lautet: Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat. § 4 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz gewährleistet jeder natürlichen oder juristischen Person das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses, wenn sich diese Informationen im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden. Der Umweltinformationsanspruch ist daher als sog. Popularanspruch ausgestaltet. Ob der Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren seine Parteistellung verloren hat, weil er nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, ist damit für dieses Verfahren ohne Bedeutung. Paragraph 4, Absatz eins, Umweltinformationsgesetz gewährleistet jeder natürlichen oder juristischen Person das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses, wenn sich diese Informationen im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden. Der Umweltinformationsanspruch ist daher als sog. Popularanspruch ausgestaltet. Ob der Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren seine Parteistellung verloren hat, weil er nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, ist damit für dieses Verfahren ohne Bedeutung. Umweltinformationen sind dann zugänglich zu machen, wenn sie (
- ua)Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest „beeinträchtigend wirken können“ (vgl. VwGH vom 24.10.2013, 2013/07/0081 mit Bezugnahme auf die diesbezügliche einschlägige Rechtsprechung des EuGH). Im vorliegenden Fall besteht nach dieser Rechtsprechung kein Zweifel, dass es sich bei diesem Bauverfahren über die Änderung eines Restaurantbetriebes schon aufgrund möglicher Lärmbelästigungen um eine solche umweltrelevante Tätigkeit iS des Umweltinformationsgesetz handelt (vgl. zu Betriebsanlagenverfahren: VwGH vom 12.7.2000, 2000/04/0064). Umweltinformationen sind dann zugänglich zu machen, wenn sie (
- ua)Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest „beeinträchtigend wirken können“ vergleiche VwGH vom 24.10.2013, 2013/07/0081 mit Bezugnahme auf die diesbezügliche einschlägige Rechtsprechung des EuGH). Im vorliegenden Fall besteht nach dieser Rechtsprechung kein Zweifel, dass es sich bei diesem Bauverfahren über die Änderung eines Restaurantbetriebes schon aufgrund möglicher Lärmbelästigungen um eine solche umweltrelevante Tätigkeit iS des Umweltinformationsgesetz handelt vergleiche zu Betriebsanlagenverfahren: VwGH vom 12.7.2000, 2000/04/0064). Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, verkennt die belangte Behörde, dass der Begriff Umweltinformationen im Umweltinformationsgesetz vor dem Hintergrund der EU-Informationsrichtlinie richtlinienkonform weit auszulegen ist (so jüngst auch VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113 unter Hinweis auf die bisherige Judikatur). In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie heißt es (ua), dass es notwendig sei, Umweltinformationen so umfassend wie möglich (vgl. zur Qualität der Information im Einzelnen auch Klein, Umweltinformation im Völker- und Europarecht [2011], 347) öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten (Erwägungsgrund Nr 9), dass Umweltinformationen, die materiell von anderen Stellen für Behörden bereitgehalten würden, ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen sollten (Erwägungsgrund Nr 12) und dass das Recht auf Information beinhalte, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte, Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen und die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe eng ausgelegt werden sollten (Erwägungsgrund Nr 16). Dieselbe Zielsetzung, nämlich dass die Schranken und Ablehnungsgründe für die Mitteilung von Umweltinformationen eng auszulegen seien, ergibt sich auch aus § 6 Abs 4 Umweltinformationsgesetz wie auch etwa den Materialien zum Umweltinformationsgesetz 1993 (ErläutRV 645 BlgNR 18 GP 17) und zur Umweltinformationsgesetz-Novelle 2004 (ErläutRV 641 BlgNR 22 GP 9). In den Materialen zu § 2 UIG 1993 (in der Stammfassung) ist ausgeführt, dass sich Umweltinformationen ua aus Umweltdaten zusammensetzen, worunter nicht nur naturwissenschaftliche Messgrößen, sondern insbesondere auch (
- ua)Gutachten, Stellungnahmen, Meinungsäußerungen oder Programme fallen.Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, verkennt die belangte Behörde, dass der Begriff Umweltinformationen im Umweltinformationsgesetz vor dem Hintergrund der EU-Informationsrichtlinie richtlinienkonform weit auszulegen ist (so jüngst auch VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113 unter Hinweis auf die bisherige Judikatur). In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie heißt es (ua), dass es notwendig sei, Umweltinformationen so umfassend wie möglich vergleiche zur Qualität der Information im Einzelnen auch Klein, Umweltinformation im Völker- und Europarecht [2011], 347) öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten (Erwägungsgrund Nr 9), dass Umweltinformationen, die materiell von anderen Stellen für Behörden bereitgehalten würden, ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen sollten (Erwägungsgrund Nr 12) und dass das Recht auf Information beinhalte, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte, Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen und die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe eng ausgelegt werden sollten (Erwägungsgrund Nr 16). Dieselbe Zielsetzung, nämlich dass die Schranken und Ablehnungsgründe für die Mitteilung von Umweltinformationen eng auszulegen seien, ergibt sich auch aus Paragraph 6, Absatz 4, Umweltinformationsgesetz wie auch etwa den Materialien zum Umweltinformationsgesetz 1993 (ErläutRV 645 BlgNR 18 Gesetzgebungsperiode 17) und zur Umweltinformationsgesetz-Novelle 2004 (ErläutRV 641 BlgNR 22 Gesetzgebungsperiode 9). In den Materialen zu Paragraph 2, UIG 1993 (in der Stammfassung) ist ausgeführt, dass sich Umweltinformationen ua aus Umweltdaten zusammensetzen, worunter nicht nur naturwissenschaftliche Messgrößen, sondern insbesondere auch (
- ua)Gutachten, Stellungnahmen, Meinungsäußerungen oder Programme fallen. Nach § 2 Z 3 Umweltinformationsgesetz fallen unter „Umweltmaßnahmen“ (als Umweltinformationen) auch Verwaltungsakte, somit auch Genehmigungsbescheide (so Ennöckl/Maitz, Kommentar zum Umweltinformationsgesetz [2011], 25). Die Judikatur folgt dieser Literatur: Es fallen sohin nicht nur „zahlenmäßige Aussagen“ über naturwissenschaftlich erhobene Messgrößen sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform wie auch (Betriebsanlagen-)Bescheide, die ja regelmäßig Feststellungen über die von der jeweiligen Betriebsanlage ausgehenden Emissionen enthalten, unter den Begriff der Umweltinformationen iS des Umweltinformationsgesetz (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, VwGH 24.5.2012, 2010/03/0035; vgl. dazu auch LVwG Stmk vom 30.1.2015, LVwG 41.1-239/2015-2 zu Baubescheiden und in der Literatur Neger/Neger, Baubescheide sind Umweltinformationen!, bbl, 18, 114-118 [2015]). Nach dieser Rechtsprechung fallen auch gutachterliche und behördliche Stellungnahmen sowie Pläne (vgl. etwa VwGH vom 24.5.2012, VwSlg. 18421 A/2012) unter dieses weite Begriffsverständnis. Jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch die Einreichunterlagen (Projektunterlagen) im Anlagenverfahren mitteilungspflichtige Umweltinformationen darstellen (VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113).Nach Paragraph 2, Ziffer 3, Umweltinformationsgesetz fallen unter „Umweltmaßnahmen“ (als Umweltinformationen) auch Verwaltungsakte, somit auch Genehmigungsbescheide (so Ennöckl/Maitz, Kommentar zum Umweltinformationsgesetz [2011], 25). Die Judikatur folgt dieser Literatur: Es fallen sohin nicht nur „zahlenmäßige Aussagen“ über naturwissenschaftlich erhobene Messgrößen sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform wie auch (Betriebsanlagen-)Bescheide, die ja regelmäßig Feststellungen über die von der jeweiligen Betriebsanlage ausgehenden Emissionen enthalten, unter den Begriff der Umweltinformationen iS des Umweltinformationsgesetz (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, VwGH 24.5.2012, 2010/03/0035; vergleiche dazu auch LVwG Stmk vom 30.1.2015, LVwG 41.1-239/2015-2 zu Baubescheiden und in der Literatur Neger/Neger, Baubescheide sind Umweltinformationen!, bbl, 18, 114-118 [2015]). Nach dieser Rechtsprechung fallen auch gutachterliche und behördliche Stellungnahmen sowie Pläne vergleiche etwa VwGH vom 24.5.2012, VwSlg. 18421 A/2012) unter dieses weite Begriffsverständnis. Jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch die Einreichunterlagen (Projektunterlagen) im Anlagenverfahren mitteilungspflichtige Umweltinformationen darstellen (VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113). Den Bedenken der Behörde, dass Grund und Ziel des gegenständlichen Verfahrens die Eröffnung eines neuen Verwaltungsverfahrens – wohl des Bauverfahrens - sei bzw. dass eine ein Anfechtungsrecht eröffnende Bescheidzustellung intendiert ist, gibt das Wiener Umweltinformationsgesetz keinerlei rechtliche Handhabe. Dementsprechend war auch diesem Argument nicht zu folgen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.050.10646.2016