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{'item': 'VGW-103/048/1070/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.03.2017 GeschäftszahlVGW-103/048/1070/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über die Beschwerde des Herrn M. W., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, SVA 4 Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 8.11.2016, GZ: III-W-1317/AB/11, betreffend Abweisung des Antrages auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte von 2 Stück auf 4 Stück Schusswaffen der Kategorie B, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben, als dem Antrag vom 7.7.2016 entsprechend, die Erweiterung der Waffenbesitzkarte von zwei auf vier Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 23 Abs 2b Waffengesetz bewilligt wird. Der Beschwerde wird stattgegeben, als dem Antrag vom 7.7.2016 entsprechend, die Erweiterung der Waffenbesitzkarte von zwei auf vier Schusswaffen der Kategorie B gemäß Paragraph 23, Absatz 2 b, Waffengesetz bewilligt wird. Gegen diese Entscheidungen ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet: „Ihr Antrag vom 7.7.2016 auf Erweiterung Ihrer Waffenbesitzkarte von zwei auf vier Schusswaffen der Kategorie B wird gemäß § 23 Abs 2 Waffengesetz abgewiesen.“„Ihr Antrag vom 7.7.2016 auf Erweiterung Ihrer Waffenbesitzkarte von zwei auf vier Schusswaffen der Kategorie B wird gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Waffengesetz abgewiesen.“ Gegen diesen Bescheid wendet sich die nachstehende Beschwerde, worin einerseits die nachzuweisende Ausübung des Schießsportes andererseits die von der belangten Behörde notorisch bezogene rezente Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.4.2016, Ra 2015/03/0073, als gerade gegenteilig, den Antrag stützend, zu lesen begründet wird. Das Gericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung am 14.3.2017 abgehalten, zu der die belangte Behörde nicht erschienen war. Im Zuge derselben hat der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) im Wege seines Vertreters eine Teilnahmeliste vom 28.2.2017 zum großkalibrigen Pistolensportschießen vorgelegt, wonach der BF den 180. von 275 Plätzen belegt hat. Schon im Verfahren vor der belangten Behörde wurden der bildliche Nachweis eines Tresors zur Waffenverwahrung sowie den Einschreibenachweis beim „P. – Schützenverein“ vom 5.7.2016 beigebracht. In der Verhandlung vor dem Gericht brachte der BF glaubwürdig vor, schon über Jahre vor dem Juli 2016 immer wieder Schießtrainings im Beschussamt des Bundes in Wien ... durchgeführt zu haben; eine Bestätigung dazu wurde dort nicht ausgestellt, ein Einschreiben als Sportschütze ist dort nicht möglich. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des unstrittigen Akteninhaltes sowie den schriftlichen und glaubhaften mündlichen Angaben des BF wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der BF ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B. Der BF ist aktiver Sportschütze, der regelmäßig und häufiger, dh mehrmals im Jahr, an Wettkämpfen und Schiesstrainings teilnimmt. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der BF vor Gericht glaubhafte Angaben gemacht und seine Aktivitäten als Sportschütze durch die Vorlage zweier Nachweise belegt hat. Die Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen und ist den Ausführungen des BF nicht mit auf derselben Ebene liegenden Mitteln zur Glaubhaftmachung entgegen getreten. Rechtlich folgt daraus: Der BF ist bereits im Besitz einer Waffenbesitzkarte. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine Verlässlichkeit des BF sprechen würden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher lediglich die Frage, ob die Erweiterung der Waffenbesitzkarte im beantragten Ausmaß zu bewilligen ist oder nicht. Beantragt wurde eine Erweiterung um zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist der vom Spruch des angefochtenen Bescheids abgesteckte Umfang, definiert durch den ursprünglichen Antrag des BF. Gemäß § 23 Abs 2 WaffG ist in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der zu besitzen berechtigten Schusswaffen der Kategorie B festzusetzen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, WaffG ist in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der zu besitzen berechtigten Schusswaffen der Kategorie B festzusetzen. Nach Abs 2 erster Satz legcit ist diese Zahl grundsätzlich mit zwei festzusetzen. Nach Absatz 2, erster Satz legcit ist diese Zahl grundsätzlich mit zwei festzusetzen. Eine größere Zahl darf nur im Falle einer Rechtfertigung bewilligt werden. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports (§ 23 Abs 2 zweiter und dritter Satz WaffG).Eine größere Zahl darf nur im Falle einer Rechtfertigung bewilligt werden. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports (Paragraph 23, Absatz 2, zweiter und dritter Satz WaffG). Aus § 23 Abs 2 WaffG darf geschlossen werden, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die Anzahl der zu bewilligenden Schusswaffen der Kategorie B möglichst niedrig zu halten. Generell kann dem WaffG die Intention entnommen werden, dass der Besitz – und noch viel mehr das Führen – von Schusswaffen der Kategorie B für Privatpersonen restriktiv zu handhaben ist. Dieser Telos kommt auch in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck.Aus Paragraph 23, Absatz 2, WaffG darf geschlossen werden, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die Anzahl der zu bewilligenden Schusswaffen der Kategorie B möglichst niedrig zu halten. Generell kann dem WaffG die Intention entnommen werden, dass der Besitz – und noch viel mehr das Führen – von Schusswaffen der Kategorie B für Privatpersonen restriktiv zu handhaben ist. Dieser Telos kommt auch in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck. Grundsätzlich sollen nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Person bewilligt werden. Ausnahmen sieht das Gesetz insbesondere für Jäger und Sportschützen vor. Für diese kann eine höhere Zahl an Schusswaffen der Kategorie B, als zwei, bewilligt werden. Eine absolute Höchstgrenze ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, aus § 23 Abs 2b WaffG kann aber auch hier die Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung abgeleitet werden.Grundsätzlich sollen nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Person bewilligt werden. Ausnahmen sieht das Gesetz insbesondere für Jäger und Sportschützen vor. Für diese kann eine höhere Zahl an Schusswaffen der Kategorie B, als zwei, bewilligt werden. Eine absolute Höchstgrenze ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, aus Paragraph 23, Absatz 2 b, WaffG kann aber auch hier die Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung abgeleitet werden. In diese Richtung weist auch die Rechtsprechung: „Das WaffG 1996, das grundsätzlich die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festlegt, verlangt in seinem § 23 Abs 2 für ein Überschreiten dieser Grenze eine "besondere Rechtfertigung", für welche - beispielsweise - die Ausübung des Schießsports in Betracht kommt. Die bloße Ausübung des Schießsportes reicht noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsportes würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Die Rechtfertigung "Ausübung des Schießsportes" wird für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges somit dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1996 geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden“ (VwGH 29.1.2014, 2013/03/0148).„Das WaffG 1996, das grundsätzlich die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, mit zwei festlegt, verlangt in seinem Paragraph 23, Absatz 2, für ein Überschreiten dieser Grenze eine "besondere Rechtfertigung", für welche - beispielsweise - die Ausübung des Schießsports in Betracht kommt. Die bloße Ausübung des Schießsportes reicht noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsportes würde daher nur dann vorliegen, wenn die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. Die Rechtfertigung "Ausübung des Schießsportes" wird für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges somit dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden“ (VwGH 29.1.2014, 2013/03/0148). Dennoch wollte der Gesetzgeber durch die Einführung des Abs 2b legcitDennoch wollte der Gesetzgeber durch die Einführung des Absatz 2 b, legcit „[…]Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn„[…]Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Absatz 2, eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn 1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind, 2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen, 3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.[…]“ mehr Rechtssicherheit für die zu erteilende Anzahl von Waffen für Sportschützen schaffen. „[…]Insbesondere vor dem Hintergrund, dass künftig alle Schusswaffen in einem zentralen computergestützten Register gespeichert werden, scheint es vertretbar, Personen für die Ausübung des Schießsportes, die über einen längeren Zeitraum keinen Anhaltspunkt für einen nicht verantwortungsvollen Umgang mit Schusswaffen boten, zu gestatten, weitere Schusswaffen in einem überschaubaren Ausmaß besitzen dürfen […]“(so im Zuge der Debatte zur Novelle BGBl. I Nr. 161/2013 für den die Regierungsvorlage 2547 BlgNR, 24. GP, erweiternden Abänderungsantrag der Abgeordneten zum Nationalrat Otto Pendl und Günter Kößl).„[…]Insbesondere vor dem Hintergrund, dass künftig alle Schusswaffen in einem zentralen computergestützten Register gespeichert werden, scheint es vertretbar, Personen für die Ausübung des Schießsportes, die über einen längeren Zeitraum keinen Anhaltspunkt für einen nicht verantwortungsvollen Umgang mit Schusswaffen boten, zu gestatten, weitere Schusswaffen in einem überschaubaren Ausmaß besitzen dürfen […]“(so im Zuge der Debatte zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, für den die Regierungsvorlage 2547 BlgNR, 24. GP, erweiternden Abänderungsantrag der Abgeordneten zum Nationalrat Otto Pendl und Günter Kößl). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem novellierten und erweiterten Gesetzestext, in dem schon durch die Parteien bezogenen E vom 6.4.2016, Ra 2015/03/0073, befasst und begründet, dass sich im Übrigen ergibt:“[…]dass der nunmehr von Abs 2b legcit eröffneten Erweiterung der Waffenbesitzkarte für den Schießsport bereits eine länger andauernde Sportausübung vorausgehen muss.[…]“ Damit sieht der VwGH im Gegensatz zu den Ausschussmaterialien die Notwendigkeit einer „länger andauernde(

  1. n)Sportausübung“ wohingegen der Souverän „einen längeren Zeitraum keinen Anhaltspunkt für einen nicht verantwortungsvollen Umgang mit Schusswaffen“ ausreichen lassen will. Beide definieren „einen längeren Zeitraum“ nicht, lassen diesen vielmehr offen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem novellierten und erweiterten Gesetzestext, in dem schon durch die Parteien bezogenen E vom 6.4.2016, Ra 2015/03/0073, befasst und begründet, dass sich im Übrigen ergibt:“[…]dass der nunmehr von Absatz 2 b, legcit eröffneten Erweiterung der Waffenbesitzkarte für den Schießsport bereits eine länger andauernde Sportausübung vorausgehen muss.[…]“ Damit sieht der VwGH im Gegensatz zu den Ausschussmaterialien die Notwendigkeit einer „länger andauernde(
  2. n)Sportausübung“ wohingegen der Souverän „einen längeren Zeitraum keinen Anhaltspunkt für einen nicht verantwortungsvollen Umgang mit Schusswaffen“ ausreichen lassen will. Beide definieren „einen längeren Zeitraum“ nicht, lassen diesen vielmehr offen. Keinen Zweifel lässt dieses Erkenntnis dahingehend, wenn die allgemeine Bestimmung des 2 legcit weiter für Sportschützen Anwendung finden soll. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob ein längerer verantwortungsvoller Umgang mit Schusswaffen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Abs 2b legcit – für eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte um zwei Schusswaffen der Kategorie B ausreichen soll, wo doch der BF ohnehin auch eine länger ausdauernde Sportausübung, mithin über jedenfalls Monate, wenn nicht Jahre, dem Gericht glaubhaft gemacht hat.Es mag nun dahingestellt bleiben, ob ein längerer verantwortungsvoller Umgang mit Schusswaffen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Absatz 2 b, legcit – für eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte um zwei Schusswaffen der Kategorie B ausreichen soll, wo doch der BF ohnehin auch eine länger ausdauernde Sportausübung, mithin über jedenfalls Monate, wenn nicht Jahre, dem Gericht glaubhaft gemacht hat. Darüber hinaus lässt das Gesetz in seinem Abs 2b mit dem „ist“ erkennen, dass der Behörde kein über die explizite Kontrolle der Ziffern des Gesetzes hinausgehender Spielraum oder gar Ermessen für die Bewilligung der beantragten Erweiterung eingeräumt wurde. Eine gegenteilige Verwaltungsübung kann das nicht ändern.Darüber hinaus lässt das Gesetz in seinem Absatz 2 b, mit dem „ist“ erkennen, dass der Behörde kein über die explizite Kontrolle der Ziffern des Gesetzes hinausgehender Spielraum oder gar Ermessen für die Bewilligung der beantragten Erweiterung eingeräumt wurde. Eine gegenteilige Verwaltungsübung kann das nicht ändern. Der BF erfüllt alle der kumulativ zu erfüllenden Anforderungen des Gesetzes für die beantragte Erweiterung, so da sind der Verlauf von fünf Jahren seit der vorangegangen Festsetzung der Anzahl der Waffen, das Fehlen der Übertretung des Waffengesetzes und die Glaubhaftmachung der sicheren Verwahrung einer größeren Anzahl an Schusswaffen. Im Übrigen, wenn auch nicht entscheidungswesentlich, hat der BF im Verfahren überdies glaubhaft gemacht, dass es für einen an Wettkämpfen teilnehmenden Sportschützen notwendig ist, für die einzelnen Disziplinen verschiedene Schusswaffen zu besitzen. Notorisch ist auch, wonach es jeweils einer „Ersatzwaffe“ im Wettkampf bedarf, weil im Wettbewerb technische Probleme an einer Waffe eintreten, die nicht sogleich behoben werden können. In einem solchen Fall kann ein Wettkampf nur durch eine andere Waffe fortgesetzt werden. Nicht immer steht eine Leihwaffe als Ersatzwaffe zur Verfügung. Dass mit einer fremden Waffe in der Regel nicht die gleichen Ergebnisse erzielt werden können, wie mit einer gewohnten und eingeschossenen „Ersatzwaffe“, liegt auf der Hand. Im Sinne der obigen Ausführungen über die Restriktionen des WaffG obliegt es aber dem Antragsteller, die Anzahl der unbedingt notwendigen Stückzahl durch Optimierungen im Besitzstand gering zu halten. Dies ist durch die Erweiterung um bloß zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B gewährleistet. Dem Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte um zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B war iS des Abs 2b legcit stattzugeben, weil eine Rechtfertigung iS dieser Gesetzesbestimmung in Form der Ausübung des Schießsports vorliegt. Dem Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte um zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B war iS des Absatz 2 b, legcit stattzugeben, weil eine Rechtfertigung iS dieser Gesetzesbestimmung in Form der Ausübung des Schießsports vorliegt. Zur Revisionsentscheidung: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art 131 Abs 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art 133 Abs 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Art 131 Abs 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Art 131 Abs 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892).Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.103.048.1070.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.